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Document 32008E0550

Gemeinsame Aktion 2008/550/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2005/575/GASP

OJ L 176, 4.7.2008, p. 20–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2013; Aufgehoben durch 32013D0189

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2008/550/oj

4.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/20


GEMEINSAME AKTION 2008/550/GASP DES RATES

vom 23. Juni 2008

zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2005/575/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/575/GASP zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs angenommen (1).

(2)

Der Lenkungsausschuss hat am 21. Dezember 2007 gemäß Artikel 13 der Gemeinsamen Aktion einen Bericht über die Tätigkeiten und Perspektiven des ESVK als Grundlage für eine Überarbeitung dieser Gemeinsamen Aktion vorgelegt.

(3)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) hat dem Rat empfohlen, die Gemeinsame Aktion unter Zugrundelegung dieses Berichts zu ändern.

(4)

Aus Gründen der Klarheit sollte eine neue konsolidierte Fassung der Gemeinsamen Aktion angenommen werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Errichtung

(1)   Es wird ein Europäisches Sicherheits- und Verteidigungskolleg (ESVK) errichtet.

(2)   Das ESVK funktioniert als ein Netz der mit Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik befassten Institute, Kollegs, Akademien, Hochschulen und sonstigen Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union sowie des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (nachstehend „die Einrichtungen“ genannt).

(3)   Das ESVK pflegt enge Verbindungen zu den Organen und einschlägigen Agenturen der Europäischen Union.

Artikel 2

Auftrag

Das ESVK erbringt Ausbildung im Bereich der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) auf strategischer Ebene, um ein gemeinsames Verständnis der ESVP bei zivilem und militärischem Personal zu entwickeln und zu fördern und um über seine Ausbildungsmaßnahmen bewährte Praktiken in Bezug auf verschiedene Aspekte der ESVP zu ermitteln und zu verbreiten.

Artikel 3

Ziele

Die ESVK hat folgende Ziele:

a)

weitere Festigung der europäischen Sicherheitskultur im Rahmen der ESVP;

b)

Förderung eines besseren Verständnisses der ESVP als wesentlichem Element der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik;

c)

Ausstattung der EU-Stellen mit sachkundigem Personal, das alle ESVP-Themen effizient bearbeiten kann;

d)

Ausstattung der Behörden und Stäbe der Mitgliedstaaten mit sachkundigem Personal, das mit den Politiken, den Organen und den Verfahren der Europäischen Union vertraut ist, und

e)

Beitrag zur Förderung beruflicher Beziehungen und Kontakte zwischen den Ausbildungsteilnehmern.

Wo dies zweckmäßig ist, sollte auf die Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsmaßnahmen geachtet werden.

Artikel 4

Aufgaben des ESVK

(1)   Die Hauptaufgaben des ESVK bestehen entsprechend seinem Auftrag und seinen Zielen darin, Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der ESVP zu organisieren und durchzuführen.

(2)   Die Ausbildungsmaßnahmen des ESVK umfassen

a)

den ESVP-Lehrgang auf hohem Niveau,

b)

den ESVP-Orientierungslehrgang, und

c)

ESVP-Lehrgänge für spezielle Zielgruppen oder zu spezifischen Themen gemäß den Beschlüssen des in Artikel 6 genannten Lenkungsausschusses.

Weitere Ausbildungsmaßnahmen werden gemäß den Beschlüssen des Lenkungsausschusses eingeleitet.

(3)   Außerdem hat das ESVK insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung der Beziehungen, die zwischen den am Netz beteiligten Einrichtungen herzustellen sind;

b)

Einrichtung und Betrieb eines internetgestützten Fernunterrichtssystems für Fortgeschrittene (IDL) zur Unterstützung der Ausbildungsmaßnahmen des ESVK;

c)

Entwicklung und Erstellung von Lehrmaterial für EU-Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der ESVP, auch unter Rückgriff auf bereits bestehendes einschlägiges Material;

d)

Einrichtung eines „Alumni-Netzes“ ehemaliger Ausbildungsteilnehmer;

e)

Förderung von Austauschprogrammen im Bereich der ESVP zwischen den Ausbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten;

f)

Beiträge zum jährlichen EU-Ausbildungsprogramm im Bereich der ESVP und

g)

Organisation und Durchführung einer jährlichen Networking-Konferenz unter Teilnahme von zivilen und militärischen Akteuren, die an EU-Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der ESVP beteiligt sind.

