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Document 32009D0568(01)

EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4596) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 197, 29.7.2009, p. 87–95 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 015 P. 67 - 75

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/01/2019; Aufgehoben durch 32019D0070

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/568(2)/oj

29.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/87


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2009

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4596)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/568/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens, (1) insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das EG-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften wesentlich zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 werden auf der Grundlage der Kriterien, die der Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union aufstellt, nach Produktgruppen spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens festgelegt.

(3)

Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für die betreffende Produktgruppe angegebenen Kriterien überprüft werden.

(4)

Die Umweltkriterien sowie die in der Entscheidung 2001/405/EG vom 4. Mai 2001 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier vorgesehenen entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 rechtzeitig überprüft (2). Diese Umweltkriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 4. Januar 2010.

(5)

In Anbetracht des Ergebnisses der Überprüfung sowie zur Anpassung an den wissenschaftlichen Fortschritt und die Marktentwicklungen empfiehlt es sich, die Definition der Produktgruppe zu ändern und neue Umweltkriterien aufzustellen.

(6)

Die Umweltkriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten für einen Zeitraum von vier Jahren ab der Annahme dieser Entscheidung gelten.

(7)

Um festzulegen, dass unter die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (3) fallende Produkte von der von dieser Entscheidung betroffenen Produktgruppe ausgenommen werden, muss zudem die in Entscheidung 2001/405/EG zugrunde gelegte Definition der Produktgruppe geändert werden.

(8)

Die Entscheidung 2001/405/EG sollte daher ersetzt werden.

(9)

Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Hygienepapier gemäß den Kriterien der Entscheidung 2001/405/EG vergeben wurde, sollte ein Übergangszeitraum eingeräumt werden, damit sie genügend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen haben. Den Herstellern sollte ferner erlaubt sein, bis zum Außerkrafttreten dieser Entscheidung Anträge sowohl nach Maßgabe der Kriterien in der Entscheidung 2001/405/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien in der vorliegenden Entscheidung zu stellen.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe „Hygienepapiere“ umfasst Hygienepapiertücher und -rollen, die für die persönliche Hygiene, zum Aufsaugen von Flüssigkeiten und/oder zur Reinigung verschmutzter Oberflächen geeignet sind. Die Produkte bestehen in der Regel aus ein- oder mehrlagigem, gekrepptem oder geprägtem Papier. Der Fasergehalt des Produkts beträgt mindestens 90 %.

Die folgenden Produkte zählen nicht zu dieser Produktgruppe:

a)

feuchte Wischtücher und Hygieneartikel,

b)

mit anderen Materialien als mit Hygienepapier beschichtete Papierprodukte und

c)

die in der Richtlinie 76/768/EWG genannten Produkte.

Artikel 2

Um das EG-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, müssen zur Produktgruppe „Hygienepapier“ gehörige Hygienepapiere die im Anhang dieser Entscheidung genannten Kriterien erfüllen.

Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe Hygienepapier sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten für einen Zeitraum von vier Jahren ab der Annahme dieser Entscheidung.

Artikel 4

Für Verwaltungszwecke erhält die Produktgruppe „Hygienepapier“ den Produktgruppenschlüssel „004“.

Artikel 5

Die Entscheidung 2001/405/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

(1)   Vor dem Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung gestellte Anträge auf Erteilung des Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Hygienepapier“ werden gemäß den Anforderungen in der Entscheidung 2001/405/EG bewertet.

(2)   Nach dem Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung, aber bis spätestens 4. Januar 2010 gestellte Anträge auf Erteilung des Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Hygienepapier“ werden entweder gemäß den Kriterien in der Entscheidung 2001/405/EG oder gemäß den Kriterien in der vorliegenden Entscheidung bewertet.

Diese Anträge werden gemäß den Kriterien beurteilt, auf die sie sich jeweils stützen.

(3)   Wenn das Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurde, der gemäß den Kriterien in Entscheidung 2001/405/EG beurteilt wurde, darf das Umweltzeichen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Annahme dieser Entscheidung verwendet werden.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Juli 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 10.

