32008R0538

Verordnung (EG) Nr. 538/2008 des Rates vom 29. Mai 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

Amtsblatt Nr. L 157 vom 17/06/2008 S. 0001 - 0012


Verordnung (EG) Nr. 538/2008 des Rates

vom 29. Mai 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 [1], insbesondere auf Artikel 70,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 werden bestimmte von der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (nachstehend "NAFO" genannt) angenommene Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen umgesetzt.

(2) Auf ihrer 29. Jahrestagung im September 2007 verabschiedete die NAFO eine Reihe von Änderungen ihrer Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen. Diese Änderungen betreffen die Vorschriften für die Maschenöffnung, Umladungen, Sperrgebiete zur Gewährleistung des Schutzes von Korallen, Fangberichte, die Bestimmung des Ausdrucks "schwerer Verstoß", die Codierung der Erzeugnisse, das Muster für die Hafenkontrollberichte sowie technische Anforderungen an Fallreepe.

(3) Darüber hinaus wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 Fehler gefunden, die korrigiert werden müssen; es handelt sich um eine Reihe falscher Querverweise, und in Anhang VII Nummer 3 fehlen einige Angaben.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 wird folgende Nummer angefügt:

"20. "Umladung" die direkte Übergabe einer beliebigen Menge Fischereiressourcen oder Fischereierzeugnisse von einem Fischereifahrzeug an ein anderes."

2. In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Schiffe, die in Abteilung 3O mit pelagischen Schleppnetzen Rotbarsch fangen, verwenden Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 90 mm."

3. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

Fischereisperrgebiete

(1) In den nachstehenden Gebieten ist Fischfang mit Grundfanggeräten verboten:

Bereich | Koordinate 1 | Koordinate 2 | Koordinate 3 | Koordinate 4 |

Orphan Knoll | 50.00.30 N 45.00.30 W | 51.00.30 N 45.00.30 W | 51.00.30 N 47.00.30 W | 50.00.30 N 45.00.30 W |

Corner Seamounts | 35.00.00 N 48.00.00 W | 36.00.00 N 48.00.00 W | 36.00.00 N 52.00.00 W | 35.00.00 N 52.00.00 W |

Neufundland Seamounts | 43.29.00 N 43.20.00 W | 44.00.00 N 43.20.00 W | 44.00.00 N 46.40.00 W | 43.29.00 N 46.40.00 W |

Neuengland Seamounts | 35.00.00 N 57.00.00 W | 39.00.00 N 57.00.00 W | 39.00.00 N 64.00.00 W | 35.00.00 N 64.00.00 W |

(2) Folgendes Gebiet in der Abteilung 3O wird für alle Fangtätigkeiten geschlossen, bei denen das Fanggerät Bodenberührung hat. Das Sperrgebiet wird durch folgende Koordinaten begrenzt (in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1).

Nummer | Breite | Länge |

1 | 42°53′00″N | 51°00′00″W |

2 | 42°52′04″N | 51°31′44″W |

3 | 43°24′13″N | 51°58′12″W |

4 | 43°24′20″N | 51°58′18″W |

5 | 43°39′38″N | 52°13′10″W |

6 | 43°40′59″N | 52°27′52″W |

7 | 43°56′19″N | 52°39′48″W |

8 | 44°04′53″N | 52°58′12″W |

9 | 44°18′38″N | 53°06′00″W |

10 | 44°18′36″N | 53°24′07″W |

11 | 44°49′59″N | 54°30′00″W |

12 | 44°29′55″N | 54°30′00″W |

13 | 43°26′59″N | 52°55′59″W |

14 | 42°48′00″N | 51°41′06″W |

15 | 42°33′02″N | 51°00′00″W" |

4. Artikel 19 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Alle zwei Jahre beglaubigen die Mitgliedstaaten für alle nach Artikel 14 zum Fischfang berechtigten Gemeinschaftsschiffe die Richtigkeit der Kapazitätspläne. Der Kapitän gewährleistet, dass eine Kopie dieser Beglaubigung an Bord mitgeführt wird, damit sie einem Inspektor auf Wunsch vorgelegt werden kann."

