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Document 32011R1051
Commission Implementing Regulation (EU) No 1051/2011 of 20 October 2011 implementing Regulation (EU) No 692/2011 of the European Parliament and of the Council concerning European statistics on tourism, as regards the structure of the quality reports and the transmission of the data Text with EEA relevance
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1051/2011 der Kommission vom 20. Oktober 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Tourismusstatistik in Bezug auf den Aufbau der Qualitätsberichte sowie die Datenübermittlung Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1051/2011 der Kommission vom 20. Oktober 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Tourismusstatistik in Bezug auf den Aufbau der Qualitätsberichte sowie die Datenübermittlung Text von Bedeutung für den EWR
OJ L 276, 21.10.2011, p. 13–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 062 P. 197 - 205
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 08/08/2021
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 32013R0081 | Ersetzung | Anhang III P.80 Text | 19/02/2013 | |
Modified by | 32021R1179 | Ersetzung | Anhang II Text | 08/08/2021 | |
Modified by | 32021R1179 | Ersetzung | Anhang III | 08/08/2021 |
21.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1051/2011 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2011
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Tourismusstatistik in Bezug auf den Aufbau der Qualitätsberichte sowie die Datenübermittlung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 9 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der europäischer Tourismusstatistik geschaffen. |
(2) |
Ein angemessenes Qualitätsniveau der verbreiteten Daten und die Pflege der bestehenden statistischen Reihen über Tourismus sollte gewährleistet werden. |
(3) |
Die Modalitäten für die Qualitätsberichte und ihr Aufbau sowie die praktischen Modalitäten für die Datenübermittlung sollten festgelegt werden. |
(4) |
Es ist angebracht, die europäischen Tourismusstatistik so umfassend wie möglich zu nutzen und dabei die Vertraulichkeit der einzelnen Datensätze zu wahren. |
(5) |
Bestimmte Daten sollten den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, damit die statistische Erfassung des Tourismus auf nationaler Ebene vervollständigt werden kann. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Modalitäten für die Qualitätsberichte sowie ihr Aufbau entsprechen Anhang 1.
Artikel 2
Das Standardaustauschformat für aggregierte Tabellen entspricht Anhang II.
Artikel 3
Das Standardaustauschformat für Mikrodatensätze entspricht muss Anhang III.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 17.
ANHANG I
Aufbau der Qualitätsberichte
Modalitäten und Struktur für die Bereitstellung von Metadaten
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) Referenz-Metadaten zur Verfügung, die der Euro-SDMX-Metadatenstruktur gemäß der Empfehlung der Kommission 2009/498/EG (1) an das Europäische Statistische System entsprechen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln die erforderlichen Metadaten (auch jene zur Qualität) entsprechend einem von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen Standardaustauschformat. Die Metadaten werden über das zentrale Eingangsportal an Eurostat übermittelt oder in einer Form, die es der Kommission (Eurostat) erlaubt, sie elektronisch abzurufen.
Inhalt der Metadaten und Qualitätsberichte
Der Bericht enthält folgende Konzepte und umfasst den Inlandstourismus (Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 692/2011) sowie den nationalen Tourismus (Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 692/2011):
1. |
