16.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/22


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2014/98/EU DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2014

zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (1), insbesondere auf Artikel 4, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bestimmungen über die Zertifizierung und das Inverkehrbringen von Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertem Material sollten den unterschiedlichen Erzeugungszyklen der verschiedenen Gattungen und Arten Rechnung tragen, die unter die vorliegende Richtlinie fallen.

(2)

Vorstufenmaterial muss sehr strengen Gesundheits- und Qualitätsanforderungen genügen, damit Gesundheit und Qualität des Vermehrungsmaterials und der Pflanzen von Obstarten gewährleistet sind, die aus Vorstufenmaterial gewonnen wurden.

(3)

Um Verifizierung und Qualität des Vorstufenmaterials zu gewährleisten, sollten Vorschriften zur Feststellung und Überprüfung der Echtheit der Sorte festgelegt werden, denen das Material angehört. Zur Gewährleistung von Verifizierung und Qualität des Vorstufenmaterials sollten ferner Vorschriften über seine Vermehrung festgelegt werden, die Erneuerung und Multiplikation umfassen können. Zur Gewährleistung der Gesundheit des Vorstufenmaterials müssen je nach den betreffenden Gattungen und Arten Vorschriften über das Nichtvorhandensein von Schadorganismen, Prüfungen, Beprobungen und Untersuchungen festgelegt werden. Ferner sollte die Qualität des betreffenden Materials durch das Festlegen von Vorschriften über Mängel gewährleistet werden.

(4)

Um Verifizierung und Qualität von Unterlagen zu gewährleisten, die keiner Sorte angehören, sollten diese Unterlagen der Beschreibung der Art entsprechen, der sie angehören.

(5)

Pflanzen, denen Material zur Erzeugung von Basismaterial oder von zertifiziertem Material entnommen werden soll, mit Ausnahme von Pflanzen von Obstarten, müssen identifiziert sein. Diese Pflanzen werden als „Mutterpflanzen“ bezeichnet. Mutterpflanzen zur Erzeugung von Vorstufenmaterial („Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial“) sollten denselben Anforderungen genügen wie Vorstufenmaterial. Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial sollten während des gesamten Erzeugungsprozesses identifizierbar sein. Die zuständige amtliche Stelle sollte feststellen, dass die Mutterpflanze für Vorstufenmaterial der Beschreibung ihrer Sorte entspricht, indem sie die Ausprägung der Merkmale der Sorte beobachtet. Außerdem sollte die Übereinstimmung der Mutterpflanze für Vorstufenmaterial und des daraus gewonnenen Vorstufenmaterials mit der Sortenbeschreibung regelmäßig überprüft werden.

(6)

Bei für die Zertifizierung bestimmtem Material sollte die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung auf der Grundlage einer amtlichen Beschreibung der betreffenden Sorte festgestellt werden, die gewährleistet, dass die Sorte unterscheidbar, homogen und beständig ist, bzw. der Beschreibung, die einem Antrag auf Eintragung oder auf ein Sortenschutzrecht beiliegt, oder einer amtlich anerkannten Beschreibung. Bei Sorten mit amtlich anerkannter Beschreibung ist es angezeigt, vorzuschreiben, dass die Sorte in einem nationalen Register eingetragen ist, damit sichergestellt ist, dass die Beschreibung für das zu zertifizierende Material geeignet ist.

(7)

Bei Vorstufen- und Basismaterial sollte die Feststellung der Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung auch auf der Grundlage einer Beschreibung getroffen werden können, die dem Antrag auf Eintragung einer Sorte in einem Mitgliedstaat beiliegt, bzw. einer Beschreibung, die dem Antrag auf Eintragung eines Sortenschutzrechts beiliegt, sofern in der Union oder in einem Drittstaat bereits ein Bericht vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die Sorte unterscheidbar, homogen und beständig ist. Diese Möglichkeit soll gewährt werden, um in Fällen, in denen die Eintragung einer Sorte erst kurz vor dem Abschluss steht, die ersten Etappen des Zertifizierungsverfahrens zu beschleunigen. Um die Transparenz zu gewährleisten und den Verwendern des betreffenden Materials eine bewusste Entscheidung zu ermöglichen, sollte sein Inverkehrbringen jedoch erst dann gestattet werden, wenn die Eintragung der Sorte abgeschlossen ist.

(8)

Es ist wichtig, dass für den Schutz von Vorstufenmaterial vor allen Arten des Befalls mit Schadorganismen strenge Bestimmungen gelten. Daher sollten die Versorger Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial in dafür bestimmten Einrichtungen halten, die insektensicher und vor dem Befall durch luftbürtige Vektoren sowie andere mögliche Quellen sicher sind. Aus demselben Grund sollten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial getrennt vom Boden in Töpfen mit Kultursubstraten ohne Erde bzw. sterilisierten Kultursubstraten angebaut oder erzeugt werden. Um einen bestimmten Produktionsbedarf zu decken, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Genehmigung beantragen können, Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial auf dem Feld anzubauen bzw. zu erzeugen, sofern geeignete Maßnahmen zur Verhütung eines Befalls mit den betreffenden Schadorganismen ergriffen werden.

(9)

Die Richtlinie 2000/29/EG des Rates (2) enthält Vorschriften zur Verhütung der Einschleppung bestimmter Schadorganismen in die Union sowie ihrer Ausbreitung innerhalb der Union. Diese umfassen Anforderungen an bestimmte Gattungen und Arten, die die Zertifizierungsanforderungen in der vorliegenden Richtlinie im Hinblick auf die von der Richtlinie 2000/29/EG erfassten Schadorganismen ergänzen. Es sollten zusätzliche Vorschriften für sonstige Schadorganismen festgelegt werden. Für den Fall, dass ein Schadorganismus Gesundheit oder Nutzen von Vorstufenmaterial der betreffenden Gattungen oder Arten auf inakzeptable Weise beeinträchtigen könnte, sollte vorgeschrieben werden, dass dieser Schadorganismus nicht vorhanden sein darf. Solche Schadorganismen sollten in einer Liste geführt werden. Kann ein Schadorganismus eine solche schädigende Wirkung nur dann haben, wenn sein Auftreten ein bestimmtes Maß überschreitet, sollte sein Auftreten nur in Mengen verboten werden, bei denen dieses Maß überschritten wird. Diese Schadorganismen sollten getrennt von denjenigen, die nicht vorhanden sein dürfen, in einer Liste geführt werden.

(10)

Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial sind das Ausgangsmaterial für die Erzeugung und Zertifizierung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten. Um die Freiheit von den betreffenden Schadorganismen zu gewährleisten, sollten daher die strengsten phytosanitären Anforderungen für sie gelten. Angesichts der Biologie und der Merkmale der jeweiligen Pflanzengattungen oder -arten bzw. der betreffenden Schadorganismen sollten bei den Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial visuelle Kontrollen auf das Vorhandensein der in Anhang I aufgeführten Schadorganismen vorgeschrieben werden. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der genannten Schadorganismen, so sollte jede einzelne Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial im Hinblick auf genaueste Ergebnisse beprobt und untersucht werden. Jede einzelne Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial sollte auf die in Anhang II aufgeführten Schadorganismen untersucht werden, damit Gewissheit über die Freiheit von den betreffenden Schadorganismen besteht. Ganz ähnliche Anforderungen sollten für Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial gelten, die durch Erneuerung erzeugt wurden, da sie für den weiteren Verlauf des Erzeugungs- und Zertifizierungsprozesses eine wichtige Rolle spielen.

(11)

Angesichts der Biologie und der Merkmale der jeweiligen Pflanzengattungen oder -arten bzw. der betreffenden Schadorganismen sollten bei den Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. bei Vorstufenmaterial visuelle Kontrollen auf das Vorhandensein der in den Anhängen I und II aufgeführten Schadorganismen vorgeschrieben werden. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der genannten Schadorganismen, so sollten die Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. das Vorstufenmaterial im Hinblick auf genaueste Ergebnisse beprobt und untersucht werden.

(12)

Angesichts der Biologie und der Merkmale der jeweiligen Pflanzengattungen oder -arten bzw. der betreffenden Schadorganismen sollten geeignete Vorschriften bezüglich der Häufigkeit der visuellen Kontrolle, sowie Beprobung und Untersuchung von Mutterpflanzen für Basismaterial, Basismaterial, Mutterpflanzen für zertifiziertes Material und zertifiziertem Material festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten auf die Erfahrungen gestützt werden, die zuständige amtliche Stellen und Hersteller von Obstpflanzen bei der Anwendung nationaler Zertifizierungsverfahren gesammelt haben. Diese Vorschriften sollten den Bedürfnissen der Nutzer einer bestimmten Kategorie Rechnung tragen.

(13)

Das Vorhandensein bestimmter Schadorganismen, insbesondere von Nematoden, im Boden kann Gesundheit und Nutzen der betreffenden Pflanzen auf inakzeptable Weise beeinträchtigen, wenn diese Schadorganismen von Viren befallen sind, die die betreffenden Gattungen und Arten schädigen. Daher sollten diese Schadorganismen separat in Listen geführt und identifiziert werden, und ihr Auftreten im jeweiligen Boden sollte nicht gestattet sein, es sei denn, es wurde durch eine Untersuchung nachgewiesen, dass sie frei sind von den betreffenden Viren. Es sollte durch Beprobung und Untersuchung nachgewiesen werden, ob diese Schadorganismen bzw. die betreffenden Viren vorhanden sind. Bei der Festlegung der Vorschriften über Beprobung und Untersuchung sollte den unterschiedlichen Kategorien von Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen Rechnung getragen werden. Es ist jedoch verhältnismäßig, unter bestimmten Umständen zu gestatten, dass in Fällen, in denen mindestens fünf Jahre lang keine Wirtspflanzen auf dem betreffenden Feldstück angebaut wurden, keine Beprobung und Untersuchung durchgeführt werden muss.

(14)

Wird eine Beprobung und Untersuchung durchgeführt, so sollte dies im Einklang mit den Protokollen der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder anderen international anerkannten Protokollen erfolgen. Dies ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass die in der Union durchgeführten Beprobungen und Untersuchungen dem internationalen Entwicklungsstand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Fehlen solche Protokolle, so sollten Beprobung und Untersuchung im Einklang mit einschlägigen nationalen Protokollen durchgeführt werden.

