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Document 32011D0489

2011/489/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. Juli 2011 über einen Antrag Belgiens betreffend die Region Flandern auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4503)

OJ L 200, 3.8.2011, p. 23–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/489/oj

3.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/23


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2011

über einen Antrag Belgiens betreffend die Region Flandern auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4503)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2011/489/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (1), insbesondere auf Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere jährliche Höchstmenge von Dung pro Hektar zuzulassen, als in der Richtlinie 91/676/EWG Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 und unter dessen Buchstabe a festgelegt ist, so ist diese Menge so festzusetzen, dass die Erreichung der in Artikel 1 der Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand objektiver Kriterien zu begründen ist, z. B. im vorliegenden Fall durch lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf.

(2)

Am 21. Dezember 2007 nahm die Kommission die Entscheidung 2008/64/EG über einen Antrag Belgiens betreffend die Region Flandern auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (2) an, mit der sie dem Königreich Belgien gestattete, in der Region Flandern je Hektar die Ausbringung von bis zu 250 kg Stickstoff aus Viehdung auf als Grünland und mit Mais sowie Gras als Untersaat bebauten Parzellen und bis zu 200 kg Stickstoff aus Viehdung je Hektar auf mit Winterweizen gefolgt von einer Zwischenfrucht und mit Rüben bebauten Parzellen zu genehmigen.

(3)

Die mit der Entscheidung 2008/64/EG genehmigte Ausnahme betrifft rund 3 300 Landwirte und eine Fläche von 83 500 ha und läuft am 31. Dezember 2010 aus.

(4)

Am 15. März 2011 hat Belgien bei der Kommission die Erneuerung der Ausnahmegenehmigung gemäß Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG betreffend die Region Flandern beantragt.

(5)

Mit dem Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung beabsichtigt Belgien, bei bestimmten landwirtschaftlichen Betrieben in Flandern die Ausbringung von bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Weideviehdung und aus aufbereitetem Schweinemist auf als Grünland und mit Mais sowie Gras als Untersaat sowie als Schnittgrünland oder mit Schnittroggen bebauten Parzellen und von bis zu 200 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Viehdung und aufbereitetem Schweinemist auf mit Winterweizen oder Triticale gefolgt von einer Zwischenfrucht und mit Rüben bebauten Parzellen zu gestatten.

(6)

Flandern stellte eindeutige Ziele für die Wasserqualität auf, die im Laufe der folgenden beiden Aktionsprogramme zu erreichen sind. Für Oberflächengewässer wird die Qualitätsnorm von 50 mg Nitrat pro Liter bis 2014 an 84 % der Überwachungsstellen des landwirtschaftlichen Überwachungsnetzes und bis 2018 an 95 % der Überwachungsstellen erreicht werden. In oberflächennahem Grundwasser, in dem die Belastung langsamer abnimmt, geht die Nitratkonzentration im Durchschnitt bis 2014 um 10 % und bis 2018 um 20 % gegenüber dem Durchschnittswert von 2010 (40 mg Nitrate pro Liter) zurück. Besonderer Akzent wird auf die hydrogeologisch homogenen Gebiete gelegt, in denen im Durchschnitt im oberflächennahen Grundwasser Nitratwerte von mehr als 50 g/l verzeichnet werden und der durchschnittliche Nitratswert je Laufzeit eines Aktionsprogramms um 5 mg/l verringert werden muss.

(7)

Um diese Ziele zu verwirklichen, hat Flandern für den Zeitraum 2011-2014 ein verstärktes Aktionsprogramm aufgestellt. Bis 2014 wird die Strategie überprüft werden, und auf der Grundlage der Überprüfungsergebnisse werden im Aktionsprogramm 2015-2018 mögliche weitere verstärkte Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die Vorgaben für die Wasserqualität erreicht werden.

(8)

Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG für die Region Flandern, das „Dekret zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen“ (Düngerdekret) vom 22. Dezember 2006, wurden am 6. Mai 2011 in Einklang mit dem Aktionsprogramm 2011-2014 geändert (3) und gelten in Verbindung mit diesem Beschluss.

(9)

Das Düngerdekret gilt auf dem gesamten Territorium der Region Flandern.

(10)

Das Düngerdekret enthält Obergrenzen für den Eintrag sowohl von Stickstoff als auch von Phosphor.

(11)

Die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen zeigen, dass die beantragte Menge von 250 bzw. 200 kg Stickstoff aus Viehdung pro Hektar und Jahr aufgrund objektiver Kriterien wie langer Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf begründet ist.

