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Document 32008R0324

Verordnung (EG) Nr. 324/2008 der Kommission vom 9. April 2008 zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 98, 10.4.2008, p. 5–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 014 P. 67 - 72

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/04/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/324/oj

10.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 324/2008 DER KOMMISSION

vom 9. April 2008

zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (2), insbesondere auf Artikel 13 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 sollte die Kommission mit der Durchführung von Inspektionen beginnen, um die Anwendung der Verordnung durch die Mitgliedstaaten zu überwachen. Die Durchführung von Inspektionen unter Leitung der Kommission ist erforderlich, um die Wirksamkeit der nationalen Qualitätssicherungssysteme und der Maßnahmen, Verfahren und Strukturen für die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt zu überprüfen.

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2005/65/EG sollte die Kommission die Umsetzung der genannten Richtlinie zusammen mit den in der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vorgesehenen Inspektionen überprüfen.

(3)

Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) errichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs sollte die Kommission bei deren Inspektionsaufgaben in Bezug auf Schiffe, einschlägige Unternehmen sowie anerkannte Organisationen zur Gefahrenabwehr technisch unterstützen.

(4)

Die Kommission sollte den Zeitplan und die Vorbereitung ihrer Inspektionen mit den Mitgliedstaaten abstimmen. Die Inspektionsteams der Kommission sollten qualifizierte nationale Inspektoren einbeziehen, wenn diese zur Verfügung stehen.

(5)

Die Kommissionsinspektionen sollten nach einem festgelegten Verfahren anhand einer Standardmethode durchgeführt werden.

(6)

Sicherheitsempfindliche Angaben im Zusammenhang mit den Inspektionen sollten vertraulich behandelt werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 884/2005 der Kommission vom 10. Juni 2005 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (4) sollte daher aufgehoben werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen fest, um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten, der einzelnen Hafenanlagen und der einschlägigen Unternehmen zu überwachen.

Darüber hinaus werden Verfahren festgelegt, nach denen die Kommission die Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG zusammen mit den Inspektionen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Hafenanlagen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 11 dieser Richtlinie festgelegten Häfen überwacht.

Die Inspektionen sind auf transparente, wirksame, harmonisierte und durchgängige Weise durchzuführen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Kommissionsinspektion“ ist eine von Inspektoren der Kommission vorgenommene Prüfung der Qualitätssicherungssysteme sowie der Maßnahmen, Verfahren und Strukturen der Mitgliedstaaten zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, um zu ermitteln, ob die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingehalten und die Richtlinie 2005/65/EG korrekt durchgeführt wird;

2.

„Kommissionsinspektor“ ist eine Person, die die in Artikel 7 genannten Kriterien erfüllt und für die Kommission oder die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs arbeitet, oder ein nationaler Inspektor, der im Auftrag der Kommission an den von ihr durchgeführten Inspektionen teilnimmt;

3.

„nationaler Inspektor“ ist eine Person, die für einen Mitgliedstaat als Inspektor für Gefahrenabwehr in der Schifffahrt arbeitet und über die den Vorschriften dieses Mitgliedstaates entsprechenden Qualifikationen verfügt;

4.

„objektiver Nachweis“ sind quantitative oder qualitative Angaben, Aufzeichnungen oder Untersuchungsergebnisse betreffend die Gefahrenabwehr oder das Vorhandensein und die Umsetzung einer Anforderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG; ein objektiver Nachweis beruht auf Beobachtungen, Messungen oder Tests und ist nachprüfbar;

5.

„Beobachtung“ ist ein bei einer Kommissionsinspektion erzieltes Untersuchungsergebnis, das durch objektive Nachweise belegt ist;

6.

„Nichterfüllung“ ist eine beobachtete Situation, bei der ein objektiver Nachweis dafür vorliegt, dass eine bestimmte Anforderung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG nicht erfüllt wird und die Gegenmaßnahmen erfordert;

7.

„schwerwiegende Nichterfüllung“ ist eine erkennbare Abweichung, die eine ernste Bedrohung für die Sicherheit des Seeverkehrs darstellt und sofortige Gegenmaßnahmen erfordert; außerdem fällt unter diesen Begriff auch das Fehlen der wirksamen und systematischen Umsetzung einer Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG;

8.

