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Document 32009R1250

Verordnung (EG) Nr. 1250/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

OJ L 338, 19.12.2009, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 040 P. 256 - 259

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1307

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1250/oj

19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1250/2009 DES RATES

vom 30. November 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (1) festgelegten Mechanismus der Haushaltsdisziplin wird die Höhe der Direktzahlungen angepasst, wenn die Prognosen erkennen lassen, dass die im Rahmen der Rubrik 2 des Anhangs I der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2) festgesetzte Teilobergrenze für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen unter Berücksichtigung einer Sicherheitsmarge von 300 000 000 EUR in einem Haushaltsjahr überschritten wird.

(2)

Die genannte Teilobergrenze deckt die Ausgaben für Direktzahlungen vor allen Übertragungen zur Entwicklung des ländlichen Raums und vor der Modulation ab. In der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sollte deshalb präzisiert werden, dass die Ausgaben, die mit der Teilobergrenze zu vergleichen sind, auch etwaige Mittelübertragungen an den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie mögliche Übertragungen von Mitteln auf den ELER zugunsten der Weinbauregionen, die sich aus der Anwendung von Artikel 190a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (3) ergeben, einschließen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (4) wird die Kommission ermächtigt, u. a. im Hinblick auf eine Situation, bei der die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für den Betriebsinhaber zu unerwarteten Gewinnen führen würde, Vorkehrungen zu treffen. Eine solche Situation könnte sich auch nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ergeben und sollte deshalb geregelt werden.

(4)

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 haben sich einige Mitgliedstaaten dafür entschieden, die Betriebsprämienregelung durchzuführen und auf regionaler Ebene im Schaf- und Ziegenfleischsektor sowie im Rind- und Kalbfleischsektor die Betriebsprämienregelung partiell durchzuführen. Regionale Überlegungen können auch für Entscheidungen relevant sein, die nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Fortsetzung oder der Anpassung der partiellen Durchführung der Betriebsprämienregelung in diesen Sektoren getroffen werden. Deshalb sollten diese Entscheidungen auf regionaler Ebene getroffen werden können.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sieht die Zuweisung von Zahlungsansprüchen vor, wenn ein Betriebsinhaber in einem betroffenen Sektor keinen Zahlungsanspruch besitzt. Diese Bestimmung wird jedoch nicht einer Situation gerecht, in der ein solcher Betriebsinhaber im ersten Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung in die Betriebsprämienregelung dennoch eine Reihe gepachteter Zahlungsansprüche geltend macht. In diesem Fall könnte der Betriebsinhaber die neuen zugewiesenen Zahlungsansprüche nicht oder nur zum Teil aktivieren, da die beihilfefähige Fläche bereits ganz oder zum Teil genutzt wurde, um die gepachteten Ansprüche zu aktivieren. Deshalb sollte eine befristete Ausnahmeregelung vorgesehen werden, nach der dem betreffenden Betriebsinhaber Zahlungsansprüche für die angemeldeten Hektarflächen zugewiesen werden sollten, die diesen Flächen zuzüglich derjenigen Flächen, die zur Aktivierung der gepachteten Zahlungsansprüche gemeldet würden, und/oder den Zahlungsansprüchen entsprechen, die Anspruch auf eine Zahlung ohne Angabe der entsprechenden Größe der Fläche verleihen. Diese Ausnahmeregelung sollte auf die Fälle begrenzt werden, in denen ein Betriebsinhaber weiterhin der landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht.

(6)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mussten die Mitgliedstaaten, die ab 2010 besondere Stützungsmaßnahmen gemäß der genannten Verordnung gewähren wollten, bis zum 1. August 2009 einen Beschluss über die Verwendung ihrer nationalen Obergrenze für die Finanzierung der betreffenden Maßnahmen fassen. Im Anschluss an die Mitteilung der Kommission an den Rat vom 22. Juli 2009„Die Lage auf dem Milchmarkt im Jahr 2009“ und angesichts der derzeitigen Lage auf dem Milchmarkt ist eine Abweichung von dieser Frist erforderlich, damit die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben, Betriebsinhabern im Sektor Milcherzeugnisse ab 2010 eine besondere Stützung zu gewähren.

(7)

