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Document 32009D0426

Beschluss 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität

OJ L 138, 4.6.2009, p. 14–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 006 P. 166 - 184

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R1727

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/426/oj

4.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/14


BESCHLUSS 2009/426/JI DES RATES

vom 16. Dezember 2008

zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eurojust wurde mit dem Beschluss 2002/187/JI des Rates (2) als Einrichtung der Europäischen Union mit Rechtspersönlichkeit geschaffen, um die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Justizbehören der Mitgliedstaaten zu fördern und zu verbessern.

(2)

Auf der Grundlage einer Bewertung der von Eurojust gesammelten Erfahrung ist es geboten, Eurojusts operative Effizienz unter Berücksichtigung dieser Erfahrung weiter zu verbessern.

(3)

Es ist an der Zeit dafür Sorge zu tragen, dass Eurojust operativer wird und dass der Status der nationalen Mitglieder angenähert wird.

(4)

Damit ein kontinuierlicher und wirksamer Beitrag zur Erreichung der Ziele von Eurojust sichergestellt werden kann, muss das nationale Mitglied seinen regelmäßigen Arbeitsplatz am Sitz von Eurojust haben.

(5)

Es ist erforderlich, eine gemeinsame Basis von Befugnissen festzulegen, die jedem nationalen Mitglied in seiner Eigenschaft als zuständige nationale Behörde nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zur Verfügung stehen sollten. Einige dieser Befugnisse sollten dem nationalen Mitglied für dringende Fälle zugewiesen werden, in denen es ihm nicht möglich ist, die zuständige nationale Behörde rechtzeitig zu ermitteln oder zu kontaktieren. Diese Befugnisse werden nicht ausgeübt, wenn die zuständige Behörde ermittelt und kontaktiert werden kann.

(6)

Dieser Beschluss berührt nicht die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten ihr Justizsystem oder ihre Verwaltungsverfahren zur Benennung des nationalen Mitglieds und die interne Arbeit der nationalen Verbindungsbüros von Eurojust gestalten.

(7)

Es ist erforderlich, innerhalb von Eurojust einen Koordinierungsdauerdienst (KoDD) einzurichten, um Eurojust permanent verfügbar zu machen und in die Lage zu versetzen, in dringenden Fällen zu intervenieren. Jeder Mitgliedstaat ist dafür verantwortlich, zu gewährleisten, dass seine Vertreter im KoDD täglich rund um die Uhr einsatzbereit sind.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zuständigen nationalen Behörden Ersuchen nach diesem Beschluss unverzüglich beantworten, auch wenn die zuständigen nationalen Behörden es ablehnen sollten, einem Ersuchen des nationalen Mitglieds nachzukommen.

(9)

Die Rolle des Kollegiums bei Zuständigkeitskonflikten und wiederholten Weigerungen oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, sollte gestärkt werden.

(10)

In den Mitgliedstaaten sollten nationale Eurojust-Koordinierungssysteme eingerichtet werden zur Koordinierung der Arbeiten der nationalen Eurojust-Anlaufstellen, der nationalen Eurojust-Anlaufstellen für Terrorismusfragen, der nationalen Anlaufstellen für das Europäische Justizielle Netz und bis zu dreier weiterer Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes sowie Vertreter des Netzes gemeinsamer Ermittlungsteams und der Netze von Kontaktstellen gegen Kriegsverbrechen, Vermögensabschöpfung und Korruption.

(11)

Das nationale Eurojust-Koordinierungssystem sollte sicherstellen, dass das Fallbearbeitungssystem die Informationen im Zusammenhang mit dem betroffenen Mitgliedstaat auf effiziente und zuverlässige Weise erhält. Das nationale Eurojust-Koordinierungssystem sollte jedoch nicht für die tatsächliche Übermittlung der Informationen an Eurojust zuständig sein. Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden, welcher Kommunikationskanal am besten für die Übermittlung der Informationen an Eurojust zu verwenden ist.

(12)

Damit das nationale Eurojust-Koordinierungssystem seine Aufgaben erfüllen kann, sollte sicher gestellt sein, dass es an das Fallbearbeitungssystem angebunden ist. Bei der Anbindung an das Fallbearbeitungssystem sollten die nationalen informationstechnologischen Systeme entsprechend berücksichtigt werden. Der Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem auf nationaler Ebene sollte über das nationale Mitglied erfolgen, dem hierbei die zentrale Rolle zufällt und das für das Anlegen und die Verwaltung der befristet geführten Arbeitsdateien verantwortlich ist.

(13)

Der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz der im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten personenbezogenen Daten (3) findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zwischen den Mitgliedstaaten und Eurojust übermittelt werden, durch die Mitgliedstaaten Anwendung. Die entsprechenden Datenschutzbestimmungen des Beschlusses 2002/187/JI werden durch den Rahmenbeschluss 2008/977/JI nicht berührt; sie beinhalten aufgrund der besonderen Art, Aufgaben und Befugnisse von Eurojust spezifische Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten, in denen diese Fragen ausführlicher geregelt werden.

(14)

Eurojust sollte befugt sein, bestimmte personenbezogene Daten über Personen zu verarbeiten, die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Eurojust zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind. Die Liste dieser personenbezogenen Daten sollte Telefonnummern, E-Mailadressen, Fahrzeugregisterdaten, aus dem nicht codierenden Teil der DNA ermittelte DNA-Profile, Lichtbilder und Fingerabdrücke umfassen. Ferner sollte die Liste Verbindungsdaten und Standortdaten sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Daten, die zur Feststellung des Teilnehmers oder Benutzers eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes erforderlich sind, umfassen; hierzu sollten nicht Daten gehören, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben. Es wird nicht darauf abgezielt, dass Eurojust einen automatisierten Abgleich von DNA-Profilen oder Fingerabdrücken durchführt.

(15)

Zur Verwirklichung seiner Zielsetzungen sollte Eurojust die Möglichkeit erhalten, die Fristen für die Speicherung personenbezogener Daten zu verlängern. Derartige Entscheidungen sollten nach sorgfältiger Abwägung besonderer Erfordernisse getroffen werden. Jede Fristverlängerung für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Fällen, in denen die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung in allen betroffenen Mitgliedstaaten abgelaufen ist, sollte nur beschlossen werden, wenn die konkrete Notwendigkeit zur Amtshilfe im Rahmen dieses Beschlusses besteht.

(16)

Die Bestimmungen über die gemeinsame Kontrollinstanz sollten die Arbeitsweise von Eurojust erleichtern.

(17)

Damit Eurojust effizienter arbeiten kann, sollte die Übermittlung von Informationen an Eurojust durch Erteilung klar abgegrenzter Auflagen an die nationalen Behörden verbessert werden.

(18)

Eurojust sollte den vom Rat festgelegten Prioritäten folgen, insbesondere denjenigen, die auf der Basis der Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität (OCTA) festgelegt wurden, auf die das Haager Programm (4) Bezug nimmt.

(19)

Eurojust unterhält besonders enge Beziehungen zu dem Europäischen Justiziellen Netz, die sich auf Konzertierung und Komplementarität gründen. Dieser Beschluss sollte zu einer Verdeutlichung der jeweiligen Aufgaben von Eurojust und Europäischem Justiziellem Netz und ihrer Beziehungen zueinander beitragen, wobei gleichzeitig der besondere Charakter des Europäischen Justiziellen Netzes gewahrt werden sollte.

(20)

Dieser Beschluss darf nicht so ausgelegt werden, dass er die Eigenständigkeit der Sekretariate der in ihm genannten Netze berührt, wenn diese ihre Aufgaben als Eurojust-Bedienstete gemäß dem mit der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (5) festgelegten Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wahrnehmen.

(21)

Auch die Fähigkeit von Eurojust zur Zusammenarbeit mit externen Partnern wie Drittstaaten, dem Europäischen Polizeiamt (Europol), dem Europäischem Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), dem Gemeinsamen Lagezentrum des Rates und der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) muss gestärkt werden.

(22)

Es sollte vorgesehen werden, dass Eurojust Verbindungsrichter/-staatsanwälte in Drittstaaten entsenden kann, die Aufgaben erfüllen analog zu denen, die den von den Mitgliedstaaten aufgrund der Gemeinsamen Maßnahme 96/277/JI des Rates vom 22. April 1996 betreffend den Rahmen für den Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (6) entsandten Verbindungsrichtern/-staatsanwälten übertragen wurden.