(12)

Die Kommission ist nach Prüfung des Antrags der Ansicht, dass die beantragte Menge von 250 bzw. 200 kg Stickstoff aus Weideviehdung und aufbereitetem Schweinemist je Hektar und Jahr die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern bestimmte strenge Auflagen erfüllt werden, die zusätzlich zu den verstärkten Maßnahmen des Aktionsprogramms 2011-2014 gelten.

(13)

Um zu vermeiden, dass die Anwendung der beantragten Ausnahmeregelung zu einer Intensivierung der Viehhaltung führt, müssen die zuständigen Behörden die Begrenzung des Viehbestands, der auf jedem landwirtschaftlichen Betrieb in der Region Flandern gehalten werden kann (Nährstoffemissionsrechte), gemäß den Bestimmungen des Düngerdekrets sicherstellen.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Nitratausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dem mit Schreiben vom 15. März 2011 betreffend die Region Flandern gestellten Antrag des Königreichs Belgien auf Genehmigung einer Menge Viehdung, welche die in Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 und Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG festgelegte Menge übersteigt, wird unter den in diesem Beschluss genannten Bedingungen stattgegeben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

a)

„landwirtschaftliche Betriebe“ landwirtschaftliche Betriebe mit oder ohne Viehhaltung;

b)

„Parzelle“ ein einzelnes Feld oder eine Gruppe von Feldern, die hinsichtlich Kultur, Bodenart und Düngepraktiken homogen ist;

c)

„Grünland“ Dauergrünland oder Wechselgrünland (letzteres meist mit einer Standzeit von weniger als vier Jahren);

d)

„Kulturpflanzen mit hohem Stickstoffbedarf und langer Wachstumsphase“ Grünland, Mais mit vor oder nach der Ernte als Untersaat eingesätem Gras, das gemäht und vom Feld entfernt wird und als Zwischenfrucht dient, Schnittgrünland oder Schnittroggen, gefolgt von Mais, Winterweizen oder Triticale, gefolgt von einer Zwischenfrucht, Zucker- oder Futterrüben;

e)

„Weidevieh“ Rinder (mit Ausnahme von Mastkälbern), Schafe, Ziegen und Pferde;

f)

„Dungaufbereitung“ das Verfahren der Trennung von Schweinemist in zwei Fraktionen, einer Festmistfraktion und einer Flüssigmistfraktion, welches zur Verbesserung der Ausbringung auf die Felder und zur Erhöhung der Stickstoff- und Phosphoraufnahme durchgeführt wird;

g)

„aufbereiteter Dung“ die bei der Dungaufbereitung gewonnene Flüssigmistfraktion;

h)

„Gülle mit geringem Stickstoff- und Phosphatgehalt“ aufbereiteten Dung mit einem Stickstoff- und einem Phosphatgehalt von jeweils höchstens 1 kg/t Gülle;

i)

„Bodenprofil“ die Bodenschicht unter der Bodenoberfläche bis zu einer Tiefe von 0,90 m, außer wenn der durchschnittlich höchste Grundwasserspiegel oberflächennäher ist; in letzterem Fall muss das Profil bis zur Tiefe des durchschnittlich höchsten Grundwasserspiegels reichen.

Artikel 3

Geltungsbereich

Dieser Beschluss gilt gemäß den in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 genannten Auflagen auf Einzelfallbasis für bestimmte mit Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf und langen Wachstumsphasen bebaute Parzellen eines landwirtschaftlichen Betriebes.

Artikel 4

Jährliche Antragstellung und Verpflichtung

(1)   Landwirte, die die Ausnahmeregelung gemäß diesem Beschluss in Anspruch nehmen wollen, stellen jährlich bis 15. Februar einen Antrag bei der zuständigen Behörde. Für das Jahr 2011 reichen die Landwirte ihren jährlichen Antrag bis 15. Juli ein.

(2)   Gleichzeitig mit dem gemäß Absatz 1 gestellten jährlichen Antrag verpflichten sie sich schriftlich zur Einhaltung der in den Artikeln 5, 6 und 7 beschriebenen Auflagen.

