17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/1


RICHTLINIE 2011/92/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Dezember 2011

zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern, einschließlich Kinderpornografie, stellen schwere Verstöße gegen die Grundrechte dar, insbesondere gegen die im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (3) festgelegten Rechte des Kindes auf Schutz und Fürsorge, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags der Europäischen Union, erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben sind, deren Artikel 24 Absatz 2 festlegt, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangig Erwägung sein muss. Darüber hinaus wurde dem Kampf gegen den sexuellen Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern sowie gegen die Kinderpornografie im Stockholmer Programm — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger (4) eindeutig Priorität eingeräumt.

(3)

Kinderpornografie, d. h. die bildliche Darstellung von sexuellem Missbrauch von Kindern, und andere besonders schwere Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern nehmen zu und finden durch die neuen Technologien und das Internet weite Verbreitung.

(4)

Der Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie (5) dient der Angleichung der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten, damit die schwersten Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern unter Strafe gestellt, die nationale gerichtliche Zuständigkeit ausgeweitet und ein Mindestmaß an Hilfe für die Opfer vorgesehen werden. Der Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (6) legt eine Reihe von Opferrechten im Strafverfahren fest, einschließlich des Rechts auf Schutz und auf Entschädigung. Die Koordinierung der Strafverfolgung von Fällen sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern sowie von Kinderpornografie wird durch die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (7) erleichtert werden.

(5)

Gemäß Artikel 34 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verpflichten sich die Vertragsstaaten, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Das Fakultativprotokoll von 2000 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie und insbesondere das Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch von 2007 sind Meilensteine beim Ausbau der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.

(6)

Schweren Straftaten wie der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie ist durch ein umfassendes Konzept zu begegnen, das die Verfolgung der Straftäter, den Schutz der Opfer im Kindesalter und die Prävention umfasst. Das Wohl des Kindes muss bei jeder Maßnahme zur Bekämpfung dieser Straftaten im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Der Rahmenbeschluss 2004/68/JI sollte durch ein neues Instrument ersetzt werden, das den zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlichen umfassenden Rechtsrahmen bietet.

(7)

Die vorliegende Richtlinie sollte genau auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (8) abgestimmt sein, da einige Opfer des Menschenhandels auch Opfer sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung im Kindesalter sind.

(8)

Im Kontext der Strafbewehrung von Taten im Zusammenhang mit pornografischer Darbietung bezieht sich diese Richtlinie auf solche Taten, die eine organisierte Live-Zurschaustellung für ein Publikum betreffen, wobei persönliche direkte Kommunikation zwischen im Einverständnis handelnden Gleichgestellten sowie zwischen Kindern im Alter der sexuellen Mündigkeit und deren Partnern aus der Definition ausgenommen werden.

(9)

Kinderpornografie schließt oft Bilder ein, die den sexuellen Missbrauch von Kindern durch Erwachsene zeigen. Sie kann auch Bilder von Kindern, die an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt sind, oder ihrer Geschlechtsorgane enthalten, wobei derartige Bilder für primär sexuelle Zwecke produziert oder verwendet und mit oder ohne Wissen des Kindes ausgebeutet werden. Außerdem schließt das Konzept der Kinderpornografie auch realistische Darstellungen eines Kindes für primär sexuelle Zwecke ein, das an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist oder beteiligt zu sein scheint.

(10)

Eine Behinderung allein geht nicht automatisch mit der Unmöglichkeit einher, in sexuelle Handlungen einzuwilligen. Allerdings sollte der Missbrauch einer Behinderung, um sexuelle Handlungen mit einem Kind vorzunehmen, unter Strafe gestellt werden.

(11)

Beim Erlass von Vorschriften des materiellen Strafrechts sollte die Union die Kohärenz solcher Rechtsvorschriften insbesondere hinsichtlich des Strafmaßes sicherstellen. Im Lichte des Vertrags von Lissabon sollten die Schlussfolgerungen des Rates vom 24. und 25. April 2002 über einen Ansatz zur Angleichung der Strafen, in denen vier Niveaus strafrechtlicher Sanktionen genannt werden, berücksichtigt werden. Da von dieser Richtlinie eine außergewöhnlich hohe Zahl unterschiedlicher Straftaten erfasst wird, ist — um den verschiedenen Schweregraden Rechnung zu tragen — eine Differenzierung beim Strafmaß erforderlich, die weiter geht, als dies üblicherweise in den Rechtsinstrumenten der Union der Fall sein sollte.

(12)

Schwere Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sollten mit wirkungsvollen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen bedroht sein. Dazu gehören insbesondere die verschiedenen Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, die durch Informations- und Kommunikationstechnologien erleichtert werden, z. B. Kontaktaufnahme zu Kindern im Internet für sexuelle Zwecke über die Websites sozialer Netzwerke und Chatrooms. Die Definition der Kinderpornografie sollte präzisiert und stärker an die in internationalen Instrumenten verwendete Definition angeglichen werden.

(13)

Die in dieser Richtlinie vorgesehene Höchststrafe für darin erwähnte Straftaten sollte zumindest für die schwersten Formen solcher Straftaten gelten.

(14)

Um die in dieser Richtlinie vorgesehene Höchstfreiheitsstrafe für Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie zu erreichen, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihres nationalen Rechts die in der nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Strafmaße für diese Straftaten kombinieren.

(15)

Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, in ihrer nationalen Gesetzgebung hinsichtlich der Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie strafrechtliche Sanktionen vorzusehen. Durch diese Richtlinie wird keine Verpflichtung geschaffen, diese Sanktionen oder andere Zwangsmaßnahmen im Einzelfall anzuwenden.

(16)

Insbesondere in den Fällen, in denen die in dieser Richtlinie genannten Straftaten zum Zwecke eines finanziellen Gewinns begangen werden, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert zu prüfen, ob zusätzlich zu Gefängnisstrafen Geldstrafen vorgesehen werden sollten.

(17)

Im Kontext der Kinderpornografie erlaubt der Begriff „unrechtmäßig“ den Mitgliedstaaten, eine Rechtfertigung für Handlungen im Zusammenhang mit „pornografischem Material“ vorzusehen, die beispielsweise einem medizinischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Zweck dienen. Außerdem erlaubt er Handlungen im Rahmen von nationalen rechtlichen Befugnissen, wie den legitimen Besitz von Kinderpornografie durch die Behörden, um Strafverfahren durchzuführen oder Straftaten zu verhindern, aufzudecken oder zu untersuchen. Er schließt außerdem keine Rechtfertigungen oder entsprechende relevante Prinzipien aus, die eine Person unter bestimmten Umständen von der Verantwortung ausnehmen, beispielsweise wenn Telefon- oder Internet-Hotlines aktiv sind, um diese Fälle zu melden.

(18)

Der wissentliche Zugriff auf Kinderpornografie mittels Informations- und Kommunikationstechnologie sollte unter Strafe gestellt werden. Eine Person sollte dann strafrechtlich belangt werden können, wenn sie auf eine Website mit Kinderpornografie sowohl absichtlich als auch in dem Wissen, dass derartige Bilder dort zu finden sind, zugreift. Für Personen, die unabsichtlich auf Seiten mit Kinderpornografie zugreifen, sollten keine Sanktionen gelten. Die Absicht lässt sich insbesondere aus der Tatsache ableiten, dass die Straftat wiederholt oder gegen Bezahlung über einen Dienstleister begangen wurde.

