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Document 32011R1022

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1022/2011 der Kommission vom 14. Oktober 2011 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Cyclanilid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 270, 15.10.2011, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 049 P. 215 - 216

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/1022/oj

15.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1022/2011 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2011

zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Cyclanilid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wirkstoff Cyclanilid wurde für einen Zeitraum bis zum 31. Oktober 2011 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) aufgenommen.

(2)

Damit Antragsteller ihre Anträge ausarbeiten können und die Kommission diese Anträge bewerten und eine Entscheidung darüber treffen kann, wurde diese Aufnahme mit der Richtlinie 2010/77/EU der Kommission vom 10. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich des Ablaufs der Fristen für die Aufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I (3) bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.

(3)

Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wurde dieser Stoff in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (4) aufgenommen und gilt als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt.

(4)

Bei der Kommission sind jedoch keine Anträge für den betroffenen Wirkstoff eingegangen, und die Frist für die Vorlage solcher Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (5) ist abgelaufen.

(5)

Folglich sollte die Genehmigung für diesen Wirkstoff nicht erneuert werden und er sollte aus Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 mit Wirkung ab dem Datum gestrichen werden, an dem seine Genehmigung ausgelaufen wäre, wenn sie nicht durch die Richtlinie 2010/77/EU verlängert worden wäre.

(6)

Den Mitgliedstaaten sollte der für die Aufhebung von Zulassungen für Cyclanilid enthaltende Pflanzenschutzmittel erforderliche Zeitraum gewährt werden.

(7)

Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines Antrags für diesen Stoff gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nichterneuerung der Genehmigung

Die Genehmigung für den Wirkstoff Cyclanilid wird nicht erneuert.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zulassungen für Cyclanilid enthaltende Pflanzenschutzmittel spätestens am 30. April 2012 aufgehoben werden.

Artikel 3

Schonfristen

Jede von einem Mitgliedstaat für Cyclanilid enthaltende Pflanzenschutzmittel gewährte Schonfrist endet spätestens am 31. Oktober 2012 für Verkauf und Vertrieb sowie spätestens am 31. Oktober 2013 für die Entsorgung, Lagerung und Verwendung bestehender Lagerbestände.

Artikel 4

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 48.

(4)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(5)  ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 10.


ANHANG

Zeile 21 von Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält folgende Fassung:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„21

Cyclanilid

CAS-Nr. 113136-77-9

CIPAC-Nr. 586

Nicht verfügbar

960 g/kg

1. November 2001

31. Oktober 2011

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

Der Höchstgehalt der Verunreinigung 2,4-Dichloranilin (2,4-DCA) im hergestellten Wirkstoff sollte sich auf 1 g/kg belaufen.

Abschluss des Prüfungsberichts durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 29. Juni 2001.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.


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