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Document 32009F0315

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten

OJ L 93, 7.4.2009, p. 23–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 18 Volume 007 P. 68 - 77

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 27/06/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2009/315/oj

7.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/23


RAHMENBESCHLUSS 2009/315/JI DES RATES

vom 26. Februar 2009

über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission und auf Initiative des Königreichs Belgien,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten. Dieses Ziel setzt voraus, dass Informationen aus dem Strafregister zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.

(2)

Am 29. November 2000 hat der Rat entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (2) angenommen. Der vorliegende Rahmenbeschluss trägt dazu bei, die in Maßnahme Nr. 3 des Programms genannten Ziele zu erreichen; darin wird vorgeschlagen, ein Standardformular für Auskunftsersuchen über Vorstrafen in allen Amtssprachen der Union zu erstellen, wozu das im Rahmen der Schengen-Gremien erstellte Formular herangezogen werden sollte.

(3)

Im Schlussbericht über die erste Begutachtungsrunde zur Rechtshilfe in Strafsachen (3) wurden die Mitgliedstaaten ersucht, die Verfahren für die Übermittlung von Dokumenten zwischen Staaten zu vereinfachen; hierzu sollten gegebenenfalls Standardformulare verwendet werden, die der Erleichterung der Rechtshilfe dienen sollen.

(4)

Der Europäische Rat hat in seiner Erklärung vom 25. und 26. März 2004 zum Kampf gegen den Terrorismus die Verbesserung der Qualität des Informationsaustauschs bei strafrechtlichen Verurteilungen als vorrangige Aufgabe bezeichnet und dies im Haager Programm (4), das er auf seiner Tagung vom 4. und 5. November 2004 verabschiedet hat, bekräftigt; darin hat er einen verstärkten Austausch von Informationen aus den einzelstaatlichen Registern zur Erfassung von Verurteilungen und Rechtsverlusten gefordert. Diese Ziele sind auch die Ziele des Aktionsplans zur Umsetzung des Haager Programms, den der Rat und die Kommission gemeinsam am 2. und 3. Juni 2005 angenommen haben.

(5)

Mit Blick auf die Verbesserung des Informationsaustauschs aus den Strafregistern zwischen den Mitgliedstaaten werden die zur Verwirklichung dieses Ziels entwickelten Projekte begrüßt, so auch das bestehende Projekt im Bereich der Vernetzung der einzelstaatlichen Strafregister. Die bei diesen Tätigkeiten gesammelte Erfahrung hat die Mitgliedstaaten zur weiteren Intensivierung ihrer Anstrengungen ermutigt und sie hat gezeigt, dass der gegenseitige Austausch von Informationen über Verurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten weiter vereinfacht werden muss.

(6)

Mit diesem Rahmenbeschluss wird den Wünschen Rechnung getragen, die der Rat am 14. April 2005 nach der Richtungsdebatte geäußert hat, die im Anschluss an die Veröffentlichung des Weißbuchs betreffend den Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen und deren Wirkung innerhalb der Europäischen Union stattgefunden hat. Dieser Rahmenbeschluss stellt insbesondere ab auf die Verbesserung des Austausches von Informationen über Verurteilungen und über Rechtsverluste, die sich aus einer strafrechtlichen Verurteilung von Bürgern der Union ergeben, sofern die Rechtsverluste verhängt und in das Strafregister des Urteilsmitgliedstaates eingetragen wurden.

(7)

Die Anwendung der durch diesen Rahmenbeschluss geschaffenen Mechanismen auf die Übermittlung von Informationen aus dem Strafregister allein in Bezug auf natürliche Personen sollte eine mögliche künftige Ausweitung des Anwendungsbereichs solcher Mechanismen auf den Austausch von Informationen in Bezug auf juristische Personen unberührt lassen.

(8)

Die Benachrichtigung über in anderen Mitgliedstaaten ergangene Verurteilungen ist derzeit durch die Artikel 13 und 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 geregelt. Diese Regelungen genügen jedoch nicht den gegenwärtigen Erfordernissen der Rechtshilfe in einem Raum wie dem der Europäischen Union.

