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Document 32009L0058

Richtlinie 2009/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR )

OJ L 198, 30.7.2009, p. 4–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 056 P. 130 - 134

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0167

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/58/oj

30.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/4


RICHTLINIE 2009/58/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juli 2009

über die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 79/533/EWG des Rates vom 17. Mai 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Die Richtlinie 79/533/EWG ist eine der Einzelrichtlinien des durch die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ersetzt durch die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (5), vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems; sie enthält technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern im Hinblick auf die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2003/37/EG vorgesehen wurde, für jeden Zugmaschinentyp zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2003/37/EG festgelegten Bestimmungen über land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie über Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten von Fahrzeugen auf die vorliegende Richtlinie Anwendung.

(3)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie gelten als Zugmaschine (land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine) alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein.

(2)   Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 40 km/h.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen für einen Zugmaschinentyp die EG-Typgenehmigung, die Ausstellung des in Artikel 2 Buchstabe u der Richtlinie 2003/37/EG vorgesehenen Dokuments oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht wegen der Abschleppeinrichtung oder des Rückwärtsgangs versagen, wenn diese den Vorschriften der Anhänge I und II entsprechen.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen für einen Zugmaschinentyp das in Artikel 2 Buchstabe u der Richtlinie 2003/37/EG vorgesehene Dokument nicht ausstellen, wenn dieser den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie nicht entspricht.

Die Mitgliedstaaten dürfen für einen Zugmaschinentyp die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, wenn dieser den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie nicht entspricht.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die erste Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen nicht wegen der Abschleppeinrichtung oder des Rückwärtsgangs verweigern oder verbieten, wenn diese den Vorschriften der Anhänge I und II entsprechen.

Artikel 4

Die Änderungen, die zur Anpassung der Vorschriften der Anhänge I und II an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG genannten Verfahren erlassen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Die Richtlinie 79/533/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  ABl. C 10 vom 15.1.2008, S. 21.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2007 (ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 57) und Beschluss des Rates vom 22. Juni 2009.

(3)  ABl. L 145 vom 13.6.1979, S. 20.

(4)  Siehe Anhang III Teil A.

(5)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.


ANHANG I

ABSCHLEPPEINRICHTUNG

1.   Anzahl

Jede Zugmaschine muss eine besondere Einrichtung aufweisen, an der zum Abschleppen ein Verbindungsteil, z. B. eine Abschleppstange oder ein Abschleppseil, befestigt werden kann.

2.   Anordnung

Die Einrichtung muss vorn an der Zugmaschine angebracht und mit einem Vorsteckbolzen versehen sein.

3.   Gestaltung

Die Einrichtung muss fangmaulartig ausgebildet sein. Die Öffnung in der Mitte des Vorsteckbolzens muss 60 mm + 0,5/- 1,5 mm und die Tiefe des Fangmauls ab Mitte des Bolzens 62 ± 0,5 mm betragen.

Der Vorsteckbolzen muss einen Durchmesser von 30 mm + 1,5 mm haben und formschlüssig gesichert sein. Die Sicherung muss unverlierbar angeordnet sein.

Die genannte Abweichung von + 1,5 mm ist nicht als Herstellungstoleranz, sondern als zulässiger Nennmaßunterschied von Vorsteckbolzen verschiedener Ausführung aufzufassen.


ANHANG II

RÜCKWÄRTSGANG

Jede Zugmaschine ist mit einer vom Fahrersitz aus bedienbaren Einrichtung für Rückwärtsfahrt auszustatten.


ANHANG III

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 6)

Richtlinie 79/533/EWG des Rates

(ABl. L 145 vom 13.6.1979, S. 20)

 

Richtlinie 82/890/EWG des Rates

(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45)

Nur betreffend die Bezugnahmen auf die Bestimmungen der Richtlinie 79/533/EWG in Artikel 1 Absatz 1

Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24)

Nur betreffend die Bezugnahmen auf die Bestimmungen der Richtlinie 79/533/EWG in Artikel 1 erster Gedankenstrich

Richtlinie 1999/58/EG der Kommission

(ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 37)

 

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 6)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Datum der Anwendung

79/533/EWG

21. November 1980

82/890/EWG

21. Juni 1984

97/54/EG

22. September 1998

23. September 1998

1999/58/EG

30. Juni 2000 (1)


(1)  Entsprechend Artikel 2 der Richtlinie 1999/58/EG:

„(1)   Ab dem 1. Juli 2000 dürfen die Mitgliedstaaten:

weder für einen Zugmaschinentyp die EG-Typgenehmigung oder die Ausstellung des in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehenen Typgenehmigungsbogens oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern

noch das erstmalige Inverkehrbringen der Zugmaschinen verbieten,

wenn die betreffenden Zugmaschinen die Vorschriften der Richtlinie 79/533/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, erfüllen.

(2)   Ab dem 1. Januar 2001 dürfen die Mitgliedstaaten:

den in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehenen Typgenehmigungsbogen nicht mehr ausstellen, wenn der betreffende Zugmaschinentyp die Vorschriften der Richtlinie 79/533/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht erfüllt,

die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, wenn der betreffende Zugmaschinentyp die Vorschriften der Richtlinie 79/533/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht erfüllt.“


ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 79/533/EWG

Richtlinie 1999/58/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

 

Artikel 1

 

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

 

Artikel 3

Artikel 4

 

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1

 

Artikel 5 Absatz 2

 

Artikel 5

 

Artikel 6 und 7

Artikel 6

 

Artikel 8

Anhang I

 

Anhang I

Anhang II

 

Anhang II

 

Anhang III

 

Anhang IV


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