Relevanz, dies umfasst die Vollständigkeit, gemessen am Nutzerbedarf, und die Datenvollständigkeit, gemessen an den Anforderungen und Empfehlungen nach Artikel 2, 3, 4 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 692/2011; |
2. |
Genauigkeit, dies umfasst Erfassungsfehler (Übererfassung und Untererfassung), Verzerrungen beim Datenabruf, Klassifizierungsfehler, Item- und Unit-Non-Response (untergliedert nach der Art der Unit-Non-Response), Imputationsquote (für Anhang II Abschnitt 2), Stichprobenfehler und Variationskoeffizienten für eine Reihe von Frühindikatoren und Untergliederungen (sowie eine Beschreibung der Formeln oder Algorithmen, die zur Berechnung der Variationskoeffizienten herangezogen wurden) und Datenrevision (Politik, Vorgehensweise, Auswirkungen auf Frühindikatoren); |
3. |
Aktualität, dies umfasst Informationen über den Zeitplan für den Produktionsprozess bis hin zur Veröffentlichung der Ergebnisse (erste Ergebnisse, endgültige und vollständige Ergebnisse); |
4. |
Pünktlichkeit, dies umfasst Informationen über die Zeitpunkte der Datenübermittlung an die Kommission (Eurostat) verglichen mit den in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 angegeben Fristen für alle Datenlieferungen, die das Bezugsjahr betreffen; |
5. |
Zugänglichkeit und Klarheit, dies umfasst Angaben zum Zeitplan für die Veröffentlichung der wichtigsten Publikationen (gedruckt und online), die die Bezugszeiträume des Bezugsjahres betreffen; |
6. |
Vergleichbarkeit, dies umfasst die Vergleichbarkeit zwischen geografischen Gebieten, die zeitliche Vergleichbarkeit (Bruch in der Zeitreihe) und die Vergleichbarkeit statistischer Bereiche; |
7. |
Kohärenz, dies umfasst die Kohärenz innerhalb des Bereichs mit Daten aus anderen Quellen, die Kohärenz mit anderen statistischen Bereichen, die Kohärenz zwischen jährlichen und mehrmals pro Jahr vorzulegenden Statistiken; |
8. |
Kosten und Belastung, dies umfasst (gegebenfalls) eine quantitative/finanzielle und qualitative Angabe zu den Kosten der Datensammlung und -produktion und der Belastung der Befragten sowie eine Beschreibung jüngerer oder geplanter Maßnahmen zur Verbesserung der Kosteneffizienz und/oder zur Verringerung der Belastung der Befragten; |
9. |
Metadaten über die statistische Darstellung und die statistische Verarbeitung, einschließlich Informationen über (gegebenenfalls) verwendete Konzepte, Definitionen und Klassifikationen, verwendete Quellen, Auswahlgrundlage, Zielgruppe, Häufigkeit der Datensammlung, Art der Erhebung und Datenerhebungsmethoden, Erfassungsbereich (und Beschränkungen des Erfassungsbereichs), Stichprobendesign und -methodik, Hochrechnungsverfahren, Behandlung vertraulicher Daten und Offenlegungskontrolle. |
ANHANG II
Aggregierte Tabellen für die Übermittlung von Daten, die in Anhang I und Anhang II Abschnitte 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 aufgeführt sind
Dateistruktur und Kodifizierung
Die Mitgliedstaaten übermitteln die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Daten nach einem von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen Standardaustauschformat. Die Daten werden über das zentrale Eingangsportal an Eurostat übermittelt oder in einer Form, die es der Kommission (Eurostat) erlaubt, sie elektronisch abzurufen.
Wenn auf „Identifikatoren“ Bezug genommen wird, so werden damit die von der Kommission (Eurostat) angegebenen Identifikatoren bezeichnet. Die Kommission (Eurostat) stellt eine detaillierte Dokumentation über diese Identifikatoren zur Verfügung und leistet weitere Hilfestellung bei Fragen zum Standardaustauschformat. Daten, die den Bestimmungen für das von der Kommission (Eurostat) festgelegte Standardaustauschformat nicht entsprechen, gelten als nicht vorgelegt.
Jeder Datensatz enthält die in diesem Anhang aufgeführten Felder.
