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Document 32010R0036

Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2009 über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 13, 19.1.2010, p. 1–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 012 P. 170 - 195

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/36/oj

19.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 36/2010 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2009

über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Eisenbahnagentur Nr. ERA/REC/SAF/04-2008 vom 19. Dezember 2008 zu harmonisierten Mustern für Fahrerlaubnisse der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen und beglaubigten Kopien von Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG und auf die Empfehlung der Europäischen Eisenbahnagentur Nr. ERA/REC/SAF/06-2008 vom 19. Dezember 2008 zur Verwendung eines harmonisierten Musters für das Formular für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2007/59/EG muss jeder Triebfahrzeugführer die für das Führen eines Zuges erforderliche Eignung und Qualifikation besitzen und folgende Dokumente vorweisen können: eine Fahrerlaubnis, aus der hervorgeht, dass der Triebfahrzeugführer die Mindestvoraussetzungen in Bezug auf medizinische Anforderungen, Grundausbildung und allgemeine berufliche Kenntnisse erfüllt, sowie eine oder mehrere Bescheinigungen, in der bzw. denen aufgeführt ist, auf welcher Infrastruktur der Inhaber welche Fahrzeuge führen darf.

(2)

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern unterscheiden sich erheblich. Daher sollten harmonisierte Muster für die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern angenommen werden, um die Umsetzung der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zu unterstützen.

(3)

Die Harmonisierung der Fahrerlaubnisse und Zusatzbescheinigungen ist in erster Linie darauf ausgerichtet, den Triebfahrzeugführern den Wechsel zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten, aber auch zwischen unterschiedlichen Eisenbahnunternehmen zu erleichtern und ganz allgemein die Anerkennung der Fahrerlaubnisse und der Zusatzbescheinigungen durch alle Beteiligten im Eisenbahnsektor zu vereinfachen. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass Mindestanforderungen festgelegt werden, die der Bewerber erfüllen muss, um eine Fahrerlaubnis und eine harmonisierte Zusatzbescheinigung zu erlangen. Um die erforderliche Einheitlichkeit und Transparenz zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten ein harmonisiertes Muster für Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer annehmen, während Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber harmonisierte Zusatzbescheinigungen erteilen sollten.

(4)

Für Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber, die Triebfahrzeugführer beschäftigen oder unter Vertrag nehmen, und vor allem für Eisenbahnunternehmen, die grenzüberschreitende Dienste anbieten, ist es wichtig, dass das Format der Zusatzbescheinigungen in allen Mitgliedstaaten gleich ist; daher sollte es harmonisiert werden, um sowohl die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen durch die Triebfahrzeugführer als auch ihre Fachkenntnisse und Sprachkenntnisse zu bescheinigen.

(5)

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG muss die Europäische Eisenbahnagentur einen Entwurf für ein Gemeinschaftsmodell für die Fahrerlaubnis, die Zusatzbescheinigung und die beglaubigte Kopie der Zusatzbescheinigung erarbeiten und auch deren äußere Merkmale bestimmen, wobei Maßnahmen für den Fälschungsschutz Rechnung zu tragen ist. Gemäß demselben Artikel muss die Agentur Gemeinschaftscodes für die verschiedenen Typen in den Kategorien A und B empfehlen, die auf der Zusatzbescheinigung vermerkt sein müssen. Gemäß Anhang I Abschnitt 2 Buchstabe g der Richtlinie 2007/59/EG muss die Kommission bestimmen, welche Codes für zusätzliche Angaben oder gesundheitlich bedingte Verwendungsbeschränkungen in der Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer einzutragen sind.

(6)

Jede Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer sollte von dem Mitgliedstaat mit einer einzigen Nummer erteilt werden; diese Nummer sollte es auch erleichtern, die Fahrerlaubnis im nationalen Fahrerlaubnisregister, das nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/59/EG zu führen ist, einzutragen.

(7)

Die Sicherheitsbehörden sollten sämtliche in der Fahrerlaubnis, den harmonisierten Zusatzbescheinigungen und den Registern der Fahrerlaubnisse und harmonisierten Zusatzbescheinigungen enthaltenen Angaben nutzen, um die Bewertung des Verfahrens zur Zertifizierung des Personals gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (2) zu erleichtern und die in jenen Artikeln vorgesehene Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen zu beschleunigen.

(8)

Die Beschäftigung von Triebfahrzeugführern, die entsprechend der Richtlinie 2007/59/EG zertifiziert sind, sollte die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber nicht von der Pflicht befreien, ein System zur Überwachung und internen Kontrolle der Befähigung und des Verhaltens ihrer Triebfahrzeugführer gemäß Artikel 9 und Anhang III der Richtlinie 2004/49/EG einzurichten, wobei die Beschäftigungsaspekte Teil dieses Systems sein sollten. Die harmonisierte Zusatzbescheinigung sollte Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber nicht von ihrer Verantwortung für den sicheren Betrieb ihres Teils des Eisenbahnsystems und insbesondere für die Ausbildung ihres Personals befreien.

(9)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2007/59/EG gilt eine Fahrerlaubnis für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft und gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser Richtlinie muss ein Gemeinschaftsmodell erarbeitet werden. Ein harmonisiertes Formular für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis würde daher die Arbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, die im Hinblick auf die Erteilung der Fahrerlaubnis Informationen einzuholen haben, erleichtern.

(10)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2007/59/EG müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das Verfahren zur Erteilung einer Fahrerlaubnisöffentlich bekannt machen. Bei der Festlegung dieser Verfahren sollten die zuständigen Behörden Vorschriften für die Verwendung des harmonisierten Antragsformulars einbeziehen.

(11)

Das harmonisierte Antragsformular kann dazu dienen, ausreichende Informationen über die nationalen Bestimmungen zur Durchsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) bereitzustellen. Die zuständigen Behörden können es erforderlichenfalls dazu verwenden, die Genehmigung zur Verarbeitung der Daten von Antragstellern auf Erteilung oder Inhabern einer Fahrerlaubnis zu erlangen.

(12)

Ein harmonisiertes Antragsformular hat sehr begrenzte wirtschaftliche Auswirkungen und bringt sehr geringen bürokratischen Aufwand mit sich, da die Wahl zwischen einem ausgedruckten Dokument und einer informationstechnischen Lösung unter Verwendung einer üblichen Anwendung besteht.

(13)

Gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2007/59/EG gilt diese nicht für Zypern und Malta. Daher sollte diese Verordnung in Zypern und Malta keine Anwendung finden, solange im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten kein Eisenbahnsystem besteht.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die Eisenbahninteroperabilität und -sicherheit gemäß Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemeinschaftsmodell für Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer

Das in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Gemeinschaftsmodell ist für Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/59/EG zu verwenden. Dieses Format ist bei Ausstellung, Erneuerung, Aktualisierung, Änderung oder Widerruf einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer zu verwenden.

Das Dokument ist in einer oder mehreren Amtssprache(n) der Europäischen Gemeinschaft abzufassen.

