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Document 32012R0523

Verordnung (EU) Nr. 523/2012 der Kommission vom 20. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Aufnahme bestimmter UN/ECE-Regelungen für die Zwecke der Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 160, 21.6.2012, p. 8–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 060 P. 199 - 203

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/07/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R2144

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/523/oj

21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 523/2012 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Aufnahme bestimmter UN/ECE-Regelungen für die Zwecke der Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates (2) ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“), beigetreten.

(2)

Mit dem Beschluss 97/836/EG ist die Union auch der UN/ECE-Regelung Nr. 30 über Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, der UN/ECE-Regelung Nr. 54 über Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger und der UN/ECE-Regelung Nr. 64 über Komplettnotrad, Notlaufreifen, Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem beigetreten.

(3)

Mit einem eigenen Beschluss des Rates (3) ist die Union der UN/ECE-Regelung Nr. 117 über Rollgeräuschemissionen und die Haftung auf nassen Oberflächen beigetreten.

(4)

In Übereinstimmung mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (4) steht es Fahrzeugherstellern, die ihre Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten genehmigen lassen wollen, frei, dies entweder gemäß den jeweiligen Richtlinien oder gemäß den entsprechenden UN/ECE-Regelungen zu tun. Die meisten Richtlinien-Anforderungen für Fahrzeugteile wurden aus den entsprechenden UN/ECE-Regelungen übernommen. UN/ECE-Regelungen werden zur Anpassung an den technischen Fortschritt ständig geändert, und die einschlägigen Richtlinien müssen regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden, damit sie inhaltlich mit den entsprechenden UN/ECE-Regelungen übereinstimmen. Zur Vermeidung dieser Doppelarbeit hat die hochrangige Gruppe CARS 21 empfohlen, mehrere Richtlinien durch die entsprechenden UN/ECE-Regelungen zu ersetzen.

(5)

Die Möglichkeit, UN/ECE-Regelungen für die Zwecke der EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen verbindlich anzuwenden und Rechtsakte der Union durch diese UN/ECE-Regelungen zu ersetzen, ist in der Richtlinie 2007/46/EG vorgesehen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist eine Typgenehmigung im Einklang mit den verbindlichen UN/ECE-Regelungen als EG-Typgenehmigung im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen zu betrachten.

(6)

Das Ersetzen von Rechtsakten der Union durch UN/ECE-Regelungen trägt zur Vermeidung von Doppelarbeit nicht nur hinsichtlich der technischen Anforderungen, sondern auch hinsichtlich der Zertifizierungs- und Verwaltungsverfahren bei. Außerdem dürften Typgenehmigungen, die unmittelbar auf international vereinbarten Standards basieren, den Zugang zu den Märkten von Drittstaaten verbessern, insbesondere derjenigen, die Vertragspartei des Geänderten Übereinkommens von 1958 sind, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union stärken.

(7)

Daher ist in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 vorgesehen, dass mehrere Richtlinien über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge aufgehoben und für die Zwecke der EG-Typgenehmigung gemäß der genannten Verordnung durch die entsprechenden UN/ECE-Regelungen ersetzt werden, damit gewährleistet ist, dass die Vorschriften für die Typgenehmigung beibehalten und wissenschaftliche und technologische Entwicklungen erleichtert werden.

(8)

Aus diesem Grund ist es angezeigt, die UN/ECE-Regelungen Nr. 30, 54, 64 und 117 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufzunehmen, in dem die verbindlichen UN/ECE-Regelungen aufgeführt sind.

(9)

Ferner ist es anzeigt, Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 407/2011 der Kommission (5), hinsichtlich der Anwendung der UN/ECE-Regelung Nr. 13 über Bremsen von Fahrzeugen und Anhängern, der Regelung Nr. 13-H über Bremsen von Personenkraftwagen, der Regelung Nr. 34 über die Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) sowie der Regelung Nr. 55 über mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen zu präzisieren.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten UN/ECE-Regelungen sollten gemäß den in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Umsetzungsdaten Geltung erlangen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

(1)   Mit Wirkung vom 1. November 2012 gelten die UN/ECE-Regelung Nr. 30, Ergänzung 16 zur Änderungsserie 02 (6), und die UN/ECE-Regelung Nr. 117, Änderungsserie 02 (7), einschließlich der in Absatz 6.1.1 festgelegten Anforderungen an die Rollgeräuschemissionen (Stufe 2), der in Absatz 6.2 festgelegten Anforderungen an die Nassgriffigkeit und der in Absatz 6.3.1 dieser UN/ECE-Regelung festgelegten Anforderungen an den Rollwiderstand (Stufe 1), für die Zwecke der Typgenehmigung neuer Reifentypen der Klasse C1.

(2)   Mit Wirkung vom 1. November 2014 gelten die UN/ECE-Regelung Nr. 30, Ergänzung 16 zur Änderungsserie 02, und die UN/ECE-Regelung Nr. 117, Änderungsserie 02, einschließlich der in Absatz 6.2 dieser UN/ECE-Regelung festgelegten Anforderungen an die Nassgriffigkeit, für die Zwecke des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Reifen der Klasse C1.

