Ausschuss der Regionen — Geschäftsordnung
ABl. L 6 vom 9.1.2010, S. 14–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR HU IT LT LV MT NL PL PT RO SK SL SV
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Ausschuss der Regionen
Geschäftsordnung
INHALTSVERZEICHNIS
EINLEITUNG
VORBEMERKUNG
TITEL I
MITGLIEDER UND ORGANE DES AUSSCHUSSES
KAPITEL 1
ORGANE DES AUSSCHUSSES
Artikel 1 — Organe des Ausschusses
KAPITEL 2
MITGLIEDER DES AUSSCHUSSES
Artikel 2 — Stellung der Mitglieder und Stellvertreter
Artikel 3 — Dauer des Mandats
Artikel 4 — Vorrechte und Befreiungen
Artikel 5 — Teilnahme der Mitglieder und Stellvertreter
Artikel 6 — Übertragung des Stimmrechts
Artikel 7 — Nationale Delegationen und Fraktionen
Artikel 8 — Nationale Delegationen
Artikel 9 — Fraktionen und fraktionslose Mitglieder
Artikel 10 — Interregionale Gruppen
TITEL II
ORGANISATION UND ARBEITSWEISE DES AUSSCHUSSES
KAPITEL 1
ERSTE EINBERUFUNG UND KONSTITUIERUNG DES AUSSCHUSSES
Artikel 11 — Einberufung der ersten Sitzung
Artikel 12 — Konstituierung des Ausschusses und Überprüfung der Mandate
KAPITEL 2
PLENARVERSAMMLUNG
Artikel 13 — Aufgaben der Plenarversammlung
Artikel 14 — Einberufung der Plenarversammlung
Artikel 15 — Tagesordnung für die Plenartagung
Artikel 16 — Eröffnung der Plenartagung
Artikel 17 — Öffentlichkeit, Gäste und Gastredner, Aktuelle Stunde
Artikel 18 — Redezeit
Artikel 19 — Rednerliste
Artikel 20 — Anträge zur Geschäftsordnung
Artikel 21 — Beschlussfähigkeit
Artikel 22 — Abstimmung
Artikel 23 — Einreichung von Änderungsanträgen
Artikel 24 — Behandlung von Änderungsanträgen
Artikel 25 — Dringlichkeitsstellungnahmen und -berichte
Artikel 26 — Vereinfachte Verfahren
Artikel 27 — Schließung der Plenartagung
Artikel 28 — Symbole
KAPITEL 3
DAS PRÄSIDIUM UND DER PRÄSIDENT
Artikel 29 — Zusammensetzung des Präsidiums
Artikel 30 — Vertreter im Präsidium
Artikel 31 — Wahlvorschriften
Artikel 32 — Wahl des Präsidenten und des Ersten Vizepräsidenten
Artikel 33 — Wahl der Präsidiumsmitglieder
Artikel 34 — Wahl der Vertreter
Artikel 35 — Nachwahl für vakante Präsidiumssitze
Artikel 36 — Aufgaben des Präsidiums
Artikel 37 — Einberufung des Präsidiums, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
Artikel 38 — Der Präsident
Stellungnahmen, Berichte und Entschließungen — Verfahren im Präsidium
Artikel 39 — Stellungnahmen — Rechtsgrundlagen
Artikel 40 — Stellungnahmen und Berichte — Zuweisung an eine Fachkommission
Artikel 41 — Bestellung eines Hauptberichterstatters
Artikel 42 — Initiativstellungnahmen und Berichte auf eigene Initiative
Artikel 43 — Einbringung von Entschließungen
Artikel 44 — Verbreitung der Stellungnahmen, Berichte und Entschließungen
KAPITEL 4
FACHKOMMISSIONEN
Artikel 45 — Zusammensetzung und Mandat
Artikel 46 — Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende
Artikel 47 — Aufgaben der Fachkommissionen
Artikel 48 — Einberufung der Fachkommissionen und Tagesordnung
Artikel 49 — Öffentlichkeit
Artikel 50 — Fristen zur Erarbeitung von Stellungnahmen und Berichten
Artikel 51 — Inhalt von Stellungnahmen und Berichten
Artikel 52 — Weiterverfolgung der Stellungnahmen des Ausschusses
Artikel 53 — Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip
Artikel 54 — Unterlassung der obligatorischen Befassung des Ausschusses
Artikel 55 — Bericht über die Resonanz der Stellungnahmen
Artikel 56 — Berichterstatter
Artikel 57 — Arbeitsgruppen
Artikel 58 — Sachverständige
Artikel 59 — Beschlussfähigkeit
Artikel 60 — Abstimmung
Artikel 61 — Änderungsanträge
Artikel 62 — Absehen von einer Stellungnahme oder von einem Bericht
Artikel 63 — Schriftliches Verfahren
Artikel 64 — Stellungnahmen in Form eines Schreibens
Artikel 65 — Für die Fachkommissionen geltende Bestimmungen
KAPITEL 5
VERWALTUNG DES AUSSCHUSSES
Artikel 66 — Generalsekretariat
Artikel 67 — Generalsekretär
Artikel 68 — Einstellung des Generalsekretärs
Artikel 69 — Statut der Beamten und Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete
Artikel 70 — Ausschluss der Öffentlichkeit
Artikel 71 — Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen
Artikel 72 — Haushaltsplan
TITEL III
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN INSTITUTIONEN
Artikel 73 — Kooperationsabkommen
Artikel 74 — Übermittlung und Veröffentlichung von Stellungnahmen, Berichten und Entschließungen
KAPITEL 2
ÖFFENTLICHKEIT UND TRANSPARENZ
Artikel 75 — Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten
KAPITEL 3
SPRACHEN
Artikel 76 — Sprachenregelung für die Verdolmetschung
KAPITEL 4
GESCHÄFTSORDNUNGSFRAGEN
Artikel 77 — Revision der Geschäftsordnung
Artikel 78 — Anweisungen des Präsidiums
Artikel 79 — Inkrafttreten der Geschäftsordnung
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* *
EINLEITUNG
Der Ausschuss der Regionen hat sich auf der Grundlage von Artikel 306 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union am 3. Dezember 2009 folgende Geschäftsordnung gegeben:
VORBEMERKUNG
Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral aufzufassen.
TITEL I
MITGLIEDER UND ORGANE DES AUSSCHUSSES
KAPITEL 1
ORGANE DES AUSSCHUSSES
Artikel 1 — Organe des Ausschusses
Die Organe des Ausschusses sind die Plenarversammlung, der Präsident, das Präsidium und die Fachkommissionen.
KAPITEL 2
MITGLIEDER DES AUSSCHUSSES
Artikel 2 — Stellung der Mitglieder und Stellvertreter
Gemäß Artikel 300 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind die Mitglieder des Ausschusses sowie deren Stellvertreter Vertreter der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften. Sie sind entweder gewählte Vertreter einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich. In der Ausübung ihres Amtes sind sie an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.
Artikel 3 — Dauer des Mandats
1. Das Mandat eines Mitglieds oder Stellvertreters beginnt an dem Tag, an dem seine Ernennung durch den Rat wirksam wird.
2. Das Mandat eines Mitglieds oder Stellvertreters endet durch Rücktritt, durch Verlust des Mandats, das Voraussetzung für die Ernennung war, oder Tod.
3. Jeder Rücktritt ist dem Präsidenten des Ausschusses vom Zurücktretenden mitzuteilen, wobei anzugeben ist, wann der Rücktritt wirksam wird. Der Präsident unterrichtet hiervon den Rat, der das Freiwerden des Sitzes feststellt und das Verfahren zur Ernennung eines Nachfolgers durchführt.
4. Das Mitglied oder der Stellvertreter, dessen Mandat im Ausschuss endet, weil das Mandat ausläuft, das Voraussetzung für seine Ernennung war, unterrichtet hierüber den Präsidenten des Ausschusses unverzüglich schriftlich.
5. In den unter Absatz 2 dieses Artikels genannten Fällen wird vom Rat ein Nachfolger für die restliche Mandatszeit ernannt.
Artikel 4 — Vorrechte und Befreiungen
Die Mitglieder und deren ordnungsgemäß bestellte Stellvertreter haben Anspruch auf die Vorrechte und Befreiungen gemäß dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.
Artikel 5 — Teilnahme der Mitglieder und Stellvertreter
1. Jedes Mitglied, das verhindert ist, an einer Plenartagung teilzunehmen, kann sich durch einen Stellvertreter aus seiner nationalen Delegation vertreten lassen, dessen Bestellung zeitlich auch auf einzelne Tage der Plenartagung beschränkt werden kann. Alle Mitglieder und ordnungsgemäß bestellten Stellvertreter müssen sich in eine Anwesenheitsliste eintragen.
2. Jedes Mitglied, das verhindert ist, an einer Fachkommissionssitzung oder einer vom Präsidium genehmigten anderen Sitzung teilzunehmen, kann sich im Rahmen seiner nationalen Delegation, seiner Fraktion oder seiner interregionalen Gruppe durch ein anderes Mitglied oder einen Stellvertreter vertreten lassen. Alle Mitglieder und ordnungsgemäß bestellten Stellvertreter müssen sich in eine Anwesenheitsliste eintragen.
3. Ein Mitglied oder ein Stellvertreter von der Liste der Stellvertreter für die Mitglieder einer Arbeitsgruppe, die gemäß Artikel 36 oder 57 eingesetzt wurde, kann jedes Mitglied seiner Fraktion vertreten.
4. Stellvertreter oder als Stellvertreter fungierende Mitglieder können nicht mehr als ein Mitglied vertreten. Sie üben in der betreffenden Sitzung alle Rechte und Funktionen eines Mitglieds aus. Die Stimmrechtsübertragung muss dem Generalsekretariat spätestens am Tag vor der betreffenden Sitzung unter Beachtung der dafür vorgesehenen Modalitäten mitgeteilt werden.
5. Anlässlich einer Plenartagung findet nur einmal eine Kostenerstattung entweder für das Mitglied oder für den Stellvertreter statt. Das Nähere regelt das Präsidium in den Durchführungsbestimmungen für die Reise- und Aufenthaltskosten.
