EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010L0035

Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 165, 30.6.2010, p. 1–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 024 P. 3 - 20

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/35/oj

30.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/1


RICHTLINIE 2010/35/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Juni 2010

über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verabschiedung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (3) war ein erster Schritt, um die Sicherheit bei der Beförderung solcher Geräte zu erhöhen und gleichzeitig den freien Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte im Verkehrsbinnenmarkt zu gewährleisten.

(2)

Angesichts der Entwicklungen im Bereich der Beförderungssicherheit müssen einige technische Vorschriften der Richtlinie 1999/36/EG aktualisiert werden.

(3)

Mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (4) wurden die Vorschriften bestimmter internationaler Übereinkünfte auf die innerstaatliche Beförderung ausgeweitet, um die Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene und auf Binnenwasserstraßen unionsweit zu harmonisieren.

(4)

Daher muss die Richtlinie 1999/36/EG entsprechend aktualisiert werden, um widersprüchliche Vorschriften, insbesondere in Bezug auf die Konformitätsanforderungen, die Konformitätsbewertung und die Verfahren der Konformitätsbewertung für ortsbewegliche Druckgeräte, zu vermeiden.

(5)

Um die Sicherheit ortsbeweglicher Druckgeräte, die für die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland zugelassen sind, zu verbessern und den freien Verkehr dieser Geräte in der Union — einschließlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung der Geräte — zu gewährleisten, müssen genaue Vorschriften festgelegt werden hinsichtlich der Pflichten der verschiedenen Akteure und hinsichtlich der Anforderungen, welche die betreffenden Geräte erfüllen müssen.

(6)

Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (5) stellt einen allgemeinen horizontalen Rahmen für künftige Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten dar. Dieser Rahmen sollte gegebenenfalls, entsprechend dem Ziel der Harmonisierung der Vorschriften für den freien Warenverkehr, auf den Sektor der ortsbeweglichen Druckgeräte Anwendung finden.

(7)

Um die Beförderungsvorgänge zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern nicht zu behindern, sollte diese Richtlinie nicht für ortsbewegliche Druckgeräte gelten, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen dem Gebiet der Union und dem eines Drittlands verwendet werden.

(8)

Die Pflichten der verschiedenen Wirtschaftsakteure, unter anderem des Eigentümers und des Betreibers ortsbeweglicher Druckgeräte, sollten im Interesse der Beförderungssicherheit und des freien Verkehrs klar definiert werden.

(9)

Die Wirtschaftsakteure sollten entsprechend ihrer Rolle in der Lieferkette dafür verantwortlich sein, dass ortsbewegliche Druckgeräte den Sicherheitsvorschriften und den Bestimmungen für den Marktzugang entsprechen.

(10)

Neue ortsbewegliche Druckgeräte sollten einer Konformitätsbewertung unterzogen werden, durch die nachgewiesen wird, dass sie die technischen Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie erfüllen und sicher sind.

(11)

Gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie sollten wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen oder außerordentliche Prüfungen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsanforderungen nach wie vor erfüllt werden.

(12)

Ortsbewegliche Druckgeräte sollten mit einem Kennzeichen versehen sein, das angibt, dass sie die Vorschriften der Richtlinie 2008/68/EG und der vorliegenden Richtlinie erfüllen, damit der freie Verkehr und die freie Verwendung dieser Geräte gewährleistet sind.

(13)

Diese Richtlinie sollte nicht für ortsbewegliche Druckgeräte gelten, die vor dem maßgeblichen Datum für den Anwendungsbeginn der Richtlinie 1999/36/EG in Verkehr gebracht und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden.

(14)

Wenn vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte, die noch keiner Konformitätsbewertung gemäß der Richtlinie 1999/36/EG unterzogen wurden, in den Genuss freien Verkehrs und freier Verwendung kommen sollen, sollten diese Geräte einer Neubewertung der Konformität unterliegen.

(15)

Es müssen Anforderungen an die Behörden festgelegt werden, die für die Begutachtung, Notifizierung und Überwachung notifizierter Stellen zuständig sind, damit für die Arbeit dieser Stellen ein einheitliches Qualitätsniveau gewährleistet ist.

(16)

Im Rahmen der in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren werden Prüfstellen tätig, für deren Arbeit detaillierte Anforderungen festgelegt werden, um unionsweit ein einheitliches Leistungsniveau zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten diese Prüfstellen dann der Kommission notifizieren.

(17)

Die notifizierende Behörde sollte unabhängig davon, wo eine notifizierte Stelle ihre Aufgaben wahrnimmt, für deren Überwachung verantwortlich bleiben, damit die Verantwortung für die laufende Überwachung eindeutig zugeordnet ist.

(18)

Es müssen gemeinsame Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung notifizierter Stellen festgelegt werden, durch die die Einhaltung der Richtlinie 2008/68/EG und der vorliegenden Richtlinie sichergestellt wird. Durch diese gemeinsamen Vorschriften lassen sich unnötige Kosten und überflüssige Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Zulassung von Geräten vermeiden und technische Handelshemmnisse beseitigen.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen können, um das Inverkehrbringen und die Verwendung von Geräten einzuschränken oder zu verbieten, wenn diese unter bestimmten, genau definierten Umständen eine Gefahr für die Sicherheit darstellen, und zwar auch dann, wenn sich die Geräte im Einklang mit der Richtlinie 2008/68/EG und mit der vorliegenden Richtlinie befinden.