Artikel 2

Gemeinschaftsmodell für Zusatzbescheinigungen

Das in Anhang II dieser Verordnung aufgeführte Gemeinschaftsmodell ist für Zusatzbescheinigungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2007/59/EG zu verwenden.

Dieses Format ist bei Ausstellung, Erneuerung, Aktualisierung, Änderung oder Widerruf einer Zusatzbescheinigung zu verwenden.

Das Dokument ist in einer oder mehreren Amtssprache(n) der Europäischen Gemeinschaft abzufassen.

Artikel 3

Gemeinschaftsmodell für beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen

Das in Anhang III dieser Verordnung aufgeführte Gemeinschaftsmodell ist für beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen nach Maßgabe von Artikel 17 der Richtlinie 2007/59/EG zu verwenden.

Artikel 4

Antragsformular für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer

(1)   Das in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführte Gemeinschaftsmodell kann für Anträge auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer nach Artikel 14 der Richtlinie 2007/59/EG verwendet werden. Dieses Modell ermöglicht die Einbeziehung nationaler Vorschriften, durch die die in Anhang IV dieser Verordnung genannten Angaben ergänzt werden.

(2)   Das Gemeinschaftsmodell kann für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, die Aktualisierung der Einzelangaben in der Fahrerlaubnis, die Erneuerung oder die Ausstellung eines Duplikats verwendet werden.

(3)   Leitlinien für das Ausfüllen des Gemeinschaftsmodells eines Antragsformulars sind in Anhang IV aufgeführt.

(4)   Die zuständigen Behörden können die Gestaltung des Gemeinschaftsmodells auf das gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2007/59/EG zu veröffentlichende Verfahren und die informationstechnische Lösung übertragen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Zypern und Malta, solange in ihrem Hoheitsgebiet noch kein Eisenbahnsystem besteht.

Brüssel, den 3. Dezember 2009

Für die Kommission

José Manuel BARROSO

Der Präsident


(1)  ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51.

(2)  ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.


ANHANG I

GEMEINSCHAFTSMODELL FÜR DIE FAHRERLAUBNIS FÜR TRIEBFAHRZEUGFÜHRER

1.   PHYSIKALISCHE EIGENSCHAFTEN DER FAHRERLAUBNIS FÜR TRIEBFAHRZEUGFÜHRER

Die Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer soll das Format ID-1 haben, wie in der internationalen Norm ISO/IEC 7810:2003 Identifikationskarten — Physikalische Eigenschaften beschrieben.

Unbeschadet der Datenschutzbestimmungen können die Mitgliedstaaten ausschließlich für nationale Zwecke ein Speichermedium (Mikrochip) als Teil der Erlaubnis verwenden, um es Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern zu ermöglichen, unternehmensbezogene Informationen einschließlich der in der Zusatzbescheinigung enthaltenen Daten zu speichern, sofern dies in keiner Weise die Durchführung dieser Verordnung behindert.

Die Einführung solcher Mikrochips muss der internationalen Norm ISO 7816-1:1998 Identifikationskarten — Integrierte Schaltungen mit Kontakten — Teil 1: Physikalische Eigenschaften entsprechen.

Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber werden von der Annahme des in Anhang II Kapitel 4 beschriebenen Gemeinschaftsmodells der Zusatzbescheinigung erst dann befreit, wenn die harmonisierten Anforderungen für den Einsatz von Chipkarten festgelegt sind.

Methoden zur Überprüfung der Merkmale der Fahrerlaubnisse zur Gewährleistung ihrer Übereinstimmung mit internationalen Normen müssen der Norm ISO/IEC 10373-1:2006 Identifikationskarten — Prüfverfahren — Teil 1: Generelle Eigenschaften entsprechen.

2.   FÄLSCHUNGSSCHUTZ

a)

Das Trägermaterial für Fahrerlaubnisse ist mit folgenden Techniken fälschungssicher zu gestalten (obligatorische Sicherheitsmerkmale):

Kartenträger ohne optische Aufheller,

Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck mit Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben (CMYK) zusammengesetzt sein; es muss einen komplexen Musteraufbau in mindestens zwei Spezialfarben und Mikroschrift aufweisen,

optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten,

im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und das Lichtbild mindestens am Rand des Lichtbilds überlappen (verlaufendes Muster).

b)

Darüber hinaus ist das Trägermaterial für Fahrerlaubnisse mit mindestens einer der folgenden Techniken zusätzlich vor Fälschung zu schützen (zusätzliche Sicherheitsmerkmale):

vom Blickwinkel abhängige Farben,

thermochromatische Farbe,

spezielle Hologramme,

variable Laserbilder,

fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster.

Die Techniken sollten es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Gültigkeit der Karte ohne besondere Hilfsmittel zu überprüfen.

Nicht technische Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen sind in Bezug auf die Überwachung des von den Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern eingerichteten Sicherheitsmanagementsystems gemäß Anhang III Abschnitt 2 Buchstabe j der Richtlinie 2004/49/EG vorzusehen.

3.   GESTALTUNG DER FAHRERLAUBNIS FÜR TRIEBFAHRZEUGFÜHRER

Die Fahrerlaubnis richtet sich nach dem Gemeinschaftsmodell, den Referenzfarben (Pantone Reflex Blue und Pantone Yellow) und Mustern, die im Anhang beschrieben sind.

Die Agentur stellt eine elektronische Fassung des hochauflösenden grafischen Layouts bereit, einschließlich der zu verwendenden Schriftarten (OpenType-Fonts Myriad Pro und Minion Pro, in allen Alphabeten der EU-Sprachen verfügbar) und Schriftgrößen.

Beide Seiten der Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer enthalten Angaben.

Die Vorderseite enthält:

a)

in Blockbuchstaben die Aufschrift „Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer“ in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis erteilt;

b)

den Namen des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis erteilt;

c)

das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis erteilt, gemäß dem Ländercode nach ISO 3166 Alpha-2-Code, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen.

Die Unterscheidungszeichen lauten wie folgt:

[(*) CH und NO sind nur zur Information angegeben]

AT

:

Österreich

BE

:

Belgien

BG

:

Bulgarien

CY

:

Zypern (1)

CZ

:

Tschechische Republik

DK

:

Dänemark

EE

:

Estland

FI

:

Finnland

FR

:

Frankreich

DE

:

Deutschland

EL

:

Griechenland

HU

:

Ungarn

IS

:

Island

IE

:

Irland

IT

:

Italien

LV

:

Lettland

LI

:

Liechtenstein

LT

:

Litauen

LU

:

Luxemburg

MA

:

Malta (1)

[NO]

:

[Norwegen] (*)

NL

:

Niederlande

PL

:

Polen

PT

:

Portugal

RO

:

Rumänien

SK

:

Slowakische Republik

SI

:

Slowenien

ES

:

Spanien

SE

:

Schweden

[CH]

:

[Schweiz] (*)

UK

:

Vereinigtes Königreich

d)

Angaben, die bei Erteilung der Fahrerlaubnis unter Verwendung folgender Nummerierung einzutragen sind:

1.

