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Document 32008R0736

Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission vom 22. Juli 2008 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen

OJ L 201, 30.7.2008, p. 16–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 08 Volume 004 P. 146 - 158

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/736/oj

30.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 736/2008 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2008

über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i,

nach Veröffentlichung eines Entwurfs dieser Verordnung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 87 EG-Vertrag zu erklären, dass eine Beihilfe an kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) unter bestimmten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt ist.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (3) gilt nicht für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen aus der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (4).

(3)

Die Kommission hat die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag in zahlreichen Entscheidungen auf KMU angewandt, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätig sind, und ihren diesbezüglichen Standpunkt zuletzt in den Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (5) (im Folgenden „Fischereileitlinien“ genannt) dargelegt. Angesichts der erheblichen Erfahrungen, die die Kommission bei der Anwendung dieser Artikel auf in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige KMU gesammelt hat, ist es angezeigt, dass sie die ihr mit der Verordnung (EG) Nr. 994/98 übertragenen Befugnisse im Hinblick auf eine wirksame Überwachung und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auch auf in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige KMU anwendet, soweit die betreffenden Erzeugnisse in den Geltungsbereich von Artikel 89 EG-Vertrag einbezogen wurden, ohne dabei ihre eigenen Kontrollmöglichkeiten zu schwächen.

(4)

Die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe im Fischereisektor mit dem Gemeinsamen Markt wird von der Kommission auf der Grundlage sowohl der Wettbewerbspolitik als auch der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) geprüft.

(5)

Diese Verordnung sollte für Beihilfen im Fischereisektor gelten, die lange Zeit von der Kommission systematisch genehmigt wurden. Für solche Beihilfen ist eine Einzelfallprüfung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt durch die Kommission nicht erforderlich, sofern sie die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (6) und der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission vom 26. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 über den Europäischen Fischereifonds (7) sowie bestimmte andere Bedingungen erfüllen. Obwohl die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erst seit dem 4. September 2006 in Kraft ist, hat die Kommission im Rahmen der bestehenden Fischereileitlinien mit der Anwendung ähnlicher Bedingungen für die betreffende Art von Maßnahmen genügend Erfahrung gesammelt, um feststellen zu können, dass die Bedingungen der genannten Verordnung genau genug sind und es somit gerechtfertigt ist, keine Einzelfallprüfung vorzuschreiben.

(6)

Diese Verordnung sollte unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten gelten, Beihilfen an in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige KMU anzumelden. Solche Anmeldungen sollten von der Kommission auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung und der Fischereileitlinien geprüft werden.

(7)

Beihilfen, die Mitgliedstaaten dem Fischereisektor gewähren möchten, die aber nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung oder anderer gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 angenommener Verordnungen fallen, sollten weiterhin der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen. Solche Beihilfen werden anhand der vorliegenden Verordnung und der Fischereileitlinien geprüft.

(8)

Mit dieser Verordnung sollten Beihilfen freigestellt werden, die alle in ihr vorgesehenen Bedingungen erfüllen, sowie alle Beihilferegelungen, bei denen gewährleistet ist, dass die nach diesen Regelungen gewährten Beihilfen ebenfalls alle in ihr vorgesehenen einschlägigen Bedingungen erfüllen. Einzelbeihilfen auf der Grundlage einer Beihilferegelung und Ad-hoc-Beihilfen sollten einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung enthalten.

(9)

Im Interesse der Kohärenz mit den von der Gemeinschaft finanzierten Fördermaßnahmen sollten die Höchstbeträge der in dieser Verordnung erfassten Beihilfen den Beträgen entsprechen, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 für dieselbe Beihilfeart festgesetzt sind.

(10)

Eine Beihilfe sollte nicht in Situationen gewährt werden, in denen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht respektiert werden. Ein Mitgliedstaat kann eine Beihilfe im Fischereisektor deshalb nur dann gewähren, wenn die finanzierten Maßnahmen und ihre Auswirkungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Bevor sie eine Beihilfe gewähren, sollten die Mitgliedstaaten daher sicherstellen, dass die Begünstigten der staatlichen Beihilfe die Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten.

(11)

Damit sichergestellt ist, dass die Beihilfen angemessen und auf das notwendige Maß beschränkt sind, sollten die Schwellenwerte so weit wie möglich als Beihilfeintensitäten bezogen auf die jeweils beihilfefähigen Kosten ausgedrückt werden. Werden die Beihilfen in mehreren Tranchen ausgezahlt, so sollte bei der Berechnung der Beihilfeintensitäten der abgezinste Wert zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung zugrunde gelegt werden. Im Falle von Beihilfen, die nicht in Form von Zuschüssen gewährt werden, sollte für die Abzinsung und Berechnung des Beihilfebetrags der Referenzzinssatz zum Bewilligungszeitpunkt gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (8) zugrunde gelegt werden.

