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Document 32008D0626

Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008 über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 172, 2.7.2008, p. 15–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 039 P. 177 - 186

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/626(2)/oj

2.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/15


ENTSCHEIDUNG Nr. 626/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Juni 2008

über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wie der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 3. Dezember 2004 bekräftigt hat, ist eine effektive und einheitliche Nutzung der Funkfrequenzen für die Entwicklung elektronischer Kommunikationsdienste unerlässlich und trägt dazu bei, Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung zu steigern; der Frequenzzugang muss vereinfacht werden, um die Effizienz zu erhöhen, die Innovation zu fördern und eine größere Flexibilität für die Nutzer und eine größere Auswahl für die Verbraucher unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit zu erreichen.

(2)

Das Europäische Parlament betonte in seiner Entschließung vom 14. Februar 2007„zu dem Weg zu einer europäischen Frequenzpolitik“ (3) die Bedeutung der Kommunikation für ländliche und weniger entwickelte Regionen, für die die Verbreitung von Breitbandtechnologie, mobiler Kommunikation in niedrigeren Frequenzbereichen und neuen drahtlosen Technologien effiziente Lösungen bieten könnte, um mit Blick auf eine nachhaltige Raumordnung zu einer generellen Abdeckung der Union der 27 Mitgliedstaaten zu gelangen. Ferner stellte das Europäische Parlament fest, dass erhebliche Unterschiede zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten für die Zuweisung und Nutzung der Frequenzen bestehen und dass diese Unterschiede das Erreichen des Ziels eines problemlos funktionierenden Binnenmarktes ernstlich behindern.

(3)

Die Kommission nannte in ihrer Mitteilung vom 26. April 2007 über die europäische Raumfahrtpolitik das Ziel, die Einführung innovativer Satellitenkommunikationssysteme insbesondere durch die Bündelung der Nachfrage in entlegenen und ländlichen Gebieten zu erleichtern, und betonte die Notwendigkeit einer europaweiten Genehmigung von Satellitendiensten und deren Frequenzen.

(4)

Ziele der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (4) sind die Förderung einer effizienten Nutzung und effektiven Verwaltung der Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen, die Beseitigung der verbleibenden Hindernisse für die Bereitstellung der entsprechenden Netze und Dienste, die Verhinderung von Diskriminierungen sowie die Förderung des Aufbaus und der Entwicklung transeuropäischer Netze und der Interoperabilität europaweiter Dienste.

(5)

Die Einführung neuer Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen, könnte die Entwicklung des Binnenmarktes vorantreiben und den Wettbewerb steigern, weil dadurch das Angebot an europaweiten Diensten und die durchgehende Direktanbindung der Endnutzer verbessert werden sowie Anreize für effiziente Investitionen entstehen. Satellitenmobilfunkdienste sind eine innovative, alternative Plattform für verschiedene Arten europaweiter, vom Standort des Endnutzers unabhängiger Telekommunikations-, Rundfunk- und Mehrfachübertragungsdienste, z. B. für den Hochgeschwindigkeits-Internet-/Intranetzugang, für mobile multimediale Dienste, für den Schutz der Öffentlichkeit und den Katastrophenschutz. Diese Dienste könnten insbesondere die Versorgung ländlicher Gebiete in der Gemeinschaft verbessern und dadurch in geografischer Hinsicht zur Überbrückung der digitalen Kluft beitragen, kulturelle Vielfalt und den Medienpluralismus als wichtige Ziele der Europäischen Union stärken und gleichzeitig im Einklang mit den Zielen der erneuerten Lissabon-Strategie einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbfähigkeit der Branche der Informations- und Kommunikationstechnologien in Europa leisten. Die Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (5), sollte soweit zweckmäßig auf Dienste im Bereich audiovisuelle Medien, die durch Systeme für MSS übermittelt werden, Anwendung finden.

(6)

Der Satellitenfunk macht naturgemäß nicht vor nationalen Grenzen halt und sollte daher zusätzlich zur nationalen Ebene auch auf internationaler oder regionaler Ebene geregelt werden. Europaweite Satellitendienste sind ein wichtiges Element des Binnenmarktes und könnten einen beträchtlichen Beitrag zur Erfüllung der von der Europäischen Union verfolgten Ziele leisten, beispielsweise zur geografischen Ausdehnung der Breitbandversorgung, die mit der Initiative i2010 (6) angestrebt wird. In den kommenden Jahren werden neue, auf Satellitenmobilfunksysteme gestützte Anwendungen entstehen.