(15)

Qualität und Nutzen von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial können durch Verletzungen, Verfärbung, Narbengewebe, Trockenschäden oder sonstige Mängel beeinträchtigt sein. Daher sollte festgelegt werden, dass Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial praktisch frei sein müssen von solchen Mängeln.

(16)

Um eine geeignete Qualität des Vermehrungsmaterials zu gewährleisten, sollten Vorschriften über seine Haltung unter geeigneten Bedingungen festgelegt werden. Diese Bedingungen sollten je nach Kategorie des zu zertifizierenden Vermehrungsmaterials bzw. der Pflanzen von Obstarten ausdifferenziert werden. Im Hinblick auf aktuelle Entwicklungen sollte auch das Herunterkühlen auf extrem niedrige Temperaturen, die sogenannte Kryokonservierung, als Erhaltungsverfahren gestattet werden. Dieses Verfahren gilt als nützliche Alternative zur In-vitro-Kultur, weil die Merkmale des Vermehrungsmaterials während der Lagerung bei diesen Temperaturen erhalten bleiben.

(17)

Die nächste Stufe im Erzeugungsprozess nach dem Vorstufenmaterial ist das Basismaterial. Daher sollten Mutterpflanzen zur Erzeugung von Basismaterial (Mutterpflanzen für Basismaterial) entweder aus Vorstufenmaterial oder durch Multiplikation anderer Mutterpflanzen für Basismaterial erzeugt werden.

(18)

Für Basismaterial sollten dieselben Anforderungen gelten wie für Vorstufenmaterial in Bezug auf Verifizierung, Gesundheit und Qualität, da diese Anforderungen für Gesundheit und Nutzen des Basismaterials genauso wichtig sind. Bei Basismaterial sollte jedoch die Erzeugung auf dem offenen Feld gestattet werden, um seine wirksame Vermehrung bis in die nächsten Generationen und Kategorien zu erleichtern. Daher sollten die Anforderungen an die Erhaltung von Basismaterial die Erhaltung in insektensicheren Einrichtungen oder auf Feldern gestatten, die vor potenziellen Quellen eines Befalls durch luftbürtige Vektoren, Wurzelkontakt, Kreuzinfektion über Maschinen oder Veredelungswerkzeug sowie anderen möglichen Quellen sicher sind.

(19)

Mutterpflanzen für Basismaterial, die aus Vorstufenmaterial erzeugt werden, sollten über mehrere Generationen multipliziert werden dürfen, so dass die Zahl an Mutterpflanzen für Basismaterial erreicht wird, die für die Erzeugung von Basismaterial und zertifiziertem Material benötigt wird. Verschiedene Generationen von Mutterpflanzen für Basismaterial sollten getrennt voneinander gehalten werden und während des gesamten Erzeugungsprozesses identifizierbar sein.

(20)

Die nächste Stufe des Erzeugungsprozesses nach dem Vorstufenmaterial bzw. dem Basismaterial können zertifiziertes Material und zertifizierte Pflanzen von Obstarten bilden. Daher sollten Mutterpflanzen zur Erzeugung von zertifiziertem Material (Mutterpflanzen für zertifiziertes Material) entweder aus Vorstufenmaterial oder Basismaterial erzeugt werden.

(21)

In Bezug auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die als CAC-Material eingestuft werden sollen, sollten Mindestanforderungen festgelegt werden, um ein harmonisiertes Verfahren zur Feststellung und Überprüfung der Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung zu gewährleisten. Diese Anforderungen sollten weniger streng sein als die Anforderungen an Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material, da die Nutzer bei CAC-Material weniger hohe Erwartungen an Gesundheit und Qualität stellen, da einfachere Erzeugungsverfahren und -stufen angewandt werden. Die Versorger sollten jedoch dafür sorgen, dass zu Vermehrungszwecken bestimmtes Material verifiziert ist. Darüber hinaus sollte gewährleistet werden, dass, soweit zweckmäßig, im Hinblick auf den Anbau von CAC-Material und die Erwartungen der Nutzer dieses Vermehrungsmaterials Qualitäts- und Gesundheitsstandards angewandt werden. Angesichts der Art der Schadorganismen, die bestimmte Arten von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. befallen, werden spezifische Vorschriften für visuelle Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen benötigt, um zu gewährleisten, dass Qualität und Gesundheit des betreffenden Vermehrungsmaterials bzw. der betreffenden Pflanzen von Obstarten angemessen sind.

(22)

Um es der zuständigen amtlichen Stelle zu ermöglichen, amtliche Prüfungen vorzunehmen und zu überprüfen, ob das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Qualitäts- und Gesundheitsstandards für die amtliche Zertifizierung genügen, sollte der Versorger über einen Plan zur Ermittlung und Überwachung kritischer Punkte im Prozess der Erzeugung von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten der betreffenden Gattungen oder Arten verfügen und Aufzeichnungen über diese Überwachung aufbewahren. Der Plan und die Aufzeichnungen über Feldbesichtigungen, Beprobungen und Untersuchungen sollten so lange aufbewahrt werden, wie das betreffende Vermehrungsmaterial bzw. die betreffenden Pflanzen von Obstarten unter der Aufsicht der Versorger bleiben, sowie mindestens drei Jahre lang, nachdem das betreffende Vermehrungsmaterial bzw. die betreffenden Pflanzen von Obstarten beseitigt oder in Verkehr gebracht wurden.Dieser Zeitraum wird benötigt, damit Schadorganismen auf Holzpflanzen nachgewiesen werden können, bei denen die Symptome möglicherweise erst mehrere Jahre nach dem Befallsauftreten zutage treten.

(23)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten bei ihrer Erzeugung und bei ihrem Inverkehrbringen auf die Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie amtlich geprüft werden. Um ein harmonisiertes Verfahren zur Durchführung der amtlichen Prüfungen zu gewährleisten, sollten Vorschriften über visuelle Kontrollen und gegebenenfalls für Beprobungen und Untersuchungen festgelegt werden.

(24)

Um Handelsstörungen zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, während eines Übergangszeitraums in ihrem eigenen Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten, die aus zu Geltungsbeginn der vorliegenden Richtlinie bereits bestehenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material bzw. Mutterpflanzen für CAC-Material erzeugt wurden, zuzulassen, auch wenn dieses Material bzw. diese Pflanzen von Obstarten nicht den neuen Anforderungen genügen.

(25)

Die Richtlinien 93/48/EWG (3) und 93/64/EWG (4) der Kommission sollten aufgehoben werden.

(26)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

DEFINITIONEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Mutterpflanze“ eine bestimmte der Vermehrung dienende Pflanze;

2.

„Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial“ eine Mutterpflanze, die der Versorger als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial anerkennen lassen will;

3.

„Mutterpflanze für Vorstufenmaterial“ eine Mutterpflanze, die zur Erzeugung von Vorstufenmaterial bestimmt ist;

4.

„Mutterpflanze für Basismaterial“ eine Mutterpflanze, die zur Erzeugung von Basismaterial bestimmt ist;

5.

„Mutterpflanze für zertifiziertes Material“ eine Mutterpflanze, die zur Erzeugung von zertifiziertem Material bestimmt ist;

6.

„Schadorganismus“ die in den Anhängen I, II und III aufgeführten Pflanzen, Tiere oder Krankheitserreger aller Arten, Stämme oder Biotypen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;

7.

„visuelle Kontrolle“ die Untersuchung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit bloßem Auge, Linse, Stereoskop oder Mikroskop;

8.

„Untersuchung“ eine Untersuchung mit Ausnahme von visuellen Kontrollen;

9.

„fruchtende Pflanze“ eine von einer Mutterpflanze vermehrte Pflanze, die zur Fruchterzeugung angebaut wird und dazu dient, die Sortenechtheit der betreffenden Mutterpflanze zu überprüfen;

10.

„Kategorie“ Vorstufenmaterial, Basismaterial, zertifiziertes Material oder CAC-Material;

11.

„Multiplikation“ die vegetative Erzeugung von Mutterpflanzen zum Zweck der Erzeugung einer ausreichenden Zahl von Mutterpflanzen derselben Kategorie;

12.

„Erneuerung einer Mutterpflanze“ das Ersetzen einer Mutterpflanze durch eine vegetativ aus ihr gewonnene Pflanze;

13.

„Mikrovermehrung“ die Multiplikation von Pflanzenmaterial zur Erzeugung einer Vielzahl von Pflanzen mit Hilfe einer In-vitro-Kultur aus ausdifferenzierten vegetativen Knospen bzw. ausdifferenzierten vegetativen Meristemen einer Pflanze;

14.

„praktisch frei von Mängeln“, dass das Ausmaß der vorhandenen Mängel, die Qualität und Nutzen von Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten beeinträchtigen können, dem Ausmaß entspricht, das bei guter Anbau- und Verarbeitungspraxis zu erwarten ist, oder geringer ist und dass dieses Ausmaß guter Anbau- und Verarbeitungspraxis entspricht;

15.

„praktisch frei von Schadorganismen“, dass das Ausmaß des Vorhandenseins von Schadorganismen auf dem Vermehrungsmaterial bzw. den Pflanzen von Obstarten so gering ist, dass Qualität und Nutzen des Vermehrungsmaterials annehmbar sind;

16.

„Labor“ eine Einrichtung, in der Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten untersucht werden;

17.

„Kryokonservierung“ die Erhaltung von Pflanzenmaterial durch Herunterkühlen auf extrem niedrige Temperaturen, um die Vitalität des Materials zu erhalten.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG aufgeführten Gattungen und Arten während der Erzeugung und während des Inverkehrbringens soweit zutreffend den Artikeln 3 bis 27 der vorliegenden Richtlinie genügen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Versorger während der Erzeugung des Vermehrungsmaterials und der Pflanzen von Obstarten der in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG aufgeführten Gattungen und Arten die Vorschriften der Artikel 28 und 29 einhalten.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten der in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG aufgeführten Gattungen und Arten während der Erzeugung und während des Inverkehrbringens einer amtlichen Prüfung gemäß Artikel 30 unterzogen werden.

(4)   Vermehrungsmaterial, das den Anforderungen einer bestimmten Kategorie genügt, darf nicht mit Material anderer Kategorien vermischt werden.

