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Document 32011R0291

Verordnung (EU) Nr. 291/2011 der Kommission vom 24. März 2011 über wesentliche Verwendungen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu Labor- und Analysezwecken in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

OJ L 79, 25.3.2011, p. 4–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 009 P. 272 - 274

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 14/04/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/291/oj

25.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 291/2011 DER KOMMISSION

vom 24. März 2011

über wesentliche Verwendungen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu Labor- und Analysezwecken in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen


DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat die Herstellung und den Verbrauch von geregelten Stoffen für die meisten Verwendungszwecke bereits auslaufen lassen. Die Kommission ist verpflichtet, wesentliche Verwendungen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu Labor- und Analysezwecken zu bestimmen.

(2)

Im Beschluss XXI/6 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls werden die bestehenden Beschlüsse konsolidiert und die allgemeine Ausnahmeregelung für Labor- und Analysezwecke für alle geregelten Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffe über den 31. Dezember 2010 hinaus bis zum 31. Dezember 2014 verlängert, wodurch die Herstellung und der Verbrauch geregelter Stoffe, die für wesentliche Labor- und Analysearbeiten erforderlich sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des Montrealer Protokolls genehmigt werden.

(3)

Gemäß dem Beschluss VI/25 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls kann ein Verwendungszweck nur dann als wesentlich angesehen werden, wenn keine unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptablen sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbaren Alternativen zur Verfügung stehen. Der Ausschuss zur technischen und wirtschaftlichen Bewertung (TEAP) hat in seinem Fortschrittsbericht 2010 eine bedeutende Zahl von Verfahren ermittelt, für die nun Alternativen zur Verwendung geregelter Stoffe verfügbar sind. Auf der Grundlage dieser Informationen und des Beschlusses XXI/6 sollte ein Verzeichnis solcher Verwendungszwecke erstellt werden, für die unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptable sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbare Alternativen zur Verfügung stehen.

(4)

Außerdem sollte auch eine Positivliste der zulässigen wesentlichen Verwendungszwecke von Brommethan gemäß Beschluss XVIII/15 der Vertragsparteien sowie von Verwendungszwecken erstellt werden, die laut TEAP alternativlos sind.

(5)

Des Weiteren sollte klargestellt werden, dass die Verwendung geregelter Stoffe zu Unterrichtszwecken im Primar- und Sekundarbereich nicht als wesentlich betrachtet werden kann und daher auf Hochschul- und Berufsausbildung beschränkt werden sollte. Zudem sollte die Verwendung von geregelten Stoffen in der Allgemeinheit zugänglichen chemischen Experimentierkästen nicht als wesentlich betrachtet werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Herstellung, Einfuhr und Verwendung von geregelten Stoffen außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen kann für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecke gestattet werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.


ANHANG

Verwendung von geregelten Stoffen außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken

1.

Die folgenden Verwendungen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen werden als wesentliche Labor- und Analysezwecke betrachtet:

a)

Verwendung geregelter Stoffe als Referenz oder Standard

zur Kalibrierung von Geräten, bei denen geregelte Stoffe verwendet werden,

zur Überwachung der Emissionswerte geregelter Stoffe,

zur Bestimmung der Rückstandsmenge von geregelten Stoffen in Waren, Pflanzen und Rohstoffen;

b)

Verwendung geregelter Stoffe bei toxikologischen Laboruntersuchungen;

c)

Verwendung in Labors, bei denen der geregelte Stoff bei einer chemischen Reaktion umgewandelt wird, z. B. geregelte Stoffe, die als Ausgangsstoffe verwandt werden;

d)

Verwendung von Brommethan zum Vergleich der Wirksamkeit von Brommethan mit der von Ersatzstoffen innerhalb eines Labors;

e)

Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff als Lösungsmittel bei Bromierungsreaktionen mit N-Bromsuccinimid;

f)

Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff als Kettenüberträger in radikalischen Polymerisationsreaktionen;

g)

jeder weitere Labor- und Analysezweck, für den keine technisch und wirtschaftlich realisierbare Alternative zur Verfügung steht.

2.

Die folgenden Verwendungen aller geregelten Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen werden nicht als wesentliche Labor- und Analysezwecke betrachtet:

a)

in Kühl- und Klimageräten für Laboratorien, unter anderem in Labor-Kühlgeräten wie Ultrazentrifugen;

b)

zur Reinigung, Überarbeitung, Reparatur oder zum Umbau von elektronischen Bauelementen oder Baugruppen;

c)

zur Konservierung von Veröffentlichungen und Archiven;

d)

zur Sterilisierung von Labormaterial;

e)

jede Verwendung zu Unterrichtszwecken im Primar- und Sekundarbereich;

f)

als Bestandteil in der Allgemeinheit zugänglichen chemischen Experimentierkästen, die nicht für die Verwendung in der Hochschulbildung bestimmt sind;

g)

zu Reinigungs- und Trocknungszwecken, einschließlich der Entfernung von Fett von Glaswaren und anderen Geräten;

h)

zur Bestimmung von Kohlenwasserstoffen, Ölen und Fetten in Wasser, Boden, Luft oder Abfällen;

i)

zur Bestimmung von Teer in Straßenbelägen;

j)

zur Bestimmung des forensischen Fingerabdrucks;

k)

zur Bestimmung von organischen Stoffen in Kohle;

l)

als Lösungsmittel bei der Bestimmung von Cyanocobalamin (Vitamin B12) und des Bromindexes;

m)

bei Methoden, die die selektive Löslichkeit in geregelten Stoffen nutzen, einschließlich der Bestimmung von Cascarosiden, Schilddrüsenextrakten und der Bildung von Pikraten;

n)

zur Vorkonzentrierung von Analyten bei chromatografischen Methoden (z. B. Hochdruckflüssigkeitschromatografie (HPLC), Gaschromatografie (GC), Adsorptionschromatografie), Atomabsorptionsspektrometrie (AAS), induktiv gekoppelter Plasmaspektroskopie (ICP) und Röntgenfluoreszenzanalyse;

o)

zur Bestimmung der Jodzahl in Fetten und Ölen;

p)

jeder weitere Labor- und Analysezweck, für den eine technisch und wirtschaftlich realisierbare Alternative zur Verfügung steht.


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