(7)

Die Entscheidung 2007/98/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen in den 2-GHz-Frequenzbändern für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen (7) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten diese Frequenzbänder für Systeme, die MSS in der Gemeinschaft erbringen, ab 1. Juli 2007 zur Verfügung stellen.

(8)

Die technische Verwaltung des Funkfrequenzspektrums, wie sie im Allgemeinen durch die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (8) und im Besonderen durch die Entscheidung 2007/98/EG organisiert wird, umfasst keine Verfahren für die Zuteilung von Frequenzen und die Erteilung von Frequenznutzungsrechten.

(9)

Abgesehen von der Ausnahme in Artikel 8 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (9) erfolgt entsprechend dem gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation die Auswahl der Betreiber von Satellitenmobilfunksystemen und die Erteilung der Genehmigungen auf nationaler Ebene.

(10)

Die Vorschriften der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) enthalten zwar Verfahren für die Koordinierung der Satellitenfunkfrequenzen als Instrument zur Vermeidung funktechnischer Störungen, jedoch keinerlei Bestimmungen in Bezug auf die Auswahl oder Genehmigung.

(11)

Um zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten Entscheidungen treffen, welche eine Fragmentierung des Binnenmarktes nach sich ziehen und die in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG genannten Ziele untergraben könnten, sollten ausnahmsweise die Auswahlkriterien für MSS harmonisiert werden, damit der Auswahlprozess dazu führt, dass überall in Europa die gleichen Satellitenmobilfunkdienste zur Verfügung stehen. Die hohen Anfangsinvestitionen, die für die Entwicklung von Satellitenmobilfunksystemen erforderlich sind, und die damit verbundenen hohen technologischen und finanziellen Risiken, machen es notwendig, dass solche Systeme dank europaweiter geografischer Abdeckung Größeneinsparungen realisieren, damit sie wirtschaftlich tragfähig bleiben.

(12)

Ferner muss das regulatorische Eingreifen der Mitgliedstaaten koordiniert werden, damit MSS erfolgreich eingeführt werden können. Unterschiede in den nationalen Auswahlverfahren könnten noch immer zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes führen, wenn Auswahlkriterien unterschiedlich umgesetzt werden, was auch die Gewichtung der Kriterien oder die zeitliche Planung von Auswahlverfahren betrifft. Dies würde zu einem Mosaik aus erfolgreichen Antragstellern führen, die im Widerspruch zur gesamteuropäischen Natur von MSS ausgewählt worden wären. Die Auswahl unterschiedlicher Betreiber von Satellitenmobilfunksystemen durch verschiedene Mitgliedstaaten könnte auch komplexe funktechnische Störungssituationen herbeiführen oder sogar bedeuten, dass ein ausgewählter Betreiber daran gehindert wird, europaweit einen Satellitendienst anzubieten, weil ihm beispielsweise in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Funkfrequenzen zugeteilt wurden. Deshalb sollte die Harmonisierung der Auswahlkriterien durch die Festlegung eines gemeinsamen Auswahlverfahrens ergänzt werden, um in allen Mitgliedstaaten ein koordiniertes Auswahlergebnis sicherzustellen.

(13)

Da zur Genehmigung der ausgewählten Betreiber von Satellitenmobilfunksystemen auch die Knüpfung von Bedingungen an solche Genehmigungen gehört und dabei eine Vielzahl nationaler Vorschriften für den Bereich der elektronischen Kommunikation zu beachten sind, sollten die Genehmigungsfragen von den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten behandelt werden. Um sicherzustellen, dass die einzelnen Mitgliedstaaten abgestimmte Genehmigungsansätze verfolgen, sollten jedoch Bestimmungen über die gleichzeitige Frequenzzuteilung und harmonisierte Genehmigungsbedingungen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, ohne besondere nationale Bedingungen, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen, zu berühren.

(14)

MSS können im Allgemeinen Gebiete erreichen, die von sonstigen elektronischen Kommunikationsdiensten nicht gut erfasst werden, insbesondere ländliche Gebiete. Die koordinierte Auswahl und Genehmigung neuer Systeme für MSS könnten daher wesentlich zur Überbrückung der digitalen Kluft beitragen, indem sie die Zugänglichkeit, die Geschwindigkeit und die Qualität von elektronischen Kommunikationsdiensten in diesen Gebieten verbessern und damit den sozialen Zusammenhalt fördern. Das vorgeschlagene von den Diensten abgedeckte Gebiet (Versorgungsbereich) und der Zeitraum, in dem Dienste in allen Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, sind deshalb wichtige Merkmale, die im Auswahlverfahren angemessen berücksichtigt werden sollten.

