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Document 32008D0264

2008/264/EG: Beschluss der Kommission vom 25. März 2008 über Brandsicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Zigaretten gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 83, 26.3.2008, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 022 P. 164 - 165

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/264/oj

26.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/35


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. März 2008

über Brandsicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Zigaretten gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/264/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2001/95/EG sollen europäische Normungsgremien Europäische Normen erarbeiten. Letztere sollen gewährleisten, dass Produkte der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie genügen.

(2)

Gemäß dieser Richtlinie ist davon auszugehen, dass ein Produkt sicher ist — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch einschlägige nationale Normen geregelt werden —, wenn es nationalen Normen entspricht, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden.

(3)

Zigaretten sind also solche gefährlich, da sie Hitze erzeugen und ein brennbares Material enthalten, das — nach dem Anzünden — über die gesamte Zigarettenlänge abbrennt. Zu den Risiken im Zusammenhang mit angezündeten und dann achtlos abgelegten und unbeaufsichtigten Zigaretten gehören Brände mit Todesfolge, Verletzungen und Sachschäden. Unfälle dieser Art haben sich nachweislich ereignet, und geschätzt wird, dass in der Europäischen Union jährlich mindestens 1 000 solcher Unfälle tödlich sind (2).

(4)

Technische Lösungen, mit denen verhindert werden soll, dass Zigaretten über ihre gesamte Länge auch dann abbrennen, wenn daran nicht aktiv gezogen wird, gibt es bereits. So sind in das Papier handelsüblicher Zigaretten im Abstand von 20 bis 30 mm etwa 6 mm breite Papierringe eingelassen. Solche Brandverzögerer bewirken, dass brennende Zigaretten — zumindest teilweise — von selbst verlöschen, da der Sauerstoff daran gehindert wird, in den Entflammungsbereich der Zigarette einzudiffundieren. Das verminderte Zündpotenzial verringert Brandursachen und -risiken.

(5)

Die Sicherheitsanforderung an Zigaretten sollte nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 2001/95/EG mit dem Ziel festgelegt werden, dass die Normungsgremien ersucht werden, entsprechend dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (3) eine Norm in Bezug auf ein reduziertes Zündpotenzial von Zigaretten zu erarbeiten, und dass die Verweisung auf eine solche Norm im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht werden kann. Die Normungsgremien sollten der Norm ASTM E 2187-04 angemessen Rechnung tragen.

(6)

Mit der Veröffentlichung der Verweisung auf die Norm im Amtsblatt gälte die Konformitätsvermutung hinsichtlich der allgemeinen Produktsicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, soweit die mit der Norm abgedeckte Brandsicherheitsanforderung betroffen ist, als gegeben.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Zweck

Mit diesem Beschluss wird die Anforderung festgelegt, auf deren Grundlage die Kommission die maßgeblichen Normungsgremien ersuchen kann, eine Norm zu erarbeiten, um das Zündpotenzial von Zigaretten zu vermindern. Dadurch soll die Zahl der Brände mit Todesfolge, Verletzungen oder Sachschäden so weit wie möglich gesenkt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Beschlusses bedeutet „Zigarette mit vermindertem Zündpotenzial“ Zigarette, die, bevor sie auf ihrer gesamten Länge abgebrannt ist, von sich aus verlöscht, wenn nicht aktiv an ihr gezogen wird.

Artikel 3

Anforderung

Für die Zwecke von Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG gilt als Sicherheitsanforderung, dass nicht mehr als 25 % eines Loses zu prüfender Zigaretten auf ihrer gesamten Länge abbrennen dürfen.

Brüssel, den 25. März 2008

Für die Kommission

Meglena KUNEVA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  The ASPECT Consortium, „Tobacco or Health in the European Union — Past, present and future“, Europäische Kommission, 2004.

(http://ec.europa.eu/health/ph_determinants/life_style/Tobacco/Documents/tobacco_exs_de.pdf)

(3)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81).


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