Beschluss 2011/133/GASP des Rates vom 21. Februar 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Montenegros an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union
ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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Beschluss 2011/133/GASP des Rates
vom 21. Februar 2011
über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Montenegros an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 5 und 6,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ("Hohe Vertreterin"),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union sollten in einem Abkommen festgelegt werden, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen.
(2) Nachdem der Rat am 26. April 2010 einen Beschluss mit der Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen angenommen hat, hat die Hohe Vertreterin ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Montenegros an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union ("das Abkommen") ausgehandelt.
(3) Das Abkommen sollte genehmigt werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Montenegros an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (im Folgenden "Abkommen") wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Abkommen wird ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind [1].
Artikel 4
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2011.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. Ashton
[1] Das Datum der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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