(20)

Die Kommission sollte spezifische Leitlinien erstellen, um die praktische Durchführung der technischen Bestimmungen dieser Richtlinie zu erleichtern; dabei sollte den Ergebnissen des in den Artikeln 28 und 29 vorgesehenen Erfahrungsaustauschs Rechnung getragen werden.

(21)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte Rechtsakte im Hinblick auf bestimmte Anpassungen der Anhänge zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen — auch auf Expertenebene — durchführt.

(22)

Die Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung (6), die Richtlinie 84/525/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl (7), die Richtlinie 84/526/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen (8), die Richtlinie 84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl (9) und die Richtlinie 1999/36/EG sind hinfällig geworden und sollten daher aufgehoben werden.

(23)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (10) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie enthält ausführliche Vorschriften für ortsbewegliche Druckgeräte, durch die die Sicherheit dieser Geräte verbessert und ihr freier Verkehr in der Union gewährleistet werden sollen.

(2)   Diese Richtlinie gilt

a)

für neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 2 Absatz 1, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG oder 1999/36/EG tragen, hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt;

b)

für ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 2 Absatz 1, die die Konformitätskennzeichnung gemäß dieser Richtlinie oder gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG oder 1999/36/EG tragen, hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen oder außerordentlichen Prüfungen der Geräte und ihrer Verwendung;

c)

für ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 2 Absatz 1, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß der Richtlinie 1999/36/EG tragen, hinsichtlich der Neubewertung der Konformität.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Datum des Anwendungsbeginns der Richtlinie 1999/36/EG in Verkehr gebracht und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden.

(4)   Diese Richtlinie gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„ortsbewegliche Druckgeräte“:

a)

alle Druckgefäße und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.2 der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG;

b)

Tanks, Batteriefahrzeuge/-wagen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.8 der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG,

sofern die unter Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Geräte im Einklang mit den Bestimmungen dieser Anhänge für die Beförderung von Gasen der Klasse 2, ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode, oder für die Beförderung der in Anhang I genannten gefährlichen Stoffe anderer Klassen verwendet werden.

Als ortsbewegliche Druckgeräte gelten Gaspatronen (UN-Nummer 2037), jedoch nicht Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950), offene Kryo-Behälter, Gasflaschen für Atemschutzgeräte, Feuerlöscher (UN-Nummer 1044), ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG ausgenommen sind, sowie ortsbewegliche Druckgeräte, die aufgrund der besonderen Vorschriften in Kapitel 3.3 der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG von den Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen ausgenommen sind;

2.

„Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG“ Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 sowie Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG;

3.

„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Unionsmarkt;

4.

„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe ortsbeweglicher Druckgeräte zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung;

5.

„Verwendung“ die Befüllung, zeitweilige Lagerung während der Beförderung, die Entleerung und die Wiederbefüllung ortsbeweglicher Druckgeräte;

6.

„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden;

7.

„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe von dem Endverbraucher bereits bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten abzielt;

8.

„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

9.

„Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

10.

„Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

11.

„Vertreiber“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers;

12.

„Eigentümer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die das Eigentumsrecht an ortsbeweglichen Druckgeräten hat;

13.

„Betreiber“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte verwendet;

14.

„Wirtschaftsakteur“ den entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung handelnden Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Vertreiber, Eigentümer oder Betreiber;

15.

„Konformitätsbewertung“ die Bewertung der Konformität und das dafür angewandte Verfahren gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG;

16.

„Pi-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, die angibt, dass ortsbewegliche Druckgeräte die geltenden Anforderungen für die Konformitätsbewertung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und gemäß der vorliegenden Richtlinie erfüllen;

17.

„Neubewertung der Konformität“ das Verfahren, bei dem auf Antrag des Eigentümers oder Betreibers im Nachhinein überprüft wird, ob ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, die einschlägigen Bestimmungen erfüllen;

18.

„wiederkehrende Prüfung“ die regelmäßige Überprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG;

19.

„Zwischenprüfung“ die Zwischenprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG;

20.

„außerordentliche Prüfung“ die außerordentliche Überprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG;

21.

„nationale Akkreditierungsstelle“ die einzige Stelle in einem Mitgliedstaat, die im Auftrag dieses Staates Akkreditierungen durchführt;

22.

„Akkreditierung“ die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen gemäß Unterabschnitt 1.8.6.8 Absatz 2 der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG erfüllt;

23.

„notifizierende Behörde“ die von einem Mitgliedstaat notifizierte Behörde gemäß Artikel 17;

24.

„notifizierte Stelle“ eine Prüfstelle, die die Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und die Vorschriften der Artikel 20 und 26 der vorliegenden Richtlinie erfüllt und gemäß Artikel 22 der vorliegenden Richtlinie notifiziert wurde;

25.