(12)

Damit ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der weitestgehenden Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im geförderten Sektor und den Zielen dieser Verordnung erreicht wird, sollten Einzelbeihilfen, die einen bestimmten Höchstbetrag überschreiten, unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelung gewährt werden, nicht freigestellt werden.

(13)

Diese Verordnung sollte weder für ausfuhrbezogene Tätigkeiten gelten noch für Beihilfen, durch die einheimische Erzeugnisse Vorrang gegenüber eingeführten Erzeugnissen erhalten. Die Verordnung sollte insbesondere nicht für Beihilfen zur Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Ländern gelten. Beihilfen, die die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zwecks Lancierung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt ermöglichen sollen, sollten in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen darstellen.

(14)

Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (9) sollten auf der Grundlage dieser Leitlinien geprüft werden, damit deren Umgehung verhindert wird. Daher sollten Beihilfen an diese Unternehmen aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, der den Mitgliedstaaten bei der Gewährung von Beihilfen im Rahmen dieser Verordnung entsteht, sollte die Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten gegenüber der in den Leitlinien enthaltenen Definition vereinfacht werden. Außerdem sollten KMU, die seit weniger als drei Jahren als Unternehmen eingetragen sind, in diesem Zeitraum für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, es sei denn, sie erfüllen die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Diese Vereinfachungen berühren daher nicht die Einstufung dieser KMU gemäß den genannten Leitlinien im Hinblick auf nicht unter diese Verordnung fallende Beihilfen, für die weiterhin in vollem Umfang die in den Leitlinien festgelegte Begriffsbestimmung gilt.

(15)

Die Kommission muss sicherstellen, dass genehmigte Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diese Verordnung sollte daher nicht für Beihilfen zugunsten eines Beihilfeempfängers gelten, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat. Folglich unterliegen Ad-hoc-Beihilfen für solche Empfänger sowie alle Beihilferegelungen, in denen sie nicht ausdrücklich aus dem Kreis der Empfänger ausgeschlossen werden, weiterhin der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. Diese Bestimmung sollte nicht die berechtigten Erwartungen von Beihilfeempfängern beeinträchtigen, gegenüber denen keine Rückforderungsansprüche bestehen.

(16)

Um abweichende Auslegungen zu vermeiden, die Anlass zu Wettbewerbsverzerrungen geben könnten, und die Abstimmung zwischen den Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für kleine und mittlere Unternehmen zu erleichtern, ist bei der in dieser Verordnung verwendeten Definition der „kleinen und mittleren Unternehmen“ die Begriffsbestimmung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 zugrunde zu legen.

(17)

Im Interesse der Transparenz, der Gleichbehandlung und einer wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur für transparente Beihilfen gelten. Eine Beihilfe ist dann transparent, wenn sich ihr Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist. So gelten Beihilfen in Form von Darlehen als transparent, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des Referenzzinssatzes gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (10) berechnet wird. Beihilfen in Form steuerlicher Maßnahmen gelten als transparent, wenn darin eine Beschränkung vorgesehen ist, damit der maßgebliche Schwellenwert nicht überschritten wird.

(18)

Beihilfen im Rahmen von Garantieregelungen sollten als transparent gelten, wenn die Methode zur Bestimmung des Bruttosubventionsäquivalents bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt worden ist. Die Kommission wird solche Anmeldungen gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (11) prüfen. Beihilfen in Form von Garantieregelungen sollten auch dann als transparent gelten, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt und das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der Safe-Harbour-Prämien berechnet wird, die in den Abschnitten 3.3 und 3.5 der genannten Mitteilung festgelegt sind.

(19)

Da sich die Berechnung des Subventionsäquivalents von Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse als schwierig erweist, sollten solche Beihilfen nur dann unter diese Verordnung fallen, wenn der Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses unter dem entsprechenden Schwellenwert für die Anmeldung von Einzelbeihilfen und den Beihilfehöchstintensitäten nach Maßgabe dieser Verordnung liegt.