(23)

Dieser Rahmenbeschluss erlaubt die Berücksichtigung des Grundsatzes des öffentlichen Zugangs zu amtlichen Dokumenten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Änderungen des Beschlusses 2002/187/JI

Der Beschluss 2002/187/JI wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Zusammensetzung von Eurojust

(1)   Eurojust verfügt über jeweils ein nationales Mitglied, das von jedem Mitgliedstaat gemäß seiner Rechtsordnung entsandt wird und das die Eigenschaft eines Staatsanwalts, Richters oder Polizeibeamten mit gleichwertigen Befugnissen besitzt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen einen kontinuierlichen und wirksamen Beitrag zur Erreichung der Ziele von Eurojust nach Artikel 3 sicher. Zu diesem Zweck:

a)

muss das nationale Mitglied seinen regelmäßigen Arbeitsplatz am Sitz von Eurojust haben;

b)

lässt sich jedes nationale Mitglied von einem Stellvertreter oder einer anderen Person als Assistenten unterstützen. Der Stellvertreter und das assistierende Mitglied können ihren regelmäßigen Arbeitsplatz bei Eurojust haben. Das nationale Mitglied kann sich von weiteren Stellvertretern oder assistierenden Mitgliedern unterstützen lassen, die erforderlichenfalls und mit Zustimmung des Kollegiums ihren regelmäßigen Arbeitsplatz bei Eurojust haben können.

(3)   Das nationale Mitglied muss eine Position innehaben, die ihm die in diesem Beschluss genannten Befugnisse gewährt, damit es seine Aufgaben erfüllen kann.

(4)   Die nationalen Mitglieder, Stellvertreter und assistierenden Mitglieder unterliegen hinsichtlich ihres Status dem nationalen Recht ihres Mitgliedstaats.

(5)   Der Stellvertreter muss die Kriterien gemäß Absatz 1 erfüllen und im Namen des nationalen Mitglieds handeln bzw. dieses vertreten können. Auch ein assistierendes Mitglied kann im Namen des nationalen Mitglieds handeln bzw. dieses vertreten, sofern es die Kriterien gemäß Absatz 1 erfüllt.

(6)   Eurojust wird an ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem nach Artikel 12 angebunden.

(7)   Eurojust kann nach Maßgabe dieses Beschlusses Verbindungsrichter/-staatsanwälte in Drittstaaten entsenden.

(8)   Eurojust verfügt nach Maßgabe dieses Beschlusses über ein Sekretariat, das von einem Verwaltungsdirektor geleitet wird.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte „internationalen Rechtshilfe und der Erledigung von Auslieferungsersuchen“ durch die Worte „Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen“ ersetzt.

b)

In Absatz 2 wird die Bezugnahme „Artikel 27 Absatz 3“ durch die Bezugnahme „Artikel 26a Absatz 2“ ersetzt.

3.

Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Kriminalitätsformen und Straftaten, die zum jeweiligen Zeitpunkt in die Zuständigkeit von Europol fallen;“ (7);

b)

Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen;

c)

Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte „den Buchstaben a) und b)“ durch die Worte „Buchstabe a“ ersetzt.

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Koordinierungsdauerdienst

(1)   Eurojust richtet zur Erfüllung seiner Aufgaben in dringenden Fällen einen Koordinierungsdauerdienst (KoDD) ein, der imstande ist, jederzeit Ersuchen entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Der KoDD ist täglich rund um die Uhr über eine einheitliche KoDD-Kontaktstelle bei Eurojust erreichbar.

(2)   Der KoDD wird von einem Vertreter je Mitgliedstaat (KoDD-Vertreter) wahrgenommen, der das nationale Mitglied, sein Stellvertreter oder ein zur Vertretung des nationalen Mitglieds befugter Assistent sein kann. Der Vertreter muss täglich rund um die Uhr einsatzbereit sein.

(3)   Ist in dringenden Fällen ein Ersuchen oder eine Entscheidung betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu erledigen, so kann die ersuchende oder ausstellende zuständige Behörde dieses Ersuchen an den KoDD übermitteln. Die KoDD-Kontaktstelle leitet es unverzüglich an den KoDD-Vertreter des Mitgliedstaats, aus dem das Ersuchen kommt, und, falls von der übermittelnden oder ausstellenden Behörde ausdrücklich gefordert, an die KoDD-Vertreter der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Ersuchen zu erledigen ist, weiter. Diese KoDD-Vertreter erledigen das Ersuchen in ihrem Mitgliedstaat unverzüglich durch die Ausübung der ihnen zur Verfügung stehenden Befugnisse gemäß Artikel 6 und Artikel 9a bis 9f.“

5.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Der bestehende Absatz wird Absatz 1;

b)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

kann es die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit entsprechender Begründung ersuchen, in Erwägung zu ziehen,

i)

zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung aufzunehmen;

ii)

sich damit einverstanden zu erklären, dass eine andere zuständige Behörde gegebenenfalls besser in der Lage ist, zu bestimmten Tatbeständen Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung aufzunehmen;

iii)

eine Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorzunehmen;

iv)

ein gemeinsames Ermittlungsteam nach Maßgabe der einschlägigen Kooperationsübereinkünfte einzusetzen;

v)

ihm alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit es seine Aufgaben wahrnehmen;

vi)

besondere Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen;

vii)

alle sonstigen im Hinblick auf die Ermittlung oder Strafverfolgung gerechtfertigten Maßnahmen zu ergreifen.“

c)

Absatz 1 Buchstabe g wird gestrichen.

d)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden auf Ersuchen nach diesem Artikel ohne unnötige Verzögerung reagieren.“

6.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Der bestehende Absatz wird zu Absatz 1.

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(2)   Können sich zwei oder mehr nationale Mitglieder nicht einig darüber werden, wie Zuständigkeitskonflikte in Bezug auf die Durchführung von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen nach Artikel 6 und insbesondere nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c gelöst werden können, so wird das Kollegium ersucht, eine unverbindliche schriftliche Stellungnahme zu dem Fall abzugeben, sofern die Angelegenheit nicht in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den betroffenen zuständigen nationalen Behörden geregelt werden kann. Die Stellungnahme des Kollegiums wird umgehend an die betroffenen Mitgliedstaaten weitergeleitet. Dieser Absatz lässt Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii unberührt.

(3)   Unbeschadet der Bestimmungen anderer Rechtsakte der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit kann eine zuständige Behörde Eurojust wiederkehrende Weigerungen oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, melden und das Kollegium um eine unverbindliche schriftliche Stellungnahme zu dieser Angelegenheit bitten, sofern sie nicht in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den zuständigen nationalen Behörden oder mit Hilfe der betreffenden nationalen Mitglieder geregelt werden kann. Die Stellungnahme des Kollegiums wird umgehend an die betroffenen Mitgliedstaaten weitergeleitet.“

7.

Die Artikel 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 8

Weiteres Vorgehen nach Ersuchen und Stellungnahmen von Eurojust

Entscheiden die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, einem Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a nicht stattzugeben oder einer schriftlichen Stellungnahme nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 nicht zu folgen, so setzen sie Eurojust ohne unnötige Verzögerung von ihrer Entscheidung und der Begründung derselben in Kenntnis. Können die Gründe dafür, dass einem Ersuchen nicht stattgegeben wird, nicht angegeben werden, da die Angabe der Gründe wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen oder die Sicherheit von Personen gefährden würde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten operative Gründe anführen.

Artikel 9

Nationale Mitglieder

(1)   Die Dauer des Mandats der nationalen Mitglieder beträgt mindestens vier Jahre. Der Herkunftsmitgliedstaat kann das Mandat verlängern. Das nationale Mitglied darf vor Ablauf seines Mandats seines Amtes nicht enthoben werden, ohne dass der Rat hiervon zuvor unterrichtet und ihm die Gründe hierfür angezeigt wurden. Bekleidet das nationale Mitglied das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten von Eurojust, so muss sein Mandat mindestens so lange dauern, dass das nationale Mitglied das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten während der gesamten Amtszeit, für die es gewählt wurde, wahrnehmen kann.

(2)   Alle zwischen Eurojust und den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen werden über die nationalen Mitglieder geleitet.

