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Document 32010D0160

2010/160/: Beschluss der Kommission vom 17. März 2010 zur Änderung der Entscheidung 2005/176/EG zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1585) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 68, 18.3.2010, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 052 P. 246 - 246

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/160(1)/oj

18.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/21


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. März 2010

zur Änderung der Entscheidung 2005/176/EG zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1585)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/160/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 82/894/EWG betrifft die Mitteilung der in ihrem Anhang I aufgeführten Viehseuchen.

(2)

Mit der Entscheidung 2005/176/EG der Kommission (2) werden die Code-Form und die Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG festgelegt. In den Anhängen X/09 und X/11 zu der genannten Entscheidung sind die Codes für die Veterinärregionen in Dänemark bzw. Spanien aufgeführt.

(3)

Dänemark und Spanien haben die Namen und Grenzen ihrer Veterinärregionen geändert. Die Anpassung dieser Regionen wirkt sich auf das Tierseuchenmeldesystem (ADNS) aus. Die neuen Regionen sollten daher die im ADNS enthaltenen ersetzen. Es ist daher angebracht, die Anhänge X/09 und X/11 der Entscheidung 2005/176/EG entsprechend zu ändern.

(4)

Die Entscheidung 2005/176/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Damit die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben gewahrt bleibt, dürfen die Anhänge dieses Beschlusses nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/176/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang X/09 wird durch Anhang I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

2.

Anhang X/11 wird durch Anhang I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. März 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.

(2)  ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 40.


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