(20)

Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag dürfen die Beihilfen keinesfalls ausschließlich eine fortlaufende oder regelmäßige Senkung der von dem begünstigten Unternehmen üblicherweise zu tragenden Betriebskosten bewirken und müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen stehen, die mit ihnen ausgeglichen werden sollen, um den von der Gemeinschaft angestrebten sozioökonomischen Nutzen zu sichern. Staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, aber in keiner Weise zur Entwicklung des Sektors beitragen, und insbesondere Beihilfen, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Betriebsmitteleinheit gewährt werden, sind als Betriebsbeihilfen anzusehen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Zudem können solche Beihilfen die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen beeinträchtigen. Daher sollte der Geltungsbereich dieser Verordnung auf Investitionsbeihilfen und Beihilfen für bestimmte sozioökonomische Maßnahmen beschränkt werden.

(21)

Um sicherzustellen, dass eine Beihilfe notwendig ist und als Anreiz zur Entwicklung bestimmter Tätigkeiten dient, sollte diese Verordnung nicht für Beihilfen zugunsten von Tätigkeiten gelten, die der Begünstigte auch ohne Beihilfe unter Marktbedingungen durchführen würde. Ein solcher Anreizeffekt sollte als gegeben angesehen werden, wenn der betreffende Begünstigte bei dem Mitgliedstaat einen Beihilfeantrag stellt, bevor er mit der Durchführung des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeiten beginnt.

(22)

Bei der Überprüfung der Einhaltung der Einzelanmeldungsschwellen sowie der Beihilfehöchstintensitäten nach Maßgabe dieser Verordnung sollte der Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Vorhaben berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob die Förderung aus lokalen, regionalen bzw. nationalen Mitteln oder Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.

(23)

Diese Verordnung betrifft die folgenden Beihilfen: Beihilfen für die endgültige und vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit, Beihilfen für die Finanzierung sozioökonomischer Maßnahmen, Beihilfen für produktive Investitionen in der Aquakultur, Beihilfen für Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur, Beihilfen für Hygienemaßnahmen und Veterinärmaßnahmen, Beihilfen für die Binnenfischerei, Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, Beihilfen für Maßnahmen von gemeinsamem Interesse, die mit aktiver Unterstützung der Beteiligten selbst oder von im Namen der Erzeuger tätigen Organisationen oder von sonstigen von dem Mitgliedstaat anerkannten Organisationen durchgeführt werden, Beihilfen für Maßnahmen von gemeinsamem Interesse, die auf den Schutz und die Entwicklung der Wasserfauna und -flora ausgerichtet sind und die aquatische Umwelt verbessern, Beihilfen für Investitionen in öffentlichen oder privaten Fischereihäfen, Anlandestellen und Fischereischutzhäfen, Beihilfen für Maßnahmen von gemeinsamem Interesse, mit denen eine Qualitätspolitik umgesetzt werden soll und die der Steigerung der Wertschöpfung, der Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten oder der Ausarbeitung von Werbekampagnen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse dienen sollen, Beihilfen für Pilotprojekte, Beihilfen für den Umbau von Fischereifahrzeugen zum Zwecke der Umwidmung und Beihilfen für technische Hilfe.

(24)

Soweit steuerliche Ausnahmen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (12) ohne Diskriminierung auf den gesamten Fischereisektor angewendet werden, nimmt die Kommission an, dass sie zur Fortentwicklung des Sektors beitragen und dem gemeinsamen Interesse dienen können. Diese Ausnahmen wurden von den Mitgliedstaaten bisher diskriminierungsfrei angewendet, und die bei der Anwendung dieser Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr.1595/2004 gewonnene Erfahrung hat gezeigt, dass sie die Handelsbedingungen nicht nachteilig beeinflusst haben und dazu beitragen, die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, indem sie nachhaltige wirtschaftliche und soziale Bedingungen stärken. Unter Berücksichtigung der Transparenz der Maßnahme sowie der Tatsachen, dass die Hilfe gemäß der tatsächlichen Treibstoffmenge, die ein Schiff benötigt, berechnet wird und dass diese Verordnung nur auf KMU angewendet wird und dass die weit überwiegende Mehrheit der Fischerwirtschaft in der Europäischen Union KMU sind (die Mehrheit der Unternehmen, die von dieser steuerlichen Ausnahme profitieren, sind kleinere Unternehmen mit nur einem Schiff), nimmt die Kommission an, dass derartige Maßnahmen den Wettbewerb nicht übermäßig beeinträchtigen und die Handelsbedingungen nicht in einem Ausmaß beeinflussen werden, der dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderläuft. Folglich sollten solche steuerlichen Ausnahmen, soweit sie staatliche Beihilfen darstellen, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen und von dem Anmeldeerfordernis nach Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrages ausgenommen werden, wenn sie ansonsten mit diesen Richtlinien vereinbar und sie auf den gesamten Fischereisektor anwendbar sind. Mit der vorliegenden Verordnung sollten unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Binnenfischerei und die Fischzucht geltende Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/96/EG gewähren können, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt werden.

