32010D0450

2010/450/GASP: Beschluss 2010/450/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Ernennung der Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Sudan

Amtsblatt Nr. L 211 vom 12/08/2010 S. 0042 - 0044


Beschluss 2010/450/GASP des Rates

vom 11. August 2010

zur Ernennung der Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Sudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/556/GASP [1] zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union ("Sonderbeauftragter") für Sudan angenommen.

(2) Frau Rosalind MARSDEN sollte für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2011 zur Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Sudan ernannt werden. Das Mandat kann jedoch auch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden: "Hoher Vertreter") nach Inkrafttreten des Beschlusses über den Europäischen Auswärtigen Dienst einen entsprechenden Beschluss erlässt.

(3) Die Sonderbeauftragte wird ihr Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernennung

Frau Rosalind MARSDEN wird für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2011 zur Sonderbeauftragten für Sudan ernannt. Das Mandat kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Einsetzung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einen entsprechenden Beschluss erlässt.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat der Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union (im Folgenden: "die EU" oder "die Union") in Sudan, die darin bestehen, im Zusammenwirken mit den Parteien in Sudan, der Afrikanischen Union (AU) und den Vereinten Nationen (VN) sowie anderen nationalen, regionalen und internationalen Akteuren einen friedlichen Übergang im Rahmen des Umfassenden Friedensabkommens (CPA) einschließlich der Organisation glaubwürdiger Referenden über Abyei und über die Selbstbestimmung des Süd-Sudan im Januar 2011 zu erzielen. Dazu gehört, aktiv zur uneingeschränkten und zügigen Umsetzung des CPA sowie der Vereinbarungen für die Zeit nach den Referenden beizutragen, unabhängig vom Ausgang des Referendums über die Selbstbestimmung den Aufbau von Institutionen zu unterstützen und Stabilität, Sicherheit und Entwicklung in Süd-Sudan zu fördern, die Sicherheitslage zu verbessern und eine politische Lösung für den Konflikt in Darfur zu erleichtern, Gerechtigkeit, Versöhnung und die Achtung der Menschenrechte — einschließlich der umfassenden Zusammenarbeit mit dem internationalen Strafgerichtshof — zu fördern und den Zugang für humanitäre Hilfe zu allen Gebieten Sudans zu erleichtern.

Artikel 3

Mandat

(1) Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat die Sonderbeauftragte im Rahmen ihres Mandats folgende Aufgaben:

a) Sie hält Kontakt zur Regierung Sudans, zur Regierung des Süd-Sudan, zu den bewaffneten Bewegungen in Darfur und anderen Parteien in Sudan sowie zur Zivilgesellschaft und zu Nichtregierungsorganisationen und arbeitet eng mit der AU und den VN zusammen, um die politischen Ziele der Union zu verfolgen;

b) sie unterstützt einen kohärenten internationalen Ansatz gegenüber Sudan, hält engen Kontakt zur AU, insbesondere zu ihrem "High Level Implementation Panel for Sudan" (AUHIP), zu den VN einschließlich enger und regelmäßiger Konsultationen mit der Mission der Vereinten Nationen in Sudan (UNMIS) und der AU/VN-Hybridmission UNAMID, der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD), der Liga der Arabischen Staaten sowie regionalen und anderen wichtigen Akteuren einschließlich des Sonderbeauftragten der Vereinigten Staaten;

c) sie nimmt im Hinblick auf kohärente internationale Bemühungen gegenüber Sudan an den Arbeiten des Internationalen Konsultativforums teil;

d) sie unterhält regelmäßige hochrangige politische Kontakte zur IGAD und zu den wichtigsten regionalen Akteuren im Hinblick auf weitere Entwicklungen bei der Umsetzung des CPA und deren Auswirkungen auf die Integration Sudans innerhalb der Region, und sie arbeitet aktiv mit regionalen und wichtigen afrikanischen Staaten zusammen, um den Konsens im Hinblick auf die Umsetzung des CPA zu stärken, wozu auch die Achtung der Ergebnisse des Referendums über die Selbstbestimmung des Süd-Sudan gehört;

e) sie unterstützt die Arbeit des gemeinsamen Vermittlers der VN und der AU sowie des AUHIP im Hinblick auf die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft um ein dauerhaftes Friedensabkommen für Darfur und verfolgt aufmerksam den unter anderem von den Regierungen Katars, Ägyptens, Libyens und anderen unterstützten Verhandlungsprozess;

f) sie verfolgt die Lage in Sudan im Hinblick auf die Bekämpfung der Straffreiheit und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Kinder und Frauen, und unterhält in diesem Zusammenhang regelmäßige Kontakte zu den sudanesischen Behörden, der Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs, der AU und den VN, insbesondere dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte und den in der Region tätigen Menschenrechtsbeobachtern;