(15)

Angesichts der vergleichsweise langen Zeiträume und der komplexen technischen Entwicklungsschritte, die für die Einführung von MSS erforderlich sind, sollten die Fortschritte, die bei der technischen und kommerziellen Entwicklung von Satellitenmobilfunksystemen bereits erzielt worden sind, im Zuge des Auswahlverfahrens beurteilt werden.

(16)

Die Koordinierung von Satellitenmobilfunkfrequenzen trägt entscheidend zur erfolgreichen Bereitstellung von MSS in den Mitgliedstaaten bei und ist deshalb in Betracht zu ziehen, wenn im Auswahlverfahren die Glaubwürdigkeit der Antragsteller und die Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Satellitenmobilfunksysteme begutachtet werden.

(17)

Das vergleichende Auswahlverfahren sollte dem Ziel dienen, ohne vermeidbare Verzögerungen Satellitenmobilfunksysteme im 2-GHz-Frequenzbereich nutzbar zu machen, wobei das Recht der Antragsteller auf eine faire und diskriminierungsfreie Beteiligung zu beachten ist.

(18)

Ergänzende Bodenkomponenten sind integraler Bestandteil eines Satellitenmobilfunksystems und werden im typischen Fall zur Verbesserung der über Satellit angebotenen Dienste in Gebieten verwendet, in denen eine gerade Verbindung zum Satelliten wegen Unterbrechungen des Horizonts durch Gebäude und Geländeteile möglicherweise nicht beizubehalten ist. Die Komponenten nutzen in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2007/98/EG die gleichen Frequenzbänder wie MSS (1 980 bis 2 010 MHz und 2 170 bis 2 200 MHz). Die Genehmigung solcher ergänzenden Bodenkomponenten wird daher hauptsächlich von Bedingungen im Zusammenhang mit den örtlichen Gegebenheiten abhängen. Ihre Auswahl sollte daher auf nationaler Ebene zu den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Bedingungen erfolgen. Das Recht der Behörden der Mitgliedstaaten, von den ausgewählten Bewerbern technische Informationen darüber zu verlangen, wie bestimmte ergänzende Bodenkomponenten die Verfügbarkeit der geplanten MSS in Gebieten verbessern, in denen die Kommunikation mit einer oder mehreren Raumstationen nicht mit der erforderlichen Qualität gewährleistet werden kann, soweit diese technischen Informationen nicht bereits auf Grund von Titel II vorgelegt worden sind, sollte unberührt bleiben.

(19)

Wegen der begrenzten Anzahl der verfügbaren Funkfrequenzen ist zwangsläufig auch die Anzahl der Unternehmen, die ausgewählt werden können, beschränkt. Wird im Zuge des Auswahlverfahrens jedoch festgestellt, dass keine Knappheit an Funkfrequenzen besteht, sollten alle in Betracht kommenden Bewerber ausgewählt werden. Wegen der begrenzten Anzahl der verfügbaren Funkfrequenzen ist es möglich, dass beliebige Fusionen oder Übernahmen eines Betreibers, der gemeinsam mit einem anderen oder über einen anderen Betreiber MSS anbietet, den Wettbewerb erheblich einschränken können und dadurch der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle unterliegen würden.

(20)

Das Recht zur Nutzung der den ausgewählten Antragstellern zugeteilten Funkfrequenzen sollte in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2002/20/EG den ausgewählten Antragstellern möglichst bald nach der Auswahl gewährt werden.

(21)

Entscheidungen darüber, dass für MSS oder ergänzende Bodenkomponenten erteilte Genehmigungen wegen der Nichterfüllung von Verpflichtungen aufgehoben werden, sollten auf nationaler Ebene durchgesetzt werden.

(22)

Die Überwachung der Frequenznutzung durch die ausgewählten und genehmigten Betreiber von Satellitenmobilfunksystemen und die Ergreifung etwaiger Durchsetzungsmaßnahmen erfolgt zwar auf nationaler Ebene, dennoch sollte die Kommission weiter die Möglichkeit haben, die Modalitäten für ein koordiniertes Überwachungs- und Durchsetzungsverfahren festzulegen. Soweit notwendig, sollte die Kommission berechtigt sein, Probleme der Rechtsdurchsetzung im Zusammenhang mit der Einhaltung gewöhnlicher Genehmigungsbedingungen, insbesondere auf Gebietsabdeckung bezogene Anforderungen, durch die Betreiber zur Sprache zu bringen.