(25)

Zur Gewährleistung der Transparenz und einer wirksamen Überwachung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 sollte ein Standardformular erstellt werden, mit dem die Mitgliedstaaten die Kommission in Kurzform über die Durchführung einer Beihilferegelung oder die Gewährung einer Einzelbeihilfe nach dieser Verordnung unterrichten. Die Kommission weist jeder ihr mitgeteilten Beihilfemaßnahme eine Beihilfenummer zu. Die Zuweisung einer solchen Beihilfenummer bedeutet nicht, dass die Kommission geprüft hat, ob die Beihilfe die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt. Der Mitgliedstaat bzw. der Begünstigte kann daraus keine berechtigten Erwartungen hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dieser Verordnung ableiten.

(26)

Aus denselben Gründen sollte die Kommission spezielle Anforderungen im Hinblick auf Form und Inhalt der Jahresberichte der Mitgliedstaaten an die Kommission festlegen. Zudem sollten im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (13) auch Vorgaben für die Aufzeichnungen gemacht werden, die die Mitgliedstaaten über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen führen sollten.

(27)

Um die Durchführung dieser Verordnung zu überwachen, sollte die Kommission auch in der Lage sein, von den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Informationen über die nach dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen zu erlangen. Sollte ein Mitgliedstaat innerhalb einer angemessenen Frist keine Informationen zu diesen Beihilfemaßnahmen erteilen, kann dies als Anzeichen dafür gewertet werden, dass die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind. Die Nichterteilung von Informationen für die Kontrolle einer Beihilfemaßnahme könnte die Kommission zu der Feststellung veranlassen, dass dem Mitgliedstaat der Rechtsvorteil dieser Verordnung bzw. des betreffenden Teils dieser Verordnung entzogen und er verpflichtet werden sollte, sämtliche späteren Beihilfemaßnahmen einschließlich neuer Einzelbeihilfemaßnahmen auf der Grundlage von zuvor von dieser Verordnung erfassten Beihilferegelungen gemäß Artikel 88 EG-Vertrag bei der Kommission anzumelden. Sowie der Mitgliedstaat vollständige und korrekte Informationen erteilt hat, sollte die Kommission die vollständige Anwendbarkeit der Verordnung wiederherstellen.

(28)

Unter Berücksichtigung der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und der Tatsache, dass die Bedingungen für die Beihilfegewährung im Rahmen der vorliegenden Verordnung an die Bedingungen für die Durchführung des Europäischen Fischereifonds angeglichen wurden, empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung auf den Zeitpunkt zu befristen, an dem die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 endet. Für den Fall, dass die vorliegende Verordnung nach Ablauf ihrer Geltungsdauer nicht verlängert wird, sollten die bereits nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen weitere sechs Monate freigestellt bleiben.

(29)

Für Anmeldungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch anhängig sind, für Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt und entgegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht angemeldet wurden, und für Beihilfen, die die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission vom 8. September 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen (14) erfüllen, sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für transparente Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen („KMU“), die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätig sind.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet;

b)

Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen;

c)

Beihilfen, durch die einheimische Erzeugnisse Vorrang gegenüber eingeführten Erzeugnissen erhalten;

d)

Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten;

e)

Beihilferegelungen, in denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen;

f)

Ad-hoc-Beihilfen für ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen für Einzelvorhaben mit beihilfefähigen Kosten von mehr als 2 Mio. EUR oder für Beihilfen, deren Betrag 1 Mio. EUR pro Begünstigten und Jahr überschreitet.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Beihilfe“: Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen;

b)

„Beihilferegelung“: Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können;

c)

„Einzelbeihilfe“: Ad-hoc-Beihilfe sowie anmeldepflichtige Beihilfe, die auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

d)

„Ad-hoc-Beihilfe“: Einzelbeihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

e)

„Beihilfeintensität“: in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe;

f)

„Fischereierzeugnis“: die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnisse von Fängen auf See oder in Binnengewässern oder aus der Aquakultur;

g)

„kleine und mittlere Unternehmen“ („KMU“): Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (15);

h)

„transparente Beihilfe“: Beihilfe, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist;

i)

„Unternehmen in Schwierigkeiten“: ein Unternehmen, das die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist verschwunden, und mehr als ein Viertel dieses Kapitals ist während der letzten zwölf Monate verloren gegangen; oder

im Falle von Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist verschwunden, und mehr als ein Viertel dieser Mittel ist während der letzten zwölf Monate verloren gegangen; oder

unabhängig von der Gesellschaftsform: Die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind erfüllt.