5. Artikel 21 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

"f) die Fänge vor Einfahrt in und Ausfahrt aus der Abteilung 3L. Diese Berichte werden von Fischereifahrzeugen erstellt, die in der Abteilung 3L Garnelen fangen, und werden eine Stunde vor Überquerung der Grenze der Abteilung übermittelt. Der Bericht enthält Angaben zu den seit dem vorhergehenden Fangbericht an Bord genommenen Fängen, aufgeschlüsselt nach Abteilungen und Arten (3-Alpha-Code) in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet."

6. Artikel 30 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Der Kapitän des beobachteten Schiffes erhält auf Wunsch eine Kopie des Beobachterberichts gemäß Artikel 28 Absatz 1."

7. Artikel 32 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die den Bericht des Beobachters gemäß Artikel 28 erhalten, werten dessen Inhalt und Schlussfolgerungen aus."

8. Artikel 47 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) stellen ein Fallreep bereit, dessen Konstruktion und Verwendung den Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO entsprechen;";

b) folgender Buchstabe wird eingefügt:

"ba) stellen, wenn ein mechanischer Aufzug bereitgestellt wird, sicher, dass dessen Zusatzeinrichtung einem von der nationalen Behörde genehmigten Typ entspricht. Der Aufzug muss so konstruiert und gefertigt sein, dass ein sicheres An- und Vonbordgehen des Inspektors sowie ein sicherer Umstieg vom Aufzug zum Deck und umgekehrt gewährleistet sind. Ein Fallreep gemäß Buchstabe b ist neben dem Aufzug an Deck anzubringen und für sofortigen Einsatz bereitzuhalten;".

9. Anhang II erhält die Fassung des Textes in Anhang I der vorliegenden Verordnung.

10. Anhang VII erhält die Fassung nach Maßgabe des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

11. Anhang XII erhält die Fassung des Textes in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

12. Anhang XIII wird gestrichen.

13. Anhang XIV(b) erhält die Fassung des Textes in Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Vizjak

[1] ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1.

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ANHANG I

"

"ANHANG II

In nachstehender Liste sind die gemäß Artikel 22 zu meldenden Bestände aufgeführt.

ANG/N3NO | Lophius americanus | Amerikanischer Seeteufel |

CAA/N3LMN | Anarhichas lupus | Gestreifter Katfisch |

CAP/N3LM | Mallotus villosus | Lodde |

CAT/N3LMN | Anarhichas spp. | Seewölfe |

HAD/N3LNO | Melanogrammus aeglefinus | Schellfisch |

HAL/N23KL | Hippoglossus hippoglossus | Heilbutt |

HAL/N3M | Hippoglossus hippoglossus | Heilbutt |

HAL/N3NO | Hippoglossus hippoglossus | Heilbutt |

HER/N3L | Clupea harengus | Hering |

HKR/N2J3KL | Urophycis chuss | Roter Gabeldorsch |

HKR/N3MNO | Urophycis chuss | Roter Gabeldorsch |

HKS/N3LMNO | Merluccius bilinearis | Nordamerikanischer Seehecht |

RNG/N23 | Coryphaenoides rupestris | Grenadierfisch |

HKW/N2J3KL | Urophycis tenuis | Weißer Gabeldorsch |

POK/N3O | Pollachius virens | Seelachs |

PRA/N3M | Pandalus borealis | Tiefseegarnele |

RHG/N23 | Macrourus berglax | Nordatlantik-Grenadier |

SKA/N2J3K | Raja spp. | Rochen |

SKA/N3M | Raja spp. | Rochen |

SQI/N56 | Illex illecebrosus | Kurzflossen-Kalmar |

VFF/N3LMN | — | Fische, unbekannt, unsortiert |

WIT/N3M | Glyptocephalus cynoglossus | Rotzunge |

YEL/N3M | Limanda ferruginea | Gelbschwanzflunder" |

"

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ANHANG II

Anhang VII Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 erhält folgende Fassung:

"3. Meldung "Fang"

Datenfeld | Feldcode | obligatorisch/fakultativ | Anmerkungen |

Aufzeichnungsbeginn | SR | M | Systemangabe; Beginn der Aufzeichnung |

Anschrift | AD | M | Angabe Meldung; Empfänger, "XNW" für NAFO |

Absender | FR | M | Name des Absenders |

Seriennummer | SQ | M | Angabe Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr |

Art der Meldung | TM | M | Angabe Meldung; Art der Meldung, "CAT" für die Fangmeldung |

Rufzeichen | RC | M | Angaben Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffes |

Fangreisenummer | TN | O | Angabe Tätigkeit; laufende Nummer der Fangreise im betreffenden Jahr |

Schiffsname | NA | O | Angaben Schiffsregistrierung; Name des Schiffes |

Interne Referenznummer der Vertragspartei | IR | O | Angaben Schiffsregistrierung; einmalige Nummer von Vertragsparteischiffen: ISO-3-Flaggenstaatcode, gefolgt von einer Zahl |

Externe Kennnummer | XR | O | Angaben Schiffsregistrierung; die außen an der Schiffsseite angebrachten Kennziffern |

Bereich | RA | M | NAFO-Abteilung, in die das Schiff eingelaufen ist |

Breitengrad | LA | M [1] | Angabe Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übertragung |

Längengrad | LO | M [1] | Angabe Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Übertragung |

Fänge | CA | | Angabe Tätigkeit; seit Beginn des Fischfangs im Regelungsbereich oder seit der letzten "Fangmeldung" an Bord behaltener Gesamtfang, aufgeschlüsselt nach Arten, gegebenenfalls paarweise |

Art | M | FAO-Artencode |

Lebendgewicht | M | Lebendgewicht in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet |

Fangtage | DF | M | Angabe Tätigkeit; Anzahl der Fangtage im NAFO-Regelungsbereich seit Beginn des Fischfangs oder der letzten "Fangmeldung" |

Datum | DA | M | Angabe Meldung; Datum der Übertragung |

Uhrzeit | TI | M | Angabe Meldung; Uhrzeit der Übermittlung |

Aufzeichnungsende | ER | M | Systemangabe; Ende der Aufzeichnung |

[1] Fakultativ bei Schiffen, die der Satellitenüberwachung unterliegen."

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ANHANG III

"

"ANHANG XII

Hafenkontrollbericht

A. MUSTER ‚HAFENKONTROLLBERICHT‘

Seite

von

1. ANGABEN ZUR KONTROLLE

Kontrolldienst

Datum des Berichts

Kontrollhafen

Name des Schiffes

2. ANGABEN ZUR FANGREISE (1)

Datum Beginn der Fangreise

Fangreisenummer (2)

Tätigkeit in NAFO-Regelungsgebiet (NAFO-RG)

Datum Einfahrt in das NAFO-RG

Datum Ausfahrt aus dem NAFO-RG

Andere angefahrene Gebiete

Datum Ende der Fangreise

3. ANGABEN ZUM FAHRZEUG (3)

Äußere Kennbuchstaben und -ziffern

Internationales Rufzeichen

Flaggenstaat

NAFO-Vertragspartei

Heimathafen

Schiffseigner

Schiffsbetreiber

Name des Kapitäns

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4. ERGEBNIS DER ENTLADUNGSKONTROLLE (4)

4.1. Allgemeine Angaben

Entladebeginn:

Datum

Uhrzeit

Entladeschluss:

Datum

Uhrzeit

Wurden alle Fänge an Bord des Schiffes entladen?

JA

Falls JA, Tabelle 4.2 ausfüllen

NEIN

Falls NEIN, Tabelle 4.3 ausfüllen

Bemerkungen

4.2. Entladene Menge

Art

(FAO-Code)

Aufmachung

Lebendgewicht

(Logbuch, kg)

Umrechnungsfaktor

Angelandetes Verarbeitungsgewicht

(kg)

Lebendgewichtäquivalent

(kg)

Diff.

(kg)

Diff.

(%)

Bemerkungen

4.3. An Bord des Schiffes verbleibende Mengen

Auszufüllen, wenn ein Teil des Fangs nach Entladeschluss an Bord bleibt

Art

Aufmachung

Umrechnungsfaktor

Verarbeitungsgewicht

(kg)

Lebendgewichtäquivalent

(kg)

Bemerkungen

5. FANGGERÄTKONTROLLE IM HAFEN (5)

5.1. Allgemeine Angaben

Anzahl der kontrollierten Fanggeräte

Datum der Fanggerätkontrolle

Wurde bei dem Schiff ein Verstoß festgestellt?

Falls ja, ist das Formblatt ‚Überprüfung der Hafenkontrolle‘ vollständig auszufüllen.