„Notifizierung“ den Vorgang, bei dem eine Prüfstelle den Status einer notifizierten Stelle erhält, und die Übermittlung dieser Information an die Kommission und die Mitgliedstaaten;

26.

„Marktüberwachung“ die von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass ortsbewegliche Druckgeräte während ihres Lebenszyklus mit den Anforderungen der Richtlinie 2008/68/EG und der vorliegenden Richtlinie übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen.

Artikel 3

Anlagenbezogene Anforderungen

Die Mitgliedstaaten können auf ihrem Gebiet anlagenbezogene Anforderungen für die mittel- oder langfristige Lagerung oder die Verwendung ortsbeweglicher Druckgeräte in Anlagen festlegen. Sie dürfen jedoch keine zusätzlichen Anforderungen für die ortsbeweglichen Druckgeräte selbst festlegen.

KAPITEL 2

PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE

Artikel 4

Pflichten des Herstellers

(1)   Ein Hersteller, der ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringt, stellt sicher, dass die Geräte entsprechend den in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen gestaltet und hergestellt sind und dass die erforderlichen Unterlagen erstellt sind.

(2)   Wurde durch das in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie festgelegte Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die geltenden Anforderungen erfüllen, versieht der Hersteller sie mit der Pi-Kennzeichnung gemäß Artikel 15 der vorliegenden Richtlinie.

(3)   Der Hersteller hält die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG genannten technischen Unterlagen bereit. Diese Unterlagen sind während des darin festgelegten Zeitraums bereitzuhalten.

(4)   Ein Hersteller, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG oder den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen, ergreift unverzüglich die Korrekturmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sie zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn dies angemessen ist. Sind mit den ortsbeweglichen Druckgeräten Gefahren verbunden, unterrichtet der Hersteller außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er die ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat, und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(5)   Der Hersteller dokumentiert alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen.

(6)   Der Hersteller händigt der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Er arbeitet mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammen, die mit den von ihm in Verkehr gebrachten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind.

(7)   Der Hersteller stellt den Betreibern nur solche Informationen zur Verfügung, die den in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen entsprechen.

Artikel 5

Bevollmächtigte

(1)   Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

Die Verpflichtungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie die Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein.

(2)   Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

Bereithaltung der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden über mindestens den Zeitraum, der in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG für Hersteller festgelegt ist;

b)

auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann;

c)

auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen zum Aufgabenbereich gehörenden Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind.

(3)   Identität und Anschrift des Bevollmächtigten sind in der Konformitätsbescheinigung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG anzugeben.

(4)   Der Bevollmächtigte stellt den Betreibern nur solche Informationen zur Verfügung, die den in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen entsprechen.

Artikel 6

Pflichten des Einführers

(1)   Der Einführer bringt in der Union nur ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr, die den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen.

(2)   Bevor er ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringt, stellt der Einführer sicher, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Er stellt sicher, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat und dass die ortsbeweglichen Druckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind und ihnen die Konformitätsbescheinigung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG beigefügt ist.

Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG oder den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen, darf er diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht in Verkehr bringen, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden.

(3)   Der Einführer gibt in der Konformitätsbescheinigung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG oder in einer dieser Bescheinigung beigefügten Unterlage seinen Namen und die Anschrift, unter der er kontaktiert werden kann, an.

(4)   Solange sich ortsbewegliche Druckgeräte in seiner Verantwortung befinden, stellt der Einführer sicher, dass durch die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG nicht beeinträchtigt wird.

(5)   Ein Einführer, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG oder den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen, ergreift unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sie zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn dies angemessen ist. Sind mit den ortsbeweglichen Druckgeräten Gefahren verbunden, unterrichtet der Einführer außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er die ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat, und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Der Einführer dokumentiert alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen.

(6)   Der Einführer hält über einen Zeitraum, der mindestens dem entspricht, der in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG für Hersteller festgelegt ist, eine Abschrift der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellt sicher, dass er ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen kann.

(7)   Der Einführer händigt der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Er arbeitet mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammen, die mit den von ihm in Verkehr gebrachten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind.

(8)   Der Einführer darf den Betreibern nur Informationen zur Verfügung stellen, die den in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie genannten Anforderungen entsprechen.

Artikel 7

Pflichten des Vertreibers

(1)   Der Vertreiber stellt auf dem Markt der Union nur ortsbewegliche Druckgeräte bereit, die den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen. Bevor er ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitstellt, überprüft der Vertreiber, ob die Geräte mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind und ihnen die Konformitätsbescheinigung und die Kontaktanschrift gemäß Artikel 6 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie beiliegen.

Ist ein Vertreiber der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG oder den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen, darf er diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, unterrichtet der Vertreiber außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden.

(2)   Solange sich ortsbewegliche Druckgeräte in seiner Verantwortung befinden, gewährleistet der Vertreiber, dass durch die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG nicht beeinträchtigt wird.

(3)   Ein Vertreiber, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass von ihm auf dem Markt bereitgestellte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG oder den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen, stellt sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, unterrichtet der Vertreiber außerdem unverzüglich den Hersteller, gegebenenfalls den Einführer und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er die ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat, und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Der Vertreiber dokumentiert alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen.

