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Document 32009R0544

Verordnung (EG) Nr. 544/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Text von Bedeutung für den EWR )

OJ L 167, 29.6.2009, p. 12–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/544/oj

29.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 544/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Juni 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 (3) wurden außerordentlich und vorübergehend geltende Obergrenzen für die Entgelte vorgeschrieben, die Mobilfunkbetreiber auf der Großkundenebene und der Endkundenebene für die Erbringung von Auslandsroamingdiensten für innerhalb der Gemeinschaft abgehende und ankommende Sprachtelefonanrufe berechnen dürfen. Mit der genannten Verordnung wurden außerdem Vorschriften über mehr Preistransparenz und die Bereitstellung besserer Tarifinformationen für die Nutzer gemeinschaftsweiter Roamingdienste festgelegt.

(2)

Die Kommission führte gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 eine Überprüfung durch, deren Zweck darin bestand, die Erreichung der Ziele der Verordnung zu bewerten, die Großkunden- und Endkundenentgelte für die Erbringung von Sprach- und Datenkommunikationsdiensten, einschließlich SMS und MMS, für Roamingkunden zu überprüfen und gegebenenfalls Empfehlungen zur Notwendigkeit einer Regulierung dieser Dienste zu geben. In ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat, der in ihrer Mitteilung vom 23. September 2008 überdie Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG enthalten ist, kam die Kommission zu dem Schluss, dass es angemessen ist, die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über den 30. Juni 2010 hinaus zu verlängern.

(3)

Ferner kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 auf die Erbringung von SMS- und Datenroamingdiensten innerhalb der Gemeinschaft ausgedehnt werden sollte. Die besonderen Merkmale des Auslandsroamingmarktes, die den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 und die Auferlegung von Verpflichtungen für die Mobilfunkbetreiber zur Erbringung von gemeinschaftsweiten Sprachroamingdiensten rechtfertigten, gelten gleichermaßen für die Erbringung gemeinschaftsweiter SMS- und Datenroamingdienste. Wie Sprachroamingdienste werden auch SMS- und Datenroamingdienste auf nationaler Ebene nicht separat gekauft, sondern sind Bestandteil eines größeren Paketangebots, das die Endkunden von ihrem Heimatanbieter erwerben, so dass hier nur ein beschränkter Wettbewerb stattfindet. Ebenso ist es den nationalen Regulierungsbehörden, die für die Wahrung und Förderung der Interessen der in ihrem Land ansässigen Mobilfunkkunden zuständig sind, wegen des grenzüberschreitenden Charakters der betreffenden Dienste nicht möglich, das Verhalten der Betreiber der besuchten Netze in anderen Mitgliedstaaten zu kontrollieren.

(4)

In einem echten Binnenmarkt für Mobilfunkdienste, der noch nicht vollständig entstanden ist, aber das Endziel jedes Rechtsrahmens sein sollte, sollten strukturelle Probleme bei Roamingdiensten leichter zu beheben sein.

(5)

Aus diesem Grund forderten die nationalen Regulierungsbehörden im Rahmen der durch den Beschluss 2002/627/EG (4) eingesetzten Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ERG) in ihrer Stellungnahme anlässlich der öffentlichen Konsultation zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 die Kommission erneut auf, auf Gemeinschaftsebene sowohl im Hinblick auf die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung als auch die Einbeziehung von SMS-Roamingdiensten und Datenroamingdiensten tätig zu werden.

(6)

Die vorliegenden Daten über die Preisentwicklung bei gemeinschaftsweiten Sprachroamingdiensten seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 717/2007, darunter insbesondere auch die Daten, die von den nationalen Regulierungsbehörden erfasst und vierteljährlich über die ERG gemeldet werden, lassen nicht den Schluss zu, dass sich ohne Regulierungsmaßnahmen auf der Endkunden- oder Großkundenebene ab Juni 2010 wahrscheinlich ein dauerhafter Wettbewerb einstellen würde. Diese Daten lassen vielmehr erkennen, dass die Endkunden- und Großkundenpreise allesamt auf den oder nahe den durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 festgelegten Preisobergrenzen liegen und dass unterhalb dieser Preisgrenzen nur wenig Wettbewerb stattfindet.

(7)

Das Auslaufen der durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 auf Großkunden- und Endkundenebene festgesetzten Preisobergrenzen für innergemeinschaftliche Sprachroamingdienste im Juni 2010 würde daher ein erhebliches Risiko schaffen, dass sich wegen des fehlenden Wettbewerbsdrucks auf dem Markt der Sprachroamingdienste und wegen des bestehenden Anreizes für die Mobilfunkbetreiber, ihre Roamingeinnahmen zu maximieren, für innergemeinschaftliche Roamingdienste erneut Endkunden- und Großkundenpreise einstellen werden, welche die durch die Erbringung dieser Dienste verursachten Kosten nicht angemessen widerspiegeln, was den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 zuwiderlaufen würde. Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 sollte daher über den 30. Juni 2010 hinaus um zwei Jahre verlängert werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, indem einerseits gewährleistet wird, dass den Verbrauchern auch weiterhin für ihre abgehenden oder ankommenden regulierten Roaminganrufe kein im Vergleich zu den unter Wettbewerbsbedingungen gebildeten nationalen Preisen überhöhter Preis berechnet wird, und andererseits ausreichend Zeit für die Entwicklung des Wettbewerbs gelassen wird.

(8)

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verpflichtungen dürfen die Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mobilfunkbetreibern innerhalb der Gemeinschaft nicht verzerren und auch zu keinerlei Wettbewerbsvorteil führen, insbesondere nicht aufgrund der Größe, der Art des Roamingverkehrs oder des Heimatmarktes des Roamingdienste-Anbieters.

(9)

Zur Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 festgesetzten Höchstbeträge des durchschnittlichen Großkundenentgelts für regulierte Roaminganrufe während der verlängerten Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 weiter gesenkt werden, um fallenden Kosten und Senkungen der regulierten Mobilfunkterminierungsentgelte in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen; sie müssen aber gleichzeitig der Erfüllung des doppelten Ziels dienen, überhöhte Preise zu unterbinden und gleichzeitig den Betreibern Freiraum für Wettbewerb und Innovation zu lassen.

(10)

Um einen nachhaltigen Wettbewerb bei den einzelnen Roamingdiensten zu stimulieren und zu stärken, sollten die nationalen Regulierungsbehörden beobachten, ob zwischen großen und kleineren Anbietern diskriminiert wird, insbesondere bei der Berechnung der Großkundenentgelte.

(11)

Der Termin im Jahr 2009, zu dem die Senkung der Höchstpreise für regulierte Roaminganrufe auf Großkunden- und Endkundenebene wirksam wird, sollte vom 30. August auf den 1. Juli vorverlegt werden, um ihn an den in dieser Verordnung vorgesehenen Einführungstermin für die Preisverpflichtungen für SMS-Nachrichten anzugleichen. Zudem kommen die Nutzer von Sprachroamingdiensten wie auch von SMS-Roamingdiensten dadurch bereits in dem Zeitraum in den Genuss der neuen Tarife, in dem die größte Nachfrage nach solchen Diensten besteht.

(12)

Soweit Entgeltobergrenzen nicht in Euro angegeben werden, sind die zunächst geltenden Obergrenzen und die angepassten Werte dieser Obergrenzen in der jeweiligen Währung festzulegen, indem die Referenzwechselkurse angewandt werden, die zu den in dieser Verordnung genannten Zeitpunkten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Falls es an dem angegebenen Tag keine Veröffentlichung gibt, sollten als Referenzwechselkurse die Wechselkurse zugrunde gelegt werden, die in dem ersten nach diesem Datum erscheinenden Amtsblatt der Europäischen Union, das solche Referenzwechselkurse enthält, veröffentlicht werden.