Name(n) des Inhabers; der/die Name(n) muss/müssen dem/den auf dem Reisepass/nationalen Personalausweis/sonstigen anerkannten Dokument zum Identitätsnachweis angegebenen Name(n) entsprechen.

2.

Vorname(n) des Inhabers; der/die Vorname(n) muss/müssen dem/den auf dem Reisepass/nationalen Personalausweis/sonstigen anerkannten Dokument zum Identitätsnachweis angegebenen Name(n) entsprechen.

3.

Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;

4a

Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis;

4b

Datum, an dem die Fahrerlaubnis ungültig wird;

4c

Bezeichnung der ausstellenden Behörde;

4d

Personalnummer des Inhabers bei seinem Arbeitgeber (fakultative Angabe);

5.

die Nummer der Fahrerlaubnis, die im nationalen Register Zugriff auf Daten ermöglicht. Diese Nummer basiert auf der Europäischen Identifikationsnummer (EIN) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (2).

Die zwei Ziffern der EIN für die Art des Dokuments lauten wie folgt:

71 bis Zähler 9 999;

wenn mehr als 9 999 Fahrerlaubnisse pro Jahr erteilt werden:

72 für Zähler > 10 000 bis 19 999;

wenn mehr als 19 999 Fahrerlaubnisse pro Jahr erteilt werden:

73 für Zähler > 20 000 bis 29 999;

6.

Lichtbild des Inhabers;

7.

Unterschrift des Inhabers.

Die Rückseite enthält:

8.

Wohnsitz oder Postanschrift des Inhabers (fakultative Angabe), angegeben im mit der Nummer 8 gekennzeichneten Feld;

9.

zusätzliche Angaben (in den mit „9.a“ gekennzeichneten Feldern) oder gesundheitlich bedingte Verwendungsbeschränkungen (in den mit „9.b“ gekennzeichneten Feldern), die von einer zuständigen Behörde ausgesprochen wurden. Gesundheitlich bedingte Einschränkungen werden in Codeform angegeben.

9a

Zusätzliche Angaben werden in den mit der Nummer 9.a gekennzeichneten Feldern in folgender Reihenfolge angegeben:

a.1

Muttersprache(n) des Triebfahrzeugführers gemäß der in dem Mitgliedstaat verwendeten Klassifizierung,

a.2

Platz für die Eintragung von notwendigen Informationen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis erteilt.

9b

Gesundheitlich bedingte Einschränkungen werden in den mit der Nummer 9.b gekennzeichneten Feldern angegeben. Codes von „b.1“ bis „b.2“ stellen harmonisierte Gemeinschaftscodes für gesundheitlich bedingte Einschränkungen dar:

b.1

Vorgeschriebenes Tragen von Brille/Kontaktlinsen,

b.2

Vorgeschriebenes Tragen einer Hörhilfe/Kommunikationshilfe.

Der entsprechende Code wird in einem der Felder eingetragen; unbenutzte Felder werden ungültig gemacht.

Außerdem sind die Aufschrift „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis erteilt, und die Aufschrift „Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer“ in den anderen Sprachen der Gemeinschaft wie folgt zu drucken:

Bulgarisch:

СВИДЕТЕЛСТВО ЗА УПРАВЛЕНИЕ НА ЛОКОМОТИВ

Tschechisch:

LICENCE STROJVEDOUCÍHO

Dänisch:

LOKOMOTIVFØRERLICENS

Niederländisch:

VERGUNNING MACHINIST (Niederlande)

VERGUNNING VAN TREINBESTUURDER (Belgien)

Englisch:

TRAIN DRIVING LICENCE

Estnisch:

VEDURIJUHILUBA

Finnisch:

KULJETTAJAN LUPAKIRJA

Französisch:

LICENCE DE CONDUCTEUR DE TRAIN (Belgien, Frankreich, Luxemburg)

Deutsch:

EISENBAHNFAHRZEUG-FÜHRERSCHEIN (Belgien, Deutschland)

FAHRERLAUBNIS FÜR TRIEBFAHRZEUGFÜHRER (Österreich)

Griechisch:

ΆΔΕΙΑ ΜΗΧΑΝΟΔΗΓΟΎ

Ungarisch:

VASÚTI JÁRMŰVEZETŐI IGAZOLVÁNY

Irisch:

CEADÚNAS TIOMÁNA TRAENACH

Italienisch:

PATENTE DEL MACCHINISTA

Lettisch:

VILCIENA VADĪTĀJA APLIECĪBA

Litauisch:

TRAUKINIO MAŠINISTO PAŽYMĖJIMAS

Maltesisch:

LIĊENZJA TA' SEWWIEQ TAL-FERROVIJI

[Norwegisch]

[FØRERBEVIS] * (zur Information)

Polnisch:

LICENCJA MASZYNISTY

Portugiesisch:

CARTA DE MAQUINISTA

Rumänisch:

PERMIS DE MECANIC DE LOCOMOTIVĂ

Slowakisch:

PREUKAZ RUŠŇOVODIČA

Slowenisch:

DOVOLJENJE ZA STROJEVODJO

Spanisch:

TITULO DE CONDUCCIÓN DE VEHICULOS FERROVIARIOS/MAQUINISTA

Schwedisch:

FÖRARBEVIS

4.   STATUS UND NUMMERIERUNG DER FAHRERLAUBNIS FÜR TRIEBFAHRZEUGFÜHRER

Die Nummer wird bei Erteilung der Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer von der zuständigen Behörde oder delegierten Stelle vergeben. Die Nummer wird im Falle einer Erneuerung, Änderung, Aktualisierung oder der Ausstellung eines Duplikats beibehalten.

Bei der Erneuerung nach zehn Jahren wird die Fahrerlaubnis mit einem neuen Lichtbild und einem neuen Datum des Ablaufs der Gültigkeit versehen.

Die Fahrerlaubnis ist zu aktualisieren, wenn sich fakultative Angaben (beispielsweise Anschrift, Personalnummer des Inhabers beim Arbeitgeber) ändern.

Die Fahrerlaubnis ist zu ändern, wenn während der Gültigkeitsdauer eine gesundheitlich bedingte Einschränkung zu vermerken ist. Ein oder mehrere neue(r) Code(s) werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2007/59/EG hinzugefügt.

Die zuständige Behörde aktualisiert die Fahrerlaubnis gemäß dem Verfahren und der Frist nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2007/59/EG. Die Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber, die Triebfahrzeugführer beschäftigen oder unter Vertrag genommen haben, müssen jede Entscheidung, die sich infolge ärztlicher Untersuchungen ergibt, unverzüglich umsetzen.

Alle Änderungen des Status der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer sind im nationalen Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer zu registrieren.

5.   VERHINDERUNG DER VERWENDUNG UNGÜLTIGER KARTEN

Falls sich die Angaben auf der Fahrerlaubnis ändern, muss der Inhaber die Karte unverzüglich an die Behörde, die sie erteilt hat, zurückgeben, damit sie ersetzt und die ungültige Karte vernichtet werden kann.

Dasselbe Verfahren wird auf eine verlorene Karte angewendet, die durch eine neue Karte ersetzt wurde und später wiedergefunden wird.

