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Document 32010L0078

Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 331, 15.12.2010, p. 120–161 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 004 P. 277 - 318

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/01/2018; Aufgehoben durch 32014L0065 und Verlängert durch 32016L1034

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/78/oj

15.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/120


RICHTLINIE 2010/78/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. November 2010

zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50, Artikel 53 Absatz 1 und die Artikel 62 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Finanzkrise von 2007 und 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Finanzaufsicht sowohl in Einzelfällen als auch hinsichtlich des Finanzsystems als Ganzem offenbart. Die Aufsichtsmodelle auf nationaler Ebene konnten mit der Globalisierung des Finanzsektors und mit der Realität der Integration und Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten nicht Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, bei der Koordinierung, bei der kohärenten Anwendung des Unionsrechts und einen Mangel an Vertrauen zwischen den zuständigen nationalen Behörden zutage.

(2)

In mehreren Entschließungen vor und während der Finanzkrise hat das Europäische Parlament eine stärker integrierte europäische Aufsicht gefordert, damit wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle auf Unionsebene tätigen Akteure gewährleistet werden und der zunehmenden Integration der Finanzmärkte in der Union Rechnung getragen wird (Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“ vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union, vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 — Weißbuch, vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity und vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur sowie Standpunkte des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit — Solvabilität II und vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen).

(3)

Die Kommission beauftragte im November 2008 eine hochrangige Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière mit der Ausarbeitung von Empfehlungen, wie die europäischen Aufsichtsregelungen gestärkt werden können, um die Bürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen. In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 (im Folgenden „De-Larosière-Bericht“) empfahl die hochrangige Gruppe, den Aufsichtsrahmen zu stärken, um das Risiko und den Schweregrad künftiger Finanzkrisen zu vermindern. Sie empfahl weitreichende Reformen der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Union. Der De-Larosière-Bericht empfahl ferner, ein Europäisches System der Finanzaufsicht (European System of Financial Supervisors — ESFS) zu schaffen, das sich aus drei Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities — ESA) zusammensetzt, und zwar aus einer Behörde für den Bankensektor, einer Behörde für den Wertpapiersektor sowie einer Behörde für den Versicherungssektor und die betriebliche Altersversorgung, sowie einem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden „ESRB“).

(4)

In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009„Impulse für den Aufschwung in Europa“ schlug die Kommission die Vorlage von Entwürfen für Rechtsvorschriften vor, mit denen das ESFS geschaffen werden sollte; in ihrer Mitteilung vom 27. Mai 2009„Europäische Finanzaufsicht“ erläuterte sie im Einzelnen die mögliche Struktur dieses neuen Aufsichtsrahmens.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen zu seiner Tagung vom 18. und 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die Schaffung eines Europäischen Systems der Finanzaufsicht bestehend aus drei neuen ESA. Mit dem System sollte die Qualität und Kohärenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und ein einheitliches europäisches Regelwerk eingeführt werden, das für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt gilt. Der Europäische Rat betonte, dass die ESA auch über Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollten, und forderte die Kommission auf, konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das ESFS in Krisensituationen eine wirksame Rolle spielen könnte.

(6)

Am 23. September 2009 nahm die Kommission drei Verordnungsvorschläge zur Schaffung des ESFS einschließlich zur Errichtung der drei ESA an.

(7)

Damit das ESFS reibungslos funktionieren kann, sind Änderungen an den Rechtsakten der Union im Tätigkeitsbereich der drei ESA notwendig. Diese Änderungen betreffen die Festlegung des Umfangs bestimmter Befugnisse der ESA, die Integration bestimmter Befugnisse, die durch bestehende Rechtsakte der Union festgelegt sind, sowie Änderungen, die eine reibungslose und wirksame Funktionsweise der ESA im Rahmen des ESFS ermöglichen sollen.

(8)

Die Errichtung der drei ESA sollte mit der Schaffung eines einheitlichen Regelwerks einhergehen, damit eine kohärente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung gewährleistet und so zu einem reibungsloseren Funktionieren des Binnenmarkts beigetragen werden kann.

(9)

Die Verordnungen über die Einrichtung des ESFS sehen vor, dass die ESA in den in den einschlägigen Rechtsvorschriften ausdrücklich aufgeführten Bereichen Entwürfe technischer Standards entwickeln können, die der Kommission zum Erlass in Form von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten gemäß den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegt werden. In dieser Richtlinie sollte — unbeschadet der künftigen Aufnahme weiterer Bereiche — eine erste Gruppe derartiger Bereiche festgelegt werden.

(10)

Die einschlägigen Rechtsvorschriften sollten die Bereiche festlegen, in denen die ESA zur Entwicklung von Entwürfen technischer Standards ermächtigt sind, und die Verfahren zu deren Erlass. Im Fall der delegierten Rechtsakte sollten die einschlägigen Rechtsvorschriften die Elemente, Bedingungen und Spezifizierungen, wie in Artikel 290 AEUV aufgeführt, festlegen.

(11)

Bei der Ermittlung der für technische Standards in Frage kommenden Bereiche sollte ein angemessenes Gleichgewicht gefunden werden zwischen der Schaffung eines einheitlichen Regelwerks und der Vermeidung von unnötig komplizierten Regulierungen und Durchsetzungsmechanismen. Ausgewählt werden sollten ausschließlich Bereiche, in denen kohärente technische Vorschriften erheblich und effektiv zum Erreichen der Ziele der einschlägigen Rechtsvorschriften beitragen werden, wobei gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass die politischen Entscheidungen vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission nach ihren üblichen Verfahren getroffen werden.

(12)

Die technischen Standards sollten sich auf rein technische Aspekte beschränken, die das Fachwissen von Aufsichtsexperten erfordern. In den als delegierte Rechtsakte erlassenen technischen Standards sollten die Bedingungen für die kohärente Harmonisierung der Bestimmungen weiterentwickelt, erläutert und festgelegt werden, die in den vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Basisrechtsakten enthalten sind, durch Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Teile des Rechtsakts. Technische Standards, die als Durchführungsrechtsakte erlassen werden, sollten Bedingungen für die einheitliche Anwendung verbindlicher Rechtsakte der Union festlegen. Die technischen Standards sollten keine politischen Entscheidungen enthalten.

(13)

Im Fall technischer Regulierungsstandards ist es angezeigt, das in Artikel 10 bis Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (4), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (5) und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (6) jeweils vorgesehene Verfahren einzuführen. Technische Durchführungsstandards sollten nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 jeweils festgelegten Verfahren erlassen werden. Der Europäische Rat hat das Vier-Stufen-Konzept des Lamfalussy-Verfahrens gebilligt, das den Regelungsprozess für die Finanzgesetzgebung der Union effizienter und transparenter machen soll. Die Kommission ist zur Annahme von Maßnahmen der Stufe 2 in zahlreichen Bereichen befugt, und eine Vielzahl von Kommissionsverordnungen und -richtlinien der Stufe 2 sind bereits in Kraft. Sollen in den technischen Regulierungsstandards die Bedingungen für die Anwendung solcher Maßnahmen der Stufe 2 weiterentwickelt, erläutert oder festgelegt werden, so sollten sie erst nach Erlass der betreffenden Maßnahmen der Stufe 2 erlassen werden und mit der jeweiligen Maßnahme der Stufe 2 vereinbar sein.

(14)

Verbindliche technische Standards sind ein Beitrag zu einem einheitlichen europäischen Regelwerk der Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen, wie es der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2009 gebilligt hat. Soweit bestimmte Vorschriften in den Gesetzgebungsakten der Union nicht vollständig harmonisiert sind, sollten die verbindlichen technischen Standards, in denen die Bedingungen für die Anwendung dieser Vorschriften weiterentwickelt, erläutert oder festgelegt werden, die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, gemäß dem Vorsorgeprinzip im Zusammenhang mit der Aufsicht zusätzliche Angaben zu verlangen oder strengere Vorschriften vorzusehen. Die technischen Standards sollten es den Mitgliedstaaten daher ermöglichen, in speziellen Bereichen in dieser Weise vorzugehen, sofern in jenen Rechtsakten ein solcher Ermessensspielraum vorgesehen ist.

(15)

Wie in den Verordnungen zur Errichtung des ESFS dargelegt, sollten die ESA vor Übermittlung technischer Standards an die Kommission gegebenenfalls öffentliche Konsultationen zu diesen Standards durchführen und deren potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysieren.

(16)

Es sollte möglich sein, dass die technischen Standards Übergangsmaßnahmen mit angemessenen Fristen vorsehen, sofern die Kosten einer unverzüglichen Anwendung gegenüber dem erwarteten Nutzen übermäßig hoch wären.

(17)

Die Verordnungen zur Errichtung des ESFS sehen einen Mechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen nationalen Behörden vor. Ist eine zuständige Behörde in den in Rechtsakten der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Bereichen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung der zuständigen nationalen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit der Vorgehensweise oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen nationalen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden, sollten die ESA auf Ersuchen einer der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden den Behörden dabei helfen können, innerhalb der von der jeweiligen ESA gesetzten Frist, die allen in den einschlägigen Rechtsvorschriften gesetzten Fristen sowie der Dringlichkeit und Komplexität der Meinungsverschiedenheit Rechnung tragen sollte, eine Einigung zu erzielen. Sollte die Meinungsverschiedenheit fortbestehen, sollten die ESA die Angelegenheit beilegen können.

(18)

Gemäß den Verordnungen zur Schaffung der ESA sind die Fälle, in denen der Mechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen nationalen Behörden angewendet werden kann, in den sektoralen Rechtsvorschriften zu nennen. In der vorliegenden Richtlinie sollte — unbeschadet der künftigen Aufnahme anderer Fälle — eine erste Gruppe derartiger Fälle festgelegt werden. Die vorliegende Richtlinie sollte die ESA nicht daran hindern, entsprechend ihren anderen Befugnissen tätig zu werden oder ihre in den Gründungsverordnungen genannten Aufgaben, einschließlich der nicht bindenden Vermittlung, wahrzunehmen und zur kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung von Rechtsakten der Union beizutragen. Ferner sind in den Bereichen, in denen der einschlägige Rechtsakt bereits eine Form von nicht bindender Vermittlung vorsieht oder für gemeinsame Beschlüsse einer oder mehrerer zuständiger nationaler Behörden Fristen bestehen, Änderungen notwendig, um für die gemeinsame Beschlussfassung Klarheit und geringstmögliche Störung zu gewährleisten, aber auch dafür zu sorgen, dass die ESA erforderlichenfalls zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in der Lage sind. Das bindende Verfahren für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zielt auf die Lösung von Situationen ab, in denen die zuständigen nationalen Behörden verfahrensbezogene oder inhaltliche Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Rechtsakten der Union nicht untereinander klären können.

(19)

In der vorliegenden Richtlinie sollten deshalb Sachverhalte benannt werden, bei denen unter Umständen ein verfahrensbezogenes oder materiell-rechtliches Problem der Einhaltung des Unionsrechts beigelegt werden muss und die zuständigen nationalen Behörden die Angelegenheit möglicherweise nicht mit eigenen Mitteln regeln können. In einer solchen Situation sollte eine der beteiligten zuständigen nationalen Behörden die betroffene Europäische Aufsichtsbehörde mit der Angelegenheit zu befassen können. Diese Europäische Aufsichtsbehörde sollte gemäß dem in ihrer Gründungsverordnung und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Verfahren vorgehen. Die betroffene Europäische Aufsichtsbehörde sollte von den betreffenden zuständigen Behörden mit für diese verbindlicher Wirkung verlangen können, zur Beilegung der Angelegenheit und zur Einhaltung des Unionsrechts bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen. In Fällen, in denen der einschlägige Rechtsakt der Union den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum einräumt, sollte eine gemäß dem Unionsrecht getroffene Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden nicht durch einen Beschluss einer Europäischen Aufsichtsbehörde ersetzt werden.

(20)

Die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (7) sieht für die Bestimmung der für die Mitgliedschaft in Aufsichtskollegien maßgeblichen Zweigniederlassungen, für die Modellvalidierung und für die gruppenweite Risikobewertung eine Schlichtung oder einen gemeinsamen Beschluss vor. In all jenen Bereichen sollte aus Änderungen unmissverständlich hervorgehen, dass bei einer Meinungsverschiedenheit innerhalb eines angegebenen Zeitraums die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) diese nach dem Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beilegen kann. Dieser Ansatz verdeutlicht, dass die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) die gemäß dem Unionsrecht getroffene Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden zwar nicht ersetzen sollte, es aber möglich sein sollte, dass Meinungsverschiedenheiten beigelegt werden und die Zusammenarbeit gestärkt wird, bevor ein endgültiger Beschluss getroffen oder an ein Institut gerichtet wird.

(21)

Um einen nahtlosen Übergang der derzeitigen Aufgaben des Ausschusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden auf die neuen ESA sicherzustellen, sollten Bezugnahmen auf jene Ausschüsse in den einschlägigen Rechtsvorschriften durch Bezugnahmen auf die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) beziehungsweise die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ersetzt werden.

(22)

Damit der im AEUV vorgesehene neue Rahmen seine volle Wirkung entfalten kann, ist es notwendig, die Durchführungsbefugnisse im Sinne des Artikels 202 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) anzupassen und durch die geeigneten Bestimmungen gemäß den Artikeln 290 und 291 AEUV zu ersetzen. Diese Überprüfung sollte innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon abgeschlossen werden, und die aufgrund von Artikel 202 EG-Vertrag übertragenen restlichen Befugnisse sollten ab jenem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar sein.