(3)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.


ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

Mit der Festlegung der Kriterien verbundene Ziele

Mit diesen Kriterien werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

Reduzierung der Ableitungen toxischer oder eutropher Stoffe in Wasser,

Reduzierung der durch Energieumwandlung und Energieverbrauch entstehenden Umweltschäden und -risiken (globale Erwärmung, Versauerung, Abbau der Ozonschicht, Ausbeutung nichterneuerbarer Ressourcen) durch Verringerung des Energieverbrauchs und der damit verbundenen Emissionen in die Luft,

Verringerung der durch gefährliche Chemikalien entstehenden Umweltschäden und -gefahren,

Förderung der Verwendung nachhaltiger Fasern und

Schutz der Wälder durch Einhaltung von Grundsätzen einer nachhaltigen Bewirtschaftung.

Die Kriterien sind so festgelegt, dass sie die Kennzeichnung von Hygienepapier fördern, dessen Herstellung die Umwelt weniger belastet.

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind bei dem jeweiligen Kriterium angegeben.

Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen muss, um die Übereinstimmung mit den Kriterien zu belegen, können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen.

Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien genannten Prüfmethoden angewendet werden, wenn diese von der für die Prüfung des Antrags zuständigen Stelle als gleichwertig akzeptiert werden.

Nach Möglichkeit sind Prüfungen von ordnungsgemäß zugelassenen Laboratorien vorzunehmen, welche die allgemeinen Anforderungen gemäß EN ISO 17025 erfüllen.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen Begleitunterlagen verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, bei der Prüfung von Anträgen und der Überwachung der Übereinstimmung mit den Kriterien die Durchführung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder ISO 14001 zu berücksichtigen. (Anmerkung: Eine Pflicht zur Umsetzung solcher Systeme besteht nicht.)

UMWELTKRITERIEN

Die Umweltkriterien betreffen die Herstellung von Zellstoff einschließlich sämtlicher untergeordneter Prozesse von dem Punkt, an dem der Faser-Rohstoff bzw. das Recycling-Papier in die Fabrik gelangt, bis zu dem Punkt, an dem der Zellstoff die Papierfabrik wieder verlässt. Bei Prozessen zur Papierherstellung gelten die Kriterien auch für sämtliche untergeordneten Prozesse vom Reinigen und Raffinieren des Zellstoffs (zum Aufschließen von Recycling-Papier) bis zum Aufwickeln des Papiers auf Rollen.

Für den Transport, die Verarbeitung und die Verpackung von Zellstoff, Papier und Rohstoffen sind die Kriterien nicht maßgeblich.

Als rezyklierte Fasern werden Fasern bezeichnet, die durch Recycling von Altpapier und Karton aus Druckereien und von Verbrauchern gewonnen wurden. Dieser Begriff bezieht sich nicht auf zugekauftes Material und eigenen Fertigungsausschuss aus der Herstellung frischer Fasern.

1.   Emissionen in Wasser und in die Luft

a)   Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Phosphor (P), Schwefel (S), Stickstoffoxide (NOx)

Für diese Substanzen werden die bei der Herstellung von Zellstoff und Papier in die Luft und/oder in Gewässer gelangenden Emissionen in Belastungspunkten (PCSB, Pp, PS und PNOx) ausgedrückt, wie im Folgenden beschrieben.

Für die Belastungspunkte PCSB, Pp, PS und PNOx darf ein Wert von jeweils 1,5 nicht überschritten werden.

Die Gesamtzahl der Belastungspunkte (PGesamt = PCSB + Pp + PS + PNOx) darf höchstens 4,0 betragen.

PCSB ist wie nachfolgend beschrieben zu berechnen. (Pp, PS und PNOx werden auf die gleiche Weise berechnet.)

