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Document 32008D0351

2008/351/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. April 2008 zur Änderung der Entscheidung 2000/57/EG hinsichtlich Ereignissen, die im Rahmen des Frühwarn- und Reaktionssystems für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten zu melden sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1574) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 117, 1.5.2008, p. 40–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 053 P. 155 - 156

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/03/2017; Stillschweigend aufgehoben durch 32017D0253

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/351/oj

1.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/40


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. April 2008

zur Änderung der Entscheidung 2000/57/EG hinsichtlich Ereignissen, die im Rahmen des Frühwarn- und Reaktionssystems für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten zu melden sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1574)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/351/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 1 und 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Entscheidung 2000/57/EG vom 22. Dezember 1999 über ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind die Ereignisse festgelegt, die von den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems zu melden sind.

(2)

Das Frühwarn- und Reaktionssystem des Gemeinschaftsnetzes betrifft nur die in Anhang I der Entscheidung 2000/96/EG (3) festgelegten Ereignisse oder sonstige übertragbare Krankheiten gemäß Artikel 7 dieser Entscheidung, die allein oder zusammen mit ähnlichen Ereignissen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen oder darstellen können.

(3)

In seinen Schlussfolgerungen vom 30. November und 1. Dezember 2006 vertrat der Rat der Europäischen Union die Auffassung, dass potenzielle gesundheitliche Notlagen von internationaler Tragweite gleichzeitig der Weltgesundheitsorganisation und dem durch die Entscheidung 2119/98/EG geschaffenen Netz gemeldet werden müssten, um etwaige Verzögerungen zu vermeiden.

(4)

Gemäß den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), die am 15. Juni 2007 in Kraft getreten sind, müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestimmte Ereignisse betreffend die öffentliche Gesundheit, insbesondere solche, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen können, sowie alle als Reaktion auf solche Ereignisse durchgeführten Gesundheitsmaßnahmen der Weltgesundheitsorganisation melden bzw. diese hierzu konsultieren.

(5)

Meldungen und Konsultationen betreffend übertragbare Krankheiten gemäß dem Anhang der Entscheidung 2119/98/EG sollten gleichzeitig im Rahmen des durch die Entscheidung 2000/57/EG geschaffenen Frühwarn- und Reaktionssystems und bei der Weltgesundheitsorganisation erfolgen, damit gewährleistet ist, dass die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ohne Verzögerung informiert werden.

(6)

Anhang I der Entscheidung 2000/57/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Entscheidung 2119/98/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2000/57/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Mai 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. April 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/875/EG der Kommission (ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 48).

(2)  ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 32.

(3)  ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 50. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/875/EG.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 2000/57/EG wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5.

Im Sinne von Artikel 1 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) das Auftreten einer Krankheit oder ein Ereignis, das die Möglichkeit einer Krankheit schafft, sofern es sich um eine übertragbare Erkrankung gemäß dem Anhang der Entscheidung 2119/98/EG handelt, sowie damit zusammenhängende Maßnahmen, die der Weltgesundheitsorganisation entsprechend Artikel 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) zu melden sind.“.


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