(23)

Die Anpassung der Ausschussverfahren an den AEUV, insbesondere an die Artikel 290 und 291, sollte auf Einzelfallbasis vorgenommen werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen der durch diese Richtlinie geänderten Richtlinien zu präzisieren.

(24)

Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten nach der Übermittlung Einwände erheben können. Bei wesentlichen Bedenken sollte es möglich sein, diese Frist auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate zu verlängern. Das Europäische Parlament und der Rat sollten den anderen Organen auch mitteilen können, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Solch eine frühzeitige Billigung delegierter Rechtsakte ist besonders dann angezeigt, wenn Fristen eingehalten werden müssen, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn der Basisrechtsakt Zeitpläne für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission vorsieht.

(25)

In der Erklärung (Nr. 39) zu Artikel 290 AEUV, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde, beigefügt ist, nahm die Konferenz zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen nach ihrer üblichen Vorgehensweise weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren.

(26)

Die durch das ESFS geschaffene neue Aufsichtsarchitektur wird es erfordern, dass die nationalen zuständigen Behörden eng mit den ESA zusammenarbeiten. Die Änderungen an den einschlägigen Rechtsvorschriften sollten gewährleisten, dass es für die in den Verordnungen zur Errichtung der ESA enthaltenen Verpflichtungen zum Informationsaustausch keine rechtlichen Hindernisse gibt.

(27)

Die Übermittlung oder der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den ESA oder dem ESRB sollten unter das Berufsgeheimnis fallen, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.

(28)

Die Verordnungen zur Errichtung der ESA sehen vor, dass die ESA Kontakte zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen und bei der Ausarbeitung von Beschlüssen über die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern helfen können. Die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (8) und die Richtlinie 2006/48/EG sollten im Hinblick darauf geändert werden, den ESA den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und den Informationsaustausch zu ermöglichen, wenn diese Drittländer garantieren können, dass das Berufsgeheimnis gewahrt ist.

(29)

Dass es künftig für jede Kategorie von Finanzinstituten in der Union ein einziges konsolidiertes Verzeichnis oder Register geben wird, wie es die zuständigen nationalen Behörden derzeit auf nationaler Ebene erstellen müssen, wird die Transparenz erhöhen und dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt besser entsprechen. Die ESA sollten die Aufgabe erhalten, Register und Verzeichnisse der Finanzmarktteilnehmer in der Union zu erstellen, zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Diese Register und Verzeichnisse betreffen das Verzeichnis der von den zuständigen nationalen Behörden erteilten Zulassungen von Kreditinstituten, das Register aller Wertpapierfirmen und das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß der Richtlinie 2004/39/EG. In gleicher Weise sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) die Aufgabe erhalten, die in der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (9), vorgeschriebene Liste der gebilligten Prospekte und Bescheinigungen über die Billigung zu erstellen, zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren.

(30)

In den Bereichen, in denen die ESA zur Entwicklung von Entwürfen technischer Standards verpflichtet sind, sollten diese Entwürfe der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Errichtung der ESA vorgelegt werden, sofern in dem entsprechenden Gesetzgebungsakt keine andere Frist festgelegt ist.

(31)

Die Aufgaben der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) im Zusammenhang mit der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (10) sollte die Zuständigkeit des Europäischen Systems der Zentralbanken gemäß Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich AEUV, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern, nicht berühren.

(32)

Die von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) gemäß dieser Richtlinie und im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (11) zu entwickelnden technischen Standards sollten die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Aufsichtsvorschriften für solche Einrichtungen gemäß der Richtlinie 2003/41/EG nicht berühren.

(33)

Nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2003/71/EG kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, sofern diese Behörde damit einverstanden ist. Nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 muss die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) mindestens einen Monat vor Inkrafttreten einer solchen Delegationsvereinbarung hiervon unterrichtet werden. Jedoch ist es aufgrund der Erfahrungen mit der Übertragung der Billigung von Prospekten gemäß der Richtlinie 2003/71/EG, die kürzere Fristen vorsieht, angemessen, Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in diesem Fall nicht anzuwenden.

(34)

Es ist derzeit nicht notwendig, dass die ESA Entwürfe technischer Standards zu den geltenden Vorschriften entwickeln, wonach die Personen, die die Geschäfte von Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften tatsächlich leiten, hinreichend zuverlässig sein und über ausreichende Erfahrung verfügen müssen, um deren solide und umsichtige Führung zu gewährleisten. Angesichts der Bedeutung jener Vorschriften sollten die ESA allerdings der Ermittlung bewährter Verfahren in Form von Leitlinien Priorität einräumen und für Konvergenz zwischen der Aufsichtspraxis und diesen bewährten Verfahren sorgen. Ebenso sollten sie auch in Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Auflagen an die Hauptverwaltungen jener Einrichtungen vorbildliche Verfahren ermitteln und Konvergenz gewährleisten.

(35)

Das einheitliche europäische Regelwerk für alle im Binnenmarkt tätigen Finanzinstitute sollte eine angemessene Harmonisierung der Kriterien und Methoden sicherstellen, die von den zuständigen Behörden zur Bewertung der Risiken von Kreditinstituten anzuwenden sind. Insbesondere sollte es Zweck der Entwicklung von Entwürfen technischer Standards zu dem auf internen Ratings basierenden Ansatz, dem fortgeschrittenen Messansatz und dem internen Modell für den Marktrisikoansatz gemäß dieser Richtlinie sein, die Qualität und Belastbarkeit solcher Ansätze sowie die einheitliche Überprüfung durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten. Diese technischen Standards sollten es den zuständigen Behörden ermöglichen, Finanzinstituten die Entwicklung unterschiedlicher Ansätze auf der Grundlage ihrer jeweiligen Erfahrungen und Besonderheiten und entsprechend den Anforderungen der Richtlinien 2006/48/EG und Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (12) sowie vorbehaltlich der Anforderungen der einschlägigen technischen Standards zu gestatten.

(36)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Funktionsweise des Binnenmarkts durch Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten Maßes an Regulierung und Aufsicht zu verbessern, Einleger, Anleger und Begünstigte und somit Unternehmen und Verbraucher zu schützen, die Integrität, Wirksamkeit und geordnete Funktionsweise von Finanzmärkten zu sichern, die Stabilität und Nachhaltigkeit des Finanzsystems zu wahren, die Realwirtschaft zu erhalten, die öffentlichen Finanzen zu schützen und die internationale Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden zu verstärken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen ihres Umfangs besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(37)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2014 Bericht über die Einreichung der Entwürfe für die in dieser Richtlinie festgelegten technischen Standards durch die ESA erstatten und entsprechende Vorschläge vorlegen.

(38)

Die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (13), die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (14), die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (15), die Richtlinie 2003/41/EG, die Richtlinie 2003/71/EG, die Richtlinie 2004/39/EG, die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (16), die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (17), die Richtlinie 2006/48/EG, die Richtlinie 2006/49/EG und die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (18) sollten deshalb entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 98/26/EG

Die Richtlinie 98/26/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der in Absatz 2 genannte Mitgliedstaat setzt unverzüglich den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die anderen Mitgliedstaaten und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) eingesetzte Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden ‚ESMA‘) in Kenntnis.

2.

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die Systeme und die jeweiligen Systembetreiber, für die die Richtlinie gilt, und teilen diese der ESMA mit; sie informieren die ESMA ferner darüber, welche Behörde sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 benannt haben. Die ESMA veröffentlicht diese Angaben auf ihrer Website.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

(1)   Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2002/87/EG

Die Richtlinie 2002/87/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der gemäß Artikel 10 bestimmte Koordinator unterrichtet das Mutterunternehmen an der Spitze einer Gruppe oder — in Ermangelung eines solchen — das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der wichtigsten Finanzbranche in einer Gruppe davon, dass die Gruppe als Finanzkonglomerat eingestuft wurde und wer als Koordinator bestimmt wurde.

Der Koordinator unterrichtet ferner die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, sowie den jeweils durch Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (20), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (21) und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (22) eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) (im Folgenden ‚Gemeinsamer Ausschuss‘).

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Der Gemeinsame Ausschuss veröffentlicht auf seiner Website eine Liste der ermittelten Finanzkonglomerate und hält diese Liste auf dem neuesten Stand. Diese Informationen müssen über Hyperlink auf den Websites aller Europäischen Aufsichtsbehörden abrufbar sein.“

2.

In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

bestehende Vereinbarungen mit dem Ziel, bei Bedarf zu geeigneten Sanierungs- und Abwicklungsvorkehrungen und -plänen beizutragen und solche Vorkehrungen und Pläne zu entwickeln. Diese Vereinbarungen werden regelmäßig aktualisiert.“

3.

Die Überschrift von Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

4.

Folgender Artikel wird in Abschnitt 3 eingefügt:

„Artikel 9a

Rolle des Gemeinsamen Ausschusses

Der Gemeinsame Ausschuss gewährleistet im Einklang mit Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eine kohärente sektorübergreifende und grenzüberschreitende Aufsicht und Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union.“

5.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Um eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu gewährleisten, wird unter den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, eine einzige zum Koordinator bestimmt, dessen Aufgabe die Abstimmung und Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung ist. Der Name des Koordinators wird auf der Website des Gemeinsamen Ausschusses veröffentlicht.“

6.

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Um die zusätzliche Beaufsichtigung zu erleichtern und hierfür eine umfassende Rechtsgrundlage zu schaffen, schließen der Koordinator und die anderen relevanten zuständigen Behörden sowie — falls erforderlich — andere betroffene zuständige Behörden Kooperationsvereinbarungen. In der Kooperationsvereinbarung können dem Koordinator zusätzliche Aufgaben übertragen und die Verfahren der Beschlussfassung der jeweils zuständigen Behörden untereinander gemäß den Artikeln 3 und 4, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6, Artikel 12 Absatz 2 und den Artikeln 16 und 18 sowie die Verfahren der Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden.

Gemäß Artikel 8 und dem in Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren entwickeln die ESA über den Gemeinsamen Ausschuss Leitlinien zur Angleichung der Aufsichtspraktiken im Hinblick auf die Kohärenz der Verfahren der aufsichtsrechtlichen Koordinierung nach Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 248 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG.“

7.

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Darüber hinaus können die zuständigen Behörden nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (23) und in Übereinstimmung mit den Branchenvorschriften auch mit Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken, der Europäischen Zentralbank und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken Informationen über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats austauschen, wenn diese die Informationen für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben benötigen.

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12a

Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit dem Gemeinsamen Ausschuss

(1)   Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit dem Gemeinsamen Ausschuss zusammen.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen dem Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

9.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich keine rechtlichen Hindernisse die in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogenen natürlichen und juristischen Personen — gleich, ob es sich um ein beaufsichtigtes Unternehmen handelt oder nicht — daran hindern, untereinander die Informationen auszutauschen, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind, und Informationen gemäß dieser Richtlinie mit den ESA nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, falls erforderlich über den Gemeinsamen Ausschuss, auszutauschen.“

10.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten festlegen, welche Maßnahmen von den zuständigen Behörden gegenüber gemischten Finanzholdinggesellschaften ergriffen werden können. Die ESA können über den Gemeinsamen Ausschuss in Übereinstimmung mit den in den Artikeln 16 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren Leitlinien für Maßnahmen gegenüber gemischten Finanzholdinggesellschaften entwickeln.“

11.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet der Branchenvorschriften, auf die Artikel 5 Absatz 3 Anwendung findet, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die beaufsichtigten Unternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, von der zuständigen Drittlandsbehörde in einem Maß beaufsichtigt werden, das dem in dieser Richtlinie über die zusätzliche Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen nach Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Umfang gleichwertig ist. Die zuständige Behörde, die bei Anwendung der Kriterien des Artikels 10 Absatz 2 als Koordinator fungieren würde, nimmt diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Union zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor.

Diese zuständige Behörde konsultiert die anderen relevanten zuständigen Behörden und unternimmt alle erforderlichen Anstrengungen, um den anwendbaren Leitlinien, die über den Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 16 und Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erstellt wurden, nachzukommen.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Ist eine zuständige Behörde nicht mit der von einer anderen relevanten zuständigen Behörde aufgrund dieses Absatzes getroffenen Entscheidung einverstanden, so findet Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Anwendung.“

12.

Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet des Artikels 218 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) überprüft die Kommission mit Unterstützung des Gemeinsamen Ausschusses, des Europäischen Bankenausschusses, des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und des Finanzkonglomerateausschusses das Ergebnis der Verhandlungen nach Absatz 1 und die sich daraus ergebende Lage.“

13.