Für jeden verwendeten Zellstoff i sind die entsprechenden CSB-Emissionen (CSBZellstoff, i ausgedrückt in kg/t luftgetrockneter Zellstoff — ADT [Air Dried Ton]) gemäß dem Anteil des jeweils verwendeten Zellstoffs (Zellstoff, i bezogen auf eine luftgetrocknete Tonne Hygienepapier) zu gewichten. Die gewichtete CSB-Emission des Zellstoffs wird dann zur gemessenen CSB-Emission aus der Papierherstellung gezählt, um den Gesamtwert der CSB-Emissionen (CSBGesamt) zu ermitteln..

Der gewichtete CSB-Referenzwert für die Zellstoffproduktion wird in derselben Weise als Summe der gewichteten Referenzwerte für die einzelnen verwendeten Zellstoffe berechnet und zum Referenzwert für die Papierherstellung gezählt, um die Summe der CSB-Referenzwerte (CSBReferenz gesamt) zu ermitteln. Die Referenzwerte der einzelnen verwendeten Zellstofftypen sowie der Papierherstellung insgesamt sind in Tabelle 1 zusammengestellt.

Der Gesamtwert der CSB-Emission wird schließlich wie folgt durch die Summe der CSB-Referenzwerte geteilt

Formula

Tabelle 1

Referenzwerte für Emissionen unterschiedlicher Zellstofftypen sowie Referenzwert der Papierherstellung

(kg/ADT)

Zellstoffsorte/Papier

Emissionen

CSBReferenz

PReferenz

SReferenz

NOxReferenz

Zellstoff (ohne Sulfit)

18,0

0,045

0,6

1,6

Zellstoff (Sulfit)

25,0

0,045

0,6

1,6

Ungebleichter Zellstoff

10,0

0,02

0,6

1,6

CTMP

15,0

0,01

0,3

0,3

Rezyklierter Faserzellstoff

3,0

0,01

0,03

0,3

Hygienepapier

2,0

0,01

0,03

0,5

Bei Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung werden die NOx- und S-Emissionen wie folgt zugeordnet und berechnet:

Anteil der Emissionen aus der Stromerzeugung = 2 × (MWh(Strom))/[2 × MWh(Strom) + MWh(Wärme)]

Als „Strom“ wird der Nettostrom angenommen; dabei bleibt der Anteil des Stroms unberücksichtigt, der im Kraftwerk zur Erzeugung von Energie genutzt wird, d. h. der „Nettostrom“ ist der Anteil, der vom Kraftwerk zur Zellstoff- bzw. Papierproduktion geliefert wird.

Als „Wärme“ wird die Nettowärme angenommen; dabei bleibt der Anteil der Wärme unberücksichtigt, der im Kraftwerk zur Erzeugung von Energie genutzt wird, d. h. die „Nettowärme“ ist der Anteil, der vom Kraftwerk zur Zellstoff- bzw. Papierproduktion geliefert wird.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt detaillierte Berechnungen zusammen mit ergänzenden Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wurde; die ergänzenden Unterlagen beinhalten Berichte über Prüfungen gemäß den im Folgenden genannten spezifischen Prüfmethoden für die einzelnen Parameter bzw. gemäß gleichwertigen Methoden:

CSB: ISO 6060; DIN 38409 Teil 41, NFT 90101 ASTM D 125283, Dr. Lange LCK 114, Hack oder WTW

P: EN ISO 6878, APAT IRSA CNR 4110 oder Dr. Lange LCK 349

NOx: ISO 11564

S(oxid.): EPA Nr. 8

S(red.): EPA Nr. 16A

S-Gehalt in Öl: ISO 8754

S-Gehalt in Kohle: ISO 351.