KAPITEL 2

ANFORDERUNGEN AN VERMEHRUNGSMATERIAL BZW. GEGEBENENFALLS AN PFLANZEN VON OBSTARTEN

ABSCHNITT 1

Anforderungen an Vorstufenmaterial

Artikel 3

Anforderungen an die Zertifizierung von Vorstufenmaterial

(1)   Vermehrungsmaterial mit Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte angehören, wird auf Antrag amtlich als Vorstufenmaterial zertifiziert, wenn es nachweislich folgenden Anforderungen genügt:

a)

Es wurde gemäß Artikel 13 bzw. Artikel 14 direkt von einer Mutterpflanze vermehrt;

b)

es entspricht der Sortenbeschreibung und die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung wurde gemäß Artikel 7 überprüft;

c)

es wird gemäß Artikel 8 gehalten;

d)

es genügt den Gesundheitsanforderungen des Artikels 10;

e)

in Fällen, in denen die Kommission eine Ausnahmeregelung für den Anbau von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen auf dem Feld gemäß Artikel 8 Absatz 4 bewilligt hat, genügt der Boden den Anforderungen gemäß Artikel 11;

f)

es genügt den Anforderungen gemäß Artikel 12 in Bezug auf Mängel.

(2)   Die Mutterpflanze gemäß Absatz 1 Buchstabe a wurde entweder gemäß Artikel 5 anerkannt oder gemäß Artikel 13 durch Multiplikation bzw. gemäß Artikel 14 durch Mikrovermehrung erzeugt.

(3)   Genügt eine Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. Vorstufenmaterial den Anforderungen der Artikel 7 bis 12 nicht mehr, so wird sie bzw. es vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. anderen Vorstufenmaterials entfernt. Diese entfernte Mutterpflanze bzw. dieses entfernte Material darf als Basismaterial, zertifiziertes Material oder CAC-Material verwendet werden, wenn es den Anforderungen genügt, die in dieser Richtlinie für die jeweilige Kategorie festgelegt sind.

Anstatt die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material den genannten Anforderungen wieder genügt.

Artikel 4

Anforderungen an die Zertifizierung von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, als Vorstufenmaterial

(1)   Eine Unterlage, die keiner Sorte angehört, wird auf Antrag amtlich als Vorstufenmaterial zertifiziert, wenn sie nachweislich folgenden Anforderungen genügt:

a)

sie wird durch vegetative oder geschlechtliche Vermehrung direkt von einer Mutterpflanze vermehrt; im Falle der geschlechtlichen Vermehrung werden Pollenspenderbäume direkt durch vegetative Vermehrung von einer Mutterpflanze vermehrt;

b)

sie entspricht der Artenbeschreibung;

c)

sie wird gemäß Artikel 8 gehalten;

d)

sie genügt den Gesundheitsanforderungen des Artikels 10;

e)

in Fällen, in denen die Kommission eine Ausnahmeregelung für den Anbau von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen auf dem Feld gemäß Artikel 8 Absatz 4 bewilligt hat, genügt der Boden den Anforderungen gemäß Artikel 11;

f)

sie genügt den Anforderungen gemäß Artikel 12 in Bezug auf Mängel.

(2)   Die Mutterpflanze gemäß Absatz 1 Buchstabe a wurde entweder gemäß Artikel 6 anerkannt oder gemäß Artikel 13 durch Multiplikation bzw. gemäß Artikel 14 durch Mikrovermehrung erzeugt.

(3)   Genügt eine Unterlage in Form einer Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. von Vorstufenmaterial den Anforderungen der Artikel 8 bis 12 nicht mehr, so wird sie vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. anderen Vorstufenmaterials entfernt. Diese entfernte Unterlage darf als Basismaterial, zertifiziertes Material oder CAC-Material verwendet werden, wenn sie den Anforderungen genügt, die in dieser Richtlinie für die jeweilige Kategorie festgelegt sind.

Anstatt die betreffende Unterlage zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Unterlage den genannten Anforderungen wieder genügt.

Artikel 5

Anforderungen an die Anerkennung einer Mutterpflanze für Vorstufenmaterial

(1)   Die zuständige amtliche Stelle erkennt eine Pflanze als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial an, wenn sie den Anforderungen der Artikel 7 bis 12 genügt und gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 festgestellt wurde, dass sie der Sortenbeschreibung entspricht.

Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung und der Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Methoden gemäß Artikel 30.

(2)   Die zuständige amtliche Stelle stellt fest, dass die Mutterpflanze für Vorstufenmaterial der Beschreibung ihrer Sorte entspricht, indem sie die Ausprägung der Merkmale der Sorte beobachtet. Diese Beobachtung wird auf eines der folgenden Elemente gestützt:

a)

die amtliche Beschreibung bei Sorten, die in nationalen Registern eingetragen sind, sowie bei sortenrechtlich geschützten Sorten;

b)

die Beschreibung, die dem Antrag bei Sorten beigefügt ist, für die ein Antrag auf Eintragung in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission (5) gestellt wurde;

c)

die Beschreibung, die dem Antrag bei Sorten beigefügt ist, für die ein Antrag auf Eintragung eines Sortenschutzrechts gestellt wurde;

d)

die amtlich anerkannte Beschreibung, wenn die Sorte, die Gegenstand der genannten Beschreibung ist, in einem nationalen Register eingetragen ist.

(3)   Findet Absatz 2 Buchstabe b oder c Anwendung, so darf die Mutterpflanze für Vorstufenmaterial nur anerkannt werden, wenn ein Bericht einer zuständigen amtlichen Stelle in der Union oder eines Drittlands vorliegt, der belegt, dass die betreffende Sorte unterscheidbar, homogen und beständig ist. Bis zur Eintragung der Sorte dürfen die betreffende Mutterpflanze und das aus ihr erzeugte Material jedoch lediglich zur Erzeugung von Basismaterial oder zertifiziertem Material verwendet werden, und sie dürfen nicht als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material in Verkehr gebracht werden.

(4)   Kann die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung nur anhand der Merkmale einer fruchtenden Pflanze festgestellt werden, so wird die Ausprägung der Merkmale der Sorte anhand der Früchte einer fruchtenden Pflanze beobachtet, die von der Mutterpflanze für Vorstufenmaterial vermehrt wurde. Diese fruchtenden Pflanzen sind getrennt von den Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dem Vorstufenmaterial aufzubewahren.

Die fruchtenden Pflanzen sind zu den am besten geeigneten Zeitpunkten im Jahr einer visuellen Kontrolle zu unterziehen, bei der Klima und Wachstumsbedingungen der Pflanzen der betreffenden Gattungen und Arten berücksichtigt werden.

Artikel 6

Anforderungen an die Anerkennung einer Unterlage, die keiner Sorte angehört

Die zuständige amtliche Stelle erkennt eine keiner Sorte angehörende Unterlage als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial an, wenn sie der Artenbeschreibung entspricht und den Anforderungen der Artikel 8 bis 12 genügt.

Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung sowie der Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und vom Versorger angewandten Methoden gemäß Artikel 30.

Artikel 7

Überprüfung der Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung

Je nach der betreffenden Sorte und dem angewandten Vermehrungsverfahren überprüfen die amtliche zuständige Stelle und gegebenenfalls der Versorger regelmäßig gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 die Übereinstimmung der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie des Vorstufenmaterials mit der Sortenbeschreibung.

Zusätzlich zur regelmäßigen Überprüfung der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und des Vorstufenmaterials überprüfen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger nach jeder Erneuerung die daraus gewonnenen Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial.

Artikel 8

Anforderungen an die Erhaltung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial

(1)   Die Versorger halten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial in Einrichtungen, die für die betreffenden Gattungen oder Arten bestimmt sowie insektensicher sind und einen Befall durch luftbürtige Vektoren sowie andere mögliche Quellen während des gesamten Erzeugungsprozesses verhindern.

Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial werden insektensicher und physisch getrennt von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial in Einrichtungen gemäß Unterabsatz 1 gehalten, bis alle Untersuchungen auf Einhaltung von Artikel 9 Absätze 1 und 2 abgeschlossen sind.

(2)   Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial werden so gehalten, dass ihre jeweilige Identifikation während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist.

(3)   Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial werden getrennt vom Boden in Töpfen mit Kultursubstraten ohne Erde oder sterilisierten Kultursubstraten angebaut oder erzeugt. Sie werden mit Etiketten gekennzeichnet, um ihre Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten.

(4)   Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann es einem Mitgliedstaat bei bestimmten Gattungen oder Arten gestattet werden, Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen auf dem Feld zu erzeugen. Dieses Material wird durch Etiketten identifiziert, um seine Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten. Die genannte Bewilligung wird gegeben, sofern der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet, dass geeignete Maßnahmen zur Verhütung eines Befalls der Pflanzen durch luftbürtige Vektoren, Wurzelkontakt, Kreuzinfektion über Maschinen oder Veredelungswerkzeug sowie andere mögliche Quellen ergriffen werden.

(5)   Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial können durch Kryokonservierung erhalten werden.

(6)   Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial dürfen nur über einen Zeitraum verwendet werden, der anhand der Sortenbeständigkeit bzw. der Umweltbedingungen berechnet wird, unter denen sie angebaut wurden, sowie anhand sonstiger Faktoren, die die Sortenbeständigkeit beeinflussen.

Artikel 9

Anforderungen an die Gesundheit von Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von durch Erneuerung erzeugten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial

(1)   Eine Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial muss frei sein von den Schädlingen, die in Anhang I für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.

Die Freiheit der Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial von den Schadorganismen, die in Anhang I für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, wird durch eine visuelle Kontrolle in der Einrichtung und auf dem Feld festgestellt.

Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen.

Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der genannten Schadorganismen, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an den betreffenden Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial durch.

(2)   Eine Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial muss frei sein von den Schädlingen, die in Anhang II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.

Die Freiheit der Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial von den Schadorganismen, die in Anhang II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, wird durch eine visuelle Kontrolle in der Einrichtung und auf dem Feld festgestellt.

Diese visuelle Kontrolle sowie die Beprobung und die Untersuchung werden von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen.