Falls nein, ist das Formblatt bis auf die Einzelheiten zum NAFO-Siegel auszufüllen.

Ja

Nein

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5.2. Nähere Angaben zu den Schleppnetzen

Nummer des NAFO-Siegels

IIst das Siegel unversehrt?

Ja

Nein

Art des Fanggeräts:

Anlagen:

Abstand der Gitterstäbe (mm)

Maschentyp:

Mittlere Maschenöffnung (mm)

Netzteil

Flügel:

Mittelstück:

Verlängerungsstück:

Steert:

6. VERSTÖSSE UND FOLGEMASSNAHMEN

6.1. Kontrolle auf See

Verstöße, die infolge von Kontrollen im NAFO-RG aufgedeckt wurden

Kontrollteam

Datum der Kontrolle

Abteilung

NAFO, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, Verstoß gegen Rechtsnorm

6.2. Ergebnisse der Hafenkontrolle

a) Bestätigung der bei einer Kontrolle auf See festgestellten Verstöße

NAFO, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, Verstoß gegen Rechtsnorm

Verstoß gegen nationale Rechtsnorm

b) Bei einer Kontrolle auf See festgestellte Verstöße, die bei der Hafenkontrolle nicht bestätigt werden konnten

Bemerkungen:

c) Weitere bei der Hafenkontrolle festgestellte Verstöße

NAFO, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, Verstoß gegen Rechtsnorm

Verstoß gegen nationale Rechtsnorm

Follow-up-Bemerkungen:

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B. IN DEN BERICHT AUFZUNEHMENDE ANGABEN

1. ANGABEN ZUR KONTROLLE

Datenfeld | M/O | Kategorie; Begriffsbestimmung |

Kontrolldienst | M | Angaben zur Kontrolle: Name des Kontrolldienstes oder einer von diesem Dienst benannten Stelle |

Datum | M | Angaben zur Kontrolle: Datum der Berichtserstellung |

Kontrollhafen | M | Angaben Tätigkeit: Ort, an dem das Schiff kontrolliert wurde: Hafen gefolgt vom dreistelligen ISO-Ländercode (z. B. St Johns/CAN) |

Schiffsname | M | Angaben Schiffsregistrierung: Name des Schiffes |

2. ANGABEN ZUR FANGREISE

Datenfeld | M/O | Kategorie; Begriffsbestimmung |

Datum Beginn der Fangreise | M | Angaben Tätigkeit: Datum des Beginns der laufenden Fangreise |

Fangreisenummer | O | Angaben Tätigkeit: Nummer der Fangreise im laufenden Jahr |

Einfahrt in das NAFO-RG | M | Angaben Tätigkeit: Datum, an dem das Schiff auf der laufenden Fangreise in den NAFO-Regelungsbereich eingefahren ist |

Ausfahrt aus dem NAFO-RG | M | Angaben Tätigkeit: Datum, an dem das Schiff auf der laufenden Fangreise den NAFO-Regelungsbereich verlassen hat |

Andere angefahrene Gebiete | O | Angaben Tätigkeit: andere Gebiete, in denen das Schiff auf der laufenden Fangreise gefischt hat |

Datum Ende der Fangreise | M | Angaben Tätigkeit: Datum des Endes der laufenden Fangreise |

3. ANGABEN ZUM FAHRZEUG

Datenfeld

M/O

Kategorie; Begriffsbestimmung

Äußere Kennbuchstaben und -ziffern

M

Angaben Schiffsregistrierung: außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer

Internationales Rufzeichen

M

Angaben Schiffsregistrierung: internationales Rufzeichen des Schiffes

Flaggenstaat

M

Angaben Schiffsregistrierung: Staat, in dem das Schiff registriert ist; 3-stelliger ISO-Ländercode

NAFO-Vertragspartei

O (1)

Angaben Schiffsregistrierung: NAFO-Vertragspartei des Schiffes (ISO-Code des Landes, EUR für die Europäische Gemeinschaft, NCP für Nichtvertragsparteien)

Heimathafen

O

Angaben Schiffsregistrierung: Registrierhafen des Schiffes/Heimathafen

Schiffseigner

M

Angaben Schiffsregistrierung: Name und Anschrift des Schiffseigners

Schiffsbetreiber

M (2)

Angaben Schiffsregistrierung: verantwortlicher Betreiber des Schiffs

Name des Kapitäns

O

Angaben Tätigkeit: Name des Kapitäns

(1) Falls nicht identisch mit dem Flaggenstaat.