(13)

Da die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 festgesetzten Obergrenze des Großkundenentgelts anhand des zwischen zwei beliebigen Betreibern über einen Zeitraum von 12 Monaten bestehenden durchschnittlichen Großkundenentgelts beurteilt wird, sollte klargestellt werden, dass dieser Zeitraum auch kürzer sein kann, z. B. wenn der Termin einer geplanten Senkung des Höchstbetrags des durchschnittlichen Großkundenentgelts vor dem Ende eines 12-Monats-Zeitraums liegt.

(14)

Die Praxis einiger Mobilfunknetzbetreiber, bei der Abrechnung von Roaminganrufen auf der Großkundenebene eine Mindestabrechnungsdauer von bis zu 60 Sekunden zugrunde zu legen, anstatt sekundengenau abzurechnen, wie dies bei anderen Zusammenschaltungsentgelten auf der Großkundenebene normalerweise üblich ist, führt zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen diesen und anderen Betreibern, die eine andere Abrechnungsmethode verwenden, und untergräbt die einheitliche Anwendung der durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 eingeführten Preisobergrenzen auf der Großkundenebene. Darüber hinaus stellt dies ein zusätzliches Entgelt dar, das die Kosten auf der Großkundenebene erhöht und sich dadurch bei Sprachroamingdiensten nachteilig auf die Preisbildung auf der Endkundenebene auswirkt. Die Mobilfunkbetreiber sollten deshalb zur sekundengenauen Abrechnung der auf der Großkundenebene abgewickelten regulierten Roaminganrufe verpflichtet werden.

(15)

Die Entgeltobergrenzen des Eurotarifs sollten sowohl für abgehende als auch ankommende Anrufe auch während der verlängerten Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 weiterhin jährlich sinken, und zwar in ähnlicher Weise wie während der anfänglichen Geltungsdauer der genannten Verordnung, um der allgemeinen Senkung der Mobilfunkpreise im Inland wie auch dem fortlaufenden Rückgang der durch die Abwicklung regulierter Roaminganrufe verursachten Kosten Rechnung zu tragen. Dadurch kann die fortdauernde Wirkung der Verordnung aufrecht erhalten werden.

(16)

Die höheren Gewinnspannen zwischen den Höchstbeträgen der Großkunden- und Endkundenentgelte, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, dürften den Betreibern einen größeren Spielraum für den Preiswettbewerb auf der Endkundenebene geben und steigern dadurch die Chancen für das Entstehen eines wirklich wettbewerbsbestimmten Marktes.

(17)

Bestimmten Betreibern entstehen auf der Großkundenebene höhere Kosten als anderen, und zwar wegen geografischer oder sonstiger Gegebenheiten wie schwierige topografische Verhältnisse, Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte und kurzfristig starkem Zustrom von Touristen.

(18)

Nach einer Schätzung der ERG führt die Praxis der Mobilfunkbetreiber, bei der Abrechnung von Roamingdiensten auf der Endkundenebene Gebührenintervalle von mehr als einer Sekunde zugrunde zu legen, zu einem Aufschlag auf den normalen Eurotarif in Höhe von 24 % bei abgehenden Anrufen und 19 % bei ankommenden Anrufen. Nach Ansicht der ERG stellen diese Aufschläge eine Art verdecktes Entgelt dar, weil sie den meisten Verbrauchern nicht bewusst sind. Aus diesem Grund empfiehlt die ERG, dringend den unterschiedlichen Abrechnungspraktiken für den Eurotarif auf der Endkundenebene entgegenzuwirken.

(19)

Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 hat zwar mit dem Eurotarif in der Gemeinschaft einen gemeinsamen Ansatz eingeführt, um sicherzustellen, dass den Roamingkunden für regulierte Roaminganrufe keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, ihre einheitliche Anwendung wird aber ernsthaft dadurch untergraben, dass die Mobilfunkbetreiber bei der Abrechung unterschiedliche Zeiteinheiten zugrunde legen. Das bedeutet auch, dass trotz des gemeinschaftsweiten und grenzüberschreitenden Charakters der innergemeinschaftlichen Roamingdienste abweichende Abrechnungsmethoden für regulierte Roaminganrufe bestehen, die zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen.

(20)

Es sollten daher gemeinsame Regeln für die Festlegung der Abrechnungseinheiten des Eurotarifs auf der Endkundenebene eingeführt werden, um den Binnenmarkt weiter zu stärken und bei den gemeinschaftsweiten Roamingdiensten einen einheitlichen Verbraucherschutz in der ganzen Gemeinschaft sicherzustellen.

(21)

Betreiber, die regulierte Roaminganrufe auf der Endkundenebene anbieten, sollten deshalb dazu verpflichtet werden, ihren Kunden alle Anrufe, für die ein Eurotarif gilt, sekundengenau zu berechnen, und nur bei abgehenden Anrufen eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde zu legen. Dadurch können die Betreiber vertretbare Kosten für den Verbindungsaufbau decken und sind gleichzeitig flexibel genug, um sich mit einer kürzeren Mindestabrechnungsdauer am Wettbewerb zu beteiligen. Bei ankommenden Anrufen, für die ein Eurotarif gilt, ist dagegen keine Mindestabrechnungsdauer gerechtfertigt, weil die entsprechenden Kosten auf der Großkundenebene sekundengenau abgerechnet werden und etwaige besondere Kosten für den Verbindungsaufbau bereits in den Mobilfunkzustellungsentgelten enthalten sind.

(22)

In besuchten Netzen ankommende Voice-Mail-Nachrichten sollten den Kunden nicht berechnet werden, da sie auf die Dauer dieser Nachrichten keinen Einfluss haben. Andere Voice-Mail-Entgelte, beispielsweise Entgelte für das Abhören derartiger Nachrichten, bleiben davon unberührt.

(23)

In Bezug auf SMS-Roamingdienste machen die von der ERG und der Kommission seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 gesammelten Marktdaten deutlich, dass die Großkundenentgelte für diese Dienste gemeinschaftsweit im Wesentlichen unverändert geblieben sind und in keinem vernünftigen Verhältnis zu den entsprechenden Kosten stehen. Wie bei den Sprachroamingdiensten wirkt auf die Betreiber offenbar kein ausreichender Wettbewerbsdruck, um die Großkundenentgelte zu senken. Die Endkundenpreise für SMS-Roamingdienste sind ebenfalls weitgehend stabil geblieben, bieten hohe Gewinnspannen und liegen deutlich über den Preisen für entsprechende Inlands-SMS-Dienste, ohne dass es dafür eine klare Rechtfertigung gibt.

(24)

Wie bei den Sprachroamingdiensten besteht ein erhebliches Risiko, dass die Auferlegung von Preisverpflichtungen allein auf der Großkundenebene nicht automatisch zu niedrigeren Endkundenpreisen führen würde. Andererseits könnten Maßnahmen zur Senkung der Endkundenpreise ohne gleichzeitige Regelung der mit der Erbringung dieser Dienste verbundenen Großkundenentgelte die Stellung einiger — insbesondere auch kleinerer — Betreiber schwächen, weil dadurch das Risiko einer Kosten-Preis-Schere steigt.

(25)

Wegen der besonderen Struktur des Roamingmarktes und seines grenzübergreifenden Charakters sah der Rechtsrahmen von 2002 zudem keine geeigneten Instrumente für die nationalen Regulierungsbehörden vor, um wirksam gegen die Wettbewerbsprobleme vorzugehen, die den hohen Großkunden- und Endkundenpreisen für regulierte SMS-Roamingdienste zugrunde liegen. Dies ist der Gewährleistung des reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts nicht förderlich und sollte korrigiert werden.

