32010C1023(01)


Titel und Fundstelle

Erklärung des Rates — Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission

 ABl. C 287 vom 23.10.2010, S. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

 BG  CS  DA  DE  EL  EN  ES  ET  FI  FR  HU  IT  LT  LV  MT  NL  PL  PT  RO  SK  SL  SV

Text

BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV
html html html html html html html html html   html html html html html html html html html html html html html
pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf   pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf
tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff

Daten

Klassifikation

Sonstige Informationen

Verbindungen zwischen Dokumenten

Text

Zweisprachige Anzeige: BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR HU IT LT LV MT NL PL PT RO SK SL SV

Erklärung des Rates

Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission

2010/C 287/01

Der Rat hat die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission, die von diesen beiden Organen am 20. Oktober 2010 unterzeichnet wurde, zur Kenntnis genommen.

Der Rat, der an den Verhandlungen über diese Rahmenvereinbarung nicht beteiligt war, erinnert daran, dass die Einhaltung der von den Mitgliedstaaten ratifizierten Gründungsverträge der Union das Grundprinzip ist, auf dem das Bestehen und die Funktionsweise der Union fußen. Die speziellen Befugnisse der einzelnen Organe werden diesen durch die Verträge eingrenzend zugewiesen (Artikel 13 Absatz 2 EUV). Diese Befugnisse können von den Organen selbst weder einseitig noch durch eine von ihnen getroffene Vereinbarung geändert oder ergänzt werden.

Der Rat stellt jedoch fest, dass mehrere Bestimmungen der Rahmenvereinbarung dahin tendieren, das institutionelle Gleichgewicht zwischen den Organen, so wie es sich aus den geltenden Verträgen ergibt, zu verändern, dem Europäischen Parlament Befugnisse einzuräumen, die in den Verträgen nicht vorgesehen sind, und die Autonomie der Kommission und ihres Präsidenten einzuschränken. Der Rat ist besonders besorgt über die Bestimmungen zu internationalen Übereinkünften, zu den Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten und zur Übermittlung von Verschlusssachen an das Europäische Parlament.

Die Rahmenvereinbarung kann gegenüber dem Rat nicht geltend gemacht werden. Der Rat wird den Gerichtshof anrufen, falls das Europäische Parlament oder die Kommission in Anwendung der Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung Rechtsakte erlassen oder in sonstiger Weise tätig werden und dabei die Interessen des Rates oder die ihm gemäß den Verträgen zustehenden Rechte beeinträchtigen.

--------------------------------------------------

nach oben

Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen