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Document 32009D0377

2009/377/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Mai 2009 über die Annahme von Durchführungsmaßnahmen für das Konsultationsverfahren und die sonstigen Verfahren nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2359)

OJ L 117, 12.5.2009, p. 3–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 008 P. 206 - 210

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/377/oj

12.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/3


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Mai 2009

über die Annahme von Durchführungsmaßnahmen für das Konsultationsverfahren und die sonstigen Verfahren nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2359)

(Nur der bulgarische, der deutsche, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2009/377/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (1), insbesondere Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 enthält Bestimmungen über die Verwendung des VIS zur Konsultation und zur Anforderung von Dokumenten. Zur Umsetzung von Artikel 16 der VIS-Verordnung sollten Maßnahmen erlassen werden, die den Austausch von Mitteilungen über die betreffende VIS-Infrastruktur regeln (Leistungsanforderungen für das VIS Mail). Diese Mitteilungen sollten nicht im VIS gespeichert werden, und die übermittelten personenbezogenen Daten sollten ausschließlich für die Konsultation zentraler Visumbehörden und für die konsularische Zusammenarbeit verwendet werden.

(2)

Nach Maßgabe weiterer, bis zu dem in Artikel 46 der VIS-Verordnung genannten Zeitpunkt zu erlassener Maßnahmen zur Integration der technischen Funktionen des Schengener Konsultationsnetzes sollten für die Leistungsbeschreibung des VIS Mail vier Arten von Mitteilungen definiert werden, die ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS bis zu dem in Artikel 46 der VIS-Verordnung genannten Zeitpunkt verwendet werden können: Mitteilungen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit (Artikel 16 Absatz 3 der VIS-Verordnung), Mitteilungen zur Übermittlung von Anforderungen von Kopien von Reisedokumenten und anderen dem Antrag beigefügten Unterlagen bei der zuständigen Visumbehörde und zur Übermittlung von Kopien dieser Dokumente in elektronischer Form (Artikel 16 Absatz 3 der VIS-Verordnung), Mitteilungen, dass im VIS verarbeitete Daten unrichtig sind oder unter Verletzung der VIS-Verordnung im VIS verarbeitet wurden (Artikel 24 Absatz 2 der VIS-Verordnung), sowie Mitteilungen, dass ein Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erlangt hat (Artikel 25 Absatz 2 der VIS-Verordnung).

(3)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks hat Dänemark am 13. Oktober 2008 beschlossen, die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in dänisches Recht umzusetzen. Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ist daher nach dem Völkerrecht für Dänemark bindend. Dänemark ist daher auch zur Umsetzung der vorliegenden Entscheidung völkerrechtlich verpflichtet.

(4)

Gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), hat sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 beteiligt und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet, da sie den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt. Diese Entscheidung der Kommission ist daher nicht an das Vereinigte Königreich gerichtet.

(5)

Gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) hat sich Irland nicht an der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 beteiligt und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet, da sie den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt. Diese Entscheidung der Kommission ist daher nicht an Irland gerichtet.

(6)

Diese Entscheidung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 und von Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.

(7)

Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) genannten Bereich gehören.

(8)

Für die Schweiz stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (6) über den Abschluss des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG genannten Bereich gehören.

(9)

Für Liechtenstein stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (7) zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG genannten Bereich gehören.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, der mit Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (8) eingerichtet wurde —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsmaßnahmen für das Konsultationsverfahren und die sonstigen Verfahren nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ab der Inbetriebnahme des VIS bis zu dem in Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten Zeitpunkt sind dem Anhang dieser Entscheidung zu entnehmen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 5. Mai 2009

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

(2)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(3)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(6)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(7)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

(8)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.


ANHANG

1.   Einleitung

Die Einrichtung des elektronischen Kommunikationssystems „VIS Mail“ erfolgt auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008. Das System soll die Informationsübermittlung zwischen Mitgliedstaaten über die Infrastruktur des Visa-Informationssystems (VIS) ermöglichen.