Artikel 3

Freistellungsbedingungen

(1)   Ad-hoc-Beihilfen, die alle Bedingungen dieser Verordnung erfüllen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern die Kurzbeschreibung gemäß Artikel 25 Absatz 1 vorgelegt wurde und in der Beihilfe ausdrücklich unter Angabe des Titels sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union auf diese Verordnung verwiesen wird.

(2)   Beihilferegelungen, die alle Bedingungen dieser Verordnung erfüllen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern die Kurzbeschreibung gemäß Artikel 25 Absatz 1 vorgelegt wurde, alle Einzelbeihilfen auf der Grundlage solcher Regelungen alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen und die Regelungen einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung mit Angabe des Titels sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.

(3)   Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage einer Regelung gemäß Absatz 2 gewährt werden, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern sie alle Bedingungen dieser Verordnung unmittelbar erfüllen, die Kurzbeschreibung gemäß Artikel 25 Absatz 1 vorgelegt wurde und in der Einzelbeihilfe ausdrücklich unter Angabe des Titels sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union auf diese Verordnung verwiesen wird.

(4)   Bevor ein Mitgliedstaat eine unter diese Verordnung fallende Beihilfe gewährt, überprüft er, ob die finanzierten Maßnahmen und deren Auswirkungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

(5)   Beihilfen werden nach dieser Verordnung nur dann freigestellt, wenn sie ausdrücklich vorsehen, dass die Begünstigten während der Laufzeit der Beihilfemaßnahme die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten müssen und die Beihilfe im Falle der Nichteinhaltung nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes wieder einzuziehen ist.

Artikel 4

Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten

(1)   Für die Berechnung der Beihilfeintensität werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Subventionsäquivalent. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden auf ihren Wert zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung abgezinst. Für die Abzinsung wird der Referenzzinssatz zum Bewilligungszeitpunkt zugrunde gelegt. Wird die Beihilfe in Form einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von künftigen Steuern gewährt, werden vorbehaltlich der Einhaltung einer bestimmten in Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfeintensität für die Abzinsung der Beihilfetranchen die jeweiligen Referenzzinssätze zu dem Zeitpunkt zugrunde gelegt, zu dem die verschiedenen Steuerbegünstigungen wirksam werden.

(2)   Die beihilfefähigen Kosten müssen die Bedingungen von Artikel 55 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 erfüllen und sind schriftlich anhand einer klaren, detaillierten Aufstellung zu belegen.

Artikel 5

Transparenz der Beihilfen

(1)   Diese Verordnung gilt nur für transparente Beihilfen. Als transparent gelten insbesondere folgende Formen von Beihilfen:

a)

Direktzuschüsse und zinsverbilligte Darlehen;

b)

Beihilfen in Form von Darlehen, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wird und den üblichen Sicherheiten und/oder außergewöhnlichen Risiken im Zusammenhang mit dem Darlehen Rechnung getragen wird;

c)

Beihilfen in Form von Bürgschaftsregelungen,

wenn die Methode zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung bei der Kommission angemeldet und von dieser genehmigt worden ist und die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Bürgschaften und die Art der zu Grunde liegenden Transaktionen Bezug nimmt; oder

wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der Safe-Harbour-Prämien berechnet wird, die in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften festgelegt sind;

d)

Beihilfen in Form steuerlicher Maßnahmen, wenn darin eine Beschränkung vorgesehen ist, damit die maßgeblichen Schwellenwerte nicht überschritten werden.

(2)   Die folgenden Formen von Beihilfen gelten nicht als transparent:

a)

Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen;

b)

Risikokapitalbeihilfen.

(3)   Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse gelten nur dann als transparent, wenn der Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses den maßgeblichen Schwellenwert gemäß dieser Verordnung nicht übersteigt. Ist der Schwellenwert als Beihilfeintensität ausgedrückt, so darf der Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses, ausgedrückt als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten, die maßgebliche Beihilfeintensität nicht übersteigen.

Artikel 6

Kumulierung

(1)   Bei der Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Schwellenwerte für die Einzelanmeldung sowie der in Kapitel 2 festgelegten Beihilfehöchstintensitäten wird der Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Vorhaben berücksichtigt, unabhängig davon, ob die Förderung aus lokalen, regionalen bzw. nationalen Mitteln oder aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.