6.   GEMEINSCHAFTSMODELL FÜR DIE FAHRERLAUBNIS FÜR TRIEBFAHRZEUGFÜHRER

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(1)  Malta und Zypern sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung der Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem Hoheitsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht [Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2007/59/EG].

(2)  ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9.


ANHANG II

GEMEINSCHAFTSMODELL FÜR DIE ZUSATZBESCHEINIGUNG

1.   INHALT

Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber stellen Zusatzbescheinigungen aus, die die bei ihnen beschäftigten oder von ihnen unter Vertrag genommenen Triebfahrzeugführer gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2007/59/EG im Dienst mitzuführen haben.

Durch das Verfahren zur Ausstellung und Aktualisierung von Zusatzbescheinigungen und beglaubigten Kopien einer Zusatzbescheinigung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2007/59/EG wird festgelegt, in welcher/welchen Sprache(n) die Bescheinigungen ausgestellt werden.

Die Zusatzbescheinigungen enthalten folgende Angaben:

einen Verweis auf die Nummer der Fahrerlaubnis;

den/die Namen des Inhabers; dabei können die Mitgliedstaaten alle von ihnen anerkannten Namen einschließen, wobei der Hauptname vorrangig anzugeben ist und die Darstellung des Namens mit der Darstellung auf der Fahrerlaubnis übereinstimmen sollte;

den/die Vornamen des Inhabers; die Mitgliedstaaten können alle von ihnen anerkannten Vornamen einschließen, die Darstellung des Vornamens muss jedoch mit der Darstellung auf der Fahrerlaubnis übereinstimmen;

die vom Arbeitgeber vergebene Personalnummer (optional);

Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Fahrerlaubnis. Die Gültigkeitsdauer der Zusatzbescheinigung wird von Eisenbahnunternehmen/Infrastrukturbetreibern (RU/IM), die Triebfahrzeugführer beschäftigen oder unter Vertrag genommen haben, festgelegt, und zwar nach dem von den RU/IM zu veröffentlichenden Verfahren gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2007/59/EG. Ist die Bescheinigung unbegrenzt gültig, wird das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig gemacht;

Angaben zur ausstellenden Organisation. Die Zusatzbescheinigung kann von einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2007/59/EG benannten zentralen oder regionalen Abteilung des Eisenbahnunternehmens/Infrastrukturbetreibers ausgestellt werden;

sie kann für Verwaltungszwecke eine interne Unternehmensnummer enthalten.

Folgende Angaben werden wie nachstehend nummeriert:

1.1.   Angaben zum Arbeitgeber

Die Angaben zu dem Unternehmen, das den Triebfahrzeugführer beschäftigt oder unter Vertrag genommen hat, umfassen:

Bezeichnung des Unternehmens und gegebenenfalls der Arbeitsstätte (z. B. das Betriebswerk, dem der Triebfahrzeugführer zugeordnet ist),

Kategorie der Einrichtung, die den Triebfahrzeugführer beschäftigt oder unter Vertrag genommen hat: „Eisenbahnunternehmen“ oder „Infrastrukturbetreiber“,

Postanschrift: Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Land,

Personalnummer des Triebfahrzeugführers im Unternehmen. Diese Angabe ist fakultativ.

1.2.   Angaben zum Inhaber

Es werden folgende Angaben zum Inhaber ausgewiesen:

Geburtsort (Stadt und Land),

Geburtsdatum,

Staatsangehörigkeit des Triebfahrzeugführers,

Postanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Land). Diese Angabe ist fakultativ.

1.3.   Zugklassen und Fahrzeugtypen

Die Zugklassen und Fahrzeugtypen, die der Triebfahrzeugführer führen darf, sind wie folgt anzugeben:

Klasse A

Eisenbahnunternehmen (RU) und Infrastrukturbetreiber (IM) können „A“ als umfassende Klasse für alle Aktivitäten der Klasse A verwenden: Rangierlokomotiven, Bauzüge, Eisenbahnfahrzeuge für Unterhaltungsarbeiten und alle anderen Lokomotiven während des Rangierbetriebs.

Alternativ können RU/IM den Geltungsbereich der Bescheinigung auf eine oder mehrere der folgenden Typen beschränken:

A1

=

bei Beschränkung auf Rangierlokomotiven;

A2

=

bei Beschränkung auf Bauzüge;

A3

=

bei Beschränkung auf Eisenbahnfahrzeuge für Unterhaltungsarbeiten;

A4

=

bei Beschränkung auf alle anderen Lokomotiven während des Rangierbetriebs;

A5

=

sonstige, sofern sich die Genehmigung auf Verkehrsarten oder Fahrzeuge bezieht, die in den vorangegangenen Klassen nicht enthalten sind. Dies ist im entsprechenden Feld anzugeben.

Klasse B

RU/IM können „B“ als umfassende Klasse für den Personen- und Güterverkehr verwenden:

Alternativ können RU/IM den Geltungsbereich der Bescheinigung auf eine oder mehrere der folgenden Typen beschränken:

B1

=

bei Beschränkung auf Personenverkehr;

B2

=

bei Beschränkung auf Güterverkehr.

Die Klasse, in der der Inhaber zur Führung von Fahrzeugen berechtigt ist, wird durch Ausfüllen des entsprechenden Feldes angegeben, falls eine umfassende Klasse gewählt wird, oder der entsprechenden Felder, falls eine oder mehrere Unterklassen gewählt werden. Unnötige Felder werden ungültig gemacht.

Beispiele:

A

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=

umfassende Klasse A. Keine Unterklasse verwendet.

A

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=

Klasse A, Unterklasse 1

(Berechtigung, ausschließlich Rangierlokomotiven zu führen)

A

Image

=

Klasse A, Unterklassen 2 und 3

(Berechtigung, Bauzüge und Eisenbahnfahrzeuge für Unterhaltungsarbeiten zu führen)

A

Image

=

Klasse A, Unterklasse 5

(Berechtigung für Verkehrsarten und Fahrzeugen, die nicht den Unterklassen A1 bis A4 entsprechen. Genauere Angaben sind im Feld „Hinweise“ einzutragen)

B

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=

umfassende Klasse B. Keine Unterklasse verwendet.

B

Image

=

Klasse B, Unterklasse 2

(Berechtigung zum Führen von Güterzügen)

Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber haben sicherzustellen, dass die Wahl einer Unterklasse nicht die in Anhang V und VI der Richtlinie 2007/59/EG festgelegten Anforderungen beeinträchtigt.

1.4.   Zusätzliche Angaben

Dieser Teil ist für zusätzliche Angaben vorgesehen, die nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften oder der internen Verfahren des Unternehmens erforderlich sind.

1.5.   Angaben zu den Sprachkenntnissen

Hier sind alle Sprachen außer der Muttersprache einzutragen, die für den Betrieb auf der entsprechenden Infrastruktur nötig sind und in denen die Triebfahrzeugführer Kenntnisse besitzen und die den Anforderungen von Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG entsprechen.

