10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/49


RICHTLINE 2011/97/EU DES RATES

vom 5. Dezember 2011

zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG im Hinblick auf spezifische Kriterien für die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, sowie auf die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (2), insbesondere auf Artikel 16,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 kann abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG metallisches Quecksilber, das als Abfall betrachtet wird, in geeigneten Behältern zeitweilig für mehr als ein Jahr oder dauerhaft in bestimmten Arten von Abfalldeponien gelagert werden.

(2)

Die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber ist bereits im Unionsrecht zur Abfallbewirtschaftung geregelt.

(3)

Die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber für bis zu einem Jahr unterliegt den Genehmigungspflichten gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (3).

(4)

Für Einrichtungen zur Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 gelten die Richtlinie 1999/31/EG sowie die Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (4).

(5)

Dies bedeutet insbesondere, dass alle Einrichtungen für die Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr eine Genehmigung gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 der Richtlinie 1999/31/EG benötigen und dass diese Einrichtungen den Mess- und Überwachungsvorschriften gemäß Artikel 12 der genannten Richtlinie sowie — bei Lagerung in Untertagedeponien — den Vorschriften für die Sicherheitsprüfung gemäß Anlage A der Entscheidung 2003/33/EG unterliegen.

(6)

Außerdem unterliegen solche Einrichtungen den allgemeinen Vorschriften für das Führen von Aufzeichnungen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG.

(7)

Ferner sind auf Einrichtungen für die zeitweilige Lagerung über Tage gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 die Bestimmungen der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (5) anzuwenden.

(8)

Diese Bestimmungen werden allerdings den speziellen Merkmalen von metallischem Quecksilber nicht in vollem Umfang gerecht, so dass zusätzliche Vorschriften erforderlich sind.

(9)

Diese zusätzlichen Vorschriften sollten den Forschungstätigkeiten zu den Möglichkeiten der sicheren Entsorgung, einschließlich der Verfestigung, von metallischem Quecksilber Rechnung tragen. Zwar werden Fortschritte bei der Entwicklung umweltverträglicher Verfestigungsmöglichkeiten erzielt, aber gegenwärtig ist es noch verfrüht, über die Durchführbarkeit solcher Möglichkeiten in großem Maßstab zu entscheiden.

(10)

Es sind weitere Untersuchungen über das langfristige Verhalten von metallischem Quecksilber in Untertagedeponien erforderlich, um tragfähige und wissensgestützte Vorschriften für die dauerhafte Lagerung festzulegen. Deshalb sollten die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften auf die zeitweilige Lagerung begrenzt und als geeignet und als beste verfügbare Techniken für die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren angesehen werden.

(11)

Die Richtlinie 1999/31/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(12)

Der Ausschuss nach Artikel 16 der Richtlinie 1999/31/EG hat keine Stellungnahme abgegeben. Daher ist es angebracht, dass der Rat die vorliegende Richtlinie annimmt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 1999/31/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis 15. März 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. PAWLAK


(1)  ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 75.

(2)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

(3)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(4)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 27.

(5)  ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.


ANHANG

Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 1999/31/EG werden wie folgt geändert:

1.

Dem Anhang I wird folgender Abschnitt angefügt:

„8.   Zeitweilige Lagerung von metallischem Quecksilber

Zum Zweck der zeitweiligen Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr gelten folgende Anforderungen:

Metallisches Quecksilber ist getrennt von anderen Abfällen zu lagern.

Die Behälter sind in Sammelbecken zu lagern, die mit einer geeigneten Beschichtung versehen sind, damit sie frei von Rissen und Spalten und undurchlässig für metallisches Quecksilber sind, und die ein für die gelagerte Quecksilbermenge ausreichendes Fassungsvermögen aufweisen.

Die Lagerungsstätte verfügt über technische oder natürliche Barrieren, die ausreichen, um die Umwelt vor Quecksilberemissionen zu schützen, sowie über ein für die gelagerte Quecksilbermenge ausreichendes Fassungsvermögen.

Die Böden der Lagerungsstätte sind mit einem Material abzudecken, das gegen Quecksilber beständig ist. Es muss ein Ablauf mit Auffangbecken vorhanden sein.

Die Lagerungsstätte muss mit einer Feuerschutzanlage ausgestattet sein.

Die Behälter sind so zu lagern, dass sie sich leicht wieder entnehmen lassen.“

2.

Dem Anhang II wird folgender Abschnitt angefügt:

„6.   Besondere Anforderungen für metallisches Quecksilber

Zum Zweck der zeitweiligen Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr gelten folgende Anforderungen:

A.

Zusammensetzung des Quecksilbers

Metallisches Quecksilber muss den nachstehenden Vorschriften genügen:

Quecksilbergehalt über 99,9 Gew.-%;

keine Verunreinigungen, die Kohlenstoff- oder rostfreien Stahl angreifen können (z. B. Salpeterlösung oder Chloridsalzlösungen).