(2)   Eine nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfe kann mit anderen nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen kumuliert werden, wenn diese Beihilfen unterschiedliche, jeweils bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.

(3)   Eine nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfe darf nicht mit anderen nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen, De-minimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission (16) erfüllen, oder anderen Fördermitteln der Gemeinschaft für dieselben — sich teilweise oder vollständig überschneidenden — beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn aufgrund dieser Kumulierung die entsprechende Beihilfehöchstintensität bzw. der entsprechende Beihilfehöchstbetrag nach Maßgabe dieser Verordnung überschritten wird.

Artikel 7

Anreizeffekt

(1)   Im Rahmen dieser Verordnung werden nur Beihilfen freigestellt, die einen Anreizeffekt haben.

(2)   Der Anreizeffekt wird als gegeben angenommen, wenn die Beihilfe dem Empfänger ermöglicht, Tätigkeiten oder Vorhaben durchzuführen, die er ohne diese Beihilfe in dieser Form nicht durchgeführt hätte.

Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Beihilfeempfänger den Beihilfeantrag im betreffenden Mitgliedstaat vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit gestellt hat.

(3)   Absatz 2 gilt nicht für steuerliche Maßnahmen, bei denen auf der Grundlage objektiver Kriterien ein Rechtsanspruch auf die Beihilfe besteht, ohne dass es einer zusätzlichen Ermessensentscheidung des Mitgliedstaates bedarf, wenn diese steuerlichen Maßnahmen vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit eingeführt worden sind.

(4)   Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt, so wird die gesamte Beihilfemaßnahme nicht nach dieser Verordnung freigestellt.

KAPITEL 2

BEIHILFEKATEGORIEN

Artikel 8

Beihilfen für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit

Beihilfen für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 erfüllen, und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 9

Beihilfen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit

Beihilfen zugunsten der Fischer und der Eigner von Fischereifahrzeugen bei vorübergehender Einstellung der Fangtätigkeit sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erfüllen, und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 10

Beihilfen für sozioökonomische Ausgleichszahlungen für die Verwaltung der Fischereiflotte

Beihilfen für die Finanzierung sozioökonomischer Maßnahmen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen von Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 erfüllen, und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 11

Beihilfen für produktive Investitionen in der Aquakultur

Beihilfen für produktive Investitionen in der Aquakultur sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 erfüllen, und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 12

Beihilfen für Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur

Beihilfen für Ausgleichszahlungen für die Anwendung von Produktionsmethoden der Aquakultur, die zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt und zur Erhaltung der Natur beitragen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 erfüllen und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 13

Beihilfen für Hygienemaßnahmen

Beihilfen für Ausgleichszahlungen an Muschelzüchter im Fall einer vorübergehenden Einstellung der Ernte von Zuchtmuscheln sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 28 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erfüllen und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 14

Beihilfen für Veterinärmaßnahmen

Beihilfen für Veterinärmaßnahmen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 28 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 erfüllen, und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 15

Beihilfen für die Binnenfischerei

Beihilfen für die Binnenfischerei sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen von Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 erfüllen, und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 16

Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung

Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 erfüllen, und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 17

Beihilfen für kollektive Aktionen

Beihilfen für Maßnahmen von gemeinsamem Interesse, die mit aktiver Unterstützung der Beteiligten selbst oder von im Namen der Erzeuger tätigen Organisationen oder von sonstigen von dem Mitgliedstaat anerkannten Organisationen durchgeführt werden, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 erfüllen, und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 18

Beihilfen für Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna und -flora

Beihilfen für Maßnahmen von gemeinsamem Interesse, die auf den Schutz und die Entwicklung der Wasserfauna und -flora ausgerichtet sind und die aquatische Umwelt verbessern, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 36 und 38 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 erfüllen, und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 19

Beihilfen für Investitionen in Fischereihäfen, Anlandestellen und Fischereischutzhäfen

Beihilfen für Investitionen in öffentlichen oder privaten Fischereihäfen, Anlandestellen und Fischereischutzhäfen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 36 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 erfüllen, und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 20

Beihilfen für die Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und die Ausarbeitung von Werbekampagnen

Beihilfen für Maßnahmen von gemeinsamem Interesse, mit denen eine Qualitätspolitik umgesetzt werden soll und die der Steigerung der Wertschöpfung, der Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten oder der Ausarbeitung von Werbekampagnen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse dienen sollen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 36 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 erfüllen, und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 21