(23)

Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) erlassen werden. In Anbetracht der Bedeutung des Gemeinschaftsverfahrens für weitere nationale Genehmigungsverfahren sollten Beschlüsse über die Auswahl von Antragstellern nach dem Regelungsverfahren erlassen werden.

(24)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Bedingungen der koordinierten Anwendung der auf die Durchsetzung bezogenen Vorschriften festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der genannten Entscheidung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(25)

Da das Ziel dieser Entscheidung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Auswahl und Genehmigung von Satellitenmobilfunksystemen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

TITEL I

ZIEL, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel und Anwendungsbereich

(1)   Zweck dieser Entscheidung ist es, die Entwicklung eines wettbewerbsbestimmten Binnenmarktes für Satellitenmobilfunkdienste (MSS) in der Gemeinschaft zu erleichtern und stufenweise die Abdeckung des Gebiets aller Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Durch diese Entscheidung wird ein Gemeinschaftsverfahren für die gemeinsame Auswahl von Satellitenmobilfunkbetreibern geschaffen, die das 2-GHz-Band nutzen, das gemäß der Entscheidung 2007/98/EG die Frequenzen von 1 980 bis 2 010 MHz für die Kommunikation von der Erde in den Weltraum und von 2 170 bis 2 200 MHz für die Kommunikation aus dem Weltraum zur Erde umfasst. Außerdem werden Bestimmungen über die koordinierte Erteilung von Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten an die ausgewählten Betreiber zur Nutzung der zugeteilten Funkfrequenzen des genannten Bereichs für den Betrieb von Satellitenmobilfunksystemen festgelegt.

(2)   Die Auswahl der Betreiber der Satellitenmobilfunksysteme erfolgt in einem Gemeinschaftsverfahren gemäß Titel II.

(3)   Die Erteilung der Genehmigungen an die ausgewählten Betreiber der Satellitenmobilfunksysteme erfolgt durch die Mitgliedstaaten gemäß Titel III.

(4)   Die Erteilung der Genehmigungen an die Betreiber der ergänzenden Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme erfolgt durch die Mitgliedstaaten gemäß Titel III.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG und der Richtlinie 2002/20/EG.

(2)   Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Satellitenmobilfunksysteme“ sind elektronische Kommunikationsnetze und zugehörige Einrichtungen, die fähig sind, Funkdienste zwischen einer mobilen Bodenstation und einer oder mehreren Raumstationen oder zwischen mobilen Bodenstationen über eine oder mehrere Raumstationen oder zwischen einer mobilen Bodenstation und einer oder mehreren ergänzenden festen Bodenkomponenten zu erbringen. Ein solches System muss mindestens eine Raumstation umfassen;

b)

„ergänzende Bodenkomponenten“ der Satellitenmobilfunksysteme sind Bodenstationen, die an festen Standorten eingesetzt werden, um die Verfügbarkeit von MSS in Gebieten innerhalb der Ausleuchtzone der/des Satelliten des Systems zu verbessern, in denen die Kommunikation mit einer oder mehreren Raumstationen nicht mit der erforderlichen Qualität garantiert werden kann.

TITEL II

AUSWAHLVERFAHREN

Artikel 3

Vergleichendes Auswahlverfahren

(1)   Zur Auswahl der Betreiber der Satellitenmobilfunksysteme führt die Kommission ein vergleichendes Auswahlverfahren durch. Sie wird dabei von dem in Artikel 10 Absatz 1 genannten Kommunikationsausschuss unterstützt.

(2)   Den Antragstellern wird auf faire und nicht diskriminierende Weise die Gelegenheit geboten, sich an dem vergleichenden Auswahlverfahren, das in transparenter Weise durchzuführen ist, zu beteiligen.

Die Aufforderung zur Antragstellung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)   Der Zugang zu den Unterlagen des vergleichenden Auswahlverfahrens, einschließlich der Anträge, wird gewährt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (11).

(4)   Die Kommission kann sich bei der Analyse und der Bewertung der Anträge von externen Sachverständigen beraten und unterstützen lassen. Solche externen Sachverständigen werden aufgrund ihrer Fachkompetenz und ihres hohen Maßes an Unabhängigkeit und Unbefangenheit ausgewählt.

