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Document 32009R0069

Verordnung (EG) Nr. 69/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Änderungen an International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 und International Accounting Standard (IAS) 27 (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 21, 24.1.2009, p. 10–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 058 P. 283 - 288

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/10/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R1803

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/69/oj

24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 69/2009 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Änderungen an International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 und International Accounting Standard (IAS) 27

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

(2)

Im Mai 2008 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) unter dem Titel Anschaffungskosten von Anteilen an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder assoziierten Unternehmen Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards und IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse. Nach der Änderung von IFRS 1 kann ein Erstanwender nunmehr in seinem Einzelabschluss als Ersatz für die Anschaffungskosten von Anteilen an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder assoziierten Unternehmen entweder den beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Umstellung des Unternehmens auf IFRS oder den nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten Buchwert zu diesem Zeitpunkt verwenden. Aus IAS 27 wird die Definition der „Anschaffungskostenmethode“ gestrichen, so dass ein Anteilseigner alle Dividenden aus Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder assoziierten Unternehmen in seinem Einzelabschluss als Ertrag erfassen muss, auch wenn sie aus den Rücklagen vor Übernahme gezahlt werden. Durch die Änderungen an IAS 27 wird ebenfalls klargestellt, wie nach IAS 27 die Anschaffungskosten von Anteilen zu bestimmen sind, wenn ein Mutterunternehmen die Struktur der Unternehmensgruppe durch Bildung eines neuen Mutterunternehmens reorganisiert und das neue Mutterunternehmen durch Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten im Austausch für bestehende Eigenkapitalinstrumente des ursprünglichen Mutterunternehmens die Beherrschung über Letzteres übernimmt.

(3)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IFRS 1 und IAS 27 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen (3) hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

1.

International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

2.

International Accounting Standard (IAS) 27 Konzern- und Einzelabschlüsse wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

3.

IAS 18, IAS 21 und IAS 36 werden nach Maßgabe der im Anhang zur vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IAS 27 geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Änderungen an IFRS 1 und IAS 27 spätestens mit Beginn des ersten nach dem 31. Dezember 2008 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2009

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 33.


ANHANG

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

IFRS 1 und IAS 27

Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards und IAS 27 Konzern und Einzelabschlüsse — Anschaffungskosten von Anteilen an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder assoziierten Unternehmen

Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org

ÄNDERUNGEN ZU IFRS 1 ERSTMALIGE ANWENDUNG DER INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARDS UND IAS 27 KONZERN- UND EINZELABSCHLÜSSE

ANSCHAFFUNGSKOSTEN VON ANTEILEN AN TOCHTERUNTERNEHMEN, GEMEINSCHAFTLICH GEFÜHRTEN UNTERNEHMEN ODER ASSOZIIERTEN UNTERNEHMEN

Änderungen zu IFRS 1

Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Nach Paragraph 13(e) wird Paragraph 13(ea) eingefügt. Nach Paragraph 23 werden eine Überschrift und die Paragraphen 23A und 23B eingefügt. Die Paragraphen 25A und 34C werden geändert. Nach Paragraph 44 werden eine Überschrift und Paragraph 44A eingefügt. Nach Paragraph 47J wird Paragraph 47K eingefügt.

ERFASSUNG UND BEWERTUNG

Ausnahmen von anderen IFRS

13

Ein Unternehmen kann eine oder mehrere der folgenden Ausnahmen in Anspruch nehmen:

a)

ea)

Anteile an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen (Paragraphen 23A und 23B);

f)

Anteile an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen

23A

Werden Einzelabschlüsse aufgestellt, so sind gemäß IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse die Anteile an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen wie folgt zu bilanzieren:

a)

zu Anschaffungskosten oder

b)

in Übereinstimmung mit IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung.

23B

Ein Erstanwender, der diese Anteile gemäß Paragraph 23A(a) zu Anschaffungskosten bewertet, hat die Anteile zu einem der folgenden Beträge in seiner IFRS-Eröffnungsbilanz zu bewerten:

a)

den gemäß IAS 27 ermittelten Anschaffungskosten oder

b)

den als Ersatz für Anschaffungskosten angesetzten Kosten. Die als Ersatz für Anschaffungskosten angesetzten Kosten solcher Anteile entsprechen ihrem:

i)

beizulegenden Zeitwert (gemäß IAS 39 ermittelt) zum Zeitpunkt der Umstellung des Unternehmens auf die Erstellung des Einzelabschlusses nach IFRS oder

ii)

den gemäß den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten Buchwert zu diesem Zeitpunkt.

Ein Erstanwender kann bei der Bewertung der Anteile an allen Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder assoziierten Unternehmen, die mit dem als Ersatz für die Anschaffungskosten angesetzten Wert bewertet werden sollen, zwischen (i) und (ii) wählen.