(3)   Zur Erreichung der Ziele von Eurojust hat das nationale Mitglied zumindest einen gleichwertigen Zugang zu den in folgenden Arten von Registern seines Mitgliedstaats enthaltenen Informationen oder kann zumindest diese Informationen erhalten, wie dies in seiner Eigenschaft — je nachdem, welche zutreffend ist — als Staatsanwalt, Richter oder Polizeibeamter auf nationaler Ebene der Fall wäre:

a)

Strafregister,

b)

Register festgenommener Personen,

c)

Ermittlungsregister,

d)

DNA-Register,

e)

andere Register seines Mitgliedstaats, wenn es diese Informationen für die Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält.

(4)   Das nationale Mitglied kann zu den zuständigen Behörden seines Landes direkt Kontakt aufnehmen.“

8.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 9a

Auf nationaler Ebene übertragene Befugnisse des nationalen Mitglieds

(1)   Übt ein nationales Mitglied die in den Artikeln 9b, 9c und 9d genannten Befugnisse aus, so tut es dies in seiner Eigenschaft als zuständige nationale Behörde nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts und unter den Voraussetzungen dieses Artikels und der Artikel 9b bis 9e. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben weist das nationale Mitglied jeweils gegebenenfalls darauf hin, wenn es aufgrund der den nationalen Mitgliedern durch diesen Artikel und durch die Artikel 9b, 9c und 9d übertragenen Befugnisse handelt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat legt die Art und Tragweite der Befugnisse fest, die er seinem nationalen Mitglied für die justizielle Zusammenarbeit in Bezug auf den eigenen Mitgliedstaat überträgt. Jeder Mitgliedstaat überträgt seinem nationalen Mitglied jedoch zumindest die in Artikel 9b beschriebenen Befugnisse und vorbehaltlich Artikel 9e die in den Artikeln 9c und 9d beschriebenen Befugnisse, die ihm als Richter, Staatsanwalt oder Polizeibeamter auf nationaler Ebene zur Verfügung stünden.

(3)   Zum Zeitpunkt der Benennung des nationalen Mitglieds und erforderlichenfalls zu jedem anderen Zeitpunkt teilt der Mitgliedstaat Eurojust und dem Generalsekretariat des Rates seine Entscheidung zur Anwendung von Absatz 2 mit, damit dieses die anderen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis setzt. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die auf diese Weise übertragenen Befugnisse zu akzeptieren und zu achten, soweit sie mit ihren internationalen Verpflichtungen vereinbar sind.

(4)   Jeder Mitgliedstaat legt das Recht des nationalen Mitglieds fest, in den Beziehungen zu ausländischen Justizbehörden im Einklang mit den von dem Mitgliedstaat eingegangenen internationalen Verpflichtungen tätig zu werden.

Artikel 9b

Ordentliche Befugnisse

(1)   Die nationalen Mitglieder sind in ihrer Eigenschaft als zuständige nationale Behörden befugt, Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, zu empfangen, zu übermitteln, zu erleichtern, zu überwachen sowie zusätzliche Informationen zu diesen Ersuchen und Entscheidungen zu erteilen. Werden die in diesem Absatz genannten Befugnisse ausgeübt, so wird die zuständige nationale Behörde umgehend unterrichtet.

(2)   Im Falle einer teilweisen oder unsachgerechten Erledigung eines Ersuchens betreffend die justizielle Zusammenarbeit sind die nationalen Mitglieder in ihrer Eigenschaft als zuständige nationale Behörde befugt, die zuständige nationale Behörde ihres Mitgliedstaats im Hinblick auf die vollständige Erledigung des Ersuchens um zusätzliche Maßnahmen zu bitten.

Artikel 9c

Befugnisse, die im Benehmen mit einer zuständigen nationalen Behörde ausgeübt werden

(1)   Die nationalen Mitglieder können in ihrer Eigenschaft als zuständige nationale Behörde im Benehmen mit einer zuständigen nationalen Behörde oder auf deren Ersuchen im Einzelfall folgende Befugnisse ausüben:

a)

Ausstellung und Ergänzung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen;

b)

Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, in ihrem Mitgliedstaat;

c)

Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen in ihrem Mitgliedstaat, die in einer Koordinierungssitzung für erforderlich befunden wurden, die von Eurojust einberufen wurde, um die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen konkreter Ermittlungen zu unterstützen, und zu der die mit den Ermittlungen befassten zuständigen nationalen Behörden zur Teilnahme eingeladen wurden;

d)

Genehmigung und Koordinierung kontrollierter Lieferungen in ihrem Mitgliedstaat.

(2)   Befugnisse gemäß diesem Artikel werden grundsätzlich von einer zuständigen nationalen Behörde ausgeübt.

Artikel 9d

In dringenden Fällen ausgeübte Befugnisse

In ihrer Eigenschaft als zuständige nationale Behörden sind die nationalen Mitglieder in dringenden Fällen und sofern es ihnen nicht möglich ist, die zuständige nationale Behörde rechtzeitig zu ermitteln oder zu kontaktieren, befugt,

a)

kontrollierte Lieferungen in ihrem Mitgliedstaat zu genehmigen und zu koordinieren;

b)

ein Ersuchen oder eine Entscheidung betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, in Bezug auf ihren Mitgliedstaat zu erledigen.

Sobald die zuständige nationale Behörde ermittelt oder kontaktiert worden ist, wird sie über die Ausübung der Befugnisse gemäß diesem Artikel unterrichtet.

Artikel 9e

Ersuchen nationaler Mitglieder, wenn Befugnisse nicht ausgeübt werden können

(1)   Das nationale Mitglied ist in seiner Eigenschaft als zuständige nationale Behörde zumindest dafür zuständig, der für die Ausübung der Befugnisse gemäß den Artikeln 9c und 9d zuständigen Behörde Vorschläge vorzulegen, wenn die Übertragung dieser Befugnisse an das nationale Mitglied verstoßen würde gegen:

a)

verfassungsrechtliche Bestimmungen

oder

b)

grundlegende Aspekte der Strafrechtsordnung, die die folgenden Bereiche betreffen:

i)

Aspekte bezüglich der Kompetenzverteilung zwischen der Polizei, Staatsanwälten und Richtern,

ii)

Aspekte bezüglich der funktionalen Aufgabenverteilung zwischen Strafverfolgungsbehörden,

oder

iii)

Aspekte bezüglich der föderalen Struktur des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Ersuchen des nationalen Mitglieds in Fällen gemäß Absatz 1 von der zuständigen nationalen Behörde ohne unnötige Verzögerung bearbeitet wird.

Artikel 9f

Teilnahme von nationalen Mitgliedern an gemeinsamen Ermittlungsgruppen

Die nationalen Mitglieder sind berechtigt, an gemeinsamen Ermittlungsgruppen, einschließlich ihrer Einsetzung, gemäß Artikel 13 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (8) hinsichtlich ihres eigenen Mitgliedstaats teilzunehmen. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Teilnahme des nationalen Mitglieds von der Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde abhängig machen. Die nationalen Mitglieder, ihre Stellvertreter oder Assistenten werden eingeladen, an allen gemeinsamen Ermittlungsgruppen, die ihren Mitgliedstaat betreffen und die eine Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen der anwendbaren Finanzinstrumente erhalten, teilzunehmen. Jeder Mitgliedstaat legt fest, ob das nationale Mitglied als zuständige nationale Behörde oder im Namen von Eurojust an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnimmt.

9.

In Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Geschäftsordnung von Eurojust wird vom Rat auf Vorschlag des Kollegiums mit qualifizierter Mehrheit gebilligt. Das Kollegium nimmt seinen Vorschlag nach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz nach Artikel 23 in Bezug auf die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Zweidrittelmehrheit an.“;

b)

In Absatz 3 wird die Bezugnahme „gemäß Artikel 7 Buchstabe a“ durch die Bezugnahme „nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7 Absätze 2 und 3“ ersetzt.

10.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Nationales Eurojust-Koordinierungssystem

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Anlaufstellen für Eurojust.