6. Ein zum Berichterstatter ernannter Stellvertreter kann während der Plenartagung, auf deren Tagesordnung der Stellungnahme- bzw. Berichtsentwurf steht, für den er verantwortlich zeichnet, diesen der Plenarversammlung vorstellen. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied, als dessen Stellvertreter er fungiert, ebenfalls in der Sitzung anwesend ist. Das Mitglied kann dem Stellvertreter für die Dauer der Behandlung dieses Stellungnahme- bzw. Berichtsentwurfs sein Stimmrecht übertragen. Die Stimmrechtsübertragung muss dem Generalsekretär vor der betreffenden Sitzung schriftlich mitgeteilt werden.
7. Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 1 erlischt eine Stimmrechtsübertragung ab dem Zeitpunkt, an dem die Zugehörigkeit des vertretenen Mitglieds zum Ausschuss endet.
Artikel 6 — Übertragung des Stimmrechts
Das Stimmrecht ist außer in den in Artikel 5 und 30 vorgesehenen Fällen nicht übertragbar.
Artikel 7 — Nationale Delegationen und Fraktionen
Die nationalen Delegationen und die Fraktionen tragen in ausgewogener Weise zur Organisation der Arbeiten des Ausschusses bei.
Artikel 8 — Nationale Delegationen
1. Die Mitglieder und Stellvertreter aus einem Mitgliedstaat bilden eine nationale Delegation. Jede nationale Delegation regelt ihre interne Organisation selbst und wählt einen Vorsitzenden. Sein Name wird dem Präsidenten des Ausschusses offiziell mitgeteilt.
2. Der Generalsekretär trifft innerhalb der Verwaltung des Ausschusses Maßnahmen zur Unterstützung der nationalen Delegationen. Dies beinhaltet auch, dass jedes einzelne Mitglied die Möglichkeit hat, Informationen und Unterstützung in seiner Amtssprache zu erhalten. Die Umsetzung dieser Maßnahmen gehört zum Aufgabenbereich eines besonderen, aus Beamten oder sonstigen Bediensteten des Ausschusses der Regionen bestehenden Dienstes und gewährleistet, dass die nationalen Delegationen die Einrichtungen des Ausschusses in angemessener Weise nutzen können. Der Generalsekretär sorgt insbesondere für geeignete Möglichkeiten, die es den nationalen Delegationen erlauben, unmittelbar vor oder während der Plenartagungen Sitzungen durchzuführen.
3. Die nationalen Delegationen werden darüber hinaus von nationalen Koordinatoren unterstützt, die nicht zum Personal des Generalsekretariats gehören. Die Koordinatoren sind den Mitgliedern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Ausschuss behilflich.
4. Der Generalsekretär stellt eine angemessene Unterstützung der nationalen Koordinatoren, insbesondere eine angemessene Nutzung der Einrichtungen des Ausschusses sicher.
Artikel 9 — Fraktionen und fraktionslose Mitglieder
1. Die Mitglieder und Stellvertreter können ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechende Fraktionen bilden. Die Kriterien für die Mitgliedschaft werden in den Geschäftsordnungen der einzelnen Fraktionen festgelegt.
2. Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens 18 Mitglieder/Stellvertreter, die insgesamt mindestens ein Fünftel der Mitgliedstaaten vertreten, wobei es sich bei mindestens der Hälfte der Fraktionsangehörigen um Mitglieder handeln muss. Ein Mitglied bzw. Stellvertreter kann nur einer Fraktion angehören. Eine Fraktion ist aufgelöst, wenn die für ihre Bildung erforderliche Mitgliederzahl unterschritten wird.
3. Die Bildung einer Fraktion sowie deren Auflösung sowie sonstige Veränderungen sind gegenüber dem Präsidenten des Ausschusses zu erklären. In der Erklärung zur Bildung einer Fraktion sind deren Name, Mitglieder und Vorstand anzugeben.
4. Jeder Fraktion steht ein Sekretariat zur Verfügung, dessen Mitarbeiter Bedienstete des Generalsekretariats sind. Die Fraktionen können der Anstellungsbehörde Vorschläge für die Auswahl, Anstellung, Beförderung und Vertragsverlängerung dieser Mitarbeiter unterbreiten. Die Anstellungsbehörde entscheidet nach Anhörung des Vorsitzenden der jeweiligen Fraktion.
5. Der Generalsekretär stellt den Fraktionen und ihren Organen Mittel in angemessener Höhe für ihre Sitzungen, Aktivitäten und Veröffentlichungen sowie für die Tätigkeiten ihrer Sekretariate zur Verfügung. Die jeder Fraktion zur Verfügung stehenden Mittel werden im Haushaltsplan ausgewiesen. Die Fraktionen und ihre Sekretariate können die Einrichtungen des Ausschusses der Regionen in angemessener Weise nutzen.
6. Die Fraktionen und ihre Vorstände können unmittelbar vor oder während der Plenartagungen zusammentreten. Zweimal jährlich können die Fraktionen außerordentliche Sitzungen abhalten. Ein Stellvertreter hat für die Teilnahme an diesen Sitzungen nur dann Anspruch auf die Erstattung seiner Reise- und Aufenthaltskosten, wenn er ein Mitglied seiner Fraktion vertritt.
7. Mitglieder, die keiner Fraktion angehören, werden verwaltungstechnisch unterstützt. Die Einzelheiten bestimmt das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs.
Artikel 10 — Interregionale Gruppen
Die Mitglieder und Stellvertreter können interregionale Gruppen bilden. Die Bildung einer Gruppe wird gegenüber dem Präsidenten des Ausschusses erklärt. Die ordnungsgemäße Bildung einer interregionalen Gruppe erfolgt auf Beschluss des Präsidiums.
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TITEL II
ORGANISATION UND ARBEITSWEISE DES AUSSCHUSSES
KAPITEL 1
ERSTE EINBERUFUNG UND KONSTITUIERUNG DES AUSSCHUSSES
Artikel 11 — Einberufung der ersten Sitzung
Der Ausschuss wird nach jeder Neubesetzung, die alle fünf Jahre vorzunehmen ist, vom scheidenden Präsidenten bzw. vom scheidenden Ersten Vizepräsidenten bzw. vom scheidenden ältesten Vizepräsidenten bzw. vom ältesten Mitglied einberufen, und tritt spätestens einen Monat nach der Ernennung der Mitglieder durch den Rat zusammen.
Das Mitglied, das gemäß Absatz 1 als vorläufiger Präsident fungiert, übernimmt in diesem Zeitraum auch die Vertretung des Ausschusses und führt als vorläufiger Präsident den Vorsitz in der ersten Sitzung.
Der vorläufige Präsident, die anwesenden vier jüngsten Mitglieder sowie der Generalsekretär des Ausschusses bilden zusammen das vorläufige Präsidium.
Artikel 12 — Konstituierung des Ausschusses und Überprüfung der Mandate
1. In dieser ersten Sitzung gibt der vorläufige Präsident dem Ausschuss von dem Schreiben des Rates Kenntnis, mit dem die Ernennung der Mitglieder bekannt gegeben wurde, und teilt mit, dass er/sie die Aufgabe der Vertretung des Ausschusses übernimmt. Auf Antrag kann der vorläufige Präsident eine Überprüfung der Ernennungen und Mandate vornehmen, bevor er die neue Mandatsperiode des Ausschusses für eröffnet erklärt.
2. Das vorläufige Präsidium bleibt bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse der Wahl der Präsidiumsmitglieder im Amt.
KAPITEL 2
PLENARVERSAMMLUNG
Artikel 13 — Aufgaben der Plenarversammlung
Der Ausschuss tritt in der Plenarversammlung zusammen. Ihr sind insbesondere folgende Hauptaufgaben vorbehalten:
a) Verabschiedung von Stellungnahmen, Berichten und Entschließungen;
b) Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen des Ausschusses;
c) Verabschiedung des politischen Programms des Ausschusses zu Beginn jeder Mandatsperiode;
d) Wahl des Präsidenten, des Ersten Vizepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Präsidiums;
e) Einsetzung der Fachkommissionen;
f) Verabschiedung und Revision der Geschäftsordnung des Ausschusses;
g) Beschluss über die Einreichung einer Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union. Der Beschluss wird nach Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 21 Absatz 1 erster Satz, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entweder auf Vorschlag des Präsidenten des Ausschusses oder der zuständigen Fachkommission gefasst, die gemäß Artikel 53 und 54 tätig wird. Wird ein solcher Beschluss gefasst, reicht der Präsident die Klage im Namen des Ausschusses ein.
Artikel 14 — Einberufung der Plenarversammlung
1. Der Präsident des Ausschusses beruft die Plenarversammlung mindestens einmal pro Quartal ein. Die Termine der Plenartagungen sollen vom Präsidium während des dritten Quartals des vorangehenden Jahres festgelegt werden. Eine Plenartagung kann sich über einen oder mehrere Sitzungstage erstrecken.
2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist der Präsident verpflichtet, eine außerordentliche Plenartagung einzuberufen, die frühestens eine Woche und spätestens einen Monat nach Antragstellung stattzufinden hat. In dem schriftlichen Antrag ist anzugeben, welches Thema auf der außerordentlichen Plenartagung zu erörtern ist. Kein anderes Thema darf auf die Tagesordnung für diese Tagung gesetzt werden.
Artikel 15 — Tagesordnung für die Plenartagung
1. Der Vorentwurf der Tagesordnung, der eine vorläufige Liste der auf der übernächsten Plenartagung zu behandelnden Entwürfe von Stellungnahmen, Berichten und Entschließungen sowie aller sonstigen zur Beschlussfassung vorgesehenen Dokumente (Beschlussdokumente) enthält, wird vom Präsidium erstellt.
2. Der Präsident übermittelt den Mitgliedern und ihren Stellvertretern mit elektronischer Post mindestens 20 Arbeitstage vor Eröffnung der Plenartagung den Entwurf der Tagesordnung zusammen mit den darin genannten Beschlussdokumenten; die Unterlagen werden den Mitgliedern und ihren Stellvertretern mit elektronischer Post in ihren jeweiligen Amtssprachen übermittelt. Zeitgleich werden die Dokumente elektronisch abrufbar gemacht.