g) sie vertritt die Union, wann immer dies möglich ist, in der Bewertungs- und Evaluierungskommission des CPA;

h) unbeschadet der Unabhängigkeit der Wahlbeobachtungsmissionen der EU begleitet sie eng die Vorbereitung und den Einsatz etwaiger künftiger Wahlbeobachtungsmissionen in Sudan und unterstützt die Folgemaßnahmen zu ihren Empfehlungen, und

i) sie trägt aktiv zur Ausarbeitung der künftigen EU-Strategie und des künftigen Engagements der EU nach Ablauf des CPA bei, auch im Sinne der Förderung konstruktiver Beziehungen zwischen Khartum und Juba unabhängig vom Ausgang der Referenden.

(2) Zur Erfüllung ihres Mandats verfährt die Sonderbeauftragte unter anderem wie folgt:

a) Sie erteilt Ratschläge und erstattet Bericht hinsichtlich der Festlegung der Standpunkte der EU in internationalen Gremien, um proaktiv einen kohärenten Strategieansatz der EU gegenüber Sudan zu fördern und zu stärken;

b) sie behält den Überblick über alle Aktivitäten der Union und arbeitet eng mit der Delegation der Union in Khartum und der Delegation der Union bei der AU in Addis Abeba zusammen;

c) sie unterstützt den politischen Prozess und die Tätigkeiten in Verbindung mit der Umsetzung des CPA sowie die Verhandlungen über die für die Zeit nach den Referenden erforderlichen Vereinbarungen sowie die Bemühungen im Bereich des Institutionenaufbaus in Süd-Sudan;

d) sie trägt zur Umsetzung der EU-Strategie in Bezug auf die Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2008) des VN-Sicherheitsrats betreffend Frauen, Frieden und Sicherheit bei, auch indem sie die einschlägigen Entwicklungen überwacht und darüber berichtet, und

e) sie verfolgt, inwieweit die Parteien in Sudan den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, insbesondere den Resolutionen 1556 (2004), 1564 (2004), 1590 (2005), 1591 (2005), 1593 (2005), 1612 (2005), 1663 (2006), 1672 (2006), 1679 (2006), 1769 (2007), 1778 (2007), 1881 (2009), 1882 (2009), 1891 (2009) und 1919 (2010), nachkommen, und erstattet darüber Bericht.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1) Die Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden: "das PSK") unterhält eine enge Verbindung zur Sonderbeauftragten und ist deren vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält die Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

Artikel 5

Finanzierung

(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat der Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2011 beläuft sich auf 1820000 EUR.

(2) Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen der Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Die Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1) Im Rahmen ihres Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist die Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, ihren Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Die Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung ihres Arbeitsstabs.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union können vorschlagen, Personal zur Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Union zur Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung bei der Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats oder des abordnenden Organs der Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats der Sonderbeauftragten.

(4) In Khartum und in Juba werden Büros der Sonderbeauftragten unterhalten, die mit einem Politikberater sowie dem entsprechenden Verwaltungs- und Logistikpersonal besetzt sind. Gemäß dem in Artikel 3 beschriebenen Mandat der Sonderbeauftragten besteht auch die Möglichkeit, ein Zweigbüro in Darfur einzurichten, wenn die Büros in Khartum und in Juba dem in der Region Darfur eingesetzten Personal der Sonderbeauftragten nicht die erforderliche Unterstützung leisten können.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten der Sonderbeauftragten und ihrer Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission der Sonderbeauftragten und ihrer Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland/den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Die Sonderbeauftragte und die Mitglieder ihres Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates [2] niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass die Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2) Die Delegation der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft die Sonderbeauftragte entsprechend ihrem Mandat und der Sicherheitslage in ihrem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihr direkt unterstellten Personals, indem sie insbesondere:

a) unter der Anleitung des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische physische, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen beinhaltet, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b) sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c) sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder ihres Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

d) gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

(1) Die Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Sie erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Regelmäßige schriftliche Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann die Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.

(2) Die Sonderbeauftragte erstattet dem PSK regelmäßig Bericht über die Lage in Darfur und über die Lage im Sudan insgesamt.

Artikel 12

Koordinierung

(1) Die Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der Politik der Union. Sie trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten Instrumente der Union kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten der Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Die Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über ihre Arbeit.

(2) Vor Ort hält sie engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union unter anderem in Khartum und Addis Abeba sowie zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützten die Sonderbeauftragte nach besten Kräften bei der Ausführung des Mandats. Die Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Die Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Februar 2011 einen Zwischenbericht über die erreichten Fortschritte und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. August 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. Vanackere

[1] ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 43.

[2] ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

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