32010Q1209(01)


Titel und Fundstelle

Kodifizierte Fassung der Geschäftsordnung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses — Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 14. Juli 2010 die kodifizierte Fassung seiner Geschäftsordnung angenommen

 ABl. L 324 vom 9.12.2010, S. 52–68 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

 BG  CS  DA  DE  EL  EN  ES  ET  FI  FR  HU  IT  LT  LV  MT  NL  PL  PT  RO  SK  SL  SV

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Kodifizierte Fassung der Geschäftsordnung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 14. Juli 2010 die kodifizierte Fassung seiner Geschäftsordnung angenommen

In der vorliegenden Ausgabe sind folgende Texte zusammengefügt:

die auf der Plenartagung am 17. Juli 2002 (ABl. L 268 vom 4. Oktober 2002) verabschiedete und am 1. August 2002 gemäß Artikel 78 in Kraft getretene Geschäftsordnung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses;

die sich aus folgenden Rechtsakten ergebenden Änderungen:

1. Änderung der Geschäftsordnung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. Februar 2003 (ABl. L 258 vom 10. Oktober 2003),

2. Änderung der Geschäftsordnung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 31. März 2004 (ABl. L 310 vom 7. Oktober 2004),

3. Änderung der Geschäftsordnung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 5. Juli 2006 (ABl. L 93 vom 3. April 2007),

4. Änderung der Geschäftsordnung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. März 2008 (ABl. L 159 vom 20. Juni 2009),

5. Änderung der Geschäftsordnung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Juli 2010.

Diese Ausgabe wurde vom Generalsekretariat des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses herausgegeben und umfasst die verschiedenen vom Ausschussplenum genehmigten Änderungen.

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Geschäftsordnung, die vom Präsidium des Ausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 a festgelegt wurden, sind Gegenstand eines separaten Dokuments.

PRÄAMBEL

1. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gewährleistet die Vertretung der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft. Er wurde 1957 durch die Römischen Verträge eingesetzt und ist eine institutionelle beratende Versammlung.

2. Die beratende Funktion des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ermöglicht es seinen Mitgliedern und damit auch den Organisationen, die sie vertreten, am Beschlussfassungsprozess der Europäischen Union teilzuhaben. Am Widerstreit der bisweilen diametral entgegengesetzten Auffassungen und am Dialog zwischen den Mitgliedern sind nicht nur die eigentlichen Sozialpartner, also Arbeitgeber (Gruppe I) und Arbeitnehmer (Gruppe II), beteiligt, sondern auch die Vertreter der übrigen wirtschaftlichen und sozialen Interessen (Gruppe III). Das Fachwissen der EWSA-Mitglieder, der Dialog und das daraus resultierende Konvergenzstreben innerhalb des Ausschusses können die Qualität und Glaubwürdigkeit der politischen Beschlussfassung der Europäischen Union erhöhen, denn sie erleichtern den europäischen Bürgern das Verständnis und die Akzeptanz und tragen zu der in einer Demokratie unverzichtbaren Transparenz bei.

3. Der Ausschuss erfüllt eine spezifische Funktion im Gefüge der europäischen Institutionen: Er ist das Vertretungsorgan und Gesprächsforum par excellence der organisierten Zivilgesellschaft in der Europäischen Union und der bevorzugte Mittler zwischen der Zivilgesellschaft und den Institutionen der Europäischen Union.

4. Als Gesprächsforum und mit den von ihm erarbeiteten Stellungnahmen trägt der Ausschuss dazu bei, dass sich die Bürger bei der Vollendung der Europäischen Union und bei den Beziehungen der Union zu den wirtschaftlichen und sozialen Gruppen dritter Länder verstärkt artikulieren können, und ist so an der Entwicklung eines echten europäischen Bewusstseins beteiligt.

5. Zur Erfüllung seines Auftrags hat sich der Ausschuss am 17. Juli 2002 gemäß Artikel 260 Absatz 2 des EG-Vertrags eine Geschäftsordnung [1] gegeben.

6. Der Ausschuss nahm auf seiner Plenartagung am 14. Juli 2010 die letzte kodifizierte Fassung dieser Geschäftsordnung an.

TITEL I

ORGANISATION DES AUSSCHUSSES

Kapitel I

ERSTE EINBERUFUNG DES AUSSCHUSSES

Artikel 1

1. Die Mandatsperioden des Ausschusses erstrecken sich über fünf Jahre.

2. Nach jeder Neubesetzung, die alle fünf Jahre erfolgt, wird der Ausschuss nach Möglichkeit innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem den Ausschussmitgliedern ihre Ernennung durch den Rat mitgeteilt wurde, vom Alterspräsidenten einberufen.

Artikel 2

1. Der Ausschuss hat folgende Organe: das Plenum, das Präsidium, den Präsidenten und die Fachgruppen.

2. Der Ausschuss ist in drei Gruppen gegliedert, deren Zusammensetzung und Rolle in Artikel 27 festgelegt sind.

3. Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Europäischen Union aus. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf dem Weg von und zu den Sitzungsorten haben sie Anspruch auf die Vorrechte und Befreiungen gemäß dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union. Konkret genießen sie die Rechte der Bewegungsfreiheit, der Unverletzlichkeit und der Immunität.

Artikel 2 a

1. Der Ausschuss erkennt die nachstehend genannten Symbole der Union an und macht sie sich zu eigen:

a) die Flagge mit einem Kreis aus zwölf goldenen Sternen auf blauem Grund;

b) die Hymne aus der "Ode an die Freude" aus der Neunten Symphonie von Ludwig van Beethoven;

c) den Leitspruch "In Vielfalt geeint".

2. Der Ausschuss begeht den Europatag am 9. Mai.

3. Die Flagge wird in den Gebäuden des Ausschusses und zu offiziellen Anlässen gehisst.

4. Die Hymne wird zu Beginn jeder konstituierenden Sitzung zu Beginn der Mandatsperiode sowie bei weiteren feierlichen Sitzungen gespielt, insbesondere zur Begrüßung von Staats- und Regierungschefs oder neuer Mitglieder nach einer Erweiterung.

Kapitel II

PRÄSIDIUM

Artikel 3

1. Die Wahl der Präsidiumsmitglieder erfolgt unter Wahrung eines insgesamt und geografisch ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Gruppen. Dabei wird sichergestellt, dass jeder Mitgliedstaat durch mindestens ein Mitglied und höchstens drei Mitglieder vertreten ist. Die Gruppen verhandeln über die Zusammensetzung des Präsidiums und unterbreiten dem Plenum einen entsprechenden Vorschlag.

Das Präsidium besteht aus:

a) dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten,

b) den drei Vorsitzenden der Gruppen, die gemäß Artikel 27 gewählt werden,

c) den Fachgruppenvorsitzenden,

d) sowie einer variablen Zahl von Mitgliedern, die die Gesamtzahl der Mitgliedstaaten nicht übersteigen darf.

2. Der Präsident wird abwechselnd aus den Mitgliedern der drei Gruppen gewählt.

3. Der Präsident und die Vizepräsidenten können nicht in ihrem Amt bestätigt werden. Während der zweieinhalb Jahre nach Ablauf seiner Amtszeit kann der Präsident dem Präsidium nicht als Vizepräsident, Gruppen- oder Fachgruppenvorsitzender angehören.

4. Die Vizepräsidenten werden aus den Mitgliedern der beiden Gruppen gewählt, denen der Präsident nicht angehört.

Artikel 4

1. In seiner ersten, nach Maßgabe des Artikels 1 abgehaltenen Sitzung wählt der Ausschuss unter dem Vorsitz des Alterspräsidenten aus seiner Mitte seinen Präsidenten, seine beiden Vizepräsidenten, die Vorsitzenden der Fachgruppen sowie die weiteren Präsidiumsmitglieder, die nicht Vorsitzende einer Gruppe sind, für die ersten zweieinhalb Jahre ab der Neubesetzung des Ausschusses.

2. Unter dem Vorsitz des Alterspräsidenten sind lediglich Debatten über Fragen zulässig, die mit diesen Wahlen zusammenhängen.

Artikel 5

Die Sitzung, in der das Präsidium für die letzten zweieinhalb Jahre der fünfjährigen Mandatsperiode gewählt wird, ist vom scheidenden Präsidenten einzuberufen. Sie wird zu Beginn der Plenartagung des Monats abgehalten, in dem die Amtszeit des für die ersten zweieinhalb Jahre der Mandatsperiode gewählten Präsidiums abläuft. Den Vorsitz führt der scheidende Präsident.

Artikel 6

1. Der Ausschuss kann aus seiner Mitte eine aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat bestehende Vorbereitungskommission bilden, die die Kandidaturen entgegennimmt und dem Plenum eine Kandidaturliste unterbreitet; dabei ist Artikel 3 zu beachten.

2. Der Ausschuss befindet nach Maßgabe dieses Artikels über die Kandidaturliste bzw. Kandidaturlisten für die Wahl der Präsidentschaft und des Präsidiums.