Die Beprobung und die Untersuchung werden zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt im Jahr unter Berücksichtigung von Klima und Wachstumsbedingungen der Pflanze sowie der Biologie der für diese Pflanze relevanten Schadorganismen durchgeführt. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der betreffenden Schadorganismen, so werden auch zu jedem anderen Zeitpunkt im Jahr Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt.

(3)   In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore.

Als Methode zur Untersuchung von Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial auf Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen wird die Testung mit Indikatorpflanzen angewandt. Es können andere Untersuchungsmethoden angewandt werden, wenn der Mitgliedstaat auf der Grundlage wissenschaftlicher Nachweise, die von Fachkreisen überprüft wurden, die Auffassung vertritt, dass sich mit diesen Methoden genauso zuverlässige Ergebnisse erzielen lassen wie mit der Testung mit Indikatorpflanzen.

(4)   Handelt es sich bei einer Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial um einen Sämling, sind abweichend von Absatz 2 bei Viren, Viroiden oder virusähnlichen Krankheiten, die durch Pollen übertragen werden und in Anhang II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung nur dann vorgeschrieben, wenn durch eine amtliche Prüfung bestätigt wurde, dass der betreffende Sämling aus Samen einer Pflanze erzeugt wurde, die frei ist von den durch Viren, Viroide und virusähnliche Krankheiten verursachten Symptomen, und dass er gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3 gehalten wurde.

(5)   Die Absätze 1 und 3 finden auch Anwendung auf Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial, die durch Erneuerung gewonnen wurden.

Eine durch Erneuerung gewonnene Mutterpflanze für Vorstufenmaterial muss frei sein von den Viren und Viroiden, die in Anhang II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.

Die Freiheit der genannten Mutterpflanze für Vorstufenmaterial von den genannten Viren und Viroiden wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien und durch Beprobung und Untersuchung festgestellt.

Diese visuelle Kontrolle sowie die Beprobung und die Untersuchung werden von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen.

Artikel 10

Anforderungen an die Gesundheit von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial

(1)   Eine Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. Vorstufenmaterial muss frei sein von den Schadorganismen, die in Anhang I Teil A sowie Anhang II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.

Die Freiheit der betreffenden Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. des betreffenden Vorstufenmaterials von den Schadorganismen, die in Anhang I Teil A sowie Anhang II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen.

Der Anteil der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. des Vorstufenmaterials, die von den in Anhang I Teil B aufgeführten Schadorganismen befallen ist, darf die dort festgelegten Toleranzschwellen nicht überschreiten. Bei den betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. dem betreffenden Vorstufenmaterial wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien nachgewiesen, dass diese Toleranzschwellen eingehalten werden. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen.

Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der genannten Schadorganismen, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an den betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. dem betreffenden Vorstufenmaterial durch.

(2)   Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger führen die visuelle Kontrolle, die Beprobung und die Untersuchung einer Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. von Vorstufenmaterial gemäß den Bestimmungen des Anhangs IV für die betreffende Gattung oder Art durch.

(3)   In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore.

(4)   Absatz 1 gilt nicht für Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial während der Kryokonservierung.

Artikel 11

Anforderungen an den Boden

(1)   Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial dürfen nur in einem Boden angebaut werden, der frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt für Viren dienen, die die betreffende Gattung oder Art schädigen, und in Anhang III für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit von diesen Schadorganismen wird durch Beprobung und Untersuchung festgestellt.

Diese Beprobung wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, bevor die betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. das betreffende Vorstufenmaterial angepflanzt werden, und während des Wachstums wiederholt, wenn der Verdacht eines Auftretens der Schadorganismen gemäß Unterabsatz 1 besteht.

Beprobung und Untersuchung werden unter Berücksichtigung des Klimas sowie der Biologie der in Anhang III aufgeführten Schadorganismen durchgeführt, wenn diese Schadorganismen für Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. für Vorstufenmaterial relevant sind.

(2)   Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn in dem Boden mindestens fünf Jahre lang keine Pflanzen angebaut wurden, die als Wirt dienen für die in Anhang III für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen, und wenn kein Zweifel daran besteht, dass der Boden frei ist von den betreffenden Schadorganismen.

Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn die zuständige amtliche Stelle auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass der Boden frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für die Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen und in Anhang III für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.

(3)   In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

Artikel 12

Vorschriften betreffend möglicherweise qualitätsmindernde Mängel

Bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial muss auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle festgestellt werden, dass sie praktisch frei von Mängeln sind. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Verletzungen, Verfärbung, Narbengewebe oder Trockenschäden gelten als Mängel, wenn Qualität und Nutzen des Vermehrungsmaterials dadurch beeinträchtigt werden.

Artikel 13

Anforderungen betreffend die Multiplikation, die Erneuerung und die Vermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial

(1)   Der Versorger darf eine gemäß Artikel 5 Absatz 1 anerkannte Mutterpflanze für Vorstufenmaterial multiplizieren oder erneuern.

(2)   Der Versorger darf eine Mutterpflanze für Vorstufenmaterial zur Erzeugung von Vorstufenmaterial vermehren.

(3)   Multiplikation, Erneuerung und Vermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial müssen gemäß den in Absatz 4 genannten Protokollen erfolgen.

(4)   Die Mitgliedstaaten wenden in Bezug auf die Multiplikation, die Erneuerung und die Vermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial Protokolle an. Die Mitgliedstaaten wenden die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

Die in Unterabsatz 1 genannten Protokolle müssen an den betreffenden Gattungen oder Arten über einen Zeitraum getestet worden sein, der für diese Gattungen und Arten als geeignet erachtet wird. Dieser Zeitraum gilt dann als geeignet, wenn der Phenotyp der Pflanzen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung auf der Grundlage einer Beobachtung der Früchte oder der vegetativen Entwicklung von Unterlagen validiert werden kann.

(5)   Der Versorger darf eine Mutterpflanze für Vorstufenmaterial nur bis zum Ende des in Artikel 8 Absatz 6 genannten Zeitraums erneuern.

Artikel 14

Anforderungen betreffend die Multiplikation, die Erneuerung und die Mikrovermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial

(1)   Die Multiplikation, Erneuerung und Mikrovermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial zur Erzeugung weiterer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. von Vorstufenmaterial muss gemäß den in Absatz 2 genannten Protokollen erfolgen.

(2)   Die Mitgliedstaaten wenden in Bezug auf die Mikrovermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und von Vorstufenmaterial Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten wenden nur Protokolle an, die an der betreffenden Gattung oder Art über einen Zeitraum getestet wurden, der als ausreichend gilt, um die Validierung des Phenotyps der Pflanzen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung auf der Grundlage der Beobachtung der Früchte oder der vegetativen Entwicklung von Unterlagen zu ermöglichen.

ABSCHNITT 2

Anforderungen an Basismaterial

Artikel 15

Anforderungen an die Zertifizierung von Basismaterial

(1)   Vermehrungsmaterial mit Ausnahme von Mutterpflanzen für Basismaterial und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte angehören, wird auf Antrag amtlich als Basismaterial zertifiziert, wenn es den Anforderungen der Absätze 2, 3 und 4 genügt.

(2)   Das Vermehrungsmaterial muss von einer Mutterpflanze für Basismaterial vermehrt werden.

Eine Mutterpflanze für Basismaterial muss einer der folgenden Anforderungen genügen:

a)

Sie muss aus Vorstufenmaterial erzeugt worden sein; oder

b)

sie muss gemäß Artikel 19 durch Multiplikation aus einer Mutterpflanze für Basismaterial erzeugt worden sein.

(3)   Das Vermehrungsmaterial muss den Anforderungen in Artikel 7, Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 12 genügen.

(4)   Das Vermehrungsmaterial muss den genannten zusätzlichen Anforderungen in Bezug auf folgende Punkte genügen:

a)

die Gesundheit gemäß Artikel 16;

b)

den Boden gemäß Artikel 17;

c)

die Haltung von Mutterpflanzen für Basismaterial sowie von Basismaterial gemäß Artikel 18 und

d)

die spezifischen Vermehrungsbedingungen gemäß Artikel 19.

(5)   Eine keiner Sorte angehörende Unterlage wird auf Antrag amtlich als Basismaterial zertifiziert, wenn sie der Artenbeschreibung entspricht und den Anforderungen des Artikels 8 Absätze 2 und 6 sowie den zusätzlichen Anforderungen der Artikel 12, 16, 17, 18 und 19 genügt.

(6)   Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten alle Bezugnahmen auf Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Bestimmungen als Bezugnahmen auf Mutterpflanzen für Basismaterial und alle Bezugnahmen auf Vorstufenmaterial gelten als Bezugnahmen auf Basismaterial.

(7)   Genügt eine Mutterpflanze für Basismaterial bzw. Basismaterial den Anforderungen des Artikels 7, des Artikels 8 Absätze 2 und 6 und der Artikel 12, 16 und 17 nicht mehr, so wird sie bzw. es vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. anderen Basismaterials entfernt. Diese entfernte Mutterpflanze bzw. dieses entfernte Material darf als zertifiziertes Material oder CAC-Material verwendet werden, wenn es den Anforderungen genügt, die in dieser Richtlinie für die jeweilige Kategorie festgelegt sind.

Anstatt die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material den genannten Anforderungen wieder genügt.

(8)   Genügt eine Unterlage, die keiner Sorte angehört und bei der es sich um eine Mutterpflanze für Basismaterial bzw. um Basismaterial handelt, den Anforderungen des Artikels 8 Absätze 2 und 6 und der Artikel 12, 16 und 17 nicht mehr, so wird sie vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. anderen Basismaterials entfernt. Diese entfernte Unterlage darf als zertifiziertes Material oder CAC-Material verwendet werden, wenn sie den Anforderungen genügt, die in dieser Richtlinie für die jeweilige Kategorie festgelegt sind.

Anstatt die betreffende Unterlage zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Unterlage den genannten Anforderungen wieder genügt.

Artikel 16

Anforderungen an die Gesundheit

(1)   Eine Mutterpflanze für Basismaterial bzw. Basismaterial muss frei von den Schadorganismen sein, die in Anhang I Teil A sowie Anhang II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.

Die Freiheit der betreffenden Mutterpflanze für Basismaterial bzw. des betreffenden Basismaterials von den Schadorganismen, die in Anhang I Teil A sowie Anhang II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen.