„Kontaktstelle“ ist die von jedem Mitgliedstaat benannte Stelle, die als Kontaktstelle für die Kommission und andere Mitgliedstaaten dient, um die Anwendung der durch die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und durch die Richtlinie 2005/65/EG vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen zu vereinfachen, weiterzuverfolgen und über sie Auskünfte zu erteilen;

9.

„einschlägiges Unternehmen“ ist eine Stelle, die einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen, einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ernennen muss, die für die Durchführung eines Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder eines Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zuständig ist, oder die von einem Mitgliedstaat als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr benannt wird;

10.

„Test“ ist eine Erprobung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, bei der die Absicht zur Durchführung einer unrechtmäßigen Handlung simuliert wird, um zu prüfen, inwieweit vorhandene Sicherheitsmaßnahmen wirksam umgesetzt werden;

11.

„Hafen“ ist das Gebiet innerhalb der Grenzen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2005/65/EG festgelegt und gemäß Artikel 12 der genannten Richtlinie der Kommission mitgeteilt haben.

KAPITEL II

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 3

Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission arbeiten die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Inspektionsaufgaben der Kommission mit der Kommission zusammen. Diese Zusammenarbeit findet während der gesamten Vorbereitungs-, Kontroll- und Berichtsphase statt.

Artikel 4

Ausübung der Befugnisse der Kommission

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Inspektoren der Kommission ihre Befugnisse zur Prüfung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aller gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG zuständigen Behörden und aller einschlägigen Unternehmen ausüben können.

(2)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Inspektoren der Kommission auf Anfrage Zugang zu allen einschlägigen, für die Gefahrenabwehr relevanten Unterlagen haben, insbesondere zu

a)

dem nationalen Programm zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 gemäß Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung;

b)

den von der in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 genannten Kontaktstelle vorgelegten Informationen und Kontrollberichten;

c)

den Ergebnissen, zu denen die Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Durchführung von Plänen zur Gefahrenabwehr im Hafen gekommen sind.

(3)   Stoßen die Kommissionsinspektoren bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf Schwierigkeiten, unterstützen die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln bei der Erfüllung dieser Aufgaben.

Artikel 5

Beteiligung nationaler Inspektoren an Kommissionsinspektionen

(1)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, der Kommission nationale Inspektoren zur Verfügung zu stellen, die sich an Kommissionsinspektionen einschließlich der dazugehörigen Vorbereitungs- und Berichtsphasen beteiligen.

(2)   Ein nationaler Inspektor darf nicht an Kommissionsinspektionen in dem Mitgliedstaat teilnehmen, in dem er beschäftigt ist.

(3)   Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission eine Liste nationaler Inspektoren vor, die von der Kommission zur Beteiligung an Kommissionsinspektionen abgerufen werden können.

Diese Liste wird mindestens einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht, und zwar jeweils bis Ende Juni.

(4)   Die Kommission übermittelt dem durch Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingesetzten Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) die in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Listen.

(5)   Ist die Kommission der Ansicht, dass an einer bestimmten Kommissionsinspektion ein nationaler Inspektor beteiligt werden muss, fragt sie bei den Mitgliedstaaten an, ob für die Durchführung dieser Inspektion nationale Inspektoren zur Verfügung stehen. Solche Anfragen erfolgen in der Regel acht Wochen vor der Inspektion.

(6)   Die Kosten für die Beteiligung nationaler Inspektoren an Kommissionsinspektionen trägt entsprechend den Vorschriften der Gemeinschaft die Kommission.

Artikel 6

Technische Unterstützung bei Kommissionsinspektionen durch die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

Im Rahmen ihrer technischen Unterstützung für die Kommission gemäß Artikel 2 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 stellt die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs technische Sachverständige zur Verfügung, die an den Kommissionsinspektionen einschließlich der dazugehörigen Vorbereitungs- und Berichtsphasen teilnehmen.

Artikel 7

Qualifikationskriterien und Ausbildung von Kommissionsinspektoren

(1)   Die Kommissionsinspektoren müssen über eine angemessene Qualifikation verfügen; dazu gehören ausreichende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr. In der Regel umfasst dies:

a)

gute Kenntnisse im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr und der Anwendung entsprechender Konzepte bei den zu prüfenden Betriebsabläufen;

b)

gute fachliche Kenntnisse der Sicherheitstechnologien und -verfahren;

c)

Vertrautheit mit Inspektionsgrundsätzen, -verfahren und -techniken;

d)

Fachkenntnisse in Bezug auf die zu prüfenden Betriebsabläufe.