(9)

Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten sollte dieser Rahmenbeschluss den Artikel 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen ersetzen. Dieser Rahmenbeschluss übernimmt und präzisiert die Pflichten eines Urteilsmitgliedstaats, dem Herkunftsmitgliedstaat Informationen über gegen dessen Staatsangehörige ergangene Verurteilungen zu übermitteln; darüber hinaus führt er für den Herkunftsmitgliedstaat die Pflicht ein, diese übermittelten Informationen zu speichern, damit dieser die an ihn gerichteten Informationsersuchen anderer Mitgliedstaaten umfassend beantworten kann.

(10)

Die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses sollten die Möglichkeit der Justizbehörden unberührt lassen, gemäß Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 des durch Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 festgelegten Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (5) direkt um Informationen aus dem Strafregister zu ersuchen und einander Informationen aus dem Strafregister direkt zu übermitteln.

(11)

Eine bessere Verbreitung der Informationen über Verurteilungen hat kaum einen Nutzen, wenn die Mitgliedstaaten die erhaltenen Informationen nicht berücksichtigen können. Der Rat hat am 24. Juli 2008 den Rahmenbeschluss 2008/675/JI zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (6) angenommen.

(12)

Das Hauptziel der Initiative des Königreichs Belgien wird mit diesem Rahmenbeschluss erreicht, soweit die Zentralbehörde jedes Mitgliedstaats Informationen aus dem Strafregister des Herkunftsmitgliedstaats der betreffenden Person anfordern und alle diese Informationen in ihre Auszüge aus dem Strafregister aufnehmen sollte, wenn sie ein Ersuchen der betreffenden Person beantwortet. Dass eine bestehende Verurteilung sowie ein gegebenenfalls verhängter und in das Strafregister eingetragener Rechtsverlust, der sich aus dieser Verurteilung ergibt, bekannt sind, ist eine Voraussetzung dafür, dass dieser Verurteilung und diesem Rechtsverlust im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem die Person eine berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kindern ausüben will, Wirkung verliehen wird. Der durch diesen Rahmenbeschluss eingerichtete Mechanismus bezweckt unter anderem zu gewährleisten, dass eine wegen eines Sexualdelikts an Kindern verurteilte Person in dem Falle, dass diese Verurteilung im Strafregister dieser Person im Urteilsmitgliedstaat vermerkt ist und ein sich aus dieser Verurteilung ergebender Rechtsverlust verhängt und in das Strafregister eingetragen ist, nicht mehr in der Lage sein sollte, diese Verurteilung oder diesen Rechtsverlust mit dem Ziel zu verheimlichen, in einem anderen Mitgliedstaat eine berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kindern auszuüben.

(13)

Dieser Rahmenbeschlusses sieht Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten vor, die im Rahmen der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses übermittelt werden. Die bestehenden allgemeinen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, werden durch die in diesem Rahmenbeschlussfestgelegten Vorschriften ergänzt. Ferner findet das Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten auf personenbezogene Daten Anwendung, die auf der Grundlage dieses Rahmenbeschlusses verarbeitet werden. In den vorliegenden Rahmenbeschluss werden außerdem die Bestimmungen des Beschlusses 2005/876/JI des Rates vom 21. November 2005 über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister (7) aufgenommen, die die Verwendung von Informationen durch den ersuchenden Mitgliedstaat einschränken. Der vorliegende Rahmenbeschluss ergänzt jene Bestimmungen durch besondere Vorschriften, die gelten, wenn der Herkunftsmitgliedstaat Informationen über Verurteilungen weiterleitet, die der Urteilsmitgliedstaat an ihn übermittelt hat.

(14)

Durch diesen Rahmenbeschluss werden die Verpflichtungen und Verfahrensweisen in Bezug auf Drittstaaten, die im Rahmen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen festgelegt wurden, nicht geändert, soweit jenes Übereinkommen weiterhin anwendbar ist.