3. Die Entwürfe von Stellungnahmen, Berichten und Entschließungen werden grundsätzlich in der Reihenfolge, in der sie von den Fachkommissionen verabschiedet oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt worden sind, auf die Tagesordnung gesetzt, wobei der inhaltliche Zusammenhang der Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen ist.
4. In besonderen, begründeten Ausnahmefällen kann der Präsident, wenn die in Absatz 2 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, ein Beschlussdokument in den Entwurf der Tagesordnung aufnehmen, sofern das betreffende Dokument den Mitgliedern und Stellvertretern spätestens eine Woche vor Eröffnung der Plenartagung in ihrer Amtssprache zugegangen ist. Die Begründung für die Anwendung dieses Verfahrens ist vom Präsidenten auf dem Deckblatt des Beschlussdokuments zu vermerken.
5. Schriftliche Änderungsanträge zum Entwurf der Tagesordnung müssen dem Generalsekretär spätestens drei Arbeitstage vor Eröffnung der Plenartagung vorliegen.
6. Das Präsidium legt in seiner der Eröffnung der Plenartagung unmittelbar vorausgehenden Sitzung den endgültigen Entwurf der Tagesordnung fest. Während dieser Sitzung kann das Präsidium mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen dringende oder aktuelle Fragen, deren Behandlung keinen Aufschub bis zur nächsten Plenartagung duldet, in die Tagesordnung aufnehmen.
7. Auf Vorschlag des Präsidenten, einer Fraktion oder von 32 Mitgliedern kann das Präsidium oder die Plenarversammlung beschließen,
- die Erörterung auf eine spätere Tagung zu verschieben,
oder
- ein Beschlussdokument zur nochmaligen Behandlung an die betreffende Fachkommission zurückzuverweisen.
Dies gilt nicht in den Fällen, in denen eine vom Rat, der Kommission oder dem Europäischen Parlament gesetzte Frist ein Verschieben der Verabschiedung eines Beschlussdokuments nicht gestattet.
Dem Beschlussdokument, dessen Erörterung auf eine spätere Plenartagung verschoben wurde, werden alle ordnungsgemäß dazu eingereichten Änderungsanträge beigefügt.
Mit Zurückverweisung des Beschlussdokuments an die Fachkommission werden die ordnungsgemäß dazu eingereichten Änderungsanträge hinfällig, und der Berichterstatter muss abschätzen, in welchem Maße deren Inhalt
- eine vorherige Überarbeitung durch ihn unter Beachtung der vorgegebenen Fristen erforderlich macht;
und/oder
- zu Änderungsanträgen seitens des Berichterstatters nach dem für die Fachkommissionen vorgesehenen Verfahren führen kann.
Das Dokument wird auf die Tagesordnung der Fachkommission zur Beschlussfassung gesetzt.
Artikel 16 — Eröffnung der Plenartagung
Der Präsident eröffnet die Plenartagung und führt einen Beschluss über den endgültigen Entwurf der Tagesordnung herbei.
Artikel 17 — Öffentlichkeit, Gäste und Gastredner, Aktuelle Stunde
1. Die Tagungen der Plenarversammlung sind öffentlich, es sei denn, die Plenarversammlung trifft hinsichtlich der gesamten Tagung oder eines bestimmten Tagesordnungspunktes eine gegenteilige Entscheidung.
2. Vertreter des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission können an den Plenartagungen teilnehmen. Sie können gebeten werden, das Wort zu ergreifen.
3. Der Präsident kann von sich aus oder auf Antrag des Präsidiums außenstehende Persönlichkeiten einladen, vor der Plenarversammlung zu sprechen. Es kann anschließend eine allgemeine Aussprache vorgesehen werden, für die die allgemeinen Bestimmungen über die Redezeit gelten.
4. Das Präsidium kann gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 6 der Plenarversammlung vorschlagen, eine allgemeine Aussprache zu aktuellen politischen Fragen mit regionalem und lokalem Bezug ("Aktuelle Stunde") durchzuführen. Für die Abhaltung der "Aktuellen Stunde" gelten die allgemeinen Regeln über die Redezeit.
Artikel 18 — Redezeit
1. Die Plenarversammlung legt am Beginn der Sitzung auf Vorschlag des Präsidiums die Redezeit für jeden Tagesordnungspunkt fest. In der Sitzung führt der Präsident von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds einen Beschluss über eine Beschränkung der Redezeit herbei.
2. Auf Vorschlag des Präsidiums kann der Präsident der Plenarversammlung vorschlagen, bei Aussprachen zu allgemeinen Angelegenheiten oder zu spezifischen Punkten die vorgesehene Redezeit auf die Fraktionen und nationalen Delegationen aufzuteilen.
3. Die Redezeit ist bei Wortmeldungen zum Protokoll, zu Geschäftsordnungsanträgen, zu Änderungen am endgültigen Entwurf der Tagesordnung oder an der Tagesordnung in der Regel auf eine Minute begrenzt.
4. Überschreitet ein Redner seine Redezeit, so kann der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.
5. Ein Mitglied kann einen Antrag auf Schluss der Debatte stellen, der vom Präsidenten zur Abstimmung gebracht wird.
Artikel 19 — Rednerliste
1. Die Mitglieder werden in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen in die Rednerliste eingetragen, aufgrund welcher der Präsident das Wort erteilt. Er achtet darauf, dass soweit wie möglich Redner verschiedener politischer Richtungen und verschiedener nationaler Delegationen abwechselnd das Wort ergreifen.
2. Wortmeldungen des Berichterstatters der betroffenen Fachkommission und der Vertreter der Fraktionen und nationalen Delegationen, die im Namen ihrer Fraktion bzw. Delegation zu sprechen wünschen, kann jedoch der Vorrang gegeben werden.
3. Niemand darf, außer mit Genehmigung des Präsidenten, mehr als zweimal zum gleichen Gegenstand das Wort ergreifen. Den Vorsitzenden und den Berichterstattern der betroffenen Fachkommissionen ist jedoch für eine vom Präsidenten zu bestimmende Redezeit das Wort zu erteilen, wenn sie es wünschen.
Artikel 20 — Anträge zur Geschäftsordnung
1. Einem Mitglied ist das Wort zu erteilen, wenn es Anträge zur Geschäftsordnung stellen oder den Präsidenten auf einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung hinweisen möchte. Der Antrag muss sich auf den zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstand oder auf die Tagesordnung beziehen.
2. Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung hat Vorrang vor allen anderen Wortmeldungen.
3. Über Anträge zur Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet der Präsident unverzüglich gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung und teilt seine Entscheidung unmittelbar nach der Bemerkung zur Geschäftsordnung mit. Eine Abstimmung hierüber findet nicht statt.
Artikel 21 — Beschlussfähigkeit
1. Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitglieds festgestellt, wenn mindestens 15 Mitglieder einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmen. Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wurde, ist jede Abstimmung ungeachtet der Zahl der Anwesenden gültig. Der Präsident kann die Plenartagung vor der Feststellung der Beschlussfähigkeit für maximal zehn Minuten unterbrechen. Mitglieder, die die Feststellung beantragt haben, werden bei Ermittlung der Beschlussfähigkeit auch dann hinzugerechnet, wenn sie im Plenarsaal nicht mehr anwesend sind. Sind weniger als 15 Mitglieder anwesend, kann der Präsident die Beschlussunfähigkeit feststellen.
2. Wird festgestellt, dass die Beschlussfähigkeit nicht erreicht ist, werden alle Tagesordnungspunkte, über die abgestimmt werden muss, auf den folgenden Sitzungstag verschoben, an dem die Plenarversammlung ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder eine gültige Abstimmung über die vertagten Punkte durchführen kann.
Artikel 22 — Abstimmung
1. Die Plenarversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.
2. Die gültigen Formen der Stimmabgabe sind die Ja-Stimme, die Nein-Stimme und die Stimmenthaltung. Für die Ermittlung der Mehrheit sind nur die Ja- und die Nein-Stimmen ausschlaggebend. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Abstimmung gebrachte Text oder Vorschlag als abgelehnt.
3. Wird das Ergebnis der Stimmenauszählung bezweifelt, kann die Wiederholung einer Abstimmung vom Präsidenten angeordnet oder von einem Mitglied beantragt werden, sofern sich mindestens 15 Mitglieder für die Wiederholung aussprechen.
4. Auf Vorschlag des Präsidenten, einer Fraktion oder von 32 Mitgliedern, der vor der Annahme der endgültigen Tagesordnung vorgelegt wurde, kann die Plenarversammlung beschließen, über einen oder mehrere Tagesordnungspunkte namentlich abzustimmen, was in dem Protokoll der Plenartagung festgehalten wird. Sofern die Plenarversammlung nichts anderes beschließt, wird über Änderungsanträge nicht namentlich abgestimmt.
5. Auf Vorschlag des Präsidenten, einer Fraktion oder von 32 Mitgliedern kann beschlossen werden, eine geheime Abstimmung durchzuführen, wenn Entscheidungen anstehen, die Personen betreffen.
6. Der Präsident kann jederzeit beschließen, dass die Abstimmung mittels elektronischer Abstimmungsanlage vorgenommen wird.
Artikel 23 — Einreichung von Änderungsanträgen
1. Änderungsanträge zu Beschlussdokumenten können nur von Mitgliedern und ordnungsgemäß bestellten Stellvertretern unter Berücksichtigung der Modalitäten für das Einreichen von Änderungsanträgen eingereicht werden; auch Stellvertreter ohne Vertretungsmandat, die zum Berichterstatter bestellt wurden, können Änderungsanträge einreichen, jedoch nur zu den von ihnen vorgelegten Beschlussdokumenten.
Das Recht zur Einreichung von Änderungsanträgen in der Plenarversammlung kann ausschließlich von Mitgliedern oder von ihren ordnungsgemäß bestellten Stellvertretern wahrgenommen werden. Änderungsanträge, die ordnungsgemäß eingereicht wurden, bevor die Zugehörigkeit eines Mitglieds oder Stellvertreters zum Ausschuss endet oder das Stimmrecht übertragen oder die Übertragung zurückgezogen wurde, bleiben gültig.
2. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 1 müssen Änderungsanträge zu Beschlussdokumenten entweder von einer Fraktion oder von mindestens sechs Mitgliedern oder ordnungsgemäß bestellten Stellvertretern unter Angabe ihrer Namen eingereicht werden. Nationale Delegationen, die weniger als sechs Mitglieder besitzen, können Änderungsanträge einreichen, wenn die Zahl der namentlich zu nennenden Mitglieder oder ordnungsgemäß bestellten Stellvertreter mit der Größe der Delegation übereinstimmt.
3. Die Anträge müssen dem Generalsekretär vor dem neunten Arbeitstag vor Eröffnung der Plenartagung zugehen. Die Änderungsanträge sind, sobald sie übersetzt vorliegen, spätestens aber vier Arbeitstage vor der Plenartagung, elektronisch abrufbar zu machen.
Die Änderungsanträge werden vorrangig übersetzt und dem Berichterstatter zugeleitet, damit dieser dem Generalsekretariat seine eigenen Änderungsanträge mindestens zwei Arbeitstage vor Eröffnung der Plenartagung übermitteln kann. Die Änderungsanträge des Berichterstatters müssen ausdrücklich auf einen oder mehrere der Änderungsanträge gemäß Absatz 1 Bezug nehmen. Die Änderungsanträge des Berichterstatters können erst zur Eröffnung der Plenartagung eingesehen werden.
Die Frist zur Einreichung von Änderungsanträgen kann vom Präsidenten im Fall des Artikels 15 Absatz 4 auf drei Arbeitstage verkürzt werden. Sie gilt nicht für Änderungsanträge zu dringlichen Beratungsgegenständen nach Artikel 15 Absatz 6.
4. Alle Änderungsanträge werden vor Beginn der Plenartagung an die Mitglieder verteilt.
Artikel 24 — Behandlung von Änderungsanträgen
1. Liegen zu einem Beschlussdokument ein oder mehrere Änderungsanträge vor, können der Präsident, der Berichterstatter oder die Verfasser dieser Änderungsanträge in Ausnahmefällen im Verlauf der Aussprache Kompromissänderungsanträge vorschlagen. Der Text eines Kompromissänderungsantrags ist dem Präsidenten und dem Generalsekretariat nach Möglichkeit im Voraus schriftlich zu übermitteln, bevor der betreffende Punkt behandelt wird.
2. Die Abstimmung über Änderungsanträge erfolgt in der Reihenfolge der Ziffern des Gesamttextes und in folgender Rangordnung:
- Änderungsanträge des Berichterstatters;
- Kompromissänderungsanträge, sofern sich keines der Mitglieder, die den ursprünglichen Änderungsantrag eingereicht haben, dagegen ausspricht;
- übrige Änderungsanträge.
Nach der Annahme der Änderungsanträge des Berichterstatters und der Kompromissänderungsanträge werden die ihnen zugrunde liegenden Änderungsanträge hinfällig.
Der Präsident kann über mehrere Änderungsanträge gleichzeitig abstimmen lassen, wenn sie inhaltlich bzw. in Bezug auf ihr Ziel ähnlich sind.
3. Die Berichterstatter können für die zu ihrem Stellungnahme- bzw. Berichtsentwurf eingegangenen Änderungsanträge eine Liste jener Anträge vorlegen, die sie zur Annahme empfehlen. Liegt eine Stimmempfehlung des Berichterstatters vor, kann der Präsident über die von der Empfehlung betroffenen Änderungsanträge gemeinsam abstimmen lassen. Jedes Mitglied kann gegen die Stimmempfehlung Widerspruch erheben, es hat dabei jene Änderungsanträge anzugeben, über die getrennt abgestimmt werden soll.
4. Änderungsanträge haben Vorrang vor dem Text, auf den sie sich beziehen, und sind vor ihm zur Abstimmung zu stellen.
5. Beziehen sich zwei oder mehrere Änderungsanträge, die sich gegenseitig ausschließen, auf den gleichen Textteil, so hat der Antrag, der sich vom ursprünglichen Text am weitesten entfernt, den Vorrang und ist zuerst zur Abstimmung zu stellen.
Der Präsident gibt vor der Abstimmung bekannt, ob die Annahme eines Änderungsantrags die Hinfälligkeit eines oder mehrerer anderer Änderungsanträge bewirkt, entweder weil sich die jeweiligen Änderungsanträge ausschließen, wenn sie sich auf den gleichen Textteil beziehen, oder weil durch sie ein Widerspruch entsteht. Über einen hinfälligen Änderungsantrag wird nur dann abgestimmt, wenn seine Hinfälligkeit von den Antragstellern angefochten wird und das Plenum der Abstimmung zustimmt.
6. Abschließend wird über den gesamten Text abgestimmt, gegebenenfalls in geändertem Wortlaut. Erhält eine Stellungnahme nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wird sie an die zuständige Fachkommission zurückverwiesen oder hinfällig.
Artikel 25 — Dringlichkeitsstellungnahmen und -berichte
In dringenden Fällen, in denen eine vom Rat, von der Europäischen Kommission oder vom Europäischen Parlament gesetzte Frist im normalen Verfahren nicht eingehalten werden kann, und die zuständige Fachkommission ihren Stellungnahme- bzw. Berichtsentwurf einstimmig angenommen hat, übermittelt der Präsident diesen dem Rat, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament zur Unterrichtung. Der Stellungnahme- bzw. Berichtsentwurf wird der Plenarversammlung auf der folgenden Tagung zur unveränderten Annahme vorgelegt. Alle diese Stellungnahme bzw. diesen Bericht betreffenden Dokumente müssen diese als Dringlichkeitsstellungnahme bzw. -bericht ausweisen.
Artikel 26 — Vereinfachte Verfahren
1. Stellungnahme- oder Berichtsentwürfe, die von der (federführenden) Fachkommission einstimmig angenommen wurden, werden der Plenarversammlung zur unveränderten Annahme vorgelegt, sofern nicht mindestens 32 Mitglieder oder ordnungsgemäß bestellte Stellvertreter oder eine Fraktion gemäß Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 einen Änderungsantrag einreichen. In diesem Fall wird der Änderungsantrag in der Plenarversammlung behandelt. Der Stellungnahme- oder Berichtsentwurf wird vom Berichterstatter im Plenum erläutert und kann Gegenstand einer Aussprache sein. Er wird den Mitgliedern zusammen mit dem Entwurf der Tagesordnung übermittelt.
2. Ist die (federführende) Fachkommission der Ansicht, dass ein Beratungsgegenstand, mit dem sie befasst wurde, keine Bemerkungen oder Änderungsvorschläge des Ausschusses erfordert, kann sie vorschlagen, dagegen keine Bedenken zu erheben. Der Vorschlag wird der Plenarversammlung zur Verabschiedung ohne Aussprache vorgelegt.
Artikel 27 — Schließung der Plenartagung
Vor Schließung der Plenartagung gibt der Präsident Ort und Datum der nächsten Plenartagung sowie die gegebenenfalls schon vorliegenden Punkte ihrer Tagesordnung bekannt.
Artikel 28 — Symbole
1. Der Ausschuss der Regionen erkennt die nachstehend genannten Symbole der Union an und macht sie sich zu eigen:
a) die Flagge mit einem Kreis aus zwölf goldenen Sternen auf blauem Hintergrund;
b) die Hymne aus der "Ode an die Freude" aus der Neunten Symphonie von Ludwig van Beethoven;
c) den Leitspruch "In Vielfalt geeint".
2. Der Ausschuss der Regionen begeht den Europatag am 9. Mai.
3. Zu offiziellen Anlässen wird die Flagge in den Gebäuden des Ausschusses der Regionen gehisst.
4. Die Hymne wird zu Beginn jeder konstituierenden Sitzung zu Beginn der Mandatsperiode sowie bei weiteren feierlichen Sitzungen gespielt, insbesondere zur Begrüßung von Staats- und Regierungschefs oder neuer Mitglieder nach einer Erweiterung.
KAPITEL 3
DAS PRÄSIDIUM UND DER PRÄSIDENT
Artikel 29 — Zusammensetzung des Präsidiums
Das Präsidium besteht aus
a) dem Präsidenten;
b) dem Ersten Vizepräsidenten;
c) einem Vizepräsidenten pro Mitgliedstaat;
d) 27 weiteren Mitgliedern;
e) den Fraktionsvorsitzenden.
Die Sitze im Präsidium werden wie folgt auf die nationalen Delegationen verteilt, wobei die Sitze des Präsidenten, des Ersten Vizepräsidenten und der Fraktionsvorsitzenden unberücksichtigt bleiben:
— 3 Sitze : Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Polen und Vereinigtes Königreich;
— 2 Sitze : Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Griechenland, Irland, Litauen, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowakei, Finnland und Schweden;
— 1 Sitz : Estland, Zypern, Lettland, Luxemburg, Malta und Slowenien.
Artikel 30 — Vertreter im Präsidium
1. Jede nationale Delegation benennt für ihre Mitglieder des Präsidiums, mit Ausnahme des Präsidenten und des Ersten Vizepräsidenten, aus ihrer Mitte ein Mitglied oder einen ordnungsgemäß bestellten Stellvertreter als Vertreter ad personam.
2. Für jeden Fraktionsvorsitzenden benennt die jeweilige Fraktion aus ihrer Mitte ein Mitglied oder einen ordnungsgemäß bestellten Stellvertreter als Vertreter ad personam.
3. Ein Vertreter ad personam hat nur dann Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht, wenn er das Mitglied des Präsidiums vertritt. Die Stimmrechtsübertragung muss dem Generalsekretär vor der betreffenden Sitzung schriftlich mitgeteilt werden.