Der Anteil der Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. des Basismaterials, die von den in Anhang I Teil B aufgeführten Schadorganismen befallen sind, darf die dort festgelegten Toleranzschwellen nicht überschreiten. Bei den betreffenden Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. dem betreffenden Basismaterial wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien nachgewiesen, dass diese Toleranzschwellen eingehalten werden. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen.

Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der genannten Schadorganismen, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an den betreffenden Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. dem betreffenden Basismaterial durch.

(2)   Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger führen die visuelle Kontrolle, die Beprobung und die Untersuchung einer Mutterpflanze für Basismaterial bzw. von Basismaterial gemäß den Bestimmungen des Anhangs IV für die betreffende Gattung oder Art durch.

(3)   In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore.

(4)   Absatz 1 gilt nicht für Mutterpflanzen für Basismaterial sowie Basismaterial während der Kryokonservierung.

Artikel 17

Anforderungen an den Boden

(1)   Mutterpflanzen für Basismaterial und Basismaterial dürfen nur in einem Boden angebaut werden, der frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen, und in Anhang III für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit von solchen Schadorganismen, die als Wirt für Viren dienen, wird durch Beprobung und Untersuchung festgestellt.

Diese Beprobung wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, bevor die betreffenden Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. das betreffende Basismaterial angepflanzt werden, und während des Wachstums wiederholt, wenn der Verdacht eines Auftretens der Schadorganismen gemäß Unterabsatz 1 besteht.

Beprobung und Untersuchung werden unter Berücksichtigung des Klimas sowie der Biologie der in Anhang III aufgeführten Schadorganismen durchgeführt, wenn diese Schadorganismen für die betreffenden Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. für das betreffende Basismaterial relevant sind.

(2)   Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn in dem Boden mindestens fünf Jahre lang keine Pflanzen angebaut wurden, die als Wirt dienen für die in Anhang III für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen, und wenn kein Zweifel daran besteht, dass der Boden frei ist von den betreffenden Schadorganismen.

Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn die zuständige amtliche Stelle auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass der Boden frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für die Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen und in Anhang III für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.

(3)   In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

Artikel 18

Anforderungen an die Erhaltung von Mutterpflanzen für Basismaterial sowie von Basismaterial

(1)   Mutterpflanzen für Basismaterial und Basismaterial müssen auf Feldern gehalten werden, die vor potenziellen Quellen eines Befalls durch luftbürtige Vektoren, Wurzelkontakt, Kreuzinfektion über Maschinen oder Veredelungswerkzeug sowie vor anderen möglichen Befallsquellen sicher sind.

(2)   Der Isolationsabstand zu den Feldern gemäß Absatz 1 hängt von den regionalen Gegebenheiten, dem Typ des Vermehrungsmaterials, dem Vorhandensein von Schadorganismen im betreffenden Gebiet und den damit einhergehenden Risiken ab, die von der zuständigen amtlichen Stelle auf der Grundlage amtlicher Prüfungen festgestellt werden.

Artikel 19

Bedingungen für die Multiplikation

(1)   Mutterpflanzen für Basismaterial, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a aus Vorstufenmaterial erzeugt werden, dürfen über mehrere Generationen multipliziert werden, um die benötigte Zahl von Mutterpflanzen für Basismaterial zu erreichen. Mutterpflanzen für Basismaterial müssen gemäß Artikel 13 multipliziert oder gemäß Artikel 14 durch Mikrovermehrung multipliziert werden. Die maximal zulässige Anzahl der Generationen und die maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial müssen den Bestimmungen für die betreffenden Gattungen oder Arten in Anhang V entsprechen.

(2)   Sind mehrere Generationen von Mutterpflanzen für Basismaterial zugelassen, dürfen alle Generationen mit Ausnahme der ersten aus jeder beliebigen vorherigen Generation hervorgehen.

(3)   Vermehrungsmaterial unterschiedlicher Generationen ist getrennt zu halten.

ABSCHNITT 3

Anforderungen an zertifiziertes Material

Artikel 20

Anforderungen an die Zertifizierung von zertifiziertem Material

(1)   Vermehrungsmaterial mit Ausnahme von Mutterpflanzen sowie Pflanzen von Obstarten werden auf Antrag amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert, wenn sie den Anforderungen der Absätze 2, 3 und 4 genügen.

(2)   Das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten müssen von einer Mutterpflanze für zertifiziertes Material vermehrt werden.

Eine Mutterpflanze für zertifiziertes Material muss einer der folgenden Anforderungen genügen:

a)

Sie muss aus Vorstufenmaterial erzeugt worden sein.

b)

sie muss aus Basismaterial erzeugt worden sein.

(3)   Das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten müssen den Anforderungen des Artikels 7, des Artikels 8 Absatz 6 und der Artikel 12, 21 und 22 genügen.

(4)   Das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten müssen den Gesundheitsanforderungen gemäß Artikel 21 genügen.

Das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten müssen von einer Mutterpflanze für zertifiziertes Material vermehrt werden, die den Anforderungen in Bezug auf den Boden gemäß Artikel 22 genügt.

(5)   Eine Unterlage, die keiner Sorte angehört, wird auf Antrag amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert, wenn sie der Artenbeschreibung entspricht und den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 6 sowie den zusätzlichen Anforderungen der Artikel 12, 21 und 22 genügt.

(6)   Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten alle Bezugnahmen auf Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Bestimmungen als Bezugnahmen auf Mutterpflanzen für zertifiziertes Material und alle Bezugnahmen auf Vorstufenmaterial gelten als Bezugnahmen auf zertifiziertes Material.

(7)   Genügt eine Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. zertifiziertes Material den Anforderungen des Artikels 7, des Artikels 8 Absatz 6 und der Artikel 12, 21 und 22 nicht mehr, so wird sie bzw. es vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. anderen zertifizierten Materials entfernt. Diese entfernte Mutterpflanze bzw. dieses entfernte Material darf als CAC-Material verwendet werden, wenn es den Anforderungen des Abschnitts 4 genügt.

Anstatt die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material den genannten Anforderungen wieder genügt.

(8)   Genügt eine Unterlage, die keiner Sorte angehört und bei der es sich um eine Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. um zertifiziertes Material handelt, den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 6 und der Artikel 12, 21 und 22 nicht mehr, so wird sie vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. anderen zertifizierten Materials entfernt. Diese entfernte Mutterpflanze bzw. dieses entfernte Material darf als CAC-Material verwendet werden, wenn es den Anforderungen des Abschnitts 4 genügt.

Anstatt die betreffende Unterlage zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Unterlage den genannten Anforderungen wieder genügt.

Artikel 21

Anforderungen an die Gesundheit

(1)   Eine Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. zertifiziertes Material muss frei von den Schadorganismen sein, die in Anhang I Teil A sowie Anhang II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.

Die Freiheit der betreffenden Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. des betreffenden zertifizierten Materials von den Schadorganismen, die in Anhang I Teil A und Anhang II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen.

Der Anteil der Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. des zertifizierten Materials, die von den in Anhang I Teil B aufgeführten Schadorganismen befallen sind, darf die dort festgelegten Toleranzschwellen nicht überschreiten. Bei den betreffenden Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. dem betreffenden zertifizierten Material wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien nachgewiesen, dass diese Toleranzschwellen eingehalten werden. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen.

Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der genannten Schadorganismen, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an den betreffenden Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. dem betreffenden zertifizierten Material durch.

(2)   Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger führen die visuelle Kontrolle, die Beprobung und die Untersuchung einer Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. von zertifiziertem Material gemäß den Bestimmungen des Anhangs IV für die betreffende Gattung oder Art durch.

(3)   In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore.

(4)   Absatz 1 gilt nicht für Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. zertifiziertes Material während der Kryokonservierung.

Artikel 22

Anforderungen an den Boden

(1)   Mutterpflanzen für zertifiziertes Material dürfen nur in einem Boden angebaut werden, der frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen, und in Anhang III für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit von solchen Schadorganismen, die als Wirt für Viren dienen, wird durch Beprobung und Untersuchung festgestellt.

Diese Beprobung wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, bevor die betreffende Mutterpflanze für zertifiziertes Material angepflanzt wird, und während des Wachstums wiederholt, wenn der Verdacht eines Auftretens der Schadorganismen gemäß Unterabsatz 1 besteht.

Beprobung und Untersuchung werden unter Berücksichtigung des Klimas sowie der Biologie der in Anhang III aufgeführten Schadorganismen durchgeführt, wenn diese Schadorganismen für die betreffenden Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. für das betreffende zertifizierte Material relevant sind.

(2)   Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn in dem Boden mindestens fünf Jahre lang keine Pflanzen angebaut wurden, die als Wirt dienen für die in Anhang III für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen, und wenn kein Zweifel daran besteht, dass der Boden frei ist von den betreffenden Schadorganismen.

Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn die zuständige amtliche Stelle auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass der Boden frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für die Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen und in Anhang III für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.

Beprobung und Untersuchung entfallen für zertifizierte Pflanzen von Obstarten.

(3)   In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

ABSCHNITT 4

Anforderungen an das CAC-Material

Artikel 23

Anforderungen an CAC-Material mit Ausnahme von Unterlagen, die keiner Sorte angehören

(1)   CAC-Material mit Ausnahme von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es nachweislich folgenden Anforderungen genügt:

a)

Es wurde von Material einer identifizierten Quelle vermehrt, über die der Versorger Aufzeichnungen macht;

b)

es entspricht gemäß Artikel 25 der Sortenbeschreibung;

c)

es genügt den Gesundheitsanforderungen in Artikel 26;

d)

es genügt den Anforderungen des Artikels 27 in Bezug auf Mängel.

(2)   Es obliegt dem Versorger, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen von Absatz 1 eingehalten sind.

(3)   Genügt das CAC-Material den Bestimmungen von Absatz 1 nicht mehr, so muss der Versorger eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)

er entfernt das Material aus der Nähe anderen CAC-Materials; oder

b)

er ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Material den genannten Anforderungen wieder genügt.

Artikel 24

Anforderungen an CAC-Material im Falle von Unterlagen, die keiner Sorte angehören

(1)   Im Falle von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, muss das CAC-Material folgenden Anforderungen genügen:

a)

es entspricht der Artenbeschreibung;

b)

es genügt den Gesundheitsanforderungen in Artikel 26;

c)

es genügt den Anforderungen des Artikels 27 in Bezug auf Mängel.