(3)   Mit Wirkung vom 1. November 2012 gelten die UN/ECE-Regelung Nr. 54, Ergänzung 17 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung (8), und die UN/ECE-Regelung Nr. 117, Änderungsserie 02, einschließlich der in den Absätzen 6.1.2 und 6.1.3 festgelegten Anforderungen an die Rollgeräuschemissionen (Stufe 2) und der in Absatz 6.3.1 dieser UN/ECE-Regelung festgelegten Anforderungen an den Rollwiderstand (Stufe 1), für die Zwecke der Typgenehmigung neuer Reifentypen der Klassen C2 und C3.

(4)   Mit Wirkung vom 1. November 2014 gilt die UN/ECE-Regelung Nr. 54, Ergänzung 17 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung, verbindlich für die Zwecke des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Reifen der Klassen C2 und C3.

(5)   Mit Wirkung vom 1. November 2016 gilt die UN/ECE-Regelung Nr. 117, Änderungsserie 02, einschließlich der in den Absätzen 6.1.1 bis 6.1.3 dieser UN-ECE/Regelung festgelegten Anforderungen an die Rollgeräuschemissionen (Stufe 2), für die Zwecke des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Reifen der Klassen C1, C2 und C3.

(6)   Mit Wirkung vom 1. November 2014 gilt die UN/ECE-Regelung Nr. 117, Änderungsserie 02, einschließlich der in Absatz 6.3.1 dieser UN/ECE-Regelung festgelegten Anforderungen an den Rollwiderstand (Stufe 1), für die Zwecke des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Reifen der Klassen C1 und C2.

(7)   Mit Wirkung vom 1. November 2016 gilt die UN/ECE-Regelung Nr. 117, Änderungsserie 02, einschließlich der in Absatz 6.3.1 dieser UN/ECE-Regelung festgelegten Anforderungen an den Rollwiderstand (Stufe 1), für die Zwecke des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Reifen der Klasse C3.

(8)   Mit Wirkung vom 1. November 2016 gilt die UN/ECE-Regelung Nr. 117, Änderungsserie 02, einschließlich der in Absatz 6.3.2 dieser UN/ECE-Regelung festgelegten Anforderungen an den Rollwiderstand (Stufe 2), für die Zwecke der Typgenehmigung neuer Reifentypen der Klassen C1, C2 und C3.

(9)   Mit Wirkung vom 1. November 2018 gilt die UN/ECE-Regelung Nr. 117, Änderungsserie 02, einschließlich der in Absatz 6.3.2 dieser UN/ECE-Regelung festgelegten Anforderungen an den Rollwiderstand (Stufe 2), verbindlich für die Zwecke des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Reifen der Klassen C1 und C2.

(10)   Mit Wirkung vom 1. November 2020 gilt die UN/ECE-Regelung Nr. 117, Änderungsserie 02, einschließlich der in Absatz 6.3.2 dieser UN/ECE-Regelung festgelegten Anforderungen an den Rollwiderstand (Stufe 2), für die Zwecke des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Reifen der Klasse C3.

(11)   Neue Reifen der Klassen C1, C2 und C3, die vor den Zeitpunkten hergestellt wurden, die in Absatz 2 bezüglich allgemeiner Anforderungen und der Anforderungen an die Nassgriffigkeit, in Absatz 4 bezüglich allgemeiner Anforderungen, in Absatz 5 bezüglich der Anforderungen an die Rollgeräuschemissionen (Stufe 2), in den Absätzen 6 und 7 bezüglich der Anforderungen an den Rollwiderstand (Stufe 1) sowie in den Absätzen 9 und 10 bezüglich der Anforderungen an den Rollwiderstand (Stufe 2) festgelegten wurden, und die diesen Anforderungen nicht entsprechen, können während eines zusätzlichen Zeitraums von höchstens 30 Monaten nach diesen Zeitpunkten verkauft und in Betrieb genommen werden.

Artikel 3

(1)   Mit Wirkung vom 1. November 2012 versagen die nationalen Behörden die Erteilung der EG-Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen der Klasse M1, die nicht mit einem Reifendrucküberwachungssystem ausgestattet sind, das die in der UN/ECE-Regelung Nr. 64, Änderungsserie 02, Berichtigung 1, (9) festgelegten maßgeblichen Anforderungen erfüllt.

(2)   Mit Wirkung vom 1. November 2014 untersagen die nationalen Behörden Zulassung, Verkauf und Inbetriebnahme von Fahrzeugen der Klasse M1, die nicht mit einem Reifendrucküberwachungssystem ausgestattet sind, das die in der UN/ECE-Regelung Nr. 64, Änderungsserie 02, Berichtigung 1, festgelegten maßgeblichen Anforderungen erfüllt.