Artikel 31 — Wahlvorschriften
1. Das Präsidium wird von der Plenarversammlung für zweieinhalb Jahre gewählt.
2. Die Wahlen erfolgen entsprechend Artikel 11 und 12 unter dem Vorsitz des vorläufigen Präsidenten. Alle Kandidaturen sind beim Generalsekretär mindestens eine Stunde vor Beginn der Plenartagung schriftlich einzureichen. Die Wahlen können nur stattfinden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Artikel 32 — Wahl des Präsidenten und des Ersten Vizepräsidenten
1. Vor den Wahlen können die Kandidaten für das Amt des Präsidenten und des Ersten Vizepräsidenten eine kurze Erklärung an die Plenarversammlung richten. Die hierfür zur Verfügung stehende Redezeit ist gleich und wird vom vorläufigen Präsidenten festgelegt.
2. Präsident und Erster Vizepräsident werden getrennt gewählt. Sie werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
3. Gültige Formen der Stimmabgabe sind die Ja-Stimme und die Stimmenthaltung. Um zu ermitteln, ob die erforderliche Mehrheit erzielt wurde, werden nur die Ja-Stimmen ausgezählt.
4. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, in dem jener Kandidat, der die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, als gewählt gilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Artikel 33 — Wahl der Präsidiumsmitglieder
1. Für die Kandidaten jener nationalen Delegationen, die für die ihnen zustehenden Sitze im Präsidium jeweils nur einen Kandidaten vorschlagen, kann eine gemeinsame Kandidatenliste aufgestellt werden. Diese Liste kann in einem Wahlgang mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.
Für den Fall, dass eine gemeinsame Kandidatenliste nicht angenommen wird, oder wenn für die Sitze einer nationalen Delegation im Präsidium mehr Kandidaten als zur Verfügung stehende Sitze vorgeschlagen werden, wird jeder dieser Sitze in getrennten Wahlgängen besetzt; es kommen dabei die Wahlvorschriften zur Wahl des Präsidenten und des Ersten Vizepräsidenten gemäß Artikel 31 und 32 Absätze 2 bis 4 zur Anwendung.
2. Zur Wahl der Fraktionsvorsitzenden als Mitglieder des Präsidiums wird der Plenarversammlung eine Liste mit deren Namen zur Annahme vorgelegt.
Artikel 34 — Wahl der Vertreter
Mit der Wahl des Kandidaten für einen Sitz im Präsidium wird auch sein Vertreter ad personam gewählt.
Artikel 35 — Nachwahl für vakante Präsidiumssitze
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Ausschuss oder des Rücktritts vom Präsidium wird das Präsidiumsmitglied bzw. sein Vertreter ad personam für die verbleibende Amtszeit gemäß Artikel 29 bis 34 ersetzt. Die Nachwahl bei einem vakanten Präsidiumssitz erfolgt in der Plenarversammlung unter dem Vorsitz des Präsidenten bzw. eines Vertreters des Präsidenten gemäß Artikel 38 Absatz 3.
Artikel 36 — Aufgaben des Präsidiums
Das Präsidium nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Aufstellung des politischen Programms zu Beginn seiner Mandatsperiode, Vorlage des Programms in der Plenarversammlung sowie Überwachung seiner Umsetzung. Am Ende seiner Mandatsperiode berichtet das Präsidium der Plenarversammlung über die Umsetzung seines politischen Programms;
b) Organisation und Koordinierung der Arbeiten der Plenarversammlung und der Fachkommissionen;
c) auf Vorschlag der Fachkommissionen Annahme ihres jährlichen Arbeitsprogramms;
d) allgemeine Zuständigkeit für finanzielle, organisatorische und administrative Angelegenheiten der Mitglieder und Stellvertreter; interne Organisation des Ausschusses und seines Generalsekretariats, einschließlich des Stellenplans und seiner Organe;
e) das Präsidium kann
- Arbeitsgruppen bestehend aus seinen Mitgliedern oder Mitgliedern des Ausschusses einsetzen, die es in besonderen Angelegenheiten beraten; solche Arbeitsgruppen können bis zu acht Mitglieder umfassen;
- andere Mitglieder des Ausschusses aufgrund ihrer Sachkenntnis oder ihres Amts sowie außenstehende Persönlichkeiten zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen;
f) Einstellung des Generalsekretärs sowie der in Artikel 69 genannten Beamten und sonstigen Bediensteten;
g) Vorlage des Entwurfs des Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen in der Plenarversammlung gemäß Artikel 72;
h) Genehmigung von Sitzungen außerhalb des üblichen Arbeitsortes;
i) Erlassung von Bestimmungen zur Zusammensetzung und Arbeitsweise von Arbeitsgruppen, der gemischten Ausschüsse mit Beitrittskandidatenstaaten sowie weiterer politischer Gremien, denen die Mitglieder des Ausschusses angehören;
j) wenn die Plenarversammlung nicht fristgemäß beschließen kann, Beschlussfassung mit der Mehrheit der Stimmen und nach Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 37 Absatz 2 erster Satz über die Einreichung einer Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union entweder auf Vorschlag des Präsidenten des Ausschusses oder der zuständigen Fachkommission gefasst, die gemäß Artikel 53 und 54 tätig wird. Wird ein solcher Beschluss gefasst, reicht der Präsident die Klage im Namen des Ausschusses ein und befasst die Plenarversammlung auf ihrer nächsten Tagung mit der Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder den Rückzug der Klage. Spricht sich die Plenarversammlung nach Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 21 Absatz 1 erster Satz mit der in Artikel 13 Buchstabe g) geforderten Mehrheit gegen die Klageerhebung aus, zieht der Präsident die Klage zurück.
Artikel 37 — Einberufung des Präsidiums, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
1. Die Einberufung des Präsidiums erfolgt durch den Präsidenten, der im Einvernehmen mit dem Ersten Vizepräsidenten den Sitzungstermin und die Tagesordnung festlegt. Das Präsidium tritt mindestens einmal pro Quartal oder binnen 14 Tagen nach Eingang eines schriftlichen Antrags von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Präsidiums zusammen.
2. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitglieds festgestellt, wenn mindestens sechs Mitglieder der Kontrolle der Beschlussfähigkeit zustimmen. Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wurde, ist jede Abstimmung ungeachtet der Anzahl der Anwesenden gültig. Wird festgestellt, dass die Beschlussfähigkeit nicht erreicht ist, kann das Präsidium seine Beratungen fortsetzen, die Abstimmungen werden jedoch auf die nächste Sitzung vertagt.
3. Das Präsidium beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht. Es gilt Artikel 22 Absätze 2 und 5.
4. In Vorbereitung der Beschlüsse des Präsidiums beauftragt der Präsident den Generalsekretär mit der Erarbeitung der Beratungsunterlagen und Beschlussempfehlungen zu den einzelnen zu behandelnden Themen; diese werden dem Tagesordnungsentwurf beigefügt.
5. Die Unterlagen müssen den Mitgliedern mindestens zehn Tage vor Eröffnung der Sitzung mit elektronischer Post übermittelt werden. Änderungsanträge zu den Präsidiumsdokumenten müssen beim Generalsekretär spätestens am dritten Arbeitstag vor Eröffnung der Präsidiumssitzung unter Einhaltung der Modalitäten für die Einreichung eingehen und sind, sobald sie übersetzt vorliegen, elektronisch abrufbar zu machen.
6. In Ausnahmefällen kann der Präsident für die Annahme eines Beschlusses, sofern dieser nicht Personen betrifft, auf das schriftliche Verfahren zurückgreifen. Der Präsident richtet den Vorschlag für einen Beschluss an die Mitglieder und fordert diese auf, etwaige Einwände innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich geltend zu machen. Wird kein Einwand erhoben, ist der Beschluss angenommen.
Artikel 38 — Der Präsident
1. Der Präsident leitet die Arbeiten des Ausschusses.
2. Der Präsident vertritt den Ausschuss nach außen. Er kann diese Befugnis übertragen.
3. Ist der Präsident abwesend oder verhindert, wird er vom Ersten Vizepräsidenten vertreten; ist auch dieser abwesend oder verhindert, so wird der Präsident von einem der weiteren Vizepräsidenten vertreten.
Stellungnahmen, Berichte und Entschließungen — Verfahren im Präsidium
Artikel 39 — Stellungnahmen — Rechtsgrundlagen
Der Ausschuss verabschiedet seine Stellungnahmen gemäß Artikel 307 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:
a) aufgrund einer Befassung durch das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission in den in den Verträgen vorgesehenen Fällen und in allen anderen Fällen, in denen eines dieser Organe dies für zweckmäßig erachtet, insbesondere in Fällen, welche die grenzüberschreitende Zusammenarbeit betreffen;
b) aus eigener Initiative, wenn er dies für zweckdienlich erachtet;
c) im Fall der Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses gemäß Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn er der Auffassung ist, dass spezifische regionale Interessen berührt sind.
Artikel 40 — Stellungnahmen und Berichte — Zuweisung an eine Fachkommission
1. Die von Rat, Europäischer Kommission und Europäischem Parlament übermittelten Ersuchen um Abgabe von Stellungnahmen werden vom Präsidenten nach Eingang der zuständigen Fachkommission zugewiesen. Das Präsidium wird hiervon in seiner nächsten Sitzung unterrichtet.
2. Fällt das Thema einer Stellungnahme oder eines Berichts in die Zuständigkeit von mehr als einer Fachkommission, so benennt der Präsident eine federführende Fachkommission und kann erforderlichenfalls dem Präsidium die Bildung einer Arbeitsgruppe vorschlagen, die sich aus Vertretern der betroffenen Fachkommissionen zusammensetzt.
3. Ist eine Fachkommission mit einer gemäß den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidung des Präsidenten nicht einverstanden, kann sie durch ihren Vorsitzenden eine Entscheidung durch das Präsidium beantragen.
Artikel 41 — Bestellung eines Hauptberichterstatters
1. Ist es der Fachkommission innerhalb der vom Rat, von der Europäischen Kommission oder vom Europäischen Parlament gesetzten Frist unmöglich, einen Stellungnahme- oder Berichtsentwurf zu erarbeiten, kann das Präsidium vorschlagen, dass die Plenarversammlung einen Hauptberichterstatter bestellt, der dieser unmittelbar einen Stellungnahme- oder Berichtsentwurf vorlegt.