(2)   Es obliegt dem Versorger, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen von Absatz 1 eingehalten sind.

(3)   Genügt das CAC-Material den Bestimmungen von Absatz 1 nicht mehr, so muss der Versorger eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)

er entfernt das Material aus der Nähe anderen CAC-Materials; oder

b)

er ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Material den genannten Anforderungen wieder genügt.

Artikel 25

Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung

(1)   Die Übereinstimmung von CAC-Material mit der Sortenbeschreibung ist durch Beobachtung der Ausprägung der Merkmale der Sorte festzustellen. Diese Beobachtung ist auf folgende Unterlagen zu stützen:

a)

die amtliche Beschreibung bei eingetragenen Sorten gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU und bei sortenrechtlich geschützten Sorten; oder

b)

die Beschreibung, die dem Antrag bei Sorten beigefügt ist, für die ein Antrag auf Eintragung in einem Mitgliedstaat gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU gestellt wurde;

c)

die Beschreibung, die dem Antrag auf Sortenschutz beigefügt ist;

d)

die amtlich anerkannte Beschreibung einer Sorte gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 2008/90/EG.

(2)   Die Übereinstimmung des CAC-Materials mit der Sortenbeschreibung ist regelmäßig durch Beobachtung der Ausprägung der Merkmale der Sorte im betreffenden CAC-Material zu überprüfen.

Artikel 26

Anforderungen an die Gesundheit

(1)   CAC-Material muss praktisch frei sein von den Schadorganismen, die in den Anhängen I und II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.

Die praktische Freiheit des betreffenden CAC-Materials von den Schadorganismen, die in den Anhängen I und II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, wird vom Versorger durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt.

Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der genannten Schadorganismen, so führt der Versorger Beprobungen und Untersuchungen am betreffenden CAC-Material durch.

(2)   Der Versorger führt die visuelle Kontrolle, die Beprobung und die Untersuchung von CAC-Material gemäß Anhang IV im Hinblick auf die betreffende Gattung oder Art durch.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für CAC-Material während der Kryokonservierung.

(4)   Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 und 2 muss CAC-Material der Arten Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. folgenden Anforderungen genügen:

a)

es wurde aus Material einer identifizierten Quelle erzeugt, bei dem auf der Grundlage einer Beprobung und Untersuchung festgestellt wurde, dass es frei ist von den Schadorganismen, die in Anhang II für die genannten Arten aufgeführt sind;

b)

es wurde auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle, Beprobung und Untersuchung festgestellt, dass es seit Beginn des letzten Anbauzyklus praktisch frei ist von den Schadorganismen, die in Anhang II für die betreffenden Arten aufgeführt sind.

Artikel 27

Anforderungen in Bezug auf Mängel

Bei CAC-Material muss auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle festgestellt werden, dass es praktisch frei ist von Mängeln. Verletzungen, Verfärbung, Narbengewebe oder Trockenschäden gelten als Mängel, wenn Qualität und Nutzen des Vermehrungsmaterials dadurch beeinträchtigt werden.

KAPITEL 3

SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN VERSORGER, DIE VERMEHRUNGSMATERIAL UND PFLANZEN VON OBSTARTEN ERZEUGEN ODER REPRODUZIEREN

Artikel 28

Plan zur Ermittlung und Überwachung kritischer Punkte im Erzeugungsprozess

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Versorger während der Herstellung von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten je nach der betreffenden Gattung oder Art über einen Plan zur Ermittlung und Überwachung kritischer Punkte im Erzeugungsprozess verfügen. Dieser Plan muss mindestens die folgenden Punkte abdecken:

a)

Ort und Zahl der Pflanzen;

b)

Zeitplan für ihren Anbau;

c)

Vermehrungsvorgänge;

d)

Verpackungs-, Lagerungs- und Transportvorgänge.

Artikel 29

Aufbewahrung der Informationen über die Überwachung zum Zweck ihrer Prüfung

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Versorger Aufzeichnungen mit den Informationen zur Überwachung der kritischen Punkte gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/90/EG aufbewahren und diese auf Aufforderung zur Prüfung bereitstellen.

(2)   Die Aufzeichnungen dieser Informationen sind ab Erzeugung des betreffenden Materials mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Versorger die Aufzeichnungen über Feldbesichtigungen, Beprobungen und Untersuchungen so lange aufbewahren, wie das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Pflanzen von Obstarten unter ihrer Aufsicht stehen, sowie mindestens drei Jahre lang, nachdem das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Pflanzen von Obstarten beseitigt oder in Verkehr gebracht wurden.

KAPITEL 4

AMTLICHE PRÜFUNGEN

Artikel 30

Allgemeine Anforderungen an amtliche Prüfungen

(1)   Amtliche Prüfungen bestehen aus visuellen Kontrollen sowie gegebenenfalls Beprobungen und Untersuchungen.

(2)   Während der amtlichen Prüfung achtet die zuständige amtliche Stelle besonders auf Folgendes:

a)

Eignung und tatsächliche Anwendung der Methoden zur Prüfung der einzelnen kritischen Punkte des Erzeugungsprozesses durch den Versorger;

b)

allgemeine Befähigung des Versorgerpersonals zur Durchführung der Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/90/EG.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen amtlichen Stellen Ergebnisse und Zeitpunkte aller von ihnen durchgeführten Feldbesichtigungen, Beprobungen und Untersuchungen aufzeichnen und diese Aufzeichnungen aufbewahren.

KAPITEL 5

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2017 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 32

Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial, für Basismaterial und für zertifiziertes Material oder aus CAC-Material erzeugt wurden, die bereits vor dem 1. Januar 2017 bestanden und vor dem 31. Dezember 2022 amtlich zertifiziert wurden oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC-Material erfüllten, bis zum 31. Dezember 2022 gestatten. Werden das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Pflanzen von Obstarten in Verkehr gebracht, so werden sie durch einen Verweis auf den vorliegenden Artikel auf dem Etikett und in einem Dokument gekennzeichnet.

Artikel 33

Aufhebung

Die Richtlinien 93/48/EWG und 93/64/EWG werden aufgehoben.

Artikel 34

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 35

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8.

(2)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(3)  Richtlinie 93/48/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 1).

(4)  Richtlinie 93/64/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 33).

(5)  Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (siehe Seite 16 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

LISTE DER SCHADORGANISMEN, AUF DEREN VORHANDENSEIN EINE VISUELLE KONTROLLE UND UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN EINE BEPROBUNG UND UNTERSUCHUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN MUSS

TEIL A

Liste der Schadorganismen, von denen die betreffenden Pflanzen und das betreffende Material gemäß Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 frei oder praktisch frei sein müssen

Gattung oder Art

Schadorganismen

Castanea sativa Mill.

Pilze

Mycosphaerella maculiformis

Phytophthora cambivora

Phytophthora cinnamomi

Virusähnliche Krankheiten

Kastanienmosaik (Chestnut mosaic virus — ChMV)

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.

Insekten

Aleurotrixus floccosus

Parabemisia myricae

Nematoden

Pratylenchus vulnus

Tylenchus semi-penetrans

Pilze

Phytophthora citrophtora

Phytophthora parasitica

Corylus avellana L.

Milben

Phytoptus avellanae

Pilze

Armillariella mellea

Verticillium dahliae

Verticillium albo-atrum

Bakterien

Xanthomonas arboricola pv. corylina

Pseudomonas avellanae

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und Pyrus L.

Insekten

Eriosoma lanigerum

Psylla spp.

Nematoden

Meloidogyne hapla

Meloidogyne javanica

Pratylenchus penetrans

Pratylenchus vulnus

Pilze

Armillariella mellea

Chondrostereum purpureum

Glomerella cingulata

Pezicula alba

Pezicula malicorticis

Nectria galligena

Phytophthora cactorum

Roessleria pallida

Verticillium dahliae

Verticillium albo-atrum

Bakterien

Agrobacterium tumefaciens

Pseudomonas syringae pv. syringae

Viren

Andere als die in Anhang II aufgeführten

Ficus carica L.

Insekten

Ceroplastes rusci

Nematoden

Heterodera fici

Meloidogyne arenaria

Meloidogyne incognita

Meloidogyne javanica

Pratylenchus penetrans

Pratylenchus vulnus

Pilze

Armillaria mellea

Bakterien

Phytomonas fici

Virusähnliche Krankheiten

Feigenmosaikkrankheit

Juglans regia L.

Insekten

Epidiaspis leperii

Pseudaulacaspis pentagona

Quadraspidiotus perniciosus

Pilze

Armillariella mellea

Nectria galligena

Chondrostereum purpureum

Phytophthora cactorum

Bakterien

Agrobacterium tumefaciens

Xanthomonas arboricola pv. juglandis

Olea europaea L.

Nematoden

Meloidogyne arenaria

Meloidogyne incognita

Meloidogyne javanica

Pratylenchus vulnus

Bakterien

Pseudomonas savastanoi pv. savastanoi

Virusähnliche Krankheiten

Leaf yellowing complex disease 3

Pistacia vera L.

Nematoden

Pratylenchus penetrans

Pratylenchus vulnus

Pilze

Phytophthora cryptogea

Phytophthora cambivora

Rosellinia necatrix

Verticillium dahliae

Prunus amygdalus, P. armeniaca, P. domestica, P. persica und P. salicina

Insekten

Pseudaulacaspis pentagona

Quadraspidiotus perniciosus

Nematoden

Meloidogyne arenaria

Meloidogyne javanica

Meloidogyne incognita

Pratylenchus penetrans

Pratylenchus vulnus

Pilze

Phytophthora cactorum

Verticillium dahliae

Bakterien

Agrobacterium tumefaciens

Pseudomonas syringae pv. morsprunorum

Pseudomonas syringae pv. syringae (auf P. armeniaca)

Pseudomonas viridiflava (auf P. armeniaca)

Prunus avium, P. cerasus

Insekten

Quadraspidiotus perniciosus

Nematoden

Meloidogyne arenaria

Meloidogyne javanica

Meloidogyne incognita

Pratylenchus penetrans

Pratylenchus vulnus

Pilze

Phytophthora cactorum

Bakterien

Agrobacterium tumefaciens

Pseudomonas syringae pv. morsprunorum

Ribes L.