In Artikel 20 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Zu diesen Maßnahmen gehört nicht der Gegenstand der delegierten und der Kommission übertragenen Befugnis hinsichtlich der in Artikel 21a genannten Punkte.“

14.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die ESA können über den Gemeinsamen Ausschuss allgemeine Leitlinien zu der Frage geben, ob die von zuständigen Behörden in Drittländern ausgeübte zusätzliche Beaufsichtigung in Bezug auf die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, dessen Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung im Sinne dieser Richtlinie voraussichtlich erreichen wird. Der Gemeinsame Ausschuss überprüft derartige Leitlinien regelmäßig und berücksichtigt dabei Änderungen bei der Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die betreffenden zuständigen Behörden.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission überprüft Artikel 20 bis zum 1. Dezember 2011 und unterbreitet geeignete Gesetzgebungsvorschläge, um die uneingeschränkte Anwendung delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV und von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 291 AEUV in Bezug auf diese Richtlinie zu ermöglichen. Unbeschadet bereits erlassener Durchführungsmaßnahmen erlischt die Gültigkeit der der Kommission in Artikel 21 übertragenen Befugnisse zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen, die nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verbleiben, am 1. Dezember 2012.“

15.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 21a

Technische Standards

(1)   Um eine kohärente Harmonisierung dieser Richtlinie zu gewährleisten, können die ESA gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Entwürfe technischer Regulierungsstandards in Bezug auf folgende Artikel entwickeln:

a)

Artikel 2 Nummer 11, um die Anwendung des Artikels 17 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates im Kontext der vorliegenden Richtlinie zu präzisieren,

b)

Artikel 2 Nummer 17, um Verfahren oder Kriterien zur Bestimmung der ‚relevanten zuständigen Behörden‘ festzulegen,

c)

Artikel 3 Absatz 5, um die alternativen Parameter zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(2)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, können die ESA gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Entwürfe technischer Durchführungsstandards in Bezug auf folgende Artikel entwickeln:

a)

Artikel 6 Absatz 2, um unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 einheitliche Bedingungen für die Anwendung der in Anhang I Teil II aufgeführten Berechnungsmethoden sicherzustellen,

b)

Artikel 7 Absatz 2, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Verfahren für die Einbeziehung der unter die Definition ‚Risikokonzentrationen‘ fallenden Positionen in die in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte generelle Aufsicht sicherzustellen,

c)

Artikel 8 Absatz 2, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Verfahren für die Einbeziehung der unter die Definition ‚gruppeninterne Transaktionen‘ fallenden Positionen in die in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 genannte generelle Aufsicht sicherzustellen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2003/6/EG

Die Richtlinie 2003/6/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Nummer 5 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden ‚ESMA‘) kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Rechtsakten sicherzustellen, die von der Kommission in Übereinstimmung mit diesem Artikel erlassen worden sind und die die zulässige Marktpraxis betreffen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

2.

In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

„(11)   Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um eine kohärente Harmonisierung und einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Rechtsakte der Union, die von der Kommission in Übereinstimmung mit dem sechsten Gedankenstrich von Absatz 10 Unterabsatz 1 erlassen worden sind, sicherzustellen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

3.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Der bestehende Text wird als Absatz 1 nummeriert.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(2)   Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission nach Absatz 1 erlassenen Rechtsakte sicherzustellen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

4.

In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen zu allen gemäß den Absätzen 1 und 2 ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen.

Hat die zuständige Behörde eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig darüber.

Wenn eine veröffentliche Sanktion eine Wertpapierfirma betrifft, die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist, macht ESMA einen Vermerk über die veröffentlichte Sanktion im Register der Wertpapierfirmen, das gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG erstellt worden ist.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15a

(1)   Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

6.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann eine zuständige Behörde, deren Informationsersuchen nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder deren Informationsersuchen abgelehnt wurde, die ESMA mit dieser Ablehnung oder Nichtfolgeleistung innerhalb einer angemessenen Frist befassen. Sind die Sachverhalte gegeben, auf die in Satz 1 Bezug genommen wird, so kann die ESMA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unbeschadet der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Möglichkeiten zur Ablehnung der Übermittlung angeforderter Informationen und unbeschadet eines möglichen Handelns der ESMA gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig werden.“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann eine zuständige Behörde, deren Ersuchen um Einleitung von Ermittlungen oder Erteilung der Erlaubnis, dass ihre Bediensteten die Bediensteten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats begleiten dürfen, nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wird oder abgelehnt wurde, die ESMA mit dieser Ablehnung oder Nichtfolgeleistung innerhalb einer angemessenen Frist befassen. Sind die Sachverhalte gegeben, auf die in Satz 1 Bezug genommen wird, so kann die ESMA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unbeschadet der in Unterabsatz 4 des vorliegenden Absatzes genannten Möglichkeiten zur Ablehnung der Übermittlung angeforderter Informationen und unbeschadet eines möglichen Handelns der ESMA gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig werden.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 2 und 4 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Sinne dieses Artikels entwickeln, in denen die Verfahren und Formen des Informationsaustauschs und von grenzüberschreitenden Ermittlungen festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 17a

Die Kommission überprüft die Artikel 1, 6, 8, 14 und 16 bis zum 1. Dezember 2011 und unterbreitet geeignete Gesetzgebungsvorschläge, um die uneingeschränkte Anwendung von delegierten Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV und von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 291 AEUV in Bezug auf diese Richtlinie zu ermöglichen. Unbeschadet bereits erlassener Durchführungsmaßnahmen erlischt die Gültigkeit der der Kommission in Artikel 17 übertragenen Befugnisse zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen, die nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verbleiben, am 1. Dezember 2012.“

Artikel 4

Änderung der Richtlinie 2003/41/EG

Die Richtlinie 2003/41/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Einrichtung durch die zuständige Behörde in ein nationales Register eingetragen oder zugelassen ist; bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit im Sinne von Artikel 20 werden in dem Register auch die Mitgliedstaaten, in denen die Einrichtung tätig ist, angegeben; diese Informationen sind der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (im Folgenden ‚EIOPA‘) zu übermitteln, die sie auf ihrer Website veröffentlicht;

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit im Sinne von Artikel 20 sind die Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorher zu genehmigen. Wenn eine solche Genehmigung erteilt wird, teilen die Mitgliedstaaten dies der EIOPA unverzüglich mit.“

2.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Der bestehende Text wird als Absatz 1 nummeriert.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(2)   Die EIOPA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards zu den Formen und Formaten der Dokumente, die in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bis vi aufgelistet sind, entwickeln.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.“

3.

Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Jede Entscheidung zum Verbot der Tätigkeit der Einrichtung muss genauestens begründet und der betroffenen Einrichtung mitgeteilt werden. Sie muss auch der EIOPA mitgeteilt werden.“

4.

Artikel 15 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(6)   Im Hinblick auf eine weitere vertretbare Harmonisierung der Vorschriften für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen — insbesondere der Zinssätze und der anderen Annahmen mit Auswirkungen auf die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen — legt die Kommission auf der Grundlage der Beratung durch die EIOPA alle zwei Jahre oder auf Antrag eines Mitgliedstaats einen Bericht über die Lage hinsichtlich der Entwicklung von grenzüberschreitenden Tätigkeiten vor.“

5.

In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

„(11)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die EIOPA über ihre nationalen Aufsichtsvorschriften, die für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevant sind, aber nicht unter die in Absatz 1 genannten nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften fallen.

Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Informationen regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, und EIOPA macht diese Informationen auf ihrer Website zugänglich.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes sicherzustellen, entwickelt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, mit denen die Verfahren sowie die Formulare und Mustertexte festgelegt werden, die von den zuständigen Behörden bei der Übermittlung der relevanten Informationen an die EIOPA und bei der Aktualisierung dieser Informationen zu verwenden sind. Die EIOPA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.“

6.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(2a)   Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der EIOPA zusammen.

Die zuständigen Behörden stellen der EIOPA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die EIOPA über erhebliche Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.

Die Kommission, die EIOPA und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten prüfen diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden.“

Artikel 5

Änderung der Richtlinie 2003/71/EG

Die Richtlinie 2003/71/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Um eine kohärente Harmonisierung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden ‚ESMA‘) Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Ausnahmen bezüglich Absatz 1 Buchstaben a bis e und Absatz 2 Buchstaben a bis h zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

2.

In Artikel 5 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die ESMA entwickelt Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie und der von der Kommission nach Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakte und eine einheitliche Anwendung der delegierten Rechtsakte sicherzustellen, die von der Kommission nach Absatz 5 hinsichtlich eines einheitlichen Musters für die Aufmachung der Zusammenfassung erlassen worden sind, und um Anlegern den Vergleich des entsprechenden Wertpapiers mit anderen einschlägigen Produkten zu ermöglichen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

3.

In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um eine einheitliche Anwendung der delegierten Rechtsakte, die von der Kommission gemäß Absatz 1 erlassen worden sind, sicherzustellen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

4.

In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission nach Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakte sicherzustellen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

5.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA zur gleichen Zeit über die Billigung des Prospekts und aller Prospektnachträge, wie sie auch den Emittenten, den Anbieter beziehungsweise die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person unterrichtet. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA gleichzeitig eine Kopie des Prospekts und aller Prospektnachträge.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, sofern die ESMA vorab darüber informiert wurde und die zuständige Behörde damit einverstanden ist. Eine solche Übertragung ist dem Emittenten, dem Anbieter beziehungsweise der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Datum mitzuteilen, an dem die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Entscheidung getroffen hat. Die in Absatz 2 genannte Frist gilt ab dem gleichen Datum. Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 findet auf die Übertragung der Billigung des Prospekts gemäß diesem Absatz nicht Anwendung.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen und die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und der zuständigen Behörden mit der ESMA zu erleichtern, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in diesem Absatz vorgesehenen Mitteilungen festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

6.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Nach seiner Billigung ist der Prospekt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu hinterlegen, der ESMA über die zuständige Behörde zugänglich zu machen und der Öffentlichkeit durch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person so bald wie praktisch möglich zur Verfügung zu stellen, auf jeden Fall aber rechtzeitig vor und spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots beziehungsweise der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel. Zudem muss im Falle eines öffentlichen Erstangebots einer Gattung von Aktien, die noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist, sondern zum ersten Mal zum Handel zugelassen werden soll, der Prospekt mindestens sechs Arbeitstage vor dem Ende des Angebots zur Verfügung stehen.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der nach Artikel 13 gebilligten Prospekte, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu dem auf der Website der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Emittenten oder des geregelten Markts veröffentlichten Prospekt. Die veröffentlichte Liste wird stets auf aktuellem Stand gehalten und jeder einzelne Eintrag ist mindestens 12 Monate lang auf der Website erhältlich.“

7.

In Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Um eine kohärente Harmonisierung zu gewährleisten, die Anforderungen dieses Artikels zu präzisieren und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, entwickelt die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Situationen zu benennen, in denen ein wichtiger neuer Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben die Veröffentlichung eines Prospektnachtrags erfordert. Die ESMA legt der Kommission ihre Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenem Verfahren zu erlassen.“

8.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Soll ein Wertpapier in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, so ist unbeschadet des Artikels 23 der vom Herkunftsmitgliedstaat gebilligte Prospekt einschließlich etwaiger Nachträge in beliebig vielen Aufnahmemitgliedstaaten für ein öffentliches Angebot oder für die Zulassung zum Handel gültig, sofern die ESMA und die zuständige Behörde jedes Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 18 unterrichtet werden. Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten führen für diesen Prospekt keine Billigungs- oder Verwaltungsverfahren durch.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Sind nach der Billigung des Prospekts wichtige neue Umstände, wesentliche Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten im Sinne von Artikel 16 aufgetreten, verlangt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Veröffentlichung eines Nachtrags, der gemäß Artikel 13 Absatz 1 zu billigen ist. Die ESMA und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats können die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über den Bedarf an neuen Angaben unterrichten.“

9.

In Artikel 18 werden folgende Absätze angefügt:

„(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt der ESMA die Bescheinigung über die Billigung des Prospekts zur gleichen Zeit, wie sie sie auch der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt.

Die ESMA und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats veröffentlichen auf ihren Websites eine Liste der gemäß diesem Artikel übermittelten Bescheinigungen über die Billigung von Prospekten und allen Prospektnachträgen, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu diesen auf der Website der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Emittenten oder des geregelten Markts veröffentlichten Dokumenten. Die veröffentlichte Liste wird stets auf aktuellem Stand gehalten und jeder Eintrag ist mindestens 12 Monate lang auf den Websites erhältlich.

(4)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung der Bescheinigung über die Billigung, für die Kopie des Prospekts, den Prospektnachtrag und die Übersetzung der Zusammenfassung festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

10.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(1a)   Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.

(1b)   Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über jede Regelung, die im Hinblick auf eine Delegierung von Aufgaben getroffen wurde, sowie über die genauen Bedingungen dieser Delegierung.“

c)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ist die ESMA berechtigt, sich an Prüfungen vor Ort gemäß Buchstabe d zu beteiligen, wenn diese gemeinsam von zwei oder mehr zuständigen Behörden durchgeführt werden.“

11.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die zuständigen Behörden können die ESMA mit Fällen befassen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die ESMA in den in Satz 1 genannten Fällen gemäß den ihr gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnissen tätig werden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder vertrauliche Informationen an die ESMA oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden ‚ESRB‘) weiterzuleiten, vorbehaltlich der in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (27) vorgesehenen Einschränkungen in Bezug auf unternehmensbezogene Informationen und Auswirkungen auf Drittländer. Die zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA oder dem ESRB ausgetauschten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis, an das die Personen gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten, tätig sind oder waren.

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, entwickelt die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die nach Absatz 2 erforderlichen Informationen zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des Absatzes 2 zu gewährleisten und zur Berücksichtigung der technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

12.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Vorsichtsmaßnahmen

(1)   Stellt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass vom Emittenten oder von den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragten Finanzinstituten Unregelmäßigkeiten begangen worden sind oder dass der Emittent den Pflichten, die ihm aus der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt erwachsen, nicht nachgekommen ist, so befasst sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die ESMA mit diesen Feststellungen.