(19)

Die Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke ist eine Bedrohung, die im Zusammenhang mit dem Internet Besonderheiten aufweist, da das Internet Nutzern bisher unbekannte Anonymität bietet, da sie ihre tatsächliche Identität und ihre persönlichen Charakteristika, wie ihr Alter, verbergen können. Gleichzeitig erkennen die Mitgliedstaaten auch die Bedeutung der Bekämpfung der Kontaktaufnahme zu einem Kind außerhalb des Internets an, insbesondere wenn eine solche Kontaktaufnahme nicht unter Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien geschieht. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die Kontaktaufnahme zu einem Kind für ein Treffen mit dem Täter unter Strafe zu stellen, wenn sie in Anwesenheit oder Nähe des Kindes stattfindet, beispielsweise als besondere vorbereitende Tat, als Versuch der in dieser Richtlinie genannten Straftaten oder als besondere Form des sexuellen Missbrauchs. Unabhängig davon, welche rechtliche Lösung gewählt wird, um eine „off-line“ begangene Kontaktaufnahme unter Strafe zu stellen, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sie die Täter solcher Straftaten in der einen oder anderen Weise verfolgen.

(20)

Diese Richtlinie regelt nicht die Maßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich im gegenseitigen Einvernehmen erfolgender sexueller Handlungen, an denen Kinder beteiligt sein können und die der normalen Entdeckung der Sexualität im Laufe der menschlichen Entwicklung zugeordnet werden können; in diesem Zusammenhang wird auch den unterschiedlichen kulturellen und rechtlichen Traditionen und neuen Formen der Herstellung und Pflege von Beziehungen unter Kindern und Jugendlichen, einschließlich via Informations- und Kommunikationstechnologien, Rechnung getragen. Diese Sachverhalte fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie. Mitgliedstaaten, die die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Möglichkeiten nutzen, tun dies in Ausübung ihrer Zuständigkeiten.

(21)

Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit den in ihren Rechtssystemen geltenden einschlägigen Bestimmungen eine Regelung für erschwerende Umstände vorsehen. Sie sollten sicherstellen, dass die Richter diese erschwerenden Umstände bei der Verurteilung von Straftätern berücksichtigen können, wenn die Richter auch nicht verpflichtet sind, diese erschwerenden Umstände anzuwenden. Das nationale Recht der Mitgliedstaaten sollte keine Berücksichtigung erschwerender Umstände vorsehen, wenn die erschwerenden Umstände angesichts der Art der spezifischen Straftat irrelevant sind. Die Relevanz der verschiedenen erschwerenden Umstände, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sollte für jede der in dieser Richtlinie genannten Straftaten auf nationaler Ebene bewertet werden.

(22)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte körperliche oder geistige Unfähigkeit so verstanden werden, dass dabei auch der durch den Einfluss von Drogen und Alkohol hervorgerufene Zustand geistiger oder körperlicher Unfähigkeit eingeschlossen wird.

(23)

Bei der Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern sollte von den bestehenden Rechtsinstrumenten zur Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in vollem Umfang Gebrauch gemacht werden, wie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seinen Zusatzprotokollen, dem Übereinkommen des Europarates von 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, dem Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (9) sowie dem Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (10). Die Verwendung beschlagnahmter und eingezogener Tatwerkzeuge und Erträge aus den in dieser Richtlinie genannten Straftaten zur Unterstützung und zum Schutz der Opfer sollte gefördert werden.

(24)

Opfer der in dieser Richtlinie behandelten Straftaten sollten vor sekundärer Viktimisierung geschützt werden. In Mitgliedstaaten, in denen Prostitution oder die Mitwirkung bei pornografischen Darstellungen nach nationalem Strafrecht unter Strafe stehen, sollte es möglich sein, von einer strafrechtlichen Verfolgung oder einer Bestrafung nach diesen gesetzlichen Bestimmungen abzusehen, wenn das betreffende Kind diese Handlungen als Opfer sexueller Ausbeutung begangen hat oder wenn es gezwungen wurde, an Kinderpornografie mitzuwirken.

(25)

Als Instrument zur Angleichung der strafrechtlichen Vorschriften sieht diese Richtlinie Strafmaße vor; davon sollten besondere Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf jugendliche Straftäter unberührt bleiben.

(26)

Die Strafermittlung und Anklageerhebung bei Strafverfahren sollte erleichtert werden, um der Tatsache, dass es für Opfer im Kindesalter schwierig ist, sexuellen Missbrauch anzuzeigen, und der Anonymität der Straftäter im Cyberspace Rechnung zu tragen. Damit die Ermittlung und Strafverfolgung bei den in dieser Richtlinie genannten Straftaten erfolgreich durchgeführt werden können, sollte deren Einleitung grundsätzlich nicht von der Anzeige oder Anklage durch das Opfer oder seinen Vertreter abhängig gemacht werden. Die Dauer des hinreichend langen Zeitraums für die Verfolgung sollte nach dem nationalen Recht bestimmt werden.

(27)

Den für die Ermittlung und Strafverfolgung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten zuständigen Stellen sollten wirksame Ermittlungsinstrumente zur Verfügung gestellt werden. Dazu könnten unter anderem die Überwachung des Kommunikationsverkehrs, die verdeckte Überwachung einschließlich elektronischer Überwachung, die Überwachung von Kontobewegungen oder sonstige Finanzermittlungen gehören; dabei sind unter anderem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Art und Schwere der Straftaten, die Gegenstand der Ermittlungen sind, zu berücksichtigen. Zu diesen Instrumenten sollte gegebenenfalls auch die Möglichkeit der Benutzung einer falschen Identität durch die Strafverfolgungsbehörden im Internet im Einklang mit dem nationalen Recht gehören.

(28)

Die Mitgliedstaaten sollten Personen, die Kenntnis vom sexuellen Missbrauch oder von der sexuellen Ausbeutung eines Kindes oder einen entsprechenden Verdacht haben, ermutigen, dies den zuständigen Diensten zu melden. Es obliegt jedem einzelnen Mitgliedstaat, die zuständigen Behörden zu bestimmen, denen ein derartiger Verdacht gemeldet werden kann. Diese zuständigen Behörden sollten nicht auf Kinderschutzeinrichtungen oder einschlägige soziale Dienste beschränkt sein. Mit der Anforderung, dass eine Verdachtsmeldung in gutem Glauben erfolgen muss, soll verhindert werden, dass die Bestimmung dafür in Anspruch genommen werden kann, jemanden in böswilliger Absicht wegen rein erfundener oder unwahrer Tatsachen zu denunzieren.