(2)   Jeder Mitgliedstaat richtet bis 4. Juni 2011 ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem ein zur Gewährleistung der Koordinierung der Arbeit der

a)

nationalen Eurojust-Anlaufstellen;

b)

nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen;

c)

nationalen Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz und bis zu dreier weiterer Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes;

d)

nationalen Mitglieder oder sonstigen Kontaktstellen des Netzes gemeinsamer Ermittlungsgruppen und der Netze, die mit dem Beschluss 2002/494/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind (9), dem Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (10) und dem Beschluss 2008/852/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über ein Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung (11) eingerichtet wurden.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen/Personen behalten ihre Stellung und ihren Status nach einzelstaatlichem Recht bei.

(4)   Die nationalen Eurojust-Anlaufstellen sind für das Funktionieren des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems zuständig. Werden mehrere Eurojust-Anlaufstellen benannt, so ist eine von ihnen für das Funktionieren des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems zuständig.

(5)   Das nationale Eurojust-Koordinierungssystem erleichtert innerhalb des Mitgliedstaats die Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust insbesondere durch

a)

die Gewährleistung, dass das Fallbearbeitungssystem gemäß Artikel 16 die Informationen im Zusammenhang mit dem betroffenen Mitgliedstaat auf effiziente und zuverlässige Art erhält;

b)

Unterstützung bei der Klärung der Frage, ob ein Fall mit Hilfe von Eurojust oder des Europäischen Justiziellen Netzes zu bearbeiten ist;

c)

Unterstützung des nationalen Mitglieds bei der Ermittlung der zuständigen Behörden für die Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen;

d)

Erhaltung eines engen Kontakts zur nationalen Europol-Stelle.

(6)   Zur Erfüllung der in Absatz 5 genannten Ziele werden die in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Stellen/Personen gemäß diesem Artikel und den Artikeln 16, 16a, 16b und 18 sowie der Geschäftsordnung von Eurojust an das Fallbearbeitungssystem angebunden; die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Stellen/Personen können an das Fallbearbeitungssystem angebunden werden. Die Kosten für die Anbindung an das Fallbearbeitungssystem werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert.

(7)   Dieser Artikel beeinträchtigt in keiner Weise direkte Kontakte zwischen den zuständigen Justizbehörden, die in Rechtsakten über die justizielle Zusammenarbeit vorgesehen sind, wie etwa in Artikel 6 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Beziehungen zwischen dem nationalen Mitglied und den nationalen Anlaufstellen schließen direkte Kontakte zwischen dem nationalen Mitglied und seinen zuständigen Behörden nicht aus.

11.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten und zwischen den nationalen Mitgliedern

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen mit Eurojust alle Informationen aus, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust gemäß den Artikeln 4 und 5 sowie den in diesem Beschluss festgelegten Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Dazu gehören zumindest die Informationen gemäß den Absätzen 5, 6 und 7.

(2)   Die Übermittlung von Informationen an Eurojust gilt nur dann als Ersuchen um Hilfe von Eurojust im betreffenden Fall, wenn dies von einer zuständigen Behörde ausdrücklich angegeben wird.

(3)   Die nationalen Mitglieder von Eurojust sind berechtigt, untereinander oder mit den zuständigen Behörden ihres Landes ohne vorherige Zustimmung alle Informationen auszutauschen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust erforderlich sind. Insbesondere werden die nationalen Mitglieder unverzüglich über einen sie betreffenden Fall unterrichtet.

(4)   Dieser Artikel lässt andere Verpflichtungen hinsichtlich der Übermittlung von Informationen an Eurojust, einschließlich des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (12), unberührt.

(5)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nationalen Mitglieder über die Einsetzung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe — unabhängig davon, ob diese Gruppe nach Artikel 13 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI eingesetzt wird — und über die Arbeitsergebnisse dieser Gruppen unterrichtet werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihr nationales Mitglied ohne unnötige Verzögerung über jeden Fall unterrichtet wird, in den mindestens drei Mitgliedstaaten unmittelbar einbezogen sind und für den Ersuchen oder Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden, und

a)

bei dem die betreffende Straftat im ersuchenden oder ausstellenden Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens fünf oder sechs Jahren je nach Festlegung durch den betreffenden Mitgliedstaat bedroht ist und in der folgenden Liste enthalten ist:

i)

Menschenhandel,

ii)

sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,

iii)

Drogenhandel,

iv)

Handel mit Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition,

v)

Korruption,

vi)

Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,

vii)

Fälschung des Euro,

viii)

Geldwäsche,

ix)

Angriffe auf Informationssysteme;

oder

b)

bei denen es faktische Anzeichen dafür gibt, dass eine kriminelle Organisation beteiligt ist;

oder

c)

bei denen es Anzeichen dafür gibt, dass der Fall gravierende länderübergreifende Ausmaße annehmen oder Auswirkungen auf Ebene der Europäischen Union haben könnte oder dass er andere Mitgliedstaaten als die, die unmittelbar einbezogen sind, betreffen könnte.

(7)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihr nationales Mitglied informiert wird über

a)

Fälle, in denen Kompetenzkonflikte aufgetreten sind oder wahrscheinlich auftreten werden;

b)

kontrollierte Lieferungen, die mindestens drei Staaten, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten sind, betreffen;

c)

wiederholt auftretende Schwierigkeiten oder Weigerungen bezüglich der Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen.

(8)   Die nationalen Behörden sind nicht verpflichtet, in einem bestimmten Fall Informationen bereitzustellen, wenn dies

a)

wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen würde; oder

b)

die Sicherheit von Personen gefährden würde.

(9)   Dieser Artikel lässt in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften und Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern festgelegte Bedingungen unberührt; hierzu zählen auch alle von Drittländern festgelegten Bedingungen zur Verwendung der von ihnen übermittelten Informationen.

(10)   An Eurojust übermittelte Informationen gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 müssen gegebenenfalls mindestens die Arten von Informationen umfassen, die in der Liste im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt sind.

(11)   Die in diesem Artikel genannten Information werden Eurojust in strukturierter Weise übermittelt.

(12)   Die Kommission erstellt bis zum 4. Juni 2014 (12) auf der Grundlage von Informationen, die von Eurojust übermittelt werden, einen Bericht über die Durchführung dieses Artikels, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen, unter anderem im Hinblick auf eine Änderung der Absätze 5, 6, und 7 und des Anhangs.

12.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13a

Informationsübermittlung von Eurojust an zuständige nationale Behörden

(1)   Eurojust übermittelt den zuständigen nationalen Behörden Informationen und Rückmeldungen über die Ergebnisse der Auswertung der Informationen, einschließlich über das Vorliegen von Verbindungen zu bereits im Fallbearbeitungssystem gespeicherten Fällen.

(2)   Wird Eurojust von einer zuständigen nationalen Behörde um Erteilung von Informationen ersucht, so übermittelt es die Informationen innerhalb der von dieser Behörde erbetenen Frist.“

13.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 wird die Bezugnahme „nach den Artikeln 13 und 26“ durch die Bezugnahme „nach den Artikeln 13, 26 und 26a“ ersetzt;

b)

Absatz 4 wird gestrichen;

14.

Artikel 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Im einleitenden Satz erhält der Satzteil „wegen einer oder mehrerer Kriminalitätsformen und Straftaten im Sinne des Artikels 4 strafrechtlich ermittelt wird oder die aus diesem Grund strafrechtlich verfolgt werden“ folgende Fassung: „die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Eurojust zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind,“;

b)

werden folgende Buchstaben angefügt:

„l)

Telefonnummern, E-Mailadressen und Daten nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden (13);

m)

Fahrzeugregisterdaten;

n)

aus dem nicht codierenden Teil der DNA ermittelte DNA-Profile, Lichtbilder und Fingerabdrücke.

15.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Fallbearbeitungssystem, Index und befristet geführte Arbeitsdateien

(1)   Entsprechend diesem Beschluss erstellt Eurojust ein Fallbearbeitungssystem, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index mit personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten besteht.

(2)   Das Fallbearbeitungssystem dient dazu,

a)

die Durchführung und Koordinierung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, zu deren Koordinierung Eurojust beiträgt, insbesondere durch den Vergleich von Informationen zu unterstützen;

b)

den Zugang zu Informationen über laufende Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu erleichtern;

c)

die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Übereinstimmung mit diesem Beschluss zu erleichtern.