(2)   Verstößt der Emittent oder das mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragte Finanzinstitut trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder weil sich diese als unzweckmäßig erweisen, weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen, ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der ESMA alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Kommission und die ESMA so bald wie möglich davon.“

Artikel 6

Änderung der Richtlinie 2004/39/EG

Die Richtlinie 2004/39/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten registrieren sämtliche Wertpapierfirmen. Dieses Register ist öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die Dienstleistungen und/oder Tätigkeiten, für die die Wertpapierfirma zugelassen ist. Das Register wird regelmäßig aktualisiert. Jede Zulassung wird der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden ‚ESMA‘) mitgeteilt.

Die ESMA erstellt ein Verzeichnis sämtlicher Wertpapierfirmen in der Union. Das Verzeichnis enthält Informationen über die Dienstleistungen und/oder Tätigkeiten, für die die Wertpapierfirma zugelassen ist, und es wird regelmäßig aktualisiert. Die ESMA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

Hat eine zuständige Behörde gemäß Artikel 8 Buchstaben b bis d eine Zulassung entzogen, so wird dies für einen Zeitraum von fünf Jahren im Verzeichnis veröffentlicht.

2.

In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels und von Artikel 9 Absätze 2 bis 4, Artikel 10 Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um Folgendes zu bestimmen:

a)

die nach Artikel 7 Absatz 2 an die zuständige Behörde zu übermittelnden Informationen einschließlich des Geschäftsplans;

b)

die für die Leitung von Wertpapierfirmen nach Artikel 9 Absatz 4 geltenden Anforderungen und die Informationen für die Mitteilungen nach Artikel 9 Absatz 2;

c)

die Anforderungen an Aktionäre und Mitglieder mit qualifizierten Beteiligungen sowie die Umstände, die die zuständige Behörde an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Überwachungsfunktionen hindern könnten, nach Artikel 10 Absätze 1 und 2.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 sicherzustellen, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in diesen Artikeln vorgesehenen Mitteilungen oder die Bereitstellung von Informationen festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 4 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

3.

In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:

„Jeder Entzug der Zulassung wird der ESMA mitgeteilt.“

4.

In Artikel 10a wird folgender Absatz angefügt:

„(8)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um unbeschadet des Absatzes 2 eine erschöpfende Liste der gemäß Absatz 4 von interessierten Erwerbern in ihrer Anzeige vorzulegenden Informationen festzulegen.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 10, Artikel 10a und Artikel 10b sicherzustellen, entwickelt die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Modalitäten des Konsultationsprozesses zwischen den jeweils zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 festzulegen.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 4 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

5.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Wertpapierfirmen bei ihrer Niederlassung oder bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten in einem Drittland stoßen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Stellt die Kommission aufgrund der ihr gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen fest, dass ein Drittland Wertpapierfirmen der Union keinen effektiven Marktzugang gewährt, der demjenigen vergleichbar ist, den die Union den Wertpapierfirmen dieses Drittlands gewährt, unterbreitet die Kommission unter Berücksichtigung der Leitlinien der ESMA dem Rat Vorschläge, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für die Wertpapierfirmen der Union vergleichbare Wettbewerbschancen zu erreichen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Das Europäische Parlament wird gemäß Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unverzüglich und umfassend in allen Phasen des Verfahrens unterrichtet.

Die ESMA unterstützt die Kommission im Hinblick auf die Anwendung dieses Artikels.“

6.

In Artikel 16 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Die ESMA kann Leitlinien für die in diesem Absatz genannten Überwachungsmethoden entwickeln.“

7.

Artikel 19 Absatz 6 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

die in der Einleitung genannten Dienstleistungen beziehen sich auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes zugelassen sind, Geldmarktinstrumente, Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel (ausgenommen Schuldverschreibungen oder verbriefte Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet ist), OGAW und andere nicht komplexe Finanzinstrumente. Ein Markt eines Drittlandes gilt als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn er Vorschriften entspricht, die den unter Titel III festgelegten Vorschriften gleichwertig sind. Die Kommission und die ESMA veröffentlichen auf ihren Websites eine Liste der Märkte, die als gleichwertig zu betrachten sind. Diese Liste wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Die ESMA unterstützt die Kommission bei der Beurteilung von Drittlandsmärkten.“

8.

Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Mitgliedstaaten, die Wertpapierfirmen gestatten, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, richten ein öffentliches Register ein. Vertraglich gebundene Vermittler werden in das öffentliche Register des Mitgliedstaats eingetragen, in dem sie niedergelassen sind. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website Verweise oder Hyperlinks zu den öffentlichen Registern, die nach diesem Artikel von den Mitgliedstaaten eingerichtet worden sind, die es Wertpapierfirmen gestatten, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen.“

9.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet der Zuweisung der Zuständigkeiten für die Durchsetzung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (29) gewährleisten die Mitgliedstaaten, die von der ESMA gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 koordiniert werden, durch geeignete Maßnahmen, dass die zuständige Behörde die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen überwachen kann, um sicherzustellen, dass diese redlich, professionell und in einer Weise handeln, die die Integrität des Marktes fördert.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen die einschlägigen Daten über die Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie entweder für eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden getätigt haben, mindestens fünf Jahre zur Verfügung der zuständigen Behörde halten. Im Fall von im Namen von Kunden ausgeführten Geschäften enthalten die Aufzeichnungen sämtliche Angaben zur Identität des Kunden sowie die gemäß der Richtlinie 2005/60/EG geforderten Angaben.

Die ESMA kann nach dem Verfahren und unter den in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Bedingungen Zugang zu diesen Informationen beantragen.“

10.

Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes, wie in Artikel 25 definiert, legt mindestens einmal jährlich für jede Aktie auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswertes der Aufträge, die an dem Markt für diese Aktie ausgeführt werden, die jeweilige Aktiengattung fest. Diese Information wird allen Marktteilnehmern bekannt gegeben und der ESMA übermittelt, die sie auf ihrer Website veröffentlicht.“

11.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Beabsichtigt die Wertpapierfirma, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb einer angemessenen Frist den beziehungsweise die Namen der vertraglich gebundenen Vermittler mit, die die Wertpapierfirma in dem genannten Mitgliedstaat heranzuziehen beabsichtigt. Der Aufnahmemitgliedstaat kann die entsprechenden Angaben veröffentlichen. Die ESMA kann nach dem Verfahren und unter den in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Bedingungen den Zugang zu diesen Informationen beantragen.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(7)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben entwickeln, die gemäß den Absätzen 2, 4 und 6 zu übermitteln sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA nach Maßgabe der Absätze 3, 4 und 6 Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

12.

In Artikel 32 wird folgender Absatz angefügt:

„(10)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben entwickeln, die gemäß den Absätzen 2, 4 und 9 zu übermitteln sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA nach den Absätzen 3 und 9 Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

13.

In Artikel 36 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Jeder Entzug der Zulassung wird der ESMA mitgeteilt.“

14.

Artikel 41 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Eine zuständige Behörde, die für ein Finanzinstrument an einem oder mehreren geregelten Märkten die Aussetzung des Handels oder den Ausschluss vom Handel fordert, veröffentlicht ihre Entscheidung unverzüglich und unterrichtet die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten verlangen die Aussetzung des Handels mit dem betreffenden Finanzinstrument oder dessen Ausschluss vom Handel an dem geregelten Markt und MTF, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, außer wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes dadurch erheblich geschädigt werden.“

15.

Artikel 42 Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der geregelte Markt teilt der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats mit, in welchem Mitgliedstaat er derartige Systeme bereitzustellen beabsichtigt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt diese Angaben innerhalb eines Monats dem Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt derartige Systeme bereitstellen will. Die ESMA kann nach dem Verfahren und unter den in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Bedingungen den Zugang zu diesen Informationen beantragen.“

16.

Artikel 47 erhält folgende Fassung:

„Artikel 47

Verzeichnis geregelter Märkte

Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der geregelten Märkte, für die er der Herkunftsmitgliedstaat ist, und übermittelt dieses Verzeichnis den übrigen Mitgliedstaaten und der ESMA. Die gleiche Mitteilung erfolgt bei jeder Änderung dieses Verzeichnisses. Die ESMA veröffentlicht ein Verzeichnis aller geregelten Märkte auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.“

17.

Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der verschiedenen Aufgaben gemäß den einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten den Namen der für die Wahrnehmung dieser Aufgaben verantwortlichen zuständigen Behörden sowie jede etwaige Aufgabenteilung mit.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten alle Vereinbarungen über eine Übertragung von Aufgaben, einschließlich der genauen, für diese Übertragung geltenden Bedingungen, mit.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die ESMA veröffentlicht ein Verzeichnis der zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.“

18.

In Artikel 51 werden folgende Absätze angefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Absatz 1 und 2 ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen.

(5)   Hat die zuständige Behörde eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig darüber.

(6)   Wenn eine veröffentliche Sanktion eine Wertpapierfirma betrifft, die nach der vorliegenden Richtlinie zugelassen ist, macht die ESMA einen Vermerk über die veröffentlichte Sanktion im Register der Wertpapierfirmen, der gemäß Artikel 5 Absatz 3 erstellt worden ist.“

19.

In Artikel 53 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die zuständigen Behörden teilen der ESMA die in Absatz 1 genannten Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren mit, die in ihren Rechtsordnungen vorgesehen sind.

Die ESMA veröffentlicht ein Verzeichnis aller außergerichtlichen Verfahren auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.“

20.

Die Überschrift von Kapitel II erhält folgende Fassung:

21.

Artikel 56 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Zur Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit und insbesondere des Informationsaustauschs benennen die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Richtlinie eine einzige zuständige Behörde als Kontaktstelle. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA und den anderen Mitgliedstaaten die Namen der Behörden mit, die Ersuchen um Austausch von Informationen oder um Zusammenarbeit gemäß diesem Absatz entgegennehmen dürfen. Die ESMA veröffentlicht ein Verzeichnis dieser Behörden auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Hat eine zuständige Behörde begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen oder verstoßen haben, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats und die ESMA so genau wie möglich. Die unterrichtete zuständige Behörde ergreift geeignete Maßnahmen. Sie unterrichtet die zuständige Behörde, von der sie die Mitteilung erhalten hat, und die ESMA über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen. Die Befugnisse der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in Absatz 2 genannten Vorkehrungen für die Zusammenarbeit festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

22.

Artikel 57 wird wie folgt geändert:

a)

Der bestehende Text wird zu Absatz 1 umnummeriert.

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(2)   Mit dem Ziel, die Aufsichtspraktiken anzugleichen, kann die ESMA an den Tätigkeiten der Aufsichtskollegien, auch in Form von Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort, teilnehmen, die gemeinsam von zwei oder mehreren zuständigen Behörden gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden.

(3)   Um eine kohärente Harmonisierung von Absatz 1 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen entwickeln, die zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Überwachung, bei Überprüfungen vor Ort oder bei Ermittlungen auszutauschen sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die zuständigen Behörden festzulegen, die bei der Überwachung, bei Überprüfungen vor Ort oder bei Ermittlungen zusammenarbeiten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

23.

Artikel 58 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für den Informationsaustausch festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Weder der vorliegende Artikel noch die Artikel 54 und 63 hindern die zuständigen Behörden, der ESMA, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisike (im Folgenden ‚ESRB‘), den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen zu übermitteln; ebenso wenig hindern sie diese Behörden oder Stellen nicht, den zuständigen Behörden die Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie benötigen.“

24.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 58a

Bindende Vermittlung

Die zuständigen Behörden können die ESMA mit Fällen befassen, in denen ein Ersuchen zurückgewiesen wurde oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu einer Reaktion geführt hat, das Folgendes zum Gegenstand hatte:

a)

eine Überwachung, eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung gemäß Artikel 57 oder

b)

einen Informationsaustausch im Sinne des Artikels 58.

Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann die ESMA in den in Absatz 1 genannten Fällen unbeschadet der in Artikel 59a genannten Möglichkeiten zur Ablehnung der Übermittlung angeforderter Informationen und unbeschadet eines möglichen Handelns der ESMA gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig werden.“

25.

Artikel 59 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Falle einer Ablehnung teilt die zuständige Behörde dies der ersuchenden zuständigen Behörde und der ESMA mit und übermittelt ihnen möglichst genaue Informationen.“

26.

In Artikel 60 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Konsultation anderer zuständiger Behörden vor der Vergabe einer Zulassung festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

27.