(15)

Entsprechend der Empfehlung Nr. R (84) 10 des Europarats über das Strafregister und die Wiedereingliederung von Verurteilten dient das Strafregister vor allem dazu, die für das Strafrechtssystem verantwortlichen Behörden über Vorstrafen einer vor Gericht stehenden Person zu informieren, damit sie die besonderen Umstände jedes Falles bei ihrer Entscheidung berücksichtigen können. Da jede andere Verwendung des Strafregisters, die die Chancen des Verurteilten auf soziale Wiedereingliederung behindern könnte, so weit wie möglich zu beschränken ist, kann die Verwendung der in Anwendung dieses Rahmenbeschlusses übermittelten Informationen zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des ersuchten und des ersuchenden Mitgliedsstaates beschränkt werden.

(16)

Die Vorschriften dieses Rahmenbeschlusses, die die Übermittlung von Informationen an den Herkunftsmitgliedstaat zum Zwecke der Speicherung und Weiterübermittlung betreffen, bezwecken keine Harmonisierung der nationalen Strafregistersysteme der Mitgliedstaaten. Dieser Rahmenbeschluss verpflichtet den Urteilsmitgliedstaat nicht, sein internes Strafregistersystem im Hinblick auf die Verwendung der Informationen für innerstaatliche Zwecke zu ändern.

(17)

Eine bessere Verbreitung der Informationen über Verurteilungen hat kaum einen Nutzen, wenn der Mitgliedstaat, der sie erhält, sie nicht verstehen kann. Die gegenseitige Verständigung kann verbessert werden, indem ein „europäisches Standardformat“ entwickelt wird, das den Austausch der Informationen in einer einheitlichen, elektronischen Form ermöglicht, die die automatisierte Übersetzung dieser Informationen erleichtert. Informationen über Verurteilungen, die vom Urteilsmitgliedstaat übermittelt werden, sollten in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen jenes Mitgliedstaats übermittelt werden. Vom Rat sollten Maßnahmen zur Einrichtung des mit diesem Rahmenbeschluss eingeführten Systems des Informationsaustauschs erlassen werden.

(18)

Dieser Rahmenbeschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und beachtet die Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt werden und ihren Niederschlag in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gefunden haben.

(19)

Dieser Rahmenbeschluss steht im Einklang mit dem in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten und Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Subsidiaritätsprinzip, da eine Verbesserung der Verfahren zur Übermittlung von Informationen über Verurteilungen zwischen Mitgliedstaaten einseitig auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und eine koordinierte Maßnahme auf Ebene der Europäischen Union erfordert. Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Rahmenbeschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Ziel

Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es

a)

die Modalitäten festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat, in dem eine Verurteilung gegen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ergangen ist (nachstehend „Urteilsmitgliedstaat“ genannt), die Informationen über eine solche Verurteilung dem Mitgliedstaat übermittelt, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt (nachstehend „Herkunftsmitgliedstaat“ genannt);

b)

die Pflichten des Herkunftsmitgliedstaats für das Speichern dieser Informationen und die Modalitäten für die Beantwortung eines Ersuchens um Informationen aus dem Strafregister zu bestimmen;

c)

die Rahmenbedingungen für den Auf- und Ausbau eines elektronischen Systems zum Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieses Rahmenbeschlusses und des späteren Beschlusses nach Artikel 11 Absatz 4 festzulegen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Verurteilung“ jede rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts gegen eine natürliche Person im Zusammenhang mit einer Straftat, sofern diese Entscheidungen in das Strafregister des Urteilsstaats eingetragen werden;

b)

„Strafverfahren“ die Phase vor dem Strafverfahren, das Strafverfahren selbst und die Strafvollstreckung;

c)

„Strafregister“ das nationale oder die nationalen Register, in das bzw. die Verurteilungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts eingetragen werden.

Artikel 3

Zentralbehörde

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralbehörde für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses. Für die Übermittlung von Informationen nach Artikel 4 und für die Beantwortung nach Artikel 7 von Ersuchen im Sinne von Artikel 6 können die Mitgliedstaaten jedoch eine oder mehrere Zentralbehörden benennen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission mit, welche Behörde(n) sie gemäß Absatz 1 benannt haben. Das Generalsekretariat des Rates übermittelt diese Information den Mitgliedstaaten und Eurojust.

