32008R0125


Titel und Fundstelle

Verordnung des Rates (EG) Nr. 125/2008 vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln

 ABl. L 40 vom 14.2.2008, S. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

 BG  CS  DA  DE  EL  EN  ES  ET  FI  FR  HU  IT  LT  LV  MT  NL  PL  PT  RO  SK  SL  SV

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Verordnung des Rates (EG) Nr. 125/2008

vom 12. Februar 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates [1] sieht ein Verfahren vor, nach dem jedes Unternehmen der Gemeinschaft bei der Kommission einen Antrag auf Untersuchung von durch ein Drittland eingeführten bzw. aufrechterhaltenen Handelshemmnissen stellen kann, sofern diese Handelshemmnisse Auswirkungen auf den Markt des Drittlandes haben und sich handelsschädigend auf das Unternehmen der Gemeinschaft auswirken.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 ist ein Antrag eines Unternehmens der Gemeinschaft jedoch nur zulässig, wenn nach den internationalen Handelsregeln, die in multilateralen oder plurilateralen Handelsübereinkünften festgelegt sind, ein Recht zum Vorgehen gegen das angebliche Handelshemmnis besteht. Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Anträge ist demnach, dass neben den angeblichen Verletzungen bilateraler Verpflichtungen durch ein Drittland auch Verletzungen multilateraler oder plurilateraler Regeln angegeben werden.

(3) Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 hat die Gemeinschaft eine Reihe bilateraler Abkommen abgeschlossen, die materiellrechtliche Regeln für den Handel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern enthalten, welche weit über die Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) hinausgehen. Darüber hinaus beinhalten diese Abkommen wirksame und bindende Streitbeilegungsverfahren, um Streitigkeiten über solche "WTO plus"-Verpflichtungen zu regeln.

(4) Wenn sich die Unternehmen der Gemeinschaft in ihren Anträgen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 auf bilaterale Abkommen stützen könnten, würde dies dazu beitragen, die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesen Abkommen zu überwachen und gegen Handelshemmnisse vorzugehen; damit würden der Marktzugang für Exporteure verbessert und Wachstum und Beschäftigung in der Gemeinschaft gefördert.

(5) Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen und in dem Bemühen, den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen der Gemeinschaft zu verringern, sollte das Recht der Unternehmen, Anträge gegen Handelshemmnisse zu stellen, dahingehend erweitert werden, dass auch angebliche Handelshemmnisse eingeschlossen sind, gegen die lediglich aufgrund einer in einem bilateralen Abkommen festgelegten internationalen Handelsregel ein Vorgehensrecht besteht.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 erhält folgenden Wortlaut:

"(1) Jedes Unternehmen der Gemeinschaft sowie jede Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines oder mehrerer Unternehmen der Gemeinschaft handelt, die nach ihrem Dafürhalten handelsschädigende Auswirkungen infolge von Handelshemmnissen erlitten haben, die sich auf den Markt eines Drittlandes auswirken, kann einen schriftlichen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Bajuk

[1] ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 356/95 (ABl. L 41 vom 23.2.1995, S. 3).

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