32008D0712

Beschluss BiH/13/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 29. Juli 2008 zur Änderung des Beschlusses BiH/1/2004 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina sowie des Beschlusses BiH/3/2004 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

Amtsblatt Nr. L 237 vom 04/09/2008 S. 0090 - 0091


Beschluss BiH/13/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

vom 29. Juli 2008

zur Änderung des Beschlusses BiH/1/2004 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina sowie des Beschlusses BiH/3/2004 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

(2008/712/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat am 21. September 2004 den Beschluss BiH/1/2004 [1] und am 29. September 2004 den Beschluss BiH/3/2004 [2] angenommen.

(2) Aufgrund der an Honduras, Guatemala, El Salvador und die Dominikanische Republik ergangenen Einladung zur Teilnahme an der Operation ALTHEA hat der Präsident des Obersten Rates der Konferenz der zentralamerikanischen Streitkräfte in seinem Schreiben vom 2. April 2008 ein Beitragsangebot im Namen dieser vier Staaten übermittelt.

(3) Aufgrund der Empfehlungen des Befehlshabers der EU-Operation (Operation Commander) und des Militärausschusses der Europäischen Union zu den Beiträgen dieser Länder sollten die Beiträge Honduras’, Guatemalas, El Salvadors und der Dominikanischen Republik akzeptiert werden.

(4) Nach der Widerrufung der Beiträge Kanadas, Marokkos, Neuseelands und Norwegens und infolge des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union müssen die Anhänge der Beschlüsse BiH/1/2004 und BiH/3/2004 zusätzlich überarbeitet werden.

(5) Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung der Operation.

(6) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen in einer Erklärung festgehalten, dass die "Berlin plus"-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur auf diejenigen EU-Mitgliedstaaten Anwendung finden, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der "Partnerschaft für den Frieden" sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses BiH/1/2004 erhält folgende Fassung:

"

"ANHANG

LISTE DER DRITTSTAATEN NACH ARTIKEL 1

- Albanien

- Argentinien

- Chile

- Dominikanische Republik

- El Salvador

- ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

- Guatemala

- Honduras

- Schweiz

- Türkei".

"

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses BiH/3/2004 erhält folgende Fassung:

"

"ANHANG

LISTE DER DRITTSTAATEN NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1

- Albanien

- Argentinien

- Chile

- Dominikanische Republik

- El Salvador

- ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

- Guatemala

- Honduras

- Schweiz

- Türkei".

"

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juli 2008.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

C. Roger

[1] ABl. L 324 vom 27.10.2004, S. 20.

[2] ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 64.

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