32010R0246


Titel und Fundstelle

Verordnung (EU) Nr. 246/2010 der Kommission vom 23. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 989/89 der Kommission über die Einreihung von wattierten Westen in die Kombinierte Nomenklatur

 ABl. L 77 vom 24.3.2010, S. 51–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

 BG  CS  DA  DE  EL  EN  ES  ET  FI  FR  HU  IT  LT  LV  MT  NL  PL  PT  RO  SK  SL  SV

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Verordnung (EU) Nr. 246/2010 der Kommission

vom 23. März 2010

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 989/89 der Kommission über die Einreihung von wattierten Westen in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [1], insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 989/89 der Kommission [2] legt die Merkmale zur Einreihung von Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnlichen Waren der KN-Codes 6101, 6102, 6201 und 6202 fest.

(2) Die zu den vorstehend genannten Positionen gehörenden Kleidungsstücke werden üblicherweise zum Schutz gegen schlechtes Wetter über anderen Kleidungsstücken getragen (HS-Erläuterungen zu den Positionen 6101, 6102, 6201 und 6202 Absatz 1), so dass Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, die zu diesen Positionen gehören, folglich lange Ärmel haben müssen. Auch wenn wattierte Westen keine Ärmel haben, sollten sie dennoch in diese Position eingereiht werden, da sie zum Schutz gegen das Wetter über anderer Kleidung getragen werden und da sie wattiert sind (siehe auch: HS-Erläuterungen zu den Positionen 6101, 6102, 6201 und 6202 Absatz 2).

(3) Um eine einheitliche Auslegung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in Bezug auf die zolltarifliche Einreihung von wattierten Westen zu gewährleisten, ist daher festzulegen, dass wattierte Westen in die Positionen 6101, 6102, 6201 oder 6202 einzureihen sind, obwohl sie keine Ärmel haben.

(4) Die Verordnung (EWG) Nr. 989/89 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 989/89 wird folgender Absatz angefügt:

"In Abweichung von Absatz 1 gehören zu diesen Positionen auch wattierte Westen, die keine langen Ärmel haben."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. März 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas Šemeta

Mitglied der Kommission

[1] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

[2] ABl. L 106 vom 18.4.1989, S. 25.

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