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Document 32011L0031

Richtlinie 2011/31/EU der Kommission vom 7. März 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Beschränkung der Anwendung des Wirkstoffs Pirimiphos-Methyl Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 61, 8.3.2011, p. 18–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R1107

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/31/oj

8.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/18


RICHTLINIE 2011/31/EU DER KOMMISSION

vom 7. März 2011

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Beschränkung der Anwendung des Wirkstoffs Pirimiphos-Methyl

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Wirkstoffs jederzeit überprüft werden, wenn etwas darauf hindeutet, dass die Kriterien der Absätze 1 und 2 nicht mehr erfüllt sind.

(2)

Mit der Richtlinie 2007/52/EG der Kommission (2) wurde Pirimiphos-Methyl als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Entsprechend der Sonderbestimmung für diesen Wirkstoff war der Antragsteller jedoch verpflichtet, weitere Studien vorzulegen, die die Bewertung der Anwenderexposition bestätigen.

(3)

Am 22. September 2009 ließ der Antragsteller dem Vereinigten Königreich, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission (3) als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war, die verlangten Informationen zukommen.

(4)

Das Vereinigte Königreich bewertete die Studien und übermittelte der Kommission am 25. Februar 2010 ein Addendum zum Entwurf des Bewertungsberichts, das den anderen Mitgliedstaaten, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und dem Antragsteller zur Stellungnahme zugeleitet wurde. Unter Berücksichtigung des Entwurfs des Bewertungsberichts wurde das Addendum im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 28. Januar 2011 in Form einer Überarbeitung des Beurteilungsberichts der Kommission für Pirimiphos-Methyl vom 16. März 2007 abgeschlossen.

(5)

Entsprechend den Studien, die im Beurteilungsbericht in der endgültigen Fassung vom 28. Januar 2011 enthalten sind, ist das Risiko für die Anwender bei Benutzung von Handgeräten nicht vertretbar.

(6)

Unter Berücksichtigung des Entwurfs des Bewertungsberichts, des Addendums und der Stellungnahmen der Mitgliedstaaten, der EFSA und des Antragstellers kann nach wie vor davon ausgegangen werden, dass Pirimiphos-Methyl enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Allerdings ist es erforderlich, die Aufnahme von Pirimiphos-Methyl dahingehend zu beschränken, dass Anwendungen mit Handgeräten auszuschließen sind.

(7)

Daher ist es angezeigt, die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Oktober 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. November 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis 31. Oktober 2011 bereits geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Pirimiphos-Methyl als Wirkstoff enthalten.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 214 vom 17.8.2007, S. 3.

(3)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhält der Eintrag bezüglich der Nummer 162 folgende Fassung:

„162

Pirimiphos-Methyl

CAS-Nr.: 29232-93-7

CIPAC-Nr.: 239

O-2-diethylamino-6-methylpyrimidin-4-yl

O,O-dimethylphosphorothioate

≥ 880 g/kg

1. Oktober 2007

30. September 2017

TEIL A

Es dürfen nur Anwendungen als Insektizid bei Lagerung nach der Ernte zugelassen werden.

Anwendungen mit Handgeräten dürfen nicht zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pirimiphos-Methyl enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als mit automatischen Systemen in leeren Getreidelagern achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien und stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen, bevor eine Zulassung erteilt wird.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. März 2007 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Pirimiphos-Methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwendersicherheit. Die genehmigten Anwendungsbestimmungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung einschließlich Atemschutzausrüstung und Maßnahmen zur Risikobegrenzung zwecks Verringerung der Exposition vorschreiben;

die Exposition der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte.“


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