3. Der Ausschuss wählt, gegebenenfalls in mehreren Wahlgängen, die Präsidiumsmitglieder, die nicht Vorsitzende einer Gruppe sind; dabei wird das Verfahren der Listenwahl angewandt.

4. Zur Abstimmung können nur vollständige Kandidaturlisten zugelassen werden, die die Bestimmungen von Artikel 3 erfüllen und denen eine Zustimmungserklärung sämtlicher Kandidaten beigefügt ist.

5. Ins Präsidium gewählt sind die Kandidaten derjenigen Liste, welche die meisten, mindestens aber ein Viertel der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

6. Anschließend werden der Präsident und die Vizepräsidenten vom Plenum mit einfacher Mehrheit gewählt.

7. Danach wählt der Ausschuss mit einfacher Mehrheit die Vorsitzenden der Fachgruppen.

8. Abschließend wird über das gesamte Präsidium abgestimmt. Für die Bestätigung sind mindestens zwei Drittel der gültigen Stimmen erforderlich.

Artikel 7

Im Falle der Unmöglichkeit der Mandatsausübung oder in den in Artikel 70 Absatz 2 vorgesehenen Fällen werden Mitglieder des Präsidiums nach Maßgabe des Artikels 6 für die verbleibende Amtszeit ersetzt. Das Plenum stimmt auf der Grundlage eines Vorschlags der betreffenden Gruppe über die Ersetzung ab.

Artikel 8

1. Das Präsidium wird durch den Präsidenten von Amts wegen oder auf Antrag von zehn Mitgliedern einberufen.

2. Über jede Präsidiumssitzung wird ein Protokoll erstellt. Dieses Protokoll wird dem Präsidium zur Genehmigung unterbreitet.

3. Das Präsidium legt selbst die Vorschriften für seine Arbeitsweise fest.

4. Es legt die interne Organisation und Arbeitsweise des Ausschusses und - nach Anhörung der Gruppen - die Durchführungsbestimmungen für die Geschäftsordnung fest.

5. Das Präsidium und der Präsident üben die in der Haushaltsordnung sowie in der Geschäftsordnung des Ausschusses vorgesehenen Befugnisse in Budget- und Finanzfragen aus.

6. Das Präsidium legt unter Einhaltung der Vorschriften der Haushalts- und Finanzverfahren die Durchführungsbestimmungen für die Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder, ihrer gemäß Artikel 18 ernannten Stellvertreter, der gemäß Artikel 24 ernannten Delegierten und ihrer Stellvertreter sowie der gemäß Artikel 23 ernannten Sachverständigen fest.

7. Das Präsidium trägt die politische Verantwortung für die allgemeine Leitung des Ausschusses. Bei der Ausübung dieser Verantwortung trägt es insbesondere dafür Sorge, dass die Tätigkeiten des Ausschusses, seiner Organe und seines Personals mit der dem Ausschuss übertragenen institutionellen Rolle in Einklang stehen.

8. Das Präsidium trägt für den sachgerechten Einsatz der personellen, finanziellen und technischen Ressourcen Sorge, die dem Ausschuss zur Erfüllung der ihm durch den Vertrag übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere am Haushaltsverfahren und an der Organisation des Sekretariats beteiligt.

9. Das Präsidium kann aus seiner Mitte Ad-hoc-Gruppen zur Untersuchung aller in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten bilden. An den Arbeiten dieser Gruppen können auch andere Mitglieder beteiligt werden, sofern es nicht um die Ernennung von Beamten geht.

10. Alle sechs Monate prüft das Präsidium die weitere Behandlung der vom Ausschuss verabschiedeten Stellungnahmen anhand eines zu diesem Zweck erstellten Berichts.

11. Auf Anfrage eines Mitglieds oder des Generalsekretärs präzisiert das Präsidium die Auslegung der Geschäftsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen. Seine Schlussfolgerungen sind bindend, allerdings besteht das Recht, sich mit einem Einspruch an das Plenum zu wenden, das dann eine endgültige Entscheidung trifft.

12. Bei der Neubesetzung des Ausschusses alle fünf Jahre nimmt das scheidende Präsidium die laufenden Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neubesetzten Ausschusses wahr. In Ausnahmefällen kann das Präsidium ein scheidendes Mitglied mit punktuellen oder befristeten Aufgaben befassen, die besondere Sachkenntnis erfordern.

Artikel 9

Im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit kann das Präsidium den Präsidenten beauftragen, Kooperationsabkommen mit den Institutionen und Organen der Europäischen Union zu schließen.

Artikel 10

1. Es wird eine Haushaltsgruppe gebildet, die für sämtliche Beschlüsse des Präsidiums in Budget- und Finanzfragen Entwürfe ausarbeitet.

2. Den Vorsitz in der Haushaltsgruppe hat einer der beiden Vizepräsidenten inne; er untersteht dabei dem Präsidenten. Die Haushaltsgruppe besteht aus neun Mitgliedern, die auf Vorschlag der Gruppen vom Präsidium ernannt werden.

2.a Die Haushaltsgruppe wirkt an der Aufstellung des Haushaltsplans des Ausschusses mit, legt dem Präsidium eine Stellungnahme zum Haushaltsplan zur Genehmigung vor und vergewissert sich seiner korrekten Ausführung und der Einhaltung der Verpflichtung zur Rechnungslegung.

3. In bestimmten weiteren Fragen kann das Präsidium seine Entscheidungsbefugnis der Haushaltsgruppe übertragen.

4. Die Haushaltsgruppe fasst ihre Beschlüsse auf der Grundlage der Grundsätze der Einheit des Haushaltsplans, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz. Beschlüsse werden wie folgt gefasst:

a) Die von der Haushaltsgruppe einstimmig angenommenen Vorschläge werden dem Präsidium zur Genehmigung ohne Aussprache vorgelegt.

b) Bei der Annahme von Vorschlägen mit einfacher Mehrheit und bei Ablehnung von Vorschlägen müssen im Hinblick auf die weitere Prüfung durch das Präsidium entsprechende Begründungen vorgelegt werden.

5. Die Haushaltsgruppe kann ihren Mitgliedern verschiedene Aufgaben zuweisen; sie fasst ihre Beschlüsse jedoch kollegial.

6. Der Vorsitzende der Haushaltsgruppe leitet die mit den Verhandlungen mit der Haushaltsbehörde beauftragte Delegation und erstattet dem Präsidium darüber Bericht.

7. Im Rahmen ihrer Befugnisse nimmt die Haushaltsgruppe eine beratende Funktion gegenüber dem Präsidenten, dem Präsidium und dem Ausschuss sowie eine Aufsichtsfunktion gegenüber den Dienststellen wahr.

Artikel 10 a

1. Es wird eine Gruppe Kommunikation gebildet, die der Kommunikationsstrategie des Ausschusses die erforderlichen Impulse gibt und die Durchführung der Strategie begleitet. Sie erstellt für den Ausschuss alljährlich einen Bericht über die Umsetzung dieser Strategie sowie ein Programm für das kommende Jahr.

2. Den Vorsitz in der Gruppe Kommunikation hat einer der beiden Vizepräsidenten inne; er untersteht dabei dem Präsidenten. Die Gruppe Kommunikation besteht aus neun Mitgliedern, die auf Vorschlag der Gruppen vom Präsidium ernannt werden.

3. Die Gruppe Kommunikation koordiniert die Aktivitäten der für die Kommunikation sowie die Beziehungen zur Presse und zu den übrigen Medien zuständigen Strukturen und stellt sicher, dass diese Aktivitäten im Einklang mit der Strategie und den verabschiedeten Programmen stehen.

Kapitel III

PRÄSIDENTSCHAFT UND PRÄSIDENT

Artikel 11

1. Die Präsidentschaft besteht aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten.

2. Die Präsidentschaft tritt zur Vorbereitung der Arbeiten des Präsidiums und des Plenums mit den Gruppenvorsitzenden zusammen. Die Fachgruppenvorsitzenden können zur Teilnahme an diesen Sitzungen eingeladen werden.

3. Die Präsidentschaft tritt mindestens zweimal pro Jahr mit den Vorsitzenden der Gruppen und der Fachgruppen zusammen, um die Arbeiten des Ausschusses zu planen und ihren Fortschritt zu bewerten.

Artikel 12

1. Der Präsident leitet alle Tätigkeiten des Ausschusses und seiner Arbeitsorgane nach Maßgabe des Vertrags und dieser Geschäftsordnung. Er besitzt alle Befugnisse, um die bei den Beratungen des Ausschusses gefassten Beschlüsse umzusetzen bzw. für deren Umsetzung zu sorgen und den ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten.

2. Der Präsident bezieht die Vizepräsidenten ständig in seine Arbeit ein; er kann ihnen bestimmte Aufgaben oder Befugnisse, die in seine Zuständigkeit fallen, übertragen.

3. Der Präsident kann dem Generalsekretär bestimmte klar befristete Aufgaben übertragen.

4. Der Präsident vertritt den Ausschuss. Er kann diese Vertretungsbefugnis einem Vizepräsidenten oder gegebenenfalls einem Mitglied übertragen.