(29)

Die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit sollten geändert werden, um zu gewährleisten, dass Straftäter aus der Union, die Kinder sexuell missbrauchen oder ausbeuten, auch dann verfolgt werden, wenn sie die Straftat außerhalb der Union, insbesondere im Rahmen des so genannten Sextourismus, begehen. Unter Kindersextourismus sollte die sexuelle Ausbeutung von Kindern durch eine Person oder Personen, die aus ihrem üblichen Umfeld an einen Bestimmungsort im Ausland reist bzw. reisen, wo sie sexuellen Kontakt zu Kindern hat bzw. haben, verstanden werden. Hinsichtlich Kindersextourismus außerhalb der Union wird den Mitgliedstaaten empfohlen, die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen zur Bekämpfung des Sextourismus mittels den zur Verfügung stehenden nationalen und internationalen Instrumenten, einschließlich bilateraler oder multilateraler Verträge über Auslieferungen, gegenseitigen Beistand oder Übertragung von Strafverfahren, zu verstärken. Die Mitgliedstaaten sollten einen offenen Dialog und eine offene Kommunikation mit Ländern außerhalb der Union fördern, um Täter, die zu Zwecken des Kindersextourismus außerhalb der Unionsgrenzen reisen, nach der einschlägigen nationalen Gesetzgebung verfolgen zu können.

(30)

Maßnahmen zum Schutz von Opfern im Kindesalter sollten zum Wohle des Kindes angenommen und an den ermittelten Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet werden. Opfer im Kindesalter sollten leichten Zugang zu Rechtsbehelfen sowie zu Maßnahmen zur Lösung von Interessenkonflikten, wenn der sexuelle Missbrauch oder die sexuelle Ausbeutung des Kindes innerhalb der Familie stattfindet, haben. Wenn für das Kind während der Strafermittlung oder des Strafverfahrens ein besonderer Vertreter benannt werden sollte, so kann diese Rolle von einer juristischen Person, einer Einrichtung oder einer Behörde wahrgenommen werden. Darüber hinaus sollten Opfer im Kindesalter vor Sanktionen, beispielsweise nach der nationalen Gesetzgebung über Prostitution, geschützt werden, wenn sie ihren Fall den zuständigen Stellen melden. Des Weiteren sollte durch die Teilnahme eines Opfers im Kindesalter an Strafverfahren aufgrund der Vernehmungen oder des Blickkontakts mit dem Straftäter soweit möglich nicht ein weiteres Trauma verursacht werden. Gründliche Kenntnisse über Kinder und deren Reaktionsmuster bei traumatischen Erlebnissen helfen, eine hohe Qualität der Beweisaufnahme zu gewährleisten und auch die Stressbelastung der Kinder bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu senken.

(31)

Die Mitgliedstaaten sollten kurz- und langfristige Unterstützung der Opfer im Kindesalter vorsehen. Jedes Leid, das einem Kind durch sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung angetan wird, muss ernst genommen und angegangen werden. Angesichts der besonderen Art des durch sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung verursachten Leids sollte die diesbezügliche Unterstützung so lange fortgesetzt werden, wie dies zur physischen und psychischen Genesung des Kindes erforderlich ist, und kann erforderlichenfalls bis in das Erwachsenenalter andauern. Hilfe und Beratung sollten möglichst auf die Eltern oder Erziehungsberechtigten des Opfers im Kindesalter ausgeweitet werden, sofern sie im Zusammenhang mit der betreffenden Straftat nicht als Verdächtige geführt werden, um ihnen dabei behilflich zu sein, das Opfer im Kindesalter während der gesamten Dauer der Strafverfahren zu unterstützen.

(32)

Mit dem Rahmenbeschluss 2001/220/JI sind eine Reihe von Opferrechten im Strafverfahren, einschließlich des Rechtes auf Schutz und Entschädigung, festgelegt worden. Darüber hinaus sollten Kinder, die Opfer von sexuellem Missbrauch, sexueller Ausbeutung und Kinderpornografie geworden sind, Zugang zu Rechtsberatung sowie — im Einklang mit der Stellung des Opfers in den betreffenden Rechtsordnungen — zu rechtlicher Vertretung, auch zum Zweck der Geltendmachung einer Entschädigung, erhalten. Diese Rechtsberatung und diese rechtliche Vertretung könnten von den zuständigen Behörden auch zum Zwecke der Geltendmachung einer Entschädigung durch den Staat angeboten werden. Zweck der Rechtsberatung ist es, den Opfern zu ermöglichen, sich über die verschiedenen ihnen offen stehenden Möglichkeiten informieren und beraten zu lassen. Rechtsberatung sollte von Personen geleistet werden, die eine angemessene rechtliche Ausbildung erhalten haben, ohne dass sie unbedingt Juristen sein müssen. Die Rechtsberatung sowie — im Einklang mit der Stellung des Opfers in der betreffenden Rechtsordnung — die rechtliche Vertretung sollten zumindest dann, wenn das Opfer nicht über ausreichende Mittel verfügt, unentgeltlich und in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, die mit den internen Verfahren der Mitgliedstaaten im Einklang steht.

(33)

Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen treffen, um Handlungen im Zusammenhang mit der Förderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des Kindersextourismus zu verhüten und zu verbieten. Es könnten unterschiedliche Präventionsmaßnahmen in Betracht gezogen werden, wie beispielsweise die Ausarbeitung und die Weiterentwicklung eines Verhaltenskodex und von Selbstregulierungsmechanismen für die Tourismusindustrie, die Aufstellung eines Ethik-Kodex oder die Einrichtung von „Gütesiegeln“ für Tourismusorganisationen, die Kindersextourismus bekämpfen, oder eine explizite Strategie gegen Kindersextourismus.

(34)

Jeder Mitgliedstaat sollte Verfahren zur Verhütung von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern einführen und/oder stärken, einschließlich Maßnahmen, um der Nachfrage, die jegliche Form von sexueller Ausbeutung von Kindern begünstigt, entgegenzuwirken und diese zu verringern; des Weiteren sollten Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Schulungsprogramme durchgeführt werden, um die Gefahr, dass Kinder zu Opfern werden, zu verringern. Bei solchen Initiativen sollten die Mitgliedstaaten einen Ansatz wählen, dessen zentraler Ausgangspunkt die Rechte der Kinder sind. Besondere Aufmerksamkeit sollte darauf gerichtet sein, zu gewährleisten, dass auf Kinder ausgerichtete Sensibilisierungskampagnen angemessen und ausreichend leicht zu verstehen sind. Es sollte die Einrichtung von Notrufnummern oder Hotlines in Betracht gezogen werden.

(35)

In Bezug auf die Meldung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern und die Unterstützung von Kindern in Not sollten die Telefon-Hotlines unter der Nummer 116 000 für vermisste Kinder, unter der Nummer 116 006 für Opfer von Gewaltverbrechen und unter der Nummer 116 111 für Kinder, die durch die Entscheidung 2007/116/EG der Kommission vom 15. Februar 2007 über die Reservierung der mit „116“ beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert (11) eingerichtet wurden, stärker bekannt gemacht und sollte den Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Hotlines Rechnung getragen werden.

(36)

Angehörige bestimmter Berufsgruppen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung im Kindesalter in Kontakt kommen, sollten angemessene Schulungen darin erhalten, wie sie solche Opfer erkennen und sich ihrer annehmen können. Diese Schulungen sollten für die Mitglieder der folgenden Kategorien vorgesehen werden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern im Kindesalter in Berührung kommen: Polizeibeamte, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Mitglieder der Justiz und Gerichtbeamte, Personal der Kinder- und Gesundheitspflege; jedoch könnten auch andere Personengruppen einbezogen werden, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie im Rahmen ihrer Arbeit auf Opfer von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung im Kindesalter treffen.