(3)   Das Fallbearbeitungssystem kann, soweit dies mit den Datenschutzbestimmungen dieses Beschlusses vereinbar ist, an die gesicherte Telekommunikationsverbindung angebunden werden, auf die in Artikel 9 des Beschlusses 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz Bezug genommen wird (14).

(4)   Der Index enthält Hinweise auf die befristet geführten Arbeitsdateien, die im Rahmen von Eurojust geführt werden, und darf keine anderen personenbezogenen Daten als die personenbezogenen Daten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis i und Buchstaben k und m und Artikel 15 Absatz 2 enthalten.

(5)   Die nationalen Mitglieder von Eurojust können zur Erfüllung der Aufgaben gemäß diesem Beschluss Informationen zu den von ihnen bearbeiteten Einzelfällen in einer befristet geführten Arbeitsdatei verarbeiten. Sie gewähren dem Datenschutzbeauftragten Zugang zu der Arbeitsdatei. Der Datenschutzbeauftragte wird von dem betreffenden nationalen Mitglied über das Anlegen jeder neuen befristet geführten Arbeitsdatei mit personenbezogenen Daten unterrichtet.

(6)   Eurojust darf für die Verarbeitung fallbezogener personenbezogener Daten keine anderen automatisierten Dateien als das Fallbearbeitungssystem anlegen.

16.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 16a

Funktionsweise der befristet geführten Arbeitsdateien und des Index

(1)   Eine befristet geführte Arbeitsdatei wird von dem betreffenden nationalen Mitglied für jeden Fall angelegt, zu dem ihm Informationen übermittelt werden, sofern diese Übermittlung mit diesem Beschluss oder Rechtsakten, auf die in Artikel 13 Absatz 4 Bezug genommen wird, im Einklang steht. Jedes nationale Mitglied ist für die Verwaltung der befristet geführten Arbeitsdateien, die es angelegt hat, zuständig.

(2)   Das nationale Mitglied, das eine befristet geführte Arbeitsdatei angelegt hat, entscheidet in jedem Einzelfall, ob der Zugriff auf die Arbeitsdatei beschränkt bleibt oder anderen nationalen Mitgliedern oder befugten Bediensteten von Eurojust ganz oder teilweise Zugang gewährt wird, um Eurojust erforderlichenfalls in die Lage zu versetzen, seine Aufgaben wahrzunehmen.

(3)   Das nationale Mitglied, das eine befristet geführte Arbeitsdatei angelegt hat, entscheidet, welche Informationen zu der befristet geführten Arbeitsdatei in den Index aufgenommen werden.

Artikel 16b

Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem auf nationaler Ebene

(1)   Stellen/Personen nach Artikel 12 Absatz 2 dürfen, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 6 an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, nur Zugriff haben auf:

a)

den Index, es sei denn, das nationale Mitglied, das entschieden hat, die Daten in den Index aufzunehmen, hat den Zugriff ausdrücklich verweigert;

b)

befristet geführte Arbeitsdateien, die vom nationalen Mitglied ihres Mitgliedstaats angelegt oder verwaltet werden;

c)

befristet geführte Arbeitsdateien, die von nationalen Mitgliedern anderer Mitgliedstaaten angelegt oder verwaltet werden und zu denen dem nationalen Mitglied ihres Mitgliedstaats der Zugriff gewährt wurde, außer wenn das nationale Mitglied, das die befristet geführte Arbeitsdatei angelegt hat oder verwaltet, einen solchen Zugriff ausdrücklich verweigert hat.

(2)   Das nationale Mitglied entscheidet innerhalb der Grenzen nach Absatz 1, in welchem Umfang in seinem Mitgliedstaat Personen nach Artikel 12 Absatz 2 der Zugriff auf die befristet geführten Arbeitsdateien gewährt wird, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 6 an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind.

(3)   Jeder Mitgliedstaat entscheidet nach Anhörung seines nationalen Mitglieds darüber, in welchem Umfang in diesem Mitgliedstaat Personen nach Artikel 12 Absatz 2 der Zugang zum Index gewährt wird, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 6 an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind. Die Mitgliedstaaten unterrichten Eurojust und das Generalsekretariat des Rates über ihre Entscheidung hinsichtlich der Anwendung dieses Absatzes, so dass das Generalsekretariat des Rates die anderen Mitgliedstaaten unterrichten kann.

Personen nach Artikel 12 Absatz 2 haben jedoch, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 6 an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, mindestens insoweit Zugang zum Index, als dies für den Zugang zu den befristet geführten Arbeitsdateien, zu denen ihnen der Zugang gemäß Absatz 2 dieses Artikels gewährt wurde, erforderlich ist.

(4)   Eurojust erstattet dem Rat und der Kommission bis zum 4. Juni 2013 Bericht über die Anwendung von Absatz 3. Jeder Mitgliedstaat prüft auf der Grundlage dieses Berichts, ob der Umfang des gemäß Absatz 3 gewährten Zugangs einer Überprüfung unterzogen werden sollte.“

17.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „nimmt er von niemandem Weisungen entgegen“ durch die Worte „handelt er unabhängig“ ersetzt;

b)

die in den Absätzen 3 und 4 vorgenommene Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung;

18.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Befugter Zugang zu personenbezogenen Daten

Nur die nationalen Mitglieder, ihre Stellvertreter und die sie unterstützenden Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, Stellen/Personen nach Artikel 12 Absatz 2, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 6 an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, sowie befugte Mitarbeiter von Eurojust können zur Erreichung der Ziele von Eurojust innerhalb der Grenzen der Artikel 16, 16a und 16b auf die von Eurojust verarbeiteten personenbezogenen Daten zugreifen.“

19.

In Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b wird der Satzteil „, an denen Eurojust mitwirkt“ gestrichen.

20.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der Eingangsteil erhält folgende Fassung: „Von Eurojust verarbeitete personenbezogene Daten nach Artikel 14 Absatz 1 dürfen nicht über denjenigen der folgenden Zeitpunkte hinaus, der zuerst eintritt, gespeichert werden:“,

ii)

folgender Buchstabe wird eingefügt:

„aa)

Zeitpunkt, zu dem die Person freigesprochen wurde und die Entscheidung rechtskräftig wurde;“;

iii)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im letzten der Mitgliedstaaten, die von den Ermittlungen oder den Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind;“;

iv)

in Buchstabe c wird folgender Satzteil angefügt: „es sei denn, es besteht eine Verpflichtung gemäß Artikel 13 Absätze 6 und 7 oder gemäß anderen Rechtsinstrumenten, auf die in Artikel 13 Absatz 4 Bezug genommen wird, diese Information an Eurojust bereitzustellen;“;

v)

wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

drei Jahre nach dem Tag, an dem die Daten gemäß Artikel 13 Absätze 6 und 7 oder gemäß Rechtsinstrumenten, auf die in Artikel 13 Absatz 4 Bezug genommen wird, übermittelt wurden.“

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

In den Buchstaben a und b wird die Bezugnahme „in Absatz 2“ durch die Bezugnahme „in Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d“ ersetzt;

ii)

in Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:

„Ist jedoch die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung gemäß Absatz 2 Buchstabe a in allen betroffenen Mitgliedstaaten abgelaufen, dürfen die Daten nur gespeichert werden, wenn sie zur Amtshilfe durch Eurojust gemäß diesem Beschluss erforderlich sind.“

21.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 wird die Bezugnahme „in den Artikeln 14 bis 22“ durch die Bezugnahme „in den Artikeln 14 bis 22, 26, 26a und 27“ ersetzt;

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die gemeinsame Kontrollinstanz tritt zumindest einmal pro Halbjahr zusammen. Darüber hinaus tritt sie nach Einlegung einer Beschwerde nach Artikel 19 Absatz 8 innerhalb von drei Monaten oder innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem sie nach Artikel 20 Absatz 2 mit einem Fall befasst wurde, zusammen. Die gemeinsame Kontrollinstanz kann ferner von ihrem Vorsitzenden zu einer Sitzung einberufen werden, wenn dies von zumindest zwei Mitgliedstaaten beantragt wird.“;

iii)

in Unterabsatz 3 Satz 2 wird die Angabe „18 Monate“ durch die Angabe „drei Jahre“ ersetzt;

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Ein von einem Mitgliedstaat benannter Richter wird nach seiner Wahl in der Plenarsitzung der nach Absatz 1 von den Mitgliedstaaten benannten Personen ständiges Mitglied für eine Dauer von drei Jahren. Jährlich wird ein ständiges Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz in geheimer Abstimmung neu gewählt. Den Vorsitz der gemeinsamen Kontrollinstanz übernimmt dasjenige Mitglied, das sich in seinem dritten Mandatsjahr nach der Wahl befindet. Ständige Mitglieder können wiedergewählt werden. Benannte Personen, die sich zur Wahl stellen wollen, legen dem Sekretariat der gemeinsamen Kontrollinstanz zehn Tage vor der Sitzung, in der die Wahl stattfindet, ihre schriftliche Bewerbung vor.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Die gemeinsame Kontrollinstanz legt in ihrer Geschäftsordnung die Maßnahmen fest, die zur Anwendung der Absätze 3 und 4 erforderlich sind.“

d)

In Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:

„Das Sekretariat der gemeinsamen Kontrollinstanz kann auf das Fachwissen der nach dem Beschluss 2000/641/JI (15) eingerichteten Geschäftsstelle zurückgreifen.