Die ergänzenden Unterlagen beinhalten Angaben zur Häufigkeit der Messungen sowie zur Berechnung der Belastungspunkte für CSB, P, S und NOx. Ferner beinhalten die Unterlagen Angaben zu sämtlichen bei der Herstellung von Zellstoff und Papier entstehenden S- und NOx-Emissionen einschließlich des Dampfes, der außerhalb der Produktionsanlage erzeugt wird; nicht zu berücksichtigen sind Emissionen, die in Verbindung mit der Erzeugung von elektrischem Strom entstehen. Die Messungen erstrecken sich auf Rückgewinnungskessel, Kalköfen, Dampfkessel und Verbrennungsöfen für stark riechende Gase. Diffuse Emissionen sind zu berücksichtigen. Die in den Berichten zu erfassenden S-Emissionen in die Luft beinhalten oxidierten und reduzierten S (Dimethylsulfid, Methylmercaptan, Hydrogensulfid u. Ä.). Die S-Emissionen in Verbindung mit der Erzeugung von Wärmeenergie aus Öl, Kohle und sonstigen externen Brennstoffen mit bekanntem S-Gehalt können gemessen oder berechnet werden und sind zu berücksichtigen.

Messungen der Emissionen in Gewässer werden bei ungefilterten und bei nicht sedimentierten Proben vorgenommen, wahlweise nach der Aufbereitung in der Produktionsanlage oder nach der Aufbereitung in einer öffentlichen Behandlungsanlage. Der Zeitraum für die Messungen hängt von der Produktion in einem Zeitraum von 12 Monaten ab. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen, bei denen Emissionsmessungen über einen Zeitraum von 12 Monaten noch nicht verfügbar sind, werden die Messungen auf einen stabilen Betrieb der Anlage über einen Zeitraum von mindestens 45 aufeinander folgenden Tagen bezogen.

b)   AOX

Der gewichtete Durchschnitt der AOX-Emissionen des bei der Herstellung des mit dem Umweltzeichen versehenen Papiererzeugnisses darf maximal 0,12 kg/luftgetrocknetes Papier betragen. Die AOX-Emissionen aus den einzelnen im Papier verwendeten Zellstoffen dürfen jeweils maximal 0,25 kg/luftgetrockneter Zellstoff betragen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Berichte über Prüfungen gemäß der folgenden Prüfmethode vor: AOX ISO 9562 (1989) des Zellstofflieferanten; außerdem sind detaillierte Berechnungen als Nachweis für die Erfüllung dieses Kriteriums sowie ergänzende Unterlagen vorzulegen.

Die ergänzenden Unterlagen beinhalten Angaben zur Häufigkeit der Messungen. AOX wird nur in Prozessen gemessen, in denen Chlorverbindungen für die Zellstoffbleiche eingesetzt werden. In den Abwässern aus der Papierproduktion in nicht integrierten Produktionsanlagen oder in den Abwässern aus der Zellstoffproduktion ohne Bleichverfahren sowie bei Bleichverfahren mit chlorfreien Substanzen braucht AOX nicht gemessen zu werden.

Messungen werden bei ungefilterten und bei nicht sedimentierten Proben vorgenommen, wahlweise nach der Aufbereitung in der Produktionsanlage oder nach der Aufbereitung in einer öffentlichen Behandlungsanlage. Der Zeitraum für die Durchführung der Messungen hängt von der Produktion in einem Zeitraum von 12 Monaten ab. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen, bei denen Emissionsmessungen über einen Zeitraum von 12 Monaten noch nicht verfügbar sind, werden die Messungen auf einen stabilen Betrieb der Anlage über einen Zeitraum von mindestens 45 aufeinander folgenden Tagen bezogen.

c)   CO2

Die Kohlendioxidemissionen aus nicht erneuerbaren Energiequellen dürfen einschließlich der bei der Stromerzeugung (auf dem Werksgelände oder außerhalb des Werksgeländes) freigesetzten Emissionen maximal 1 500 kg pro luftgetrocknete Tonne hergestelltes Papier betragen.

Die zur Verarbeitung des Hygienepapiers zu Erzeugnissen und für Transporte in Verbindung mit dem Vertrieb des jeweiligen Erzeugnisses sowie des Zellstoffs oder sonstiger Rohstoffe verwendeten Brennstoffe werden bei den Berechnungen nicht berücksichtigt.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt detaillierte Berechnungen sowie ergänzende Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird.

