2011/503/EU: Beschluss der Kommission vom 11. August 2011 zur Ermächtigung Spaniens, die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union hinsichtlich rumänischer Arbeitnehmer vorübergehend auszusetzen
ABl. L 207 vom 12.8.2011, S. 22–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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Beschluss der Kommission
vom 11. August 2011
zur Ermächtigung Spaniens, die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union hinsichtlich rumänischer Arbeitnehmer vorübergehend auszusetzen
(2011/503/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens [1], insbesondere auf Artikel 23 und Anhang VII Teil 1 ("Freizügigkeit") Nummer 7 Unterabsatz 2,
auf Antrag Spaniens vom 28. Juli 2011,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Spanien wendet die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft [2] auf rumänische Staatsangehörige seit dem 1. Januar 2009 in vollem Umfang an. Die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union [3], die am 16. Juni 2011 in Kraft trat, kodifiziert und ersetzt.
(2) Unter Berufung auf eine schwerwiegende Störung des spanischen Arbeitsmarktes unterrichtete Spanien die Kommission am 22. Juli 2011 gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 7 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte von 2005, dass es an diesem Tag beschlossen hat, die Beschränkungen des Zugangs rumänischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt insbesondere wegen der Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen im Hinblick auf die saisonal bedingte Lage der Landwirtschaft im Sommer wiedereinzuführen; andernfalls würde bis zur Annahme eines Beschlusses durch die Kommission gemäß Anhang VII Nummer 7 Unterabsatz 2 die drohende Zunahme der Zahl der ankommenden rumänischen Arbeitnehmer die Wirksamkeit der wiedereingeführten Beschränkungen gefährden. Gleichzeitig legte die spanische Regierung eine mit Gründen versehene nachträgliche Mitteilung mit Angaben zur Störung des Arbeitsmarktes vor.
(3) Gemäß Anhang VII Nummer 7 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte von 2005 ersuchte Spanien mit Schreiben vom 28. Juli 2011 auf der Grundlage der Unterrichtung vom 22. Juli 2011 die Kommission um die Erklärung, dass die Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 für rumänische Arbeitnehmer in ganz Spanien und in allen Arbeitsmarktbereichen vollständig ausgesetzt und der entsprechende Beschluss zum 31. Dezember 2012 überprüft wird.
(4) Spanien begründet seinen Antrag mit dem Hinweis auf die derzeitige schwerwiegende Störung des Arbeitsmarkts in Spanien, im Einzelnen den beispiellosen Einbruch der Beschäftigtenzahlen im Gefolge des wirtschaftlichen Abschwungs, der 2008 einsetzte und zu einer starken Zunahme der Arbeitslosigkeit und einer Arbeitslosenquote von derzeit über 20 % führte, und die Schwierigkeit, kurzfristig eine erhebliche Zahl von neuen Arbeitsplätzen zu schaffen.
(5) Spanien erklärt, dass die Störung auf dem spanischen Arbeitsmarkt, die die Beschäftigung ernsthaft gefährdet, allgemeiner Natur und nicht auf ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Branche beschränkt ist.
(6) Spanien begründet seinen Antrag auch mit dem Hinweis auf folgende Aspekte: Rückgang der Beschäftigungsquote rumänischer Staatsangehöriger in Spanien, kontinuierlicher Anstieg der Arbeitslosigkeit und starke Zunahme der Zahl der in Spanien lebenden rumänischen Staatsangehörigen, die trotz der ungünstigen Entwicklung des Arbeitsmarktes in Spanien zu verzeichnen war und sich auf die Fähigkeit Spaniens auswirkte, neue Zuströme von Arbeitskräften zu absorbieren.
(7) Anhang VII Teil 1 Nummer 7 der Beitrittsakte von 2005 stellt eine Schutzklausel dar, deren Zweck darin besteht, einen Mitgliedstaat, der die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 auf die Arbeitnehmer, die von den Übergangsbestimmungen dieses Anhangs betroffen sind, bereits in vollem Umfang anwendet und der eine schwerwiegende Störung seines Arbeitsmarktes erleidet oder voraussieht, zu ermächtigen, Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer wiedereinzuführen, um die gestörte Arbeitsmarktsituation in einem bestimmten Gebiet oder Beruf wieder zu normalisieren.
(8) Anhang VII Teil 1 Nummer 7 der Beitrittsakte von 2005 sieht zwei miteinander verbundene Verfahren vor: das normale Verfahren gemäß Nummer 7 Unterabsatz 2 und das Dringlichkeitsverfahren gemäß Nummer 7 Unterabsatz 3. Nach dem Verfahren in Nummer 7 Unterabsatz 2 ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission, binnen zwei Wochen zu erklären, dass das Unionsrecht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt in einem bestimmten Gebiet oder Beruf ganz oder teilweise ausgesetzt wird, nach dem Verfahren gemäß Nummer 7 Unterabsatz 3 hingegen kann der Mitgliedstaat, sollte es in dringenden und außergewöhnlichen Fällen nicht möglich sein, das Ergebnis des Beschlusses der Kommission gemäß Nummer 7 Unterabsatz 2 abzuwarten, das Unionsrecht auf Freizügigkeit selbst aussetzen.