5. Der Präsident legt vor dem Ausschuss Rechenschaft über die zwischen den Tagungen des Plenums in dessen Namen unternommenen Schritte und ergriffenen Maßnahmen ab. An diese Mitteilungen schließt sich keinerlei Aussprache an.

6. Nach seiner Wahl legt der Präsident auf der Plenartagung sein Arbeitsprogramm für die Dauer seines Mandats vor. In gleicher Weise legt er am Ende seiner Amtszeit eine Ergebnisbilanz vor.

Über beide Mitteilungen kann im Plenum eine Aussprache stattfinden.

Artikel 13

Die beiden Vizepräsidenten haben den Vorsitz in der Haushaltsgruppe bzw. der Gruppe Kommunikation inne und unterstehen bei der Ausübung dieser Aufgabe dem Präsidenten.

Artikel 13 a

1. Die erweiterte Präsidentschaft besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und den Gruppenvorsitzenden.

2. Die erweiterte Präsidentschaft hat die Aufgabe, die Arbeiten des Präsidiums vorzubereiten und zu erleichtern.

Kapitel IV

FACHGRUPPEN

Artikel 14

1. Der Ausschuss umfasst sechs Fachgruppen. Auf Vorschlag des Präsidiums können für die von den Verträgen abgedeckten Bereiche vom Plenum weitere Fachgruppen eingesetzt werden.

2. Der Ausschuss setzt die Fachgruppen nach jeder fünfjährlichen Neubesetzung auf seiner konstituierenden Tagung ein.

3. Das Verzeichnis der Fachgruppen und ihre Zuständigkeitsbereiche können bei jeder fünfjährlichen Neubesetzung überprüft werden.

Artikel 15

1. Die Mitgliederzahl der Fachgruppen wird vom Ausschuss auf Vorschlag des Präsidiums festgelegt.

2. Mit Ausnahme des Präsidenten muss jedes Mitglied mindestens einer Fachgruppe angehören.

3. Kein Ausschussmitglied darf mehr als zwei Fachgruppen angehören, es sei denn, es kommt aus einem Mitgliedstaat, der höchstens neun Mitglieder hat. Kein Mitglied darf jedoch mehr als drei Fachgruppen angehören.

4. Die Mitglieder der Fachgruppen werden vom Ausschuss für die Dauer von zweieinhalb Jahren bestimmt; dieses Mandat kann erneuert werden.

5. Die Ersetzung von Mitgliedern einer Fachgruppe erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie ihre Wahl.

Artikel 16

1. Der Vorstand einer Fachgruppe wird für zweieinhalb Jahre gewählt und besteht aus zwölf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden und dreier stellvertretender Vorsitzender, einer aus jeder Gruppe.

2. Die Wahl der Vorsitzenden sowie der übrigen Vorstandsmitglieder der Fachgruppen erfolgt durch den Ausschuss.

3. Eine Wiederwahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder einer Fachgruppe ist zulässig.

4. Alle zweieinhalb Jahre wechselt der Vorsitz von drei Fachgruppen zwischen den Gruppen. Keine Gruppe darf den Vorsitz einer Fachgruppe länger als fünf aufeinander folgende Jahre innehaben.

Artikel 17

1. Den Fachgruppen obliegt es, zu den Gegenständen, mit denen sie nach Maßgabe des Artikels 32 befasst werden, eine Stellungnahme oder einen Informationsbericht anzunehmen.

2. Zur Behandlung der Fragen, mit denen die Fachgruppen befasst werden, können sie aus ihrer Mitte eine Studiengruppe oder eine Redaktionsgruppe bilden bzw. einen Alleinberichterstatter bestellen.

3. Die Bestellung der Berichterstatter und gegebenenfalls der Mitberichterstatter sowie die Festlegung der Zusammensetzung der Studien- und Redaktionsgruppen erfolgt auf der Grundlage der von den Gruppen unterbreiteten Vorschläge.

3.a Im Interesse einer schnellen Einsetzung der Studiengruppen und mittels Einvernehmen zwischen den drei Gruppenvorsitzenden über den Vorschlag für die Bestellung von Berichterstattern und gegebenenfalls von Mitberichterstattern sowie über die Zusammensetzung der Studien- oder Redaktionsgruppen treffen die Fachgruppenvorsitzenden die für die Aufnahme der Arbeiten notwendigen Maßnahmen.

4. Der Berichterstatter verfolgt, gegebenenfalls unter Mitarbeit seines Sachverständigen, die Weiterbehandlung der Stellungnahme des Ausschusses nach ihrer Verabschiedung durch das Plenum. Er wird bei dieser Aufgabe vom Sekretariat der betreffenden Fachgruppe unterstützt. Die Fachgruppe wird über diese Weiterbehandlung unterrichtet.

5. Die Studiengruppen dürfen außer in den vom Präsidium für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren genehmigten Ausnahmefällen nicht zu ständigen Strukturen werden.

Artikel 18

1. Ein Ausschussmitglied kann sich, wenn es verhindert ist, bei den Vorarbeiten durch seinen Stellvertreter vertreten lassen.

1.a Die Stellvertreter haben kein Stimmrecht.

1.b Ausschussmitglieder, die das Amt eines Fachgruppenvorsitzenden, Studiengruppenvorsitzenden, Mitglieds eines Fachgruppenvorstands oder Berichterstatters innehaben, können sich jedoch bei der Ausübung dieser Funktion nicht durch ihre Stellvertreter vertreten lassen.

2. Name und Berufsstellung des Stellvertreters sind dem Präsidium zwecks Zulassung mitzuteilen.

3. Der Stellvertreter nimmt bei den Vorarbeiten die gleichen Aufgaben wie das von ihm vertretene Mitglied wahr und unterliegt derselben Regelung für die Reise- und Aufenthaltskosten.

Kapitel V

UNTERAUSSCHÜSSE UND HAUPTBERICHTERSTATTER

Artikel 19

1. Der Ausschuss kann in Ausnahmefällen auf Veranlassung des Präsidiums aus seiner Mitte Unterausschüsse bilden. Diese haben ausschließlich zu Querschnittsfragen von allgemeiner Tragweite Entwürfe für Stellungnahmen oder Informationsberichte auszuarbeiten, die zunächst dem Präsidium und anschließend dem Ausschuss zur Beratung unterbreitet werden.

2. In der Zeit zwischen zwei Tagungen des Plenums kann das Präsidium, vorbehaltlich der anschließenden Bestätigung durch den Ausschuss, Unterausschüsse einsetzen. Ein Unterausschuss darf jeweils nur für einen einzigen Beratungsgegenstand eingesetzt werden. Sein Mandat erlischt, sobald der Ausschuss über den von ihm vorbereiteten Entwurf einer Stellungnahme oder eines Informationsberichts abstimmt.

3. Fällt ein Gegenstand in die Zuständigkeit mehrerer Fachgruppen, so ist der Unterausschuss aus Mitgliedern der betreffenden Fachgruppen zu bilden.

4. Die Vorschriften über die Fachgruppen finden auf die Unterausschüsse entsprechende Anwendung.

Artikel 20

Insbesondere bei Befassungen mit zweitrangigen Themen und bei dringenden Befassungen kann der Ausschuss einen Hauptberichterstatter bestellen, der allein und ohne vorherige Erörterung in der Fachgruppe dem Plenum Bericht erstattet.

Kapitel VI

BEOBACHTUNGSSTELLEN, ANHÖRUNGEN, SACHVERSTÄNDIGE

Artikel 21

1. Der Ausschuss kann Beobachtungsstellen einrichten, sofern die Art, der Umfang und die Komplexität des zu behandelnden Themas eine besondere Flexibilität der Arbeitsmethoden, Verfahren und Instrumente erfordern.

2. Den Beschluss zur Einrichtung einer Beobachtungsstelle trifft das Plenum auf der Grundlage der vorherigen Zustimmung des Präsidiums zu einem entsprechenden Vorschlag einer Gruppe oder Fachgruppe.

3. In dem Beschluss zur Einrichtung einer Beobachtungsstelle müssen auch ihre Aufgabenstellung, Struktur und Zusammensetzung sowie die Dauer ihres Bestehens festgelegt werden.

4. Die Beobachtungsstellen können einen jährlichen Informationsbericht über die Anwendung der Querschnittsklauseln des Vertrags (Sozialklausel, Umweltklausel und Verbraucherschutzklausel) und über deren Auswirkungen auf die Politikbereiche der Union erstellen. Dieser Bericht kann auf Beschluss des Plenums dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt werden.