2. Ist es angesichts der vom Rat, von der Europäischen Kommission oder vom Europäischen Parlament gesetzten Frist zeitlich nicht möglich, dass die Plenarversammlung im Rahmen ihrer Tagung einen Hauptberichterstatter bestellt, so kann der Präsident diesen Hauptberichterstatter bestellen; hiervon wird die Plenarversammlung auf ihrer nächsten Tagung in Kenntnis gesetzt.
3. In beiden Fällen sollte die betroffene Fachkommission möglichst zu einer allgemeinen Orientierungsdebatte über das Thema der Stellungnahme oder des Berichts zusammentreten.
Artikel 42 — Initiativstellungnahmen und Berichte auf eigene Initiative
1. Anträge auf Ausarbeitung von Initiativstellungnahmen oder Berichten auf eigene Initiative können dem Präsidium von drei seiner Mitglieder, von einer Fachkommission durch ihren Vorsitzenden oder von 32 Mitgliedern unterbreitet werden. Diese Anträge sind dem Präsidium mit einer Begründung zusammen mit allen anderen Beratungsunterlagen gemäß Artikel 37 Absatz 4 und wann immer möglich vor der Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms vorzulegen.
2. Das Präsidium beschließt über Anträge auf Ausarbeitung von Initiativstellungnahmen oder Berichten auf eigene Initiative mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Stellungnahmen oder Berichte werden gemäß Artikel 40 der zuständigen Fachkommission zugewiesen. Der Präsident informiert die Plenarversammlung über alle Beschlüsse des Präsidiums zur Genehmigung und Zuweisung von Initiativstellungnahmen oder Berichten auf eigene Initiative.
3. Für Stellungnahmen gemäß Artikel 39 Buchstabe c) gilt dieser Artikel entsprechend.
Artikel 43 — Einbringung von Entschließungen
1. Entschließungen sollen nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie sich auf den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union beziehen, wichtige Anliegen der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zum Gegenstand haben und von aktueller Bedeutung sind.
2. Vorschläge von Entschließungsentwürfen oder Anträge auf Ausarbeitung einer Entschließung können dem Ausschuss von mindestens 32 Mitgliedern oder einer Fraktion vorgelegt werden. Alle Vorschläge bzw. Anträge sind schriftlich unter Angabe der Namen der Mitglieder bzw. der Fraktion, die sie unterstützen, beim Präsidium einzureichen. Sie müssen dem Generalsekretär spätestens drei Arbeitstage vor Eröffnung der Sitzung des Präsidiums zugehen.
3. Entscheidet das Präsidium, dass der Ausschuss einen Entschließungsentwurf oder einen Antrag auf Ausarbeitung einer Entschließung weiterbehandeln soll, kann es
a) den Entschließungsentwurf gemäß Artikel 15 Absatz 1 auf den Vorentwurf der Tagesordnung der Plenartagung setzen;
b) eine zuständige Fachkommission benennen, der es für die Ausarbeitung des Entschließungsentwurfs eine Frist setzt; die zuständige Fachkommission erstellt den Entschließungsentwurf nach dem Verfahren zur Erarbeitung von Stellungnahme- bzw. Berichtsentwürfen. Artikel 51 findet dabei keine Anwendung;
c) einen Entschließungsentwurf entsprechend Artikel 15 Absatz 6 Satz 2 auf die Tagesordnung der nächsten Plenartagung setzen. Ein solcher Entschließungsentwurf wird am zweiten Sitzungstag behandelt.
4. Entschließungsentwürfe, die sich auf ein unvorhersehbares Ereignis nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist beziehen (Dringlichkeitsentschließungen) und mit den Bestimmungen in Absatz 1 übereinstimmen, können zu Beginn der Sitzung des Präsidiums eingereicht werden. Stellt das Präsidium fest, dass der Vorschlag den Kernbereich der Aufgaben des Ausschusses betrifft, wird dieser gemäß Absatz 3 Buchstabe c) behandelt. Änderungsanträge zu dem Entwurf einer Dringlichkeitsentschließung können in der Plenarversammlung von jedem Mitglied eingereicht werden.
Artikel 44 — Verbreitung der Stellungnahmen, Berichte und Entschließungen
Das Präsidium trägt für die Verbreitung der vom Ausschuss verabschiedeten Stellungnahmen, Berichte und Entschließungen Sorge.
KAPITEL 4
FACHKOMMISSIONEN
Artikel 45 — Zusammensetzung und Mandat
1. Zu Beginn jeder fünfjährigen Mandatsperiode setzt die Plenarversammlung Fachkommissionen ein, die die Arbeit der Plenarversammlung vorbereiten. Sie beschließt auf Vorschlag des Präsidiums über deren Zusammensetzung und Mandat.
2. Die Zusammensetzung der Fachkommissionen muss der nationalen Zusammensetzung des Ausschusses entsprechen.
3. Die Mitglieder des Ausschusses müssen mindestens einer, dürfen jedoch höchstens zwei Fachkommissionen angehören. Für die Mitglieder der nationalen Delegationen, die weniger Mitglieder haben, als es Fachkommissionen gibt, können vom Präsidium Ausnahmen vorgesehen werden.
Artikel 46 — Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende
1. Jede Fachkommission bestellt während ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen Ersten stellvertretenden Vorsitzenden und maximal zwei stellvertretende Vorsitzende.
2. Entspricht die Zahl der Kandidaten der Zahl der freien Sitze, so kann die Wahl durch Zuruf erfolgen. Andernfalls oder auf Antrag eines Sechstels der Fachkommissionsmitglieder findet sie entsprechend den Wahlvorschriften zur Wahl des Präsidenten und des Ersten Vizepräsidenten gemäß Artikel 32 Absätze 2 bis 4 statt.
3. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Ausschuss oder des Rücktritts des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden einer Fachkommission wird das freiwerdende Amt diesem Artikel entsprechend neu besetzt.
Artikel 47 — Aufgaben der Fachkommissionen
1. Gemäß den ihnen von der Plenarversammlung nach Artikel 45 zugewiesenen Zuständigkeiten erörtern die Fachkommissionen die Unionspolitiken. Sie erarbeiten insbesondere Entwürfe für Stellungnahmen, Berichte und Entschließungen, die der Plenarversammlung zur Verabschiedung vorgelegt werden.
2. Sie erarbeiten den Entwurf für ihr jährliches Arbeitsprogramm gemäß den politischen Prioritäten des Ausschusses und legen ihn dem Präsidium zur Annahme vor.
Artikel 48 — Einberufung der Fachkommissionen und Tagesordnung
1. Sitzungstermin und Tagesordnung werden jeweils vom Vorsitzenden der Fachkommission im Einvernehmen mit dem Ersten stellvertretenden Vorsitzenden festgelegt.
2. Eine Fachkommission wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung für eine ordentliche Sitzung hat den Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor der Sitzung zuzugehen.
3. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel ihrer Mitglieder ist der Vorsitzende verpflichtet, eine außerordentliche Sitzung der Fachkommission einzuberufen, die spätestens vier Wochen nach Antragstellung stattzufinden hat. Die Tagesordnung für eine außerordentliche Sitzung wird von den antragstellenden Mitgliedern festgelegt. Sie wird den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung übermittelt.
4. Alle Stellungnahmeentwürfe und sonstigen Beratungsunterlagen, die vor einer Sitzung übersetzt und zur Verfügung gestellt werden müssen, sind dem Sekretariat der Fachkommission spätestens fünf Wochen vor dem Sitzungstermin zu übersenden. Sie werden den Mitgliedern spätestens zehn Arbeitstage vor der betreffenden Sitzung mit elektronischer Post übermittelt. Die vorstehenden Fristen können in Ausnahmefällen durch den Vorsitzenden abgeändert werden.
Artikel 49 — Öffentlichkeit
1. Die Sitzungen der Fachkommissionen sind öffentlich, es sei denn, eine Fachkommission trifft hinsichtlich der gesamten Sitzung oder eines bestimmten Tagesordnungspunktes eine gegenteilige Entscheidung.
2. Vertreter des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission sowie sonstige Persönlichkeiten können zu den Sitzungen der Fachkommissionen und zur Beantwortung der Fragen der Mitglieder eingeladen werden.
Artikel 50 — Fristen zur Erarbeitung von Stellungnahmen und Berichten
1. Die Fachkommissionen legen ihre Stellungnahme- oder Berichtsentwürfe innerhalb der im interinstitutionellen Zeitplan vorgesehenen Fristen vor. Sie prüfen ihre Stellungnahme- oder Berichtsentwürfe in höchstens zwei Sitzungen, wobei die erste Sitzung, die der Organisation der Arbeiten dient, nicht eingerechnet wird.
2. In Ausnahmefällen kann das Präsidium eine Behandlung eines Stellungnahme- oder Berichtsentwurfs in weiteren Sitzungen genehmigen oder die Frist zur Vorlage des Entwurfs verlängern.
Artikel 51 — Inhalt von Stellungnahmen und Berichten
1. Eine Stellungnahme oder ein Bericht des Ausschusses gibt die Auffassungen und die Empfehlungen des Ausschusses zu dem jeweiligen Beratungsgegenstand gegebenenfalls mit konkreten Änderungsvorschlägen zum beratenen Dokument wieder.
2. Die Stellungnahmen des Ausschusses enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
3. In diesen Stellungnahmen und Berichten geht der Ausschuss zudem wo immer möglich auf die zu erwartenden Auswirkungen auf den Verwaltungsvollzug und die regionalen und lokalen Finanzen ein.
4. Die eventuelle Begründung wird in Verantwortung des Berichterstatters erstellt. Sie kommt nicht zur Abstimmung. Die Begründung muss jedoch dem Wortlaut der Stellungnahme, über die abgestimmt wurde, entsprechen.
Artikel 52 — Weiterverfolgung der Stellungnahmen des Ausschusses
1. In der Zeit nach der Verabschiedung einer Stellungnahme verfolgen der Vorsitzende und der für die Erarbeitung der Stellungnahme bestellte Berichterstatter der Fachkommission mit Unterstützung des Generalsekretariats den weiteren Verlauf des Verfahrens, das der Befassung des Ausschusses zugrunde lag.