(26)

Die ERG erklärte in ihrer Stellungnahme anlässlich der öffentlichen Konsultation, die von der Kommission zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 durchgeführt wurde, dass sie eine Regulierung der SMS-Roamingdienste sowohl auf der Großkunden- als auch der Endkundenebene für notwendig hält, um eine Annäherung der Preise an die Kosten und an die Inlandspreise zu erreichen. Weiter erklärte sie, dass sie dafür ähnliche Regelungen, wie sie für Sprachroamingdienste getroffen wurden, für geeignet hält. Die ERG empfahl insbesondere die Einführung einer Obergrenze für das durchschnittliche Großkundenentgelt, das ein Betreiber einem anderen Betreiber für SMS-Roamingdienste berechnet, und die Änderung der Eurotarif-Verpflichtung dahin gehend, dass dieser Tarif auch ein SMS-Roamingangebot zu einem Preis unterhalb der festgesetzten Obergrenze enthalten muss.

(27)

Daher sollten in Bezug auf regulierte SMS-Roamingdienste Verpflichtungen auferlegt werden, und zwar auf der Großkundenebene, um ein vernünftigeres Verhältnis zwischen Großkundenentgelten und den entsprechenden Abwicklungskosten herzustellen, und auf der Endkundenebene, um die Interessen der Roamingkunden zu schützen.

(28)

Diese Verpflichtungen sollten so bald wie möglich wirksam werden, wobei den betroffenen Betreibern eine angemessene Frist einzuräumen ist, damit sie ihre Preise und Dienstangebote mit den Auflagen in Einklang bringen können.

(29)

Der wirksamste und die Verhältnismäßigkeit am besten wahrende Ansatz für die Regulierung der Preise für abgehende und ankommende SMS-Roamingnachrichten auf der Großkundenebene besteht darin, ein gemeinschaftsweit geltendes durchschnittliches Höchstentgelt pro SMS-Nachricht, die aus einem besuchten Netz abgeht, festzusetzen. Das durchschnittliche Großkundenentgelt sollte jeweils zwischen zwei beliebigen Mobilfunkbetreibern in der Gemeinschaft über einen festgelegten Zeitraum gelten.

(30)

Die Preisobergrenze für regulierte SMS-Roamingnachrichten auf der Großkundenebene sollte alle Kosten beinhalten, die dem Erbringer dieses Dienstes auf der Großkundenebene entstehen, darunter unter anderem Kosten für Verbindungsaufbau und Transit sowie noch nicht gedeckte Kosten der Zustellung von SMS-Roamingnachrichten im besuchten Netz. Um die einheitliche Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung sicherzustellen, sollte es Betreibern, die regulierte SMS-Roamingdienste auf der Großkundenebene erbringen, deshalb untersagt werden, für die Zustellung von SMS-Roamingnachrichten in ihrem Netz ein separates Entgelt zu verlangen.

(31)

Der wirksamste und die Verhältnismäßigkeit am besten wahrende Ansatz für die Regulierung der Endkundenpreise für gemeinschaftsweite SMS-Roamingnachrichten besteht in der Einführung einer Vorschrift, mit der die Mobilfunkbetreiber verpflichtet werden, ihren Roamingkunden einen SMS-Eurotarif anzubieten, der eine bestimmte Preisobergrenze nicht überschreiten darf. Der SMS-Eurotarif sollte so festgesetzt werden, dass er den Betreibern eine ausreichende Gewinnspanne sichert, gleichzeitig aber die auf der Endkundenebene entstehenden Kosten angemessener widerspiegelt.

(32)

Dieser Regulierungsansatz soll dafür sorgen, dass die für regulierte SMS-Roamingnachrichten berechneten Endkundenentgelte den tatsächlich mit der Erbringung des Dienstes verbundenen Kosten besser entsprechen als bisher. Der maximale SMS-Eurotarif, der den Roamingkunden angeboten werden kann, sollte deshalb eine angemessene Gewinnspanne gegenüber den Kosten der Erbringung des regulierten SMS-Roamingdienstes zulassen, während gleichzeitig die Wettbewerbsfreiheit der Betreiber gewahrt bleibt, indem sie ihre Angebote differenziert gestalten und ihre Preisstruktur entsprechend den Marktbedingungen und den Wünschen der Kunden anpassen können. Dieser Regulierungsansatz sollte nicht auf SMS-Mehrwertdienste Anwendung finden.

(33)

Von den Roamingkunden sollte kein zusätzliches Entgelt dafür verlangt werden, dass sie in einem besuchten Netz eine regulierte SMS- oder Voice-Mail-Roamingnachricht empfangen, denn die entsprechenden Zustellungskosten werden bereits durch das für den Versand einer SMS- oder Voice-Mail-Roamingnachricht berechnete Endkundenentgelt gedeckt.

(34)

Ein SMS-Eurotarif sollte automatisch für alle neuen oder bestehenden Roamingkunden gelten, sofern diese nicht von sich aus bereits einen besonderen SMS-Roamingtarif oder ein Roamingpaket, das regulierte SMS-Roamingdienste einschließt, gewählt haben oder wählen.

(35)

Um für die Roamingkunden die durchgehende Konnektivität und Interoperabilität der regulierten SMS-Roamingdienste zu gewährleisten, sollten die nationalen Regulierungsbehörden eingreifen, wenn sich ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Betreiber eines terrestrischen Mobilfunknetzes bei seiner nationalen Regulierungsbehörde darüber beschwert, dass seine Teilnehmer keine regulierten SMS-Roamingnachrichten an Teilnehmer eines terrestrischen Mobilfunknetzes in einem anderen Mitgliedstaat senden oder von diesen empfangen können, weil die beiden Betreiber keine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Ein derartiger Eingriff sollte gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (5) rechtzeitig und in abgestimmter Weise sowie in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 und Artikel 21 der Richtlinie 2002/21/EG (6) erfolgen.

(36)

Eine SMS-Nachricht ist eine Textmitteilung im Rahmen des SMS-Kurznachrichtendienstes und unterscheidet sich eindeutig von anderen Nachrichtenarten wie MMS-Nachrichten oder E-Mail-Nachrichten. Um sicherzustellen, dass die Verordnung nicht in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt wird und dass ihre Ziele vollständig erreicht werden, sollte es untersagt werden, die technischen Parameter einer SMS-Roamingnachricht so zu ändern, dass sie sich von einer inländischen SMS-Nachricht unterscheidet.

(37)

Nach den von den nationalen Regulierungsbehörden erfassten Daten scheint sich bei den durchschnittlichen Datenroamingentgelten, die die Betreiber der besuchten Netze den Heimatanbietern der Roamingkunden in Rechnung stellen, ein gewisser Preisverfall abzuzeichnen, die Preise für Datenroamingdienste sind auf der Großkundenebene aber nach wie vor hoch.

(38)

Das hohe Niveau der Endkundenentgelte für Datenroamingdienste gibt weiterhin Anlass zur Besorgnis und deutet darauf hin, dass der Wettbewerb im Bereich dieser Dienste noch nicht ausreichend stark ist. Aber anders als bei den Sprach- und SMS-Roamingdiensten wirkt auf der Endkundenebene ein Wettbewerbsdruck, da Roamingkunden auf Auslandsreisen über alternative Zugänge zu Datendiensten wie den öffentlichen drahtlosen Internetzugang ohne entsprechenden Rufnummernzwang verfügen. Es wäre daher gegenwärtig verfrüht, die Endkundenpreise zu regulieren. Außerdem sollte eine Verbindung zu einem Roamingnetz nur mit Einverständnis des Benutzers hergestellt werden. Es sollte also ohne Einverständnis oder Auftrag des Benutzers kein Herunterladen von Roamingdaten erfolgen, auch keine Aktualisierung von Softwareprogrammen und kein Aufrufen von E-Mails, es sei denn, der Benutzer hat erklärt, dass er diesen Schutz nicht in Anspruch nehmen will.

(39)

Die Heimatanbieter sollten den Roamingkunden keine regulierten Datenroamingdienste in Rechnung stellen, solange die Roamingkunden die Erbringung des betreffenden Dienstes nicht akzeptiert haben.