(2)   Qualifikationsvoraussetzung für die Beteiligung an Kommissionsinspektionen ist, dass die Kommissionsinspektoren eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Nationale Inspektoren müssen, um als Kommissionsinspektoren tätig zu sein, die erforderliche Ausbildung für die Tätigkeit als Kommissionsinspektor abgeschlossen haben. Die Ausbildung muss:

a)

von der Kommission akkreditiert sein;

b)

als Erst- und Auffrischungsausbildung durchgeführt werden;

c)

ein für die Kontrolle der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hinblick auf die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und der Richtlinie 2005/65/EG angemessenes Leistungsniveau gewährleisten.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass die Kommissionsinspektoren die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien erfüllen.

KAPITEL III

VERFAHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON KOMMISSIONSINSPEKTIONEN

Artikel 8

Mitteilung der Inspektionen

(1)   Die Kommission unterrichtet die Kontaktstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet die Inspektion durchgeführt wird, mindestens sechs Wochen vor der Durchführung dieser Inspektion. Bei außergewöhnlichen Ereignissen kann die Frist für die Anmeldung verkürzt werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen Schritte, um sicherzustellen, dass die Inspektionsanmeldung vertraulich bleibt, damit die Inspektion nicht beeinträchtigt wird.

(2)   Die Kontaktstelle wird im Voraus über den voraussichtlichen Umfang einer Kommissionsinspektion unterrichtet.

Betrifft die Inspektion eine Hafenanlage, wird der Kontaktstelle in diesem Zusammenhang mitgeteilt,

a)

ob in die Inspektion auch die zu diesem Zeitpunkt in der Hafenanlage oder an anderer Stelle im Hafen befindlichen Schiffe einbezogen werden und

b)

ob die Inspektion auch die Überwachung des Hafens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/65/EG umfasst.

Für die Zwecke des Buchstabens b ist „Überwachung“ die Nachprüfung, ob die Mitgliedstaaten und die Häfen auf ihrem Gebiet, die der Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2005/65/EG mitgeteilt wurden, die Bestimmungen der Richtlinie 2005/65/EG eingehalten haben. Insbesondere wird im Zuge der Überwachung nachgeprüft, ob bei der Erstellung der Risikobewertung für den Hafen und der Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen allen Bestimmungen der Richtlinie 2005/65/EG Rechnung getragen wurde und ob die darin festgelegten Maßnahmen den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 erlassenen Vorschriften in Bezug auf die in den betreffenden Häfen gelegenen Hafenanlagen entsprechen.

(3)   Die Kontaktstelle

a)

unterrichtet die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion stattfindet,

b)

teilt der Kommission diese zuständigen Behörden mit.

(4)   Die Kontaktstelle übermittelt der Kommission mindestens 24 Stunden vor der Inspektion den Flaggenstaat und die IMO-Nummer aller Schiffe, die während der Inspektion voraussichtlich in einer Hafenanlage oder einem Hafen liegen werden, deren Inspektion gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 angemeldet wurde.

(5)   Ist der Flaggenstaat ein Mitgliedstaat, unterrichtet die Kommission, sofern dies möglich ist, die Kontaktstelle dieses Mitgliedstaats davon, dass das Schiff in dieser Hafenanlage einer Inspektion unterzogen werden kann.

(6)   Soll im Zuge der Inspektion einer Hafenanlage in einem Mitgliedstaat ein Schiff inspiziert werden, das die Flagge dieses Mitgliedstaates führt, setzt sich die Kontaktstelle mit der Kommission in Verbindung und bestätigt, ob das Schiff zum Zeitpunkt der Inspektion tatsächlich in der Hafenanlage liegt.

(7)   Liegt ein Schiff, das für eine Inspektion vorgesehen war, zum Zeitpunkt der Inspektion der Hafenanlage nicht in diesem Hafen, einigen sich die Kommission und der gemäß Artikel 9 Absatz 3 benannte Koordinator auf ein anderes Schiff, das inspiziert werden soll. Dieses Schiff kann sich auch in einer anderen Hafenanlage dieses Hafens befinden. Die Absätze 5 und 8 finden auch in diesem Fall Anwendung.