2. Erachtet die Fachkommission es für notwendig, so kann sie beim Präsidium die Genehmigung zur Erarbeitung eines revidierten Stellungnahmeentwurfs zum selben Gegenstand und, sofern möglich, durch denselben Berichterstatter beantragen, um dem weiteren Verlauf des Verfahrens, das der Befassung des Ausschusses zugrunde lag, Rechnung zu tragen und darauf zu reagieren.
3. Die Fachkommission tritt, sofern möglich, zur Erörterung und zur Annahme des revidierten Stellungnahmeentwurfs zusammen, der dann auf der nächsten Plenartagung vorgelegt wird.
4. Falls das Verfahren, das der Befassung des Ausschusses zugrunde lag, bereits so weit fortgeschritten ist, dass für eine Äußerung der Fachkommission nicht genügend Zeit bleibt, setzt der Vorsitzende dieser Fachkommission den Präsidenten direkt davon in Kenntnis, damit das Verfahren zur Bestellung eines Hauptberichterstatters gemäß Artikel 41 angewendet werden kann.
Artikel 53 — Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip
1. Die Einreichung einer Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips durch einen Gesetzgebungsakt, für dessen Erlass der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Anhörung des Ausschusses vorsieht, kann vom Präsidenten des Ausschusses oder von der Fachkommission vorgeschlagen werden, die mit der Erarbeitung des Stellungnahmeentwurfs beauftragt war.
2. Die Fachkommission beschließt darüber mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, nachdem sie festgestellt hat, dass die Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 erreicht ist. Der Vorschlag der Fachkommission wird der Plenarversammlung gemäß Artikel 13 Buchstabe g) bzw. in den in Artikel 36 Buchstabe j) vorgesehenen Fällen dem Präsidium zur Beschlussfassung unterbreitet. Die Fachkommission begründet ihren Vorschlag in einem ausführlichen Bericht, gegebenenfalls auch über die Dringlichkeit einer Entscheidung gemäß Artikel 36 Buchstabe j).
Artikel 54 — Unterlassung der obligatorischen Befassung des Ausschusses
1. Wurde der Ausschuss der Regionen in den durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Fällen nicht angehört, so können der Präsident des Ausschusses oder eine Fachkommission der Plenarversammlung gemäß Artikel 13 Buchstabe g) oder in den in Artikel 36 Buchstabe j) vorgesehenen Fällen dem Präsidium die Einreichung einer Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union vorschlagen.
2. Die Fachkommission beschließt darüber mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, nachdem sie festgestellt hat, dass die Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 erreicht ist. Die Fachkommission begründet ihren Vorschlag in einem ausführlichen Bericht, gegebenenfalls auch über die Dringlichkeit einer Entscheidung gemäß Artikel 36 Buchstabe j).
Artikel 55 — Bericht über die Resonanz der Stellungnahmen
Das Generalsekretariat legt der Plenarversammlung jährlich einen Bericht über die Resonanz der Stellungnahmen des Ausschusses vor, dem insbesondere die ihm zu diesem Zweck zugeleiteten Beiträge der jeweils zuständigen Fachkommissionen sowie die bei den betreffenden Organen eingeholten Informationen zugrunde liegen.
Artikel 56 — Berichterstatter
1. Zur Erarbeitung eines Stellungnahme- oder Berichtsentwurfs ernennen die Fachkommissionen auf Vorschlag des jeweiligen Vorsitzenden einen bzw. in begründeten Fällen zwei Berichterstatter.
2. Jede Fachkommission trägt bei der Bestellung von Berichterstattern für eine ausgewogene Zuweisung von Stellungnahmen und Berichten Sorge.
3. Bei Dringlichkeit kann der Vorsitzende einer Fachkommission zur Ernennung eines Berichterstatters ein schriftliches Verfahren anwenden. Der Vorsitzende fordert die Mitglieder der Fachkommission auf, etwaige Einwände gegen die Bestellung des vorgeschlagenen Berichterstatters innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich geltend zu machen. In diesem Fall entscheiden der Vorsitzende und der Erste stellvertretende Vorsitzende einvernehmlich.
4. Werden der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden zum Berichterstatter ernannt, so geben sie die Sitzungsleitung während der Behandlung ihres Stellungnahme- oder Berichtsentwurfs an einen anderen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. an das älteste anwesende Mitglied ab.
5. Endet die Zugehörigkeit eines Berichterstatters zum Ausschuss als Mitglied oder Stellvertreter, so wird, gegebenenfalls nach dem in Absatz 3 vorgesehenen Verfahren, aus den Reihen der Fachkommission ein neuer Berichterstatter bestellt.
Artikel 57 — Arbeitsgruppen
1. In begründeten Fällen können die Fachkommissionen mit Zustimmung des Präsidiums Arbeitsgruppen einrichten. Den Arbeitsgruppen können auch Mitglieder anderer Fachkommissionen angehören.
2. Ein Mitglied einer Arbeitsgruppe, das an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, kann sich durch ein anderes Mitglied oder einen Stellvertreter seiner Fraktion innerhalb der Arbeitsgruppe vertreten lassen.
3. Jede Arbeitsgruppe kann aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden bestellen.
Artikel 58 — Sachverständige
1. Die Mitglieder der Fachkommissionen können sich von einem Sachverständigen unterstützen lassen.
2. Eine Fachkommission kann im Rahmen ihrer Arbeiten sowie zur Unterstützung der von ihr eingesetzten Arbeitsgruppen Sachverständige bestellen. Auf Einladung des Vorsitzenden können diese Sachverständigen an Sitzungen der Fachkommission oder einer ihrer Arbeitsgruppen teilnehmen.
3. Anspruch auf Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten haben nur die Sachverständigen der Berichterstatter und die von der Fachkommission eingeladenen Sachverständigen.
Artikel 59 — Beschlussfähigkeit
1. Eine Fachkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
2. Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitglieds festgestellt, wenn mindestens zehn Mitglieder einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmen. Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wurde, ist jede Abstimmung ungeachtet der Zahl der Anwesenden gültig. Wird festgestellt, dass die Beschlussfähigkeit nicht erreicht ist, kann die Fachkommission zur Erörterung der verbleibenden Tagesordnungspunkte, die keine Abstimmung erfordern, übergehen und die Beratungen und Abstimmungen über die vertagten Tagesordnungspunkte auf die nächste Sitzung verschieben.
Artikel 60 — Abstimmung
1. Beschlussfassungen kommen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Es gilt Artikel 22 Absatz 2.
2. Hat die Fachkommission die Abstimmung über eine Stellungnahme unterbrochen, kann sie mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, die Änderungsanträge, über die bereits abgestimmt wurde, bei der Abstimmung über den gesamten Text erneut zur Abstimmung vorzulegen.
Artikel 61 — Änderungsanträge
1. Änderungsanträge müssen vor dem siebten Arbeitstag vor dem Sitzungstermin beim Sekretariat der Fachkommission eingereicht werden. Diese Frist kann in Ausnahmefällen durch den Vorsitzenden abgeändert werden.
Änderungsanträge auf Ebene der Fachkommission können nur von Mitgliedern dieser Fachkommission oder von ordnungsgemäß zu ihrer Vertretung bestellten anderen Mitgliedern oder von Stellvertretern unter den in Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Bedingungen eingereicht werden; auch Stellvertreter ohne Vertretungsmandat, die zum Berichterstatter bestellt wurden, können Änderungsanträge einreichen, jedoch nur zu den von ihnen vorgelegten Beschlussdokumenten.
Das Recht zur Einreichung von Änderungsanträgen in der Sitzung der Fachkommission kann ausschließlich nur von Mitgliedern dieser Fachkommission oder ihren ordnungsgemäß zu ihrer Vertretung bestellten anderen Mitgliedern oder Stellvertretern wahrgenommen werden. Änderungsanträge, die ordnungsgemäß eingereicht wurden, bevor die Zugehörigkeit eines Mitglieds oder Stellvertreters zum Ausschuss endet oder das Stimmrecht übertragen oder die Übertragung zurückgezogen wurde, bleiben gültig.
Die Änderungsanträge werden vorrangig übersetzt und dem Berichterstatter zugeleitet, damit dieser dem Generalsekretariat seine eigenen Änderungsanträge mindestens zwei Arbeitstage vor der Sitzung übermitteln kann. Die Änderungsanträge des Berichterstatters müssen auf einen oder mehrere der Änderungsanträge gemäß Absatz 1 Bezug nehmen. Die Änderungsanträge des Berichterstatters sind, sobald sie übersetzt vorliegen, elektronisch abrufbar zu machen und müssen spätestens bei Eröffnung der Sitzung in schriftlicher Form verteilt werden.
Die Bestimmungen von Artikel 24 Absätze 1 bis 5 gelten mutatis mutandis.
2. Die Abstimmung über die Änderungsanträge erfolgt in der Reihenfolge der einzelnen Ziffern des Textes des erörterten Stellungnahme- oder Berichtsentwurfs. Abschließend wird über den gesamten Text abgestimmt.
3. Der Vorsitzende übermittelt den Stellungnahme- oder Berichtsentwurf nach Annahme durch die Fachkommission dem Präsidenten des Ausschusses.
Artikel 62 — Absehen von einer Stellungnahme oder von einem Bericht
Ist die (federführende) Fachkommission der Ansicht, dass ein Beratungsgegenstand, mit dem sie befasst wurde, keine regionalen oder lokalen Anliegen berührt oder politisch nicht von Bedeutung ist, kann sie beschließen, keine Stellungnahme bzw. keinen Bericht zu erarbeiten.
Artikel 63 — Schriftliches Verfahren
1. In Ausnahmefällen kann der Fachkommissionsvorsitzende für die Annahme eines Beschlusses der Fachkommission über ihre Arbeitsweise auf das schriftliche Verfahren zurückgreifen.
2. Der Vorsitzende richtet den Vorschlag für einen Beschluss an die Mitglieder der Fachkommission und fordert diese auf, etwaige Einwände innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich geltend zu machen.