Artikel 5

Dungaufbereitung

(1)   Die Festmistfraktion aus der Dungaufbereitung ist an zugelassene Verwertungsanlagen zu liefern, um Gerüche und andere Emissionen zu reduzieren, die agronomischen und hygienischen Eigenschaften zu verbessern, die Handhabung zu erleichtern und die Stickstoff- und Phosphatrückgewinnung zu vergrößern. Das verwertete Produkt darf mit Ausnahme von Parks, Grünanlagen und Privatgärten nicht auf landwirtschaftlichen Flächen in der Region Flandern ausgebracht werden.

(2)   Landwirte, denen die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde und die Dung aufbereiten, müssen den zuständigen Behörden jährlich die Daten über die Menge des zur Aufbereitung gebrachten Dungs, die Menge und den Bestimmungsort der Festmistfraktion und des aufbereiteten Dungs sowie deren jeweiligen Stickstoff- und Phosphorgehalt bekannt geben.

(3)   Die zuständigen Behörden müssen die zulässigen Verfahren zur Ermittlung der Zusammensetzung des aufbereiteten Dungs sowie von Änderungen der Zusammensetzung und Aufbereitungseffizienz für jeden landwirtschaftlichen Betrieb, dem die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, festlegen und regelmäßig auf den neuesten Stand bringen.

(4)   Bei den Anlagen, in denen mehr Emissionen als bei der Referenzsituation (Lagern und Ausbringen von rohem Viehdung) entstehen, sind Ammoniak und andere Emissionen aus der Dungaufbereitung zu sammeln und zu behandeln, um die Umweltwirkung und die Belästigung zu reduzieren. Für diese Zwecke wird ein Inventar der Anlagen, in denen eine Behandlung der Emissionen erforderlich ist, erstellt und regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.

Artikel 6

Ausbringen von Dung und anderen Düngemitteln

(1)   Vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 11 genannten Bedingungen darf die Menge Weideviehdung, aufbereiteter Dung und Gülle mit niedrigem Stickstoff- und Phosphatgehalt, die jedes Jahr auf den von der Ausnahme betroffenen Parzellen ausgebracht wird — einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs —, 250 kg Stickstoff je Hektar auf

a)

als Grünland und mit Mais mit Gras als Untersaat,

b)

als Schnittgrünland gefolgt von Mais,

c)

mit Schnittroggen gefolgt von Mais

bebauten Parzellen und 200 kg Stickstoff je Hektar auf mit

d)

Winterweizen, gefolgt von einer Zwischenfrucht,

e)

Triticale, gefolgt von einer Zwischenfrucht,

f)

Zucker- oder Futterrüben bebauten Parzellen nicht überschreiten.

(2)   Aufbereiteter Dung, der nicht als Gülle mit niedrigem Stickstoff- und Phosphatgehalt eingestuft werden kann, darf nur dann auf die unter die Ausnahmegenehmigung fallenden Parzellen ausgebracht werden, wenn er ein Stickstoff-Phosphat-Verhältnis (N/P2O5) von mindestens 3,3 aufweist.

(3)   Die Ausbringung von Gülle mit niedrigem Stickstoff- und Phosphatgehalt wird auf 15 Tonnen pro Hektar begrenzt.

(4)   Der Gesamtstickstoff- und -phosphateintrag muss dem Nährstoffbedarf der betreffenden Kultur entsprechen und das Stickstoffangebot des Bodens und die größere Verfügbarkeit von Stickstoff im Dung aufgrund der Aufbereitung berücksichtigen. Auf keinen Fall dürfen bei einer Kultur die im Aktionsprogramm festgelegten Höchstausbringungsmengen für Phosphat und Stickstoff, ausgedrückt als Gesamtstickstoff oder wirksamer Stickstoff, überschritten werden.

(5)   Der Einsatz von Phosphat aus chemischen Düngemitteln ist auf den unter die Ausnahmegenehmigung fallenden Parzellen verboten.

(6)   Jeder landwirtschaftliche Betrieb führt für seine gesamte Anbaufläche einen Düngeplan, in den die Fruchtfolge und die geplante Ausbringung von Viehdung sowie von Stickstoff- und Phosphatdüngern eingetragen werden. Jeder Betrieb muss diesen Plan spätestens ab dem 15. Februar jedes Kalenderjahres vorweisen können.