Artikel 4

Zulässigkeit der Anträge

(1)   Für die Zulässigkeit der Anträge gelten folgende Voraussetzungen:

a)

Die Antragsteller müssen in der Gemeinschaft niedergelassen sein;

b)

die Antragsteller müssen die Anzahl der beantragten Funkfrequenzen angeben, die bei der Kommunikation Erde-Weltraum und Weltraum-Erde jeweils nicht über 15 MHz für jeweils einen Antragsteller liegen dürfen, und Erklärungen und Nachweise zu dem beantragten Funkfrequenzbereich, den geforderten Meilensteinen und den Auswahlkriterien beibringen;

c)

die Anträge müssen eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers umfassen, wonach

i)

das vorgeschlagene Satellitenmobilfunksystem ab dem Beginn der Bereitstellung der MSS einen Versorgungsbereich von mindestens 60 % der Gesamtfläche der Mitgliedstaaten umfasst;

ii)

die MSS zu dem vom Antragsteller angegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch sieben Jahre ab dem Datum der Veröffentlichung der von der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 3 erlassenen Entscheidung, in allen Mitgliedstaaten sowie für mindestens 50 % der Bevölkerung und in mindestens 60 % der Gesamtfläche jedes Mitgliedstaats verfügbar sind.

(2)   Die Anträge sind an die Kommission zu richten. Die Kommission kann die Antragsteller auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist, die zwischen 5 und 20 Arbeitstagen beträgt, zusätzliche Informationen im Hinblick auf die Erfüllung der Zulässigkeitsbedingungen einzureichen. Der Antrag gilt als unzulässig, falls diese Informationen nicht fristgerecht eingereicht werden.

(3)   Die Kommission entscheidet über die Zulässigkeit der Anträge. Entscheidungen über die Nichtzulässigkeit von Anträgen werden von der Kommission begründet und nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 getroffen.

(4)   Die Kommission teilt den Antragstellern unverzüglich mit, ob ihre Anträge als zulässig eingestuft worden sind, und veröffentlicht die Liste der zulässigen Antragsteller.

Artikel 5

Erste Auswahlrunde

(1)   Innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Liste der zulässigen Antragsteller beurteilt die Kommission, ob die Antragsteller mit ihrem jeweiligen Satellitenmobilfunksystem den erforderlichen technischen und kommerziellen Entwicklungsstand nachgewiesen haben. Diese Beurteilung hängt vom erfolgreichen Abschluss der im Anhang aufgeführten Meilensteine eins bis fünf ab. In dieser ersten Auswahlrunde werden die Glaubwürdigkeit der Antragsteller und die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der vorgeschlagenen Satellitenmobilfunksysteme berücksichtigt.

(2)   Falls die Gesamtzahl der Funkfrequenzen, die von den gemäß Absatz 1 als zulässig eingestuften Antragstellern beantragt wurden, die Anzahl der gemäß Artikel 1 Absatz 1 festgelegten verfügbaren Funkfrequenzen nicht übersteigt, entscheidet die Kommission durch eine begründete Entscheidung nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren, dass alle zulässigen Antragsteller ausgewählt werden, und legt die jeweiligen Frequenzen fest, für deren Nutzung jedem ausgewählten Antragsteller in jedem Mitgliedstaat eine Genehmigung für den Betrieb eines Satellitenmobilfunksystems im Einklang mit Titel III erteilt werden soll.

(3)   Die Kommission teilt den Antragstellern unverzüglich mit, ob ihre Anträge als zulässig eingestuft wurden und in die zweite Auswahlrunde gehen oder gemäß Absatz 2 ausgewählt worden sind. Die Kommission veröffentlicht die Liste der zulässigen oder ausgewählten Antragsteller. Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dieser Veröffentlichung müssen Antragsteller, die nicht beabsichtigen, sich am weiteren Auswahlverfahren zu beteiligen, sowie ausgewählte Antragsteller, die nicht beabsichtigen, die Funkfrequenzen zu nutzen, die Kommission schriftlich davon unterrichten.

Artikel 6

Zweite Auswahlrunde

(1)   Falls die Gesamtzahl der Funkfrequenzen, die von den in der ersten Auswahlrunde als zulässig eingestuften Antragstellern beantragt wurden, die Anzahl der gemäß Artikel 1 Absatz 1 festgelegten verfügbaren Funkfrequenzen übersteigt, wählt die Kommission zulässige Antragsteller aus, indem sie begutachtet, inwieweit die vorgeschlagenen Satellitenmobilfunksysteme der zulässigen Antragsteller folgende gewichtete Kriterien erfüllen:

a)

erreichte Vorteile für die Verbraucher und den Wettbewerb (gewichtet mit 20 %), unter Einschluss folgender zwei Teilkriterien:

i)

Anzahl der Endnutzer und Umfang der MSS zum Zeitpunkt des Beginns der kontinuierlichen Bereitstellung kommerzieller MSS;

ii)