3. Wird kein Einwand erhoben, ist der Beschluss angenommen.
Artikel 64 — Stellungnahmen in Form eines Schreibens
1. Gilt bei Ersuchen um Abgabe von Stellungnahmen eine Reaktion des Ausschusses als wünschenswert, wird jedoch aus Gründen der Prioritätensetzung und/oder wegen früher bereits angenommener einschlägiger Stellungnahmen die Erarbeitung einer erneuten Stellungnahme als nicht erforderlich erachtet, so kann die zuständige Fachkommission beschließen, von einer Stellungnahme abzusehen. In diesem Fall kann die Reaktion des Ausschusses auf das Ersuchen der Institutionen der Europäischen Union in Form eines Schreibens erfolgen, das der Präsident des Ausschusses unterzeichnet.
2. Das Schreiben wird vom Vorsitzenden der zuständigen Fachkommission in Abstimmung mit den Berichterstattern der früheren Stellungnahmen auf diesem Gebiet aufgesetzt.
3. Sofern die Fristen dies zulassen, wird das Schreiben in der nächstfolgenden Sitzung der zuständigen Fachkommission zur Erörterung eingereicht, bevor es dem Präsidenten des Ausschusses zur Unterzeichnung vorgelegt wird.
Artikel 65 — Für die Fachkommissionen geltende Bestimmungen
Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absätze 1 bis 3 und Artikel 20 gelten mutatis mutandis.
KAPITEL 5
VERWALTUNG DES AUSSCHUSSES
Artikel 66 — Generalsekretariat
1. Der Ausschuss wird von einem Generalsekretariat unterstützt.
2. Das Generalsekretariat wird von einem Generalsekretär geleitet.
3. Der Aufbau des Generalsekretariats wird vom Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs so festgelegt, dass das Generalsekretariat in der Lage ist, ein reibungsloses Arbeiten des Ausschusses und seiner Organe zu gewährleisten und die Mitglieder bei der Ausübung ihres Mandats zu unterstützen. Dabei wird bestimmt, welche Dienstleistungen das Generalsekretariat für die Mitglieder, die nationalen Delegationen, die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder erbringt.
4. Das Generalsekretariat erstellt die Sitzungsprotokolle der Organe des Ausschusses.
Artikel 67 — Generalsekretär
1. Dem Generalsekretär obliegt die Durchführung der Beschlüsse, die vom Präsidium oder vom Präsidenten nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der geltenden Rechtsvorschriften getroffen werden. Er nimmt mit beratender Stimme an den Präsidiumssitzungen teil, über die er Protokoll führt.
2. Der Generalsekretär untersteht bei der Ausübung seines Amtes dem Präsidenten, der das Präsidium vertritt.
Artikel 68 — Einstellung des Generalsekretärs
1. Das Präsidium stellt den Generalsekretär aufgrund eines Beschlusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und nach Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 37 Absatz 2 erster Satz in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 2 und der entsprechenden Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ein.
2. Der Generalsekretär wird für fünf Jahre eingestellt. Die näheren Bedingungen seines Einstellungsvertrags werden vom Präsidium festgelegt.
Das Mandat des Generalsekretärs kann einmal für höchstens fünf Jahre erneuert werden.
3. Die Befugnisse, die nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen zuständigen Stelle übertragen sind, werden im Fall des Generalsekretärs durch das Präsidium ausgeübt.
Artikel 69 — Statut der Beamten und Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete
1. Die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde zustehenden Befugnisse werden wie folgt ausgeübt:
- im Falle der Beamten der Besoldungsgruppen 5 bis 12 der Funktionsgruppe AD sowie im Falle der Beamten der Funktionsgruppe AST durch den Generalsekretär;
- im Falle der übrigen Beamten durch das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs.
2. Die Befugnisse, die nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen zuständigen Stelle übertragen sind, werden wie folgt ausgeübt:
- im Falle der Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppen 5 bis 12 der Funktionsgruppe AD sowie im Falle der Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppe AST durch den Generalsekretär;
- im Falle der übrigen Bediensteten auf Zeit durch das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs;
- für Bedienstete auf Zeit im Kabinett des Präsidenten oder des Ersten Vizepräsidenten:
- im Falle der Besoldungsgruppen 5 bis 12 der Funktionsgruppe AD sowie im Falle der Besoldungsgruppen der Funktionsgruppe AST durch den Generalsekretär auf Vorschlag des Präsidenten;
- im Falle der übrigen Besoldungsgruppen der Funktionsgruppe AD durch das Präsidium auf Vorschlag des Präsidenten.
Im Kabinett des Präsidenten oder des Ersten Vizepräsidenten beschäftigte Bedienstete auf Zeit werden bis zur Beendigung der Amtsführung des Präsidenten oder des Ersten Vizepräsidenten eingestellt;
- für Vertragsbedienstete, Sonderberater und örtliche Bedienstete durch den Generalsekretär nach Maßgabe der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
Artikel 70 — Ausschluss der Öffentlichkeit
Das Präsidium tritt unter Ausschluss der Öffentlichkeit zusammen, wenn es Beschlüsse gemäß Artikel 68 und 69 fasst.
Artikel 71 — Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen
1. Das Präsidium errichtet gemäß Artikel 36 eine beratende Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen unter dem Vorsitz eines Präsidiumsmitglieds.
2. Die Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Beratung und Annahme des vom Generalsekretär vorgelegten Vorentwurfs des Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen gemäß Artikel 72;
b) Erarbeitung von Entwürfen von Durchführungsbestimmungen und Entscheidungen des Präsidiums in finanziellen, organisatorischen und administrativen Angelegenheiten einschließlich jener der Mitglieder und Stellvertreter.
3. Der Vorsitzende der Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen vertritt den Ausschuss gegenüber den beiden Seiten der Haushaltsbehörde der Union.
Artikel 72 — Haushaltsplan
1. Die Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen unterbreitet dem Präsidium den Vorentwurf eines Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen des Ausschusses für das folgende Haushaltsjahr. Das Präsidium legt der Plenarversammlung den Entwurf zur Verabschiedung vor.
2. Die Plenarversammlung nimmt den Entwurf des Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen des Ausschusses an und übermittelt ihn der Europäischen Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament so rechtzeitig, dass die durch die Haushaltsbestimmungen vorgegebenen Fristen eingehalten werden.
3. Der Ausgaben- und Einnahmenplan wird nach Befassung der Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen vom Präsidenten des Ausschusses oder auf seine Veranlassung im Rahmen der vom Präsidium erlassenen internen Finanzvorschriften ausgeführt. Der Präsident übt diese Funktion nach Maßgabe der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften aus.
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TITEL III
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN INSTITUTIONEN
Artikel 73 — Kooperationsabkommen
Im Rahmen der Zuständigkeiten des Ausschusses kann das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs Abkommen mit anderen Institutionen der Europäischen Union schließen.
Artikel 74 — Übermittlung und Veröffentlichung von Stellungnahmen, Berichten und Entschließungen
1. Die Stellungnahmen und Berichte des Ausschusses sind ebenso wie die Mitteilungen über die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 26 oder über das Absehen von einer Stellungnahme bzw. von einem Bericht gemäß Artikel 62 für den Rat, die Europäische Kommission und das Europäische Parlament bestimmt. Sie werden wie auch Entschließungen durch den Präsidenten übermittelt.
2. Die Stellungnahmen, Berichte und Entschließungen des Ausschusses werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
KAPITEL 2
ÖFFENTLICHKEIT UND TRANSPARENZ
Artikel 75 — Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten
1. Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche und juristische Person mit Wohnsitz bzw. eingetragenem Sitz in einem Mitgliedstaat hat in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Ausschusses der Regionen vorbehaltlich der in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen und gemäß den vom Präsidium des Ausschusses festgelegten Modalitäten. Anderen natürlichen oder juristischen Personen wird der Zugang zu den Dokumenten des Ausschusses soweit möglich auf dieselbe Weise gewährt.
2. Der Ausschuss richtet ein Register der Dokumente des Ausschusses ein. Hierzu erlässt das Präsidium die internen Bestimmungen zur Regelung der Zugangsmodalitäten und legt das Verzeichnis der Dokumente fest, die direkt zugänglich sind.
KAPITEL 3
SPRACHEN
Artikel 76 — Sprachenregelung für die Verdolmetschung
Alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten werden ausgeschöpft, um folgende Grundsätze bezüglich der Sprachenregelung anzuwenden:
a) Die Debatten des Ausschusses können in allen Amtsprachen geführt werden, sofern das Präsidium nichts anderes beschließt.
b) Alle Mitglieder haben das Recht, auf der Plenartagung in der von ihnen gewünschten Amtssprache zu sprechen. Die in einer der Amtsprachen vorgebrachten Äußerungen werden simultan in die übrigen Amtssprachen sowie in jede vom Präsidium als notwendig erachtete Sprache verdolmetscht.
c) In den Sitzungen des Präsidiums, der Fachkommissionen und der Arbeitsgruppen steht die aktive und passive Verdolmetschung für diejenigen Sprachen zur Verfügung, die von den Mitgliedern gesprochen werden, die ihre Teilnahme an der betreffenden Sitzung bestätigt haben.
KAPITEL 4
GESCHÄFTSORDNUNGSFRAGEN
Artikel 77 — Revision der Geschäftsordnung
1. Die Plenarversammlung kann mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die Revision der vorliegenden Geschäftsordnung entweder in bestimmten Teilen oder in ihrer Gesamtheit beschließen.
2. Sie beauftragt einen Ad-hoc-Ausschuss mit der Ausarbeitung eines Berichts und eines Textentwurfs, auf deren Grundlage sie die neuen Bestimmungen mit der Mehrheit ihrer Mitglieder verabschiedet. Die neuen Bestimmungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 78 — Anweisungen des Präsidiums
Das Präsidium kann im Wege von Anweisungen nähere Bestimmungen für die Anwendung dieser Geschäftsordnung festlegen, wobei diese Geschäftsordnung einzuhalten ist.
Artikel 79 — Inkrafttreten der Geschäftsordnung
Die vorliegende Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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