Artikel 4

(1)   Mit Wirkung vom 1. November 2012 gilt die UN/ECE-Regelung Nr. 64, Änderungsserie 02, Berichtigung 1, für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen der Klassen M1 und N1, wenn derartige Fahrzeuge über eine unter diese Regelung fallende Ausrüstung verfügen.

(2)   Mit Wirkung vom 1. November 2014 gilt die UN/ECE-Regelung Nr. 64, Änderungsserie 02, Berichtigung 1, verbindlich für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, wenn derartige Fahrzeuge über eine unter diese Regelung fallende Ausrüstung verfügen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

(3)  KOM(2003) 635 endg. — Annahme durch ein unveröffentlichtes Dokument.

(4)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 108 vom 28.4.2011, S. 13.

(6)  ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 70.

(7)  ABl. L 231 vom 29.8.2008, S. 19.

(8)  ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 41.

(9)  ABl. L 310 vom 26.11.2010, S. 18.


ANHANG

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Das Verzeichnis der verbindlichen UN/ECE-Regelungen wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für die Regelung Nr. 13 erhält folgende Fassung:

„13

Bremsen von Fahrzeugen und Anhängern

Ergänzung 5 zu der Änderungsserie 10

Berichtigungen 1 und 2 der Revision 6

ABl. L 257 vom 30.9.2010, S. 1.

M, N, O (b)“

Ergänzung 3 zu der Änderungsserie 11

ABl. L 297 vom 13.11.2010, S. 183.

b)

Die nachstehende Regelung Nr. 30 wird zwischen Regelung Nr. 28 und Regelung Nr. 31 eingefügt:

„30

Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1)

Ergänzung 16 zu der Änderungsserie 02

ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 70.

ABl. L 307 vom 23.11.2011, S. 1.

M, N, O“

c)

Der Eintrag für die Regelung Nr. 34 erhält folgende Fassung:

„34

Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff)

Ergänzung 2 zu der Änderungsserie 02

ABl. L 194 vom 23.7.2008, S. 14.

M, N, O (d)“

d)

Die nachstehende Regelung Nr. 54 wird zwischen Regelung Nr. 48 und Regelung Nr. 55 eingefügt:

„54

Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3)

Ergänzung 17 zu der Originalfassung der Regelung

ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 41.

ABl. L 307 vom 23.11.2011, S. 2.

M, N, O“

e)

Der Eintrag für die Regelung Nr. 55 erhält folgende Fassung:

„55

Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen

Ergänzung 1 zu der Änderungsserie 01

ABl. L 227 vom 28.8.2010, S. 1.

M, N, O (e)“

f)

Die nachstehende Regelung Nr. 64 wird zwischen Regelung Nr. 61 und Regelung Nr. 66 eingefügt:

„64

Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem

Änderungsserie 02, Berichtigung 1

ABl. L 310 vom 26.11.2010, S. 18.

M1, N1

g)

Die nachstehende Regelung Nr. 117 wird zwischen Regelung Nr. 116 und Regelung Nr. 118 eingefügt:

„117

Reifen — Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)

Änderungsserie 02

ABl. L 307 vom 23.11.2011, S. 3.

M, N, O“

2.

Die Erläuterungen zur Tabelle werden wie folgt geändert:

a)

Die Erläuterungen b und c erhalten folgende Fassung:

„(b)

Die Ausrüstung mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem wird im Einklang mit Artikel 12 dieser Verordnung vorgeschrieben. Daher ist Anhang 21 der UN/ECE-Regelung Nr. 13 für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen sowie für Zulassung, Verkauf und Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge verpflichtend anzuwenden. Allerdings gelten die in dieser Verordnung für die elektronischen Fahrdynamik-Regelsysteme aufgeführten Umsetzungstermine anstatt der in der genannten UN/ECE-Regelung aufgeführten Termine.

(c)

Die Ausrüstung mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem wird im Einklang mit Artikel 12 dieser Verordnung vorgeschrieben. Daher ist Anhang 9 Teil A der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen sowie für Zulassung, Verkauf und Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge verpflichtend anzuwenden. Allerdings gelten die in dieser Verordnung für die elektronischen Fahrdynamik-Regelsysteme aufgeführten Umsetzungstermine anstatt der in der genannten UN/ECE-Regelung aufgeführten Termine.“

b)

Die folgenden Erläuterungen d und e werden angefügt:

„(d)

Eine Übereinstimmung mit Teil II der UN/ECE-Regelung Nr. 34 ist nicht verpflichtend.

(e)

In den Fällen, in denen der Fahrzeughersteller erklärt, dass ein Fahrzeug für Zuglasten geeignet ist (Anhang I Abschnitt 2.11.5 der Richtlinie 2007/46/EG), darf keine eingebaute mechanische Verbindungseinrichtung einen Bestandteil der Beleuchtung (z. B. eine Nebelschlussleuchte) oder die Anbringungsstelle des hinteren amtlichen Kennzeichens verdecken, es sei denn, die mechanische Verbindungseinrichtung ist ohne Zuhilfenahme von Werkzeug, einschließlich leicht zu betätigender Schlüssel, abnehmbar oder verstellbar.“


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