Artikel 4

Pflichten des Urteilsmitgliedstaats

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass in allen Verurteilungen, die in seinem Hoheitsgebiet ergangen sind, bei der Übermittlung an sein nationales Strafregister Informationen über die Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeiten der verurteilten Person festgehalten werden, wenn es sich um einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats handelt.

(2)   Die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats unterrichtet die Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten so schnell wie möglich über die im Hoheitsgebiet des Urteilsmitgliedstaats ergangenen und in das Strafregister eingetragenen Verurteilungen von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten.

Ist bekannt, dass die verurteilte Person die Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten besitzt, so werden die Informationen an jeden dieser Mitgliedstaaten übermittelt, und zwar auch dann, wenn die betreffende Person Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist, in dessen Hoheitsgebiet sie verurteilt wurde.

(3)   Auskünfte über eine spätere Änderung oder Streichung von Informationen im Strafregister werden von der Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats unverzüglich an die Zentralbehörde des jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats übermittelt.

(4)   Jeder Mitgliedstaat, der gemäß den Absätzen 2 und 3 Informationen bereitgestellt hat, übermittelt der Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats auf deren Ersuchen im Einzelfall eine Abschrift der in Betracht kommenden Urteile und nachfolgenden Maßnahmen sowie alle weiteren diesbezüglichen Auskünfte, um ihr die Prüfung zu ermöglichen, ob dadurch eine Maßnahme auf nationaler Ebene erforderlich wird.

Artikel 5

Pflichten des Herkunftsmitgliedstaats

(1)   Die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats speichert gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 alle ihr nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 übermittelten Informationen für die Zwecke der Weiterübermittlung nach Artikel 7.

(2)   Jede Änderung oder Streichung einer übermittelten Information gemäß Artikel 4 Absatz 3 hat eine identische Änderung oder Streichung von gemäß Absatz 1 dieses Artikels zum Zwecke der Weiterübermittlung gemäß Artikel 7 gespeicherten Information durch den Herkunftsmitgliedstaat zur Folge.

(3)   Der Herkunftsmitgliedstaat darf zum Zwecke der Weiterübermittlung nach Artikel 7 nur die gemäß Absatz 2 dieses Artikels aktualisierten Informationen verwenden.

Artikel 6

Ersuchen um Informationen über Verurteilungen

(1)   Werden Informationen aus dem Strafregister eines Mitgliedstaats zum Zwecke eines Strafverfahrens gegen eine Person oder zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren benötigt, so kann die Zentralbehörde dieses Mitgliedstaats nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister und diesbezügliche Auskünfte an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats richten.

(2)   Beantragt eine Person Informationen aus ihrem eigenen Strafregister, so kann die Zentralbehörde des Mitgliedstaats, in dem dieser Antrag gestellt wird, nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister und diesbezügliche Auskünfte an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats richten, wenn die betroffene Person ihren Wohnsitz in dem ersuchenden oder dem ersuchten Mitgliedstaat hat oder hatte oder wenn sie die Staatsangehörigkeit eines dieser beiden Staaten besitzt oder besaß.

(3)   Richtet eine Person nach Ablauf der Frist nach Artikel 11 Absatz 7 einen Antrag auf Informationen aus dem sie betreffenden Abschnitt des Strafregisters an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats, so stellt die Zentralbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wird, an die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats ein Ersuchen um Informationen und diesbezügliche Auskünfte aus dem Strafregister, um diese Informationen und diesbezüglichen Auskünfte in den der betroffenen Person bereitzustellenden Auszug aufnehmen zu können.

(4)   Alle Ersuchen einer Zentralbehörde eines Mitgliedstaats um Informationen aus dem Strafregister sind unter Verwendung des im Anhang enthaltenen Formblatts zu stellen.

