2010/490/EU: Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über den Abschluss — im Namen der Union — einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
ABl. L 243 vom 16.9.2010, S. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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Beschluss des Rates
vom 26. Juli 2010
über den Abschluss — im Namen der Union — einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(2010/490/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 74 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union [1] sieht vor, dass sich Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, an der Agentur beteiligen. Die Modalitäten ihrer Beteiligung sind in weiteren Vereinbarungen zwischen der Union und diesen Ländern festzulegen.
(2) Nach Ermächtigung der Kommission am 11. März 2008 wurden die Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über eine Vereinbarung zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgeschlossen.
(3) Durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 hat die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzt und ist ihre Rechtsnachfolgerin geworden.
(4) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand nach Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Union ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieses Beschlusses durch den Rat, ob es ihn in innerstaatliches Recht umsetzt.
(5) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden [2], keine Anwendung auf das Vereinigte Königreich finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für das Vereinigte Königreich weder bindend noch anwendbar ist.
(6) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland [3] keine Anwendung auf Irland finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für Irland weder bindend noch anwendbar ist.
(7) Die Vereinbarung sollte geschlossen werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union [4] (im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet) wird im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist(sind), die Genehmigungsurkunde nach Artikel 9 Absatz 4 der Vereinbarung im Namen der Union zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, an diese Vereinbarung gebunden zu sein und folgende Notifizierung vorzunehmen:
"Durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 hat die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzt und ist ihre Rechtsnachfolgerin geworden; sie übt ab diesem Tag alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt deren Verpflichtungen. Daher ist "Europäische Gemeinschaft" im Wortlaut der Vereinbarung, wo dies sinnentsprechend ist, als "Europäische Union" zu lesen."
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. Vanackere
[1] ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
[2] ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
[3] ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
[4] Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.
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