(4)   Der Vertreiber händigt der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Er arbeitet mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammen, die mit den von ihm auf dem Markt bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind.

(5)   Der Vertreiber darf den Betreibern nur Informationen zur Verfügung stellen, die den in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in dieser Richtlinie genannten Anforderungen entsprechen.

Artikel 8

Pflichten des Eigentümers

(1)   Ist ein Eigentümer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf die wiederkehrende Prüfung, oder den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen, darf er diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht auf dem Markt bereitstellen oder verwenden, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, unterrichtet der Eigentümer außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden.

Der Eigentümer dokumentiert alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen.

(2)   Solange sich ortsbewegliche Druckgeräte in seiner Verantwortung befinden, gewährleistet der Eigentümer, dass durch die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG nicht beeinträchtigt wird.

(3)   Der Eigentümer darf den Betreibern nur solche Informationen zur Verfügung stellen, die den in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie genannten Anforderungen entsprechen.

(4)   Dieser Artikel gilt nicht für Privatpersonen, die ortsbewegliche Druckgeräte für den privaten oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke zu gebrauchen beabsichtigen oder gebrauchen.

Artikel 9

Pflichten des Betreibers

(1)   Der Betreiber darf nur ortsbewegliche Druckgeräte verwenden, die den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen.

(2)   Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, unterrichtet der Betreiber den Eigentümer sowie die Marktüberwachungsbehörden.

Artikel 10

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Vertreiber gelten

Ein Einführer oder Vertreiber gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach Artikel 4, wenn er ortsbewegliche Druckgeräte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche ortsbewegliche Druckgeräte so verändert, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.

Artikel 11

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Die Wirtschaftsakteure benennen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren:

a)

alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben,

b)

alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben.

KAPITEL 3

KONFORMITÄT ORTSBEWEGLICHER DRUCKGERÄTE

Artikel 12

Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte und Konformitätsbewertung

(1)   Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten ortsbeweglichen Druckgeräte müssen den einschlägigen Anforderungen für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen entsprechen, die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in den Kapiteln 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie festgelegt sind.

(2)   Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten ortsbeweglichen Druckgeräte müssen den Spezifikationen der technischen Unterlagen entsprechen, nach denen die Geräte hergestellt wurden. Die Geräte werden wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen im Einklang mit den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Anforderungen der Kapitel 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie unterzogen.

(3)   Die von einer notifizierten Stelle ausgestellten Konformitätsbewertungs- und Neubewertungsbescheinigungen und Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen gelten in allen Mitgliedstaaten.

Abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte können einer getrennten Konformitätsbewertung unterzogen werden.

Artikel 13

Neubewertung der Konformität

Die Konformität der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG hergestellt und in Betrieb genommen wurden, wird nach dem Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anhang III der vorliegenden Richtlinie neu bewertet.

Die Pi-Kennzeichnung ist gemäß Anhang III der vorliegenden Richtlinie anzubringen.

Artikel 14

Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung

(1)   Die Pi-Kennzeichnung ist ausschließlich vom Hersteller oder, im Falle der Neubewertung der Konformität, gemäß Anhang III anzubringen. Bei Gasflaschen, die bereits die Anforderungen der Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG oder 84/527/EWG erfüllen, wird die Pi-Kennzeichnung von der notifizierten Stelle oder unter deren Aufsicht angebracht.

(2)   Die Pi-Kennzeichnung darf nur auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, welche

a)

die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen für die Konformitätsbewertung erfüllen; oder

b)

die in Artikel 13 genannten Anforderungen für die Neubewertung der Konformität erfüllen.

Andere ortsbewegliche Druckgeräte dürfen nicht mit dieser Kennzeichnung versehen werden.

(3)   Indem er die Pi-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller zu erkennen, dass er die Verantwortung für die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit allen einschlägigen Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und der vorliegenden Richtlinie übernimmt.

(4)   Für die Zwecke dieser Richtlinie stellt die Pi-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung dar, mit der die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den einschlägigen Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und der vorliegenden Richtlinie bescheinigt wird.

(5)   Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der Pi-Kennzeichnung verwechselt werden kann, auf ortsbeweglichen Druckgeräten ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der Pi-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(6)   Die Pi-Kennzeichnung wird auf abnehmbaren Teilen nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte angebracht, die eine unmittelbare Sicherheitsfunktion haben.

(7)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für die Pi-Kennzeichnung und leiten bei einer missbräuchlichen Verwendung die angemessenen Schritte ein. Die Mitgliedstaaten sehen auch Sanktionen für Verstöße vor, die bei schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein können. Diese Sanktionen müssen in angemessenem Verhältnis zum Schweregrad des Verstoßes stehen und eine wirksame Abschreckung gegen missbräuchliche Verwendung darstellen.

Artikel 15

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der Pi-Kennzeichnung

(1)   Die Pi-Kennzeichnung besteht aus dem folgenden Symbol in der dargestellten Form:

Image

(2)   Die Mindesthöhe der Pi-Kennzeichnung beträgt 5 mm. Bei ortsbeweglichen Druckgeräten mit einem Durchmesser von 140 mm oder weniger beträgt die Mindesthöhe 2,5 mm.