Insekten und Milben

Dasyneura tetensi

Ditylenchus dipsaci

Pseudaulacaspis pentagona

Quadraspidiotus perniciosus

Tetranycus urticae

Cecidophyopsis ribis

Pilze

Sphaerotheca mors-uvae

Microsphaera grossulariae

Diaporthe strumella (Phomopsis ribicola)

Rubus L.

Pilze

Peronospora rubi

TEIL B

Liste der Schadorganismen, von denen die betreffenden Pflanzen und das betreffende Material gemäß Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 frei oder praktisch frei sein müssen bzw. deren Vorhandensein bestimmte Toleranzschwellen nicht überschreiten darf

Schadorganismen, aufgeschlüsselt nach Gattungen oder Arten

Toleranzschwelle (in %)

Vorstufe

Basis

zertifiziert

Fragaria L.

Insekten und Milben

Chaetosiphon fragaefoliae

0

0,5

1

Phytonemus pallidus

0

0

0,1

Nematoden

Aphelenchoides fragariae

0

0

1

Ditylenchus dipsaci

0

0,5

1

Meloidogyne hapla

0

0,5

1

Pratylenchus vulnus

0

1

1

Pilze

Rhizoctonia fragariae

0

0

1

Podosphaera aphanis (Wallroth) Braun & Takamatsu

0

0,5

1

Verticillium albo-atrum

0

0,2

2

Verticillium dahliae

0

0,2

2

Bakterien

Candidatus Phlomobacter fragariae

0

0

1

Viren

Strawberry mottle virus (SMoV)

0

0,1

2

Phytoplasmakrankheiten

0

0

1

Aster yellows phytoplasma

0

0,2

1

Multiplier disease

0

0,1

0,5

Stolbur as strawberry lethal decline

0

0,2

1

Strawberry green petal phytoplasmas

0

0

1

Phytoplasma fragariae

0

0

1

Ribes L.

Nematoden

Aphelenchoides ritzemabosi

0

0,05

0,5

Viren

Aucuba mosaic und blackcurrant yellows in Kombination

0

0,05

0,5

Chlorotisches Blattrollen und vein net der schwarzen Johannisbeere, Adernmosaik der Stachelbeere (Vein clearing and vein net of blackcurrant, Gooseberry vein banding)

0

0,05

0,5

Rubus L.

Insekten

Resseliella theobaldi

0

0

0,5

Bakterien

Agrobacterium spp.

0

0,1

1

Rhodococcus fascians

0

0,1

1

Viren

Apfelmosaikvirus (Apple mosaic virus — APMV), Black raspberry necrosis virus (BRNV), Gurkenmosaikvvirus (Cucumber mosaic virus — CMV), Raspberry leaf mottle (RLMV), Raspberry leaf spot (RLSV), Raspberry vein chlorosis virus (RVCV), Rubus yellow net virus (RYNV)

0

0

0,5

Vaccinium L.

Pilze

Exobasidium vaccinii var. vaccinii

0

0,5

1

Godronia cassandrae (anamorph Topospora myrtilli)

0

0,1

0,5

Bakterien

Agrobacterium tumefaciens

0

0

0,5

Viren

0

0

0,5


ANHANG II

Liste der Schadorganismen, auf deren Vorhandensein gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 4, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 26 Absätze 1 und 4 eine visuelle Kontrolle und in besonderen Fällen eine Beprobung und Untersuchung durchgeführt werden muss

Gattung oder Art

Schadorganismen

Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf.

Viren

Citrus variegation virus (CVV)

Citrus psorosis virus (CPsV)

Citrus leaf Blotch virus (CLBV)

Virusähnliche Krankheiten

Impietratura

Cristacortis

Viroide

Citrus exocortis viroid (CEVd)

Hop stunt viroid (HSVd), Cachexia-Variante

Corylus avellana L.

Viren

Apfelmosaikvirus (Apple mosaic virus — APMV)

Phytoplasmen

Hazelnut maculatura lineare phytoplasma

Cydonia oblonga Mill. und Pyrus L.

Viren

chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels (Apple chlorotic leaf spot virus — ACLSV)

Apple stem-grooving virus (ASGV)

Apple stem-pitting virus (ASPV)

Virusähnliche Krankheiten

Bark split, bark necrosis

Rough bark

Gummiholzkrankheit (rubbery wood), quince yellow blotch

Viroide

Pear blister canker viroid (PBCVd)

Fragaria L.

Nematoden

Aphelenchoides blastoforus

Aphelenchoides fragariae

Aphelenchoides ritzemabosi

Ditylenchus dipsaci

Pilze

Phytophthora cactorum

Colletotrichum acutatum

Viren

Strawberry mottle virus (SMoV)

Juglans regia L.

Viren

Kirschenblattroll-Virus (Cherry leaf roll virus — CLRV)

Malus Mill.

Viren

chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels (Apple chlorotic leaf spot virus — ACLSV)

Apfelmosaikvirus (Apple mosaic virus — APMV)

Apple stem-grooving virus (ASGV)

Apple stem-pitting virus (ASPV)

Virusähnliche Krankheiten

Gummiholzkrankheit (rubbery wood), flat limb

Horseshoe wound

Fruit disorders: chat fruit, green crinkle, bumpy fruit of Ben Davis, rough skin, star crack, russet ring, russet wart

Viroide

Apple scar skin viroid (ASSVd)

Apple dimple fruit viroid (ADFVd)

Olea europaea L.

Pilze

Verticillium dahliae

Viren

Arabis mosaic virus (ArMV)

Kirschenblattroll-Virus (Cherry leaf roll virus — CLRV)

Strawberry latent ringspot virus (SLRV)

Prunus amygdalus Batsch

Viren

chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels (Apple chlorotic leaf spot virus — ACLSV)

Apfelmosaikvirus (Apple mosaic virus — APMV)

Verzwergungsvirus der Pflaume (Prune dwarf virus — PDV)

Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus (Prunus necrotic ringspot virus — PNRSV)

Prunus armeniaca L.

Viren

chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels (Apple chlorotic leaf spot virus — ACLSV)

Apfelmosaikvirus (Apple mosaic virus — APMV)

Apricot latent virus (ApLV)

Verzwergungsvirus der Pflaume (Prune dwarf virus — PDV)

Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus (Prunus necrotic ringspot virus — PNRSV)

Prunus avium und P. cerasus

Viren

chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels (Apple chlorotic leaf spot virus — ACLSV)

Apfelmosaikvirus (Apple mosaic virus — APMV)

Arabis mosaic virus (ArMV)

Cherry green ring mottle virus (CGRMV)

Kirschenblattroll-Virus (Cherry leaf roll virus — CLRV)

Cherry necrotic rusty mottle virus (CNRMV) (nekrotische Rostscheckung der Süßkirsche)

Little cherry virus 1 und 2 (LChV1, LChV2) (Kleinfrüchtigkeit der Kirsche)

Cherry mottle leaf virus (ChMLV)

Verzwergungsvirus der Pflaume (Prune dwarf virus — PDV)

Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus (Prunus necrotic ringspot virus — PNRSV)

Himbeerringfleckenvirus (Raspberry ringspot virus — RpRSV)

Strawberry latent ringspot virus (SLRSV)

Tomato black ring nepovirus (TBRV)

Prunus domestica und P. salicina

Viren

chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels (Apple chlorotic leaf spot virus — ACLSV)

Apfelmosaikvirus (Apple mosaic virus — APMV)

Myrobalan latent ringspot virus (MLRSV)

Verzwergungsvirus der Pflaume (Prune dwarf virus — PDV)

Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus (Prunus necrotic ringspot virus — PNRSV)

Prunus persica

Viren

chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels (Apple chlorotic leaf spot virus — ACLSV)

Apfelmosaikvirus (Apple mosaic virus — APMV)

Apricot latent virus (ApLV)

Verzwergungsvirus der Pflaume (Prune dwarf virus — PDV)

Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus (Prunus necrotic ringspot virus — PNRSV)

Strawberry latent ringspot virus (SLRSV)

Viroide

Peach latent mosaic viroid (PLMVd)

Ribes L.

Viren

je nach der betreffenden Art

Arabis mosaic virus (ArMV)

Blackcurrant reversion virus (BRV)

Gurkenmosaikvirus (Cucumber mosaic virus — CMV)

mit dem Adernmosaik der Stachelbeere assoziierte Viren (Gooseberry vein banding associated viruses — GVBaV)

Strawberry latent ringspot virus (SLRSV)

Himbeerringfleckenvirus (Raspberry ringspot virus — RpRSV)

Rubus L.

Pilze

Befall von Phytophthora spp. auf Rubus

Viren

je nach der betreffenden Art

Apfelmosaikvirus (Apple mosaic virus — APMV)

Black raspberry necrosis virus (BRNV)

Gurkenmosaikvirus (Cucumber mosaic virus — CMV)

Raspberry leaf mottle (RLMV)

Raspberry leaf spot (RLSV)

Raspberry vein chlorosis virus (RVCV)

Rubus yellow net virus (RYNV)

Raspberry bushy dwarf virus (RBDV)

Phytoplasmen

Rubus stunt phytoplasma

Virusähnliche Krankheiten

Raspberry yellow spot

Vaccinium L.

Viren

Blueberry shoestring virus (BSSV)

Blueberry red ringspot virus (BRRV)

Blueberry scorch virus (BlScV)

Blueberry shock virus (BlShV)

Phytoplasmen

Blueberry stunt phytoplasma

Blueberry witches' broom phytoplasma

Cranberry false blossom phytoplasma

Virusähnliche Krankheiten

Blueberry mosaic agent

Cranberry ringspot agent


ANHANG III

Liste der Schadorganismen, deren Vorhandensein im Boden in Artikel 11 Absätze 1 und 2, Artikel 17 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 22 Absätze 1 und 2 geregelt ist

Gattung oder Art

Spezifische Schadorganismen

Fragaria L.

Nematoden

Longidorus attenuatus

Longidorus elongatus

Longidorus macrosoma

Xiphinema diversicaudatum

Juglans regia L.

Nematoden

Xiphinema diversicaudatum

Olea europaea L

Nematoden

Xiphinema diversicaudatum

Pistacia vera L.