(9) Die Analyse der verfügbaren Wirtschaftsdaten zeigt, dass Spanien tatsächlich eine schwerwiegende Störung des Arbeitsmarktes erleidet, die geprägt ist durch die bei weitem höchste Arbeitslosenquote in der EU (laut monatlicher Arbeitslosendaten von Eurostat im Juni 201121,0 % gegenüber 9,4 % im EU-Durchschnitt und 9,9 % im Euro-Währungsgebiet), eine besonders dramatische Jugendarbeitslosigkeit (45,7 % im Juni 2011) und eine langsame wirtschaftliche Erholung (Eurostat-Zahlen zeigen, dass das BIP im ersten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahr nur um 0,3 % gewachsen ist, gegenüber 0,8 % in der EU und im Euro-Währungsgebiet); diese Erholung wird zusätzlich von den gegenwärtigen Turbulenzen auf den internationalen Finanzmärkten behindert, durch die Spanien gezwungen ist, zur Haushaltskonsolidierung weitere Ausgabenkürzungen vorzunehmen, die auf kurze Sicht zusätzlich die Möglichkeiten für einen Wirtschaftsaufschwung beeinträchtigen könnten. Die Auswirkungen des Beschäftigungsrückgangs waren allgemeiner Art und betrafen alle Gebiete und alle Produktionszweige. Die Daten der Arbeitskräfteerhebung für den Zeitraum 2008–2010 zeigen auch einen allgemeinen Rückgang der Beschäftigung um 9 %, in der Baubranche sogar um 33 %, wovon alle Gebiete betroffen sind, mit 6 % im Baskenland bis 13 % in der Autonomen Gemeinschaft Valencia.
(10) Nach Auffassung der Kommission hat Spanien damit den Nachweis erbracht, dass es eine allgemeine Störung des Arbeitsmarktes erleidet, die die Beschäftigung in allen Gebieten und Branchen ernsthaft beeinträchtigt und voraussichtlich in der nahen Zukunft anhalten wird.
(11) Darüber hinaus wurde in der Analyse der Kommission festgestellt, dass die in Spanien lebenden rumänischen Staatsangehörigen mit einer Quote von mehr als 30 % stark von Arbeitslosigkeit betroffen sind (Quelle: Eurostat-Arbeitskräfteerhebung, erstes Quartal 2011). Der Zustrom rumänischer Staatsangehöriger nach Spanien hat zwar rezessionsbedingt etwas nachgelassen, ist aber trotz der geringen Nachfrage nach Arbeitskräften in Spanien immer noch erheblich. Die Zahl der rumänischen Staatsangehörigen mit üblichem Aufenthaltsort in Spanien ist von 388000 am 1. Januar 2006 auf 823000 am 1. Januar 2010 gestiegen (Quelle: Eurostat-Migrationsstatistik).
(12) Es ist wahrscheinlich, dass ein weiterhin unbeschränkter Zustrom rumänischer Arbeitskräfte zur Erhöhung des Drucks auf den spanischen Arbeitsmarkt beitragen würde.
(13) Um die Lage auf dem spanischen Arbeitsmarkt wieder zu normalisieren, ist es daher angezeigt, Spanien zu ermächtigen, den freien Zugang rumänischer Arbeitnehmer zu diesem Arbeitsmarkt vorübergehend zu begrenzen.
(14) Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt stellen eine Abweichung von einem Grundprinzip des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar, nämlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sollten solche Maßnahmen restriktiv ausgelegt und angewandt werden.
(15) Obgleich es daher im Hinblick auf die derzeitige spezifische Arbeitsmarktsituation in Spanien und unter Berücksichtigung von Verschiebungen und anderen nachteiligen Spillover-Effekten zwischen Gebieten und Branchen, die durch eine selektive Beschränkung verursacht werden, zum jetzigen Zeitpunkt angezeigt ist, dass die Beschränkungen für die unselbständige Erwerbstätigkeit auf dem gesamten spanischen Hoheitsgebiet und für alle Branchen gelten, kann der Geltungsbereich der Ausnahmeregelung reduziert werden, falls die Kommission feststellt, dass sich die relevanten Angaben, die zu ihrer Genehmigung führten, geändert haben oder dass sich ihre Wirkung als restriktiver erweist, als es ihr Zweck erfordert, insbesondere für unselbständige Erwerbstätigkeiten, die einen Hochschulabschluss und gleichwertige Qualifikationen erfordern.
