7.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/8


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2012/1/EU DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2012

zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich der Anforderungen, denen der Feldbestand Oryza sativa genügen muss

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 21a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aus den jüngsten Informationen und Studien von Mitgliedstaaten ergibt sich die Notwendigkeit, einen Schwellenwert für das Vorkommen von Pflanzen, die mit Fusarium fujikuroi infiziert sind, auf Feldern festzulegen, auf denen Saatgut von Oryza sativa erzeugt wird, da Fusarium fujikuroi Schäden bei Reis verursacht und auf eine wirksame Behandlung mit den verfügbaren Pflanzenschutzmitteln nicht anspricht. Des Weiteren ergibt sich aus den besagten Studien die Notwendigkeit, das Vorkommen von Wildpflanzen oder Pflanzen mit roten Körnern auf Feldern zu reduzieren, auf denen Saatgut von Oryza sativa erzeugt wird, da beim derzeit geltenden Schwellenwert Ertrag und Qualität von Reissaatgut erheblich gemindert werden.

(2)

In Anbetracht dessen sollte für Felder, auf denen Saatgut von Oryza sativa erzeugt wird, ein Schwellenwert für das Vorkommen von Pflanzen, die mit Fusarium fujikuroi infiziert sind, eingeführt werden; außerdem sollte der Schwellenwert für das Vorkommen von Wildpflanzen oder Pflanzen mit roten Körnern auf Feldern, auf denen Saatgut von Oryza sativa erzeugt wird, für die Erzeugung der Kategorie „zertifiziertes Saatgut“ reduziert werden. Diese Schwellenwerte sollten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Studien festgelegt werden.

(3)

Die Richtlinie 66/402/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 66/402/EWG

Anhang I Nummer 3 Buchstabe A der Richtlinie 66/402/EWG erhält folgende Fassung:

„A.

Oryza sativa:

Die Anzahl der Pflanzen, die erkennbar mit Fusarium fujikuroi infiziert sind, überschreitet nicht

2 je 200 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut,

4 je 200 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts der ersten Generation,

8 je 200 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts der zweiten Generation.

Die Anzahl der Pflanzen, die sich eindeutig als Wildpflanzen oder Pflanzen mit roten Körnern identifizieren lassen, überschreitet nicht

0 bei der Erzeugung von Basissaatgut,

1 je 100 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts der ersten und zweiten Generation.“

Artikel 2

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Mai 2012 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Januar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309.