(3)   Die sich aus dem in Absatz 1 abgebildeten Raster ergebenden Proportionen müssen eingehalten werden. Das Raster gehört nicht zur Kennzeichnung.

(4)   Die Pi-Kennzeichnung ist deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den ortsbeweglichen Druckgeräten oder ihrem Kennzeichnungsschild sowie auf den abnehmbaren Teilen der nachfüllbaren ortsbeweglichen Druckgeräte anzubringen, die eine unmittelbare Sicherheitsfunktion haben.

(5)   Die Pi-Kennzeichnung ist anzubringen, bevor neue ortsbewegliche Druckgeräte oder abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion in Verkehr gebracht werden.

(6)   Nach der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der notifizierten Stelle anzugeben, die bei der erstmaligen Prüfung eingeschaltet wurde.

Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller anzubringen.

(7)   Zusätzlich zu dem Datum der wiederkehrenden Prüfung oder gegebenenfalls der Zwischenprüfungen ist die Kennnummer der notifizierten Stelle anzugeben, die für die wiederkehrende Prüfung zuständig ist.

(8)   Bei Gasflaschen, die den Vorschriften der Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG oder 84/527/EWG entsprachen und nicht mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind, ist bei der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß der vorliegenden Richtlinie nach der Pi-Kennzeichnung die Kennnummer der zuständigen notifizierten Stelle anzubringen.

Artikel 16

Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte

Unbeschadet der in den Artikeln 30 und 31 vorgesehenen Schutzklauseln und des in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (11) festgelegten Rechtsrahmens für die Marktüberwachung dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von ortsbeweglichen Druckgeräten, die der vorliegenden Richtlinie entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern.

KAPITEL 4

NOTIFIZIERENDE BEHÖRDEN UND NOTIFIZIERTE STELLEN

Artikel 17

Notifizierende Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten bestimmen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Notifizierung und anschließende Überwachung notifizierter Stellen zuständig ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 durch eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgt.

(3)   Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen des Artikels 18 Absätze 1 bis 6 entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung aus ihrer Tätigkeit entstehender Haftungsansprüche treffen.

(4)   Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten.

Artikel 18

Anforderungen an notifizierende Behörden

(1)   Die notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den notifizierten Stellen kommt.

(2)   Die notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt wird.

(3)   Die notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer notifizierten Stelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Begutachtung durchgeführt haben.

(4)   Die notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die notifizierte Stellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf gewerblicher oder wettbewerblicher Basis anbieten oder erbringen.

(5)   Die notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der erlangten Informationen sicher.

(6)   Der notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Artikel 19

Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Verfahren zur Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen sowie über alle Änderungen dieser Angaben.

Diese Informationen werden von der Kommission veröffentlicht.

Artikel 20

Anforderungen an notifizierte Stellen

(1)   Eine notifizierte Stelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen.

(2)   Eine zuständige Behörde im Sinne der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG kann eine notifizierte Stelle sein, sofern sie die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt und sofern sie nicht auch als notifizierende Behörde handelt.

(3)   Die notifizierte Stelle muss nach nationalem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.

(4)   Die notifizierte Stelle wirkt an der einschlägigen Normungsarbeit und der Arbeit der nach Artikel 29 eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit bzw. stellt sicher, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und wendet die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.

Artikel 21

Beantragung der Notifizierung

(1)   Eine Prüfstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.

(2)   Dem Antrag sind beizufügen:

a)

eine Beschreibung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung, den wiederkehrenden Prüfungen, den Zwischenprüfungen, den außerordentlichen Prüfungen und der Neubewertung der Konformität;

b)

eine Beschreibung der Verfahren im Zusammenhang mit Buchstabe a;

c)

eine Beschreibung der ortsbeweglichen Druckgeräte, für die die Stelle Kompetenz beansprucht;

d)

eine Akkreditierungsurkunde, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Prüfstelle die Anforderungen des Artikels 20 erfüllt.

Artikel 22

Notifizierungsverfahren

(1)   Die notifizierenden Behörden dürfen nur Stellen notifizieren, die die Anforderungen des Artikels 20 erfüllen.

(2)   Sie notifizieren diese der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Instruments.

(3)   Eine Notifizierung enthält die in Artikel 21 Absatz 2 geforderten Angaben.

(4)   Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach dieser Notifizierung Einwände erhoben haben.

Als notifizierte Stelle für die Zwecke dieser Richtlinie gelten nur solche Stellen.

(5)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.

(6)   Betriebsinterne Prüfdienste des Antragstellers nach der Definition der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG können nicht notifiziert werden.

Artikel 23

Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

(1)   Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.

Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

(2)   Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.

Artikel 24

Änderungen der Notifizierung

(1)   Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 20 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

(2)   Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Unterlagen dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Artikel 25

Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

(1)   Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.

(2)   Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

(4)   Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, setzt sie den notifizierenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis und fordert ihn auf, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich erforderlichenfalls eines Widerrufs der Notifizierung.