1.6.   Einschränkungen

Dieser Teil ist für die Angabe von Einschränkungen des Leistungsvermögens und der Fähigkeiten des Triebfahrzeugführers in Bezug auf den Inhalt der Zusatzbescheinigung vorgesehen (z. B. nur für Tagfahrten zugelassen).

Beziehen sich die Einschränkungen auf Fahrzeuge (z. B. Geschwindigkeitsbegrenzungen für bestimmte Arten von Lokomotiven) und/oder die Infrastruktur, erfolgen die Angaben in Textform im Feld „Hinweise“ neben den betreffenden Fahrzeugen und Infrastrukturen.

1.7.   Angaben zu Fahrzeugen

Dieser Teil betrifft die Auflistung von Fahrzeugtypen, die der Triebfahrzeugführer im Anschluss an eine Beurteilung der Fähigkeiten, die in Anhang V der Richtlinie 2007/59/EG aufgeführt sind, führen darf.

Die Angaben werden in den folgenden Feldern ausgewiesen:

ein Feld für das Datum, ab dem die betreffende Kompetenz gültig ist,

ein Feld für jede Art von Fahrzeug,

ein Feld für Hinweise (zur Bestätigung der erworbenen Fachkenntnisse, für das Datum, an dem die Gültigkeit der Kompetenz abläuft oder andere relevante Angaben, wie in Absatz 1.6 ausgeführt).

1.8.   Angaben zur Infrastruktur

Dieser Teil betrifft die Auflistung der Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer im Anschluss an eine Beurteilung der Fähigkeiten, die in Anhang VI Abschnitte 1 bis 7 der Richtlinie 2007/59/EG aufgeführt sind, fahren darf.

Die Angaben werden in den folgenden Feldern ausgewiesen:

ein Feld für das Datum, ab dem die betreffende Kompetenz gültig ist,

ein Feld für das Spektrum der Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf,

ein Feld für Hinweise (zur Bestätigung der erworbenen Fachkenntnisse, für das Datum, an dem die Gültigkeit der Kompetenz abläuft oder andere relevante Angaben, wie in Absatz 1.6 ausgeführt).

Die Beschreibung des Spektrums an Infrastrukturen, auf denen der Triebfahrzeugführer fahren darf, wird im Verfahren des Eisenbahnunternehmens zur Ausstellung und Aktualisierung der Zusatzbescheinigung festgelegt. Für jeden Teilbereich der Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf, werden entsprechende Angaben oder Einschränkungen hinzugefügt.

2.   ÄUSSERE MERKMALE DER ZUSATZBESCHEINIGUNG

Das Gemeinschaftsmodell der Zusatzbescheinigung ist ein Faltdokument in der Größe 10 cm × 21 cm (ungefaltet) mit drei Außen- und drei Innenseiten.

Die Vorderseite weist folgende Angaben auf:

Name(n) und Vorname(n) des Inhabers,

Nummer der Fahrerlaubnis,

Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zusatzbescheinigung,

Angaben zur ausstellenden Einrichtung und Stempel. Sie können für Verwaltungszwecke eine interne Unternehmensnummer enthalten.

Seite 2 sollte Angaben zum Arbeitgeber/Auftraggeber und zusätzliche Angaben zum Inhaber unter Verwendung folgender Nummerierung enthalten:

1.

Angaben zum Arbeitgeber oder Auftraggeber,

2.

Angaben zu den Triebfahrzeugführern (Inhaber der Zusatzbescheinigung).

Seite 3 enthält:

3.

Zugklassen und Fahrzeugtypen,

4.

zusätzliche Angaben,

5.

Sprachkenntnisse,

6.

Einschränkungen.

Die Innenseiten enthalten die Auflistung der Fahrzeugtypen, die der Triebfahrzeugführer fahren darf (Typen, Daten der Erstbeurteilung) und die Auflistung der Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf.

Es können weitere Innenseiten hinzugefügt werden, um Angaben aufzunehmen, die den verfügbaren Raum überschreiten.

Die Zusatzbescheinigung entspricht dem in Abschnitt 4 dargestellten Modell.

3.   FÄLSCHUNGSSCHUTZ

Für die Zusatzbescheinigungen sind die folgenden beiden Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen einzusetzen:

Technische Maßnahmen (die üblichsten sind Kennzeichen des Unternehmens, Papierbeschaffenheit und permanente Farbe, Darstellung eines Aktenzeichens und ein Stempel). Alle Aktualisierungen sind mit Datum und Stempel auf dem Dokument zu bestätigen und müssen den Angaben im Register entsprechen.

Verfahren im Zusammenhang mit der Überwachung des Sicherheitsmanagementsystems zur Überprüfung, dass die Angaben auf der Zusatzbescheinigung gültig sind und nicht verändert wurden, gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2007/59/EG.

All diese Angaben sind gemäß Artikel 15 der Richtlinie in die Bestimmungen zur Ausstellung und Aktualisierung von Zusatzbescheinigungen aufzunehmen.

4.   GEMEINSCHAFTSMODELL FÜR DIE ZUSATZBESCHEINIGUNG

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ANHANG III

GEMEINSCHAFTSMODELL FÜR DIE BEGLAUBIGTE KOPIE EINER ZUSATZBESCHEINIGUNG

1.   BEGLAUBIGTE KOPIE EINER ZUSATZBESCHEINIGUNG

Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber stellen beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer auf Antrag oder bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus. Das Gemeinschaftsmodell der beglaubigten Kopie einer Zusatzbescheinigung ist in Abschnitt 4 dieses Anhangs dargestellt.

Durch das Verfahren zur Ausstellung von Zusatzbescheinigungen und beglaubigten Kopien einer Zusatzbescheinigung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2007/59/EG wird festgelegt, in welcher/welchen Sprache(n) die Bescheinigungen ausgestellt werden.

2.   ÄUSSERE MERKMALE DES GEMEINSCHAFTSMODELLS DER BEGLAUBIGTEN KOPIE EINER ZUSATZBESCHEINIGUNG

Das Gemeinschaftsmodell der beglaubigten Kopie einer Zusatzbescheinigung ist auf A4-Papier zu erstellen. Darin sind die Angaben unter Verwendung der Nummerierung wie in Anhang II Abschnitt 1 sowie das Datum aufgeführt, ab dem der Inhaber nicht mehr als Triebfahrzeugführer bei dem RU/IM beschäftigt ist.

Der Besitz einer beglaubigten Kopie der Zusatzbescheinigung dient der Information über die vom Triebfahrzeugführer erworbenen Kompetenzen und stellt keine Fahrerlaubnis dar.

Das Modell ist auf A4-Papier zu erstellen und auf eine Seite zu beschränken. Da jedoch die Angaben in den entsprechenden Feldern eine Zeile überschreiten können, kann die beglaubigte Kopie mehr als eine Seite umfassen.

3.   FÄLSCHUNGSSCHUTZ

Für beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen gelten dieselben Maßnahmen für den Fälschungsschutz wie für Zusatzbescheinigungen gemäß Anhang II Abschnitt 3.