(40)

Gleichwohl sollten Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz der Endkundenpreise für Datenroamingdienste getroffen werden, um insbesondere das Problem unerwartet hoher Rechnungen („Rechnungsschock“) zu beseitigen, das ein Hindernis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ist, und um den Roamingkunden die Instrumente an die Hand zu geben, die sie brauchen, um ihre Ausgaben für Datenroamingdienste zu überwachen und zu beherrschen. Ebenso sollten keine Hindernisse für die Schaffung von Anwendungen oder Technologien bestehen, die als Ersatz oder Alternative für Roamingdienste wie WiFi, Voice over Internet Protocol (VoIP) oder Instant Messaging in Frage kommen. Die Informationen darüber sollten den Kunden zur Verfügung gestellt werden, damit sie in Kenntnis der Sachlage entscheiden können.

(41)

Insbesondere sollten Mobilfunkbetreiber ihren Roamingkunden immer dann, wenn diese nach der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat einen Datenroamingdienst nutzen, individuelle Informationen über die für diese Kunden geltenden Tarife bereitstellen. Diese Informationen sollten in der für einen leichten Empfang und leichtes Verstehen zweckmäßigsten Weise auf das Mobiltelefon oder andere mobile Gerät des Kunden übertragen werden.

(42)

Um es den Kunden zu erleichtern, die finanziellen Folgen der Nutzung regulierter Datenroamingdienste zu verstehen und ihre Ausgaben für regulierte Datenroamingdienste zu überwachen und zu steuern, sollten die Heimatanbieter Beispiele für Datenroaminganwendungen wie E-Mail, Bildübertragung und Surfen im Internet angeben und dabei auf das damit jeweils verbundene ungefähre Datenaufkommen hinweisen.

(43)

Daneben sollten die Mobilfunkbetreiber zur Vermeidung von „Rechnungsschocks“ eine oder mehrere kosten- und/oder volumenbezogene Obergrenzen für die bei Datenroamingdiensten anfallenden Entgelte in der Rechnungswährung der Roamingkunden festlegen, die sie allen ihren Roamingkunden kostenlos anbieten, wobei eine entsprechende Meldung gegeben werden sollte, wenn diese sich der Obergrenze nähern. Beim Erreichen dieser Obergrenze sollten die Kunden solche Dienste nicht länger empfangen und für sie zu zahlen haben, sofern sie nicht ausdrücklich deren Fortsetzung zu den in der Meldung angezeigten Geschäftsbedingungen wünschen. Die Roamingkunden sollten die Möglichkeit erhalten, sich innerhalb einer angemessenen Frist für eine beliebige dieser kosten- oder volumenbezogenen Obergrenzen oder gegen eine solche Obergrenze zu entscheiden. Sofern die Kunden nicht etwas anderes angeben, sollte auf sie eine Regelung mit pauschaler Obergrenze angewandt werden.

(44)

Diese Transparenzmechanismen sollten als Mindestschutz für Roamingkunden betrachtet werden und sollten die Mobilfunkbetreiber nicht daran hindern, ihren Kunden eine Reihe anderer Instrumente anzubieten, die ihnen die Vorhersage und Kontrolle ihrer Ausgaben für Datenroamingdienste erleichtern. Viele Betreiber entwickeln beispielsweise auf der Endkundenebene neue Roaming-Pauschalangebote, die Datenroaming zu einem Festpreis über einen bestimmten Zeitraum bis zu einer üblichen Obergrenze für das Datenvolumen erlauben. Daneben entwickeln die Betreiber Systeme, die ihre Roamingkunden in die Lage versetzen, sich in Echtzeit über die Summe der angefallenen und noch abzurechnenden Roamingentgelte zu informieren. Zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts sollten sich diese Entwicklungen auf den nationalen Märkten auch in den harmonisierten Regeln niederschlagen.

(45)

Überdies sind die weiterhin hohen Großkundenentgelte für Datenroamingdienste vor allem auf hohe Großkundenpreise zurückzuführen, die von Betreibern nicht bevorzugter Netze berechnet werden. Diese Entgelte, die auf Beschränkungen der Verkehrssteuerung zurückgehen, bieten für die Betreiber keinerlei Anreiz, ihre Standardpreise einseitig zu senken, da der Datenverkehr unabhängig von der Entgelthöhe angenommen wird. Dies führt zu einer extremen Schwankungsbreite bei den Großkundenentgelten. In einigen Fällen sind die für nicht bevorzugte Netze geltenden Großkundenpreise für Datenroaming 30 Mal höher als jene für das bevorzugte Netz. Diese übermäßig hohen Großkundenpreise für Datenroamingdienste führen zu erheblichen Verzerrungen der Wettbewerbsbedingungen zwischen Mobilfunkbetreibern in der Gemeinschaft, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes untergraben. Daneben erschweren sie es den Heimatanbietern, die Höhe der anfallenden Großkundenentgelte vorherzusehen und mithin ihren Kunden transparente und konkurrenzfähige Preispakete anzubieten. Da die nationalen Regulierungsbehörden nur begrenzt in der Lage sind, diese Probleme wirksam auf nationaler Ebene zu lösen, sollte auf der Großkundenebene eine Preisobergrenze für Datenroamingdienste gelten. Diese Preisobergrenze auf der Großkundenebene sollte auf einem Niveau festgesetzt werden, das in einem deutlichen Sicherheitsabstand über den niedrigsten Marktpreisen auf der Großkundenebene liegt, um die Wettbewerbsverhältnisse zu verbessern und das Entstehen einer Tendenz zum Wettbewerb am Markt zu ermöglichen und gleichzeitig für ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes zum Nutzen der Verbraucher zu sorgen. Durch die Beseitigung der überhöhten Großkundenentgelte für Datenroaming, die in einigen Fällen auf dem Markt noch immer erhoben werden, sollte dieser Sicherheitsabstand während der gesamten Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 das Auftreten von Verzerrungen oder Beschränkungen des Wettbewerbs zwischen Mobilfunkbetreibern verhindern.

(46)

Um den Marktentwicklungen und dem geltenden Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, den Ausdruck „öffentliche Kommunikationsnetze“ anstatt des Ausdrucks „öffentliche Telefonnetze“ zu verwenden. Im Interesse der Kohärenz sollte Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 2002/21/EG entsprechend geändert werden.

(47)

Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 und der Richtlinie 2002/21/EG zur Wahrung und Weiterentwicklung gemeinsamer Regeln, die sicherstellen, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze, die auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft gemeinschaftsweite Roamingdienste (sei es für Sprachtelefonie, SMS-Nachrichten oder Datenübertragung) in Anspruch nehmen, keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, um so einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes zu leisten und gleichzeitig sowohl hohen Verbraucherschutz als auch wirksamen Wettbewerb zwischen den Mobilfunkbetreibern zu gewährleisten — auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend in sicherer und einheitlicher Weise rechtzeitig verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(48)

Dieser gemeinsame Ansatz sollte für einen begrenzten Zeitraum beibehalten werden, kann aber anhand der Ergebnisse einer von der Kommission durchzuführenden Überprüfung erweitert oder geändert oder anhand geeigneter Empfehlungen der Kommission durch alternative Regulierungsoptionen ersetzt werden.

(49)

Die Kommission sollte die Wirksamkeit der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung anhand der Ziele der Verordnung sowie des Beitrags zur Verwirklichung des Rechtsrahmens und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts prüfen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition der Mobilfunkanbieter unterschiedlicher Größe und in verschiedenen Teilen der Gemeinschaft, die Entwicklungen, die Tendenzen und die Transparenz der Entgelte auf der Endkunden- und der Großkundenebene, das Verhältnis der Entgelte zu den tatsächlichen Kosten, den Umfang, in dem sich die Annahmen in der Folgenabschätzung zu dieser Verordnung bestätigt haben, die Kosten, die den Betreibern durch die Einhaltung der Verordnung entstehen, und die Auswirkungen auf die Investitionstätigkeit untersuchen. Zudem sollte die Kommission vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung die Verfügbarkeit und die Qualität von Diensten, die eine Alternative zu Roaming bieten (wie VoIP), prüfen.