5. Die einzelnen Beobachtungsstellen arbeiten jeweils unter der Aufsicht und Kontrolle einer Fachgruppe.

Artikel 22

Die verschiedenen Organe und Arbeitsstrukturen des Ausschusses können, wenn dies durch die Bedeutung einer Frage zu einem bestimmten Thema gerechtfertigt ist, außenstehende Persönlichkeiten anhören. Verursacht die Hinzuziehung außenstehender Persönlichkeiten zusätzliche Kosten, so muss das betreffende Gremium beim Präsidium einen Antrag auf vorherige Genehmigung und ein Programm zur Begründung des Antrags einreichen, in dem die Aspekte des Themas dargelegt sind, die seines Erachtens die Hinzuziehung außenstehender Persönlichkeiten erfordern.

Artikel 23

Soweit es sich für bestimmte Vorarbeiten als notwendig erweist, kann der Präsident von sich aus oder auf Vorschlag der Gruppen, Fachgruppen, Berichterstatter oder Mitberichterstatter nach den vom Präsidium gemäß Artikel 8 Absatz 6 festgelegten Durchführungsbestimmungen Sachverständige ernennen. Für die Teilnahme der Sachverständigen an den Vorarbeiten gilt hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltskosten dieselbe Regelung wie für die Mitglieder.

Kapitel VII

BERATENDE KOMMISSIONEN

Artikel 24

1. Der Ausschuss kann beratende Kommissionen einsetzen. Diese setzen sich aus Mitgliedern des Ausschusses und Delegierten aus Bereichen der organisierten Zivilgesellschaft, die der Ausschuss zu seinen Arbeiten hinzuziehen möchte, zusammen.

2. Die Einsetzung dieser Kommissionen erfolgt durch Beschluss des Plenums auf der Grundlage eines entsprechenden Präsidiumsbeschlusses. In dem Beschluss zur Einsetzung einer beratenden Kommission müssen ihre Aufgabenstellung, ihr Aufbau, ihre Zusammensetzung, die Dauer ihres Bestehens und ihre Funktionsregeln festgelegt sein.

3. Gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels kann eine Beratende Kommission für den industriellen Wandel (CCMI) eingesetzt werden, die aus Mitgliedern des Ausschusses und aus Delegierten der repräsentativen Organisationen der verschiedenen, vom industriellen Wandel betroffenen Wirtschafts- und Sozialbereiche sowie der Zivilgesellschaft besteht. Der Vorsitzende dieser Kommission ist Mitglied des Ausschusspräsidiums, dem er alle zweieinhalb Jahre über die Tätigkeit der CCMI Bericht erstattet. Er wird aus dem Kreis der Präsidiumsmitglieder ausgewählt, auf die sich Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d dieser Geschäftsordnung bezieht. Für die Teilnahme der Delegierten und ihrer Stellvertreter an den Vorarbeiten gilt hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltskosten dieselbe Regelung wie für die Mitglieder.

Kapitel VIII

DIALOG MIT DEN WIRTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN ORGANISATIONEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND VON DRITTLÄNDERN

Artikel 25

1. Der Ausschuss kann auf Veranlassung des Präsidiums strukturierte Beziehungen zu den Wirtschafts- und Sozialräten, vergleichbaren Einrichtungen sowie wirtschaftlichen und sozialen Organisationen der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und von Drittländern unterhalten.

2. Desgleichen ergreift er Maßnahmen, um die Errichtung von Wirtschafts- und Sozialräten und vergleichbaren Einrichtungen in den Ländern zu fördern, in denen derartige Einrichtungen noch nicht bestehen.

Artikel 26

1. Der Ausschuss kann auf Vorschlag des Präsidiums Delegationen für die Pflege der Beziehungen zu den verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen der organisierten Zivilgesellschaft in nicht der Europäischen Union angehörenden Staaten oder in anderen Staatengemeinschaften bilden.

2. Die Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss und den Partnerorganisationen der Zivilgesellschaft von Kandidatenländern erfolgt in Gemischten Beratenden Ausschüssen, soweit sie von den Assoziationsräten errichtet wurden. Ansonsten findet sie in Kontaktgruppen statt.

3. Die Gemischten Beratenden Ausschüsse und die Kontaktgruppen arbeiten Informationsberichte und Erklärungen aus, die der Ausschuss den zuständigen Institutionen und den betroffenen Akteuren übermitteln kann.

Kapitel IX

GRUPPEN UND INTERESSENGRUPPEN

Artikel 27

1. Der Ausschuss bildet aus seinen Mitgliedern drei Gruppen, die die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die sonstigen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft vertreten.

2. Die Gruppen wählen einen Vorsitzenden sowie stellvertretende Vorsitzende. Sie wirken an der Vorbereitung, der Organisation und der Koordinierung der Arbeiten des Ausschusses und seiner Organe mit und tragen zu deren Information bei. Sie verfügen jeweils über ein Sekretariat.

2.a In Übereinstimmung mit dem von den Institutionen der Europäischen Union festgeschriebenen Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen schlagen die Gruppen dem Plenum die Kandidaten für die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten gemäß Artikel 6 Absatz 6 vor.

3. Die Vorsitzenden der Gruppen sind gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Mitglieder des Präsidiums.

4. Die Vorsitzenden der Gruppen unterstützen die Präsidentschaft bei der Festlegung der politischen Strategien sowie gegebenenfalls bei der Ausgabenkontrolle.

5. Die Vorsitzenden der Gruppen treten zur Vorbereitung der Arbeiten des Präsidiums und des Plenums mit der Präsidentschaft zusammen.

6. Die Gruppen unterbreiten dem Plenum Vorschläge für die Wahl der Fachgruppenvorsitzenden gemäß Artikel 6 Absatz 7 und der Fachgruppenvorstände gemäß Artikel 16.

7. Die Gruppen unterbreiten Vorschläge für die Zusammensetzung der vom Präsidium gemäß Artikel 10 Absatz 1 zu bildenden Haushaltsgruppe.

8. Die Gruppen unterbreiten Vorschläge für die Zusammensetzung der Beobachtungsstellen und Beratenden Kommissionen, die gemäß Artikel 21 bzw. 24 vom Plenum eingerichtet werden.

9. Die Gruppen unterbreiten Vorschläge für die Zusammensetzung der Delegationen und Gemischten Beratenden Ausschüsse, die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bzw. 2 gebildet bzw. errichtet werden.

10. Die Gruppen unterbreiten Vorschläge für die Berichterstatter sowie die Zusammensetzung der Studien- und Redaktionsgruppen, deren Bestellung bzw. Bildung gemäß Artikel 17 Absatz 3 den Fachgruppen obliegt.

11. Bei der Anwendung der Absätze 6 bis 10 dieses Artikels berücksichtigen die Gruppen die Vertretung der Mitgliedstaaten im Ausschuss, die verschiedenen Bereiche des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, die Kompetenzen und die Kriterien einer ordnungsgemäßen Verwaltung.

12. Die Mitglieder können sich aus freien Stücken einer der Gruppen anschließen, wenn deren Mitglieder damit einverstanden sind. Jedes Mitglied darf nur einer Gruppe angehören.

13. Das Generalsekretariat bietet den Mitgliedern, die keiner Gruppe angehören, die materielle und technische Unterstützung, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Über ihre Mitarbeit in Studiengruppen und anderen internen Strukturen befindet nach Konsultation der Gruppen der Ausschusspräsident.

Artikel 28

1. Die Mitglieder des Ausschusses können sich aus freien Stücken zu Interessengruppen zusammenschließen, die die verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Interessen der organisierten Zivilgesellschaft der Europäischen Union vertreten.

2. Eine Interessengruppe kann sich aus Mitgliedern der drei Gruppen des Ausschusses zusammensetzen. Ein Mitglied darf nicht mehreren Interessengruppen gleichzeitig angehören.

3. Die Bildung einer Interessengruppe bedarf der Zustimmung des Präsidiums, welches das Plenum darüber unterrichtet.

TITEL II

ARBEITSWEISE DES AUSSCHUSSES

Kapitel I

ANHÖRUNG DES AUSSCHUSSES

Artikel 29

1. Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten zur Verabschiedung der Stellungnahmen einberufen, um die der Rat, die Kommission oder das Europäische Parlament ersucht hat.

2. Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf Vorschlag seines Präsidiums und mit Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder einberufen, um aus eigener Initiative Stellungnahmen zu allen Fragen abzugeben, die die Europäische Union, ihre Politikbereiche und deren mögliche Weiterentwicklungen betreffen.

Artikel 30

1. Die in Artikel 29 Absatz 1 genannten Ersuchen um Abgabe von Stellungnahmen werden an den Präsidenten des Ausschusses gerichtet. Der Präsident regelt die Arbeiten des Ausschusses im Benehmen mit dem Präsidium unter weitestgehender Berücksichtigung der in den Stellungnahmeersuchen gesetzten Fristen.

2. Das Präsidium legt die Rangfolge für die Behandlung der Stellungnahmen fest und teilt sie zu diesem Zweck in Kategorien ein.