(2) Falls nicht identisch mit dem Eigner.

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4. ERGEBNIS DER ENTLADUNGSKONTROLLE

4.1. Allgemeine Angaben

Datenfeld | M/O | Kategorie; Begriffsbestimmung |

Entladebeginn | M | Angaben Entladung: Datum des Beginns der Entladung des Schiffs |

Entladeschluss | M | Angaben Entladung: Datum des Endes der Entladung des Schiffs |

Wurden alle Fänge an Bord des Schiffes entladen? | M | Angaben Entladung: Hat das Schiff alle an Bord befindlichen Fänge angelandet? ‚ja‘ oder ‚nein‘ |

Bemerkungen | O | Angaben Entladung: Etwaige Anmerkungen. Falls nicht alle Fänge angelandet wurden, ist die an Bord verbliebene Menge zu schätzen. |

4.2. Entladene Menge

Datenfeld | M/O | Kategorie; Begriffsbestimmung |

Art | M | Angaben Entladung: FAO-3-Alpha-Code (Teil V, Liste II, Beilage II) |

Erläuterungen | M | Angaben Entladung: Produktform |

Lebendgewicht | M | anhand des Logbuchs bestimmte Mengen |

Umrechnungsfaktor | O | Angaben Produkt: durch den Kapitän für die entsprechende Art, Größe und Aufmachung festgelegter Umrechnungsfaktor (fakultativ, falls schon in Tabelle B angegeben) |

Verarbeitungsgewicht | M | Angaben Entladung: angelandete Mengen, aufgeschlüsselt nach Art und Aufmachung, in kg, auf die nächsten 10 kg gerundet |

Lebendgewichtäquivalent | M | Angaben Entladung: angelandete Mengen in Lebendgewichtäquivalent (Produktgewicht x Umrechnungsfaktor, in kg, auf die nächsten 10 kg gerundet) |

Bemerkungen | O | Angaben Entladung: Freie Anmerkungen |

4.3. An Bord des Schiffes verbleibende Mengen

Datenfeld | M/O | Kategorie; Begriffsbestimmung |

Art | M | Angaben Entladung: FAO-3-Alpha-Code (Teil V, Liste II, Beilage II) |

Erläuterungen | M | Angaben Entladung: Produktform |

Umrechnungsfaktor | O | Angaben Produkt: durch den Kapitän für die entsprechende Art, Größe und Aufmachung festgelegter Umrechnungsfaktor (fakultativ, falls schon in Tabelle B angegeben) |

Verarbeitungsgewicht | M | Angaben Entladung: angelandete Mengen, aufgeschlüsselt nach Art und Aufmachung, in kg, auf die nächsten 10 kg gerundet |

Lebendgewichtäquivalent | M | Angaben Entladung: angelandete Mengen in Lebendgewichtäquivalent (Produktgewicht x Umrechnungsfaktor, in kg, auf die nächsten 10 kg gerundet) |

Bemerkungen | O | Angaben Entladung: freie Anmerkungen |

5. ERGEBNIS DER FANGGERÄTKONTROLLE (6)

5.1. Allgemeine Angaben

Datenfeld | M/O | Kategorie; Begriffsbestimmung |

Datum der Überprüfung | M | Angaben zur Kontrolle: Datum der Fanggerätkontrolle |

Kontrolliertes Fanggerät | M | Angaben zur Kontrolle: Anzahl der im Hafen kontrollierten Fanggeräte |

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5.2. Angaben zu den Schleppnetzen

Datenfeld | M/O | Kategorie; Begriffsbestimmung |

Nummer des NAFO-Siegels | M | Angaben zur Kontrolle (falls erforderlich): Nummer des am Fanggerät nach der Kontrolle auf See angebrachten NAFO-Siegels |

Ist das Siegel unversehrt? | M | Kontrolle, ob das NAFO-Siegel intakt ist: — ‚ja‘ oder ‚nein‘ |

Art des Fanggeräts | M | Internationale Klassifizierung der Fanggeräte, OTB für Schleppnetze |