(50)

Vor der genannten Überprüfung und um die fortlaufende Überwachung der Roamingdienste in der Gemeinschaft zu gewährleisten, sollte die Kommission einen Zwischenbericht an das Europäische Parlament und den Rat ausarbeiten, der eine allgemeine Zusammenfassung der neuesten Tendenzen bei Roamingdiensten sowie eine vorläufige Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung und der möglichen Alternativen für die Verwirklichung dieser Ziele umfasst.

(51)

Die Kommission sollte, bevor sie entsprechende Empfehlungen abgibt, auch bewerten, ob durch den Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation angemessen für die Regulierung der Roamingdienste gesorgt werden könnte. Sie sollte alternative Methoden der Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 sorgfältig untersuchen, beispielsweise:

Lösung der Probleme auf der Großkundenebene durch Einführung der Verpflichtung zur sinnvollen Gewährung eines fairen Zugangs ohne Diskriminierung und/oder unter der Bedingung der gleichwertigen Gegenleistung;

ein Ansatz, der auf der Herbeiführung von Preisen und Bedingungen für Roamingkunden beruht, die den unter dem Einfluss des Wettbewerbs entstehenden Preisen und Bedingungen auf dem Markt des besuchten Netzes ähnlich sind, einschließlich der Möglichkeit für die Kunden, auf dem Markt des besuchten Netzes bei anderen Betreibern andere Preise auszuhandeln;

Inangriffnahme von Problemen im Rahmen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft.

Insbesondere sollte die Kommission in Konsultation mit einem zu errichtenden Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste die Wettbewerbsstruktur auf dem Mobilfunkmarkt untersuchen und beurteilen, die zu wettbewerbswidrigen Roamingentgelten führt, und sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Ergebnisse und die Vorschläge zur Bekämpfung struktureller Probleme auf den Mobilfunkmärkten, insbesondere der Hindernisse für Markteintritt und Expansion, Bericht erstatten.

(52)

Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 und die Richtlinie 2002/21/EG sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

2.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Ansatz eingeführt, der sicherstellen soll, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft im Rahmen von gemeinschaftsweiten Roamingdiensten — verglichen mit den unter Wettbewerbsbedingungen gebildeten Preisen in den einzelnen Mitgliedstaaten — für abgehende und ankommende Anrufe, das Senden und Empfangen von SMS-Nachrichten und das Benutzen paketvermittelter Datenkommunikationsdienste keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, um dadurch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, Wettbewerb und die Transparenz am Markt zu fördern und Anreize sowohl für die Innovation als auch für die Auswahl der Verbraucher zu bieten.

Sie enthält Vorschriften über die Entgelte, die Mobilfunkbetreiber für die Erbringung von Diensten für gemeinschaftsweites Roaming für innerhalb der Gemeinschaft abgehende und ankommende Sprachtelefonanrufe und SMS-Nachrichten sowie für paketvermittelte Datenkommunikationsdienste, die von Roamingkunden in einem Mobilfunknetz eines anderen Mitgliedstaats benutzt werden, berechnen dürfen. Sie gilt sowohl für die Entgelte, die die Netzbetreiber auf der Großkundenebene untereinander abrechnen, als auch für etwaige Entgelte, die die Heimatanbieter ihren Endkunden in Rechnung stellen.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Entgeltobergrenzen in dieser Verordnung werden in Euro angegeben. Soweit Entgelte, die unter die Artikel 3, 4, 4a und 4b sowie Artikel 6a Absätze 3 und 4 fallen, in anderen Währungen angegeben werden, sind die aufgrund der genannten Artikel zunächst geltenden Obergrenzen in diesen Währungen für die Artikel 3 und 4 anhand der am 30. Juni 2007 geltenden Referenzwechselkurse und für die Artikel 4a und 4b sowie Artikel 6a Absätze 3 und 4 anhand der Referenzwechselkurse festzulegen, die am 6. Mai 2009 von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Bei den späteren Senkungen dieser Obergrenzen, die in Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6a Absatz 4 vorgesehen sind, sind die geänderten Beträge anhand der in der genannten Weise einen Monat vor dem Wirksamwerden der geänderten Beträge veröffentlichten Referenzwechselkurse festzulegen. Der gleiche Referenzwechselkurs wird angewandt, um den Wert der unter die Artikel 4a und 4b sowie Artikel 6a Absatz 3 fallenden Beträge, die dort nicht in Euro, sondern in einer anderen Währung angegeben werden, jährlich zu überprüfen.“

3.

Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

die Buchstaben b bis g erhalten folgende Fassung:

„b)

‚Heimatanbieter‘ ist ein Unternehmen, das für einen Roamingkunden entweder über das eigene Netz oder als Betreiber eines virtuellen Mobilfunknetzes oder als Wiederverkäufer terrestrische öffentliche Mobilfunkdienste bereitstellt;

c)

‚Heimatnetz‘ ist ein terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz in einem Mitgliedstaat, das vom Heimatanbieter genutzt wird, um für den Roamingkunden terrestrische öffentliche Mobilfunkdienste bereitzustellen;

d)

‚gemeinschaftsweites Roaming‘ ist die Benutzung eines Mobiltelefons oder eines anderen Gerätes durch einen Roamingkunden zur Tätigung oder Annahme von innergemeinschaftlichen Anrufen, zum Senden und Empfangen von SMS-Nachrichten oder zur Nutzung paketvermittelter Datenkommunikationsdienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich das Heimatnetz des betreffenden Kunden befindet, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Heimatnetzbetreiber und dem Betreiber des besuchten Netzes;

e)

‚regulierter Roaminganruf‘ ist ein mobiler Sprachtelefonanruf, der von einem Roamingkunden aus einem besuchten Netz heraus getätigt und in ein öffentliches Kommunikationsnetz innerhalb der Gemeinschaft zugestellt wird oder der von einem Roamingkunden in einem besuchten Netz angenommen und aus einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Gemeinschaft zugestellt wird;

f)

‚Roamingkunde‘ ist der Kunde eines Anbieters terrestrischer öffentlicher Mobilfunkdienste in einem terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetz in der Gemeinschaft, der mit seinem Mobiltelefon oder einem anderen Gerät, dessen Benutzung durch einen Vertrag oder eine Vereinbarung mit seinem Heimatanbieter ermöglicht wird, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Heimatnetzbetreiber und dem Betreiber des besuchten Netzes in dem besuchten Netz Anrufe tätigen oder annehmen, SMS-Nachrichten senden oder empfangen oder paketvermittelte Datenkommunikationsdienste nutzen kann;

g)

‚besuchtes Netz‘ ist ein terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich das Heimatnetz befindet, das einem Roamingkunden aufgrund einer Vereinbarung mit dessen Heimatnetzbetreiber gestattet, Anrufe zu tätigen oder anzunehmen, SMS-Nachrichten zu senden oder zu empfangen oder paketvermittelte Datenkommunikationsdienste zu nutzen;“

b)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„h)

‚SMS-Eurotarif‘ ist jeder Tarif, der die in Artikel 4b vorgesehenen Höchstentgelte, welche die Heimatanbieter für die Abwicklung regulierter SMS-Roamingnachrichten gemäß dem genannten Artikel berechnen dürfen, nicht überschreitet;

i)

‚SMS-Nachricht‘ ist eine Textmitteilung im Rahmen des SMS-Kurznachrichtendienstes, die hauptsächlich aus alphanumerischen Zeichen besteht und die zwischen Mobilfunk- und/oder Festnetznummern versendet werden kann, die gemäß den nationalen Nummerierungsplänen vergeben worden sind;

j)