Zeitpunkt des Beginns der kontinuierlichen Bereitstellung kommerzieller MSS;

b)

effiziente Frequenznutzung (gewichtet mit 20 %), unter Einschluss folgender zwei Teilkriterien:

i)

insgesamt erforderliche Anzahl an Frequenzen;

ii)

gesamte Datenflusskapazität;

c)

europaweite geografische Abdeckung (gewichtet mit 40 %), unter Einschluss folgender drei Teilkriterien:

i)

Anzahl der Mitgliedstaaten, in denen sich bei Beginn der kontinuierlichen Bereitstellung kommerzieller MSS mindestens 50 % der Bevölkerung im Versorgungsbereich befinden;

ii)

Grad der geografischen Abdeckung, beruhend auf dem Versorgungsbereich der Gesamtfläche des Mitgliedstaats bei Beginn der kontinuierlichen Bereitstellung kommerzieller MSS;

iii)

der vom Antragsteller angegebene Zeitpunkt, zu dem die MSS in allen Mitgliedstaaten sowie für mindestens 50 % der Bevölkerung und auf mindestens 60 % der Gesamtfläche der einzelnen Mitgliedstaaten verfügbar sein werden;

d)

Umfang, in dem politische Ziele, die nicht von den Kriterien gemäß den Buchstaben a, b und c abgedeckt sind, erreicht werden (gewichtet mit 20 %), unter Einschluss folgender drei Teilkriterien:

i)

Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen, die zum Schutz der Gesundheit oder der Sicherheit der Allgemeinheit oder bestimmter Bevölkerungsgruppen beitragen;

ii)

Integrität und Sicherheit der Dienste;

iii)

Umfang an Diensten, die für Verbraucher in ländlichen oder abgelegenen Gebieten erbracht werden.

(2)   Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen. In der zweiten Auswahlrunde werden die Glaubwürdigkeit der Antragsteller und die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der vorgeschlagenen Satellitenmobilfunksysteme berücksichtigt.

(3)   Innerhalb von 80 Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Liste der in der ersten Auswahlrunde als zulässig eingestuften Antragsteller erlässt die Kommission, gegebenenfalls auf der Grundlage des Berichts der externen Sachverständigengruppe, nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren eine Entscheidung über die Auswahl der Antragsteller. Darin führt sie die ausgewählten Antragsteller, abgestuft nach dem Umfang, in dem sie die Auswahlkriterien erfüllen, die Gründe für ihre Entscheidung und die Frequenzen auf, für deren Nutzung jedem ausgewählten Antragsteller in jedem Mitgliedstaat eine Genehmigung im Einklang mit Titel III erteilt werden soll.

(4)   Die Kommission veröffentlicht die gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 3 erlassenen Entscheidungen binnen einem Monat nach ihrem Erlass im Amtsblatt der Europäischen Union.

TITEL III

GENEHMIGUNG

Artikel 7

Genehmigungserteilung an die ausgewählten Antragsteller

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die ausgewählten Antragsteller nach Maßgabe des Zeitraums, auf den, und des Versorgungsbereichs, auf das sich ihre Verpflichtungen beziehen, sowie im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und den nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften berechtigt sind, die jeweiligen Funkfrequenzen, die in der gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 3 erlassenen Entscheidung der Kommission aufgeführt sind, zu nutzen und ein Satellitenmobilfunksystem zu betreiben. Sie unterrichten die ausgewählten Antragsteller über diese Rechte.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Rechte unterliegen folgenden gemeinsamen Bedingungen:

a)

Die ausgewählten Antragsteller nutzen die zugeteilten Frequenzen für den Betrieb von MSS.

b)

Die ausgewählten Antragsteller erreichen die im Anhang aufgeführten Meilensteine 6 bis 9 binnen 24 Monaten nach dem Erlass der Auswahlentscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 3.

c)

Die ausgewählten Antragsteller kommen allen Verpflichtungen nach, die sie in ihren Anträgen oder im Zuge des vergleichenden Auswahlverfahrens eingegangen sind, gleichgültig, ob die beantragte Gesamtzahl der Funkfrequenzen die verfügbaren Funkfrequenzen übersteigt oder nicht.

d)

Die ausgewählten Antragsteller legen den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten einen Jahresbericht über den Entwicklungsstand ihres vorgeschlagenen Satellitenmobilfunksystems vor.

e)

Alle erforderlichen Nutzungsrechte und Genehmigungen werden für einen Zeitraum von 18 Jahren ab dem Erlass der Auswahlentscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 3 erteilt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Nutzungsrechte für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Frequenzbereiche in den Zeiträumen, in denen, und in dem Umfang, in dem sie außerhalb des Versorgungsbereichs bleiben, für das die ausgewählten Antragsteller aufgrund dieser Entscheidung eine Verpflichtung übernommen haben, gemäß der Entscheidung 2007/98/EG erteilen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht einschließlich der Richtlinie 2002/20/EG objektiv gerechtfertigte, diskriminierungsfreie, verhältnismäßige und transparente Verpflichtungen zur Gewährleistung der Kommunikation zwischen Notdiensten und Behörden im Katastrophenfall einführen.