Anlagen | | Schleppnetzangaben: Befestigung am Grundtau |

Abstand der Gitterstäbe | M | Schleppnetzangaben: Abstand der Gitterstäbe in mm |

Maschentyp | M | Schleppnetzangaben beziehungsweise Maschentyp: SQ für Quadratmaschen, DI für rautenförmige Maschen |

Mittlere Maschengröße | M | Schleppnetzangaben: mittlere Maschengröße im Netzteil, paarweise |

Netzteil | M | gemessenes Netzteil |

Maschengröße | M | Maschengröße in mm |

6. VERSTÖSSE UND FOLGEMASSNAHMEN

6.1. Kontrolle auf See

Datenfeld | M/O | Kategorie; Begriffsbestimmung |

Kontrollteam | M | Name der Vertragspartei; Name des Fischereiüberwachungsschiffs |

Datum der Kontrolle | M | |

Rechtsnorm | M | Für jeden Verstoß gegen NAFO-Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen Angabe von Kapitel, Artikel, Absatz/Absätze |

6.2. Ergebnisse der Hafenkontrolle

a) Bestätigung der bei der Kontrolle auf See festgestellten Verstöße

Datenfeld | M/O | Kategorie; Begriffsbestimmung |

Identifizierung des NAFO-Verstoßes | M | Für jeden Verstoß gegen NAFO-Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen Angabe von Kapitel, Artikel, Absatz/Absätze |

Identifizierung des Verstoßes gegen nationale Rechtsvorschriften | O | Für jeden Verstoß Angabe von: Titel der nationalen Rechtsvorschrift, Kapitel, Artikel, Absatz/Absätze |

c) Weitere bei der Hafenkontrolle festgestellte Verstöße

Datenfeld | M/O | Kategorie; Begriffsbestimmung |

Identifizierung des NAFO-Verstoßes | M | Für jeden Verstoß gegen NAFO-Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen Angabe von Kapitel, Artikel, Absatz/Absätze |

Identifizierung des Verstoßes gegen nationale Rechtsvorschriften | O | Für jeden Verstoß Angabe von: Titel der nationalen Rechtsvorschrift, Kapitel, Artikel, Absatz/Absätze |

(1) Von der Inspektionsbehörde oder einer anderen von den Behörden benannten Stelle auf Grundlage der Logbuch-Einträge auszufüllen, sobald das Schiff in den Hafen einläuft.

(2) Falls zutreffend.

(3) Anhand der Angaben in der Lizenz auszufüllen.

(4) Nach Abschluss des Entladens auszufüllen.

(5) Zu kontrollieren, wenn bei der Inspektion auf See Verstöße festgestellt/beobachtet wurden. Auszufüllen, wenn die Hafenkontrolle auch die Kontrolle der Fanggeräte an Bord umfasst. Für jedes Fanggerät, das einer Hafenkontrolle unterzogen wurde, ist ein Formular auszufüllen.

(6) Zu kontrollieren, wenn bei der Inspektion auf See Verstöße festgestellt/beobachtet wurden. Auszufüllen, wenn die Hafenkontrolle auch die Kontrolle der Fanggeräte an Bord umfasst. Für jedes Fanggerät, das einer Hafenkontrolle unterzogen wurde, ist ein Formular auszufüllen."

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"

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ANHANG IV

"

"ANHANG XIV(b)

Codierung der Aufmachung/Erzeugnisse

Code | Aufmachung/Erzeugnis |

A | Ganz, gefroren |

B | Ganz, gefroren (gegart) |

C | Ausgenommen, mit Kopf — gefroren |

D | Ausgenommen, ohne Kopf — gefroren |

E | Ausgenommen, ohne Kopf — zugerichtet — gefroren |

F | Filets ohne Haut — mit Gräten — gefroren |

G | Filets ohne Haut — ohne Gräten — gefroren |

H | Filets mit Haut — mit Gräten — gefroren |

I | Filets mit Haut — ohne Gräten — gefroren |

J | Salzfisch |

K | Eingelegter Fisch |

L | Fischdosen |

M | Öl |

N | Fischmehl von ganzen Fischen |

O | Fischmehl von Schlachtabfällen |

P | Sonstige (bitte angeben)" |

"

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Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen