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Document 32011R0408

Verordnung (EU) Nr. 408/2011 der Kommission vom 27. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pestiziden im Hinblick auf das Übermittlungsformat Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 108, 28.4.2011, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 060 P. 240 - 241

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 17/12/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/408/oj

28.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 408/2011 DER KOMMISSION

vom 27. April 2011

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pestiziden im Hinblick auf das Übermittlungsformat

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (1) über Statistiken zu Pestiziden, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 wurde ein neuer Rahmen für die Erstellung vergleichbarer europäischer Statistiken über den Verkauf und die Verwendung von Pestiziden geschaffen.

(2)

Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 sind die statistischen Daten von den Mitgliedstaaten in elektronischer Form in einem geeigneten, von der Kommission festzulegenden technischen Format zu übermitteln.

(3)

Zwecks Gewährleistung der Vertraulichkeit enthält die Übertragungsdatei ein Kennzeichen, das anzeigt, ob die übermittelten Informationen über den Stoff, die Chemikalienklasse, die Produktkategorie oder die Hauptgruppe vertraulich sind oder nicht.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten übermitteln die statistischen Daten über das Inverkehrbringen von Pestiziden nach dem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 beschriebenen Verfahren und verwenden hierfür das Format für den Austausch statistischer Daten und Metadaten (Statistical Data and Metadata eXchange, SDMX). Die Daten sind elektronisch an die zentrale Dateneingangsstelle von Eurostat zu übermitteln oder dorthin hochzuladen.

Die Mitgliedstaaten beachten bei der Übermittlung der verlangten Daten die technischen Spezifikationen der Kommission (Eurostat).

Artikel 2

Das technische Format für die Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat) wird im Anhang beschrieben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 1.


ANHANG

Format für die Übermittlung statistischer Daten zum Inverkehrbringen von Pestiziden

Die Übertragungsdateien müssen unter anderem die folgenden Informationen enthalten:

Nummer

Feld

Anmerkungen

1

Land

3-Alpha-Code (z. B. FRA)

2

Jahr

(z. B. 2010)

3

Hauptgruppe

Codes in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 in ihrer neuesten Fassung

4

Produktkategorie

 

5

Chemikalienklasse

 

6

Stoff

 

7

Für die Felder 3, 4, 5 und 6 die verkaufte Menge

in Kilogramm anzugeben

8

Für die Felder 3, 4, 5 und 6 das Vertraulichkeitskennzeichen

ja/nein


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