Artikel 62 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Verhält sich die Wertpapierfirma trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder weil sich diese Maßnahmen als unzureichend erweisen, weiterhin auf eine Art und Weise, die den Interessen der Anleger des Aufnahmemitgliedstaats oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, so gilt Folgendes:

a)

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ergreift nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der Anleger und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte zu gewährleisten; zu diesen Maßnahmen gehört auch die Möglichkeit, den betreffenden Wertpapierfirmen die Anbahnung neuer Transaktionen in ihren Hoheitsgebieten zu untersagen. Die Kommission und die ESMA werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

b)

Außerdem kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die ESMA mit der Angelegenheit befassen; diese kann im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Verletzt die Wertpapierfirma trotz der von dem Aufnahmemitgliedstaat getroffenen Maßnahmen weiter die in Unterabsatz 1 genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, so gilt Folgendes:

a)

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ergreift nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der Anleger und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte zu gewährleisten. Die Kommission und die ESMA werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

b)

Außerdem kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die ESMA mit der Angelegenheit befassen; diese kann im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.“

c)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Handelt der geregelte Markt oder das MTF trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen oder weil sich diese Maßnahmen als unzureichend erweisen, weiterhin in einer Weise, die den Interessen der Anleger des Aufnahmemitgliedstaats oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, so gilt Folgendes:

a)

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ergreift nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der Anleger und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte zu gewährleisten. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, dem geregelten Markt oder MTF zu untersagen, sein System Fernmitgliedern oder -teilnehmern in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat zugänglich zu machen. Die Kommission und die ESMA werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

b)

Außerdem kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die ESMA mit der Angelegenheit befassen; diese kann im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.“

28.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 62a

Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit der ESMA

(1)   Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

29.

Artikel 63 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sowie — gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 — die ESMA können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern schließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Artikel 54 vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.

Die Mitgliedstaaten und die ESMA dürfen gemäß Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG personenbezogene Daten an ein Drittland weiterleiten.

Die Mitgliedstaaten und die ESMA können ferner Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittländern schließen, die für eine oder mehrere der folgenden Aufgaben zuständig sind:

a)

Beaufsichtigung von Kreditinstituten, sonstigen Finanzinstituten, Versicherungsunternehmen und der Finanzmärkte,

b)

Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Wertpapierfirmen,

c)

Durchführung der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse oder Verwaltung von Entschädigungssystemen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

d)

Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen,

e)

Beaufsichtigung der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten vornehmen.

Die in Unterabsatz 3 genannten Kooperationsvereinbarungen können nur geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Artikel 54 vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen.“

30.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 64a

Verfallsklausel

Die Kommission überprüft bis spätestens zum 1. Dezember 2011 die Artikel 2, 4, 10b, 13, 15, 18, 19, 21, 22, 24 und 25, die Artikel 27 bis 30 sowie die Artikel 40, 44, 45, 56 und 58 und unterbreitet geeignete Gesetzgebungsvorschläge, damit die delegierten Rechtakte gemäß Artikel 290 AEUV und die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 AEUV zu dieser Richtlinie uneingeschränkt zur Anwendung gelangen können. Unbeschadet der bereits erlassenen Durchführungsmaßnahmen endet die Geltungsdauer der der Kommission mit Artikel 64 übertragenen Befugnisse zum Erlass der nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 noch verbleibenden Durchführungsmaßnahmen am 1. Dezember 2012.“

Artikel 7

Änderung der Richtlinie 2004/109/EG

Die Richtlinie 2004/109/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, die Anforderungen des Absatzes 1 zu präzisieren und seine einheitliche Anwendung sicherzustellen, erlässt die Kommission gemäß Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen zu den in Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen.“

b)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 2 Buchstaben a und b werden mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b festgelegt.“

2.

Artikel 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 27 Absatz 2 oder Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c Maßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 dieses Artikels zu präzisieren und für ihre einheitliche Anwendung zu sorgen.“

b)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Maßnahmen gemäß Buchstabe a werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen. Die Maßnahmen gemäß Buchstaben b und c werden mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b festgelegt.“

c)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann gegebenenfalls auch den Fünfjahreszeitraum gemäß Absatz 1 mittels eines delegierten Rechtsakts nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b anpassen.“

3.

Artikel 9 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Bedingungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen der Absätze 2, 4 und 5 zu präzisieren.“

b)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b die Höchstdauer des ‚kurzen Abrechnungszyklus‘ gemäß Absatz 4 dieses Artikels sowie angemessene Kontrollmechanismen für die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats fest.“

4.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 8 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(8)   Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen der Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 zu präzisieren, erlässt die Kommission nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen, in denen sie“.

ii)

Buchstabe a wird gestrichen.

iii)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(9)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden ‚ESMA‘) Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Dokumentvorlagen und Verfahren festzulegen, die bei der Mitteilung der vorgeschriebenen Informationen an den Emittenten gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder der Hinterlegung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu verwenden sind. (30)

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

5.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen fest, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen des Absatzes 1 zu präzisieren. Sie legt insbesondere Folgendes fest:“.

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

den Inhalt der Mitteilung,“.

iii)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels zu gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Dokumentvorlagen und Verfahren festzulegen, die bei der Mitteilung der vorgeschriebenen Informationen an den Emittenten gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder der Hinterlegung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu verwenden sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

6.

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen des Absatzes 1 zu präzisieren.“

7.

Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und um die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 zu präzisieren. Die Kommission stellt insbesondere klar, über welche Arten von Finanzinstituten ein Aktionär die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Finanzrechte ausüben kann.“

8.

Artikel 18 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und um die Anwendung der Absätze 1 bis 4 zu präzisieren. Die Kommission legt insbesondere fest, über welche Arten von Finanzinstituten der Inhaber eines Schuldtitels die in Absatz 2 Buchstabe c genannten finanziellen Rechte ausüben kann.“

9.

Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen, um die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 zu präzisieren.

Die Kommission legt insbesondere das Verfahren fest, nach dem ein Emittent, ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 10 Informationen bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 zu hinterlegen hat, um im Herkunftsmitgliedstaat eine Hinterlegung durch elektronische Hilfsmittel zu ermöglichen.“

10.

Artikel 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie Rechnung zu tragen und um die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 zu präzisieren.

Die Kommission legt insbesondere Folgendes fest:

a)

Mindestnormen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß Absatz 1;

b)

Mindestnormen für das zentrale Speicherungssystem gemäß Absatz 2.

Die Kommission kann auch eine Liste der Medien zusammenstellen und ständig aktualisieren, über die diese Informationen der Öffentlichkeit bekannt zu geben sind.“

11.

In Artikel 22 erhält Absatz 1 Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Die ESMA arbeitet Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aus, um den Zugang der Öffentlichkeit zu den Informationen, die gemäß der Richtlinie 2003/6/EG, der Richtlinie 2003/71/EG und dieser Richtlinie zu veröffentlichen sind, zusätzlich zu erleichtern.“

12.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Befindet sich der Sitz eines Emittenten in einem Drittland, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diesen Emittenten von den Anforderungen der Artikel 4 bis 7, des Artikels 12 Absatz 6 und der Artikel 14 bis 18 ausnehmen, sofern das Recht des betreffenden Drittlandes mindestens gleichwertige Anforderungen vorsieht oder der Emittent die Anforderungen der Rechtsvorschriften eines Drittlandes erfüllt, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats als gleichwertig betrachtet.

Die zuständige Behörde unterrichtet anschließend die ESMA über die erteilte Freistellung.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, um

i)

einen Mechanismus einzurichten, der die Feststellung der Gleichwertigkeit von gemäß dieser Richtlinie geforderten Informationen, einschließlich der Abschlüsse, mit Informationen gewährleistet, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes vorgeschrieben sind;

ii)

festzustellen, dass das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften beziehungsweise der Praxis oder der Verfahren, die sich auf die von internationalen Organisationen festgelegten internationalen Standards stützen, die Gleichwertigkeit der Informationsanforderungen dieser Richtlinie gewährleistet.

Im Zusammenhang mit Unterabsatz 1 Ziffer ii erlässt die Kommission außerdem mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen für die Bewertung von für Emittenten aus mehr als einem Land relevanten Standards.

Die Kommission fasst nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren die notwendigen Beschlüsse unter den in Artikel 30 Absatz 3 festgelegten Bedingungen über die Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsstandards, die von Emittenten mit Sitz in Drittländern angewandt werden. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes nicht gleichwertig sind, so kann sie den betroffenen Emittenten die weitere Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards während einer angemessenen Übergangsperiode gestatten.

Im Zusammenhang mit Unterabsatz 3 erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b auch Maßnahmen zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien für Rechnungslegungsstandards, die für Emittenten aus mehr als einem Land relevant sind.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Um die Anforderungen des Absatzes 2 zu präzisieren, kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen erlassen, in denen sie bestimmt, welche Art von in einem Drittland veröffentlichten Informationen für die Öffentlichkeit in der Union von Bedeutung ist.“

d)

Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b auch Maßnahmen zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien für die Zwecke des Unterabsatzes 1.“

e)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(8)   Die ESMA unterstützt die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieses Artikels gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.“

13.

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die zentrale Behörde im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG als zentrale zuständige Verwaltungsbehörde, die für die Wahrnehmung der Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie zuständig ist und sicherstellt, dass die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen angewandt werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten entsprechend die Kommission und die ESMA.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, die ESMA gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über etwaige Vorkehrungen, die sie im Hinblick auf die Übertragung von Aufgaben getroffen haben, einschließlich der genauen Bedingungen für die Regelung der Aufgabenübertragung.“

14.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(2a)   Die zuständigen Behörden können die ESMA mit Fällen befassen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die ESMA in den in Satz 1 genannten Fällen gemäß den ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnissen tätig werden.

(2b)   Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.

(2c)   Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

b)

Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder Informationen an die anderen zuständigen Behörden, die ESMA oder den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (31) eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten.

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten und die ESMA können gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit den zuständigen Behörden oder Stellen von Drittländern, die nach dem dort geltenden Recht mit Aufgaben betraut sind, die diese Richtlinie gemäß Artikel 24 zuweist, Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen schließen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die ESMA über den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen. Ein solcher Informationsaustausch unterliegt zumindest in dem in diesem Artikel vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis. Der Informationsaustausch hat der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der betreffenden Behörden oder Stellen zu dienen. Kommen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie übermittelt haben, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden.“

15.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Vorsichtsmaßnahmen

(1)   Stellt die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine natürliche oder juristische Person nach Artikel 10 Unregelmäßigkeiten begangen oder gegen seine/ihre Verpflichtungen verstoßen hat, so befasst sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die ESMA mit diesen Feststellungen.

(2)   Verstößt der Emittent oder der Wertpapierinhaber trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen — oder weil sich diese als unzureichend erweisen — weiterhin gegen die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 3 Absatz 2 alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet davon die Kommission und die ESMA zum frühestmöglichen Zeitpunkt.“

16.

Die Überschrift von Kapitel VI erhält folgende Fassung:

17.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„(2a)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 23 Absätze 4, 5 und 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 4. Januar 2011 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragene Befugnis vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie nach Artikel 27a.“

b)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(2b)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(2c)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 27a und 27b genannten Bedingungen.“

18.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 27a

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnisübertragung nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 23 Absätze 4, 5 und 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 27b

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(2)   Haben bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 1 weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der Frist nach Absatz 1 Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV versieht das Organ, das Einwände vorbringt, seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt mit einer Begründung.“

Artikel 8

Änderung der Richtlinie 2005/60/EG

Die Richtlinie 2005/60/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden ‚EBA‘), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (im Folgenden ‚EIOPA‘), und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden ‚ESMA‘) (im Folgenden ‚ESA‘, wenn auf alle gemeinsam verwiesen wird) — in dem Umfang, in dem es für die Zwecke dieser Richtlinie relevant ist, und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 — und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Absätzen 1 oder 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, beziehungsweise in anderen Fällen, in denen die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten technischen Kriterien erfüllt sind.

2.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die ESA — in dem Umfang, in dem es für die Zwecke dieser Richtlinie relevant ist, und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 — und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen erfüllt.“

3.

Artikel 28 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die ESA — in dem Umfang, in dem es für die Zwecke dieser Richtlinie relevant ist, und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 — und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Absatz 3, 4 oder 5 festgelegten Bedingungen erfüllt.“

4.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten, die ESA — in dem Umfang, in dem es für die Zwecke dieser Richtlinie relevant ist, und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 — und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Anwendung der nach Absatz 1 Unterabsatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Um für eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu sorgen und den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen, können die ESA — unter Berücksichtigung des bestehenden Rahmens und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Stellen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung — gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Art der zusätzlichen Maßnahmen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels sowie die von den Kredit- und Finanzinstituten zu ergreifenden Mindestmaßnahmen für den Fall zu präzisieren, dass die Rechtsvorschriften des Drittlandes die Anwendung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels geforderten Maßnahmen nicht gestatten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

5.

In Artikel 34 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Um für eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu sorgen und den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen, können die ESA — unter Berücksichtigung des bestehenden Rahmens und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Stellen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung — gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um den Mindestinhalt der in Absatz 2 genannten Mitteilung zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 37a

(1)   Die zuständigen Behörden arbeiten für die Zwecke dieser Richtlinie mit den ESA zusammen, und zwar in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen den ESA alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erforderlich sind.“

7.

Die Überschrift von Titel VI erhält folgende Fassung:

8.

Artikel 40 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(1)   Um den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen und die Anforderungen dieser Richtlinie zu präzisieren, kann die Kommission folgende Maßnahmen erlassen:“.

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Maßnahmen werden mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 41 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 41a und 41b erlassen.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Maßnahmen werden mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 41 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 41a und 41b erlassen.“

9.

Artikel 41 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern die nach jenem Verfahren erlassenen Maßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht ändern.“

b)

Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„(2a)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 40 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission ab dem 4. Januar 2011 für vier Jahre übertragen. Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums einen Bericht über die übertragene Befugnis. Die Befugnisübertragung wird automatisch um Zeiträume gleicher Länge verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat sie nicht nach Artikel 41a widerruft.“

c)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(2b)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

(2c)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 41a und 41b genannten Bedingungen übertragen.“

d)

Absatz 3 wird gestrichen.