Der Antragsteller legt Daten zu Kohlendioxidemissionen in die Luft vor. Dabei wird die gesamte Energie aus nicht erneuerbaren Brennstoffen einschließlich der bei der Stromerzeugung (auf dem Werksgelände oder außerhalb des Werksgeländes) in Verbindung mit der Herstellung von Zellstoff und Papier benötigten und verbrauchten Energie berücksichtigt.

Bei der Berechnung der CO2-Emissionen aus Brennstoffen werden folgende Emissionsfaktoren angenommen:

Tabelle 2

Kraftstoff

CO2-Emission

Einheit

Kohle

95

g CO2 fossil/MJ

Rohöl

73

g CO2 fossil/MJ

Heizöl 1

74

g CO2 fossil/MJ

Heizöl 2-5

77

g CO2 fossil/MJ

Flüssiggas

62,40

g CO2 fossil/MJ

Erdgas

56

g CO2 fossil/MJ

Netzstrom

400

g CO2 fossil/kWh

Für Netzstrom wird der in der vorstehenden Tabelle genannte Wert (europäischer Durchschnitt) angenommen, wenn der Antragsteller keine Unterlagen vorlegt, aus denen der tatsächliche Verbrauch des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hervorgeht; werden die genannten Unterlagen vorgelegt, kann der Antragsteller den Strom aus erneuerbaren Energiequellen aus der Berechnung ausklammern.

2.   Energieverbrauch

Der Gesamtverbrauch an Strom in Verbindung mit dem Hygienepapiererzeugnis wird als Summe des Stromverbrauchs bei der Herstellung von Zellstoff und Hygienepapier berechnet und darf maximal 2 200 kWh pro ADT hergestelltes Papier betragen.

Der Antragsteller berechnet den gesamten Stromverbrauch während der Zellstoff- und Papierproduktion einschließlich des zum Deinking von Altpapier zur Herstellung von Recycling-Papier aufgewendeten Stroms.

Der für den Transport der Rohstoffe sowie für Verarbeitung und Verpackung verbrauchte Strom wird in den Berechnungen zum Energieverbrauch nicht berücksichtigt.

In den Stromverbrauch fließen sowohl der aus dem Netz bezogene Strom als auch der auf dem Werksgelände erzeugte Strom ein. Zur Abwasserreinigung verbrauchter Strom braucht nicht berücksichtigt zu werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt detaillierte Berechnungen sowie ergänzende Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass diese Kriterien alle erfüllt werden. Entsprechend sollte im Bericht auch der gesamte Stromverbrauch angegeben werden.

3.   Fasern — nachhaltige Forstwirtschaft

a)

Die Zellstoff- und Papierhersteller beziehen Holz und Fasern aus nachhaltiger Forstwirtschaft und verfügen über ein System zur Rückverfolgung und Überprüfung der Herkunft des Holzes vom Wald bis zum Punkt der Erstannahme.

Die Herkunft aller frischen Fasern wird dokumentiert. Der Zellstoff- und Papierhersteller gewährleistet, dass das Holz und die Fasern vollständig aus legalen Quellen bezogen wurden. Das Holz und die Fasern können nur dann aus geschützten Gebieten und aus Gebieten, deren Ausweisung als Schutzgebiet offiziell initiiert wurde, sowie aus alten Waldbeständen und aus Wäldern mit hoher Bedeutung für den Naturschutz (die auf nationaler Ebene mit Beteiligung der Interessenträger festgelegt wurden) bezogen werden, wenn die Einkäufe zweifelsfrei mit den jeweiligen nationalen Naturschutzvorschriften vereinbar sind.

b)