3. Die Fachgruppen erarbeiten Vorschläge zur Einteilung der Stellungnahmen in die drei nachstehenden Kategorien. Sie machen eine vorläufige Angabe zur Größe der Studiengruppe. Nach einer Erörterung durch die Präsidentschaft und die Vorsitzenden der Gruppen wird der Vorschlag dem Präsidium zur Beschlussfassung vorgelegt. In besonderen Fällen können die Vorsitzenden der Gruppen eine Änderung der Studiengruppengröße vorschlagen. Das Präsidium bestätigt in seiner folgenden Sitzung diesen Vorschlag und legt die Größe der Studiengruppe endgültig fest.

Die drei Kategorien werden durch die nachstehenden Kriterien bestimmt:

Kategorie A (Befassungen zu als vorrangig eingestuften Themen). Diese Kategorie umfasst:

- sämtliche Ersuchen um Erarbeitung von Sondierungsstellungnahmen (Kommission, Europäisches Parlament, künftige Ratsvorsitze),

- sämtliche angenommenen Vorschläge für Initiativstellungnahmen,

- bestimmte obligatorische und fakultative Befassungen.

Diese Stellungnahmen werden von Studiengruppen unterschiedlicher Größe (6, 9, 12, 15, 18, 21 oder 24 Mitglieder) erarbeitet, die dazu entsprechende Mittel erhalten.

Kategorie B (obligatorische und fakultative Befassungen zu Themen von zweitrangiger Bedeutung oder zu dringenden Themen)

Diese Stellungnahmen werden im Normalfall von einem Alleinberichterstatter oder einem Hauptberichterstatter erarbeitet. In Ausnahmefällen kann auf Beschluss des Präsidiums bei einer Befassung der Kategorie B eine dreiköpfige Redaktionsgruppe tätig werden (Kategorie B+). Das Präsidium legt die Zahl der Sitzungen und der Arbeitssprachen fest.

Kategorie C (obligatorische und fakultative Befassungen rein technischer Art)

Bei diesen Befassungen wird eine Standardstellungnahme erarbeitet, die das Präsidium dem Plenum zur Beschlussfassung vorlegt. In diesem Verfahren ist weder die Bestellung eines Berichterstatters noch die Erörterung durch eine Fachgruppe vorgesehen, sondern lediglich die Annahme oder Ablehnung auf der Plenartagung. Bei der Behandlung auf der Plenartagung spricht sich das Plenum zunächst für oder gegen die Behandlung der Befassungen nach dem vorstehenden Verfahren aus und stimmt sodann für oder gegen die Annahme der Standardstellungnahme.

4. Bei dringenden Fragen gelten die Bestimmungen des Artikels 59 der Geschäftsordnung.

Artikel 31

Der Ausschuss kann auf Vorschlag des Präsidiums die Erarbeitung eines Informationsberichts beschließen, um Fragen im Zusammenhang mit den Politikbereichen der Europäischen Union und deren mögliche Weiterentwicklungen zu untersuchen.

Artikel 31 a

Der Ausschuss kann auf Vorschlag einer Fachgruppe, einer Gruppe oder eines Drittels seiner Mitglieder Entschließungen zu aktuellen Themen abgeben, die vom Plenum gemäß Artikel 56 Absatz 2 verabschiedet werden. Entschließungsanträge werden auf der Tagesordnung des Plenums vorrangig behandelt.

Kapitel II

DURCHFÜHRUNG DER ARBEITEN

A. Arbeiten der Fachgruppen

Artikel 32

1. Zur Ausarbeitung einer Stellungnahme oder eines Informationsberichts bestimmt das Präsidium gemäß Artikel 8 Absatz 4 die für die Vorarbeiten zuständige Fachgruppe. Fällt der Beratungsgegenstand eindeutig in die Zuständigkeit einer Fachgruppe, so obliegt deren Bestimmung dem Präsidenten, der das Präsidium hiervon unterrichtet.

2. Wünscht die für die Ausarbeitung einer Stellungnahme bestimmte Fachgruppe den Standpunkt der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel (CCMI) einzuholen oder möchte diese sich zu dem Thema einer Stellungnahme äußern, die einer Fachgruppe zugewiesen wurde, kann das Präsidium der CCMI die Erarbeitung einer zusätzlichen Stellungnahme zu einem oder mehreren Punkten genehmigen, die Gegenstand des Stellungnahmeersuchens bzw. -antrags sind. Das Präsidium kann diese Entscheidung auch aus eigener Initiative treffen. Das Präsidium regelt die Arbeiten des Ausschusses so, dass die CCMI ihre Stellungnahme rechtzeitig genug für eine Berücksichtigung durch die Fachgruppe erarbeiten kann.

Für die Berichterstattung vor dem Ausschuss bleibt allein die Fachgruppe zuständig. Sie muss indes die zusätzliche Stellungnahme der CCMI ihrer eigenen Stellungnahme beifügen.

3. Der Präsident teilt dem Vorsitzenden der betreffenden Fachgruppe die Entscheidung und die Frist für den Abschluss der Arbeiten der Fachgruppe mit.

4. Er unterrichtet die Mitglieder des Ausschusses über die Befassung der Fachgruppe sowie über den Termin der Plenartagung, auf deren Tagesordnung der betreffende Beratungsgegenstand stehen soll.

Artikel 33

(aufgehoben)

Artikel 34

Der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Präsidium eine Fachgruppe ermächtigen, eine gemeinsame Sitzung mit einem Ausschuss des Europäischen Parlaments oder einer Fachkommission des Ausschusses der Regionen abzuhalten.

Artikel 35

Die nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung befassten Fachgruppen werden von ihren Vorsitzenden einberufen.

Artikel 36

1. Die Sitzungen einer Fachgruppe werden von ihrem Vorsitzenden im Benehmen mit dem Vorstand vorbereitet.

2. Die Leitung der Fachgruppensitzungen obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit einem der stellvertretenden Vorsitzenden.

Artikel 37

1. Die Fachgruppen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

2. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so schließt der Vorsitzende die Sitzung und beraumt innerhalb einer in seinem Ermessen liegenden Frist und nach den von ihm festgelegten Modalitäten, jedoch während desselben Tages, eine neue Sitzung an, in der die Fachgruppe ungeachtet der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Artikel 38

Anhand des vom Berichterstatter und gegebenenfalls vom Mitberichterstatter vorgelegten Stellungnahmeentwurfs nimmt die Fachgruppe eine Stellungnahme an.

Artikel 39

1. Die Stellungnahme der Fachgruppe enthält nur die Textpassagen, die von dieser nach dem in Artikel 56 vorgesehenen Abstimmungsverfahren angenommen wurden.

2. Abgelehnte Änderungsanträge werden unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im vollen Wortlaut als Anhang beigefügt, wenn sie mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen als Ja-Stimmen auf sich vereinigt haben.

Artikel 40

Die Stellungnahme der Fachgruppe wird nebst den gemäß Artikel 39 beizufügenden Texten dem Präsidenten vom Vorsitzenden übermittelt und dem Ausschuss durch das Präsidium so schnell wie möglich vorgelegt. Diese Dokumente werden den Ausschussmitgliedern rechtzeitig zur Verfügung gestellt.

Artikel 41

Über jede Fachgruppensitzung wird ein Kurzprotokoll angefertigt. Das Protokoll wird der Fachgruppe zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 42

Der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Präsidium oder gegebenenfalls dem Plenum eine Fachgruppe um erneute Prüfung eines Gegenstands ersuchen, wenn er der Auffassung ist, dass die in dieser Geschäftsordnung enthaltenen Verfahrensvorschriften für die Ausarbeitung der Stellungnahmen nicht eingehalten wurden oder weitere Untersuchungen erforderlich sind.

Artikel 43

1. Unbeschadet Artikel 17 Absatz 2 werden die Vorarbeiten der Fachgruppen grundsätzlich im Rahmen einer Studiengruppe durchgeführt.

2. Der Berichterstatter, der von seinem Sachverständigen und gegebenenfalls von einem oder mehreren Mitberichterstattern unterstützt wird, untersucht den Beratungsgegenstand, berücksichtigt die vertretenen Standpunkte und erstellt auf dieser Grundlage den Entwurf der Stellungnahme, der dem Vorsitzenden der Fachgruppe übermittelt wird.

3. In Studiengruppensitzungen finden keine Abstimmungen statt.

B. Arbeiten des Plenums

Artikel 44

Die Gesamtheit der Ausschussmitglieder tritt zu Plenartagungen zusammen.

Artikel 45

1. Die Tagungen werden vom Präsidenten im Benehmen mit dem Präsidium vorbereitet. Das Präsidium tritt vor jeder Tagung sowie gegebenenfalls während der Tagung zur Regelung der Arbeiten zusammen.

2. Das Präsidium kann für jede Stellungnahme die Dauer der allgemeinen Aussprache im Rahmen der Tagung festlegen.

Artikel 46

1. Der vom Präsidium auf Vorschlag der Präsidentschaft in Zusammenarbeit mit den Gruppenvorsitzenden aufgestellte Entwurf der Tagesordnung wird vom Präsidenten spätestens fünfzehn Tage vor Eröffnung der Tagung allen Ausschussmitgliedern sowie dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Parlament übermittelt.