Artikel 26

Verpflichtungen der notifizierten Stelle in Bezug auf ihre Tätigkeit

(1)   Die notifizierte Stelle führt Konformitätsbewertungen, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen entsprechend den Bedingungen ihrer Notifizierung und den Verfahren durch, die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG festgelegt sind.

(2)   Die notifizierte Stelle führt Neubewertungen der Konformität gemäß Anhang III durch.

(3)   Eine von einem Mitgliedstaat notifizierte Stelle ist zur Tätigkeit in allen Mitgliedstaaten berechtigt. Die notifizierende Behörde, die die erstmalige Begutachtung und Notifizierung vorgenommen hat, bleibt für die Überwachung der laufenden Tätigkeit der notifizierten Stelle zuständig.

Artikel 27

Meldepflichten der notifizierten Stelle

(1)   Die notifizierte Stelle meldet der notifizierenden Behörde:

a)

jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung,

b)

alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben,

c)

jedes Auskunftsersuchen über durchgeführte Tätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat,

d)

auf Verlangen, welchen Tätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.

(2)   Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die unter dieser Richtlinie notifiziert sind und ähnlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung und den wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen nachgehen und dieselben ortsbeweglichen Druckgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

Artikel 28

Erfahrungsaustausch

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die nach dieser Richtlinie zuständig sind für

a)

die Notifizierungspolitik,

b)

die Marktüberwachung.

Artikel 29

Koordinierung der notifizierten Stellen

Die Kommission stellt sicher, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Richtlinie notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit dieser Gruppe direkt oder über notifizierte Bevollmächtigte beteiligen.

KAPITEL 5

SCHUTZKLAUSELVERFAHREN

Artikel 30

Verfahren zur Behandlung ortsbeweglicher Druckgeräte, mit denen eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene

(1)   Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass in der vorliegenden Richtlinie geregelte ortsbewegliche Druckgeräte die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährden, die unter diese Richtlinie fallen, beurteilen sie, ob die betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte alle in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllen. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen, indem sie unter anderem Zugang zu ihren Räumlichkeiten gewähren und gegebenenfalls Muster zur Verfügung stellen.

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie nicht erfüllen, fordern sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von den Behörden vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit diesen Anforderungen herzustellen, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle.

Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Maßnahmen.

(2)   Gelangen die Marktüberwachungsbehörden zu der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

(3)   Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

(4)   Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(5)   Aus den in Absatz 4 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nichtkonformen ortsbeweglichen Druckgeräte, die Herkunft der Geräte, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem relevanten Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass

a)

die ortsbeweglichen Druckgeräte die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte nicht erfüllen, oder

b)

die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG oder anderen Bestimmungen der genannten Richtlinie genannten Normen oder technischen Regelwerke unzureichend sind.

(6)   Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität der ortsbeweglichen Druckgeräte sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

(7)   Haben weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte getroffen werden, wie etwa die Rücknahme der Geräte von ihrem Markt.

Artikel 31

Schutzklauselverfahren der Union

(1)   Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 30 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme mit einem verbindlichen Rechtsakt der Union nicht vereinbar ist, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftsakteur bzw. die betroffenen Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung trifft die Kommission eine Entscheidung und gibt an, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.

Die Kommission richtet ihre Entscheidung an alle Mitgliedstaaten und teilt sie ihnen und dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur/-en unverzüglich mit.

(2)   Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nichtkonformen ortsbeweglichen Druckgeräte von ihrem Markt genommen werden, und unterrichten die Kommission darüber.

Hält die Kommission die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat diese zurück.

(3)   Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit Mängeln der Normen gemäß Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe b begründet, so unterrichtet die Kommission das entsprechende europäische Normungsgremium bzw. die entsprechenden europäischen Normungsgremien und kann den Ausschuss gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG (12) mit der Frage befassen. Dieser Ausschuss kann vor Abgabe seiner Stellungnahme das entsprechende europäische Normungsgremium bzw. die entsprechenden europäischen Normungsgremien konsultieren.

Artikel 32

Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit durch konforme ortsbewegliche Druckgeräte

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 30 Absatz 1 fest, dass ortsbewegliche Druckgeräte eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellen, obwohl sie mit der Richtlinie 2008/68/EG und mit der vorliegenden Richtlinie übereinstimmen, fordert er den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte bei ihrem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweisen oder dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die er vorschreiben kann, vom Markt genommen oder zurückgerufen werden.

(2)   Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass die ergriffenen Korrekturmaßnahmen sich auf sämtliche betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat oder verwendet.

(3)   Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

(4)   Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftsakteur bzw. die betroffenen Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.

(5)   Die Kommission richtet ihre Entscheidung an alle Mitgliedstaaten und teilt sie ihnen und dem betroffenen Wirtschaftsakteur bzw. den betroffenen Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.

Artikel 33

Formale Nichtkonformität

(1)   Unbeschadet des Artikels 30 fordert ein Mitgliedstaat den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:

a)

Die Pi-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14 oder Artikel 15 angebracht;

b)

die Pi-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;

c)

die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;

d)

die Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG sowie der vorliegenden Richtlinie wurden nicht erfüllt.