Artikel 8

Ergänzende Bodenkomponenten

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht und dem Gemeinschaftsrecht dafür, dass ihre zuständigen Behörden den gemäß Titel II ausgewählten Antragstellern, denen Genehmigungen und Frequenznutzungsrechte gemäß Artikel 7 erteilt wurden, auf Antrag die erforderlichen Genehmigungen für den Betrieb ergänzender Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme in ihrem Hoheitsgebiet erteilen.

(2)   Solange das Auswahlverfahren gemäß Titel II nicht durch eine Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 3 abgeschlossen ist, wählen die Mitgliedstaaten keine Betreiber ergänzender Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme aus und erteilen ihnen keine Genehmigungen. Die Nutzung des 2-GHz-Bands durch andere Systeme als solche, die MSS im Einklang mit der Entscheidung 2007/98/EG erbringen, bleibt davon unberührt.

(3)   Nationale Genehmigungen für den Betrieb ergänzender Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme im 2-GHz-Frequenzband unterliegen folgenden gemeinsamen Bedingungen:

a)

Die Betreiber nutzen die zugeteilten Funkfrequenzen für den Betrieb von ergänzenden Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme.

b)

Die ergänzende Bodenkomponente ist ein fester Bestandteil eines Satellitenmobilfunksystems und wird vom satellitengestützten Ressourcen- und Netzmanagementsystem gesteuert. Sie muss die Übertragung auf den gleichen Frequenzen und in der gleichen Signalrichtung wie das zugehörige Satellitensegment vornehmen und darf den Frequenzbedarf des zugehörigen Satellitenmobilfunksystems nicht erhöhen.

c)

Ein unabhängiger Betrieb der ergänzenden Bodenkomponenten im Fall der Störung des Satellitensegments des zugehörigen Satellitenmobilfunksystems darf nicht länger als 18 Monate dauern.

d)

Die Nutzungsrechte und Genehmigungen werden für einen spätestens mit Ablauf der Genehmigung für das zugehörige Satellitenmobilfunksystem endenden Zeitraum erteilt.

Artikel 9

Überwachung und Durchsetzung

(1)   Die ausgewählten Betreiber sind für die Einhaltung sämtlicher an ihre Genehmigungen geknüpften Bedingungen und die Entrichtung etwaiger Genehmigungs- oder Nutzungsentgelte und Gebühren entsprechend den Vorschriften der Mitgliedstaaten verantwortlich.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Durchsetzungsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Sanktionen bei Nichteinhaltung der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen gemeinsamen Bedingungen, in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen, insbesondere mit Artikel 10 der Richtlinie 2002/20/EG. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Überwachung der Einhaltung dieser gemeinsamen Bedingungen und treffen geeignete Maßnahmen gegen deren Nichteinhaltung. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich von den Ergebnissen der Überwachung und darüber, wenn gemeinsame Bedingungen nicht eingehalten wurden und wenn Durchsetzungsmaßnahmen getroffen wurden.

Die Kommission kann mit Unterstützung des in Artikel 10 Absatz 1 genannten Kommunikationsausschusses behauptete Fälle der Nichteinhaltung der gemeinsamen Bedingungen prüfen. Wenn ein Mitgliedstaat die Kommission von einem bestimmten Nichteinhaltungsfall unterrichtet, prüft die Kommission den behaupteten Nichteinhaltungsfall mit Unterstützung des Kommunikationsausschusses.

(3)   Die Maßnahmen zur Festlegung etwaiger zweckdienlicher Modalitäten für die koordinierte Anwendung der in Absatz 2 genannten Durchsetzungsvorschriften, darunter Vorschriften für die koordinierte Aussetzung oder Aufhebung von Genehmigungen im Fall der Nichteinhaltung der in Artikel 7 Absatz 2 genannten gemeinsamen Bedingungen, zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Entscheidung durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

TITEL IV

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 22 der Richtlinie 2002/21/EG eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Fristen nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c sowie Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG werden auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juni 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. KUCLER DOLINAR


(1)  ABl. C 44 vom 16.2.2008, S. 50.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juni 2008.