Alle personenbezogenen Daten, die nach Maßgabe von Artikel 16 der VIS-Verordnung auf diesem Wege übermittelt werden, dürfen ausschließlich für die Konsultation zentraler Visumbehörden und für die konsularische Zusammenarbeit verwendet werden.

Die Implementierung von VIS Mail und von VISION untergliedert sich in folgende Phasen:

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Bis zur Inbetriebnahme des VIS wird VISION (1) das einzige Kommunikationsnetz für die Konsultation bezüglich Visa sein.

In Phase 1, die mit der Inbetriebnahme des VIS beginnt, kann VIS Mail zur Übermittlung folgender Informationen verwendet werden:

Mitteilungen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit,

Mitteilungen zur Anforderung von Unterlagen,

Mitteilungen über unrichtige Daten,

Mitteilungen, dass ein Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erlangt hat.

In Phase I sind die Bestimmungen der VIS-Verordnung über die Verwendung von VIS Mail für die Übermittlung von Informationen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit bzw. zur Anforderung von Unterlagen (Artikel 16 Absatz 3), über geänderte Daten (Artikel 24 Absatz 2) und für die Vorabdatenlöschung (Artikel 25 Absatz 2) anzuwenden. Das VIS Mail einschließlich des zentralen Mailverteilers und der nationalen Mailserver muss einsatzbereit sein, wenn mindestens ein Mitgliedstaat das System während Phase 1 für die Übermittlung derartiger Mitteilungen nutzen möchte (2). Während der Phase 1 des Betriebs von VIS Mail wird VISION parallel verwendet werden.

In Phase 2, wenn alle Visumstellen des Schengen-Raums an das VIS angeschlossen werden, wird VIS Mail das Schengener Konsultationsnetz ab dem in Artikel 46 der VIS-Verordnung festgelegten Zeitpunkt ersetzen. Ab diesem Zeitpunkt werden dann sämtliche Arten von Mitteilungen per VIS Mail über die Infrastruktur des VIS ausgetauscht.

2.   Infrastruktur für den SMTP-Mailversand

Der SMTP-Mailversand wird über die Infrastruktur des VIS erfolgen, die die nationalen Schnittstellen und das „sTESTA“-Netz umfasst; dabei werden die nationalen Mailserver die Mitteilungen über eine zentrale Mailverteilerstelle austauschen.

Der zentrale SMTP-Mailverteilerserver wird in der Zentraleinheit des VIS und in den Backup-Einheiten installiert. Für die Steuerung und Überwachung des Mailverteilerservers einschließlich der Aufzeichnung der Datenverarbeitungsvorgänge (Logging) wird die Verwaltungsbehörde zuständig sein.

Die nationalen SMTP-Mailserver werden von den Mitgliedstaaten bereitgestellt. Sie müssen vor unberechtigtem Zugriff auf die Mitteilungen geschützt werden.

3.   Anwendungslösung

VIS Mail soll zusammen mit den entwickelten Geschäftsprozessen in Phase 1 in Betrieb genommen werden; dabei wird der technischen Lösung von VISION Rechnung zu tragen sein, damit ein reibungsloser Übergang von Phase 1 zu 2, wenn VISION durch VIS Mail ersetzt werden soll, möglich wird.

Die rechtlichen Aspekte der konsularischen Zusammenarbeit und der Visumverfahren berühren die technischen Spezifikationen für die Funktionen von VIS Mail nicht.


(1)  Dieses Netz wird für die Konsultation zwischen Mitgliedstaaten (einschließlich Vertretung) verwendet, ebenso für die Mitteilung, dass ein Visum mit eingeschränkter räumlicher Geltung ausgestellt wurde.

(2)  Dass das VIS Mail verwendet werden kann, besagt nur, dass seine Verwendung fakultativ ist. Seine Verfügbarkeit hingegen ist dann obligatorisch.


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