(16) Damit die durch diesen Beschluss genehmigten Beschränkungen die gewünschte Wirkung auf den spanischen Arbeitsmarkt haben, wird es derzeit ebenso als angezeigt betrachtet, dass diese Beschränkungen bis zum 31. Dezember 2012 gelten; dieser Zeitrahmen kann jedoch verringert werden, falls die Kommission feststellt, dass sich die relevanten Angaben, die zur Annahme dieses Beschlusses führten, geändert haben oder dass sich seine Wirkung als restriktiver erweist, als es sein Zweck erfordert.
(17) Zu diesem Zweck wird Spanien aufgefordert, der Kommission vierteljährlich die statistischen Daten vorzulegen, die benötigt werden, um die Entwicklung des Arbeitsmarktes nach Wirtschaftszweigen und Berufen zu ermitteln. Der erste Vierteljahresbericht ist vor dem 31. Dezember 2011 vorzulegen.
(18) Der Beschluss, Spanien zu ermächtigen, die Beschränkungen des freien Zugangs rumänischer Staatsangehöriger zum spanischen Arbeitsmarkt wiedereinzuführen, ergeht nur unter bestimmten Bedingungen, damit sichergestellt werden kann, dass diese Beschränkungen streng auf das zum Erreichen der gewünschten Wirkung Erforderliche begrenzt bleiben.
(19) Es ist deshalb nicht angezeigt, die Wiedereinführung der Beschränkungen auch hinsichtlich rumänischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen, die bereits auf dem spanischen Arbeitsmarkt beschäftigt sind, und rumänischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen, die bereits als Arbeitsuchende bei der öffentlichen Arbeitsverwaltung in Spanien gemeldet sind, zu genehmigen.
(20) Auch sollten die für Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt geltenden Grundsätze gemäß Anhang VII Teil 1 der Beitrittsakte von 2005, etwa die Stillhalteklausel und der Grundsatz der Unionspräferenz nach Nummer 14, eingehalten werden.
(21) Für das Recht der Familienangehörigen rumänischer Arbeitnehmer, in Spanien eine Beschäftigung aufzunehmen, sollte mutatis mutandis Anhang VII Teil 1 Nummer 8 der Beitrittsakte von 2005 gelten.
(22) Die durch diesen Beschluss genehmigten Beschränkungen des Rechts rumänischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen auf Zugang zum spanischen Arbeitsmarkt sind streng auf den Geltungsbereich dieses Beschlusses begrenzt und können in keiner Weise die sonstigen Rechte beeinträchtigen, die rumänische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen nach Unionsrecht genießen.
(23) Es ist ein vierteljährlicher Überwachungs- und Informationsprozess bezüglich der Entwicklung des spanischen Arbeitsmarktes sicherzustellen.
(24) Zu Überwachungszwecken ist die Pflicht vorzusehen, die Kommission über Einzelheiten der Maßnahmen, die Spanien auf der Grundlage dieses Beschlusses trifft, zu unterrichten —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Spanien wird ermächtigt, unter den in den Artikeln 2 bis 4 dieses Beschlusses aufgeführten Bedingungen die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 hinsichtlich rumänischer Staatsangehöriger bis zum 31. Dezember 2012 auszusetzen.
Artikel 2
Nicht von diesem Beschluss betroffen sind rumänische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die
1. am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses in Spanien beschäftigt sind;
2. am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses als Arbeitsuchende bei der öffentlichen Arbeitsverwaltung in Spanien gemeldet sind.
Artikel 3
Für die Anwendung dieses Beschlusses gelten mutatis mutandis die Übergangsbestimmungen nach Anhang VII Teil 1 der Beitrittsakte von 2005.
Artikel 4
Spanien unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Entwicklung des Arbeitsmarktes weiterhin genau beobachten zu können. Es legt der Kommission vierteljährlich statistische Daten vor, aus denen die Entwicklung des Arbeitsmarktes nach Wirtschaftszweigen und Berufen hervorgeht. Der erste Vierteljahresbericht ist vor dem 31. Dezember 2011 vorzulegen.
Falls eine signifikante Veränderung eintritt, legt Spanien der Kommission und den Mitgliedstaaten unverzüglich eine Aktualisierung der relevanten Angaben vor, die es zur Untermauerung seines Antrags auf einen Kommissionsbeschluss vorgelegt hat und aufgrund deren dieser Beschluss ergangen ist.
Artikel 5
Dieser Beschluss kann insbesondere dann geändert oder widerrufen werden, wenn sich die in Artikel 4 genannten relevanten Angaben, die zu seiner Annahme führten, geändert haben oder sich seine Wirkung als restriktiver erweist, als es sein Zweck erfordert.
Artikel 6
Spanien unterrichtet die Kommission über die Maßnahmen, die es auf der Grundlage dieses Beschlusses getroffen hat, binnen zwei Monaten nach dessen Erhalt.
Artikel 7
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 11. August 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel Barroso
[1] ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203.
[2] ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.
[3] ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1.
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