10.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 41a

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)   Die in Artikel 40 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 41b

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(2)   Haben bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 1 weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin vorgesehenen Datum in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der Frist nach Absatz 1 Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV versieht das Organ, das Einwände vorbringt, seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt mit einer Begründung.“

Artikel 9

Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Der bestehende Absatz erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Kreditinstitute vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten müssen. Sie legen unbeschadet der Artikel 7 bis 12 die Anforderungen für diese Zulassung fest und teilen sie der Kommission und der mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden ‚EBA‘) mit.

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(2)   Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, die Folgendes betreffen:

a)

die Informationen, die den zuständigen Behörden im Antrag auf Zulassung von Kreditinstituten zu übermitteln sind, einschließlich des Geschäftsplans nach Artikel 7;

b)

die Präzisierung der Bedingungen für die Einhaltung des Gebots des Artikels 8;

c)

die Präzisierung der Anforderungen an Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen sowie der Umstände, die die zuständige Behörde bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben behindern könnten, wie in Artikel 12 vorgesehen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 unter den Buchstaben a, b und c genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(3)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren zur Bereitstellung solcher Informationen entwickeln.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

2.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA mit, aus welchen Gründen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, und“.

3.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Jede Zulassung wird der EBA mitgeteilt.

Jedes Kreditinstitut, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird namentlich in einem Verzeichnis aufgeführt. Die EBA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.“

4.

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ein Entzug der Zulassung ist der Kommission und der EBA unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Den Betroffenen sind diese Gründe bekannt zu geben.“

5.

In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:

„(9)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um unbeschadet des Artikels 19 Absatz 3 eine erschöpfende Liste der gemäß Artikel 19a Absatz 4 von interessierten Erwerbern in ihrer Anzeige vorzulegenden Informationen festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um gemeinsame Verfahren, Formulare und Dokumentenvorlagen für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden nach Artikel 19b festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

6.

In Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Zur Präzisierung der Anforderungen dieses Artikels und um die Konvergenz der Aufsichtsverfahren zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, in denen die in Absatz 1 genannten Regeln, Verfahren und Mechanismen präzisiert werden, wobei diese gemäß Absatz 2 angemessen und umfassend sein müssen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

7.

In Artikel 25 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die gemäß diesem Artikel vorzulegenden Informationen festzulegen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren zur Bereitstellung solcher Informationen.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards bis 1. Januar 2014 der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Der Kommission wird auch die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

8.

In Artikel 26 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren zur Bereitstellung solcher Informationen.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Der Kommission wird auch die Befugnis übertragen, die in Untersatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

9.

In Artikel 28 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren zur Bereitstellung solcher Informationen.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Der Kommission wird auch die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

10.

Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in Artikel 30 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Einleger, Investoren oder sonstigen Personen, denen Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden von solchen Maßnahmen umgehend unterrichtet.“

11.

Artikel 36 erhält folgende Fassung:

„Artikel 36

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen eine Weigerung aufgrund von Artikel 25 und Artikel 26 Absatz 1, 2 und 3 vorliegt oder in denen Maßnahmen nach Artikel 30 Absatz 3 getroffen wurden.“

12.

Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die zuständigen Behörden teilen der Kommission, der EBA und dem Europäischen Bankenausschuss die Zulassung von Zweigstellen mit, die sie den Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland erteilen.“

13.

Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

dass die EBA befugt ist, die Informationen anzufordern, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 von den nationalen Behörden von Drittländern erhalten haben;“.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Die EBA unterstützt die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieses Artikels gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.“

14.

In Artikel 42 werden folgende Absätze angefügt:

„Die zuständigen Behörden können die EBA mit allen Fällen befassen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die EBA in den in Satz 1 genannten Fällen gemäß den ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 übertragenen Befugnissen tätig werden.

Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die in diesem Artikel vorgesehenen Angaben zu präzisieren.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren für die Informationsaustauschanforderungen, die die Aufsicht über die Tätigkeit der Kreditinstitute erleichtern dürften.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Der Kommission wird auch die Befugnis übertragen, die in Absatz 4 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

15.

Artikel 42a wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz nach Unterabsatz 4 eingefügt:

„Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der anfänglichen Zweimonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA überwiesen, haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ihre Entscheidung zurückzustellen und den Beschluss, den die EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung womöglich trifft, abzuwarten. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats treffen ihre Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Zweimonatsfrist ist als ‚Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten‘ im Sinne von Artikel 19 der genannten Verordnung anzusehen. Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der anfänglichen Zweimonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA überwiesen werden.“

b)

In Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 4 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 6 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

16.

Artikel 42b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben tragen die zuständigen Behörden der Angleichung der Aufsichtsinstrumente und -praktiken bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung. Hierzu stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)

sich die zuständigen Behörden an den Tätigkeiten der EBA beteiligen,

b)

die zuständigen Behörden die Leitlinien und Empfehlungen der EBA befolgen und die Gründe dafür angeben, falls sie dies nicht tun,

c)

den zuständigen Behörden übertragene nationale Mandate diese nicht daran hindern, ihre Aufgaben als Mitglieder der EBA oder im Rahmen dieser Richtlinie wahrzunehmen.“

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

17.

Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, gemäß dieser Richtlinie und anderen für die Kreditinstitute geltenden Richtlinien sowie gemäß den Artikeln 31 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Informationen auszutauschen oder an die EBA weiterzuleiten. Die Informationen fallen unter die Bedingungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.“

18.

Artikel 46 erhält folgende Fassung:

„Artikel 46

Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 können die Mitgliedstaaten und die EBA mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Drittlandsbehörden oder -stellen im Sinne von Artikel 47 und Artikel 48 Absatz 1 dieser Richtlinie nur dann Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen schließen, wenn der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens in gleicher Weise gewährleistet ist wie nach Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie. Dieser Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden oder Stellen dienen.

Kommen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.“

19.

Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Dieser Abschnitt hindert die zuständigen Behörden nicht daran, den nachstehend genannten Stellen für die Zwecke ihrer Aufgaben Informationen zu übermitteln:

a)

Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind;

b)

gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind;

c)

dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden ‚ESRB‘), sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (36) relevant sind.

Dieser Abschnitt hindert die Behörden oder Einrichtungen nach Unterabsatz 1 nicht daran, den zuständigen Behörden die Informationen zu übermitteln, die diese für die Zwecke des Artikels 45 möglicherweise benötigen.

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„In Krisensituationen im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen an die Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken unverzüglich weiterzugeben, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind; das Gleiche gilt für die Übermittlung von Informationen an den ESRB aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben relevant sind.“

20.

Artikel 63a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen vor, dass der Kapitalbetrag sowie nicht ausgeschüttete Zinsen oder Dividenden so beschaffen sein müssen, dass sie Verluste auffangen und die Rekapitalisierung des Kreditinstituts nicht behindern; hierzu werden geeignete Mechanismen von der EBA nach Absatz 6 entwickelt.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Um die kohärente Harmonisierung und die Angleichung der Aufsichtspraktiken zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Anforderungen zu präzisieren, die für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Instrumente gelten. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Darüber hinaus gibt die EBA Leitlinien für in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a genannte Instrumente heraus.

Die EBA überwacht die Anwendung dieser Leitlinien.“

21.

Artikel 74 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, verwenden die zuständigen Behörden zur Übermittlung dieser Berechnungen durch die Kreditinstitute ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, mit denen vor dem 1. Januar 2012 einheitliche Meldeformate (mit zugehörigen Erläuterungen) sowie Meldeintervalle und -termine in der Union eingeführt werden. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, entwickelt die EBA auch Entwürfe technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der für die Meldungen zu verwendenden IT-Lösungen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

22.

In Artikel 81 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA im Einvernehmen mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden ‚ESMA‘) Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Beurteilungsmethode für die Ratingmethode zu präzisieren. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission vor dem 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die unter Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

23.

In Artikel 84 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA im Einvernehmen mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Beurteilungsmethode zu präzisieren, aufgrund derer die zuständigen Behörden den Kreditinstituten die Anwendung des IRB-Ansatzes gestatten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die unter Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

24.

In Artikel 97 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA im Einvernehmen mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Bedingungen für die Anwendung der Beurteilungsmethode für die Ratingmethode zu präzisieren. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die unter Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

25.

In Artikel 105 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Beurteilungsmethode, aufgrund deren die zuständigen Behörden den Kreditinstituten den Rückgriff auf fortgeschrittene Messansätze gestatten, zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

26.

Artikel 106 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Um die kohärente Harmonisierung dieses Absatzes zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Ausnahmen nach den Buchstaben c und d sowie die Kriterien, anhand deren gemäß Absatz 3 festgestellt wird, ob eine Gruppe verbundener Kunden vorliegt, zu präzisieren. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

27.

Artikel 110 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Meldung mindestens zweimal jährlich erfolgt. Die zuständigen Behörden verwenden ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine. Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, mit denen vor dem 1. Januar 2012 einheitliche Meldeformate (mit zugehörigen Erläuterungen) sowie Meldeintervalle und -termine in der Union eingeführt werden. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, entwickelt die EBA auch Entwürfe technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der für die Meldungen zu verwendenden IT-Lösungen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

28.

Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten können eine niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR festlegen; sie setzen die EBA und die Kommission davon in Kenntnis.“

29.

Artikel 122a Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)   Die EBA berichtet der Kommission jährlich über die Einhaltung dieses Artikels durch die zuständigen Behörden.

Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA zur Angleichung der Aufsichtspraktiken in Bezug auf diesen Artikel Entwürfe technischer Regulierungsstandards, einschließlich Maßnahmen im Fall eines Verstoßes gegen die Sorgfalts- und die Risikomanagementpflichten. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

30.

In Artikel 124 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Um die kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um diesen Artikel zu präzisieren und ein gemeinsames Risikobewertungsverfahren und gemeinsame Risikobewertungsmethoden festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

31.

Artikel 126 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die zuständigen Behörden melden der Kommission und der EBA jede im Rahmen von Absatz 3 getroffene Vereinbarung.“

32.

Artikel 129 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz nach dem ersten Unterabsatz eingefügt:

„Nimmt die konsolidierende Aufsichtsbehörde die in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben nicht wahr, oder arbeiten die zuständigen Behörden mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht in dem Maß zusammen, das zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist, so kann jede der betroffenen zuständigen Behörde die EBA mit dieser Angelegenheit befassen, und diese kann gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 tätig werden.“

b)

In Absatz 2 Unterabsatz 5 wird Folgendes angefügt:

„Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Sechsmonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung über ihre Entscheidung ergangen ist, und entscheidet dann selbst in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Sechsmonatsfrist gilt als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der genannten Verordnung. Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit dieser Angelegenheit befasst werden.“

c)

In Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Im Hinblick auf einheitliche Bedingungen der Anwendung des in diesem Absatz genannten gemeinsamen Entscheidungsprozesses kann die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Genehmigungsanträge nach Artikel 84 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 9 und Artikel 105 sowie nach Anhang III Abschnitt 6 entwickeln, um gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Unterabsätzen 6 und 7 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

d)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 3 wird der Ausdruck „den Ausschuss der europäischen Bankenaufsichtsbehörden“ durch „die EBA“ ersetzt.

ii)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten zu keiner solchen gemeinsamen Entscheidung, so wird die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 auf konsolidierter Basis von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach angemessener Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden durchgeführten Risikobewertung der Tochtergesellschaften getroffen. Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Viermonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurück, bis der Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung ergangen ist, und entscheidet dann selbst in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit dieser Angelegenheit befasst werden.“

iii)

Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 wird von den jeweils zuständigen Behörden, die auf Einzelbasis oder unter konsolidierter Basis für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines Mutterkreditinstituts der Union oder einer Mutterfinanzholdinggesellschaft der Union zuständig sind, nach angemessener Berücksichtigung der Auffassungen und Vorbehalte, die die konsolidierende Aufsichtsbehörde geäußert hat, getroffen. Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden nach Ablauf der Viermonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellen die zuständigen Behörden ihre Entscheidung zurück, warten den Beschluss ab, den die EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung trifft, und entscheiden dann selbst in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen. Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit dieser Angelegenheit befasst werden.“

iv)

Unterabsatz 7 erhält folgende Fassung:

„Wurde die EBA konsultiert, tragen alle zuständigen Behörden deren Stellungnahme Rechnung und begründen jede erhebliche Abweichung davon.“

v)

Unterabsatz 10 erhält folgende Fassung:

„Die EBA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des gemeinsamen Entscheidungsprozesses nach diesem Absatz hinsichtlich der Anwendung von Artikel 123 und Artikel 124 sowie Artikel 136 Absatz 2 zu gewährleisten und gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 10 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

33.

In Artikel 130 erhalten Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder einer Situation ungünstiger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 42a errichtet wurden, untergraben könnte, warnt die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Kapitel 1 Abschnitt 2 so rasch wie möglich die EBA, den ESRB und die in Artikel 49 Unterabsatz 4 und in Artikel 50 genannten Behörden und übermittelt ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen. Diese Verpflichtung gilt für alle in den Artikeln 125 und 126 genannten zuständigen Behörden und für die in der Einleitung von Artikel 129 Absatz 1 genannte zuständige Behörde.