22.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die nationalen Mitglieder, ihre Stellvertreter und die sie unterstützenden Personen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2, das Personal von Eurojust, die nationalen Anlaufstellen und der Datenschutzbeauftragte unterliegen der Geheimhaltungspflicht, allerdings unbeschadet des Artikels 2 Absatz 4.“;

b)

wird in Absatz 4 die Bezugnahme „Artikel 9 Absatz 1“ durch die Bezugnahme „Artikel 2 Absatz 4“ ersetzt.

23.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 25a

Zusammenarbeit mit dem Europäischen Justiziellen Netz und anderen Netzen der Europäischen Union, die an der Zusammenarbeit in Strafsachen beteiligt sind

(1)   Eurojust und das Europäische Justizielle Netz unterhalten besonders enge Beziehungen miteinander, die sich auf Konzertierung und Komplementarität gründen, vor allem zwischen dem nationalen Mitglied, den Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes im jeweiligen Mitgliedstaat und den nationalen Anlaufstellen für Eurojust und das Europäische Justizielle Netz. Im Interesse einer wirksamen Zusammenarbeit werden folgende Maßnahmen ergriffen:

a)

Die nationalen Mitglieder unterrichten die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes auf Einzelfallbasis über alle Fälle, die das Netz nach ihrem Dafürhalten besser zu erledigen imstande sein dürfte.

b)

Das Sekretariat des Europäischen Justiziellen Netzes gehört zum Eurojust-Personal. Es bildet eine gesonderte Organisationseinheit. Es kann die administrativen Mittel von Eurojust in Anspruch nehmen, die es zur Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Justiziellen Netzes braucht, auch zur Deckung der Kosten der Plenartagungen des Europäischen Justiziellen Netzes. Finden die Plenartagungen am Sitz des Rates in Brüssel statt, so werden nur die Kosten für Reise und Dolmetscher getragen. Werden die Plenartagungen in dem Mitgliedstaat abgehalten, der den Ratsvorsitz innehat, so kann nur ein Teil der Gesamtkosten der Tagung gedeckt werden.

c)

Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes können auf Einzelfallbasis zu den Sitzungen von Eurojust eingeladen werden.

(2)   Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 gehören das Sekretariat des Netzes gemeinsamer Ermittlungsgruppen und das Sekretariat des Netzes, das mit dem Beschluss 2002/494/JI des Rates eingerichtet wurde, zum Eurojust-Personal. Diese Sekretariate bilden gesonderte Organisationseinheiten. Sie können die administrativen Mittel von Eurojust in Anspruch nehmen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben brauchen. Die Koordinierung zwischen den Sekretariaten wird von Eurojust gewährleistet.

Dieser Absatz gilt für das Sekretariat eines etwaigen neuen Netzes, das durch einen Beschluss des Rates eingerichtet wird, wenn in diesem Beschluss vorgesehen ist, dass das Sekretariat bei Eurojust angesiedelt wird.

(3)   Das gemäß dem Beschluss 2008/852/JI des Rates eingerichtete Netz kann darum ersuchen, dass Eurojust ein Sekretariat für das Netz bereitstellt. Im Falle eines solchen Ersuchens gilt Absatz 2.“

24.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Beziehungen zu Organen, Einrichtungen und Agenturen der Gemeinschaft oder der Union

(1)   Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben relevant ist, kann Eurojust Kooperationsbeziehungen zu den durch die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder den Vertrag über die Europäische Union oder auf deren/dessen Grundlage errichteten Organen, Einrichtungen und Agenturen herstellen und unterhalten. Eurojust knüpft und unterhält Kooperationsbeziehungen zumindest

a)

zu Europol;

b)

OLAF;

c)

zur Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex);

d)

zum Rat, insbesondere zu seinem Gemeinsamen Lagezentrum.

Eurojust knüpft und unterhält ferner Kooperationsbeziehungen zum Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten.

(2)   Eurojust kann mit den in Absatz 1 genannten Stellen Abkommen oder Arbeitsvereinbarungen schließen. Diese Abkommen oder Arbeitsvereinbarungen können sich insbesondere auf den Austausch von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, und die Abordnung von Verbindungsbeamten zu Eurojust beziehen. Diese Abkommen oder Arbeitsvereinbarungen können erst geschlossen werden, nachdem Eurojust die gemeinsame Kontrollinstanz zu den Datenschutzbestimmungen konsultiert und der Rat sie mit qualifizierter Mehrheit gebilligt hat. Eurojust unterrichtet den Rat über alle entsprechend geplanten Verhandlungen, und der Rat kann alle von ihm als geeignet erachteten Schlussfolgerungen ziehen.

(3)   Vor dem Inkrafttreten eines Abkommens oder einer Vereinbarung gemäß Absatz 2 kann Eurojust Informationen einschließlich personenbezogener Daten von den in Absatz 1 genannten Stellen direkt entgegennehmen und nutzen, soweit dies für die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist; ferner kann Eurojust Informationen einschließlich personenbezogener Daten an diese Stellen direkt übermitteln, soweit dies für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist und mit den Datenschutzbestimmungen dieses Beschlusses im Einklang steht.

(4)   OLAF kann Eurojust bei der Koordinierung der Ermittlungen und der Strafverfolgungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften unterstützen, sei es auf Initiative von Eurojust oder sei es auf eigenen Wunsch, sofern die betroffenen nationalen Behörden eine solche Beteiligung nicht ablehnen.

(5)   Für die Zwecke der Entgegennahme und Übermittlung von Informationen zwischen Eurojust und OLAF tragen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 9 dafür Sorge, dass die nationalen Mitglieder von Eurojust als zuständige Behörden der Mitgliedstaaten ausschließlich für die Zwecke der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (16) vom 25. Mai 1999 angesehen werden. Der Informationsaustausch zwischen OLAF und den nationalen Mitgliedern erfolgt unbeschadet der Informationen, die anderen zuständigen Behörden aufgrund dieser Verordnungen zur Verfügung gestellt werden müssen.

25.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 26a

Beziehungen zu Drittstaaten und dritten Organisationen

(1)   Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Eurojust zu den folgenden Stellen Kooperationsbeziehungen herstellen und unterhalten:

a)

Drittstaaten,

b)

Organisationen wie beispielsweise

i)

internationalen Organisationen und den ihnen zugeordneten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,

ii)

sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die aufgrund einer Übereinkunft zwischen zwei oder mehr Staaten bestehen, und

iii)

der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol).

(2)   Eurojust kann mit den in Absatz 1 genannten Stellen Abkommen schließen. Diese Abkommen können sich insbesondere auf den Austausch von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, und die Abordnung von Verbindungsbeamten oder Verbindungsrichtern/-staatsanwälten zu Eurojust beziehen. Diese Abkommen können erst geschlossen werden, nachdem Eurojust die gemeinsame Kontrollinstanz zu den Datenschutzbestimmungen konsultiert und der Rat sie mit qualifizierter Mehrheit gebilligt hat. Eurojust unterrichtet den Rat über alle entsprechend geplanten Verhandlungen, und der Rat kann alle von ihm als geeignet erachteten Schlussfolgerungen ziehen.