(4)   Das ESVK verfügt über die erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die sie insbesondere zum Abschluss von Verträgen oder Verwaltungsvereinbarungen und zur Führung eines Bankkontos benötigt. Jegliche vertragliche Haftung, die sich aus von dem ESVK geschlossenen Verträgen ergeben könnte, wird von den beitragenden Staaten und anderen in Artikel 11 Absatz 5 genannten Beitragszahlern übernommen. Keinesfalls können der Rat, sein Generalsekretär oder das Generalsekretariat des Rates in Bezug auf Leistungen haftbar gemacht werden, die das Personal des Generalsekretariats im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des ESVK erbringt.

(5)   Die Ausbildungsmaßnahmen des ESVK werden von den das ESVK-Netz bildenden Einrichtungen oder anderen Akteuren des Mitgliedstaats durchgeführt, der die betreffende Ausbildungsmaßnahme ausrichtet.

(6)   Als Teil des ESVK-Netzes unterstützt das Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (EUISS) die Ausbildungsmaßnahmen des ESVK, insbesondere durch Veröffentlichungen des Instituts und Vorträge seiner Wissenschaftler sowie durch die Gewährung des Zugangs zu seiner Internetseite im Rahmen und für die Zwecke des internetgestützten Fernunterrichtssystems (IDL) für Fortgeschrittene.

Artikel 5

Aufbau

(1)   Für das ESVK werden folgende Gremien eingerichtet:

a)

ein Lenkungsausschuss mit Verantwortung für die Gesamtkoordination und die Leitung der Ausbildungsmaßnahmen des ESVK;

b)

ein Akademischer Exekutivrat für die Gewährleistung von Qualität und Kohärenz der Ausbildungsmaßnahmen; und

c)

ein ständiges Sekretariat des ESVK (nachstehend „Sekretariat“ genannt) zur Unterstützung insbesondere des Lenkungsausschusses und des Akademischen Exekutivrates.

(2)   Der Lenkungsausschuss, der Akademische Exekutivrat und das Sekretariat nehmen die in den Artikeln 6, 7 und 8 festgelegten Aufgaben wahr.

Artikel 6

Lenkungsausschuss

(1)   Der Lenkungsausschuss ist das Entscheidungsgremium des ESVK und setzt sich aus einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat zusammen. Jedes Ausschussmitglied kann sich von einem Stellvertretender vertreten oder begleiten lassen. Die von den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß beglaubigten Ernennungsschreiben werden an den Generalsekretär/Hohen Vertreter gerichtet.

Die Vertreter der Beitrittsländer können als aktive Beobachter an den Sitzungen teilnehmen.

(2)   Die Mitglieder des Lenkungsausschusses können sich von Sachverständigen begleiten lassen.

(3)   Den Vorsitz im Lenkungsausschuss führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat inne hat; der Lenkungsausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Vorsitzende des Lenkungsausschusses ist ermächtigt, den ESVK zu vertreten, insbesondere beim Abschluss der in Artikel 4 Absatz 4 genannten Verträge.

(4)   Zu den Sitzungen des Lenkungsausschusses werden der Vorsitzende des Akademischen Exekutivrates sowie Vertreter des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und der Kommission eingeladen.

(5)   Der Lenkungsausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Erstellung des jährlichen akademischen Programms des ESVK, unter Rückgriff auf das Ausbildungskonzept des ESVK;

b)

Vorgabe allgemeiner Leitlinien für die Arbeit des Akademischen Exekutivrates;

c)

Festlegung und regelmäßige Überprüfung des ESVK-Ausbildungskonzepts anhand des vereinbarten ESVK-Ausbildungsbedarfs;

d)

Auswahl des oder der Mitgliedstaaten für die Ausrichtung von Ausbildungsmaßnahmen des ESVK und der Einrichtungen, die diese Maßnahmen durchführen sollen;

e)

Ausarbeitung und Vereinbarung der Rahmenlehrpläne für alle Ausbildungsmaßnahmen des ESVK;

f)

Annahme von Evaluierungsberichten und eines jährlichen Gesamtberichts über die Ausbildungsmaßnahmen des ESVK zur Übermittlung an die betreffenden Ratsgremien; und

g)

Ernennung des Vorsitzenden des Akademischen Exekutivrats für einen Zeitraum von mindestens zwei akademischen Jahren.