‚regulierte SMS-Roamingnachricht‘ ist eine SMS-Nachricht, die von einem Roamingkunden aus einem besuchten Netz heraus gesendet und in einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Gemeinschaft zugestellt wird, oder die von einem Roamingkunden aus einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Gemeinschaft gesendet und in einem besuchten Netz zugestellt wird;

k)

‚regulierter Datenroamingdienst‘ ist ein Roamingdienst, der einem Roamingkunden mit seinem Mobiltelefon oder anderen mobilen Gerät die Nutzung paketvermittelter Datenkommunikation ermöglicht, während er mit einem besuchten Netz verbunden ist. Ein regulierter Datenroamingdienst umfasst keine abgehenden oder ankommenden regulierten Roaminganrufe oder SMS-Nachrichten, jedoch das Senden und Empfangen von MMS-Nachrichten im Rahmen des multimedialen Nachrichtendienstes.“

4.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zur Aufhebung des Höchstbetrags des durchschnittlichen Großkundenentgelts gemäß diesem Absatz oder bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung verbleibt, berechnet. Der Höchstbetrag des durchschnittlichen Großkundenentgelts sinkt am 30. August 2008 auf 0,28 EUR, am 1. Juli 2009 auf 0,26 EUR sowie anschließend am 1. Juli 2010 auf 0,22 EUR und am 1. Juli 2011 auf 0,18 EUR.“

b)

In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Jedoch wird mit Wirkung vom 1. Juli 2009 das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 ermittelt durch Teilung der gesamten Großkunden-Roamingeinnahmen durch die Zahl der gesamten, sekundengenau aggregierten Großkunden-Roamingminuten, die der jeweilige Betreiber in dem betreffenden Zeitraum innerhalb der Gemeinschaft für die Abwicklung von Roaminganrufen auf der Großkundenebene tatsächlich genutzt hat, wobei im Hinblick auf die Möglichkeit für den Betreiber des besuchten Netzes, eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde zu legen, eine Anpassung vorzunehmen ist.“

5.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Endkundenentgelt (ausschließlich Mehrwertsteuer) eines Eurotarifs, den ein Heimatanbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs insgesamt berechnet, kann bei jedem Roaminganruf unterschiedlich sein, darf aber 0,49 EUR pro Minute bei allen abgehenden Anrufen und 0,24 EUR pro Minute bei allen ankommenden Anrufen nicht übersteigen. Am 30. August 2008 bzw. am 1. Juli 2009 werden die Preisobergrenzen für abgehende Anrufe auf 0,46 EUR bzw. 0,43 EUR und die Preisobergrenzen für ankommende Anrufe auf 0,22 EUR bzw. 0,19 EUR gesenkt. Anschließend werden am 1. Juli 2010 bzw. am 1. Juli 2011 die Preisobergrenzen für abgehende Anrufe auf 0,39 EUR bzw. 0,35 EUR und für ankommende Anrufe auf 0,15 EUR bzw. 0,11 EUR gesenkt.

Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 berechnen die Heimatanbieter ihren Roamingkunden kein Entgelt für den Empfang einer Voice-Mail-Roamingnachricht. Andere Entgelte, beispielsweise Entgelte für das Abhören derartiger Nachrichten, bleiben davon unberührt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 rechnen alle Heimatanbieter die Entgelte ihrer Roamingkunden für die Abwicklung abgehender und ankommender regulierter Roaminganrufe, für die ein Eurotarif gilt, sekundengenau ab.

Abweichend vom Unterabsatz 3 darf der Heimatanbieter bei abgehenden Anrufen, für die ein Eurotarif gilt, eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde legen.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Alle Roamingkunden können jederzeit, nachdem das in Absatz 3 aufgeführte Verfahren beendet worden ist, zu einem Eurotarif oder vom Eurotarif zu einem anderen Tarif wechseln. Ein Tarifwechsel erfolgt entgeltfrei binnen eines Arbeitstages ab dem Eingang des entsprechenden Auftrags und darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags beziehen; nur wenn ein Roamingkunde, der ein besonderes Roamingpaket aus mehr als einem Roamingdienst erworben hat (z. B. Sprachtelefonie, SMS und/oder Daten), zu einem Eurotarif wechseln möchte, kann der Heimatanbieter verlangen, dass der wechselnde Kunde auf die Vorteile der anderen Elemente dieses Pakets verzichtet. Der Heimatanbieter kann den Tarifwechsel aufschieben, bis ein zuvor geltender Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens drei Monaten wirksam gewesen ist.“

6.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 4a

Großkundenentgelte für regulierte SMS-Roamingnachrichten

(1)   Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 darf das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Abwicklung einer aus dem betreffenden besuchten Netz abgehenden regulierten SMS-Roamingnachricht berechnet, nicht höher als 0,04 EUR pro SMS-Nachricht sein.

(2)   Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung verbleibt, berechnet.

(3)   Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 wird ermittelt durch Teilung der gesamten Einnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes auf der Großkundenebene von allen Heimatnetzbetreibern für die Abwicklung abgehender und ankommender regulierter SMS-Roamingnachrichten innerhalb der Gemeinschaft in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl dieser im gleichen Zeitraum für die jeweiligen Heimatnetzbetreiber abgewickelten abgehenden und ankommenden SMS-Nachrichten.

(4)   Der Betreiber eines besuchten Netzes darf dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Zustellung einer regulierten SMS-Roamingnachricht, die an einen in seinem besuchten Netz eingebuchten Roamingkunden gesendet wird, außer dem in Absatz 1 genannten Entgelt kein sonstiges Entgelt in Rechnung stellen.

Artikel 4b

Endkundenentgelte für regulierte SMS-Roamingnachrichten

(1)   Die Heimatanbieter stellen allen Roamingkunden einen SMS-Eurotarif gemäß Absatz 2 in verständlicher und transparenter Weise zur Verfügung. Der SMS-Eurotarif darf nicht mit einem Vertrag oder sonstigen festen oder regelmäßig wiederkehrenden Entgelten verbunden werden und kann vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Artikels mit jedem Endkundentarif kombiniert werden.

(2)   Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 kann das Endkundenentgelt (ausschließlich Mehrwertsteuer) eines SMS-Eurotarifs, den ein Heimatanbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung einer von dem Kunden versendeten regulierten SMS-Roamingnachricht insgesamt berechnet, bei jeder SMS-Roamingnachricht unterschiedlich sein, darf aber 0,11 EUR pro Nachricht nicht übersteigen.

(3)   Der Heimatanbieter berechnet seinen Roamingkunden kein Entgelt für den Empfang einer regulierten SMS-Roamingnachricht.

(4)   Ab dem 1. Juli 2009 wenden die Heimatanbieter auf alle bestehenden Roamingkunden automatisch einen SMS-Eurotarif an, außer auf jene Roamingkunden, die von sich aus bereits einen besonderen Roamingtarif oder ein Roamingpaket gewählt haben, durch den bzw. das sie in den Genuss eines anderen Tarifs für regulierte SMS-Roamingnachrichten kommen, der ihnen ohne eine solche Wahl nicht eingeräumt worden wäre.

(5)   Die Heimatanbieter wenden ab dem 1. Juli 2009 auf alle neuen Roamingkunden einen SMS-Eurotarif an, sofern diese nicht von sich aus einen anderen SMS-Roamingtarif oder ein Tarifpaket für Roamingdienste wählen, das auch einen anderen Tarif für regulierte SMS-Roamingnachrichten umfasst.

(6)   Roamingkunden können jederzeit den Wechsel zu oder aus einem SMS-Eurotarif verlangen. Ein Tarifwechsel erfolgt entgeltfrei binnen eines Arbeitstages ab dem Eingang des entsprechenden Auftrags und darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags als das Roaming beziehen. Der Heimatanbieter kann den Tarifwechsel aufschieben, bis ein zuvor geltender Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens drei Monaten wirksam gewesen ist. Ein SMS-Eurotarif kann stets mit einem Eurotarif verbunden werden.