(2)   Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.

KAPITEL 6

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten dürfen auf ihrem Gebiet die Bestimmungen des Anhangs II beibehalten.

Die Mitgliedstaaten, die diese Bestimmungen beibehalten, teilen dies der Kommission mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 35

Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Die Kommission kann zur Anpassung der Anhänge der vorliegenden Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV erlassen; sie berücksichtigt dabei insbesondere die Änderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG.

Für die in diesem Artikel genannten delegierten Rechtsakte gelten die in den Artikeln 36, 37 und 38 festgelegten Verfahren.

Artikel 36

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 35 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum übertragen.

(2)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 37 und 38 festgelegten Bedingungen.

Artikel 37

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)   Die in Artikel 35 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie etwaiger Gründe für den Widerruf.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse und wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 38

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2)   Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf der betreffenden Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

Artikel 39

Aufhebung

Die Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG werden mit Wirkung vom 1. Juli 2011 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie 1999/36/EG gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 40

Anerkennung der Gleichwertigkeit

(1)   Die gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG erteilten EWG-Bauartzulassungen für ortsbewegliche Druckgeräte und die gemäß der Richtlinie 1999/36/EG ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen werden als den in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG genannten Bauartzulassungszeugnissen gleichwertig anerkannt; sie unterliegen aber den in diesen Anhängen festgelegten Bestimmungen über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Bauartzulassung.

(2)   Ventile und Ausrüstungsteile gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/36/EG, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 1999/36/EG mit dem in der Richtlinie 97/23/EG (13) vorgesehenen Kennzeichen versehen sind, dürfen weiter verwendet werden.

Artikel 41

Pflichten der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betroffenen Wirtschaftsakteure die in den Kapiteln 2 und 5 festgelegten Bestimmungen einhalten. Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf die Artikel 12 bis 15 ergriffen werden.

Artikel 42

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 2011 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d spätestens mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 Anwendung findet.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Absatz 1 spätestens ab dem 1. Juli 2013 auf die Druckgefäße und ihre Ventile und anderen Zubehörteile Anwendung finden, die für die Beförderung von UN Nr. 1745, UN Nr. 1746 und UN Nr. 2495 verwendet werden.

Artikel 43

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 44

Adressen

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. Juni 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. LÓPEZ GARRIDO


(1)  Stellungnahme vom 17. Februar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 31. Mai 2010.

(3)  ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20.

(4)  ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.

(5)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

(6)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 153.

(7)  ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 1.

(8)  ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 20.

(9)  ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 48.

(10)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(12)  Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).

(13)  Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1).


ANHANG I

Liste gefährlicher güter, die nicht unter die klasse 2 fallen

UN-Nummer

Klasse

Gefährlicher Stoff

1051

6.1

CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT,

mit weniger als 3 % Wasser

1052

8

FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI

1745

5.1

BROMPENTAFLUORID

ausgenommen Beförderung in Tanks

1746

5.1

BROMTRIFLUORID

ausgenommen Beförderung in Tanks

1790

8

FLUORWASSERSTOFFSÄURE

mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff

2495

5.1

IODPENTAFLUORID

ausgenommen Beförderung in Tanks


ANHANG II

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1.   Die Mitgliedstaaten dürfen ihre nationalen Vorschriften für Vorrichtungen, die für den Anschluss an andere Geräte bestimmt sind, und die Farbkennzeichnungen von ortsbeweglichen Druckbehältern beibehalten, bis in die Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG entsprechende Verwendungsnormen aufgenommen werden.

2.   Die Mitgliedstaaten, in denen regelmäßig Umgebungstemperaturen von weniger als –20 °C auftreten, dürfen strengere Vorschriften für die Betriebstemperatur von Material festlegen, das für ortsbewegliche Druckgeräte bestimmt ist, die im innerstaatlichen Gefahrguttransport in ihrem Hoheitsgebiet eingesetzt werden, bis Bestimmungen über die angemessenen Referenztemperaturen für bestimmte Klimazonen in die Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG aufgenommen werden.

In diesem Fall ist in der Pi-Kennzeichnung der ortsbeweglichen Druckgeräte, einschließlich der abnehmbaren Teile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion, nach der Kennnummer der notifizierten Stelle die Kennzeichnung „–40 °C“ oder eine andere entsprechende Kennzeichnung anzubringen, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.


ANHANG III

VERFAHREN FÜR DIE NEUBEWERTUNG DER KONFORMITÄT

1.   Dieser Anhang regelt das Verfahren, durch das gewährleistet wird, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG hergestellt und in Betrieb genommen wurden, die einschlägigen Vorschriften der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und der vorliegenden Richtlinie in ihrer zum Zeitpunkt der Neubewertung geltenden Fassung erfüllen.

2.   Der Eigentümer oder Betreiber muss einer notifizierten Stelle, die den Anforderungen nach EN ISO/IEC 17020:2004 Typ A entspricht und für die Neubewertung der Konformität notifiziert ist, die Informationen über die ortsbeweglichen Druckgeräte übermitteln, anhand deren diese Stelle die Geräte eindeutig identifizieren kann (Herkunft, angewandte Konstruktionsregeln, bei Acetylenflaschen auch Angaben über die poröse Masse). Diese Informationen schließen gegebenenfalls vorgeschriebene Betriebsbeschränkungen und Aufzeichnungen über etwaige Schäden oder vorgenommene Reparaturen ein.

3.   Die notifizierte Stelle vom Typ A, die für die Neubewertung der Konformität notifiziert ist, bewertet, ob die ortsbeweglichen Druckgeräte zumindest das gleiche Sicherheitsniveau aufweisen wie ortsbewegliche Druckgeräte, die die Anforderungen der Richtlinie 2008/68/EG erfüllen. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der gemäß Nummer 2 übermittelten Informationen und gegebenenfalls anhand von ergänzenden Untersuchungen.

4.   Sind die Ergebnisse der Bewertungen gemäß Nummer 3 zufrieden stellend, sind die ortsbeweglichen Druckgeräte der wiederkehrenden Prüfung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG zu unterziehen. Werden die Anforderungen dieser wiederkehrenden Prüfung erfüllt, ist die Pi-Kennzeichnung von der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen Stelle oder unter deren Aufsicht gemäß Artikel 14 Absätze 1 bis 5 anzubringen. Hinter der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen notifizierten Stelle anzugeben. Die für die wiederkehrende Prüfung zuständige notifizierte Stelle stellt im Einklang mit Nummer 6 eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität aus.

5.   Wurden Druckbehälter in Serie hergestellt, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Neubewertung der Konformität einzelner Druckbehälter einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile von einer notifizierten Stelle, die für die wiederkehrende Prüfung der entsprechenden ortsbeweglichen Druckbehälter notifiziert ist, durchgeführt wird, sofern die Konformität des Baumusters gemäß Nummer 3 durch eine notifizierte Stelle vom Typ A, die für die Neubewertung der Konformität zuständig ist, bewertet und eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters ausgestellt wurde. Hinter der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen notifizierten Stelle anzugeben.

6.   In allen Fällen stellt die für die wiederkehrende Prüfung zuständige notifizierte Stelle die Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität aus, die mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die Kennnummer der notifizierten Stelle, welche die Bescheinigung ausstellt, und, wenn es sich nicht um die gleiche Stelle handelt, die Kennnummer der für die Neubewertung der Konformität gemäß Nummer 3 zuständigen notifizierten Stelle vom Typ A;

b)

Namen und Anschrift des Eigentümers oder Betreibers gemäß Nummer 2;

c)

im Falle der Anwendung des Verfahrens gemäß Nummer 5 Daten zur Identifizierung der Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters;

d)

Daten zur Identifizierung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die mit einer Pi-Kennzeichnung versehen worden sind, unter Angabe zumindest der Seriennummer(n); und

e)

Datum der Ausstellung.

7.   Es wird eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters ausgestellt.

Findet das Verfahren gemäß Nummer 5 Anwendung, stellt die Stelle vom Typ A, die für die Neubewertung der Konformität zuständig ist, die Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters aus, die mindestens folgende Angaben enthält:

a)

Kennnummer der notifizierten Stelle, welche die Bescheinigung ausstellt;

b)

Namen und Anschrift des Herstellers und des Inhabers der Originalbauartzulassung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die einer Neubewertung unterzogen werden, falls der Inhaber der Zulassung nicht der Hersteller ist;

c)

Daten zur Identifizierung der zu dieser Serie gehörenden ortsbeweglichen Druckgeräte;

d)

Datum der Ausstellung; und

e)

folgenden Vermerk: „Diese Bescheinigung erlaubt nicht die Herstellung ortsbeweglicher Druckgeräte oder von Teilen davon.“

8.   Indem er die Pi-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, bescheinigt der Eigentümer oder Betreiber, dass er die Verantwortung für die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit allen einschlägigen Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und der vorliegenden Richtlinie in ihrer zum Zeitpunkt der Neubewertung geltenden Fassung übernimmt.

9.   Gegebenenfalls werden die Bestimmungen gemäß Anhang II Nummer 2 berücksichtigt und auch die Kältekennzeichnung gemäß dem genannten Anhang angebracht.


Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 290 AEUV

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie dem künftigen Standpunkt der Organe zur Umsetzung von Artikel 290 AEUV oder einzelnen Gesetzgebungsakten, die derartige Bestimmungen enthalten, nicht vorgreifen.


Erklärung der Kommission zur Notifizierung von delegierten Rechtsakten

Die Europäische Kommission nimmt zur Kenntnis, dass das Europäische Parlament und der Rat außer in den Fällen, in denen der Gesetzgebungsakt ein Dringlichkeitsverfahren vorsieht, davon ausgehen, dass bei der Notifizierung delegierter Rechtsakte den Ferienzeiten der Organe (Winter, Sommer und Europawahlen) Rechnung getragen wird, um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, ihre Befugnisse innerhalb der in den einschlägigen Gesetzgebungsakten festgesetzten Fristen auszuüben, und ist bereit, dementsprechend zu handeln.


Top