Kopfzeile
Zweck der Kopfzeile ist die Identifizierung der übermittelten Datenreihen; die Kopfzeile besteht aus drei Feldern:
— |
Bezugszeitraum, besteht aus sieben Zeichen, wobei die ersten vier das Jahr angeben, die letzten drei den Zeitraum innerhalb des Jahres. Beispiele: 2012A00 (jährliche Daten für 2012) oder 2012M01 (monatliche Daten für Januar 2012); |
— |
Ländercode, besteht aus zwei Zeichen und enthält den den zweistelligen Ländercode des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt. Beispiele: BE (Belgien), BG (Bulgarien); |
— |
Gegenstand, besteht aus einem der folgenden Identifikatoren des Datensatzes:
|
Daten
Diese Einheit umfasst die Werte für die Variablen und Untergliederungen für jeden Datensatz und besteht aus sechs Feldern:
— |
Variable, enthält den Identifikator der Variablen; |
— |
Untergliederung; enthält den Identifikator der Untergliederungskategorie oder gegebenenfalls die Kombination der Untergliederungskategorien; |
— |
Einheit, enthält den Identifikator der Maßeinheit; |
— |
Wert, enthält den hochgerechneten Wert des Merkmals der Grundgesamtheit, das sich auf die angegebene Variable und Untergliederung bezieht; |
— |
Flag, enthält Flags für die Zustände „Daten zur Verbreitung freigegeben“, „Daten unzuverlässig und nicht zur Verbreitung bestimmt, jedoch mit anderen Daten in übergeordeneten aggregierten Tabellen kombinierbar“ und „Daten unterliegen primärer oder sekundärer Vertraulichkeit“; |
— |
Kommentar, enthält kurze Kommentare oder Metadaten, die sich auf einen bestimmten Wert beziehen (Kommentare oder Fußnoten über Variablen oder Untergliederungen werden unter Bemerkungen erfasst). |
Bemerkungen
Diese Einheit enthält für jeden Datensatz alle Erläuterungen, Fußnoten, Metadaten, die eine oder mehrere Variablen oder Untergliederungen betreffen, oder allgemeine Bemerkungen zum gesamten Datensatz und besteht aus drei Feldern:
— |
Variable, enthält den Identifikator für die Variable, auf die sich die Bemerkung bezieht; |
— |
Untergliederung, enthält den Identifikator der Untergliederungskategorie oder gegebenenfalls die Kombination der Untergliederungskategorien, auf die sich die Anmerkung bezieht; |
— |
Kommentar, enthält die frei formulierte Anmerkung, die zum besseren Verständnis der übermittelten Daten als Anmerkungen zur Methodik oder als zusätzliche Erläuterungen veröffentlicht werden kann. |
ANHANG III
Mikrodatendateien zur Übermittlung von Daten, die in Anhang II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 aufgeführt sind
Dateistruktur und Kodifizierung
Jede erfasste Reise stellt einen einzelnen Eintrag in der übermittelten Mikrodaten-Datei dar. Diese Mikrodaten-Datei enthält vollständig überprüfte, aufbereitete und gegebenenfalls imputierte Daten und entspricht der in der nachfolgenden Tabelle beschriebenen Struktur und Kodifizierung. Die Kommission (Eurostat) leistet weitere Hilfestellung bei Fragen über das Übermittlungsformat.
Daten, die den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für das Standardaustauschformat nicht genügen, werden als nicht übermittelt angesehen.
Spalte |
Identifikator |
Beschreibung |
Filter/Erläuterungen |
1/6 |
000001-999999 |
Laufende Nummer der Reise |
|
MERKMALE DER REISE |
|||
7/8 |
|
Monat der Abreise |
|
|
01-24 |
Nummer des Monats (Januar des Bezugsjahres = 01, Dezember des Bezugsjahres = 12); Januar des vorausgegangenen Kalenderjahres = 13, Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres = 24) |