Im Papier können rezyklierte Fasern und frische Fasern aus Rohstoffen verwendet werden. 50 % der frischen Holzfasern müssen jedoch aus Wäldern stammen, die nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Forstwirtschaft bewirtschaftet werden und gemäß unabhängigen Regelungen Dritter entsprechend zertifiziert wurden und die in Absatz 15 der Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1998 über eine Forststrategie für die Europäische Union sowie in entsprechenden Weiterentwicklungen genannten Kriterien erfüllen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt geeignete Unterlagen des Papierlieferanten vor, aus denen Typ, Menge und genaue Herkunft der bei der Papier- und Zellstoffproduktion verwendeten Fasern hervorgehen. Wenn frische Fasern aus Wäldern verwendet werden, legt der Antragsteller geeignete Nachweise des Papier- bzw. Zellstofflieferanten vor, aus denen hervorgeht, dass das Zertifizierungssystem die in Absatz 15 der Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1998 über eine Forststrategie für die Europäische Union genannten Anforderungen erfüllt.

4.   Gefährliche chemische Stoffe

a)   Chlor

Chlorgas darf nicht als Bleichmittel eingesetzt werden. Diese Anforderung gilt nicht für Chlorgas, das in Verbindung mit der Produktion und der Verwendung von Chlordioxid eingesetzt wird.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung der Zellstoffproduzenten vor, in der diese versichern, dass beim Bleichen kein Chlorgas verwendet wird. Anmerkung: Diese Anforderung gilt auch für das Bleichen von Recycling-Fasern; es wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, dass die Fasern zu einem früheren Zeitpunkt in ihrem Lebenszyklus mit Chlorgas gebleicht worden sein können.

b)   APEOs

Reinigungschemikalien, Deinking-Chemikalien, Schaumdämpfungsmitteln, Dispergiermitteln oder Oberflächenleimungen dürfen keine Alkylphenolethoxylate und sonstige Alkylphenolderivate zugesetzt werden. Alkylphenolderivate sind Stoffe, bei deren Zersetzung Alkylphenole entstehen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Erklärungen der Lieferanten seiner Chemikalien vor, in denen versichert wird, dass diesen Produkten keine Alkylphenolethoxylate oder sonstigen Alkylphenolderivate zugesetzt wurden.

c)   Tenside in Deinking-Zubereitungen für Recycling-Fasern

Wenn Tenside in Anteilen von mindestens 100 g/ADT (Summe sämtlicher Tenside der zum Deinking von Recycling-Fasern verwendeten verschiedenen Zubereitungen) eingesetzt werden, müssen diese Tenside leicht biologisch abbaubar sein. Kommen die genannten Tenside in Anteilen von unter 100 g/ADT vor, müssen die Tenside leicht biologisch abbaubar bzw. biologisch abbaubar sein (siehe nachfolgend genannte Prüfmethoden und Grenzwerte).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der Lieferant der Chemikalien legt für die Tenside jeweils eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums zusammen mit den betreffenden Sicherheitsdatenblättern oder Prüfberichten vor; aus der Erklärung gehen Prüfmethode, Schwellenwert und Schlussfolgerung hervor. Dabei sind jeweils eine der folgenden Prüfmethoden zu verwenden und die folgenden Schwellenwerte zu beachten: bei leichter biologischer Abbaubarkeit OECD 301 A-F (oder entsprechende ISO-Normen), bei einem Abbau um mindestens 70 % binnen 28 Tagen für 301 A und E und bei mindestens 60 % 301 für B, C, D und F; bei vollständiger biologischer Abbaubarkeit OECD 302 A-C (oder entsprechende ISO-Normen) (3), bei einem Abbau (einschließlich Adsorption) um mindestens 70 % binnen 28 Tagen für 302 A und B und bei mindestens 60 % für 302 C.

d)   Biozide

Die aktiven Bestandteile in Bioziden oder Biostatika zur Bekämpfung schleimbildender Organismen in faserhaltigen Wasserumlaufsystemen dürfen nicht potenziell bioakkumulativ sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der Lieferant der Chemikalien legt eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums zusammen mit dem betreffenden Sicherheitsdatenblatt oder Prüfbericht vor; aus der Erklärung gehen Prüfmethode, Schwellenwert und Schlussfolgerung hervor. Dabei ist eine der folgenden Prüfmethoden zu verwenden: OECD 107, 117 oder 305 A-E.

e)   Nassverfestigungsmittel

Nassverfestigungsmittel dürfen maximal 0,7 % der chlororganischen Stoffe Epichlorhydrin (ECH), 1,3-Dichlor-2-propanol (DCP) und 3-Monochlor-1,2-propandiol (MCPD) jeweils berechnet als Summe der drei Bestandteile und bezogen auf den Trockenanteil des Nassverfestigungsmittels enthalten.

