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Document 32013L0058

Richtlinie 2013/58/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und des Zeitpunktes ihrer Anwendung sowie des Zeitpunkts der Aufhebung bestimmter Richtlinien (Solvabilität I) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 341, 18.12.2013, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/58/oj

18.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/1


RICHTLINIE 2013/58/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und des Zeitpunktes ihrer Anwendung sowie des Zeitpunkts der Aufhebung bestimmter Richtlinien (Solvabilität I)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde ein modernes, risikobasiertes System für die Regulierung und Beaufsichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Union geschaffen. Dieses System ist unerlässlich, um einen sicheren und soliden Versicherungssektor zu gewährleisten, der in der Lage ist, nachhaltige Versicherungsprodukte anzubieten und die Realwirtschaft durch die Förderung langfristiger Investitionen und zusätzlicher Stabilität zu stützen.

(2)

Mit der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und der Rates (3) wurden die Artikel 212 bis 262 der Richtlinie 2009/138/EG mit Wirkung vom 10. Juni 2013 geändert.

(3)

Die Richtlinie 2012/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ändert die Richtlinie 2009/138/EG, in dem sie die Frist für die Umsetzung vom 31. Oktober 2012 auf den 30. Juni 2013 verschiebt, das Datum der Anwendung vom 1. November 2012 auf den 1. Januar 2014 und das Datum der Aufhebung der bestehenden Versicherungs- und Rückversicherungsrichtlinien (5), (zusammen als „Solvabilität I“ bezeichnet), vom 1. November 2012 auf den 1. Januar 2014.

(4)

Am 19. Januar 2011 hat die Kommission einen Vorschlag („Omnibus-II-Vorschlag“) zur Änderung, unter anderem, der Richtlinie 2009/138/EG angenommen, um der neuen Aufsichtsarchitektur für den Versicherungssektor, insbesondere der Einrichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) Rechnung zu tragen. Der Omnibus-II-Vorschlag enthält auch Bestimmungen zur Verschiebung des Zeitpunkts für die Umsetzung und des Zeitpunkts der Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG sowie für den Zeitpunkt der Aufhebung von Solvabilität I und dient dazu, die Richtlinie 2009/138/EG an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzupassen und zu diesem Zweck die Ermächtigung der Kommission zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen in die Ermächtigung der Kommission zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zu ändern.

(5)

Angesichts der Komplexität des Omnibus-II-Vorschlags besteht die Gefahr, dass dieser nicht vor dem in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Zeitpunkt für die Umsetzung sowie dem Zeitpunkt der Anwendung in Kraft getreten sein wird. Ein Festhalten an diesen Zeitpunkten würde bedeuten, dass die Richtlinie 2009/138/EG vor dem Inkrafttreten der im Omnibus-II-Vorschlag vorgesehenen Übergangsregeln und einschlägigen Anpassungen, einschließlich einer weiteren Klärung der Ermächtigung zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten umzusetzen wäre.

(6)

Um zu vermeiden, dass den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2009/138/EG und später durch die im Omnibus-II-Vorschlag vorgesehene neue Aufsichtsarchitektur ein übermäßig hoher Aufwand an gesetzgeberischen Verpflichtungen aufgebürdet wird, sollten der Zeitpunkt für die Umsetzung und der Zeitpunkt für die Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG verschoben werden, damit die Aufsichtsbehörden und die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen über ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Anwendung der neuen Architektur verfügen.

(7)

Aus der Chronologie der Ereignisse ergibt sich, dass der verschobene Zeitpunkt für die Umsetzung und der verschobene Zeitpunkt für die Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG auch für die an ihr durch die Richtlinie 2011/89/EG vorgenommenen Änderungen gelten sollten.

(8)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Zeitpunkt für die Aufhebung von Solvabilität I entsprechend verschoben werden.

(9)

In Anbetracht des äußerst knappen Zeitraums, der bis zu den in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten relevanten Zeitpunkten verbleibt, sollte die vorliegende Richtlinie unverzüglich in Kraft treten.

(10)

Somit ist es gerechtfertigt, in Bezug auf die Zuleitung dieses Richtlinienvorschlags an die nationalen Parlamente in diesem Fall die in Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union für dringende Fälle vorgesehene Ausnahme anzuwenden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 309 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 1 wird das Datum „30. Juni 2013“ durch das Datum „31. März 2015“ ersetzt.

b)

In Unterabsatz 2 wird das Datum „1. Januar 2014“ durch das Datum „1. Januar 2016“ ersetzt.

2.

In Artikel 310 Absatz 1 wird das Datum „1. Januar 2014“ durch das Datum „1. Januar 2016“ ersetzt.

3.

In Artikel 311 Absatz 2 wird das Datum „1. Januar 2014“ durch das Datum „1. Januar 2016“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. Dezember 2013.

(2)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(3)  Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 113).

(4)  Richtlinie 2012/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2012 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und des Zeitpunkts ihrer Anwendung sowie des Zeitpunkts der Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 249 vom 14.9.2012, S. 1).

(5)  Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession (ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 878/64); Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3); Richtlinie 73/240/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 20); Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)(ABl. L 189 vom 13.7.1976, S. 13); Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene (ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 25); Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen Änderung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 339 vom 27.12.1984, S. 21); Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 77); Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1); Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1); Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1); Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28); Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1); Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).


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