Artikel 7

Beantwortung eines Ersuchens um Informationen über Verurteilungen

(1)   Wird im Rahmen eines Strafverfahrens ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister an die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe von Artikel 6 gerichtet, so übermittelt diese Zentralbehörde der Zentralbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats Informationen über

a)

im Herkunftsmitgliedstaat ergangene Verurteilungen, die in das Strafregister eingetragen wurden;

b)

in anderen Mitgliedstaaten ergangene Verurteilungen, die nach 27. April 2012 gemäß Artikel 4 übermittelt und gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 gespeichert wurden;

c)

in anderen Mitgliedstaaten ergangene Verurteilungen, die bis zum 27. April 2012 übermittelt und im Strafregister eingetragen wurden;

d)

in Drittländern ergangene Verurteilungen, die ihr übermittelt und im Strafregister eingetragen wurden.

(2)   Wird zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister an die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Artikel 6 gerichtet, so beantwortet diese Zentralbehörde das Ersuchen in Bezug auf im Herkunftsmitgliedstaat ergangene Verurteilungen und ihr übermittelte, in Drittländern ergangene und in ihr Strafregister eingetragene Verurteilungen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts.

Hinsichtlich Informationen über in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Verurteilungen, die dem Herkunftsmitgliedstaat übermittelt wurden, übermittelt die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats dem ersuchenden Mitgliedstaat im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen, die gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 gespeichert wurden, sowie die Informationen, die dieser Zentralbehörde bis zum 27. April 2012 übermittelt und in ihr Strafregister eingetragen wurden.

Bei der Übermittlung der Informationen nach Artikel 4 kann die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis setzen, dass die Informationen über die in ersterem Mitgliedstaat ergangenen und der letzteren Zentralbehörde übermittelten Verurteilungen nicht zu anderen Zwecken als denen eines Strafverfahren weitergeleitet werden dürfen. Die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet in diesem Falle den ersuchenden Mitgliedstaat bezüglich solcher Verurteilungen darüber, welcher andere Mitgliedstaat die Informationen übermittelt hat, damit der ersuchende Mitgliedstaat ein Ersuchen unmittelbar an den Urteilsmitgliedstaat richten kann, um die Informationen über diese Verurteilungen zu erhalten.

(3)   Wird von einem Drittland ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister an die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats gerichtet, so kann der Herkunftsmitgliedstaat in Bezug auf von einem anderen Mitgliedstaat übermittelte Verurteilungen nur im Rahmen der Beschränkungen antworten, die für die Übermittlung von Informationen an andere Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten.

(4)   Wird ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister gemäß Artikel 6 an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats gerichtet, so übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat die Informationen über innerstaatliche Verurteilungen und über in seinem Strafregister enthaltene gegen Drittstaatsangehörige und gegen Staatenlose ergangene Verurteilungen in dem in Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehenen Umfang.

(5)   Für die Antwort ist das im Anhang enthaltene Formblatt zu verwenden. Diesem Formblatt wird ein Strafregisterauszug nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts beigefügt.

Artikel 8

Antwortfristen

(1)   Die Zentralbehörde des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt der Zentralbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats die Antwort auf ein Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 1 unverzüglich und in jedem Fall innerhalb einer Frist von höchstens zehn Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Gesetze, Vorschriften oder sonstigen Gepflogenheiten unter Verwendung des im Anhang enthaltenen Formblatts.

Benötigt der ersuchte Mitgliedstaat weitere Informationen zur Identifizierung der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, so konsultiert er unverzüglich den ersuchenden Mitgliedstaat, damit innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der erbetenen Zusatzinformationen eine Antwort erteilt werden kann.

(2)   Die Antwort auf ein Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 2 wird innerhalb einer Frist von zwanzig Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens übermittelt.

Artikel 9

Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten

(1)   Personenbezogene Daten, die nach Artikel 7 Absätze 1 und 4 für die Zwecke eines Strafverfahrens mitgeteilt werden, dürfen von dem ersuchenden Mitgliedstaat ausschließlich für die Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden, für das sie entsprechend dem im Anhang enthaltenen Formblatt erbeten wurden.