2. Der Entwurf der Tagesordnung wird dem Plenum bei der Eröffnung der Tagung zur Annahme unterbreitet. Nach Annahme der Tagesordnung müssen die Tagesordnungspunkte in der vorgesehenen Sitzung behandelt werden. Die für die Beratungen des Ausschusses erforderlichen Dokumente werden den Mitgliedern gemäß Artikel 40 zur Verfügung gestellt.

Artikel 47

1. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

2. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so schließt der Präsident die Sitzung und beraumt innerhalb einer in seinem Ermessen liegenden Frist, jedoch während derselben Tagung, eine neue Sitzung an, in der der Ausschuss ungeachtet der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Artikel 48

Anlässlich der Annahme der Tagesordnung kündigt der Präsident gegebenenfalls eine Aussprache über ein aktuelles Thema an.

Artikel 49

Der Ausschuss kann den Entwurf der Tagesordnung abändern, um Entschließungsanträge, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 31 a eingereicht wurden, zu prüfen.

Artikel 50

1. Der Präsident eröffnet die Sitzung; er leitet die Beratungen und sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er wird dabei von den Vizepräsidenten unterstützt.

2. Im Falle seiner Abwesenheit wird der Präsident von den Vizepräsidenten vertreten. Bei Abwesenheit der Vizepräsidenten wird die Vertretung vom ältesten Mitglied des Präsidiums wahrgenommen.

3. Der Ausschuss berät auf der Grundlage der Arbeiten der Fachgruppe, die für die Berichterstattung im Plenum zuständig ist.

4. Wurde ein Text in der Fachgruppe mit weniger als fünf Gegenstimmen angenommen, so kann das Präsidium vorschlagen, ihn unter dem Punkt "Verabschiedung der Stellungnahme nach dem Verfahren ohne Aussprache" auf die Tagesordnung für die Plenartagung zu setzen.

Dieses Verfahren wird nicht angewandt, wenn

- sich mindestens 25 Mitglieder dagegen aussprechen,

- Änderungsanträge zur Erörterung im Plenum vorgelegt werden

- oder eine Fachgruppe beschließt, dass der Text im Plenum erörtert werden soll.

5. Erhält ein Text bei der Abstimmung im Plenum nicht die Mehrheit der Stimmen, so kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Plenum die Stellungnahme an die zuständige Fachgruppe zur erneuten Prüfung zurückverweisen oder einen Hauptberichterstatter bestellen, der während derselben oder einer späteren Tagung einen neuen Textentwurf vorlegt.

Artikel 51

1. Änderungsanträge sind schriftlich abzufassen, von ihren Verfassern zu unterzeichnen und vor Eröffnung der Tagung beim Sekretariat einzureichen.

2. Im Hinblick auf eine reibungslose Abwicklung der Arbeiten im Plenum legt das Präsidium die Modalitäten für das Einbringen der Änderungsanträge fest.

3. Der Ausschuss lässt jedoch zu, dass Änderungsanträge vor Eröffnung der einzelnen Sitzungen eingebracht werden, sofern sie von mindestens fünfundzwanzig Mitgliedern unterzeichnet sind.

4. In den Änderungsanträgen ist anzugeben, auf welchen Teil des Textes sie sich beziehen. Sie sind kurz zu begründen. Änderungsanträge, die sich inhaltlich und formal ähneln, werden zusammen behandelt.

5. In der Regel wird bei jedem Änderungsantrag nur der Antragsteller, ein Gegner des Antrags und der Berichterstatter gehört.

6. Bei der Prüfung eines Änderungsantrags kann der Berichterstatter mit Zustimmung des Antragstellers mündlich Kompromissvorschläge machen. In diesem Fall stimmt das Plenum nur über den Kompromissvorschlag ab.

7. Ein oder mehrere Änderungsanträge, in dem bzw. denen eine insgesamt von der Stellungnahme der Fachgruppe abweichende Position zum Ausdruck gebracht wird, ist bzw. sind als Gegenstellungnahme anzusehen.

Das Präsidium ist das zuständige Organ, um dies festzustellen. Es fasst seinen Beschluss nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden der zuständigen Fachgruppe.

Das Präsidium kann nach dieser Rücksprache beschließen, den Stellungnahmeentwurf zusammen mit der Gegenstellungnahme zur nochmaligen Prüfung an die Fachgruppe zurückzuverweisen. In dringenden Fällen ist der Präsident hierzu ermächtigt.

8. Gegebenenfalls kann der Präsident - im Benehmen mit dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter der zuständigen Fachgruppe - dem Ausschuss vorschlagen, die Änderungsanträge so zu behandeln, dass der logische Textzusammenhang in der endgültigen Stellungnahme gewahrt bleibt.

Artikel 52

1. Der Präsident kann von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds einen Beschluss des Ausschusses über eine Beschränkung der Redezeit sowie der Zahl der Redner, eine Unterbrechung der Sitzung oder den Abschluss der Beratungen herbeiführen. Nach Schluss der Beratungen kann das Wort nur noch für Erklärungen zur Abstimmung erteilt werden. Diese dürfen erst nach der Abstimmung abgegeben werden; sie müssen sich in den Grenzen der vom Präsidenten festgelegten Redezeit halten.

2. Ein Mitglied kann jederzeit um das Wort bitten und es mit Vorrang erhalten, um einen Antrag zur Geschäftsordnung einzubringen.

Artikel 53

1. Über jede Plenartagung wird ein Protokoll gefertigt und dem Ausschuss zur Genehmigung unterbreitet.

2. Das Protokoll wird in seiner endgültigen Form vom Präsidenten und vom Generalsekretär des Ausschusses unterzeichnet.

Artikel 54

1. Die Stellungnahmen des Ausschusses enthalten neben der Angabe der Rechtsgrundlage eine Begründung und den Standpunkt des Ausschusses zu dem Beratungsgegenstand in seiner Gesamtheit.

2. Das Ergebnis der Abstimmung über den Gesamttext der Stellungnahme ist in deren Präambel wiederzugeben. Hat eine namentliche Abstimmung stattgefunden, so sind die Namen der Abstimmenden anzuführen.

3. Der Wortlaut und die Begründung der vom Plenum abgelehnten Änderungsanträge werden mit Angabe des Abstimmungsergebnisses im Anhang zur Stellungnahme wiedergegeben, wenn sie mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen als Ja-Stimmen auf sich vereinigt haben. Diese Vorschrift gilt auch für Gegenstellungnahmen.

4. Die Textstellen der vorgelegten Fachgruppenstellungnahmen, die infolge von im Plenum angenommenen Änderungsanträgen entfallen, werden zusammen mit den Abstimmungsergebnissen zu diesen Änderungsanträgen gleichfalls im Anhang zur Stellungnahme wiedergegeben, wenn sie mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen als Ja-Stimmen auf sich vereinigt haben.

5. Wenn eine im Ausschuss gemäß Artikel 27 gebildete Gruppe oder eine gemäß Artikel 28 gebildete Interessengruppe des wirtschaftlichen und sozialen Lebens hinsichtlich einer dem Plenum unterbreiteten Vorlage eine abweichende, aber in sich geschlossene Auffassung vertritt, kann ihre Haltung nach Abschluss einer namentlichen Abstimmung über den Beratungsgegenstand in einer kurzen Erklärung dargelegt werden, die der Stellungnahme als Anhang beigefügt wird.

Artikel 55

1. Die vom Ausschuss verabschiedeten Stellungnahmen und das Protokoll der Plenartagung werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

2. Die vom Ausschuss verabschiedeten Stellungnahmen können allen weiteren betroffenen Institutionen oder Einrichtungen übermittelt werden.

TITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Kapitel I

ABSTIMMUNGSVERFAHREN

Artikel 56

1. Die gültigen Formen der Stimmabgabe sind die Ja-Stimme, die Nein-Stimme und die Stimmenthaltung.

2. Für die Annahme der Texte oder sonstigen Beschlüsse des Ausschusses und seiner Arbeitsorgane ist die Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen ausschlaggebend, sofern diese Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmt.

3. Abgestimmt wird entweder offen, durch namentliche Stimmabgabe oder geheim.

4. Auf entsprechenden Antrag eines Viertels der anwesenden oder vertretenen Ausschussmitglieder hat eine namentliche Abstimmung über eine Entschließung, einen Änderungsantrag, eine Gegenstellungnahme, eine Stellungnahme als Ganzes und alle sonstigen Texte zu erfolgen.

5. Die Wahlen für die Besetzung der einzelnen Ämter sind stets geheim. In anderen Fällen kann eine geheime Abstimmung auf Antrag einer Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Ausschussmitglieder erfolgen.

6. Bei Stimmengleichheit in einer Abstimmung gibt die Stimme des Sitzungsvorsitzenden den Ausschlag.

7. Die Annahme eines Änderungsantrags durch den Berichterstatter ist kein Grund, auf die Abstimmung über diesen Antrag zu verzichten.