(3)   Abkommen gemäß Absatz 2, die Bestimmungen über den Austausch personenbezogener Daten enthalten, dürfen nur geschlossen werden, wenn für die betreffende Stelle das Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 gilt oder wenn eine Beurteilung ergeben hat, dass diese Einrichtung ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet.

(4)   Abkommen gemäß Absatz 2 enthalten Bestimmungen über die Überwachung ihrer Durchführung einschließlich der Anwendung der Datenschutzbestimmungen.

(5)   Vor dem Inkrafttreten der Abkommen gemäß Absatz 2 kann Eurojust Informationen einschließlich personenbezogener Daten direkt entgegennehmen, sofern dies für die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(6)   Vor dem Inkrafttreten der Abkommen gemäß Absatz 2 kann Eurojust nach Maßgabe des Artikels 27 Absatz 1 Informationen mit Ausnahme von personenbezogenen Daten direkt an diese Einrichtungen übermitteln, sofern dies für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

(7)   Eurojust kann nach Maßgabe des Artikels 27 Absatz 1 personenbezogene Daten an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln, wenn

a)

dies in Einzelfällen zur Verhütung oder Bekämpfung von Straftaten, für die Eurojust zuständig ist, erforderlich ist und

b)

Eurojust mit der betreffenden Stelle ein Abkommen gemäß Absatz 2 geschlossen hat, das in Kraft getreten ist und die Übermittlung solcher Daten erlaubt.

(8)   Jede spätere Nichterfüllung oder die hohe Wahrscheinlichkeit einer Nichterfüllung der in Absatz 3 genannten Bedingungen durch die in Absatz 1 genannten Stellen wird der gemeinsamen Kontrollinstanz und den betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich durch Eurojust mitgeteilt. Die gemeinsame Kontrollinstanz kann den weiteren Austausch personenbezogener Daten mit den betreffenden Stellen unterbinden, bis sie sich davon überzeugt hat, dass eine angemessene Abhilfe geschaffen wurde.

(9)   Auch wenn die in Absatz 7 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, darf ein nationales Mitglied als zuständige nationale Behörde allein für den Fall, dass dringende Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden ernsten Gefahr für eine Person oder die öffentliche Sicherheit ergriffen werden müssen, jedoch ausnahmsweise Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, im Einklang mit den Bestimmungen seines einzelstaatlichen Rechts austauschen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt das nationale Mitglied. Das nationale Mitglied hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Empfänger zusagt, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind.“

26.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Datenübermittlung

(1)   Bevor Eurojust Informationen mit den in Artikel 26a genannten Stellen austauscht, erteilt das nationale Mitglied des Mitgliedstaats, der die Informationen vorgelegt hat, seine Genehmigung für deren Weiterleitung. Gegebenenfalls konsultiert das nationale Mitglied die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(2)   Eurojust ist für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung von Daten verantwortlich. Jede Übermittlung von Daten nach Maßgabe der Artikel 26 und 26a und ihr Anlass werden von Eurojust aufgezeichnet. Daten werden nur übermittelt, wenn der Empfänger zusagt, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind.“

27.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 27a

In Drittstaaten entsandte Verbindungsrichter/-staatsanwälte

(1)   Zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit mit Drittstaaten in Fällen, in denen Eurojust gemäß diesem Beschluss Unterstützung leistet, kann das Kollegium Verbindungsrichter/–staatsanwälte in Drittstaaten vorbehaltlich eines Abkommens nach Artikel 26a mit den betreffenden Drittstaaten entsenden. Vor der Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt der Rat mit qualifizierter Mehrheit seine Genehmigung hierzu. Eurojust unterrichtet den Rat über alle entsprechend geplanten Verhandlungen, und der Rat kann alle von ihm als geeignet erachteten Schlussfolgerungen ziehen.

(2)   Der Verbindungsrichter/-staatsanwalt gemäß Absatz 1 muss über Erfahrung mit der Arbeit mit Eurojust und über angemessene Kenntnisse der justiziellen Zusammenarbeit und der Arbeitsweise von Eurojust verfügen. Die Entsendung eines Verbindungsrichters/-staatsanwalts im Namen von Eurojust erfolgt nach vorheriger Zustimmung des Verbindungsrichters/-staatsanwalts und seines Mitgliedstaats.

(3)   Wird der von Eurojust entsandte Verbindungsrichter/-staatsanwalt unter den nationalen Mitgliedern, Stellvertretern oder assistierenden Mitgliedern ausgewählt,

i)

so wird er von dem Mitgliedstaat in seiner Funktion als nationales Mitglied, Stellvertreter oder assistierendes Mitglied ersetzt,

ii)

ist er nicht mehr berechtigt, die ihm gemäß den Artikeln 9a bis 9e übertragenen Befugnisse auszuüben.

(4)   Unbeschadet des Artikels 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (17) legt das Kollegium Regeln für die Entsendung von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten fest und erlässt die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen im Benehmen mit der Kommission.

(5)   Die Tätigkeiten der von Eurojust entsandten Verbindungsrichter/-staatsanwälte werden von der gemeinsamen Kontrollinstanz überwacht. Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte erstatten dem Kollegium Bericht; das Kollegium unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat in dem jährlichen Bericht und in geeigneter Weise über deren Tätigkeiten. Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte unterrichten die nationalen Mitglieder und die nationalen zuständigen Behörden über alle ihren Mitgliedstaat betreffenden Fälle.

(6)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Verbindungsrichter/-staatsanwälte nach Absatz 1 können unmittelbar miteinander Kontakt aufnehmen. In diesem Fall setzt der Verbindungsrichter/-staatsanwalt das betroffene nationale Mitglied davon in Kenntnis.

(7)   Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte nach Absatz 1 sind an das Fallbearbeitungssystem angebunden.

Artikel 27b

Ersuchen an und von Drittstaaten um justizielle Zusammenarbeit

(1)   Eurojust kann mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten die Erledigung von Ersuchen von Drittstaaten um justizielle Zusammenarbeit koordinieren, wenn diese Ersuchen im Rahmen derselben Ermittlung in mindestens zwei Mitgliedstaaten zu erledigen sind. Ersuchen nach diesem Absatz können auch von einer zuständigen nationalen Behörde an Eurojust übermittelt werden.

(2)   In dringenden Fällen kann der KoDD im Einklang mit Artikel 5a Ersuchen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels entgegennehmen und bearbeiten, die von einem Drittstaat gestellt wurden, der ein Kooperationsabkommen mit Eurojust geschlossen hat.

(3)   Werden Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit erstellt, die sich auf die gleichen Ermittlungen beziehen und in einem Drittstaat erledigt werden müssen, so kann Eurojust unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten auch die justizielle Zusammenarbeit mit diesem Drittstaat unterstützen.

(4)   Ersuchen nach den Absätzen 1, 2 und 3 können über Eurojust übermittelt werden, wenn dies mit den für die Beziehungen zwischen diesem Drittstaat und der Europäischen Union oder den betroffenen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsinstrumenten in Einklang steht

Artikel 27c

Haftung mit Ausnahme der Haftung wegen unbefugter oder unrichtiger Datenverarbeitung

(1)   Die vertragliche Haftung von Eurojust bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt Eurojust unabhängig von einer Haftung nach Artikel 24 den durch Verschulden des Kollegiums oder der Bediensteten von Eurojust in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden in dem Maße, wie er diesen zuzurechnen ist; dies schließt andere Schadenersatzansprüche nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten nicht aus.

(3)   Absatz 2 gilt auch für Schaden, der von einem nationalen Mitglied, einem Stellvertreter oder einem assistierenden Mitglied in Ausübung seines Amtes verursacht wird. Wenn das nationale Mitglied, der Stellvertreter oder das assistierende Mitglied auf Grundlage der Befugnisse handelt, die ihm nach den Artikeln 9a bis 9e übertragen wurden, erstattet sein Herkunftsmitgliedstaat Eurojust jedoch die Beträge, die Eurojust als Schadenersatz für solche Schäden gezahlt hat.

(4)   Der Geschädigte hat gegenüber Eurojust einen Anspruch auf Unterlassung oder auf Einstellung einer Handlung.

(5)   Die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten mit Zuständigkeit für Streitigkeiten, die die Haftung von Eurojust nach diesem Artikel betreffen, werden unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bestimmt (18).

28.