Der Düngeplan muss folgende Angaben enthalten:

a)

Größe des Viehbestands, Erläuterung der Haltungs- und Lagersysteme, einschließlich Angaben zur gelagerten Dungmenge;

b)

Berechnung des Stickstoff- und Phosphoranteils des im Betrieb erzeugten Dungs;

c)

Beschreibung der Dungaufbereitung und erwartete Eigenschaften des aufbereiteten Dungs;

d)

Menge, Art und Eigenschaften des Dungs, der aus dem Betrieb verbracht oder von ihm aufgenommen wird;

e)

Fruchtfolge und Anbaufläche der Parzellen mit Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf und langer Wachstumsphase und der Parzellen mit anderen Pflanzen;

f)

absehbarer Stickstoff- und Phosphorbedarf der Pflanzen jeder einzelnen Parzelle;

g)

Berechnung des auf jeder Parzelle mittels Dung ausgebrachten Stickstoffs und Phosphors;

h)

Ausbringung des auf jeder Parzelle mittels chemischer oder sonstiger Düngemittel ausgebrachten Stickstoffs und Phosphors.

Die Pläne müssen spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der Bewirtschaftungspraxis aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie die tatsächlichen Bewirtschaftungspraktiken widerspiegeln.

(7)   Für jeden Betrieb werden Düngerkonten geführt, in denen die Menge und der Zeitpunkt der Ausbringung von Dung und von Stickstoffdüngern erfasst werden.

(8)   Für jeden landwirtschaftlichen Betrieb, dem eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, müssen die Analyseergebnisse des Stickstoff- und Phosphorgehalts im Boden vorliegen. Die Probenahmen und Analysen in Bezug auf Phosphor und Stickstoff sind spätestens am 1. Juni und mindestens alle vier Jahre für jede hinsichtlich des Fruchtwechsels und der Bodenmerkmale homogene Fläche des Betriebs durchzuführen. Gefordert wird mindestens eine Analyse je 5 Hektar Betriebsland.

(9)   Die Nitratkonzentration im Bodenprofil wird jedes Jahr im Herbst spätestens bis 15. November bei mindestens 6 % aller unter die Ausnahmegenehmigung fallenden Parzellen und 1 % aller anderen genutzten Flächen von Betrieben, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, in einer Weise gemessen, bei der mindestens 85 % der betreffenden Betriebe einbezogen werden. Je 2 Hektar Land sind mindestens drei Proben, die drei verschiedene Bodenschichten im Bodenprofil repräsentieren, erforderlich.

(10)   Dung, aufbereiteter Dung oder Gülle mit einem niedrigen Stickstoff- und Phosphatgehalt mit einem Gesamtstickstoffgehalt von mehr als 0,60 kg/t sowie chemische oder andere Düngemittel dürfen vom 1. September bis zum 15. Februar des folgenden Jahres nicht auf die unter die Ausnahmegenehmigung fallenden Parzellen ausgebracht werden.

(11)   Mindestens zwei Drittel der Stickstoffmenge aus Dung, ausgenommen Stickstoff von Weideviehdung, ist jedes Jahr vor dem 31. Mai auszubringen.

Artikel 7

Bodenbewirtschaftung

Landwirte, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ergreifen folgende Maßnahmen:

a)

Grünland auf allen Bodenarten außer Tonböden wird im Frühjahr umgepflügt;

b)

Grünland auf Tonböden wird vor dem 15. September umgepflügt;

c)

Grünland auf unter die Ausnahmegenehmigung fallenden Parzellen umfasst keine ausgesäten Leguminosen oder andere Pflanzen, die atmosphärischen Stickstoff binden;

d)

innerhalb von zwei Wochen nach dem Umpflügen von Gras ist eine Kultur mit hohem Stickstoffbedarf auszusäen, und im Jahr des Umpflügens von Dauergrünland dürfen keine Düngemittel ausgebracht werden;

e)

Zwischenfrüchte sind innerhalb von zwei Wochen nach der Ernte von Winterweizen oder Triticale und bis spätestens 10. September anzusäen;

f)

Zwischenfrüchte dürfen nicht vor dem 15. Februar untergepflügt werden, um eine dauernde Pflanzendecke der Ackerfläche sicherzustellen, den Nitratverlust des Unterbodens im Herbst auszugleichen und den Verlust im Winter zu begrenzen.

Artikel 8

Andere Maßnahmen

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die für die Ausbringung von aufbereitetem Dung erteilten Ausnahmegenehmigungen mit den Kapazitäten der zugelassenen Anlagen für die Dungaufbereitung und die Verwertung der Festmistfraktion vereinbar sind.