(6)   Der Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7)   Die Beschlüsse des Lenkungsausschusses werden mit qualifizierter Mehrheit gefasst. Die Stimmen der Mitgliedstaaten werden entsprechend Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen. Für die Annahme eines Beschlusses ist die in Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegte Stimmenzahl erforderlich.

Artikel 7

Akademischer Exekutivrat

(1)   Der Akademische Exekutivrat setzt sich aus hochrangigen Vertretern der Einrichtungen zusammen, die sich aktiv an den Tätigkeiten des ESVK beteiligen. Mehrere Vertreter aus demselben Mitgliedstaat bilden zusammen eine einzige Delegation.

(2)   Der Vorsitzende des Exekutivrates wird vom Lenkungsausschuss unter den Mitgliedern des Exekutivrates bestimmt.

(3)   Zu den Sitzungen des Exekutivrates werden Vertreter des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und der Kommission eingeladen. Auch akademische Experten und hochrangige Beamte nationaler und der europäischer Institutionen können zur Teilnahme an seinen Sitzungen eingeladen werden.

(4)   Der Exekutivrates hat folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung des Lenkungsausschusses durch akademische Beratung und Empfehlungen;

b)

Umsetzung des vereinbarten akademischen Jahresprogramms über die am ESVK-Netz beteiligten Einrichtungen;

c)

Wahrnehmung der Aufsicht über das internetgestützte Fernunterrichtssystem (IDL) für Fortgeschrittene;

d)

Ausarbeitung detaillierter Lehrpläne für alle Ausbildungsmaßnahmen des ESVK ausgehend von den vereinbarten Rahmenlehrplänen;

e)

Sicherstellung der Gesamtkoordination der Ausbildungsmaßnahmen des ESVK zwischen allen Einrichtungen;

f)

Überprüfung der Standards für die im vorangegangenen akademischen Jahr durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen;

g)

Unterbreitung von Vorschlägen für Ausbildungsmaßnahmen im nachfolgenden akademischen Jahr an den Lenkungsausschuss;

h)

Gewährleistung einer systematischen Bewertung aller Ausbildungsmaßnahmen des ESVK und

i)

Leistung eines Beitrags zum Entwurf des jährlichen Gesamtberichts über die Ausbildungsmaßnahmen des ESVK.

(5)   Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Exekutivrat in unterschiedlichen projektorientierten Zusammensetzungen tagen. Der Exekutivrat arbeitet die vom Lenkungsausschuss zu billigenden Regeln und Vereinbarungen für die Einrichtung und Arbeitsweise dieser Zusammensetzungen aus.

(6)   Die Geschäftsordnung des Akademischen Exekutivrates wird vom Lenkungsausschuss festgelegt.

Artikel 8

Sekretariat

(1)   Das Generalsekretariat des Rates handelt als Sekretariat des ESVK.

Das Personal wird vom Generalsekretariat des Rates, den Mitgliedstaaten und den am ESVK-Netz beteiligten Einrichtungen bereitgestellt.

(2)   Das Sekretariat arbeitet dem Lenkungsausschuss und dem Akademischen Exekutivrat zu, führt Verwaltungsaufgaben und konzeptuelle Arbeiten zur Unterstützung ihrer Tätigkeiten aus und leistet Hilfe bei der Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen des ESVK.

(3)   Das Sekretariat fungiert insbesondere

a)

als zuständige Stelle für die Verwaltung und Koordinierung der Arbeits- und Ausbildungsprogramme des ESVK und

b)

als Hauptanlaufstelle für die am ESVK-Netz beteiligten Einrichtungen und anderen Stellen sowie für externe Einrichtungen und die Öffentlichkeit.

Ein Mitarbeiter des Sekretariats amtiert als Leiter des ESVK und nimmt zudem eventuell die Rolle des Direktors des ESVP-Lehrgangs auf hohem Niveau wahr.

(4)   Das Sekretariat arbeitet eng mit der Kommission zusammen.

Jede am ESVK-Netz beteiligte Einrichtung bestimmt einen Ansprechpartner für das Sekretariat, um die organisatorischen und administrativen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen des ESVK ergeben, zu behandeln.

