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Document 32010R0641

Verordnung (EU) Nr. 641/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

OJ L 194, 24.7.2010, p. 23–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/03/2013; Aufgehoben durch 32013R0228

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/641/oj

24.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 641/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. Juli 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 42, 43 Absatz 2 und 349,

in Kenntnis des Vorschlags der Europäischen Kommission,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (3) ist es für einen Zeitraum von vier Jahren gestattet, von den Azoren in den Rest der Union Zucker in Mengen zu versenden, die die traditionellen Handelsströme übersteigen. Da die Diversifizierung der Landwirtschaft auf den Azoren von Vorteil sein könnte und um sie, insbesondere im Hinblick auf das Auslaufen der Milchquotenregelung, zu unterstützen, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Restrukturierung des Zuckersektors in dieser Region zu unterstützen. Mit diesem Ziel und um die Lebensfähigkeit der örtlichen zuckerverarbeitenden Industrie zu erhalten, ist es sinnvoll, die Wiederversendung von Zucker in Mengen, die die traditionellen Handelsströme übersteigen, für einen begrenzten Zeitraum von fünf Jahren zu gestatten und dabei die jeweiligen Jahreshöchstmengen schrittweise zu verringern.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 sind Lieferungen von C-Zucker nach den Azoren, Madeira und den Kanarischen Inseln während des Zeitraums nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (4) im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung von den Einfuhrzöllen befreit. Nach der Reform des Zuckersektors und dessen Einbeziehung in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO (5) sollte Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 angepasst werden. Insbesondere sollten die Azoren ermächtigt werden, im Rahmen ihrer Bedarfsvorausschätzung die Befreiung von Einfuhrzöllen für Rohrrohzucker in Anspruch zu nehmen.

(3)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 können sich die Kanarischen Inseln während eines Übergangszeitraums weiterhin mit bestimmten Mengen von für die industrielle Verarbeitung bestimmten Zubereitungen aus Milch der KN-Codes 1901 90 99 und 2106 90 92 versorgen. Dieser Übergangszeitraum endete am 31. Dezember 2009. Allerdings ist das Erzeugnis des KN-Codes 1901 90 99 (Magermilchpulver mit pflanzlichem Fett) zu einem traditionellen Erzeugnis für die örtlichen Verbraucher geworden. Die Versorgung damit hat eine eigene örtliche Industrie hervorgebracht, die Arbeitsplätze und Mehrwert schafft. Deshalb ist es angezeigt, die Versorgung mit diesem besonderen Erzeugnis aufrechtzuerhalten, das nur dem lokalen Konsum dient.

(4)

Gemäß Artikel 12 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 müssen die von den Mitgliedstaaten der Kommission zur Genehmigung vorzulegenden gemeinschaftlichen Förderprogramme zugunsten der Regionen in äußerster Randlage Bestimmungen bezüglich Kontrollen und Sanktionen umfassen. Angesichts der von der Kommission gewonnenen Erfahrungen und zur Gewährleistung einer effizienten und ordnungsgemäßen Durchführung solcher Förderprogramme sollten die in Artikel 12 Buchstabe f der Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf Kontrollen und Sanktionen gestrichen werden. Die diesbezüglichen nationalen Maßnahmen werden der Kommission jedoch weiterhin gemäß Artikel 27 der Verordnung mitgeteilt.

(5)

In Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 ist die Anwendbarkeit besonderer Vorschriften für den Weinsektor in den Regionen in äußerster Randlage der Union geregelt. Die gemeinsame Marktorganisation für Wein wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (6) geändert und anschließend in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 (7) geänderten Fassung einbezogen. Die Bezugnahmen auf diese Maßnahmen müssen daher aktualisiert werden. Außerdem sind die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln gemäß Artikel 85u Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 von der Rodungsregelung ausdrücklich ausgenommen. Diese Ausnahme braucht daher in der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 nicht länger erwähnt zu werden.

(6)

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 müssen auf den Azoren und Madeira Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist, von den damit bepflanzten Parzellen bis zum 31. Dezember 2013 schrittweise entfernt werden. Gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung teilt Portugal jährlich den Stand der Umstellung und Umstrukturierung der mit diesen Rebsorten bepflanzten Flächen mit. Diese Vorschriften sind strenger als diejenigen von Artikel 120a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, nach dem Flächen, die mit Direktträger-Hybrid-Rebsorten bepflanzt sind, deren Anbau untersagt ist, gerodet werden müssen, es sei denn, der betreffende Wein ist ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinbauern bestimmt. In Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 sollte daher das Datum 31. Dezember 2013 gestrichen werden, um die Ungleichbehandlung zwischen den Regionen Azoren und Madeira einerseits und dem Rest der Union andererseits zu beseitigen.