Beihilfen für Pilotprojekte

Beihilfen für Pilotprojekte sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 36 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 erfüllen, und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 22

Beihilfen für den Umbau von Fischereifahrzeugen zum Zwecke der Umwidmung

Beihilfen für den Umbau von Fischereifahrzeugen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren und in der Gemeinschaft registriert sind, zum Zwecke ihrer Umwidmung für Ausbildungs- oder Forschungseinsätze im Fischereisektor oder für Tätigkeiten außerhalb des Fischereisektors sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen der Artikel 36 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 erfüllen, und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 23

Beihilfen für technische Hilfe

Beihilfen für technische Hilfe sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern

a)

die Beihilfen die Bedingungen von Artikel 46 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erfüllen, und

b)

der Beihilfebetrag, gemessen in Subventionsäquivalent, den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgesetzten Gesamtsatz der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Artikel 24

Steuerbefreiungen nach Richtlinie 2003/96/EG

(1)   Für den gesamten Fischereisektor geltende Steuerbefreiungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/96/EG gewähren, sind, soweit sie staatliche Beihilfen darstellen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt.

(2)   Umweltschutzbeihilfen in Form von für die Binnenfischerei und die Fischzucht geltenden Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/96/EG gewähren, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, sofern sie für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums von zehn Jahren bewerten die Mitgliedstaaten, ob die betreffenden Beihilfemaßnahmen noch angemessen sind.

Der Begünstigte der Steuerermäßigung zahlt mindestens den in der genannten Richtlinie festgesetzten gemeinschaftlichen Mindeststeuerbetrag.

KAPITEL 3

GEMEINSAME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Transparenz und Überwachung

(1)   Bei Inkrafttreten einer Beihilferegelung oder Bewilligung einer Ad-hoc-Beihilfe, die nach dieser Verordnung freigestellt ist, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission eine Kurzbeschreibung der Beihilfemaßnahme. Diese Beschreibung wird über die von der Kommission eingerichtete IT-Anwendung in elektronischer Form und nach dem Muster in Anhang I übermittelt.

Die Kommission bestätigt den Eingang der Kurzbeschreibung unverzüglich.

Die von den Mitgliedstaaten vorgelegte Kurzbeschreibung nach Absatz 1 wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Kommission veröffentlicht.

(2)   Bei Inkrafttreten einer Beihilferegelung oder Bewilligung einer Ad-hoc-Beihilfe, die nach dieser Verordnung freigestellt ist, veröffentlicht der betreffende Mitgliedstaat im Internet den vollständigen Wortlaut der Maßnahme mit den Bewilligungskriterien und -bedingungen und einem Verweis auf die Bewilligungsbehörde. Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet während der gesamten Laufzeit der Beihilfemaßnahme den Internetzugang zu deren vollständigem Wortlaut. Die von den betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegte Kurzbeschreibung nach Absatz 1 enthält eine Internetadresse, die direkt zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme führt. Die Adresse der Website ist auch im Jahresbericht gemäß Absatz 4 anzugeben.

(3)   Bei Bewilligung einer individuellen Hilfe, die gemäß dieser Verordnung ausgenommen ist, soll der Bewilligungsakt außer bei Hilfen in Form von Fiskalmaßnahmen eine ausdrückliche Bezugnahme zu den speziellen Vorschriften dieser Verordnung, auf die der Akt Bezug nimmt, dem nationalen Recht, das die relevanten Vorschriften dieser Verordnung spezifiziert, und zu der in Absatz 2 angegebenen Internetadresse enthalten.

(4)   Die Mitgliedstaaten erstellen nach Maßgabe von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (17) für jedes ganze Kalenderjahr oder den Teil des Kalenderjahres, in dem die vorliegende Verordnung gilt, in elektronischer Form einen Bericht über deren Anwendung.

(5)   Die Mitgliedstaaten halten ausführliche Aufzeichnungen über die nach dieser Verordnung freigestellten Ad-hoc-Beihilfen und Einzelbeihilfen aufgrund einer Beihilferegelung zur Verfügung. Diese Aufzeichnungen enthalten alle Angaben, aus denen hervorgeht, dass die in dieser Verordnung festgelegten Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind und dass es sich bei dem begünstigten Unternehmen um ein KMU handelt, wenn der Anspruch auf Beihilfe oder auf einen Zuschlag hiervon abhängt, sowie Informationen zum Anreizeffekt der Beihilfe und Angaben, anhand deren sich für die Zwecke dieser Verordnung der genaue Betrag der beihilfefähigen Kosten feststellen lässt.