(37)

Zur Verhinderung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sollten Interventionsprogramme oder -maßnahmen, die speziell auf Sexualstraftäter ausgerichtet sind, diesen vorgeschlagen werden. Diese Interventionsprogramme oder -maßnahmen sollten einem umfassenden, flexiblen Ansatz folgen, der vorrangig auf medizinische und psychosoziale Aspekte abhebt, und nichtverbindlichen Charakter haben. Diese Interventionsprogramme oder -maßnahmen lassen die Interventionsprogramme oder -maßnahmen unberührt, die von den zuständigen Justizbehörden auferlegt werden.

(38)

Es besteht kein automatisches Recht auf Interventionsprogramme oder -maßnahmen. Die Entscheidung, welche Interventionsprogramme oder -maßnahmen angemessen sind, ist Sache der Mitgliedstaaten.

(39)

Um Wiederholungstaten zu verhindern oder möglichst gering zu halten, sollten die Straftäter einer Risikoabschätzung unterzogen werden, bei der die von ihnen ausgehende Gefahr und mögliche Risiken der Wiederholung von Sexualstraftaten gegen Kinder untersucht werden. Die näheren Regelungen dieser Abschätzung, wie die Art von Behörde, die dafür zuständig ist, die Risikoabschätzung anzuordnen und durchzuführen, bzw. der Zeitpunkt im oder nach dem Strafverfahren, zu dem die Abschätzung stattfinden sollte, sowie die näheren Regelungen für wirksame Interventionsprogramme oder -maßnahmen, die aufgrund dieser Abschätzung angeboten werden, sollten mit den internen Verfahren der Mitgliedstaaten im Einklang stehen. Zur Verfolgung eben dieses Ziels, Wiederholungstaten zu verhindern oder möglichst gering zu halten, sollten Straftäter auch auf freiwilliger Basis an wirksamen Interventionsprogrammen oder -maßnahmen teilnehmen können. Diese Interventionsprogramme oder -maßnahmen sollten nationale Programme zur Behandlung psychisch gestörter Personen nicht beeinträchtigen.

(40)

Sofern es aufgrund der vom Straftäter ausgehenden Gefahr und der möglichen Risiken der Wiederholung von Straftaten angemessen ist, sollten rechtskräftig verurteilte Straftäter gegebenenfalls vorübergehend oder dauerhaft zumindest von beruflichen Tätigkeiten ausgeschlossen werden, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt. Arbeitgeber haben das Recht, bei der Besetzung einer Stelle, bei der es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, über bestehende Verurteilungen wegen Sexualstraftaten gegen Kinder, die in das Strafregister eingetragen wurden, und über bestehende Verbote der Ausübung bestimmter Tätigkeiten informiert zu werden. Im Sinne dieser Richtlinie sollte der Begriff des Arbeitgebers auch Personen einschließen, die eine Organisation betreiben, die mit Freiwilligentätigkeit im Zusammenhang mit der Betreuung und/oder Pflege von Kindern betraut ist, bei der es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt. Die Art der Bereitstellung dieser Informationen, wie beispielsweise der Zugang über die betroffene Person, und der genaue Inhalt dieser Informationen sowie die Definition der Begriffe „organisierte freiwillige Tätigkeiten“ und „direkter und regelmäßiger Kontakte mit Kindern“ sollten gemäß dem nationalen Recht festgelegt werden.

(41)

Mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten wird in dieser Richtlinie berücksichtigt, dass der Zugang zu Strafregistern entweder nur durch die zuständigen Behörden oder durch die betroffene Person genehmigt wird. Durch diese Richtlinie wird keine Verpflichtung zur Änderung der nationalen Systeme betreffend Strafregister oder die Art und Weise des Zugangs zu diesen Registern festgelegt.

(42)

Das Ziel dieser Richtlinie besteht nicht darin, die Bestimmungen bezüglich der Zustimmung der betroffenen Person beim Austausch von Informationen aus dem Strafregister, d. h. ob eine derartige Zustimmung erforderlich ist oder nicht, zu harmonisieren. Unabhängig davon, ob nach nationalem Recht eine Zustimmung erforderlich ist oder nicht, ergibt sich aus dieser Richtlinie in dieser Frage keine neue Verpflichtung zur Änderung des nationalen Rechts und der nationalen Verfahren.

(43)

Die Mitgliedstaaten können den Erlass weiterer Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Straftätern in Betracht ziehen, wie etwa die Registrierung von Personen, die wegen Straftaten nach dieser Richtlinie verurteilt wurden, in Registern über Sexualstraftäter. Der Zugang zu diesen Registern sollte vorbehaltlich der Beschränkungen gemäß den nationalen Verfassungsgrundsätzen sowie den anwendbaren Datenschutznormen erfolgen, beispielsweise durch Beschränkung des Zugangs auf die Justiz und/oder Strafverfolgungsbehörden.

(44)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, auf nationaler oder lokaler Ebene und in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft Mechanismen für die Datensammlung oder Anlaufstellen zu dem Zwecke einzurichten, das Phänomen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu beobachten und zu bewerten. Um die Ergebnisse von Maßnahmen zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie ordnungsgemäß bewerten zu können, sollte die Union ihre Arbeit an Methoden der Datensammlung und sonstigen Methoden weiterentwickeln, um vergleichbare Statistiken erstellen zu können.

(45)

Die Mitgliedstaaten sollten angemessene Maßnahmen ergreifen, um Informationsdienste einzurichten, die Informationen dazu bieten, wie Anzeichen sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung erkannt werden können.

(46)

Kinderpornographie ist die bildliche Darstellung von sexuellem Missbrauch von Kindern und als solche eine bestimmte Art von Inhalt, der nicht als freie Meinungsäußerung gelten kann. Zur Bekämpfung der Kinderpornografie muss die Verbreitung von Material von sexuellem Missbrauch von Kindern eingeschränkt werden, indem Straftätern das Hochladen derartiger Inhalte in das öffentlich zugängliche Internet erschwert wird. Daher müssen die Inhalte entfernt werden und diejenigen Personen, die sich der Herstellung, der Verbreitung oder des Herunterladens solcher Darstellungen schuldig gemacht haben, festgenommen werden. Zur Unterstützung der Bemühungen der Union im Kampf gegen Kinderpornografie sollten die Mitgliedstaaten sich nach Kräften bemühen, mit Drittländern zusammenzuarbeiten, um die Entfernung solcher Inhalte von Servern auf deren Hoheitsgebieten sicherzustellen.