|
9/11 |
|
Dauer der Reise (Zahl der Übernachtungen) |
|
|
001-366 |
Zahl der Übernachtungen (dreistellige Zahl) |
|
12/14 |
|
Dauer der Reise: Zahl der Übernachtungen im Inland |
Nur für Auslandsreisen: Dreijährliche Variable. In Jahren, in denen Übermittlung fakultativ ist: Code = Leerfeld |
|
000-183 |
Zahl der Übernachtungen (dreistellige Zahl) |
|
15/17 |
|
Wichtigstes Zielland |
|
|
001-999 |
Codierung gemäß der Länderliste des nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 erstellten Methodikhandbuchs |
|
18 |
|
Hauptgrund der Reise |
|
|
1 |
Private/persönliche Gründe: Freizeitgestaltung, Erholung und Urlaub |
|
|
2 |
Private/persönliche Gründe: Besuch von Freunden und Verwandten |
|
|
3 |
Private/persönliche Gründe: Sonstige (Gesundheitsbehandlung,Wallfahrt usw.) |
|
|
4 |
Dienstliche/geschäftliche Gründe |
|
19/24 |
|
Art des Zielortes |
Spalte 18 = [1, 2, 3]; Dreijährliche Variable. In Jahren, in denen Übermittlung fakultativ ist: Code = Leerfeld |
19 |
1 |
Stadt = Ja |
|
|
2 |
Stadt = Nein |
|
|
9 |
Stadt = Nicht zutreffend (Spalte 18 = 4) |
|
20 |
1 |
Ort am Meer = Ja |
|
|
2 |
Ort am Meer = Nein |
|
|
9 |
Ort am Meer = Nicht zutreffend (Spalte 18 = 4) |
|
21 |
1 |
Ort in ländlichem Gebiet (auch an einem See, Fluss usw. gelegen) = Ja |
|
|
2 |
Ort in ländlichem Gebiet (auch an einem See, Fluss usw. gelegen) = Nein |
|
|
9 |
Ort in ländlichem Gebiet (auch an einem See, Fluss usw. gelegen) = Nicht zutreffend (Spalte 18 = 4) |
|
22 |
1 |
Kreuzfahrtschiff = Ja |
|
|
2 |
Kreuzfahrtschiff = Nein |
|
|
9 |
Kreuzfahrtschiff = Nicht zutreffend (Spalte 18 = 4) |
|
23 |
1 |
Gebirge (Bergland, Mittelgebirge usw.) = Ja |
|
|
2 |
Gebirge (Bergland, Mittelgebirge usw.) = Nein |
|
|
9 |
Gebirge (Bergland, Mittelgebirge usw.) = Nicht zutreffend (Spalte 18 = 4) |
|
24 |
1 |
Sonstige = Ja |
|
|
2 |
Sonstige = Nein |
|
|
9 |
Sonstige = Nicht zutreffend (Spalte 18 = 4) |
|
25 |
|
Mitreisende Kinder |
Spalte 18 = [1, 2, 3]; Dreijährliche Variable. In Jahren, in denen Übermittlung fakultativ ist: Code = Leerfeld |
|
1 |
Ja |
|
|
2 |
Nein |
|
|
9 |
Nicht zutreffend (Spalte 18 = 4) |
|
26 |
|
Wichtigste Beförderungsmittel |
|
|
1 |
Flugzeug (Linien- oder Charterflüge oder sonstige Flugdienste) |
|
|
2 |
Schiffsverkehr (Linien-Passagierschiffe und Fährschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Vergnügungsschiffe, gemietete Schiffe usw.) |
|
|
3 |
Eisenbahn |
|
|
4 |
Bus, Reisebus (Linienverkehr oder Sonderfahrten) |
|
|
5 |
Kraftfahrzeug (eigener Kraftwagen oder Mietwagen) |
|
|
6 |
Sonstige (Fahrrad usw.) |
|
27 |
|
Wichtigste Arten von Unterkünften |
|
|
1 |
Gemietete Unterkünfte: Hotels und ähnliche Betriebe |
|
|
2 |
Gemietete Unterkünfte: Campingplätze, Wohnmobil- oder Wohnwagenplätze (keine Dauersiedlungen) |
|
|
3 |
Gemietete Unterkünfte: sonstige gemietete Unterkünfte (Betriebe mit medizinischen Einrichtungen, Jugendherbergen, Liegeplätze in Jachthäfen usw.) |
|
|
4 |
Nicht gemietete Unterkünfte: eigengenutzte Ferienwohnungen/-häuser |
|
|
5 |
Nicht gemietete Unterkünfte: kostenlose Unterkünfte bei Verwandten oder Freunden |
|
|
6 |
Nicht gemietete Unterkünfte: sonstige nicht gemietete Unterkünfte |
|
28 |
|
Reisebuchung: Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters oder Reisebüros zur Buchung des Hauptbeförderungsmittels |