(6)   Die Aufzeichnungen über Einzelbeihilfen sind vom Bewilligungszeitpunkt an zehn Jahre lang aufzubewahren. Bei Beihilferegelungen beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Beihilfe auf der Grundlage der betreffenden Regelung bewilligt wurde.

(7)   Die Kommission überprüft regelmäßig die Beihilfemaßnahmen, von denen sie nach Absatz 1 unterrichtet wurde.

(8)   Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission auf deren schriftliches Ersuchen hin innerhalb der darin angegebenen Frist alle Informationen übermitteln, die nach Ansicht der Kommission nötig sind, um die Anwendung dieser Verordnung zu überprüfen.

Werden diese Informationen nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten oder einer einvernehmlich vereinbarten Frist übermittelt, richtet die Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat ein Erinnerungsschreiben mit einer neuen Frist. Werden die angeforderten Informationen trotz des Erinnerungsschreibens von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht übermittelt, kann die Kommission, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, eine Entscheidung erlassen, wonach alle künftigen Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage dieser Regelung genehmigt werden, bei der Kommission anzumelden sind.

Artikel 26

Übergangsbestimmungen

(1)   Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Anmeldungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft. Wenn die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, werden solche anhängigen Beihilfen von der Kommission auf der Grundlage der Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor geprüft.

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung angemeldete Beihilfen sowie vor diesem Zeitpunkt ohne Genehmigung der Kommission und unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährte Beihilfen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und werden freigestellt, sofern sie die Bedingungen von Artikel 3 dieser Verordnung mit Ausnahme der Bestimmung, wonach auf diese Verordnung und auf die von der Kommission zugewiesene Beihilfenummer verwiesen werden muss, erfüllen. Beihilfen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, werden von der Kommission auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.

(2)   Die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen bleiben noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten nach dem in Artikel 27 Absatz 2 vorgesehenen Datum freigestellt.

Artikel 27

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)  ABl. C 248 vom 23.10.2007, S. 13.

(3)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 85).

(4)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).

(5)  ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5.

(6)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 120 vom 10.5.2007, S. 1.

(8)  ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(9)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(10)  ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(11)  ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.

(12)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100).

(13)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(14)  ABl. L 291 vom 14.9.2004, S. 3.

(15)  ABl. L … vom … 2008, S. …

(16)  ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 6.

(17)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG I

Formblatt für die Kurzbeschreibung einer nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelung oder unabhängig von einer Beihilferegelung gewährten Ad-hoc-Beihilfe

1.

Mitgliedstaat:

2.

Region/Behörde, die die Beihilfe gewährt:

3.

Bezeichnung der Beihilferegelung/bei Ad-hoc-Beihilfen Name des begünstigten Unternehmens:

4.

Rechtsgrundlage:

5.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der gewährten Ad-hoc-Beihilfe:

6.

Beihilfehöchstintensität:

7.

Bewilligungszeitpunkt:

8.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe (nicht später als zum 30. Juni 2014); Angaben:

bei Beihilferegelungen: Datum, bis zu dem Beihilfen gewährt werden dürfen:

bei Ad-hoc-Beihilfen: voraussichtlicher Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung:

9.

Zweck der Beihilfe:

10.

Angabe, welcher der Artikel 8 bis 24 angewendet wird:

11.

Betroffene Wirtschaftssektoren:

12.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

13.

Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder die Kriterien und Bedingungen für eine unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte Ad-hoc-Beihilfe abgerufen werden können:

14.

Begründung: Erklärung, weshalb statt auf die Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds auf eine staatliche Beihilferegelung zurückgegriffen wurde:


ANHANG II

Form des zu erstellenden und der Kommission zu übermittelnden regelmäßigen Berichts

Die Berichte, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß der aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates erlassenen Gruppenfreistellungsverordnungen zu übermitteln haben, sind unter Verwendung nachstehender Angaben in EDV-gestützter Form für alle unter die vorliegende Verordnung fallenden Beihilfemaßnahmen nach dem Muster zu erstellen, das die Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat.

1.

Mitgliedstaat:

2.

Bezeichnung:

3.

Beihilfenummer:

4.

Jahr, in dem die Regelung ausläuft:

5.

Zweck der Beihilfe:

6.

Zahl der Begünstigten:

7.

Beihilfekategorie (z. B. Direktzuschuss, zinsverbilligtes Darlehen usw.):

8.

Jährliche Gesamtausgaben:

9.

Bemerkungen:


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