(47)

Jedoch ist die Entfernung von kinderpornografischen Inhalten an der Quelle trotz derartiger Bemühungen in Fällen, in denen sich das Originalmaterial nicht in der Union befindet, häufig nicht möglich, entweder weil der Staat, in dem sich die Server befinden, nicht zur Zusammenarbeit bereit ist oder weil es sich als besonders langwierig erweist, die Entfernung des Materials von diesem Staat zu erwirken. Ferner können Mechanismen eingeführt werden, um den Zugang vom Gebiet der Union zu Internetseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, zu sperren. Die von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie eingeleiteten Maßnahmen zur Entfernung oder, wenn angemessen, zur Sperrung des Zugangs zu Websites mit kinderpornografischem Inhalt könnten auf unterschiedlichen öffentlichen Maßnahmen legislativer, nicht legislativer, juristischer oder anderer Art aufbauen. In diesem Zusammenhang lässt diese Richtlinie freiwillige Maßnahmen der Internet-Industrie zur Verhinderung des Missbrauchs ihrer Dienste oder jegliche Unterstützung solcher Maßnahmen durch Mitgliedstaaten unberührt. Unabhängig davon, welche Maßnahme oder Methode gewählt wird, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese ein angemessenes Niveau an Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für die Nutzer und die Diensteanbieter bietet. Mit Blick auf die Entfernung von Kindesmissbrauchsinhalten und die Sperrung des Zugangs zu derartigen Inhalten sollten die Behörden verstärkt zusammenarbeiten, insbesondere um sicherzustellen, dass möglichst vollständige nationale Listen von Websites mit Kinderpornografiematerial erstellt werden, und um Doppelarbeit zu vermeiden. Derartige Maßnahmen müssen die Rechte der Endnutzer berücksichtigen, den bestehenden Rechts- und Justizverfahren Rechnung tragen und im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen. Im Rahmen des Programms zur sicheren Nutzung des Internets wurde ein Netzwerk von Hotlines eingerichtet, deren Ziel es ist, Informationen zu den wichtigsten Arten von illegalen Online-Inhalten zu sammeln und Berichte dazu zu erstellen und auszutauschen.

(48)

Diese Richtlinie soll die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI ändern und ergänzen. Da die vorzunehmenden Änderungen sowohl bezüglich der Zahl als auch hinsichtlich des Inhalts erheblich sind, sollte der Rahmenbeschluss aus Gründen der Klarheit für die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligenden Mitgliedstaaten vollständig ersetzt werden.

(49)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(50)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem der Würde des Menschen, dem Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Rechten des Kindes, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren sowie den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen. Diese Richtlinie soll die uneingeschränkte Wahrung dieser Rechte und Grundsätze gewährleisten und ist entsprechend umzusetzen.

(51)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchten.

(52)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften zur Definition von Straftaten und Sanktionen auf dem Gebiet des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, der Kinderpornografie und der Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke fest. Des Weiteren werden Bestimmungen zur Stärkung der Prävention dieser Verbrechen und des Schutzes ihrer Opfer eingeführt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Kind“ jede Person unter achtzehn Jahren;

b)

„Alter der sexuellen Mündigkeit“ das Alter, unterhalb dessen die Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind nach dem nationalen Recht verboten ist;

c)

„Kinderpornografie“

i)

jegliches Material mit Darstellungen eines Kindes, das an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist;

ii)

jegliche Darstellung der Geschlechtsorgane eines Kindes für primär sexuelle Zwecke;

iii)

jegliches Material mit Darstellungen einer Person mit kindlichem Erscheinungsbild, die an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder jegliche Darstellung der Geschlechtsorgane einer Person mit kindlichem Erscheinungsbild für primär sexuelle Zwecke oder

iv)

realistische Darstellung eines Kindes, das an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder realistische Darstellung der Geschlechtsorgane eines Kindes für primär sexuelle Zwecke;

d)

„Kinderprostitution“ das Einbeziehen eines Kindes in sexuelle Handlungen, wenn Geld oder sonstige Vergütungen oder Gegenleistungen dafür geboten oder versprochen werden, dass sich das Kind an sexuellen Handlungen beteiligt; unabhängig davon, ob das Geld, das Versprechen oder die Gegenleistung dem Kind oder einem Dritten zugute kommt;

e)

„pornografische Darbietung“ die Live-Zurschaustellung für ein Publikum, einschließlich mittels Informations- und Kommunikationstechnologie,

i)

eines Kindes, das an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder

ii)

der Geschlechtsorgane eines Kindes für primär sexuelle Zwecke;

f)

„juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das nach dem jeweils geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Artikel 3

Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzlich begangene Handlungen nach den Absätzen 2 bis 6 unter Strafe gestellt werden.

(2)   Wer für sexuelle Zwecke veranlasst, dass ein Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, Zeuge sexueller Handlungen wird, auch ohne an diesen teilnehmen zu müssen, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft.

(3)   Wer für sexuelle Zwecke veranlasst, dass ein Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, Zeuge sexuellen Missbrauchs wird, auch ohne an diesem teilnehmen zu müssen, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft.

(4)   Wer sexuelle Handlungen mit einem Kind vornimmt, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bestraft.

(5)   Wer sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt und

i)

dabei eine anerkannte Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses auf das Kind missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens drei Jahren, wenn das Kind älter ist, oder

ii)

dabei ausnutzt, dass das Kind in einer besonders schwachen Position ist, insbesondere aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder einer Abhängigkeitssituation, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens drei Jahren, wenn das Kind älter ist, oder

iii)

dabei Zwang, Gewalt oder Drohungen anwendet, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens fünf Jahren, wenn das Kind älter ist.

(6)   Wer ein Kind unter Anwendung von Zwang, Gewalt oder Drohungen zu sexuellen Handlungen mit Dritten veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens fünf Jahren, wenn das Kind älter ist.

Artikel 4

Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzlich begangene Handlungen nach den Absätzen 2 bis 7 unter Strafe gestellt werden.

(2)   Wer ein Kind zu einer Mitwirkung an pornografischen Darbietungen veranlasst oder anwirbt oder von dieser profitiert oder ein Kind für derartige Zwecke anderweitig ausbeutet, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens zwei Jahren, wenn das Kind älter ist.

(3)   Wer ein Kind zu einer Mitwirkung an pornografischen Darbietungen nötigt oder zwingt oder ein Kind für solche Zwecke bedroht, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens fünf Jahren, wenn das Kind älter ist.

(4)   Wer wissentlich an pornografischen Darbietungen, an denen ein Kind beteiligt ist, teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens einem Jahr, wenn das Kind älter ist.

(5)   Wer ein Kind zu einer Mitwirkung an Kinderprostitution veranlasst oder anwirbt oder von dieser profitiert oder ein Kind für derartige Zwecke anderweitig ausbeutet, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens fünf Jahren, wenn das Kind älter ist.

(6)   Wer ein Kind zu Kinderprostitution nötigt oder zwingt oder ein Kind für solche Zwecke bedroht, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens fünf Jahren, wenn das Kind älter ist.

(7)   Wer sexuelle Handlungen mit einem Kind im Rahmen von Kinderprostitution vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens zwei Jahren, wenn das Kind älter ist.

Artikel 5

Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzliche Handlungen nach den Absätzen 2 bis 6 unter Strafe gestellt werden, wenn sie unrechtmäßig vorgenommen werden.

(2)   Der Erwerb oder Besitz von Kinderpornografie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft.

(3)   Der bewusste Zugriff auf Kinderpornografie mittels Informations- und Kommunikationstechnologie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft.

(4)   Der Vertrieb, die Verbreitung oder Weitergabe von Kinderpornografie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft.

(5)   Das Anbieten, Liefern oder sonstige Zugänglichmachen von Kinderpornografie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft.