(7)

Trotz der jüngsten Entwicklung der örtlichen Milcherzeugung in dem französischen überseeischen Departement Réunion ist der derzeitige Bedarf an Trinkmilch zum Verzehr auf der Insel nicht ausreichend gedeckt. Außerdem lassen die Abgelegenheit und die Insellage dieser Region die Versorgung mit Rohmilch aus anderen Quellen nicht zu. Infolgedessen sollte die für Madeira mit Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 gewährte Ausnahmeregelung, nach der die Herstellung von rekonstituierter UHT-Milch aus Milchpulver mit Ursprung in der Union zulässig ist, auf Réunion ausgedehnt werden.

(8)

Die Möglichkeiten für eine Ausweitung der örtlichen Milcherzeugung in den Regionen in äußerster Randlage, für welche die Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 gilt, sind aufgrund der Topografie der betreffenden Inseln sehr begrenzt. Die Verpflichtung, die Sammlung und den Absatz der vor Ort erzeugten Milch sicherzustellen, wird beibehalten, doch sollte die in Unterabsatz 2 des genannten Artikels vorgesehene Verpflichtung für die Kommission, die zuzusetzende Menge örtlich erzeugter Frischmilch festzusetzen, gestrichen werden.

(9)

Die rückwirkende Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung ab 1. Januar 2010 sollte die Kontinuität der Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union gewährleisten und zudem die berechtigten Erwartungen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer erfüllen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a dürfen folgende Höchstmengen Zucker (KN-Code 1701) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren im jeweiligen Jahr von den Azoren in die übrige Union versandt werden:

:

2011

:

3 000 Tonnen,

:

2012

:

2 500 Tonnen,

:

2013

:

2 000 Tonnen,

:

2014

:

1 500 Tonnen,

:

2015

:

1 000 Tonnen.“

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Zucker

(1)   Während des Zeitraums nach Artikel 204 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (8) ist der nachstehende über die Quote gemäß Artikel 61 der genannten Verordnung hinaus erzeugte Zucker im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung von den Einfuhrzöllen befreit:

a)

in Form von Weißzucker des KN-Codes 1701 zum Zwecke des Verzehrs nach Madeira und den Kanarischen Inseln verbrachter Zucker;

b)

in Form von Rohzucker des KN-Codes 1701 12 10 zum Zwecke der Raffinierung und des Verzehrs nach den Azoren eingeführter Zucker (Rübenrohzucker).

(2)   Auf den Azoren können zum Zwecke der Raffinierung die Mengen gemäß Absatz 1 im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung durch Rohzucker des KN-Codes 1701 11 10 (Rohrrohzucker) ersetzt werden. Bei der Bestimmung des Rohzuckerbedarfs der Azoren wird der Entwicklung der örtlichen Erzeugung von Zuckerrüben Rechnung getragen. Die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Mengen sind so festzusetzen, dass auf den Azoren insgesamt nicht mehr als 10 000 Tonnen raffinierten Zuckers jährlich erzeugt werden.

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Zubereitungen aus Milch

Abweichend von Artikel 2 können sich die Kanarischen Inseln im Rahmen der Höchstmenge von 800 t/Jahr weiterhin mit Zubereitungen aus Milch des KN-Codes 1901 90 99 (Magermilchpulver mit pflanzlichem Fett) zur industriellen Verarbeitung versorgen. Die für die Versorgung mit diesem Erzeugnis aus der Europäischen Union gewährte Beihilfe darf 210 EUR/t nicht überschreiten und ist im Höchstbetrag nach Artikel 23 enthalten. Dieses Erzeugnis ist nur zum örtlichen Verbrauch bestimmt.“

4.

Artikel 12 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung der Programme gewährleisten sollen, einschließlich in Bezug auf Publizität, Begleitung und Bewertung sowie die Festlegung von quantifizierten Indikatoren für die Bewertung des Programms.“

5.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Wein

(1)   Die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103v, 103w, 103x und 182a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 finden auf die Azoren und Madeira keine Anwendung.

(2)   Ungeachtet des Artikels 120a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen die in den Regionen Azoren und Madeira geernteten Weintrauben von Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist (Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont), für die Erzeugung von Wein verwendet werden, der jedoch nur innerhalb der genannten Regionen in Verkehr gebracht werden darf.

Portugal sorgt — gegebenenfalls unter Rückgriff auf die in Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehene Unterstützung — dafür, dass Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist, von den damit bepflanzten Parzellen schrittweise entfernt werden.

(3)   Die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103v, 103w und 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 finden auf die Kanarischen Inseln keine Anwendung.“

6.

Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Ungeachtet des Artikels 114 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist auf Madeira und im französischen überseeischen Departement Réunion im Rahmen des örtlichen Bedarfs die Herstellung von rekonstituierter UHT-Milch aus Milchpulver mit Ursprung in der Union zulässig, soweit diese Maßnahme die Sammlung und den Absatz der vor Ort erzeugten Milch nicht behindert. Dieses Erzeugnis ist nur zum örtlichen Verbrauch bestimmt.

Auf dem Verkaufsetikett ist deutlich anzugeben, wie die so rekonstituierte UHT-Milch hergestellt wurde.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 7. Juli 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)  Stellungnahme vom 17. März 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. Juni 2010.

(3)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

(5)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

(7)  ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1.

(8)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“;


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