Dreijährliche Variable. In Jahren, in denen Übermittlung fakultativ ist: Code = Leerfeld |
|
1 |
Ja |
|
|
2 |
Nein |
|
|
9 |
Weiß nicht |
|
29 |
|
Reisebuchung: Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters oder Reisebüros zur Buchung der Hauptunterkunft |
Dreijährliche Variable. In Jahren, in denen Übermittlung fakultativ ist: Code = Leerfeld |
|
1 |
Ja |
|
|
2 |
Nein |
|
|
9 |
Weiß nicht |
|
30 |
|
(Selbständige) Reisebuchung |
Dreijährliche Variable. In Jahren, in denen Übermittlung fakultativ ist: Code = Leerfeld Spalte 28 = 2 und Spalte 29 = 2 |
|
1 |
Dienstleistungen wurden direkt beim Anbieter gebucht |
|
|
2 |
Buchung war nicht erforderlich |
|
|
9 |
Nicht zutreffend (Spalte 28 ≠ 2 bzw. Spalte 29 ≠ 2) |
|
31 |
|
Reisebuchung: Pauschalreise |
Dreijährliche Variable. In Jahren, in denen Übermittlung fakultativ ist: Code = Leerfeld |
|
1 |
Ja |
|
|
2 |
Nein |
|
32 |
|
Reisebuchung: Internetbuchung des Hauptbeförderungsmittels |
Dreijährliche Variable. In Jahren, in denen Übermittlung fakultativ ist: Code = Leerfeld |
|
1 |
Ja |
|
|
2 |
Nein |
|
|
9 |
Weiß nicht |
|
33 |
|
Reisebuchung: Internetbuchung der Hauptunterkunft |
Dreijährliche Variable. In Jahren, in denen Übermittlung fakultativ ist: Code = Leerfeld |
|
1 |
Ja |
|
|
2 |
Nein |
|
|
9 |
Weiß nicht |
|
34/41 |
|
Von jedem Touristen während der Reise für die Beförderung getätigte Ausgaben |
|
|
00000000-99999998 |
Betrag in Euro (8 Stellen) |
|
42/49 |
|
Von jedem Touristen während der Reise für die Unterkunft getätigte Ausgaben |
|
|
00000000-99999998 |
Betrag in Euro (8 Stellen) |
|
50/57 |
|
Von jedem Touristen während der Reise für Speisen und Getränke in Cafés und Restaurants getätigte Ausgaben |
Fakultative Variable. Falls nicht übermittelt: Code = Leerfeld |
|
00000000-99999998 |
Betrag in Euro (8 Stellen) |
|
58/65 |
|
Von jedem Touristen während der Reise getätigte sonstige Ausgaben (insgesamt, Gebrauchsgüter and Güter mit hohem Wert) |
|
|
00000000-99999998 |
Betrag in Euro (8 Stellen) |
|
66/73 |
|
Gebrauchsgüter and Güter mit hohem Wert (Unterkategorie der Kategorie „Von jedem Touristen während der Reise getätigte sonstige Ausgaben“) |
|
|
00000000-99999998 |
Betrag in Euro (8 Stellen) |
|
PROFIL DES REISENDEN |
|||
74 |
|
Geschlechtsspezifische Aspekte |
|
|
1 |
Männlich |
|
|
2 |
Weiblich |
|
75/77 |
|
Alter |
|
|
000-198 |
Alter in vollendeten Jahren (dreistellige Zahl) |
|
78/79 |
|
Wohnsitzland |
|
|
|
Zweistelliger Ländercode (Belgien = BE, Bulgarien = BG usw.) |
|
80 |
|
Bildungsstand |
Fakultative Variable. Falls nicht übermittelt: Code = Leerfeld |
|
1 |
Niedrig (ISCED 0, 1 oder 2) |
|
|
2 |
Mittel (ISCED 3 oder 4) |
|
|
3 |
Hoch (ISCED 5 oder 6) |
|
81 |
|
Erwerbsstatus |
Fakultative Variable. Falls nicht übermittelt: Code = Leerfeld |
|
1 |
Erwerbstätige (Angestellte oder Selbständige) |
|
|
2 |
Erwerbslose |
|
|
3 |
Studierende (oder Schüler) |
|
|
4 |
Sonstige Nichterwerbspersonen |
|
82 |
|
Haushaltseinkommen in Quartilen |
Fakultative Variable. Falls nicht übermittelt: Code = Leerfeld |
|
1 |
Quartil |
|
|
2 |
Quartil |
|
|
3 |
Quartil |
|
|
4 |
Quartil |
|
HOCHRECHNUNGSFAKTOR |
|||
83/91 |
|
Faktor für die Hochrechnung von der Stichprobe auf die Grundgesamtheit |
|
|
000000-999999 |
Die Spalten 83 bis 88 enthalten ganze Zahlen. |
|
|
000-999 |
Die Spalten 89 bis 91 enthalten Dezimalstellen. |
|