(3)  ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 364.

(4)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32).

(5)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/65/EG (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27).

(6)  Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2005„i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“.

(7)  ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 32.

(8)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(11)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


ANHANG

MEILENSTEINE

1.   Einreichung des Koordinierungsantrags bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU)

Die Antragsteller weisen nach, dass die Behörde, die für die Einreichung der Unterlagen über Satellitenmobilfunksysteme zur Bereitstellung der kommerziellen MSS im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zuständig ist, die einschlägigen Informationen gemäß Anhang 4 der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst vorgelegt hat.

2.   Satellitenherstellung

Die Antragsteller weisen eine bindende Vereinbarung über die Herstellung der Satelliten nach, die für die Bereitstellung der kommerziellen MSS im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erforderlich sind. In diesem Dokument sind sämtliche Meilensteine des Baus der zur Bereitstellung kommerzieller MSS notwendigen Satelliten festgelegt. Der betreffende Antragsteller und der betreffende Satellitenhersteller unterzeichnen dieses Dokument.

3.   Satellitenstartvereinbarung

Die Antragsteller weisen eine bindende Vereinbarung über den Start der für die Bereitstellung kontinuierlicher kommerzieller MSS im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten notwendigen Mindestanzahl an Satelliten nach. In diesem Dokument sind der Zeitpunkt des Starts der betreffenden Satelliten und die vertraglichen Bestimmungen über eine Entschädigung festgelegt. Der betreffende Satellitenmobilfunksystembetreiber und das den Satellitenstart durchführende Unternehmen unterzeichnen dieses Dokument.

4.   Gateway-Bodenstationen

Die Antragsteller weisen eine bindende Vereinbarung über den Bau und die Einrichtung von Gateway-Bodenstationen zur Bereitstellung kommerzieller MSS im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach.

5.   Abschluss der kritischen Entwurfsprüfung

Die kritische Entwurfsprüfung kennzeichnet die Stufe der Verwirklichung von Raumfahrzeugen, auf der die Entwurfs- und Entwicklungsphase endet und die Herstellungsphase beginnt.

Die Antragsteller weisen spätestens 80 Werktage nach der Antragstellung den Abschluss der kritischen Entwurfsprüfung gemäß den in der Vereinbarung über die Herstellung der Satelliten festgelegten Baumeilensteinen nach. Der Satellitenhersteller unterzeichnet das betreffende Dokument unter Angabe des Datums des Abschlusses der kritischen Entwurfsprüfung.

6.   Zusammenfügung der Satellitenmodule

Die Zusammenfügung ist das Stadium bei der Fertigstellung von Raumfahrzeugen, in dem das Kommunikationsmodul in das Servicemodul eingebaut wird.

Die Antragsteller weisen die Durchführung der ersten Betriebsfähigkeitsprüfung betreffend die Zusammenfügung des Servicemoduls und des Kommunikationsmoduls gemäß den in der Vereinbarung über die Herstellung der Satelliten festgelegten Baumeilensteinen nach. Der Satellitenhersteller unterzeichnet dieses Dokument unter Angabe des Datums des Abschlusses der Zusammenfügung der Satellitenmodule.

7.   Start der Satelliten

Die Antragsteller weisen den erfolgreichen Start und das erfolgreiche Inumlaufbringen der für die kontinuierliche Bereitstellung kommerzieller MSS im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten notwendigen Anzahl an Satelliten nach.

8.   Frequenzkoordinierung

Die Antragsteller weisen die erfolgreiche Koordinierung der Frequenzen des Systems gemäß den einschlägigen Bestimmungen der ITU für den Funkdienst nach. Wenn dagegen das System nachweislich die Meilensteine eins bis sieben absolviert hat, braucht zu diesem Zeitpunkt der erfolgreiche Abschluss der Frequenzkoordinierung mit Satellitenmobilfunksystemen, die die Meilensteine eins bis sieben nicht in ausreichendem und zumutbarem Umfang absolviert haben, nicht nachgewiesen zu werden.

9.   Erbringung der MSS in den Gebieten der Mitgliedstaaten

Die Antragsteller weisen die tatsächliche Bereitstellung kontinuierlicher kommerzieller MSS im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unter Einsatz der in Meilenstein drei festgelegten Zahl von Satelliten zur Abdeckung des Gebiets nach, für das die Antragsteller in ihrem Antrag eine zum Zeitpunkt des Beginns der Bereitstellung der MSS geltende Verpflichtung übernommen haben.


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