(8)   Die Kommissionsinspektionen finden unter der Aufsicht des Mitgliedstaats statt, in dem sich die Hafenanlage befindet, in der Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften gemäß der Regel 9 der besonderen Maßnahmen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner geänderten Fassung (SOLAS-Übereinkommen) zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt durchgeführt werden, wenn:

a)

der Flaggenstaat des Schiffs kein Mitgliedstaat ist oder

b)

das Schiff in den gemäß Absatz 4 dieses Artikels übermittelten Informationen nicht genannt wurde.

(9)   Mit der Anmeldung einer Inspektion kann der Kontaktstelle ein Vorbereitungsfragebogen übermittelt werden, der von der/den zuständigen Behörde(n) auszufüllen ist; weiter können die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Unterlagen angefordert werden.

In der Anmeldung ist darüber hinaus das Datum anzugeben, bis zu dem der ausgefüllte Fragebogen und die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Unterlagen an die Kommission zurückzusenden sind.

Artikel 9

Vorbereitung der Inspektionen

(1)   Die Kommissionsinspektoren treffen Vorbereitungen, um Wirksamkeit, Genauigkeit und Kohärenz der Inspektionen zu gewährleisten.

(2)   Die Kommission teilt der Kontaktstelle die Namen der Kommissionsinspektoren, die mit der Inspektion beauftragt sind, sowie gegebenenfalls andere Einzelheiten mit. Sie gibt dabei auch den Namen des Leiters des Inspektionsteams an, bei dem es sich um einen Kommissionsinspektor handeln muss, der im Dienste der Kommission steht.

(3)   Bei jeder Inspektion trägt die Kontaktstelle dafür Sorge, dass ein Koordinator benannt wird, der die mit der durchzuführenden Inspektion verbundenen praktischen Vorkehrungen trifft. Während der Inspektion ist der Leiter des Inspektionsteams der erste Ansprechpartner für den Koordinator.

Artikel 10

Durchführung der Inspektionen

(1)   Die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 festgelegten Vorschriften zur Gefahrenabwehr durch die Mitgliedstaaten wird anhand einer Standardmethode überwacht.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommissionsinspektoren während der Inspektion zu jeder Zeit begleitet werden.

(3)   Soll ein in einer Hafenanlage liegendes Schiff inspiziert werden, dessen Flaggenstaat nicht der Mitgliedstaat ist, in dem sich die Hafenanlage befindet, trägt der Mitgliedstaat, in dem sich die Hafenanlage befindet, dafür Sorge, dass die Kommissionsinspektoren während der Inspektion des Schiffs von einem Beamten einer in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 genannten Behörde begleitet werden.

(4)   Die Kommissionsinspektoren führen einen Ausweis mit sich, der sie berechtigt, Inspektionen im Namen der Kommission durchzuführen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommissionsinspektoren Zugang zu allen Bereichen erhalten, wo dies für Inspektionszwecke erforderlich ist.

(5)   Ein Test findet erst statt, nachdem Umfang und Zweck der Kontaktstelle mitgeteilt und mit ihr abgesprochen wurden. Die Kontaktstelle sorgt für die nötige Koordinierung mit den betroffenen zuständigen Behörden.

(6)   Unbeschadet Artikel 11 geben die Kommissionsinspektoren, wenn dies angemessen und sinnvoll ist, noch an Ort und Stelle eine informelle mündliche Zusammenfassung ihrer Beobachtungen ab.

Die zuständige Kontaktstelle wird vor Abschluss eines Inspektionsberichts gemäß Artikel 11 unverzüglich von allen Fällen schwerwiegender Nichterfüllung hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG unterrichtet, die durch eine Kommissionsinspektion aufgedeckt werden.

Deckt jedoch ein Kommissionsinspektor bei der Inspektion eines Schiffs eine schwerwiegende Nichterfüllung auf, die Maßnahmen gemäß Artikel 16 erfordert, unterrichtet der Leiter des Inspektionsteams unverzüglich die Kontaktstelle des Mitgliedstaats in seiner Funktion als Hafenstaat.

Artikel 11

Inspektionsbericht

(1)   Innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss einer Inspektion übermittelt die Kommission dem Mitgliedstaat einen Inspektionsbericht. In diesem Inspektionsbericht ist gegebenenfalls das Ergebnis der Überwachung des Hafens gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführt.

(2)   Wurde im Zuge der Inspektion einer Hafenanlage ein Schiff inspiziert, werden die entsprechenden Abschnitte des Inspektionsberichts auch dem Mitgliedstaat übermittelt, dessen Flagge das Schiff führt, wenn dieser ein anderer ist als der Mitgliedstaat, in dem die Inspektion stattgefunden hat.