Einstufung von früher angesetzten Finanzinstrumenten

25A

Gemäß IAS 39 kann…

Ausnahmen von der retrospektiven Anwendung anderer IFRS

Nicht beherrschende Anteile

34C

Ein Erstanwender wird die folgenden Anforderungen gemäß IAS 27 (geändert 2008) erfüllen …

DARSTELLUNG UND ANGABEN

Verwendung eines als Ersatz für Anschaffungskosten angesetzten Werts für Anteile an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen

44A

Entsprechend wird ein Unternehmen, das in seiner IFRS-Eröffnungsbilanz den als Ersatz für Anschaffungskosten angesetzten Wert für Anteile an einem Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder assoziierten Unternehmen in seinem Einzelabschluss verwendet (s. Paragraph 23B), im ersten Einzelabschluss nach IFRS Folgendes angeben:

a)

den aggregierten als Ersatz für Anschaffungskosten angesetzten Wert für jene Anteile, deren als Ersatz für Anschaffungskosten angesetzter Wert ihrem gemäß den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten Buchwert entspricht;

b)

den aggregierten als Ersatz für Anschaffungskosten angesetzten Wert für jene Anteile, deren als Ersatz für Anschaffungskosten angesetzter Wert dem beizulegenden Zeitwert entspricht; und

c)

die Gesamtanpassung der nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ausgewiesenen Buchwerte.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

47K

Anschaffungskosten von Anteilen an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder assoziierten Unternehmen (Änderungen zu IFRS 1 und IAS 27), herausgegeben im Mai 2008; die Paragraphen 13(ea), 23A, 23B und 44A wurden hinzugefügt. Diese Paragraphen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Paragraphen auf eine frühere Periode an, so ist dies anzugeben.

Änderungen zu IAS 27

Konzern- und Einzelabschlüsse (geändert durch Verbesserungen der IFRS vom Mai 2008)

In Paragraph 4 wird der Verweis auf die „Anschaffungskostenmethode“ gestrichen. Nach Paragraph 38 werden die Paragraphen 38A-38C hinzugefügt. Nach Paragraph 45A werden die Paragraphen 45B und 45C hinzugefügt.

DEFINITIONEN

[Der Verweis auf die „Anschaffungskostenmethode“ wird gestrichen.]

BILANZIERUNG VON ANTEILEN AN TOCHTERUNTERNEHMEN, GEMEINSCHAFTLICH GEFÜHRTEN UNTERNEHMEN UND ASSOZIIERTEN UNTERNEHMEN IN EINZELABSCHLÜSSEN

38A

Ein Unternehmen hat eine Dividende aus Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder assoziierten Unternehmen mit der Entstehung des Rechtsanspruchs des Unternehmens auf die Dividende in seinem Einzelabschluss im Gewinn oder Verlust anzusetzen.

38B

Wenn ein Mutterunternehmen die Struktur seiner Unternehmensgruppe durch die Bildung eines neuen Mutterunternehmens reorganisiert und dabei die folgenden Kriterien erfüllt:

a)

das neue Mutterunternehmen übernimmt die Beherrschung über das ursprüngliche Mutterunternehmen durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten im Tausch für bestehende Eigenkapitalinstrumente des ursprünglichen Mutterunternehmens;

b)

die Vermögenswerte und Schulden der neuen Unternehmensgruppe und der ursprünglichen Unternehmensgruppe sind unmittelbar vor und nach der Reorganisation gleich; und

c)

die Eigentümer des ursprünglichen Mutterunternehmens vor der Reorganisation halten unmittelbar vor und nach der Reorganisation die gleiche absolute und relative Beteiligung am Reinvermögen der ursprünglichen bzw. der neuen Unternehmensgruppe

und das neue Mutterunternehmen seine Anteile am ursprünglichen Mutterunternehmen gemäß Paragraph 38(a) in seinem Einzelabschluss erfasst, wird das neue Mutterunternehmen als Anschaffungskosten den Buchwert seiner Anteile an den Eigenkapitalpositionen ansetzen, der zum Zeitpunkt der Reorganisation im Einzelabschluss des ursprünglichen Mutterunternehmens ausgewiesen ist.

38C

Entsprechend kann ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein Mutterunternehmen handelt, ein neues Unternehmen als Mutterunternehmen etablieren, das die in Paragraph 38B aufgeführten Kriterien erfüllt. Die in Paragraph 38B enthaltenen Anforderungen gelten auch für Reorganisationen dieser Art. In solchen Fällen beziehen sich Verweise auf das „ursprüngliche Mutterunternehmen“ und die „ursprüngliche Unternehmensgruppe“ auf das „ursprüngliche Unternehmen“.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

45B

Anschaffungskosten von Anteilen an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder assoziierten Unternehmen (Änderungen zu IFRS 1 und IAS 27), herausgegeben im Mai 2008; die Definition der Anschaffungskostenmethode in Paragraph 4 wurde gestrichen und Paragraph 38A wurde hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf eine frühere Periode an, so weist es auf diese Tatsache hin und wendet gleichzeitig die damit zusammenhängenden Änderungen zu IAS 18, IAS 21 und IAS 36 an.