Erhält die in Artikel 49 Unterabsatz 4 genannte Behörde Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne von Unterabsatz 1, so warnt sie so rasch wie möglich die in den Artikeln 125 und 126 genannten zuständigen Behörden und die EBA.“

34.

Artikel 131 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die für die Zulassung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das ein Kreditinstitut ist, zuständigen Behörden können im Wege einer bilateralen Übereinkunft im Einklang mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ihre Verantwortung für die Beaufsichtigung auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen zugelassen haben und beaufsichtigen, übertragen, damit diese gemäß dieser Richtlinie die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens übernehmen. Die EBA wird über das Bestehen und den Inhalt dieser Übereinkünfte unterrichtet. Sie übermittelt diese Informationen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Bankenausschuss.“

35.

Artikel 131a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde richtet Aufsichtskollegien ein, um die Durchführung der in Artikel 129 und Artikel 130 Absatz 1 genannten Aufgaben zu erleichtern und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels und unter Einhaltung des Unionsrechts — eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Drittlandsbehörden zu gewährleisten.

Die EBA trägt in Übereinstimmung mit Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Förderung und Überwachung einer effizienten, wirkungsvollen und konsequenten Arbeit der in diesem Artikel genannten Aufsichtskollegien bei. Hierzu beteiligt sich die EBA in dem von ihr als angemessen erachteten Umfang an diesen Tätigkeiten und gilt zu diesem Zweck als eine zuständige Behörde.

Die Aufsichtskollegien stecken den Rahmen ab, innerhalb dessen die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die EBA und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:

a)

Austausch von Informationen untereinander und mit der EBA gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010,

b)

gegebenenfalls Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten,

c)

Festlegung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung der Gruppe gemäß Artikel 124,

d)

Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, auch im Hinblick auf Informationsanfragen nach Artikel 130 Absatz 2 und Artikel 132 Absatz 2,

e)

kohärente Anwendung der Aufsichtsanforderungen im Rahmen dieser Richtlinie auf alle Unternehmen der Bankengruppe unbeschadet der in den Rechtsvorschriften der Union eröffneten Optionen und Ermessensspielräume,

f)

Anwendung des Artikels 129 Absatz 1 Buchstabe c unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet werden könnten.

Die an den Aufsichtskollegien beteiligten zuständigen Behörden und die EBA arbeiten eng zusammen. Die Geheimhaltungsvorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt 2 hindern die zuständigen Behörden nicht daran, innerhalb der Aufsichtskollegien vertrauliche Informationen auszutauschen. Einrichtung und Arbeitsweise von Aufsichtskollegien lassen die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie unberührt.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die unter Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 4 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

ii)

Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:

„Vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt 2 unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA über die Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums, einschließlich in Krisensituationen, und übermittelt der EBA alle Informationen, die für die Zwecke der Aufsichtskonvergenz von besonderem Belang sind.“

36.

Artikel 132 Absatz 1wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 1 werden folgende Unterabsätze eingefügt:

„Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der EBA zusammen.

Die zuständigen Behörden stellen der EBA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

b)

Folgende Unterabsätze werden angefügt:

„Die zuständigen Behörden können die EBA mit Fällen befassen, in denen

a)

eine zuständige Behörde wesentliche Informationen nicht übermittelt hat oder

b)

ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch maßgeblicher Informationen, abgewiesen wurde oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wurde.

Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die EBA in den in Unterabsatz 7 genannten Fällen im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.“

37.

Artikel 140 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die für die konsolidierte Beaufsichtigung zuständigen Behörden erstellen Listen der in Artikel 71 Absatz 2 genannten Finanzholdinggesellschaften. Die Listen werden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der EBA und der Kommission übermittelt.“

38.

Artikel 143 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die EBA unterstützt die Kommission und den Europäischen Bankenausschuss bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben, unter anderem auch bei der Frage, ob diese Orientierungen aktualisiert werden sollten.“

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die mit der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Überprüfung betraute zuständige Behörde berücksichtigt jedwede dieser Orientierungen. Hierzu konsultiert sie die EBA, bevor sie entscheidet.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Aufsichtstechniken sind darauf auszurichten, die in diesem Kapitel festgelegten Ziele der konsolidierten Beaufsichtigung zu erreichen, und werden den anderen jeweils zuständigen Behörden, der EBA und der Kommission mitgeteilt.“

39.

In Artikel 144 werden die folgenden Absätze angefügt:

„Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung für die in diesem Artikel genannten Offenlegungen zu bestimmen. Die EBA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

40.

In Artikel 150 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, entwickelt die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Bedingungen für die Anwendung nachfolgender Vorschriften:

a)

Nummern 15 bis 17 des Anhangs V;

b)

Nummer 23 Buchstabe l des Anhangs V im Hinblick auf die Festlegung der Kriterien zur Ermittlung eines angemessenen Verhältnisses zwischen der festen und der variablen Komponente der Gesamtvergütung sowie für die Anwendung der Nummer 23 Buchstabe o Ziffer ii des Anhangs V im Hinblick auf die Festlegung der Kategorien von Instrumenten, die die in dieser Nummer festgelegten Bedingungen erfüllen;

c)

die Bedingungen für die Anwendung von Anhang VI Teil 2 in Bezug auf die Festlegung der in Nummer 12 genannten quantitativen Faktoren, die in Nummer 13 genannten qualitativen Faktoren und den Benchmarkwert in Nummer 14.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

41.

Artikel 156 wird wie folgt geändert:

a)

Der Ausdruck „Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden“ wird durch „EBA“ ersetzt.

b)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission beobachtet in Zusammenarbeit mit der EBA und den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank in regelmäßigen Abständen, ob sich diese Richtlinie zusammen mit der Richtlinie 2006/49/EG signifikant auf die Konjunktur auswirkt, und prüft anhand dessen, ob Abhilfemaßnahmen gerechtfertigt sind.“

Artikel 10

Änderung der Richtlinie 2006/49/EG

Die Richtlinie 2006/49/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden ‚EBA‘) kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Beurteilungsmethode, aufgrund deren die zuständigen Behörden Instituten den Rückgriff auf interne Modelle zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen im Sinne dieser Richtlinie gestatten, zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

2.

In Artikel 22 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Weichen die zuständigen Behörden von der Anwendung der Eigenkapitalanforderungen auf konsolidierter Basis nach diesem Artikel ab, so teilen sie dies der Kommission und der EBA mit.“

3.

Artikel 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die zuständigen Behörden teilen der EBA, dem Rat und der Kommission diese Verfahren mit.“

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die EBA gibt Leitlinien in Bezug auf die in diesem Absatz genannten Verfahren heraus.“

4.

Artikel 36 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zuständig sind. Sie setzen die EBA und die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.“

5.

In Artikel 38 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der EBA zusammen.

Die zuständigen Behörden stellen der EBA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

Artikel 11

Änderung der Richtlinie 2009/65/EG

Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

„(8)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden ‚ESMA‘) Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die den zuständigen Behörden in einem OGAW-Zulassungsantrag zu übermittelnden Informationen zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

2.

In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die ESMA wird über jede erteilte Zulassung unterrichtet; sie veröffentlicht und aktualisiert ein Verzeichnis der zugelassenen Verwaltungsgesellschaften auf ihrer Website.“

3.

In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um Folgendes zu präzisieren:

a)

die Angaben, die der zuständigen Behörde in dem Antrag auf Zulassung der Verwaltungsgesellschaft, einschließlich des Tätigkeitsprogramms, vorzulegen sind;

b)

die für Verwaltungsgesellschaften nach Absatz 2 geltenden Anforderungen und die Angaben für die Anzeige nach Absatz 3;

c)

gemäß Artikel 11 der vorliegenden Richtlinie die Anforderungen an Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen sowie die Umstände, die die zuständige Behörde hindern könnten, ihre Aufsichtsfunktion nach Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie sowie Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/39/EG ordnungsgemäß wahrzunehmen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung oder Bereitstellung der unter Unterabsatz 1 Buchstaben a und b vorgesehenen Informationen festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 4 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

4.

Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA und der Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die die OGAW beim Vertrieb ihrer Anteile in Drittländern stoßen.

Die Kommission untersucht diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden. Sie wird bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe von der ESMA unterstützt.“

5.

In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Um eine kohärente Harmonisierung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um unbeschadet des Artikels 10a Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG eine erschöpfende Liste der Informationen festzulegen, die gemäß diesem Artikel unter Bezugnahme auf Artikel 10b Absatz 4 der genannten Richtlinie von interessierten Erwerbern in ihrer Anzeige vorzulegen sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Modalitäten des Konsultationsprozesses zwischen den jeweils zuständigen Behörden im Sinne dieses Artikels und unter Bezugnahme auf Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2004/39/EG festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

6.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Unbeschadet des Artikels 116 erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 und unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Maßnahmen, um die Verfahren und Regelungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und die Strukturen und organisatorischen Anforderungen zur Verringerung von Interessenkonflikten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b festzulegen.“

ii)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission in Bezug auf die Verfahren, Modalitäten, Strukturen und organisatorischen Anforderungen gemäß Absatz 3 zu erlassen hat.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

7.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet des Artikels 116 erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 und unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwaltungsgesellschaft den Pflichten gemäß Absatz 1 nachkommt, und insbesondere um“.

ii)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Kriterien, Prinzipien und Schritte zu erlassen hat.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

8.

In Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt:

„(10)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben entwickeln, die gemäß den Absätzen 1, 2, 3, 8 und 9 zu übermitteln sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA nach den Absätzen 3 und 9 Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

9.

In Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben entwickeln, die gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 zu übermitteln sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA gemäß den Absätzen 2 und 4 Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

10.

In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Angaben festzulegen, die den zuständigen Behörden in dem Antrag auf Verwaltung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen OGAW vorzulegen sind.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für einen solchen Informationsaustausch festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

11.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Weigert sich die Verwaltungsgesellschaft trotz der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft getroffenen Maßnahmen oder infolge unzureichender oder fehlender Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats weiter, die vom Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 2 geforderten Informationen bereitzustellen, oder verstößt sie weiter gegen die in diesem Absatz genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)

Nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft ergreifen sie geeignete Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen der Artikel 98 und 99, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, können sie dieser Verwaltungsgesellschaft auch neue Geschäfte in seinem Hoheitsgebiet untersagen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die für diese Maßnahmen erforderlichen Schriftstücke in ihrem Hoheitsgebiet den Verwaltungsgesellschaften zugestellt werden können. Handelt es sich bei der im Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft erbrachten Dienstleistung um die Verwaltung eines OGAW, so kann der Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft verlangen, dass die Verwaltungsgesellschaft die Verwaltung dieses OGAW einstellt; oder

b)

sie unterrichten für den Fall, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft nach ihrem Dafürhalten nicht in angemessener Weise tätig geworden sind, die ESMA über diesen Sachverhalt, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.“

b)

Absatz 7 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(7)   In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft vor der Einleitung des in den Absätzen 3, 4 oder 5 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Anleger oder sonstiger Personen, für die Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden von solchen Maßnahmen so früh wie möglich unterrichtet.

Die Kommission kann unbeschadet der Befugnisse der ESMA unter Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 nach Anhörung der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.“

c)

Absatz 9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(9)   Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA und der Kommission die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen sie eine Zulassung gemäß Artikel 17 oder einen Antrag gemäß Artikel 20 ablehnen, sowie die nach Absatz 5 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen.“

12.

Artikel 23 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Maßnahmen in Bezug auf die Maßnahmen erlassen, die von einer Verwahrstelle zu ergreifen sind, um ihren Aufgaben in Bezug auf einen OGAW, der von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, nachzukommen, einschließlich der Einzelheiten, die in der von der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 5 zu verwendenden Standardvereinbarung enthalten sein müssen.“

b)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

13.

In Artikel 29 werden die folgenden Absätze angefügt:

„(5)   Um eine kohärente Harmonisierung dieser Richtlinie zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um Folgendes zu präzisieren:

a)

die Angaben, einschließlich des Tätigkeitsprogramms, die den zuständigen Behörden in dem Antrag auf Zulassung der Investmentgesellschaft vorzulegen sind,

b)

die Umstände im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c, die die zuständige Behörde bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktion behindern können.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(6)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben im Sinne von Absatz 5 Buchstabe a festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

14.

Artikel 32 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA und der Kommission mit, welchen Investmentgesellschaften die in den Absätzen 4 und 5 genannte Freistellung gewährt wird.“

15.

Artikel 33 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 und unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Maßnahmen zu den Maßnahmen erlassen, die von einer Verwahrstelle zu ergreifen sind, um ihren Aufgaben in Bezug auf einen OGAW, der von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, nachzukommen, einschließlich der Einzelheiten, die in der von der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 5 zu verwendenden Standardvereinbarung enthalten sein müssen.“

b)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

16.

Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 und unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Maßnahmen erlassen, die Inhalt, Form und Art der Übermittlung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen im Einzelnen regeln.“

ii)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission in Bezug auf den Inhalt, die Form und die Art, mittels deren die in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Informationen zu übermitteln sind, erlassen hat.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

17.

In Artikel 50 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Vorschriften über die Kategorien von Vermögenswerten zu präzisieren, in die OGAW im Einklang mit diesem Artikel und mit den von der Kommission in Bezug auf diese Bestimmungen erlassenen delegierten Rechtsakten investieren können.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

18.