Glyoxalhaltige Nassverfestigungsmittel dürfen bei der Herstellung von mit dem Umweltzeichen versehenem Hygienepapier nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder der Lieferant der Chemikalien legen Erklärungen dahingehend vor, dass der Anteil an Epichlorhydrin (ECH), 1,3-Dichlor-2-propanol (DCP) und 3-Monochlor-1,2-propanediol (MCPD) jeweils berechnet als Summe der drei Bestandteile und bezogen auf den Trockensubstanzgehalt des Nassverfestigungsmittels maximal 0,7 % beträgt.

f)   Weichmachungsmittel, Lotionen, Duftstoffe und Zusätze natürlichen Ursprungs

Die in den Weichmachungsmitteln, Lotionen, Duftstoffen und Zusätzen natürlichen Ursprungs enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen/Gemische brauchen nicht mit den Gefahrensätzen R42, R43, R45, R46, R50, R51, R52 oder R53 (alleine oder in Kombination) gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (4) oder der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und den jeweiligen Änderungen als umweltgefährdend, sensibilisierend, krebserzeugend oder erbgutverändernd eingestuft worden zu sein. Alle Stoffe/Duftstoffe, bei denen Duftstoffe gemäß der Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (7. Änderung der Änderung der Richtlinie 76/768/EWG, Anhang III, Teil I) auf einem Erzeugnis bzw. einer Verpackung zu kennzeichnen sind, dürfen bei einem mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnis nicht verwendet werden (Konzentrationsschwelle 0,01 %).

Alle Bestandteile, die dem betreffenden Erzeugnis als Duftstoff zugesetzt werden, müssen gemäß den Verhaltensregeln der IFRA (International Fragrance Association) hergestellt, gehandhabt und zugesetzt worden sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Liste mit Weichmachungsmitteln, Lotionen und Zusätzen natürlichen Ursprungs vor, die dem Papiererzeugnis zugesetzt wurden; außerdem reicht er eine Erklärung dahingehend ein, dass die jeweils hinzugefügte Zubereitung dieses Kriterium erfüllt.

Der Duftstoffhersteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung dahingehend vor, dass die einzelnen Teile dieses Kriteriums erfüllt werden.

5.   Produktsicherheit

Aus rezyklierten Fasern oder aus Mischungen aus rezyklierten und frischen Fasern hergestellte Erzeugnisse erfüllen die Hygieneanforderungen unter den folgenden Bedingungen:

 

Das Hygienepapier darf die folgenden Stoffe maximal in folgenden Anteilen enthalten:

Formaldehyd:: 1 mg/dm2 gemäß Prüfmethode EN 1541

Glyoxal:: 1,5 mg/dm2 gemäß Prüfung DIN 54603

PCP:: 2 mg/kg gemäß Prüfmethode EN ISO 15320.

 

Alle Papiererzeugnisse erfüllen die folgenden Anforderungen:

Schleimbekämpfungsmittel und antimikrobielle Stoffe:: Keine Wachstumsverzögerung bei Mikroorganismen gemäß Prüfmethode EN 1104.

Farbstoffe und optische Aufheller:: Kein Bleichen gemäß Prüfmethode EN 646/648 (Niveau 4 erforderlich).

Farbstoffe und Druckfarben:

Bei der Herstellung von Hygienepapier verwendete Farbstoffe und Druckfarben dürfen keine Azostoffe enthalten, die in eines der in Tabelle 3 genannten Amine gespalten werden können.

Bei der Herstellung von Hygienepapier dürfen keine Farbstoffe und Druckfarben auf Cd- oder Mn-Basis verwendet werden.