Kapitel II

DRINGLICHKEITSVERFAHREN

Artikel 57

1. Ergibt sich die Dringlichkeit aus einer Frist, die dem Ausschuss vom Rat, vom Europäischen Parlament oder von der Kommission für die Vorlage seiner Stellungnahme gesetzt worden ist, kann die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens beschlossen werden, wenn der Präsident feststellt, dass dies im Hinblick auf die rechtzeitige Verabschiedung der Stellungnahme geboten ist.

2. Im Falle der Dringlichkeit für den Ausschuss kann der Präsident ohne vorherige Anhörung des Präsidiums sofort alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung der Arbeiten des Ausschusses ergreifen. Er hat die Mitglieder des Präsidiums zu unterrichten.

3. Die vom Präsidenten ergriffenen Maßnahmen werden dem Ausschuss auf der nächsten Tagung zur Genehmigung unterbreitet.

Artikel 58

(aufgehoben)

Artikel 59

1. Ergibt sich die Dringlichkeit aus der einer Fachgruppe gesetzten Frist für die Erarbeitung der Stellungnahme, kann der Vorsitzende dieser Fachgruppe mit Zustimmung der drei Gruppenvorsitzenden bei der Regelung der Arbeiten von den entsprechenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für die Regelung der Arbeiten der Fachgruppen abweichen.

2. Die vom Vorsitzenden ergriffenen Maßnahmen werden der Fachgruppe in der nächsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet.

Kapitel III

ABWESENHEIT UND VERTRETUNG

Artikel 60

1. Ausschussmitglieder, die an einer Sitzung, zu der sie ordnungsgemäß eingeladen wurden, nicht teilnehmen können, benachrichtigen hiervon im Voraus den Präsidenten bzw. Vorsitzenden.

2. Nimmt ein Ausschussmitglied, ohne einen Vertreter zu bestellen und ohne stichhaltigen Grund, an mehr als drei aufeinanderfolgenden Plenartagungen nicht teil, so kann der Präsident - nach Anhörung des Präsidiums und nach Aufforderung an das betreffende Mitglied, seine Abwesenheit zu begründen - den Rat ersuchen, das Mitglied seines Mandats zu entheben.

3. Nimmt ein Mitglied einer Fachgruppe, ohne einen Vertreter zu bestellen und ohne einen stichhaltigen Grund anzugeben, an mehr als drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht teil, so kann der Vorsitzende das Mitglied nach Aufforderung, seine Abwesenheit zu begründen, ersuchen, sich in der Fachgruppe ersetzen zu lassen, und teilt dies dem Präsidium mit.

Artikel 61

1. Ausschussmitglieder, die an einer Plenartagung oder einer Fachgruppensitzung nicht teilnehmen können, haben die Möglichkeit, nach entsprechender Unterrichtung des Präsidenten bzw. Vorsitzenden ihr Stimmrecht schriftlich einem anderen Mitglied des Ausschusses bzw. der Fachgruppe zu übertragen.

2. Sowohl im Plenum als auch in den Fachgruppen kann jedem Mitglied nur eine Zusatzstimme übertragen werden.

Artikel 62

1. Mitglieder, die an einer Sitzung, zu der sie ordnungsgemäß eingeladen wurden, nicht teilnehmen können, haben die Möglichkeit, sich durch ein anderes Ausschussmitglied vertreten zu lassen. Sie teilen dies dem jeweiligen Vorsitzenden direkt oder über das Sekretariat ihrer Gruppe im Voraus mit. Diese Möglichkeit besteht nicht für die Sitzungen des Präsidiums und der Haushaltsgruppe.

2. Das Vertretungsmandat gilt ausschließlich für die Sitzung, für die es übertragen wurde.

3. Bei der Bildung einer Studiengruppe kann jedes Mitglied beantragen, dass ein anderes Ausschussmitglied an seiner Stelle Mitglied der Studiengruppe wird. Diese Ersetzung, die für einen bestimmten Gegenstand und für die gesamte Dauer der Arbeiten der betreffenden Fachgruppe gilt, kann nicht rückgängig gemacht werden. Dauern die Arbeiten der Studiengruppe aber über das Ende einer zweieinhalbjährigen oder fünfjährigen Mandatsperiode hinaus an, so ist die Ersetzung nur bis zum Ende der Mandatsperiode gültig, in der sie beschlossen wurde.

Kapitel IV

ÖFFENTLICHKEIT DER SITZUNGEN UND PUBLIZITÄT DER ARBEITEN

Artikel 63

1. Der Ausschuss veröffentlicht seine Stellungnahmen nach Maßgabe der vom Rat und von der Kommission nach Anhörung des Ausschusspräsidiums getroffenen Regelung im Amtsblatt der Europäischen Union.

2. Die Zusammensetzung des Ausschusses, seines Präsidiums und der Fachgruppen sowie alle diesbezüglichen Änderungen werden ebenfalls im Amtsblatt sowie auf der Website des Ausschusses veröffentlicht.

Artikel 64

1. Der Ausschuss gewährleistet die Transparenz seiner Beschlüsse entsprechend Artikel 1, zweiter Absatz des Vertrags über die Europäische Union.

2. Der Generalsekretär trifft die erforderlichen Maßnahmen, um das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den entsprechenden Dokumenten zu garantieren.

3. Jeder Bürger der Europäischen Union kann sich gemäß Artikel 24 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union schriftlich in einer der Amtssprachen an den Ausschuss wenden und eine Antwort in derselben Sprache erhalten.

Artikel 65

1. Die Plenartagungen des Ausschusses und die Sitzungen seiner Fachgruppen sind öffentlich.

2. Bestimmte, nicht die beratenden Arbeiten betreffende Debatten können durch Beschluss des Ausschusses auf Antrag einer betroffenen Institution oder eines betroffenen Organs oder auf Vorschlag des Präsidiums für vertraulich erklärt werden.

3. Die übrigen Sitzungen sind nicht öffentlich, aber in begründeten Fällen, die im Ermessen des Vorsitzenden liegen, können andere Personen als Beobachter teilnehmen.

Artikel 66

1. Die Mitglieder der EU-Organe können an den Sitzungen des Ausschusses und seiner Arbeitsorgane teilnehmen und das Wort ergreifen.

2. Die Mitglieder anderer Institutionen und bevollmächtigte Beamte der Organe und Institutionen können eingeladen werden, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen und unter der Leitung des Sitzungsleiters das Wort zu ergreifen oder Fragen zu beantworten.

Kapitel V

TITEL, VORRECHTE, BEFREIUNGEN UND STATUT DER MITGLIEDER, QUÄSTOREN

Artikel 67

1. Die Ausschussmitglieder führen den Titel "Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses".

2. Die Bestimmungen von Kapitel IV Artikel 10 des den Verträgen beigefügten Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union finden auf die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Anwendung.

Artikel 68

1. Das Statut der Mitglieder umfasst die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie sämtliche Vorschriften, die ihre Tätigkeit und ihre Beziehungen zum Ausschuss und seinen Dienststellen regeln.

2. Im Statut der Mitglieder sind auch die möglichen Maßnahmen im Fall eines Verstoßes gegen die Geschäftsordnung oder das Statut der Mitglieder festgelegt.

Artikel 69

Auf Vorschlag des Präsidiums wählt das Plenum für jeden Zweieinhalbjahreszeitraum aus den Reihen der Mitglieder, die innerhalb der Struktur des Ausschusses keine sonstigen ständigen Ämter innehaben, eine aus drei Mitgliedern bestehende Quästorengruppe, der es obliegt,

a) das Statut der Mitglieder zur Geltung zu bringen und für seine ordnungsgemäße Anwendung Sorge zu tragen;

b) Vorschläge zur Verbesserung und Optimierung des Statuts der Mitglieder zu erarbeiten;

c) sich im Falle von Zweifeln oder Konflikten in Bezug auf die Anwendung des Statuts der Mitglieder um eine Lösung zu bemühen und dazu geeignete Initiativen zu ergreifen;

d) die Beziehungen zwischen den Ausschussmitgliedern und dem Generalsekretariat hinsichtlich der Anwendung des Statuts der Mitglieder zu pflegen.

Kapitel VI

BEENDIGUNG DES MANDATS DER MITGLIEDER, UNVEREINBARKEITEN

Artikel 70

1. Das Mandat der Ausschussmitglieder erlischt mit Ablauf der vom Rat bei der Neubesetzung des Ausschusses festgelegten fünfjährigen Mandatsperiode.

2. Das Mandat eines Ausschussmitglieds endet durch Rücktritt, Amtsenthebung, Tod, höhere Gewalt oder durch Eintritt einer Unvereinbarkeit.

3. Das Amt eines Ausschussmitglieds ist nicht vereinbar mit dem Amt eines Mitglieds einer Regierung oder eines Parlaments, eines Organs der Europäischen Union sowie des Ausschusses der Regionen und des Verwaltungsrats der Europäischen Investitionsbank und mit der Tätigkeit eines Beamten oder Bediensteten im aktiven Dienst der Europäischen Union.