(2)   Personenbezogene Daten, die nach Artikel 7 Absätze 2 und 4 für andere Zwecke als ein Strafverfahren übermittelt werden, dürfen von dem ersuchenden Mitgliedstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts ausschließlich für die Zwecke, für die sie erbeten wurden, und unter Beachtung der vom ersuchten Mitgliedstaat in dem im Anhang enthaltenen Formblatt genannten Beschränkungen verwendet werden.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen personenbezogene Daten, die nach Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4 übermittelt werden, vom ersuchenden Mitgliedstaat verwendet werden, um einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 erhaltene personenbezogene Daten, die einem Drittland gemäß Artikel 7 Absatz 3 übermittelt werden, den gleichen Verwendungsbeschränkungen unterliegen, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels für den ersuchenden Mitgliedstaat gelten. Sie weisen darauf hin, dass personenbezogene Daten, die einem Drittland für die Zwecke eines Strafverfahrens übermittelt werden, von diesem Drittland ausschließlich für Strafverfahrenszwecke weiter verwendet werden dürfen.

(5)   Der vorliegende Artikel gilt nicht für personenbezogene Daten, die von einem Mitgliedstaat in Anwendung dieses Rahmenbeschlusses erlangt wurden und von diesem Mitgliedstaat stammen.

Artikel 10

Sprachen

Das Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 1 wird dem ersuchten Mitgliedstaat vom ersuchenden Mitgliedstaat anhand des im Anhang enthaltenen Formblatts in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt.

Der ersuchte Mitgliedstaat antwortet in einer seiner Amtssprachen oder in einer anderen, von beiden Mitgliedstaaten akzeptierten Sprache.

Jeder Mitgliedstaat kann bei Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder später in einer Erklärung an das Generalsekretariat des Rates angeben, welche Amtssprachen der Organe der Europäischen Union er für diese Zwecke anerkennt. Das Generalsekretariat des Rates teilt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 11

Format und sonstige Modalitäten für die Durchführung und Erleichterung des Informationsaustauschs über Verurteilungen

(1)   Bei der Übermittlung von Informationen nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 übermittelt die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats die folgenden Informationen:

a)

Informationen, die in jedem Fall zu übermitteln sind, es sei denn, diese Informationen liegen der Zentralbehörde in Einzelfällen nicht vor (obligatorische Informationen):

i)

Informationen zu der Person, gegen die die Verurteilung ergangen ist (vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort (Stadt und Staat), Geschlecht, Staatsangehörigkeit und — gegebenenfalls — frühere/r Name/n,

ii)

Informationen zur Art der Verurteilung (Datum der Verurteilung, Bezeichnung des Gerichts, Datum, an dem die Entscheidung rechtskräftig wurde),

iii)

Informationen über die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat (Datum der dem Urteil zugrunde liegenden Straftat und Bezeichnung oder rechtliche Qualifikation der Straftat sowie Bezugnahme auf die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften) und

iv)

Informationen zum Inhalt der Verurteilung, insbesondere Hauptstrafe und etwaige zusätzliche Strafen, Maßnahmen der Besserung und Sicherung und Folgeentscheidungen, die die Vollstreckung der Strafe abändern;

b)

Informationen, die übermittelt werden, wenn sie in das Strafregister eingetragen sind (fakultative Informationen):

i)

die Namen der Eltern der verurteilten Person,

ii)

das Aktenzeichen des Urteils,

iii)

der Ort der Tatbegehung und

iv)

Rechtsverluste, die sich aus der Verurteilung ergeben;

c)

Informationen, die übermittelt werden, wenn sie den Zentralbehörden zur Verfügung stehen (zusätzliche Informationen):

i)

die Identitätsnummer der verurteilten Person oder die Art und Nummer des Identitätsdokuments der Person,

ii)

Fingerabdrücke der betreffenden Person und

iii)

gegebenenfalls Pseudonym und/oder Aliasname(n).

Zusätzlich kann die Zentralbehörde alle anderen Informationen über Verurteilungen übermitteln, die in das Strafregister eingetragen sind.

(2)   Die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats speichert alle Informationen der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kategorien, die sie nach Artikel 5 Absatz 1 zum Zweck der Weiterübermittlung nach Artikel 7 erhalten hat. Sie kann die Informationen der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Unterabsatz 2 genannten Kategorien zu demselben Zweck speichern.