4.   GEMEINSCHAFTSMODELL FÜR EINE BEGLAUBIGTE KOPIE EINER ZUSATZBESCHEINIGUNG

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ANHANG IV

HARMONISIERTES FORMULAR FÜR DEN ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FAHRERLAUBNIS FÜR TRIEBFAHRZEUGFÜHRER

1.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

Die zuständigen Behörden können das folgende harmonisierte Format zur Erhebung von Angaben im Hinblick auf die Ausstellung, Erneuerung, Aktualisierung, Änderung oder den Widerruf einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer oder eines Duplikats verwenden. Außerdem können sie dem Verwender des Formulars die nachstehenden Erläuterungen und Anweisungen geben.

Inhalt des Antragsformulars

Das harmonisierte Antragsformular sollte aus folgenden Teilen bestehen:

a)

Dem Antragsformular für die Fahrerlaubnis, das auszufüllen ist, wenn ein Bewerber selbst oder eine Einrichtung in seinem Namen eine neue Fahrerlaubnis oder eine aktualisierte, eine geänderte oder eine erneuerte Fahrerlaubnis oder die Ausstellung eines Duplikats einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer beantragt. Das harmonisierte Antragsformular ist in Abschnitt 3 aufgeführt.

b)

Eine Erklärung zum Schutz personenbezogener Daten. Der Schutz personenbezogener Daten sollte Teil des Verfahrens zur Erteilung einer Fahrerlaubnis sein. Ein Muster für eine Erklärung zum Datenschutz ist in Abschnitt 4 aufgeführt. Die Mitgliedstaaten können es gemäß der Richtlinie 95/46/EG (1) an ihre nationalen Anforderungen anpassen.

c)

Die Liste beigefügter Dokumente, die als Checkliste für die Einreichung von Bescheinigungen oder anderen Unterlagen verwendet werden kann, die Auskunft über die ursprünglichen Anforderungen für die Beantragung einer Fahrerlaubnis oder über die zu erfüllenden Anforderungen für eine Erneuerung geben. Die Liste ist in Abschnitt 5 aufgeführt.

d)

Eine Anleitung zum Ausfüllen des Antragsformulars für Antragsteller und zuständige Behörden ist in Abschnitt 5 aufgeführt.

2.   EINHEITLICHES ANTRAGSFORMULAR

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3.   MUSTER FÜR EINE DATENSCHUTZERKLÄRUNG

3.1.   Das Muster ist gemäß der Richtlinie 95/46/EG entsprechend den geltenden nationalen Rechtsvorschriften anzupassen

Sämtliche personenbezogenen Daten, die zum Zweck der Ausstellung von Fahrerlaubnissen für Triebfahrzeugführer und zur Erfüllung der aus Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, abgeleiteten Aufgaben verarbeitet werden, sind gemäß [den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG] zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu verarbeiten.

Sie sind ausschließlich für die oben angeführten Zwecke und für die Verwaltung des Registers durch die Stelle zu verarbeiten, die das Register führt. Die betroffene Person hat Zugriff auf ihre personenbezogenen Daten und das Recht auf Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten.

Fragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung personenbezogener Daten sind an die für die Verarbeitung verantwortliche Stelle zu richten.

(Bezeichnung der für die Verarbeitung verantwortlichen Stelle(n) bei der zuständigen Behörde/der beauftragten Stelle)

Abhängig vom Zugriff durch die betroffene Person zum jeweiligen Zweck hat die betroffene Person das Recht, sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten zu wenden.

(Name des Datenschutzbeauftragten bei der zuständigen Behörde/der beauftragten Stelle)

***

3.2.   Genehmigung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Muster)

Die betroffene Person ist über den Zweck und das Verfahren der Verarbeitung personenbezogener Daten informiert worden und genehmigt die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf die Ausstellung von Fahrerlaubnissen für Triebfahrzeugführer und die Erfassung von Daten im nationalen Register für Fahrerlaubnisse der Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG.

Datum

Unterschrift des Antragstellers

***

4.   LISTE DER UNTERLAGEN, DIE DEM FORMULAR FÜR DEN ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FAHRERLAUBNIS FÜR TRIEBFAHRZEUGFÜHRER BEIZUFÜGEN SIND

FÜR DIE AUSSTELLUNG EINZUREICHENDE UNTERLAGEN

Eingangsdatum


 1.   NEUE FAHRERLAUBNIS

1.1.

Unterzeichnetes Antragsformular

 

1.2.

Genehmigung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Richtlinie 95/46/EG)

 

1.3.

Nachweis des höchsten Zertifizierungsniveaus

 

1.4.

Bescheinigung über die körperliche Eignung

 

1.5.

Bescheinigung über die arbeitspsychologische Eignung

 

1.6.

Bescheinigung über die allgemeinen Fachkenntnisse

 

1.7.

Kopie des Reisepasses oder des nationalen Personalausweises oder eines anderen anerkannten Dokuments zum Identitätsnachweis

 


 2.   AKTUALISIERUNG

2.1.

Bestehende Fahrerlaubnis

 

2.2.

Begründung der Änderung zur Aktualisierung von Daten

 

2.3.

 


 3.   ÄNDERUNG

3.1.

Bestehende Fahrerlaubnis

 

3.2.

Bescheinigung über die körperliche Eignung

 

3.3.

Begründung der Änderung zur Berichtigung von Daten

 


 4.   DUPLIKAT

4.1.

Erklärung über den Grund für die Anforderung eines Duplikats (als zerstört/gestohlen/verloren gemeldet/Daten geändert)

 

4.2.

Fahrerlaubnis, nur in Fällen, in denen das Duplikat aufgrund einer Änderung/Beschädigung angefordert wird

 


 5.   ERNEUERUNG

5.1.

Bescheinigung über die körperliche Eignung

 

5.2.

Kopie der letzten Fahrerlaubnis

 

5.3.

Nachweis über die Aufrechterhaltung der Befähigung (falls zutreffend)

 


Aktenzeichen

Datum des Antrags

FELD FÜR DEN STEMPEL DES AMTES/DER BEHÖRDE, AN DAS/DIE DER ANTRAG GERICHTET WIRD

 

 

5.   ANLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DES ANTRAGSFORMULARS

Allgemeines

a)

Dieses Antragsformular ist in die Verfahren der Mitgliedstaaten zur Beantragung einer Fahrerlaubnis einzubeziehen. Das harmonisierte Muster basiert auf den Anforderungen der Richtlinie 2007/59/EG (nachfolgend „die Richtlinie“).