45C

Anschaffungskosten von Anteilen an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder assoziierten Unternehmen (Änderungen zu IFRS 1 und IAS 27), herausgegeben im Mai 2008; die Paragraphen 38B und 38C wurden hinzugefügt. Diese Paragraphen sind prospektiv auf Reorganisationen in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Darüber hinaus kann ein Unternehmen die Paragraphen 38B und 38C retrospektiv auf frühere Reorganisationen anwenden, die in den Anwendungsbereich der Paragraphen fallen. Wenn ein Unternehmen jedoch eine Reorganisation anpasst, um den Paragraphen 38B und 38C zu entsprechen, hat es auch alle späteren Umorganisationen anzupassen, die in den Anwendungsbereich der Paragraphen fallen. Wendet ein Unternehmen die Paragraphen 38B oder 38C auf eine frühere Periode an, so ist dies anzugeben.

Anhang

Änderungen anderer IFRS

Unternehmen haben die folgenden Änderungen zu IAS 18, IAS 21 und IAS 36 anzuwenden, wenn sie die damit zusammenhängenden Änderungen der Paragraphen 4 und 38A des IAS 27 anwenden.

IAS 18   Umsatzerlöse

A1   IAS 18 wird wie folgt geändert.

Paragraph 32 wird wie folgt geändert und Paragraph 38 wird hinzugefügt.

32   Wenn bereits vor dem Erwerb einer verzinslichen Finanzinvestition unbezahlte Zinsen aufgelaufen sind, wird die folgende Zinszahlung auf die Zeit vor und nach dem Erwerb aufgeteilt. Nur der Teil, der auf die Zeit nach dem Erwerb entfällt, wird als Umsatzerlös ausgewiesen.

38   Anschaffungskosten von Anteilen an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder assoziierten Unternehmen (Änderungen zu IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards und IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse), herausgegeben im Mai 2008; Paragraph 32 wurde geändert. Diese Änderung ist prospektiv in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die damit zusammenhängenden Änderungen der Paragraphen 4 und 38A des IAS 27 auf eine frühere Periode an, so ist gleichzeitig die Änderung in Paragraph 32 anzuwenden.

IAS 21   Auswirkungen von Wechselkursänderungen

A2   In IAS 21 wird Paragraph 49 wie folgt geändert:

49

Ein Unternehmen kann seine Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb durch Verkauf, Liquidation, Kapitalrückzahlung oder Betriebsaufgabe, vollständig oder als Teil dieses Geschäftsbetriebs, ganz oder teilweise abgeben. Eine außerplanmäßige Abschreibung des Buchwerts eines ausländischen Geschäftsbetriebs aufgrund eigener Verluste oder aufgrund einer vom Anteilseigner erfassten Wertminderung ist nicht als teilweiser Abgang zu betrachten. Folglich wird auch kein Teil der Umrechnungsgewinne oder -verluste, die im sonstigen Ergebnis erfasst sind, zum Zeitpunkt der außerplanmäßigen Abschreibung in einem Gewinn oder Verlust umgegliedert.

IAS 36   Wertminderung von Vermögenswerten

A3   In IAS 36 werden nach Paragraph 12(g) eine Überschrift und ein Unterparagraph (h) eingefügt. Nach Paragraph 140C wird Paragraph 140D hinzugefügt.

12   Bei der Beurteilung, ob irgendein Anhaltspunkt vorliegt, dass ein Vermögenswert wertgemindert sein könnte, hat ein Unternehmen mindestens die folgenden Anhaltspunkte zu berücksichtigen:

Dividende von einem Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder assoziierten Unternehmen

h)

Für Anteile an einem Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder assoziierten Unternehmen erfasst der Eigentümer eine Dividende aus den Anteilen, und es kann nachweislich festgestellt werden, dass

i)

der Buchwert der Anteile im Einzelabschluss höher ist als die Buchwerte der Nettovermögenswerte des Beteiligungsunternehmens im Konzernabschluss; einschließlich des damit verbunden Geschäfts- oder Firmenwerts; oder

ii)

die Dividende höher ist als das Gesamtergebnis des Tochterunternehmens, gemeinschaftlich geführten Unternehmens oder assoziierten Unternehmens in der Periode, in der die Dividende festgestellt wird.

140D   Anschaffungskosten von Anteilen an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder assoziierten Unternehmen (Änderungen zu IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards und IAS 27), herausgegeben im Mai 2008; Paragraph 12(h) wurde hinzugefügt. Diese Änderung ist prospektiv in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die damit verbundenen Änderungen in den Paragraphen 4 und 38A des IAS 27 auf eine frühere Periode an, so ist gleichzeitig die Änderung des Paragraphen 12(h) anzuwenden.


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