Nematoden

Xiphinema index

Prunus avium und P. cerasus

Nematoden

Longidorus attenuatus

Longidorus elongatus

Longidorus macrosoma

Xiphinema diversicaudatum

P. domestica, P. persica und P. salicina

Nematoden

Longidorus attenuatus

Longidorus elongatus

Xiphinema diversicaudatum

Ribes L.

Nematoden

Longidorus elongatus

Longidorus macrosoma

Xiphinema diversicaudatum

Rubus L.

Nematoden

Longidorus attenuatus

Longidorus elongatus

Longidorus macrosoma

Xiphinema diversicaudatum


ANHANG IV

Anforderungen an visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung gemäß Artikel 10 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 2, aufgeschlüsselt nach Gattungen oder Arten sowie Kategorien

Castanea sativa Mill.

Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I Teil A aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf.

Vorstufe

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 6 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und untersucht sowie anschließend in 6-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten Schadorganismen wie auch dann, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I Teil A aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Basis

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle 6 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und untersucht auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang I Teil A sowie Anhang II aufgeführten Schadorganismen.

Zertifiziert und CAC

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I Teil A sowie Anhang II aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Corylus avellana L.

Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I Teil A sowie Anhang II aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L.

Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Vorstufe

Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 15 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und untersucht sowie anschließend in 15-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten Schadorganismen, mit Ausnahme von virusähnlichen Krankheiten und Viroiden, wie auch dann, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I Teil A aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Basis

Beprobung und Untersuchung

Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und untersucht auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten Schadorganismen, mit Ausnahme von virusähnlichen Krankheiten und Viroiden, wie auch dann, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I Teil A aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Zertifiziert

Beprobung und Untersuchung

Von den Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und untersucht auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten Schadorganismen mit Ausnahme von virusähnlichen Krankheiten und Viroiden, wie auch dann, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I Teil A aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Zertifizierte Pflanzen von Obstarten werden beprobt und untersucht, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I Teil A sowie Anhang II aufgeführten Schadorganismen bestehen.

CAC

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I Teil A sowie Anhang II aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Ficus carica L.

Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I Teil A aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Fragaria L.

Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich während der Vegetationsperiode durchgeführt.

Bei Pflanzen und Material, die durch Mikrovermehrung erzeugt wurden und weniger als 3 Monate lang gehalten werden, ist in diesem Zeitraum lediglich eine Kontrolle erforderlich.

Vorstufe

Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 1 Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und untersucht sowie anschließend in 1-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten Schadorganismen wie auch dann, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I Teil B aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Basis, zertifiziert und CAC

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I Teil B sowie Anhang II aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Juglans regia L.

Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Vorstufe

Beprobung und Untersuchung

Jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 1 Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und untersucht sowie anschließend in 1-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten Schadorganismen wie auch dann, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I Teil A aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Basis

Beprobung und Untersuchung

Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und untersucht auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang I Teil A sowie Anhang II aufgeführten Schadorganismen.

Zertifiziert

Beprobung und Untersuchung

Von den Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird alle 3 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und untersucht auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang I Teil A sowie Anhang II aufgeführten Schadorganismen.

Zertifizierte Pflanzen von Obstarten werden beprobt und untersucht, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I Teil A sowie Anhang II aufgeführten Schadorganismen bestehen.

CAC

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I Teil A sowie Anhang II aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Olea europaea L.

Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Vorstufe

Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 10 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und untersucht sowie anschließend in 10-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten Schadorganismen wie auch dann, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I Teil A aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Basis

Beprobung und Untersuchung

Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird ein repräsentativer Anteil beprobt, so dass alle Pflanzen in einem 30-Jahres-Intervall auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang I Teil A sowie Anhang II aufgeführten Schadorganismen untersucht werden.

Zertifiziert

Beprobung und Untersuchung

Bei Mutterpflanzen, die zur Erzeugung von Saatgut verwendet werden (im Folgenden „Mutterpflanzen zur Saatguterzeugung“), wird ein repräsentativer Anteil dieser Mutterpflanzen zur Saatguterzeugung beprobt, so dass alle Pflanzen in einem 40-Jahres-Intervall auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang I Teil A sowie Anhang II aufgeführten Schadorganismen untersucht werden. Bei Mutterpflanzen, die keine Mutterpflanzen zur Saatguterzeugung sind, wird ein repräsentativer Anteil dieser Pflanzen beprobt, so dass alle Pflanzen in einem 30-Jahres-Intervall auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang I Teil A sowie Anhang II aufgeführten Schadorganismen untersucht werden.

CAC

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I Teil A sowie Anhang II aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Pistacia vera L.

Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I Teil A aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Prunus amygdalus, P. armeniaca, P. domestica, P. persica und P. salicina

Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Vorstufe

Beprobung und Untersuchung

Jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 1-Jahres-Intervallen auf PDV und PNRSV beprobt und untersucht. Jeder Baum, der zur Bestäubung angepflanzt wurde, bzw. gegebenenfalls der Hauptpollenspender in der Umgebung werden auf PDV und PNRSV beprobt und untersucht.

Bei P. persica wird jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und auf PLMVd untersucht.

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 10 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 10-Jahres-Intervallen beprobt und auf die Viren untersucht, die gemäß Anhang II für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV, wie auch dann, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I Teil A aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Basis

Beprobung und Untersuchung

Von den blühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der Umgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Bei P. persica wird einmal im Jahr ein repräsentativer Anteil der blühenden Mutterpflanzen für Basismaterial beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PLMVd untersucht.

Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle 10 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht, die gemäß Anhang I Teil A sowie Anhang II für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.

Zertifiziert

Beprobung und Untersuchung

Von den blühenden Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der Umgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Bei P. persica wird einmal im Jahr ein repräsentativer Anteil der blühenden Mutterpflanzen für zertifiziertes Material beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PLMVd untersucht.

Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Von den Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht, die gemäß Anhang I Teil A sowie Anhang II für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.

CAC

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I Teil A sowie Anhang II aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Prunus avium und P. cerasus

Alle Kategorien

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Vorstufe

Beprobung und Untersuchung

Jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 1-Jahres-Intervallen auf PDV und PNRSV beprobt und untersucht. Jeder Baum, der zur Bestäubung angepflanzt wurde, bzw. gegebenenfalls die Hauptpollenspender in der Umgebung werden auf PDV und PNRSV beprobt und untersucht.

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 10 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in 10-Jahres-Intervallen beprobt und auf die Viren untersucht, die gemäß Anhang II für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV, wie auch dann, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I Teil A aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Basis

Beprobung und Untersuchung

Von den blühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der Umgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle 10 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht, die gemäß Anhang I Teil A sowie Anhang II für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.

Zertifiziert

Beprobung und Untersuchung

Von den blühenden Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der Umgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.

Von den Mutterpflanzen für zertifiziertes Material wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht, die gemäß Anhang I Teil A sowie Anhang II für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.

CAC

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I Teil A sowie Anhang II aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Ribes L.

Vorstufe

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 4 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und untersucht sowie anschließend in 4-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten Schadorganismen wie auch dann, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Basis, zertifiziert und CAC

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in den Anhängen I und II aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Rubus L.

Vorstufe

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 2 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und untersucht sowie anschließend in 2-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten Schadorganismen wie auch dann, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Basis

Visuelle Kontrolle

Bei Pflanzen, die auf dem Feld oder in Töpfen angebaut werden, wird die visuelle Kontrolle zweimal jährlich durchgeführt.

Bei Pflanzen und Material, die durch Mikrovermehrung erzeugt wurden und weniger als 3 Monate lang gehalten werden, ist in diesem Zeitraum lediglich eine Kontrolle erforderlich.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in den Anhängen I und II aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Zertifiziert und CAC

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in den Anhängen I und II aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Vaccinium L.

Vorstufe

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 5 Jahre nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und untersucht sowie anschließend in 5-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anhang II aufgeführten Schadorganismen wie auch dann, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I Teil B aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Basis

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I Teil B sowie Anhang II aufgeführten Schadorganismen bestehen.

Zertifiziert und CAC

Visuelle Kontrolle

Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Beprobung und Untersuchung

Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, wenn Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang I Teil B sowie Anhang II aufgeführten Schadorganismen bestehen.


ANHANG V

Maximal zulässige Anzahl der Generationen auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial gemäß Artikel 19 Absatz 1, aufgeschlüsselt nach Gattungen oder Arten

Castanea sativa Mill.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal zwei Generationen multipliziert werden.

Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.

Bildet eine Unterlage einen Teil einer Mutterpflanze für Basismaterial, so ist diese Unterlage Basismaterial der ersten Generation.

Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal eine Generation multipliziert werden.

Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.

Bildet eine Unterlage einen Teil einer Mutterpflanze für Basismaterial, so ist diese Unterlage Basismaterial der ersten Generation.

Corylus avellana L.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal zwei Generationen multipliziert werden.

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal zwei Generationen multipliziert werden.

Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.

Bilden die Unterlagen einen Teil der Mutterpflanzen für Basismaterial, so sind diese Unterlagen Basismaterial der ersten Generation.

Ficus carica L.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.

Fragaria L.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 5 Generationen multipliziert werden.

Juglans regia L.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.

Olea europaea L.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal eine Generation multipliziert werden.

Prunus amygdalus, P. armeniaca, P. domestica, P. persica und P. salicina

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.

Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.

Bilden die Unterlagen einen Teil der Mutterpflanzen für Basismaterial, so sind diese Unterlagen Basismaterial der ersten Generation.

Prunus avium und P. cerasus

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.

Handelt es sich bei einer Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a um eine Unterlage, so darf sie über maximal 3 Generationen multipliziert werden.

Bilden die Unterlagen einen Teil der Mutterpflanzen für Basismaterial, so sind diese Unterlagen Basismaterial der ersten Generation.

Ribes L.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 3 Generationen multipliziert werden. Mutterpflanzen dürfen maximal 6 Jahre lang als Mutterpflanzen gehalten werden.

Rubus L.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden. Die Mutterpflanzen der einzelnen Generationen dürfen maximal 4 Jahre lang als Mutterpflanzen gehalten werden.

Vaccinium L.

Basis

Eine Mutterpflanze für Basismaterial im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a darf über maximal 2 Generationen multipliziert werden.