In Artikel 28 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Worten „dem Rat“ die Worte „der mit qualifizierter Mehrheit beschließt,“ eingefügt.

29.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1

i)

wird das Wort „einstimmig“ durch die Worte „mit Zweidrittelmehrheit“ ersetzt;

ii)

wird folgender Satz angefügt:

„Die Kommission ist berechtigt, sich an dem Auswahlverfahren zu beteiligen und im Auswahlausschuss vertreten zu sein“.

b)

In Absatz 2 erhält Satz zwei folgende Fassung:

„Sie kann einmal verlängert werden, ohne dass ein Aufruf zur Abgabe von Bewerbungen ergehen muss, sofern das Kollegium dies mit Dreiviertelmehrheit beschließt und den Verwaltungsdirektor mit der gleichen Mehrheit ernennt.“

c)

In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Er ist dafür zuständig, in Zusammenarbeit mit dem Kollegium ein wirksames Verfahren für die Überwachung und Evaluierung der Leistung, die die Verwaltung von Eurojust bei der Erreichung ihrer Ziele erbringt, festzulegen und anzuwenden. Der Verwaltungsdirektor berichtet dem Kollegium regelmäßig über die Ergebnisse dieser Überwachung.“

30.

Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2

i)

werden in Satz 4 die Worte „, die auch das nationale Mitglied unterstützen können“ angefügt;

ii)

erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Das Kollegium legt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen für abgeordnete nationale Sachverständige fest.“;

b)

in Absatz 3 werden die Worte „Unbeschadet des Artikels 25a Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2“ vorangestellt und der Satz entsprechend angepasst.

31.

Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)

die Überschrift erhält folgende Fassung:

b)

folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Die Kommission oder der Rat können Eurojust zu allen im Rahmen von Titel VI des Vertrags ausgearbeiteten Entwürfen von Rechtsakten um Stellungnahme ersuchen.“

32.

Artikel 33 erhält folgende Fassung:

„Artikel 33

Finanzen

(1)   Die Gehälter und Bezüge der nationalen Mitglieder, der Stellvertreter und der Assistenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 gehen zulasten ihrer jeweiligen Herkunftsmitgliedstaaten.

(2)   Werden die nationalen Mitglieder, die Stellvertreter und die assistierenden Mitglieder im Rahmen des Eurojust erteilten Auftrags tätig, so gelten die mit dieser Tätigkeit verbundenen Ausgaben als operative Ausgaben im Sinne des Artikels 41 Absatz 3 des Vertrags.“

33.

Artikel 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

die Angabe „31. März“ wird durch die Angabe „10. Februar“ ersetzt;

b)

folgender Satz wird angefügt:

„Das Europäische Justizielle Netz und die Netze nach Artikel 25a Absatz 2 werden rechtzeitig über diejenigen Teile unterrichtet, die die Tätigkeit ihrer Sekretariate betreffen, bevor der Voranschlag der Kommission übermittelt wird.“

34.

Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erster Satz erhält folgende Fassung:

„(2)   Spätestens zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer von Eurojust dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Eurojust übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres.“;

c)

in Absatz 10 wird die Angabe „30. April“ durch die Angabe „15. Mai“ ersetzt.

35.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 39a

EU-Verschlusssachen

Eurojust wendet die Sicherheitsgrundsätze und Mindestanforderungen an, die gemäß dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates für den Umgang mit EU-Verschlusssachen (19) gelten.

36.

Artikel 41 erhält folgende Fassung:

„Artikel 41

Mitteilung

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen Eurojust und dem Generalsekretariat des Rates die Benennung der nationalen Mitglieder, Stellvertreter und assistierenden Mitglieder sowie der Stellen/Personen, auf die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 Bezug genommen wird, sowie Änderungen dieser Benennung mit. Das Generalsekretariat des Rates führt ein laufend aktualisiertes Verzeichnis dieser Personen und macht deren Namen und Kontaktangaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.

(2)   Die endgültige Benennung eines nationalen Mitglieds kann erst an dem Tag wirksam werden, an dem beim Generalsekretariat des Rates die offiziellen Notifizierungen nach Absatz 1 und Artikel 9a Absatz 3 eingehen.“

37.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 41a

Evaluierung

(1)   Vor dem 4. Juni 2014 und danach alle fünf Jahre gibt das Kollegium eine unabhängige externe Evaluierung der Umsetzung dieses Beschlusses sowie der Tätigkeit von Eurojust in Auftrag.

(2)   Gegenstand der Evaluierung sind jeweils die Auswirkungen dieses Beschlusses, die Leistung von Eurojust bei der Erreichung der Ziele nach diesem Beschluss und die Wirksamkeit und Effizienz von Eurojust. Das Kollegium formuliert einen präzisen Auftrag im Benehmen mit der Kommission.

(3)   Der Evaluierungsbericht enthält die Ergebnisse der Evaluierung und Empfehlungen. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zugeleitet und veröffentlicht.“

38.

Der Anhang, dessen Wortlaut im Anhang diesen Beschlusses erscheint, wird angefügt.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten bringen erforderlichenfalls ihr innerstaatliches Recht so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber spätestens bis zum 4. Juni 2011 mit diesem Beschluss in Einklang.

(2)   Die Kommission prüft in regelmäßigen Abständen die Umsetzung des Beschlusses 2002/187/JI in der geänderten Fassung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat hierzu einen Bericht gegebenenfalls zusammen mit den zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit und der Funktionsweise von Eurojust erforderlichen Vorschlägen vor. Dies gilt insbesondere für die Fähigkeit von Eurojust zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus.

Artikel 3

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. BACHELOT-NARQUIN


(1)  Stellungnahme vom 2. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.

(4)  ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(6)  ABl. L 105 vom 27.4.1996, S. 1.

(7)  Zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses ist die Zuständigkeit von Europol in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2) in der Fassung des Protokolls von 2003 (ABl. C 2 vom 6.1.2004, S. 1) und in seinem Anhang festgelegt. Sobald jedoch der Beschluss des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) in Kraft tritt, ist Eurojust wie in Artikel 4 Absatz 1 des genannten Beschlusses festgelegt zuständig.

(8)  ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1.“

(9)  ABl. L 167 vom 26.6.2002, S. 1.

(10)  ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103.

(11)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 38.“;

(12)  ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 22.“

(13)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54.“

(14)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130.“

(15)  Beschluss 2000/641/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 zur Einrichtung einer Geschäftsstelle für die Gemeinsamen Kontrollinstanzen für den Datenschutz, die mit dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) geschaffen wurden (ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 1).“

(16)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8.“

(17)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(18)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.“

(19)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.“


ANHANG

„ANHANG

Liste gemäß Artikel 13 Absatz 10 mit den Mindestangaben, die — sofern vorhanden — gemäß Artikel 13 Absätze 5, 6 und 7 an Eurojust zu übermitteln sind

1.

Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 5:

a)

Teilnehmende Mitgliedstaaten,

b)

Art der betreffenden Straftaten,

c)

Datum der Vereinbarung über die Einsetzung der Gruppe,

d)

voraussichtliche Dauer der Arbeit der Gruppe, einschließlich Änderung dieser Dauer,

e)

Angaben über den Leiter der Gruppe für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat,

f)

kurze Zusammenfassung der Ergebnisse der gemeinsamen Ermittlungsgruppen.

2.

Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 6:

a)

Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,

b)

betroffene Mitgliedstaaten,

c)

die betreffende Straftat und ihre Tatumstände,

d)

Angaben über ausgestellte Ersuchen oder Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, einschließlich:

i)

Datum des Ersuchens,

ii)

ersuchende oder ausstellende Behörde,

iii)

ersuchte oder erledigende Behörde,

iv)

Art des Ersuchens (geforderte Maßnahmen),

v)

ob das Ersuchen erledigt wurde oder nicht, wenn nicht, aus welchen Gründen.

3.

Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe a:

a)

betroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,

b)

Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,

c)

die betreffende Straftat und ihre Tatumstände.

4.

Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b:

a)

betroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,

b)

Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,

c)

Art der Lieferung,

d)

Art der Straftat, in deren Zusammenhang die kontrollierte Lieferung durchgeführt wird.

5.

Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe c:

a)

ersuchender oder ausstellender Staat,

b)

ersuchter oder erledigender Staat,

c)

Beschreibung der Schwierigkeiten.“


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