(3)   Der Mitgliedstaat unterrichtet die Stellen, die einer Inspektion unterzogen wurden, von den dabei gemachten für sie zutreffenden Beobachtungen. Der Inspektionsbericht selbst wird jedoch den Stellen, die einer Inspektion unterzogen wurden, nicht zugestellt.

(4)   Im Bericht sind die bei der Inspektion gemachten Beobachtungen unter Angabe aller eventuellen Fälle schwerwiegender Nichterfüllung hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und der Richtlinie 2005/65/EG im Einzelnen aufgeführt.

Der Bericht kann Empfehlungen für Gegenmaßnahmen enthalten.

(5)   Hinsichtlich der Bewertung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und der Richtlinie 2005/65/EG gelten für alle im Bericht aufgeführten Beobachtungen die folgenden Einstufungen:

a)

Vorschriften erfüllt;

b)

Vorschriften erfüllt, aber Verbesserungen wünschenswert;

c)

Vorschriften nicht erfüllt;

d)

schwerwiegende Nichterfüllung;

e)

nicht zutreffend;

f)

nicht bestätigt.

Artikel 12

Antwort des Mitgliedstaats

(1)   Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Absendung eines Inspektionsberichts legt der Mitgliedstaat der Kommission eine schriftliche Antwort zu diesem Bericht vor, die

a)

auf die Beobachtungen und Empfehlungen eingeht und

b)

einen Aktionsplan enthält, in dem im Einzelnen Maßnahmen und Fristen für die Behebung aller festgestellten Mängel festgelegt sind.

(2)   Wird im Inspektionsbericht nicht auf eine Nichterfüllung oder eine schwerwiegende Nichterfüllung hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG hingewiesen, ist keine Antwort erforderlich.

Artikel 13

Maßnahmen der Kommission

(1)   Die Kommission kann im Falle der Nichterfüllung oder schwerwiegenden Nichterfüllung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG und nach Eingang der Antwort des Mitgliedstaats folgende Maßnahmen ergreifen:

a)

sie kann dem Mitgliedstaat eine Stellungnahme übermitteln oder weitere Angaben anfordern, um die Antwort oder einen Teil der Antwort näher zu erläutern;

b)

sie kann eine Folgeinspektion oder -überwachung durchführen, um zu überprüfen, ob Gegenmaßnahmen ergriffen wurden; diese Folgemaßnahme ist mindestens zwei Wochen vorher anzumelden;

c)

sie kann ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat einleiten.

(2)   Muss bei einem Schiff eine Folgeinspektion durchgeführt werden, teilt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt, der Kommission — soweit dies möglich ist — mit, welche weiteren Häfen das Schiff anlaufen wird, so dass die Kommission entscheiden kann, wo und wann sie die Folgeinspektion durchführt.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Sicherheitsempfindliche Angaben

Unbeschadet Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und Artikel 16 der Richtlinie 2005/65/EG behandelt die Kommission sicherheitsempfindliche Unterlagen im Zusammenhang mit den Inspektionen vertraulich.

Artikel 15

Inspektionsprogramm der Kommission

(1)   Die Kommission holt hinsichtlich der Prioritäten für die Durchführung ihres Inspektionsprogramms den Rat des Ausschusses ein.

(2)   Die Kommission unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Durchführung ihres Inspektionsprogramms und über die Ergebnisse der Inspektionen.

Artikel 16

Unterrichtung der Mitgliedstaaten bei schwerwiegender Nichterfüllung

Wird bei einer Inspektion eine schwerwiegende Nichterfüllung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG aufgedeckt, bei der davon ausgegangen wird, dass sie erhebliche Auswirkungen auf das Niveau der Gefahrenabwehr im Seeverkehr in der Gemeinschaft insgesamt hat, unterrichtet die Kommission, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat den Inspektionsbericht zugestellt hat, die übrigen Mitgliedstaaten.

Nachdem sich die Kommission vergewissert hat, dass eine schwerwiegende Nichterfüllung, von der gemäß diesem Artikel die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet wurden, beseitigt wurde, teilt sie dies unverzüglich den übrigen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 17

Überprüfung

Die Kommission überprüft regelmäßig ihr Inspektionssystem und insbesondere die Wirksamkeit dieses Systems.

Artikel 18

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 884/2005 wird aufgehoben.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2008

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.

(2)  ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28.

(3)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 25.


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