(6)   Die Herstellung von Kinderpornografie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bestraft.

(7)   Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob dieser Artikel in Fällen von Kinderpornografie gemäß Artikel 2 Buchstabe c Ziffer iii Anwendung findet, wenn die Person mit kindlichem Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Aufnahme tatsächlich bereits 18 Jahre oder älter war.

(8)   Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob die Absätze 2 und 6 dieses Artikels in Fällen Anwendung finden, in denen feststeht, dass das pornografische Material im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c Ziffer iv vom Hersteller ausschließlich zum persönlichen Gebrauch hergestellt worden ist und sich ausschließlich zu diesem Zweck in seinem Besitz befindet, sofern zum Zweck der Herstellung kein pornografisches Material im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii verwendet wurde und sofern mit der Handlung keine Gefahr der Verbreitung des Materials verbunden ist.

Artikel 6

Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzlich begangenen Handlungen unter Strafe gestellt werden:

Ein Erwachsener, der einem Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, mittels Informations- und Kommunikationstechnologie in der Absicht, eine Straftat nach Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 5 Absatz 6 zu begehen, ein Treffen vorschlägt, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft, wenn auf diesen Vorschlag auf ein solches Treffen hinführende konkrete Handlungen gefolgt sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch eines Erwachsenen, mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologie Straftaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 und 3 zu begehen, indem er Kontakt zu einem Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, aufnimmt, um kinderpornografische Darstellungen dieses Kindes zu erhalten, strafbar ist.

Artikel 7

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder die Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 6 unter Strafe gestellt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach Artikel 3 Absätze 4, 5 und 6, Artikel 4 Absätze 2, 3, 5, 6 und 7 sowie Artikel 5 Absätze 4, 5 und 6 unter Strafe gestellt wird.

Artikel 8

Auf gegenseitigem Einverständnis beruhende sexuelle Handlungen

(1)   Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob Artikel 3 Absätze 2 und 4 auf auf gegenseitigem Einverständnis beruhende sexuelle Handlungen Gleichgestellter Anwendung finden, die ein vergleichbares Alter und einen vergleichbaren mentalen und körperlichen Entwicklungsstand oder Reifegrad haben, sofern die sexuellen Handlungen nicht mit Missbrauch verbunden sind.

(2)   Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob Artikel 4 Absatz 4 auf pornografische Darbietungen im Rahmen von Beziehungen Anwendung findet, die auf gegenseitigem Einverständnis beruhen, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht hat, oder bei Beziehungen zwischen Gleichgestellten, die ein vergleichbares Alter und einen vergleichbaren mentalen und körperlichen Entwicklungsstand oder Reifegrad haben, sofern die Handlungen nicht mit Missbrauch oder Ausbeutung verbunden sind und sofern kein Geld und keine sonstigen Vergütungen oder Gegenleistungen für die pornografische Darbietung geboten werden.

(3)   Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob Artikel 5 Absätze 2 und 6 auf die Herstellung, den Erwerb oder den Besitz von Material Anwendung findet, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht hat und das Material mit seinem Einverständnis und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch der betreffenden Personen hergestellt wurde und sich in ihrem Besitz befindet, sofern die Handlungen nicht mit Missbrauch verbunden sind.

Artikel 9

Erschwerende Umstände

Sofern die nachstehenden Umstände nicht bereits ein Tatbestandsmerkmal der in den Artikeln 3 bis 7 genannten Straftaten sind, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Umstände gemäß den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts im Zusammenhang mit den relevanten Straftatbeständen nach den Artikeln 3 bis 7 als erschwerende Umstände gelten:

a)

Das Opfer der Straftat ist ein Kind in einer besonders schwachen Position, beispielsweise ein Kind mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung, in einer Abhängigkeitssituation oder in einem Zustand der geistigen oder körperlichen Unfähigkeit;

b)

die Straftat wurde von einem Familienmitglied, einer mit dem Kind unter einem Dach lebenden Person oder einer Person, die ein Vertrauensverhältnis oder ihre Autorität missbraucht hat, begangen;

c)

die Straftat wurde von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen;

d)

die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (12) begangen;

e)

der Straftäter war zuvor wegen ähnlicher Straftaten verurteilt worden;

f)

der Straftäter hat das Leben des Kindes vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet; oder

g)

die Straftat wurde unter Anwendung schwerer Gewalt begangen, oder dem Kind wurde durch die Straftat ein schwerer Schaden zugefügt.

Artikel 10

Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten aufgrund von Verurteilungen

(1)   Um das Risiko der Wiederholung der Straftat zu vermeiden, trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine natürliche Person, die wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 rechtskräftig verurteilt wurde, vorübergehend oder dauerhaft zumindest von beruflichen Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, ausgeschlossen werden kann.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Arbeitgeber bei der Einstellung einer Person für berufliche oder organisierte freiwillige Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, das Recht haben, gemäß dem nationalen Recht in geeigneter Weise, wie beispielsweise durch Zugang auf Anfrage oder durch die betreffende Person selbst, Informationen über im Strafregister eingetragene bestehende Verurteilungen wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 oder über aufgrund solcher Verurteilungen bestehende Verbote der Ausübung von Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, anzufordern.

(3)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels Informationen über bestehende Verurteilungen wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 oder über aufgrund solcher Verurteilungen bestehende Verbote der Ausübung bestimmter Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, in Übereinstimmung mit den im Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (13) festgelegten Verfahren übermittelt werden, wenn diese gemäß Artikel 6 des genannten Rahmenbeschlusses mit der Zustimmung der betroffenen Person angefordert werden.

Artikel 11

Beschlagnahme und Einziehung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden berechtigt sind, die Tatwerkzeuge für die Begehung von und Erträge aus Straftaten nach den Artikeln 3, 4 und 5 zu beschlagnahmen und einzuziehen.

Artikel 12

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, aufgrund

a)

einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;

b)

einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder

c)

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft zudem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3)   Die Verantwortlichkeit der juristischen Personen nach den Absätzen 1 und 2 lässt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 unberührt.

Artikel 13

Sanktionen gegen juristische Personen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise:

a)

der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;

b)

das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit;

c)

die richterliche Aufsicht;

d)

die richterlich angeordnete Auflösung oder

e)

die vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.

Artikel 14

Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer

Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den Grundsätzen ihrer Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen nationalen Behörden die Befugnis haben, Opfer sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung im Kindesalter wegen ihrer Beteiligung an strafbaren Handlungen, zu der sie als unmittelbare Folge davon, dass sie Opfer von Straftaten im Sinne des Artikels 4 Absätze 2, 3, 5und 6 sowie des Artikels 5 Absatz 6 wurden, gezwungen waren, nicht strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen.

Artikel 15

Ermittlung und Strafverfolgung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 nicht von der Anzeige oder Anklage durch das Opfer oder dessen Vertreter abhängig gemacht werden und dass das Strafverfahren auch dann fortgesetzt werden kann, wenn diese Person ihre Aussage zurückgezogen hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Straftaten nach Artikel 3, Artikel 4 Absätze 2, 3, 5, 6 und 7 und schwere Straftaten nach Artikel 5 Absatz 6, wenn Kinderpornografie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c Ziffern i und ii benutzt wurde, während eines hinlänglich langen Zeitraums nach Erreichen der Volljährigkeit durch das Opfer entsprechend der Schwere der betreffenden Straftat strafrechtlich verfolgt werden können.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu ermöglichen, dass Ermittlungsteams oder -dienste versuchen können, die Opfer von Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 zu identifizieren; dies sollte insbesondere durch die Analyse von kinderpornografischem Material erfolgen, wie beispielsweise mittels Informations- und Kommunikationstechnologie übermittelter oder verfügbar gemachter Fotos und Bild-Ton-Aufzeichnungen.

Artikel 16

Meldung des Verdachts sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vertraulichkeitsbestimmungen, die die nationalen Rechtsvorschriften für die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen vorsehen, deren Hauptaufgabe die Arbeit mit Kindern ist, diese nicht daran hindern, den für Kinderschutz zuständigen Stellen Fälle zu melden, bei denen sie berechtigte Gründe für die Annahme haben, dass ein Kind Opfer von Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 ist.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um jede Person, die weiß oder einen begründeten Verdacht hat, dass eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 begangen wurde, zu ermutigen, dies den zuständigen Stellen zu melden.

Artikel 17

Gerichtliche Zuständigkeit und Koordinierung der Strafverfolgung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 in folgenden Fällen zu begründen:

a)

die Straftat wurde ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen; oder

b)

bei dem Täter handelt es sich um einen ihrer Staatsangehörigen.

(2)   Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, eine weitere gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, beispielsweise in Fällen, in denen

a)

es sich bei dem Opfer der Straftat um einen seiner Staatsangehörigen handelt oder der gewöhnliche Aufenthalt des Opfers in seinem Hoheitsgebiet liegt;

b)

die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird oder

c)

der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters in seinem Hoheitsgebiet liegt.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Straftaten nach den Artikeln 5 und 6 und, soweit relevant, nach den Artikeln 3 und 7, die mittels Informations- und Kommunikationstechnologie verübt wurden, auf die der Zugriff aus ihrem Hoheitsgebiet erfolgte, unter ihre gerichtliche Zuständigkeit fallen, unabhängig davon, ob sich die Technologie in seinem Hoheitsgebiet befindet.

(4)   Für die strafrechtliche Verfolgung einer Straftat nach Artikel 3 Absätze 4, 5 und 6, Artikel 4 Absätze 2, 3, 5, 6 und 7 und Artikel 5 Absatz 6, die außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats begangen wurde, trifft jeder Mitgliedstaat im Hinblick auf Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Begründung seiner gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Straftat an dem Ort, an dem sie begangen wurde, eine strafbare Handlung darstellt.

(5)   Für die strafrechtliche Verfolgung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7, die außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats begangen wurde, trifft jeder Mitgliedstaat im Hinblick auf Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Begründung seiner gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Meldung des Opfers an dem Ort, an dem die Straftat begangen wurde, oder einer Anzeige durch den Staat, in dem sich der Ort der Begehung der Straftat befindet, eingeleitet werden kann.

Artikel 18

Allgemeine Bestimmungen für Unterstützungs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen für Opfer im Kindesalter

(1)   Kinder, die Opfer einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 sind, erhalten Unterstützung, Betreuung und Schutz gemäß den Artikeln 19 und 20, wobei dem Wohl des Kindes stets Rechnung zu tragen ist.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind Unterstützung, Betreuung und Schutz erhält, sobald den zuständigen Behörden berechtigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass gegen ein Kind eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 verübt worden sein könnte.

(3)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass eine Person, die Opfer einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 wurde, deren Alter aber nicht festgestellt werden konnte und bei der es Gründe für die Annahme gibt, dass es sich bei der Person um ein Kind handelt, als Kind eingestuft wird und unmittelbar Zugang zu Unterstützung, Betreuung und Schutz nach den Artikeln 19 und 20 erhält.

Artikel 19

Unterstützung und Betreuung von Opfern

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Opfer vor dem Strafverfahren, während des Strafverfahrens und für einen angemessenen Zeitraum nach Abschluss des Strafverfahrens Unterstützung und Betreuung erhalten, damit sie die im Rahmenbeschluss 2001/220/JI und in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausüben können. Insbesondere ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz von Kindern sicherzustellen, die Fälle von Missbrauch in ihrem familiären Umfeld zur Anzeige bringen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Unterstützung und Betreuung eines Opfers im Kindesalter nicht von dessen Bereitschaft, bei den strafrechtlichen Ermittlungen, der strafrechtlichen Verfolgung oder beim Gerichtsverfahren zu kooperieren, abhängig gemacht wird.

(3)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die spezifischen Maßnahmen, die die Opfer im Kindesalter bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie unterstützen sollen und ihrer Betreuung dienen, erst ergriffen werden, nachdem die besonderen Umstände jedes Opfers im Kindesalter einzeln untersucht und die Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen des Kindes gebührend berücksichtigt wurden.

(4)   Kinder, die Opfer einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 sind, werden als besonders gefährdete Opfer im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI betrachtet.

(5)   Jeder Mitgliedstaat trifft, sofern dies angemessen und möglich ist, Maßnahmen zur Unterstützung und Betreuung der Familie des Opfers im Kindesalter bei der Wahrnehmung der Rechte nach dieser Richtlinie, sofern sich diese in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Insbesondere wendet jeder Mitgliedstaat Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI auf die Familie des Opfers im Kindesalter an, sofern dies angemessen und möglich ist.

Artikel 20

Schutz von Opfern im Kindesalter in Strafermittlungen und Strafverfahren

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden bei strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren im Einklang mit der Stellung des Opfers in der betreffenden Rechtsordnung in den Fällen, in denen die Träger der elterlichen Verantwortung nach nationalem Recht das Kind aufgrund eines Interessenkonflikts zwischen ihnen und dem Opfer im Kindesalter nicht vertreten dürfen, oder in den Fällen, in denen das Kind ohne Begleitung oder von der Familie getrennt ist, einen speziellen Vertreter des Opfers im Kindesalter benennen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Opfer im Kindesalter unverzüglich Zugang zu Rechtsberatung und, im Einklang mit der Stellung des Opfers in der betreffenden Rechtsordnung, zu rechtlicher Vertretung in Strafverfahren haben, auch zum Zweck der Beantragung einer Entschädigung. Rechtsberatung und rechtliche Vertretung sind unentgeltlich, wenn das Opfer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.

(3)   Unbeschadet der Verteidigungsrechte trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei strafrechtlichen Ermittlungen wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 Folgendes beachtet wird:

a)

Die Vernehmung des Opfers im Kindesalter findet ohne ungerechtfertigte Verzögerung statt, sobald der Sachverhalt den zuständigen Behörden gemeldet wurde;

b)

die Vernehmung des Opfers im Kindesalter findet erforderlichenfalls in Räumen statt, die für diesen Zweck eingerichtet oder entsprechend angepasst wurden;

c)

die Vernehmung des Opfers im Kindesalter wird von oder unter Einschaltung von zu diesem Zweck ausgebildeten Fachleuten durchgeführt;

d)

sofern dies möglich und angezeigt ist, werden sämtliche Vernehmungen des Opfers im Kindesalter von denselben Personen durchgeführt;

e)

es sollten möglichst wenige Vernehmungen durchgeführt werden; zudem sollten Vernehmungen nur dann durchgeführt werden, wenn sie für die strafrechtlichen Ermittlungen und das Strafverfahren unabdingbar sind;

f)

das Opfer im Kindesalter kann von seinem rechtlichen Vertreter oder gegebenenfalls einem Erwachsenen seiner Wahl begleitet werden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Person eine begründete gegenteilige Entscheidung getroffen wurde.