Diesem Antrag sind die spezifischen Unterlagen beizufügen, die belegen, dass der Antragsteller die Anforderungen nach Artikel 11 der Richtlinie 2007/59/EG erfüllt.

b)

Dieses Antragsformular wird in allen Sprachen der Europäischen Gemeinschaft herausgegeben und das Nummerierungssystem sollte trotz unterschiedlicher Übersetzungen beibehalten werden.

c)

Die Daten sind in dem unten angegebenen Format bereitzustellen, damit sie dem Datenformat des Registers entsprechen. So weit wie möglich sollten Datumsangaben im Format JJJJ-MM-TT gemäß der Norm ISO 8601:2004 „Datenelemente und Austauschformate — Informationsaustausch — Darstellung von Datum und Uhrzeit“ erfolgen.

d)

Bei der Erhebung fakultativer Angaben gemäß den Anforderungen der Richtlinie ist, wenn die Angaben nicht erhoben werden, der Ausdruck „nicht zutreffend“ in das entsprechende Feld einzutragen.

e)

Die nationalen Rechtsvorschriften können zusätzliche Angaben zur Überprüfung der Identität erforderlich machen. Von den zuständigen Behörden verlangte zusätzliche Angaben sollten am Ende der harmonisierten Anforderungen eingetragen werden. Die Felder mit der Nummer 2.24, 2.25 und 2.26 sind für besondere Anforderungen ausgelegt; allerdings sollte sich die Anzahl auf das absolut Notwendige beschränken, um nicht den Sinn eines harmonisierten Dokuments zunichte zu machen.

1.   Der erste Abschnitt bezieht sich auf die ausstellende Organisation

1.1.   Von der ausstellenden Organisation anzupassen (nationale Sicherheitsbehörden, Eisenbahnunternehmen, andere Kontaktstellen)

1.2.   Angaben zur ausstellenden Organisation

2.   Der zweite Abschnitt bezieht sich auf den Status der Fahrerlaubnis

2.1.   Eines der folgenden vier Kästchen ist anzukreuzen, um den Grund für den Antrag anzugeben.

2.2.   Anzukreuzen, wenn der Antrag zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis gestellt wird. In diesem Falle sind die unter Abschnitt 4.1 aufgeführten Unterlagen vorzulegen.

2.3.   Anzukreuzen, wenn der Antrag zur Aktualisierung oder Änderung einer Fahrerlaubnis gestellt wird. In einem zusätzlichen Feld ist der Grund für die Aktualisierung oder Änderung anzugeben.

Aktualisierung: die Aktualisierung einer Fahrerlaubnis kann zum Beispiel erforderlich sein, wenn eine der fakultativen Angaben sich ändert, etwa die Privatanschrift des Triebfahrzeugführers oder seine Personalnummer.

Änderung: die Änderung einer Fahrerlaubnis kann erforderlich sein, wenn eine zusätzliche Angabe oder eine Beschränkung nach einer ärztlichen Untersuchung geändert werden muss, oder wenn das Feld einen Fehler enthält, der berichtigt werden muss.

2.4.   Anzukreuzen, wenn die Erneuerung einer Fahrerlaubnis beantragt wird. Die Fahrerlaubnis muss alle 10 Jahre erneuert werden, wobei ein neues Lichtbild erforderlich ist.

2.5.   Anzukreuzen, wenn die Ausstellung eines Duplikats der Fahrerlaubnis beantragt wird. In einem zusätzlichen Feld ist der Grund für den Antrag anzugeben (z. B. Verlust, Diebstahl, zufällige Zerstörung). Die zuständige Behörde überprüft, ob die Fahrerlaubnis, für die ein Duplikat beantragt wird, noch gültig ist und nicht ausgesetzt oder entzogen wurde.

2.6.   Eine Europäische Identifikationsnummer wird der Fahrerlaubnis bei der Erstausstellung zugewiesen. Bei Anträgen auf Erstausstellung einer Fahrerlaubnis bleibt dieses Kästchen leer.

EIN ausfüllen, wenn die Änderung, Aktualisierung, Erneuerung oder der Ersatz (Ausstellung eines Duplikats) einer bestehenden Fahrerlaubnis beantragt wird.

2.7.   Ausfüllen, wenn die Änderung, Aktualisierung, Erneuerung oder der Ersatz (Ausstellung eines Duplikats) einer bestehenden Fahrerlaubnis beantragt wird.

2.8.   Hier ist anzugeben, ob der Antrag vom Bewerber oder von einer Einrichtung in seinem Namen gestellt wird. Diese Angabe ist von Nutzen für die Rückverfolgung des Antrags und gegebenenfalls die Kontaktaufnahme mit einem Triebfahrzeugführer, dessen Postanschrift nicht mehr zutrifft.

2.9.   Anzukreuzen, wenn der Antrag vom Bewerber selbst eingereicht wird.

2.10.   Anzukreuzen, wenn der Antrag von einer Einrichtung eingereicht wird.

2.11.   Dieser Abschnitt (2.11 bis 2.13) ist auszufüllen, wenn der Antrag von einer Einrichtung im Namen des Bewerbers eingereicht wird. Der Name dieser Einrichtung ist anzugeben.

2.12.   Anzugeben ist die Rechtsstellung der Einrichtung, die den Antrag stellt (Arbeitgeber/Auftraggeber/sonstige). Dies ermöglicht die Registrierung von Überprüfungen der ständigen Weiterbildung, z. B. als Teil des Sicherheitsmanagementsystems von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern.

2.13.   Anzugeben ist die Postanschrift der Einrichtung, die den Antrag einreicht, in folgender Reihenfolge:

(gegebenenfalls) Hausnummer/Straße

Postleitzahl/Ort

Land

2.14.   Im folgenden Abschnitt (2.15 bis 2.23) sind die personenbezogenen Angaben zum Bewerber anzugeben. Die Felder 2.21 und 2.22 sind fakultativ.

2.15.   Hier ist der/sind die Name(n) (Familienname) anzugeben. Die Namen sind in gleicher Form wie im Reisepass oder nationalen Personalausweis oder einem anderen anerkannten Dokument zum Identitätsnachweis darzustellen.

2.16.   Hier ist der/sind die Vorname(n) anzugeben. Die Vornamen sind in gleicher Form wie im Reisepass oder nationalen Personalausweis oder einem anderen anerkannten Dokument zum Identitätsnachweis darzustellen.

2.17.   Anzukreuzen ist das entsprechende Kästchen für das Geschlecht des Antragstellers.

2.18.   Hier ist das Geburtsdatum des Antragstellers anzugeben.

2.19.   Hier ist der Geburtsort des Antragstellers (Stadt) wie folgt anzugeben:

das Unterscheidungszeichen (zwei Buchstaben) des Landes (siehe Anhang I Abschnitt 3) — Postleitzahl — Ort.

Anzugeben sind:

Die Staatsangehörigkeit oder das Geburtsland des Antragstellers, je nachdem, welche nationalen Rechtsvorschriften für diese Angaben gelten.

Die Muttersprache des Antragstellers.

2.20.   Hier ist die dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber zugeteilte Personalnummer anzugeben (diese Angabe ist gemäß der Richtlinie 2007/59/EG fakultativ)

2.21.   Hier ist die Postanschrift für die Zustellung der Fahrerlaubnis (vom Antragsteller oder der Einrichtung, die den Antrag in seinem/ihrem Namen einreicht, angegebene Anschrift) in folgender Reihefolge anzugeben (sofern sie von der unter 2.13 oder 2.22 angegebenen Anschrift abweicht):

(gegebenenfalls) Hausnummer/Straße

Postleitzahl/Ort

Land

Die Angabe ist wichtig, da die zuständige Behörde so die Möglichkeit hat, den Triebfahrzeugführer oder die Einrichtung, die in seinem Namen den Antrag einreicht, um eine Erläuterung der eingereichten Unterlagen oder Angaben zu bitten.