4. Der Rücktritt ist dem Präsidenten des Ausschusses schriftlich mitzuteilen.

5. Die Amtsenthebung erfolgt unter den in Artikel 60 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung genannten Bedingungen. Beschließt der Rat die Beendigung des Mandats, so nimmt er die Ersetzung vor.

6. Bei Rücktritt, Tod, höherer Gewalt oder Unvereinbarkeit der Ämter unterrichtet der Ausschusspräsident den Rat, der das Freiwerden des Sitzes feststellt und die Ersetzung vornimmt. Im Falle des Rücktritts bleibt das zurückgetretene Mitglied jedoch bis zum Wirksamwerden der Ernennung seines Nachfolgers im Amt, falls es keine gegenteilige Erklärung abgibt.

7. In allen in Absatz 2 genannten Fällen wird der Nachfolger für die restliche Dauer der Mandatsperiode ernannt.

Kapitel VII

VERWALTUNG DES AUSSCHUSSES

Artikel 71

1. Dem Ausschuss steht ein Sekretariat zur Verfügung, das von einem Generalsekretär geleitet wird. Der Generalsekretär untersteht bei der Ausübung seines Amtes dem Präsidenten, der das Präsidium vertritt.

2. Der Generalsekretär nimmt mit beratender Stimme an den Präsidiumssitzungen teil, über die er Protokoll führt.

3. Der Generalsekretär übernimmt gegenüber dem Präsidium die feierliche Verpflichtung, die ihm übertragenen Aufgaben unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen.

4. Dem Generalsekretär obliegt die Durchführung der Beschlüsse, die vom Plenum, vom Präsidium und vom Präsidenten nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung getroffen werden. Er legt dem Präsidenten alle drei Monate einen schriftlichen Bericht über die Kriterien und Durchführungsbestimmungen vor, die in Verwaltungs-, Organisations- und Personalfragen angewandt wurden oder geplant sind.

5. Der Generalsekretär kann seine Befugnisse innerhalb der vom Präsidenten festgelegten Grenzen übertragen.

6. Der Organisationsplan des Generalsekretariats wird vom Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs so festgelegt, dass das Generalsekretariat in der Lage ist, ein reibungsloses Arbeiten des Ausschusses und seiner Organe zu gewährleisten und die Mitglieder bei der Ausübung ihres Mandats, namentlich bei der Durchführung der Sitzungen und der Erarbeitung der Stellungnahmen, zu unterstützen.

Artikel 72

1. Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde kraft Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften zustehen, und die Befugnisse, die kraft Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen sind, werden im Falle des Generalsekretärs des Ausschusses durch das Präsidium ausgeübt.

2. Die der Anstellungsbehörde kraft Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften zustehenden Befugnisse werden wie folgt ausgeübt:

- im Falle der stellvertretenden Generalsekretäre und der Direktoren durch das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs, soweit es die Artikel 29, 30, 31, 40, 41, 49, 50, 51, 78 und 90 Absatz 1 des Statuts der Beamten betrifft, und durch den Präsidenten auf Vorschlag des Generalsekretärs, soweit es die übrigen Bestimmungen des Statuts einschließlich Artikel 90 Absatz 2 betrifft;

- im Falle der

- stellvertretenden Direktoren (Besoldungsgruppe AD13),

- Referatsleiter (Besoldungsgruppen AD9 bis AD13) und

- sonstigen Beamten der Besoldungsgruppe AD14

durch den Präsidenten auf Vorschlag des Generalsekretärs;

- im Falle der Beamten der Besoldungsgruppen AD5 bis AD13, die keine Managementfunktion auf der Ebene Referatsleiter oder höher wahrnehmen, sowie der Funktionsgruppe Assistenz durch den Generalsekretär.

3. Die Befugnisse, die kraft Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen sind, werden wie folgt ausgeübt:

- im Falle der Bediensteten auf Zeit, die in der Funktion eines stellvertretenden Generalsekretärs oder eines Direktors ernannt werden, durch das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs, soweit es die Artikel 11, 17, 33 und 48 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten betrifft, und durch den Präsidenten auf Vorschlag des Generalsekretärs, soweit es die übrigen Bestimmungen dieser Beschäftigungsbedingungen betrifft;

- im Falle der Bediensteten auf Zeit, die für die Funktion eines stellvertretenden Direktors oder Referatsleiters ernannt werden, sowie der Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppe AD14 durch den Präsidenten auf Vorschlag des Generalsekretärs;

- im Falle der Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppen AD5 bis AD13, die keine Managementfunktion auf der Ebene Referatsleiter oder höher wahrnehmen, sowie der Funktionsgruppe Assistenz durch den Generalsekretär;

- im Falle der Sonderberater und der Vertragsbediensteten durch den Generalsekretär.

4. Die jedem Organ kraft Artikel 110 des Beamtenstatuts übertragenen Befugnisse zur Anwendung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zum Statut und der im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen werden vom Präsidenten ausgeübt.

5. Das Präsidium, der Präsident und der Generalsekretär können die ihnen aufgrund dieses Artikels zustehenden Befugnisse übertragen.

6. In den Übertragungsverfügungen gemäß Absatz 5 dieses Artikels werden der Umfang der übertragenen Befugnisse und ihre inhaltliche und zeitliche Begrenzung festgelegt; außerdem wird darin bestimmt, ob die Befugnisse weiterübertragen werden dürfen.

Artikel 72 a

1. Die Gruppen verfügen über ein Sekretariat, das direkt dem Vorsitzenden der jeweiligen Gruppe unterstellt ist.

2. Im Falle von Beamten, die gemäß Artikel 37 Buchstabe a) zweiter Spiegelstrich des Statuts zu einer Gruppe des Ausschusses abgeordnet wurden, werden die Befugnisse der Anstellungsbehörde hinsichtlich Artikel 38 des Statuts einschließlich der Entscheidungen über ihre Laufbahnentwicklung in der Gruppe auf Vorschlag des Vorsitzenden der jeweiligen Gruppe ausgeübt.

Kehrt ein zu einer Gruppe abgeordneter Beamter in das Generalsekretariat des Ausschusses zurück, wird er in die Besoldungsgruppe eingestuft, auf die er als Beamter Anspruch hätte.

3. Im Falle von Zeitbediensteten, die gemäß Artikel 2 Buchstabe c) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zu einer Gruppe des Ausschusses abgeordnet wurden, werden die Befugnisse der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde hinsichtlich Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf Vorschlag des Vorsitzenden der jeweiligen Gruppe ausgeübt.

Artikel 73

1. Der Präsident verfügt über ein eigenes Sekretariat.

2. Die Bediensteten dieses Sekretariats werden im Rahmen des Haushaltsplans als Bedienstete auf Zeit eingestellt, wobei die Befugnisse, die der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen sind, vom Präsidenten ausgeübt werden.

Artikel 74

1. Vor dem 1. Juni jedes Jahres unterbreitet der Generalsekretär dem Präsidium den Entwurf eines Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen des Ausschusses für das folgende Haushaltsjahr. Die Haushaltsgruppe prüft den Entwurf vor der Aussprache im Präsidium und macht gegebenenfalls Bemerkungen dazu oder schlägt Änderungen vor. Das Präsidium stellt den Voranschlag der Ausgaben und Einnahmen des Ausschusses auf. Es übermittelt ihn gemäß den Verfahren und innerhalb der Fristen der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaften.

2. Der Ausgaben- und Einnahmenplan wird nach Maßgabe der Haushaltsordnung vom Präsidenten des Ausschusses oder auf seine Veranlassung ausgeführt.

Artikel 75

Die für den Ausschuss bestimmte Korrespondenz ist an den Präsidenten oder an den Generalsekretär zu richten.

Kapitel VIII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 76

Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral aufzufassen.

Artikel 77

1. Der Ausschuss kann mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, die Geschäftsordnung zu revidieren.

2. Zur Revision der Geschäftsordnung setzt der Ausschuss ein Arbeitsorgan ein, das die Bezeichnung "Kommission Geschäftsordnung" führt. Er ernennt einen Hauptberichterstatter, der den Entwurf einer neuen Geschäftsordnung anfertigt.

2.a Nach Verabschiedung der Geschäftsordnung mit absoluter Mehrheit verlängert das Plenum das Mandat der Kommission Geschäftsordnung um maximal 60 Tage, damit diese erforderlichenfalls einen Vorschlag zur Änderung der Durchführungsbestimmungen erarbeiten kann. Dieser Vorschlag wird dem Präsidium unterbreitet, das darüber beschließt, nachdem es die Standpunkte der Gruppen eingeholt hat.

3. Der Tag des Inkrafttretens der neuen Geschäftsordnung und der geänderten Durchführungsbestimmungen wird bei deren Verabschiedung durch den Ausschuss festgelegt.

Artikel 78

Diese Geschäftsordnung tritt am 21. September 2010 in Kraft.

[1] Diese Geschäftsordnung wurde später am 27. Februar 2003, am 31. März 2004, am 5. Juli 2006 und am 12. März 2008 geändert.

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