(4)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei strafrechtlichen Ermittlungen wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 7 sämtliche Vernehmungen des Opfers im Kindesalter oder gegebenenfalls eines Zeugen im Kindesalter auf audiovisuellen Trägern aufgenommen und diese Aufnahmen im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften als Beweismaterial im strafrechtlichen Gerichtsverfahren verwendet werden können.

(5)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei strafrechtlichen Gerichtsverfahren wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 Folgendes angeordnet werden kann:

a)

Die Vernehmung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt;

b)

die Vernehmung des Opfers im Kindesalter kann im Gerichtssaal stattfinden, ohne dass das Opfer anwesend ist, insbesondere durch Einsatz geeigneter Kommunikationstechnik.

(6)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um — wenn dies im Interesse der Opfer im Kindesalter liegt und unter Berücksichtigung sonstiger vorrangiger Interessen — die Privatsphäre, die Identität und die Abbildungen der Opfer im Kindesalter zu schützen und die öffentliche Verbreitung aller Informationen zu verhindern, die zu ihrer Identifizierung führen könnten.

Artikel 21

Maßnahmen gegen die Werbung für Gelegenheiten zum Missbrauch und Kindersextourismus

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Verhinderung oder zum Verbot

a)

der Verbreitung von Schriften, in denen für die Gelegenheit, eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 6 zu begehen, geworben wird und

b)

der für andere vorgenommenen Organisation — für gewerbliche oder nichtgewerbliche Zwecke — von Reisen, deren Zweck darin besteht, Straftaten nach den Artikeln 3 bis 5 zu begehen.

Artikel 22

Präventive Interventionsprogramme oder -maßnahmen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die befürchten, dass sie eine der Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 begehen könnten, gegebenenfalls Zugang zu wirksamen Interventionsprogrammen oder -maßnahmen erhalten können, die dazu dienen, das Risiko möglicher Straftaten einzuschätzen und zu verhindern.

Artikel 23

Prävention

(1)   Die Mitgliedstaat treffen geeignete Maßnahmen, wie Ausbildung und Schulungen, um der Nachfrage, die jegliche Form der sexuellen Ausbeutung von Kindern begünstigt, entgegenzuwirken und diese zu verringern.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Akteuren, geeignete Maßnahmen — auch über das Internet —, wie beispielsweise Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen, Forschungs- und Schulungsprogramme, um zu sensibilisieren und das Risiko, dass Kinder Opfer sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung werden, zu verringern.

(3)   Die Mitgliedstaaten fördern die regelmäßige Schulung von Beamten, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung im Kindesalter in Kontakt kommen, auch der an vorderster Front tätigen Polizeibeamten, damit sie wissen, wie Opfer und potenzielle Opfer sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung im Kindesalter zu erkennen sind und wie mit ihnen umzugehen ist.

Artikel 24

Interventionsprogramme oder -maßnahmen auf freiwilliger Basis während des Strafverfahrens oder nach dem Strafverfahren

(1)   Unbeschadet der Interventionsprogramme oder -maßnahmen, die von den zuständigen Justizbehörden nach nationalem Recht auferlegt wurden, trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass wirksame Interventionsprogramme oder -maßnahmen bereitgestellt werden, um das Risiko einer Wiederholung von Sexualstraftaten gegen Kinder zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Solche Programme oder Maßnahmen sind während des Strafverfahrens inner- und außerhalb des Gefängnisses im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften jederzeit zugänglich.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Interventionsprogramme oder -maßnahmen sind an den spezifischen Entwicklungsbedarf von Kindern, die sexuelle Straftaten begehen, anzupassen.

(3)   Die Mitgliedstaat treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende Personen Zugang zu Interventionsprogrammen oder -maßnahmen nach Absatz 1 haben können:

a)

Personen, gegen die ein Strafverfahren wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 eingeleitet wurde, unter Bedingungen, die sich weder negativ auf ihre Verteidigungsrechte und die Erfordernisse eines fairen und unparteiischen Verfahrens auswirken noch ihnen zuwiderlaufen und die insbesondere dem Grundsatz der Unschuldsvermutung entsprechen, und

b)

Personen, die wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 verurteilt wurden.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei den in Absatz 3 genannten Personen eine Einschätzung der Gefahr, die sie darstellen, und des Risikos der Wiederholung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 vorgenommen wird mit dem Ziel, geeignete Interventionsprogramme oder -maßnahmen zu ermitteln.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 3 genannten Personen, denen Interventionsprogramme oder -maßnahmen nach Absatz 4 vorgeschlagen wurden:

a)

umfassend über die Gründe für den Vorschlag unterrichtet werden;

b)

ihrer Teilnahme an den Programmen oder Maßnahmen in völliger Kenntnis der Sachlage zustimmen;

c)

eine Teilnahme ablehnen können und — im Falle verurteilter Personen — auf die etwaigen Folgen einer solchen Ablehnung hingewiesen werden.

Artikel 25

Maßnahmen gegen Websites, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Internetseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten und sich auf Servern in ihrem Hoheitsgebiet befinden, unverzüglich entfernt werden, und bemühen sich, darauf hinzuwirken, dass derartige Seiten von Servern außerhalb ihres Hoheitsgebiets entfernt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen treffen, um den Zugang zu Internetseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, für die Internetnutzer in ihrem Hoheitsgebiet zu sperren. Diese Maßnahmen müssen in transparenten Verfahren festgelegt werden und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen bieten, insbesondere um sicherzustellen, dass die Einschränkung auf das Notwendige beschränkt und verhältnismäßig ist und dass Nutzer über den Grund für die Beschränkung informiert werden. Diese Sicherheitsvorkehrungen schließen auch die Möglichkeit von Rechtsmitteln ein.

Artikel 26

Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI

Der Rahmenbeschluss 2004/68/JI wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in innerstaatliches Recht für Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, ersetzt.

Für Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, gelten Verweise auf den Rahmenbeschluss 2004/68/JI als Verweise auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 27

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis 18. Dezember 2013 nachzukommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus dieser Richtlinie.

(3)   Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 28

Berichterstattung

(1)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. Dezember 2015 einen Bericht, in dem sie überprüft, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen, und unterbreitet erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. Dezember 2015 einen Bericht über die Bewertung der Umsetzung der Maßnahmen nach Artikel 25 vor.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 30

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SZPUNAR


(1)  ABl. C 48 vom 15.2.2011, S. 138.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. November 2011.

(3)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(4)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

(5)  ABl. L 13 vom 20.1.2004, S. 44.

(6)  ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 1.

(7)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42.

(8)  ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.

(9)  ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1.

(10)  ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 49.

(11)  ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 30.

(12)  ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42.

(13)  ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23.