2.22.   Wohnsitz des Antragstellers, der auf der Fahrerlaubnis angegeben werden kann (diese Angabe ist gemäß der Richtlinie 2007/59/EG fakultativ), in folgender Reihenfolge:

(gegebenenfalls) Hausnummer/Straße

Postleitzahl/Ort

Land

Zusätzliche Felder können für weitere Angaben, wie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, eingefügt werden.

2.23.   Ein Lichtbild des Inhabers ist beizufügen, vorzugsweise ein Digitalfoto (bevorzugtes Format: jpeg, .bmp, .tiff), das auch bei geringer Größe eine hohe Auflösung ermöglicht. Anträgen auf Erneuerung der Fahrerlaubnis ist ein aktuelles Lichtbild beizufügen.

Die Anforderungen bezüglich der Größe von Lichtbildern für amtliche Dokumente in den einzelnen Ländern können zwar voneinander abweichen, doch enthält Anhang 11 zu Abschnitt IV des Dokuments Nr. 9303 „Machine Readable Travel Documents“ (Ausg. 2006) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) Spezifikationen zur Qualität von Porträts, auf die in EU-Dokumenten verwiesen wird. Darin sind ausführliche Leitlinien enthalten, die wie folgt zusammengefasst werden können.

Das Lichtbild soll das gesamte Gesicht in Frontalansicht und mit offenen Augen zeigen.

Das Lichtbild soll den gesamten Kopf vom oberen Rand der Haare bis zu den Schultern zeigen.

Das Lichtbild soll vor einem einfachen weißen oder weißgrauen Hintergrund aufgenommen sein.

Es weist keine Schatten auf dem Gesicht oder Hintergrund auf.

Das Gesicht auf dem Lichtbild soll einen natürlichen Ausdruck haben (Mund geschlossen).

Das Gesicht auf dem Lichtbild darf keine Sonnenbrille mit getönten Gläsern bzw. Brille mit einem dicken Gestell tragen; die Gläser dürfen das Licht nicht reflektieren.

Die abgebildete Person soll keinen Hut tragen, mit Ausnahme von Hüten, die von den staatlichen Behörden genehmigt sind.

Kontrast und Ausleuchtung sollen normal sein.

2.24. 2.25. 2.26.   (Platz für zusätzliche Angaben, die auf Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften zu erheben sind)

Hier ist Platz für die Eintragung von notwendigen Informationen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis erteilt (z. B. können hier gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zugewiesene persönliche Identifikationsnummern eingetragen werden: sie sind nur für das Land gültig, in dem die Fahrerlaubnis erteilt wurde).

2.27.   Der Antragsteller hat in Papierform oder in elektronischer Form eine unterschriebene Erklärung darüber abzugeben, dass die vom Bewerber/Triebfahrzeugführer gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Für die Erklärung gelten die den Meineid betreffen Rechtsvorschriften in dem Mitgliedstaat, in dem die Erklärung abgegeben wird. Sie kann daher an die nationalen Rechtsvorschriften angepasst werden, damit sie die rechtlichen Anforderungen in Bezug auf die Folgen von falschen Angaben, Urkundenfälschung, Betrug usw. erfüllt.

2.28.   Hier ist das Datum der Unterzeichnung des Antrags anzugeben.

2.29.   Hier ist die Unterschrift des Antragstellers im Original, in Kopie oder gemäß der Richtlinie 1999/93/EG (2) einzufügen.

2.30.   Die zuständige Behörde kann hier ein Aktenzeichen einfügen (beispielsweise Durchnummerierung der Eingangspost).

2.31.   Hier ist das Datum des Eingangs des Antragsformulars anzugeben, damit überprüft werden kann, ob die Fahrerlaubnis innerhalb der Frist nach Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG erteilt wurde.

2.32.   Dieses Feld wird von der Behörde ausgefüllt, bei der der Antrag eingeht (falls ein Stempel oder andere Angaben, beispielsweise für die Ablage, erforderlich sind).

3.   Schutz personenbezogener Daten

3.1.   Die zuständigen Behörden müssen sicherstellen, dass die in Artikel 22 der Richtlinie 2007/59/EG vorgesehenen Register der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz personenbezogener Daten (3) entsprechen. Dies gilt ausschließlich für die im Antragsformular enthaltenen Daten, die auf der Fahrerlaubnis dargestellt werden.

3.2.   Die in Abschnitt 3.1 aufgeführte Datenschutzerklärung und die vom Antragsteller zu unterzeichnende Genehmigung in Abschnitt 3.2 sind lediglich Muster für mögliche Vereinbarungen. Sie sind daher an die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz personenbezogener Daten anzupassen.

Die Unterschrift des Antragstellers kann durch eine technische Lösung zur Erlangung der Genehmigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten ersetzt werden.

4.   Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Einreichung von Unterlagen zum Nachweis von Angaben in Bezug auf den möglichen Status der Fahrerlaubnis

4.1.   Für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis Kästchen 4.1 ankreuzen (Verzeichnis der beigefügten Unterlagen) und die unter 1.1 bis 1.6 aufgeführten Unterlagen einreichen [vgl. Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG].

[1.2] Genehmigung der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

[1.3] Die Ausbildungsanforderungen sind in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2007/59/EG festgelegt.

[1] Die Anforderungen hinsichtlich der physischen Eignung sind in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2007/59/EG festgelegt.

[1.5] Die Anforderungen hinsichtlich der psychologischen Eignung sind in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2007/59/EG festgelegt.

[1.6] Die Anforderungen hinsichtlich der Fachkenntnisse sind in Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG festgelegt.

4.2.   Für die Aktualisierung einer Fahrerlaubnis Kästchen 4.2 ankreuzen und die unter 2.1, 2.2 oder 2.3 aufgeführten Unterlagen einreichen.

4.3.   Für die Änderung einer Fahrerlaubnis Kästchen 4.3 ankreuzen und die unter 3.1 bis 3.2 oder 3.3 aufgeführten Unterlagen einreichen.

4.4.   Für die Ausstellung eines Duplikats einer Fahrerlaubnis Kästchen 4.4 ankreuzen und die unter 4.1 bis 4.2 aufgeführten Unterlagen einreichen.

4.5.   Für die Erneuerung einer Fahrerlaubnis Kästchen 4.5 ankreuzen und die unter 5.1 bis 5.3 aufgeführten Unterlagen einreichen.

[5.3] Der Nachweis der Aufrechterhaltung der Befähigung bezieht sich auf Triebfahrzeugführer, die nicht am Sicherheitsmanagementsystem des RU/IM oder an einem Programm zur Aufrechterhaltung der Befähigung beteiligt sind, das von den zuständigen Behörden durchgeführt oder anerkannt wird.

Weitere Kästchen können hinzugefügt werden, sind aber nicht Teil des harmonisierten Musters.


(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


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