In der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist vorgesehen, dass in bestimmten Fällen, in denen Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für eine Stützung für Mutterkühe angewendet wurde, von der in der betreffenden Verordnung festgelegten Obergrenze abgewichen werden kann. Mit dieser Abweichung soll ein ausreichender Übergangszeitraum eingeräumt werden, damit eine reibungslose Umstellung auf die neuen Vorschriften für die besondere Stützung auf dem Rindfleischsektor möglich ist. Es sollte daher präzisiert werden, dass diese Abweichung auf die Fälle begrenzt ist, in denen Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hauptsächlich zur Stützung des Rindfleischsektors angewendet wurde.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hebt die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ab dem Datum ihres Inkrafttretens auf und gilt ab dem 1. Januar 2009. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sieht jedoch vor, dass die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in spezifischen Fällen weiterhin gilt, zu denen auch die partielle Durchführung der Betriebsprämienregelung im Schaf- und Ziegenfleischsektor zählt. Um für diesen Sektor ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten, sollte stattdessen 2009 die entsprechende Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten. Es ist daher zweckmäßig, in Bezug auf Zusatzzahlungen für Schafe und Ziegen für das Jahr 2009 eine Übergangsbestimmung vorzusehen.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen der GAP, die derzeit in Rubrik 2 des Anhangs I der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5) eingestellt sind, die in dem Beschluss 2002/929/EG der am 18. November 2002 im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten betreffend die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates (Brüssel) vom 24./25. Oktober 2002 (6) festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, wird eine Anpassung der Direktzahlungen festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der vorgenannten Maßnahmen im Rahmen der Rubrik 2 für ein Haushaltsjahr unter Hinzufügung der in Artikel 190a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in den Artikeln 134 und 135 ausgewiesenen Beträge und der Beträge gemäß Artikel 136 der vorliegenden Verordnung und vor Anwendung der in den Artikeln 7 und 10 der vorliegenden Verordnung sowie Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 vorgesehenen Modulation erkennen lassen, dass die anwendbare vorerwähnte jährliche Obergrenze unter Berücksichtigung einer Marge von 300 000 000 EUR unterhalb dieser Obergrenze überschritten wird.

2.

Dem Artikel 41 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Wendet ein Mitgliedstaat die Artikel 59 oder 63 an, so kann er auf der Grundlage objektiver Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorsehen, dass im Fall eines Verkaufs, einer Vergabe oder eines Auslaufens einer Pacht oder eines Teils der Pacht eines Betriebs oder von Prämien-ansprüchen einige oder alle Zahlungsansprüche oder die Wertsteigerung der Zahlungsansprüche, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen würden, auf die nationale Reserve übergehen, wenn die Zuweisung oder die Wertsteigerung für den betreffenden Betriebsinhaber zu unerwarteten Gewinnen führen würde. Diese Kriterien müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)

eine Mindestdauer der Pacht;

b)

den Zeitraum, in dem Verkauf, Vergabe oder Auslaufen der Pacht als ursächlich für unerwartete Gewinne angesehen werden können. Dieser Zeitraum beginnt frühestens mit dem Tag des Beginns des relevanten Referenzzeitraums für die Entkoppelung und endet spätestens mit dem Tag, an dem der betreffende Betriebsinhaber auf die Entkoppelung und die diesbezüglichen Bedingungen hingewiesen wurde;

c)

den Anteil der erhaltenen Zahlung, der auf die nationale Reserve übergeht.“

3.

Artikel 51 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten, die von der in Titel III Kapitel 5 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Möglichkeit, die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene anzuwenden, Gebrauch gemacht haben, können die Unterabsätze 1 und 2 auf derselben regionalen Ebene anwenden.“

b)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 5 Gebrauch macht, legt der Kommission bis 1. Dezember 2009 die folgenden Angaben vor:

a)

die Aufschlüsselung der voraussichtlichen Beträge für die betreffende(n) Maßnahme(n) für die Jahre 2010 und 2011 gemäß objektiven Kriterien nach den einzelnen Regionen;

b)

die für die Berechnung der Beträge gemäß Buchstabe a verwendeten statistischen und sonstigen sachdienlichen Daten.

Die Mitgliedstaaten unterbreiten binnen eines Monats auf Ersuchen der Kommission weitere Klarstellungen zu den vorgelegten Angaben.

Der Kommission dienen die Beträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes als Grundlage für die Berechnung der Höchstbeträge der betreffenden Mitgliedstaaten für die einzelnen in den Artikeln 52 und 53 genannten Direktzahlungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels.“

4.

Dem Artikel 64 Absatz 2 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

„Besitzt ein Betriebsinhaber in dem betreffenden Sektor keine Zahlungsansprüche, meldet jedoch eine Zahl gepachteter Zahlungsansprüche im ersten Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung an, so werden ihm abweichend von Unterabsatz 3 Zahlungsansprüche zugeteilt, die der Differenz zwischen der Anzahl der von ihm angemeldeten Hektarzahl beihilfefähiger Flächen und der Anzahl der von ihm angemeldeten gepachteten Zahlungsansprüche entspricht. Der Wert der zugewiesenen Ansprüche wird berechnet, indem der Betrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergibt, durch die Anzahl der zuzuweisenden Ansprüche geteilt wird. Der Wert eines jeden zugewiesenen Anspruchs darf jedoch 5 000 EUR nicht übersteigen.