Artikel 9

Maßnahme hinsichtlich der Erzeugung und des Transports von Dung

(1)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Begrenzung des Viehbestands, der in jedem landwirtschaftlichen Betrieb in der Region Flandern gehalten werden kann (Nährstoffemissionsrechte), entsprechend den Bestimmungen des Düngerdekrets eingehalten wird.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ab 1. Januar 2012 sämtliche Dungtransporte durch zugelassene Transporteure mittels geografischer Ortungssysteme aufgezeichnet werden. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Dungtransporte durch zugelassene Transporteure der Klassen A 5o, A 7o, B und C gemäß den Artikeln 4 und 5 des Erlasses der flämischen Regierung vom 19. Juli 2007 (4) mittels geografischer Ortungssysteme aufgezeichnet werden.

(3)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Dungzusammensetzung vor jedem Transport hinsichtlich der Stickstoff- und Phosphorkonzentration überprüft wird. Dungproben sind von anerkannten Labors zu analysieren, und die Analyseergebnisse sind den zuständigen Behörden und dem übernehmenden Landwirt mitzuteilen.

(4)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass der Transport von einem Dokument begleitet wird, dem die Menge des transportierten Dungs und sein Stickstoff- und Phosphorgehalt zu entnehmen sind.

Artikel 10

Überwachung

(1)   Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass Karten, aus denen der jeweilige Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die Anzahl der Parzellen, der Anteil des Viehbestands, der Anteil der landwirtschaftlichen Flächen und die lokale Landnutzung, für die je Gemeinde eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ersichtlich sind, erstellt und jährlich auf den neuesten Stand gebracht werden. Jedes Jahr werden Daten zur Fruchtfolge und zu landwirtschaftlichen Verfahren, die unter die individuelle Ausnahmegenehmigung fallen, erhoben und auf den neusten Stand gebracht.

(2)   Das gemäß der Entscheidung 2008/64/EG errichtete Überwachungsnetz für Probenahmen aus Oberflächenwasser und oberflächennahem Grundwasser wird aufrechterhalten, um die Auswirkungen der Ausnahmegenehmigungen auf die Wasserqualität bewerten zu können. Während der Geltungsdauer dieses Beschlusses darf die Zahl der ursprünglichen Überwachungsstellen nicht verringert und ihr Standort nicht geändert werden.

(3)   In landwirtschaftlichen Einzugsgebieten auf Sandböden wird eine verstärkte Überwachung durchgeführt.

(4)   Die gemäß der Entscheidung 2008/64/EG errichteten Überwachungsstellen, die mindestens 150 landwirtschaftlichen Betrieben entsprechen, werden aufrechterhalten, um Daten über den Stickstoff- und Phosphorgehalt des Bodenwassers, über den mineralischen Stickstoff im Bodenprofil und die Stickstoff- und Phosphorauswaschung durch die Wurzelzone in den Grundwasserkörper sowie über die Stickstoff- und Phosphorauswaschung aus Ober- und Unterboden sowohl unter den Bedingungen der Ausnahmegenehmigung als auch ohne diese Genehmigung zu erheben. Die Überwachungsstellen umfassen alle wichtigen Bodenarten (Ton-, Lehm-, Sand- und Lössböden), Düngeverfahren und Kulturen. Die Zusammensetzung des Überwachungsnetzes wird während der Geltungsdauer dieses Beschlusses nicht geändert.

Artikel 11

Überprüfung

(1)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle Anträge auf Ausnahmegenehmigung einer Verwaltungskontrolle unterzogen werden. Ergibt die Kontrolle, dass die in den Artikeln 5, 6 und 7 vorgesehenen Auflagen nicht erfüllt werden, wird der Antragsteller hiervon unterrichtet. In diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

(2)   Es wird ein Inspektionsprogramm aufgestellt, das sich auf die Faktoren Risikoanalyse, Ergebnisse der Kontrollen des Vorjahres sowie auf die Ergebnisse der stichprobenartigen Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG stützt. Die Vor-Ort-Kontrollen decken mindestens 5 % der Betriebe ab, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung nach den Bedingungen gemäß Artikel 5, 6 und 7 erteilt wurde. Wird bei den Kontrollen ein Verstoß festgestellt, so wird der Landwirt darüber unterrichtet. In diesem Fall gilt der Antrag auf Ausnahmegenehmigung im nächsten Jahr als abgelehnt.