Artikel 9

Teilnahme an den Ausbildungsmaßnahmen des ESVK

(1)   Alle Ausbildungsmaßnahmen des ESVK stehen den Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten und Beitrittsländer zur Teilnahme offen. Die Einrichtungen, die die Maßnahmen veranstalten und durchführen, gewährleisten, dass dieser Grundsatz ausnahmslos Anwendung findet.

An den Ausbildungsmaßnahmen des ESVK können grundsätzlich auch Staatsangehörige von Bewerberländern und soweit angemessen von Drittstaaten teilnehmen.

(2)   Der Teilnehmerkreis sind Mitglieder des zivilen und des militärischen Personals, die sich mit strategischen Aspekten der ESVP befassen.

Zur Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen des ESVK können Vertreter u. a. von internationalen Organisationen, Nichtregierungsorganisationen, akademischen Einrichtungen und der Medien sowie der Wirtschaft eingeladen werden.

(3)   Jeder Teilnehmer, der einen Lehrgang des ESVK abschließt, erhält eine vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterzeichnete Abschlussbescheinigung. Über die Modalitäten für die Ausstellung der Bescheinigung entscheidet der Lenkungsausschuss. Die Bescheinigung wird von den Mitgliedstaaten und den EU-Organen anerkannt.

Artikel 10

Zusammenarbeit

Das ESVK arbeitet mit internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Akteuren, wie z. B. nationalen Ausbildungseinrichtungen in Drittländern, zusammen und greift auf deren Fachwissen zurück.

Artikel 11

Finanzierung

(1)   Alle am ESVK-Netz beteiligten Mitgliedstaaten, EU-Organe, EU-Agenturen und Einrichtungen tragen sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung am ESVK anfallen, einschließlich Gehälter, Vergütungen, Reise- und Verpflegungskosten sowie Ausgaben bezüglich der organisatorischen und administrativen Unterstützung der Ausbildungsmaßnahmen des ESVK.

(2)   Bei auswärtigen Einsätzen tragen die Mitgliedstaaten und die am ESVK-Netz beteiligten Einrichtungen jeweils die Kosten für das Personal, das sie dem Sekretariat zur Verfügung stellen, einschließlich Gehälter, Vergütungen sowie Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten.

(3)   Das Generalsekretariat des Rates trägt alle Kosten, die aufgrund und bezüglich seiner in Artikel 8 dargelegten Aufgaben anfallen, einschließlich der Kosten für das Personal, das es zur Verfügung stellt.

(4)   Jeder Teilnehmer an Ausbildungsmaßnahmen des ESVK trägt alle im Zusammenhang mit seiner Teilnahme anfallenden Kosten.

(5)   Zur Finanzierung spezifischer Tätigkeiten, insbesondere der Entwicklung, der Einrichtung und des Betriebs von Informatiknetzen oder -anwendungen für das ESVK gemäß Artikel 4 Absatz 3, verwaltet das Generalsekretariat des Rates die freiwilligen Beiträge der am ESVK-Netz beteiligten Mitgliedstaaten und Einrichtungen als zweckgebundene Einnahmen.

(6)   Der Lenkungsausschuss beschließt die praktischen Regelungen für die in Absatz 5 genannten Beiträge.

Artikel 12

Sicherheitsvorschriften

Für die Tätigkeiten des ESVK gelten die Sicherheitsvorschriften gemäß dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2).

Artikel 13

Überprüfung

Diese Gemeinsame Aktion wird auf der Grundlage einer Studie über die Zukunftsperspektiven des ESVK und deren möglicher Auswirkungen überprüft und gegebenenfalls überarbeitet. Diese vom Generalsekretariat des Rates zu erstellende Studie, die dem Rat vom Vorsitz bis zum November 2008 vorzulegen ist, behandelt auch Aspekte wie das Sekretariat, Personalkapazitäten, Betrieb des IDL-Systems, Konferenzräume, finanzielle Vereinbarungen, Leitung und Koordinierung der ESVP-Ausbildungsmaßnahmen auf EU-Ebene sowie Ausgewogenheit zwischen der zivilen und der militärischen Seite im ESVK-Netz.

Zudem wird diese Gemeinsame Aktion spätestens bis zum 31. Dezember 2011 überprüft und gegebenenfalls überarbeitet.

Artikel 14

Aufhebung

Die Gemeinsame Aktion 2005/575/GASP zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) wird aufgehoben.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 16

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 15.

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).


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