Um sicherzustellen, dass der sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergebende Betrag nach Anwendung von Unterabsatz 4 des vorliegenden Absatzes in voller Höhe zugewiesen wird, werden dem Betriebsinhaber in dem betreffenden Sektor Zahlungsansprüche mit einem Höchstwert von 5 000 EUR pro Anspruch zugewiesen. Abweichend von Artikel 35 geben die Zahlungsansprüche einen Anspruch auf eine jährliche Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung ohne Meldung der entsprechenden Hektarfläche. Die Zahl der in Anwendung der Ausnahmeregelung aktivierten Zahlungsansprüche übersteigt in einem bestimmten Jahr jedoch nicht die Zahl der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 35 aktivierten Zahlungsansprüche. Diese Ausnahme gilt nicht mehr ab dem ersten Jahr, für das und insoweit der Betriebsinhaber des betreffenden Sektors eine beihilfefähige Hektarfläche meldet, die ausreicht, um die Zahlungsansprüche oder einen Teil davon nach Artikel 35 zu aktivieren. Diese Zahlungsansprüche werden bezüglich der verfügbaren beihilfefähigen Hektarfläche aktiviert, bevor etwaige Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber nach der Zuweisung des Zahlungsanspruchs gemäß dem ersten Satz dieses Unterabsatzes übertragen werden.

Im Fall einer sich aus Unterabsatz 5 des vorliegenden Absatzes ergebenden Übertragung von Zahlungsansprüchen, bei denen es sich nicht um Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge oder um eine Folge eines veränderten Rechtsstatus handelt, gilt Artikel 35, wenn der Empfänger diese Zahlungsansprüche aktiviert.“

5.

In Artikel 67 wird der derzeitige Text Absatz 1 und wird folgender Absatz hinzugefügt:

„(2)   Die Mitgliedstaaten, die von der in Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Möglichkeit, die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene anzuwenden, nur in einigen Teilen ihres Hoheitsgebiets Gebrauch gemacht haben, können diesen Artikel auf derselben regionalen Ebene anwenden.

Ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 Gebrauch macht, legt der Kommission bis 1. Dezember 2009 die folgenden Angaben vor:

a)

die Aufschlüsselung der voraussichtlichen Beträge für die betreffende(n) Maßnahme(n) für die Jahre 2010 und 2011 gemäß objektiven Kriterien nach den einzelnen Regionen;

b)

die für die Berechnung der Beträge gemäß Buchstabe a verwendeten statistischen und sonstigen sachdienlichen Daten.

Die Mitgliedstaaten unterbreiten binnen eines Monats auf Ersuchen der Kommission weitere Klarstellungen zu den vorgelegten Angaben.

Der Kommission dienen die Beträge im Sinne von Unterabsatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes als Grundlage für die Anpassung der in Artikel 40 genannten einzelstaatlichen Höchstbeträge der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Artikel.“

6.

Artikel 69 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die im vorstehenden Unterabsatz genannte Frist 1. August 2009 wird für Mitgliedstaaten, die beschließen, die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung ab 2010 Betriebsinhabern im Sektor Milcherzeugnisse zu gewähren, durch die Frist 1. Januar 2010 ersetzt, sofern die Stützung abweichend von Artikel 69 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung ausschließlich aus den Beträgen der nationalen Reserve finanziert wird.“

b)

Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Absatz 4 wird in den Kalenderjahren 2010 bis 2013 in einem Mitgliedstaat, der eine Stützung für Mutterkühe gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt, jedoch keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der genannten Verordnung gemacht und in diesem Zusammenhang mehr als 50 % der gemäß Artikel 69 der genannten Verordnung festgesetzten Beträge für den Rindfleischsektor verwendet habt, der Höchstsatz gemäß Absatz 4 auf 6 % der nationalen Obergrenze dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 40 festgelegt. Wird mehr als 60 % der Milch eines Mitgliedstaats nördlich des 62. Breitengrads produziert, so wird darüber hinaus dieser Satz auf 10 % der nationalen Obergrenze dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 40 festgelegt.“

7.

Dem Artikel 131 Absatz1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die in Unterabsatz 1 genannte Frist des1. August 2009 wird für die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden und die beschließen, die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b ab 2010 Betriebsinhabern im Sektor Milcherzeugnisse zu gewähren, durch die Frist 1.Januar 2010 ersetzt, sofern die Stützung gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels finanziert wird.“

8.

In Titel VII Kapitel 2 wird der folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 146a

Zahlungen für Schafe und Ziegen im Jahr 2009

Im Jahr 2009 können Mitgliedstaaten, die nach Titel III Kapitel 5 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Zahlungen im Schaf- und Ziegenfleischsektor gewährt haben, bis zu 50 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung, der auf die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zahlungen für Schafe und Ziegen entfällt, einbehalten.

In diesem Fall gewährt der betreffende Mitgliedstaat den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Obergrenze im Jahr 2009 eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die Schafe und Ziegen halten, nach Maßgabe des Titels IV Kapitel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt.“

9.

Artikel 146 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Jedoch gelten Artikel 20 Absatz 2, Artikel 64 Absatz 2, die Artikel 66, 68, 68a, 68b und 69, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 und Titel IV Kapitel 1 (Hartweizen), 5 (Energiepflanzen), 7 (Milchprämie), 10 (Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen), 10b (Beihilfe für Olivenhaine), 10c (Beihilfe für die Tabakerzeugung) und 10d (Flächenbeihilfe für Hopfen) jener Verordnung weiterhin für das Jahr 2009.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 8 und 9 gelten jedoch ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. O. LITTORIN


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(5)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 323 vom 28.11.2002, S. 48.“


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