Artikel 51 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle nach Absatz 3 eingehenden Informationen über alle von ihnen beaufsichtigten Verwaltungsgesellschaften oder Investitionsgesellschaften der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (40) eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden ‚ESRB‘) im Einklang mit Artikel 15 der letztgenannten Verordnung zum Zweck der Überwachung von Systemrisiken auf Unionsebene übermittelt werden.

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Unbeschadet des Artikels 116 erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 und unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Maßnahmen, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)

Kriterien für die Prüfung der Angemessenheit des von der Verwaltungsgesellschaft nach Absatz 1 Unterabsatz 1 angewandten Verfahrens zum Risikomanagement,

b)

detaillierte Bestimmungen in Bezug auf die sorgfältige und unabhängige Prüfung des Werts ungeregelter Derivate,

c)

detaillierte Bestimmungen in Bezug auf den Inhalt und die Verfahren zur Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Kriterien und Vorschriften in Absatz 4 erlässt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

19.

Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA und der Kommission ein Verzeichnis der in Unterabsatz 1 genannten Kategorien von Schuldverschreibungen und der Kategorien von Emittenten, die nach den gesetzlichen Vorschriften und den Aufsichtsvorschriften im Sinne des genannten Unterabsatzes befugt sind, Schuldverschreibungen auszugeben, die den in diesem Artikel festgelegten Kriterien entsprechen. Diesen Verzeichnissen ist ein Vermerk beizufügen, in dem der Status der gebotenen Garantien erläutert wird. Die Kommission und die ESMA übermitteln diese Informationen zusammen mit Anmerkungen, die sie für angebracht halten, unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und machen sie der Öffentlichkeit auf ihren Websites zugänglich. Die Angaben können Gegenstand eines Gedankenaustauschs im Rahmen des in Artikel 112 Absatz 1 genannten Europäischen Wertpapierausschusses sein.“

20.

Artikel 60 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(6)   Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 und unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Maßnahmen erlassen, mit denen sie Folgendes festlegt:“

ii)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(7)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Vereinbarung, Maßnahmen und Verfahren im Sinne von Absatz 6 zu erlassen hat.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

21.

Artikel 61 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 und unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Maßnahmen erlassen, mit denen präzisiert wird,

a)

welche Einzelheiten in die in Absatz 1 genannte Vereinbarung aufzunehmen sind,

b)

bei welchen Arten der in Absatz 2 genannten Unregelmäßigkeiten von negativen Auswirkungen auf den Feeder-OGAW ausgegangen wird.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Vereinbarung, die Maßnahmen und die Arten von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Absatz 3 erlässt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

22.

Artikel 62 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Durchführungsmaßnahmen erlassen, mit denen der Inhalt der Vereinbarung nach Absatz 1 erster Unterabsatz festgelegt wird.“

23.

Artikel 64 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Maßnahmen erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a)

in welchem Format und auf welche Art und Weise die in Absatz 1 genannten Informationen bereitzustellen sind, und

b)

welche Verfahren bei der Bewertung und Rechnungsprüfung von Sacheinlagen anzuwenden sind, wenn der Feeder-OGAW sein gesamtes Vermögen oder Teile davon im Austausch gegen Anteile des Master-OGAW an diesen überträgt, und welche Rolle die Verwahrstelle des Feeder-OGAW hierbei spielt.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Um einheitliche Bedingungen für die Bereitstellung von Informationen zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf das Format und die Art und Weise der Bereitstellung von Informationen und das Verfahren im Sinne von Absatz 4 erlässt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

24.

In Artikel 69 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts des Prospekts, des Jahres- und des Halbjahresberichts im Sinne von Anhang I und des Formats dieser Unterlagen zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

25.

Artikel 75 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Maßnahmen erlassen, in denen festgelegt wird, welche besonderen Bedingungen erfüllt sein müssen, damit der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über Websites, die kein dauerhafter Datenträger sind, zur Verfügung gestellt wird.“

26.

Artikel 78 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Maßnahmen, in denen sie Folgendes festlegt:

a)

den vollständigen und detaillierten Inhalt der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten wesentlichen Informationen für Anleger,

b)

den vollständigen und detaillierten Inhalt von wesentlichen Informationen für Anleger in folgenden besonderen Fällen:

i)

bei OGAW mit unterschiedlichen Teilfonds die wesentlichen Informationen für Anleger, die einen spezifischen Teilfonds zeichnen, einschließlich der Angabe, wie von diesem Teilfonds in einen anderen gewechselt werden kann und welche Kosten damit verbunden sind;

ii)

bei OGAW mit unterschiedlichen Anteilsklassen die wesentlichen Informationen für Anleger, die eine spezifische Anteilsklasse zeichnen;

iii)

bei Dachfonds die wesentlichen Informationen für Anleger, die einen OGAW zeichnen, der Investitionen in einen anderen OGAW oder sonstige in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e genannte Organismen für gemeinsame Anlagen tätigt;

iv)

bei Master-Feeder-Strukturen die wesentlichen Informationen für Anleger, die einen Feeder-OGAW zeichnen; und

v)

bei strukturierten OGAW mit Kapitalschutz und vergleichbaren OGAW die wesentlichen Informationen für Anleger, bezogen auf die besonderen Merkmale solcher OGAW; und

c)

die Einzelvorschriften darüber, in welchem Format und in welcher Präsentation die in Absatz 5 genannten wesentlichen Informationen den Anlegern zur Verfügung zu stellen sind.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(8)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission nach Absatz 7 in Bezug auf die Angaben in Absatz 3 erlässt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

27.

Artikel 81 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Maßnahmen erlassen, in denen sie festlegt, welche Bedingungen in dem Fall erfüllt sein müssen, dass die wesentlichen Informationen für die Anleger auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website, die kein dauerhafter Datenträger ist, zur Verfügung gestellt werden.“

28.

In Artikel 83 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Anforderungen dieses Artikels bezüglich der Kreditaufnahme zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

29.

In Artikel 84 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Bedingungen zu präzisieren, die die OGAW nach der Billigung der vorläufigen Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung der OGAW-Anteile im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a erfüllen muss, sobald die Aussetzung beschlossen ist.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

30.

Artikel 95 erhält folgende Fassung:

„Artikel 95

(1)   Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Maßnahmen erlassen, mit denen sie Folgendes festlegt:

a)

den Umfang der in Artikel 91 Absatz 3 genannten Informationen,

b)

die Erleichterung des Zugangs der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW gemäß Artikel 93 Absatz 7 zu den in Artikel 93 Absätze 1, 2 und 3 genannten Informationen oder Unterlagen.

(2)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 93 zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um Folgendes zu präzisieren:

a)

Form und Inhalt eines Standardmodells des Anzeigeschreibens, das OGAW für die Anzeige gemäß Artikel 93 Absatz 1 verwenden, einschließlich Angaben, auf welche Dokumente sich die Übersetzungen beziehen,

b)

Form und Inhalt eines Standardmodells für die Bescheinigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 93 Absatz 3,

c)

das Verfahren für den Austausch von Informationen und die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige gemäß Artikel 93.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

31.

Artikel 97 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie zuständig sind. Sie setzen die ESMA und die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.“

32.

Artikel 101 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der ESMA zusammen.

Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

b)

Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

„(8)   Die zuständigen Behörden können die ESMA mit Fällen befassen, in denen ein Ersuchen

a)

um Informationsaustausch gemäß Artikel 109 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat;

b)

um eine Überprüfung oder eine Ermittlung vor Ort gemäß Artikel 110 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oder

c)

um die Zulassung von Beamten zur Begleitung der Beamten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.

Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die ESMA in diesen in Absatz 1 genannten Fällen gemäß den ihr nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnissen tätig werden, ohne dass hiervon die Möglichkeiten berührt werden, die in Absatz 6 dieses Artikels hinsichtlich der Ablehnung eines Ersuchens um Informationen oder um Ermittlung oder in Artikel 17 der genannten Verordnung hinsichtlich der Handlungsfähigkeit der ESMA in diesen Fällen vorgesehen sind.

(9)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um gemeinsame Verfahren für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei Überprüfungen vor Ort oder Ermittlungen nach den Absätzen 4 und 5 festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

33.

Artikel 102 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Absatz 1 steht dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie und anderen für OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, geltenden Rechtsvorschriften der Union oder der Übermittlung dieser Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an die ESMA oder den ESRB nicht entgegen. Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.“

b)

In Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

der ESMA, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (42) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und dem ESRB.

34.

Artikel 103 erhält folgende Fassung:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden Informationen gemäß Absatz 1 erhalten dürfen.“

b)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden oder Stellen Informationen gemäß Absatz 4 erhalten dürfen.“

35.

Artikel 105 erhält folgende Fassung:

„Artikel 105

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie über den Informationsaustausch zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der Informationsaustauschverfahren zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

36.

Artikel 108 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

sie befassen erforderlichenfalls die ESMA mit der Angelegenheit, die im Rahmen der ihr nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.“

b)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission und die ESMA werden unverzüglich von jeder gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ergriffene Maßnahme unterrichtet.“

37.

Die Überschrift des Kapitels XIII erhält folgende Fassung:

38.

Artikel 111 erhält folgende Fassung:

„Artikel 111

Die Kommission kann an dieser Richtlinie technische Änderungen in den nachstehend genannten Bereichen vornehmen:

a)

Erläuterung der Definitionen, um die kohärente Harmonisierung und einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Union zu gewährleisten, oder

b)

Angleichung der Terminologie und Abfassung von Definitionen in Übereinstimmung mit späteren Rechtsakten zu den OGAW und zu angrenzenden Themenbereichen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen werden mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b erlassen.“

39.

Artikel 112 erhält folgende Fassung:

„Artikel 112

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt.

(2)   Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 12, 14, 23, 33, 43, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 4. Januar 2011 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie nach Artikel 112a.

(3)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(4)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 112a und 112b genannten Bedingungen.“

40.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 112a

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)   Die in den Artikeln 12, 14, 23, 33, 43, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 112b

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.

(2)   Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)   Erheben entweder das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV versieht das Organ, das Einwände vorbringt, seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt mit einer Begründung.“

Artikel 12

Überprüfung

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 1. Januar 2014 einen Bericht, in dem sie darlegt, ob die ESA Entwürfe der in dieser Richtlinie vorgesehenen technischen Regulierungsstandards und Entwürfe der in dieser Richtlinie vorgesehenen technischen Durchführungsstandards vorgelegt haben und ob diese Vorlage vorgeschrieben oder fakultativ ist, zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

Artikel 13

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 1 Nummern 1 und 2, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Artikel 2 Nummern 2, 5, 7 und 9, Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 4, Artikel 3 Nummer 6 Buchstaben a und b, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Artikel 4 Nummer 3, Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe a, Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe b Unterabsatz 1, Artikel 5 Nummern 6, 8 und 9 (in Bezug auf Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2003/71/EG), Artikel 5 Nummer 10, Artikel 5 Nummer 11 Buchstaben a und b, Artikel 5 Nummer 12, Artikel 6 Nummer 1 (in Bezug auf Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG), Artikel 6 Nummer 3, Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe a, Artikel 6 Nummern 10, 13, 14 und 16, Artikel 6 Nummer 17 Buchstaben a und b, Artikel 6 Nummern 18 und 19 (in Bezug auf Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/39), Artikel 6 Nummer 21 Buchstaben a und b, Artikel 6 Nummer 23 Buchstabe b, Artikel 6 Nummern 24, 25 und 27, Artikel 7 Nummer 12 Buchstabe a, Artikel 7 Nummern 13, 14, 15 und 16, Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe a, Artikel 9 Nummern 2, 3, 4, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 20, 29 und 32, Artikel 9 Nummer 33 Buchstaben a und b, Artikel 9 Nummer 33 Buchstabe d Ziffern ii bis iv, Artikel 9 Nummern 34 und 35, Artikel 9 Nummer 36 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 9 Nummer 37 Buchstabe b, Artikel 9 Nummern 38 und 39, Artikel 10 Nummer 2, Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe a und Artikel 10 Nummer 4, Artikel 11 Nummern 2, 4, 11, 14, 19 und 31, Artikel 11 Nummer 32 Buchstabe b in Bezug auf Artikel 101 Nummer 8 der Richtlinie 2009/65/EG und Artikel 11 Nummern 33, 34 und 36 der vorliegenden Richtlinie bis 31. Dezember 2011 nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit und übermitteln ihr zugleich eine Entsprechungstabelle zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 24. November 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)  Stellungnahme vom 18. März 2010 (ABl. C 87 vom 1.4.2010, S. 1).

(2)  Stellungnahme vom 18. März 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. November 2010.

(4)  Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts.

(5)  Siehe Seite 48 dieses Amtsblatts.

(6)  Siehe Seite 84 dieses Amtsblatts.

(7)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(9)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(10)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

(11)  ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

(12)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(13)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

(14)  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

(15)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(16)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(17)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(18)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(19)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.“

(20)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(21)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(22)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.“

(23)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.“

(24)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.“

(25)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.“

(26)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.“

(27)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.“

(28)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.“

(29)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.“

(30)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.“

(31)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.“

(32)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(33)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(34)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.“

(35)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.“

(36)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.“

(37)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.“

(38)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.“

(39)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.“

(40)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.“

(41)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(42)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.“


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