Tabelle 3

Gemäß der Richtlinie 2002/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (7) dürfen Farbstoffe keines der folgenden Amine abscheiden

Amin

CAS-Nummer

4-Aminobiphenyl

92-67-1

Benzidin

92-87-5

4-Chlor-o-toluidin

95-69-2

2-Naphthylamin

91-59-8

o-Aminoazotoluol

97-56-3

2-Amino-4-nitrotoluol

99-55-8

p-Chloroanilin

106-47-8

2,4-Diaminoanisol

615-05-4

4,4’-Diaminodiphenylmethan

101-77-9

3,3’-Dichlorobenzidin

91-94-1

3,3’-Dichlorobenzidin

119-90-4

3,3’-Dimethylbenzidin

119-93-7

3,3’-Dimethyl-4,4’-diaminodiphenylmethan

838-88-0

p-Kresidin

120-71-8

4,4’-Methylen-bis-(2-chloranilin)

101-14-4

4,4’-Oxydianilin

101-80-4

4,4’-Thiodianilin

139-65-1

o-Toluidin

95-53-4

2,4-Diaminotoluol

95-80-7

2,4,5-Trimethylanilin

137-17-7

o-Anisidin

90-04-0

2,4-Xylidin

95-68-1

4,6-Xylidin

87-62-7

4-Aminoazobenzol

60-09-3

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller oder die Lieferanten der Chemikalien legen eine Erklärung dahingehend vor, dass dieses Kriterium erfüllt wird.

6.   Abfallentsorgung

Alle Hersteller von Zellstoffen, Papieren und verarbeiteten Papiererzeugnissen verfügen über ein Handhabungssystem für die in den Produktionsanlagen anfallenden Abfälle und Rückstände. Dieses System wird dokumentiert, und die Anwendung dieses Systems wird erläutert; das System muss mindestens die folgenden Verfahren beinhalten:

Verfahren zur Trennung und zum Recycling von Material aus dem Abfallstrom,

Verfahren zur Rückgewinnung von Material für andere Zwecke, wie die Verbrennung zur Erzeugung von Betriebsdampf, oder für die landwirtschaftliche Nutzung,

Verfahren zur Handhabung gefährlicher Abfälle.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Beschreibung der Abfallentsorgung in den betreffenden Werken sowie eine Erklärung dahingehend vor, dass dieses Kriterium erfüllt wird.

7.   Gebrauchstauglichkeit

Das Produkt erfüllt den vorgesehenen Verwendungszweck.

8.   Verbraucherinformationen

Feld 2 des Umweltzeichens muss folgende Angabe enthalten:

verwendet nachhaltige Fasern,

geringe Wasser- und Luftverschmutzung,

geringe Treibhausgasemissionen und geringer Stromverbrauch.

Außerdem kann der Hersteller neben dem Umweltzeichen entweder den Mindestgehalt an rezyklierten Fasern und/oder den Prozentanteil der zertifizierten Fasern angeben.


(1)  ADT (Air Dried Tonne) = 90 % Trockenanteil Zellstoff; bei Papier liegt der tatsächliche Trockenanteil gewöhnlich bei etwa 95 %. Bei den Berechnungen werden die Referenzwerte der Zellstoffe entsprechend dem trockenen Faseranteil des Papiers (meist über 90 %) angepasst.

(2)  ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.

(3)  Z. B. EN ISO 14593: 1999 — Wasserbeschaffenheit — Bestimmung der vollständigen biologischen Abbaubarkeit organischer Substanzen im wässrigen Medium — Verfahren mittels Bestimmung des anorganischen Kohlenstoffs in geschlossenen Flaschen (CO2-Headspace-Test): ohne Voradaption. Der Grundsatz des „10-Tage-Fensters“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 907/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien zwecks Anpassung der Anhänge III und VII (ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 5) kommt nicht zur Anwendung (Referenzmethode).

(4)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(5)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(6)  ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 26.

(7)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 15.


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