(3)   Bis Ablauf der Frist nach Absatz 7 übermitteln die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten, die die Mitteilung nach Absatz 6 noch nicht vorgenommen haben, einander alle Informationen gemäß Artikel 4, Ersuchen gemäß Artikel 6, Antworten gemäß Artikel 7 und sonstige einschlägige Informationen in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der Zentralbehörde des empfangenden Mitgliedstaats die Feststellung der Echtheit gestatten.

Nach Ablauf der Frist nach Absatz 7 übermitteln die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten einander diese Informationen auf elektronischem Wege in einem Standardformat.

(4)   Das Format nach Absatz 3 sowie die sonstigen Modalitäten für die Durchführung und Erleichterung des Austauschs von Informationen über Verurteilungen zwischen den Zentralbehörden der Mitgliedstaaten werden vom Rat nach den einschlägigen Verfahren des Vertrags über die Europäische Union bis zum 27. April 2012 festgelegt.

Die sonstigen Modalitäten umfassen:

a)

die Festlegung sämtlicher Modalitäten, die das Verständnis der übermittelten Informationen und ihre automatische Übersetzung erleichtern;

b)

die Festlegung der Modalitäten für den elektronischen Datenaustausch, insbesondere der zugrunde zu legenden technischen Normen und gegebenenfalls der anzuwendenden Austauschverfahren;

c)

etwaige Anpassungen des im Anhang enthaltenen Formblatts.

(5)   Ist der Übermittlungsweg nach den Absätzen 3 und 4 nicht verfügbar, bleibt Absatz 3 Unterabsatz 1 während der gesamten Ausfallzeit anwendbar.

(6)   Jeder Mitgliedstaat nimmt die für die Verwendung des Standardformats und für die elektronische Übermittlung der formatierten Informationen an andere Mitgliedstaaten erforderlichen technischen Anpassungen vor. Er teilt dem Rat den Zeitpunkt mit, ab dem er derartige Übermittlungen vornehmen kann.

(7)   Jeder Mitgliedstaat nimmt die technischen Anpassungen nach Absatz 6 innerhalb von drei Jahren ab Annahme des Formats und der Modalitäten für den elektronischen Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen vor.

Artikel 12

Verhältnis zu anderen Rechtsakten

(1)   Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten ergänzt dieser Rahmenbeschluss die Bestimmungen von Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, seiner Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 und 8. November 2001 sowie das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom und sein Protokoll vom 16. Oktober 2001 (8).

(2)   Für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses verzichten die Mitgliedstaaten darauf, sich untereinander auf ihre Vorbehalte zu Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zu berufen.

(3)   Dieser Rahmenbeschluss ersetzt im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten, die die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesen Rahmenbeschluss zu befolgen, und spätestens ab dem 27. April 2012 Artikel 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, ergänzt durch Artikel 4 des Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978; die Anwendung dieser Artikel im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten bleibt hiervon unberührt.

(4)   Der Beschluss 2005/876/JI wird aufgehoben.

(5)   Dieser Rahmenbeschluss lässt die Anwendung günstigerer Bestimmungen in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen den Mitgliedstaaten unberührt.

Artikel 13

Durchführung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis 27. April 2012 nachzukommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr nationales Recht umgesetzt haben.

(3)   Auf der Grundlage dieser Angaben legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 27. April 2015 einen Bericht über die Anwendung dieses Rahmenbeschlusses, gegebenenfalls zusammen mit Rechtsetzungsvorschlägen, vor.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. LANGER


(1)  Stellungnahme vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 10.

(3)  ABl. C 216 vom 1.8.2001, S. 14.

(4)  ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.

(5)  ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3.

(6)  ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 32.

(7)  ABl. L 322 vom 9.12.2005, S. 33.

(8)  ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 1.