B.

Behälter

Die für die Lagerung von metallischem Quecksilber verwendeten Behälter müssen korrosionsbeständig und stoßfest sein. Schweißnähte sind daher zu vermeiden. Die Behälter müssen insbesondere folgenden Vorschriften genügen:

Material des Behälters: Kohlenstoffstahl (mindestens ASTM A36) oder rostfreier Stahl (AISI 304, AISI 316L);

die Behälter müssen undurchlässig für Gase und Flüssigkeiten sein;

die Außenseite der Behälter muss widerstandsfähig gegen die Lagerungsbedingungen sein;

das Baumuster des Behälters muss die Fallprüfung und die Dichtheitsprüfung gemäß den Kapiteln 6.1.5.3 bzw. 6.1.5.4 des Handbuchs für Prüfungen und Kriterien der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter bestehen.

Der Füllungsgrad des Behälters beträgt höchstens 80 Vol.-%, damit genügend Freiraum zur Behälterdecke verbleibt und eine hitzebedingte Ausdehnung der Flüssigkeit nicht zu undichten Stellen oder einer dauerhaften Verformung des Behälters führt.

C.

Annahmeverfahren

Es werden nur Behälter angenommen, die über eine Bescheinigung über die Einhaltung der in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften verfügen.

Die Annahmeverfahren müssen folgenden Vorschriften genügen:

Es wird nur metallisches Quecksilber angenommen, das mindestens den oben festgelegten Annahmekriterien entspricht.

Die Behälter werden vor der Lagerung einer Sichtkontrolle unterzogen. Beschädigte, undichte oder korrodierte Behälter werden nicht angenommen.

Jeder Behälter ist mit einem dauerhaften Prägestempel versehen, der die Identifikationsnummer, das Fertigungsmaterial, das Leergewicht, den Hinweis auf den Hersteller und das Datum der Herstellung des jeweiligen Behälters enthält.

Auf jedem Behälter ist dauerhaft eine Plakette mit der Identifikationsnummer der Bescheinigung befestigt.

D.

Bescheinigung

Die Bescheinigung gemäß Buchstabe C enthält folgende Angaben:

Name und Anschrift des Abfallerzeugers;

Name und Anschrift des für die Befüllung Verantwortlichen;

Ort und Datum der Befüllung;

Quecksilbermenge;

Reinheitsgrad des Quecksilbers und gegebenenfalls eine Beschreibung der Verunreinigungen, einschließlich eines Analyseberichts;

Bestätigung, dass die Behälter ausschließlich für die Beförderung/Lagerung von Quecksilber verwendet wurden;

Identifikationsnummern der Behälter;

gegebenenfalls besondere Anmerkungen.

Die Bescheinigungen sind vom Abfallerzeuger oder ersatzweise von der für die Abfallbewirtschaftung verantwortlichen Person auszustellen.“

3.

Dem Anhang III wird folgender Abschnitt angefügt:

„6.   Besondere Anforderungen für metallisches Quecksilber

Zum Zweck der zeitweiligen Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr gelten folgende Anforderungen:

A.

Anforderungen an Überwachung, Inspektion und Notmaßnahmen

Auf der Lagerungsstätte ist ein System zur kontinuierlichen Überwachung der Quecksilberdämpfe mit einer Empfindlichkeit von mindestens 0,02 mg Quecksilber/m3 zu installieren. In Boden- und in Deckennähe sind Sensoren anzubringen. Das System umfasst ein optisches und akustisches Warnsystem. Das System wird jährlich gewartet.

Die Lagerungsstätte und die Behälter werden mindestens einmal monatlich von einer hierzu befugten Person einer Sichtkontrolle unterzogen. Bei Feststellung undichter Stellen ergreift der Betreiber unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um eine Emission von Quecksilber in die Umwelt zu verhindern und die Sicherheit der Quecksilberlagerung wieder herzustellen. Alle undichten Stellen werden als erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Artikel 12 Buchstabe b angesehen.

Auf der Lagerungsstätte sind Notfallpläne und geeignete Schutzvorrichtungen für die Handhabung von metallischem Quecksilber bereitzuhalten.

B.

Führen von Aufzeichnungen

Alle Unterlagen mit den Informationen gemäß Anhang II Abschnitt 6 und gemäß Buchstabe A des vorliegenden Abschnitts, einschließlich der dem Behälter beigefügten Bescheinigung, der Aufzeichnungen über Entnahme und Versendung des metallischen Quecksilbers nach seiner zeitweiligen Lagerung sowie des Bestimmungsorts und der vorgesehenen Behandlung werden für mindestens drei Jahre nach Beendigung der Lagerung aufbewahrt.“