(3)   Die Ergebnisse der Messungen gemäß Artikel 6 Absatz 8 werden überprüft. Ergibt die Überprüfung einen Verstoß, einschließlich einer Überschreitung des im Düngerdekret festgelegten grundlegenden Schwellenwertes, so wird dem Landwirt dies mitgeteilt und ein im folgenden Jahr gestellter Antrag auf Ausnahmegenehmigung für die Parzelle(n) abgelehnt

(4)   Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass mindestens 1 % der Dungtransporte auf Grundlage von Risikobewertungen und den Ergebnissen der in Absatz 1 angeführten Verwaltungskontrollen vor Ort kontrolliert werden. Die Kontrollen umfassen die Prüfung der Einhaltung der Pflichten aufgrund der Zulassung, eine Bewertung der Begleitdokumente, die Überprüfung des Ursprungs- und Bestimmungsortes des Dungs sowie eine Probenahme des beförderten Dungs. Die Entnahme von Dungproben kann gegebenenfalls während des Ladevorgangs mittels automatischer auf dem Fahrzeug installierter Dungprobenahmegeräte durchgeführt werden. Die Dungproben sind von Labors, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind, zu analysieren und die Analyseergebnisse sind dem liefernden und dem übernehmenden Landwirt mitzuteilen.

(5)   Die zuständige Behörde erhält die Befugnisse und Mittel, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen für die gemäß diesem Beschluss erteilte Ausnahmegenehmigung zu überprüfen.

Artikel 12

Berichterstattung

Die zuständige Behörde legt jedes Jahr bis Dezember und für 2014 bis September einen Bericht vor, der Folgendes enthält:

a)

die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Karten, aus denen der jeweilige Anteil an landwirtschaftlichen Betrieben, der Anteil des Viehbestands, der Anteil der landwirtschaftlichen Flächen und die lokale Landnutzung ersichtlich sind, sowie die Daten zur Fruchtfolge und zu den landwirtschaftlichen Verfahren in den Betrieben, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde;

b)

die Ergebnisse der Überwachung des Wassers, einschließlich Angaben zu den Trends der Wasserqualität von Grund- und Oberflächenwasser, sowie die in Artikel 10 Absatz 2 genannte Auswirkung der Ausnahmegenehmigung auf die Wasserqualität;

c)

die Entwicklung der im Bodenprofil im Herbst vorhandenen Nitratrückstände auf den unter die Ausnahmegenehmigung fallenden Parzellen und einen Vergleich mit Daten und Entwicklung der Nitratrückstände auf anderen Parzellen mit vergleichbarer Fruchtfolge. Zu den letztgenannten Parzellen sollten nicht unter die Ausnahmegenehmigung fallende Parzellen in landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, und in anderen Betrieben gehören;

d)

die Bewertung der Einhaltung der Ausnahmeauflagen auf der Grundlage von Kontrollen auf Betriebs- und Parzellenebene sowie von Kontrollen des Dungtransports sowie Angaben zu Betrieben, die gegen die Auflagen verstoßen, auf der Grundlage der Ergebnisse der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen;

e)

Angaben über die Dungaufbereitung, einschließlich der Weiterverarbeitung und Verwendung der Festmistfraktionen, und detaillierte Angaben über die Eigenschaften der Aufbereitungssysteme, ihre Effizienz und die Zusammensetzung des aufbereiteten Dungs;

f)

Angaben zur Zahl der Betriebe, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, und der unter die Ausnahmegenehmigung fallenden Parzellen, auf die aufbereiteter Dung und Gülle mit niedrigem Stickstoff- und Phosphatgehalt ausgebracht werden, sowie zu den entsprechenden Mengen;

g)

die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Verfahren zur Ermittlung der Zusammensetzung von aufbereitetem Dung, die Änderungen der Zusammensetzung und Aufbereitungseffizienz jedes Betrieb, dem eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde;

h)

das Inventar der Dungaufbereitungsanlagen gemäß Artikel 5 Absatz 4;

i)

eine Zusammenfassung und Auswertung der Daten aus den Überwachungsstellen gemäß Artikel 10 Absatz 4.

Artikel 13

Geltungsdauer

Dieser Beschluss findet im Zusammenhang mit dem Aktionsprogramm 2011-2014 für die Region Flandern (Düngerdekret3) Anwendung und gilt bis 31. Dezember 2014.

Artikel 14

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 29. Juli 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 16 vom 19.1.2008, S. 28.

(3)  Belgisch Staatsblad vom 13. Mai 2011, S. 27876.

(4)  Belgisch Staatsblad vom 31. August 2007, S. 45564, zur Durchführung einiger Artikel des Düngerdekrets.


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