(7)   Die Heimatanbieter informieren bis spätestens 30. Juni 2009 alle Roamingkunden individuell über den SMS-Eurotarif, darüber, dass dieser Tarif spätestens ab 1. Juli 2009 für alle Roamingkunden gilt, die von sich aus keinen besonderen Roamingtarif oder ein Roamingpaket gewählt haben, und über ihr Recht, gemäß Absatz 6 zu und aus dem Tarif zu wechseln.

Artikel 4c

Technische Merkmale regulierter SMS-Roamingnachrichten

Heimatanbieter und Betreiber eines besuchten Netzes dürfen die technischen Merkmale regulierter SMS-Roamingnachrichten nicht so verändern, dass sich ihre technischen Merkmale von denen der im Inland übertragenen SMS-Nachrichten unterscheiden.“

7.

Artikel 5 wird gestrichen.

8.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Transparenz der Endkundenentgelte für regulierte Roaminganrufe und regulierte SMS-Roamingnachrichten

(1)   Um den Roamingkunden darauf aufmerksam zu machen, dass ihm für abgehende oder ankommende Anrufe oder das Versenden von SMS-Nachrichten Roamingentgelte berechnet werden, stellt jeder Heimatanbieter dem Kunden automatisch bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat als den seines Heimatnetzes per SMS-Nachricht ohne unnötige Verzögerung kostenlos grundlegende personalisierte Preisinformationen über die Roamingentgelte (einschließlich Mehrwertsteuer) bereit, die diesem Kunden für abgehende oder ankommende Anrufe und das Versenden von SMS-Nachrichten in dem besuchten Mitgliedstaat berechnet werden, es sei denn, der Kunde hat dem Heimanbieter mitgeteilt, dass er diesen Dienst nicht wünscht.

Diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen umfassen die auf den betreffenden Kunden nach seinem Tarifplan anwendbaren Höchstentgelte für

a)

abgehende Anrufe innerhalb des besuchten Landes und in das Heimatland sowie für ankommende Anrufe;

b)

das Versenden regulierter SMS-Roamingnachrichten aus dem besuchten Mitgliedstaat.

Sie umfassen auch die in Absatz 2 genannte entgeltfreie Telefonnummer, bei der ausführlichere Informationen sowie Informationen über die Möglichkeit, durch Wahl der kostenlosen europäischen Notrufnummer 112 Notdienste in Anspruch zu nehmen, angefordert werden können.

Hat ein Kunde dem Heimatanbieter mitgeteilt, dass er keine automatische Kurznachricht erhalten will, so kann er jederzeit vom Heimatanbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.

Die Heimatanbieter stellen blinden und sehbehinderten Kunden auf Wunsch diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen automatisch und kostenlos in einer Sprachmitteilung zur Verfügung.

(2)   Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus sind die Kunden, gleichgültig wo sie sich in der Gemeinschaft aufhalten, berechtigt, ausführlichere personalisierte Preisinformationen über die für Sprachanrufe, SMS, MMS und andere Datenkommunikationsdienste im besuchten Netz geltenden Roamingentgelte sowie Informationen über die aufgrund dieser Verordnung geltenden Transparenzvorschriften per Mobilfunkanruf oder SMS-Nachricht kostenlos anzufordern und zu erhalten. Diese Anforderung ist an eine entgeltfreie Telefonnummer zu richten, die vom Heimatanbieter für diesen Zweck angegeben wird.

(3)   Die Heimatanbieter geben allen Kunden bei Vertragsabschluss vollständige Informationen über die jeweils geltenden Roamingentgelte und insbesondere über den Eurotarif und den SMS-Eurotarif. Außerdem informieren sie ihre Roamingkunden ohne unnötige Verzögerungen über die aktualisierten Roamingentgelte, sobald diese geändert werden.

Die Heimatanbieter unternehmen die notwendigen Schritte, um alle ihre Roamingkunden auf die Verfügbarkeit des Eurotarifs und des SMS-Eurotarifs aufmerksam zu machen. Sie geben insbesondere allen Roamingkunden in verständlicher und neutraler Weise bis 30. Juli 2007 die Bedingungen des Eurotarifs und bis zum 30. Juni 2009 die Bedingungen des SMS-Eurotarifs bekannt. Danach übermitteln sie allen Kunden, die einen anderen Tarif gewählt haben, in sinnvollen Abständen einen Erinnerungshinweis.“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Transparenz- und Schutzvorkehrungen für regulierte Datenroamingdienste

(1)   Die Heimatanbieter sorgen entsprechend den Absätzen 2 und 3 dafür, dass ihre Roamingkunden vor und nach Vertragsabschluss stets angemessen über die bei der Nutzung regulierter Datenroamingdienste anfallenden Entgelte informiert sind, und zwar in einer Weise, die es den Kunden erleichtert, die finanziellen Folgen einer solchen Nutzung zu überschauen, und es ihnen ermöglicht, ihre Ausgaben für regulierte Datenroamingdienste zu überwachen und zu steuern.

Gegebenenfalls unterrichten die Heimatanbieter ihre Kunden vor dem Vertragsabschluss und anschließend regelmäßig über das Risiko, dass eine Datenroaming-Verbindung und das Herunterladen von Daten automatisch und unkontrolliert zustande kommt. Darüber hinaus erläutern die Heimatanbieter ihren Kunden eindeutig und in leicht verständlicher Weise, wie sie diese automatischen Datenroaming-Verbindungen abschalten können, um Datenroamingdienste nicht unkontrolliert in Anspruch zu nehmen.

(2)   Spätestens ab 1. Juli 2009 wird der Roamingkunde mit einer automatischen Nachricht des Heimatanbieters darauf hingewiesen, dass er einen Roamingdienst benutzt, und erhält grundlegende personalisierte Tarifinformationen über die Entgelte, die diesem Roamingkunden in dem betreffenden Mitgliedstaat für regulierte Datenroamingdienste berechnet werden, es sei denn, der Kunde hat seinem Heimatanbieter mitgeteilt, dass er diese Informationen nicht wünscht.

Diese grundlegenden personalisierten Tarifinformationen werden auf das Mobiltelefon oder ein anderes Gerät, beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder ein E-Mail oder in Form eines Pop-up-Fensters auf den Computer des Roamingkunden, übermittelt, sobald der Roamingkunde in einen anderen Mitgliedstaat als den seines Heimatnetzes einreist und zum ersten Mal beginnt, einen regulierten Datenroamingdienst in diesem Mitgliedstaat zu benutzen. Sie wird zu dem Zeitpunkt, zu dem der Roamingkunde mit der Nutzung eines regulierten Datenroamingdienstes beginnt, kostenlos und in einer geeigneten Form bereitgestellt, die ihren Empfang und leichtes Verstehen fördert.

Hat ein Kunde seinem Heimatanbieter mitgeteilt, dass er keine automatische Tarifinformation wünscht, so kann er jederzeit vom Heimatanbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.

(3)   Spätestens ab 1. März 2010 stellt jeder Heimatanbieter allen seinen Roamingkunden die Option bereit, sich bewusst und kostenlos für eine Funktion zu entscheiden, mit der Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang als Datenvolumen oder in der Rechnungswährung des Roamingkunden, bezogen auf regulierte Datenroamingdienste, bereitgestellt werden und mit der garantiert wird, dass die Gesamtausgaben für regulierte Datenroamingdienste während eines bestimmten Zeitraums ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einen angegebenen Höchstbetrag nicht überschreiten.

Zu diesem Zweck bietet der Heimatanbieter eine oder mehrere Höchstbeträge für festgelegte Nutzungszeiträume an, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Datenvolumen unterrichtet. Einer dieser Höchstbeträge (pauschaler Höchstbetrag) liegt nahe bei 50 EUR (ohne Mehrwertsteuer) an ausstehenden Entgelten pro monatlichen Abrechnungszeitraum, jedoch nicht darüber.

