32008R1207


Titel und Fundstelle

Verordnung (EG) Nr. 1207/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten

 ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

 BG  CS  DA  DE  EL  EN  ES  ET  FI  FR  HU  IT  LT  LV  MT  NL  PL  PT  RO  SK  SL  SV

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Verordnung (EG) Nr. 1207/2008 des Rates

vom 28. November 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten [2] ermöglicht Abweichungen von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik [3]. Dieser Artikel sieht eine allgemeine Regelung zur Steuerung der Flottenzu- und -abgänge vor.

(2) Mit Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 wird die Geltungsdauer der abweichenden Zugang-/Abgangs-Regelung für Fischereifahrzeuge festgelegt, für die öffentliche Zuschüsse zur Erneuerung gewährt wurden. Die Geltungsdauer endete ursprünglich am 31. Dezember 2007 und wurde dann aufgrund der im Rat am 19. Juni 2006 erzielten politischen Einigung über den Europäischen Fischereifonds bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.

(3) Der Rechtsakt der Kommission, mit dem die betroffenen Mitgliedstaaten ermächtigt wurden, staatliche Beihilfen zu gewähren, wurde später als geplant erlassen. Angesichts der Tatsache, dass die interessierten Werften eine begrenzte Kapazität haben, ist eine vollständige Umsetzung der am 19. Juni 2006 im Rat erzielten politischen Einigung bis zum 31. Dezember 2008 nicht möglich.

(4) Es ist daher angezeigt, die Geltungsdauer für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 um ein weiteres Jahr zu verlängern.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 ist entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"5. Ungeachtet der Nummer 3 endet die Geltungsdauer der abweichenden Regelung gemäß Nummer 1 Buchstabe a) im Falle von Fischereifahrzeugen, für die öffentliche Zuschüsse zur Erneuerung gewährt wurden, drei Jahre nach der Gewährung dieser Zuschüsse, spätestens aber am 31. Dezember 2011."

2. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Berichterstattung

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2012 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Barnier

[1] Stellungnahme vom 21. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[2] ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9.

[3] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

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