ANHANG

Formblatt nach den Artikeln 6, 7, 8, 9 und 10 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten

Ersuchen von Informationen aus dem Strafregister

Zum ordnungsgemäßen Ausfüllen dieses Formblatts müssen die Mitgliedstaaten das Verfahrenshandbuch heranziehen.

a)

Angaben zum ersuchenden Mitgliedstaat:

Mitgliedstaat:

Zentralbehörde(n):

Kontaktperson:

Telefon (mit Vorwahl):

Fax (mit Vorwahl):

E-Mail:

Postanschrift:

Aktenzeichen, soweit verfügbar:

b)

Angaben zur Identität der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht (1):

Vollständiger Name (alle Vorname und alle Nachnamen):

Frühere Namen:

Pseudonym und/oder Aliasname, soweit vorhanden:

Geschlecht: M  F 

Staatsangehörigkeit:

Geburtsdatum (in Ziffern: TT/MM/JJJJ):

Geburtsort (Stadt und Staat):

Name des Vaters:

Name des Vaters:

Wohnsitz oder bekannte Anschrift:

Identitätsnummer der Person oder Art und Nummer des Identitätsdokuments der Person:

Fingerabdrücke:

Sonstige verfügbare Identifizierungsdaten:

c)

Zweck des Ersuchens:

Zutreffendes bitte ankreuzen

1.

Strafverfahren (bitte Angabe der Behörde, vor der das Verfahren anhängig ist, und — soweit verfügbar — des Aktenzeichens der Strafsache)…

2.

Ersuchen außerhalb des Kontextes eines Strafverfahrens (bitte Angabe der Behörde, vor der das Verfahren anhängig ist, und — soweit verfügbar — des Aktenzeichens der Strafsache; Zutreffendes bitte ankreuzen):

i)

Ersuchen einer Justizbehörde …

ii)

Ersuchen einer zuständigen Verwaltungsbehörde …

iii)

Ersuchen der betroffenen Person um Informationen aus dem eigenen Strafregister …

Zweck des Informationsersuchens:

Ersuchende Behörde:

Die betroffene Person stimmt der Weitergabe der Informationen nicht zu (falls die betroffene Person nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats um Zustimmung ersucht wurde).

Kontaktperson für etwaige erforderliche Zusatzinformationen:

Name:

Telefon:

E-Mail:

Sonstige Angaben (z. B. Dringlichkeit des Ersuchens):

Beantwortung des Ersuchens

Angaben zu der betroffenen Person

Zutreffendes bitte ankreuzen

unterzeichnete Behörde bestätigt, dass

im Strafregister der betroffenen Person keine Informationen über Verurteilungen enthalten sind

im Strafregister der betroffenen Person Informationen über Verurteilungen enthalten sind; ein Strafregisterauszug ist beigefügt

dass im Strafregister der betroffenen Person weitere Informationen eingetragen sind; diese Informationen sind beigefügt (fakultativ)

dass im Strafregister der genannten Person Informationen über Verurteilungen enthalten sind, aber der Urteilsmitgliedstaat mitgeteilt hat, dass die diesbezüglichen Informationen nicht zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren übermittelt werden dürfen. Ein Ersuchen um weitere Informationen kann direkt übermittelt werden an …(bitte den Urteilsmitgliedstaat angeben)

ein Ersuchen, das zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren gestellt wird, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des ersuchten Mitgliedstaats nicht bearbeitet werden darf.

Kontaktperson für etwaige erforderliche Zusatzinformationen:

Name:

Telefon:

E-Mail:

Sonstige Angaben (Beschränkungen der Datennutzung bei Auskunftsersuchen außerhalb des Kontextes von Strafverfahren): …

Bitte geben Sie die Anzahl der dem Antwortformblatt beigefügten Seiten an: …

Ausgefertigt in

am

Unterschrift und (gegebenenfalls) Amtsstempel:

Name und Funktion/Organisation:

Gegebenenfalls ist ein Strafregisterauszug beizufügen und dem ersuchenden Mitgliedstaat zusammen mit der Antwort zuzuleiten. Eine Übersetzung des Formblatts und des Strafregisterauszugs in die Sprache des ersuchenden Mitgliedstaats ist nicht erforderlich.


(1)  Zur leichteren Identifizierung der Person sollen so viele Informationen wie möglich bereitgestellt werden.


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