Als Alternative kann der Heimatanbieter als Datenvolumen angegebene Obergrenzen festlegen, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Beträge unterrichtet. Eine dieser Obergrenzen (pauschale Obergrenze für das Datenvolumen) muss einem Betrag von höchstens 50 EUR (ohne Mehrwertsteuer) an ausstehenden Entgelten pro monatlichen Abrechnungszeitraum entsprechen.

Darüber hinaus kann der Heimatanbieter seinen Roamingkunden weitere Obergrenzen mit anderen, das heißt höheren oder niedrigeren monatlichen Höchstbeträgen anbieten.

Spätestens ab 1. Juli 2010 gilt die pauschale Obergrenze im Sinn der Unterabsätze 2 und 3 für alle Kunden, die nicht eine andere Obergrenze gewählt haben.

Ferner stellt jeder Heimatanbieter sicher, dass an das Mobiltelefon oder andere Gerät des Roamingkunden eine geeignete Meldung, beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder ein E-Mail oder in Form eines Pop-up-Fensters auf den Computer, übermittelt wird, sobald der Umfang der Datenroamingdienste 80 % des vereinbarten Höchstbetrags oder der vereinbarten Obergrenze für das Datenvolumen erreicht. Die Kunden haben das Recht, ihre Betreiber anzuweisen, ihnen solche Mitteilungen nicht mehr zu senden, und können den Heimatanbieter jederzeit kostenlos anweisen, ihnen diesen Dienst wieder bereitzustellen.

Sollte dieser Höchstbetrag oder diese Obergrenze für das Datenvolumen andernfalls überschritten werden, ist eine Meldung an das Mobiltelefon oder andere Gerät des Roamingkunden zu senden. In der Meldung ist der Roamingkunde darüber zu informieren, wie er die weitere Erbringung der Datenroamingdienste veranlassen kann, falls er dies wünscht, und welche Kosten für jede weitere Nutzungseinheit anfallen. Wenn der Roamingkunde auf die eingegangene Meldung nicht entsprechend reagiert, stellt der Heimatanbieter unverzüglich die Erbringung und Inrechnungstellung regulierter Datenroamingdienste für diesen Kunden ein, es sei denn, der Roamingkunde verlangt die weitere oder erneute Erbringung dieser Dienste.

Ab 1. November 2010 muss in dem Fall, dass ein Roamingkunde sich für die Nutzung oder Beendigung einer mit dem Höchstbetrag oder der Volumenbegrenzung verbundenen Funktion entscheidet, die entsprechende Änderung innerhalb eines Arbeitstags ab dem Eingang des Auftrags kostenlos vorgenommen werden und darf nicht Bedingungen oder Einschränkungen zur Folge haben, die sich auf andere Elemente des Vertrags beziehen.

(4)   Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 gilt Folgendes:

a)

Das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste über das betreffende besuchte Netz berechnet, darf einen Höchstbetrag von 1,00 EUR ab 1. Juli 2009, von 0,80 EUR ab 1. Juli 2010 und von 0,50 EUR ab 1. Juli 2011 pro Megabyte übertragener Daten nicht übersteigen. Die Anwendung dieser Sicherheitsobergrenze darf gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Rahmenrichtlinie keine Verzerrung oder Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Datenroamingmarkt für Großkunden verursachen.

b)

Dieses durchschnittliche Großkundenentgelt gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung verbleibt, berechnet.

c)

Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Buchstabe a wird ermittelt durch Teilung der gesamten Vorleistungseinnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes von allen Heimatnetzbetreibern für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl der Megabyte der Daten, die in Erbringung dieser Dienste in diesem Zeitraum tatsächlich übertragen wurden, und zwar auf kilobytegenau aggregierter Grundlage.“

10.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden stellen aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 3, 4, 4a, 4b und 6a, in einer für Interessierte leicht zugänglichen Weise öffentlich bereit.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die nationalen Regulierungsbehörden können von sich aus tätig werden, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Insbesondere machen sie nötigenfalls von den Befugnissen gemäß Artikel 5 der Zugangsrichtlinie Gebrauch, um Zugang und Zusammenschaltung in angemessenem Umfang sicherzustellen, so dass bei Roamingdiensten die durchgehende Konnektivität und Interoperabilität gewährleistet wird, zum Beispiel wenn Teilnehmer keine regulierten SMS-Roamingnachrichten mit Teilnehmern eines terrestrischen Mobilfunknetzes in einem anderen Mitgliedstaat austauschen können, weil keine Vereinbarung über die Zustellung solcher Nachrichten besteht.“

11.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens am 30. März 2008 oder — in Bezug auf die durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 (7) in Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 2 und 4 und in den Artikeln 4a, 4b, 4c, 6, 6a und 7 eingeführten zusätzlichen Vorschriften — spätestens bis zum 30. März 2010 mit und melden danach unverzüglich jede Änderung, die sich auf diese Vorschriften auswirkt.

12.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Überprüfung

(1)   Die Kommission überprüft das Funktionieren dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach einer umfassenden öffentlichen Konsultation bis spätestens 30. Juni 2011 darüber Bericht. Die Kommission bewertet insbesondere, ob die Ziele dieser Verordnung erreicht wurden. Dabei überprüft die Kommission unter anderem Folgendes:

die Entwicklungen bei den Großkunden- und Endkundenentgelten für die Erbringung von Sprach-, SMS- und Datenkommunikationsdiensten für Roamingkunden und, einzeln aufgeschlüsselt nach Kunden mit vorausbezahltem Guthaben und Kunden mit nachträglicher Abrechnung, die entsprechenden Entwicklungen bei den Mobilkommunikationsdiensten auf einzelstaatlicher Ebene in den einzelnen Mitgliedstaaten und bei der Qualität und Geschwindigkeit dieser Dienste;

die Verfügbarkeit und die Qualität von Diensten einschließlich solcher, die eine Alternative zu Roaming bieten (Sprach-, SMS- und Datenkommunikation), besonders vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen;

den Umfang, in dem die Verbraucher durch reale Senkungen der Preise für Roamingdienste oder anderweitig von dem Rückgang der Kosten bei der Erbringung von Roamingdiensten profitiert haben, und die Vielfalt der Tarife und Produkte, die Verbrauchern mit unterschiedlichen Telefoniergewohnheiten zur Verfügung stehen;

die Intensität des Wettbewerbs auf dem Markt für Endkunden und Großkunden, insbesondere die Wettbewerbssituation kleinerer, unabhängiger und neu in den Markt eintretender Betreiber, unter Einbeziehung der Auswirkungen kommerzieller Vereinbarungen zwischen Anbietern und des Grades der Vernetzung zwischen Anbietern auf den Wettbewerb.

Zudem prüft die Kommission andere Methoden als die Preisregulierung, die dazu eingesetzt werden könnten, einen wettbewerbsbestimmten Roaming — Binnenmarkt herbeizuführen, und berücksichtigt dabei eine von einem Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste unabhängig durchgeführte Analyse. Auf der Grundlage dieser Prüfungstätigkeit legt die Kommission geeignete Empfehlungen vor.

(2)   Außerdem arbeitet die Kommission bis spätestens 30. Juni 2010 einen Zwischenbericht an das Europäische Parlament und den Rat aus, der eine Zusammenfassung der Überwachungstätigkeit in Bezug auf die Erbringung von Roamingdiensten in der Gemeinschaft und eine Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung enthält, wobei auch auf die in Absatz 1 genannten Aspekte einzugehen ist.“

13.

In Artikel 12 wird der Wortlaut „bis spätestens 30. August 2007“ gestrichen.

14.

In Artikel 13 wird die Jahresangabe „2010“ durch „2012“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2002/21/EG

Betrifft nicht die deutsche Fassung

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

Š. FÜLE


(1)  Stellungnahme vom 15. Januar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Juni 2009.

(3)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32.

(4)  ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 38.

(5)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(6)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(7)  ABl. L 167, 29. Juni 2009, S. 12.“.


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