2008/147/EG: Beschluss des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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Beschluss des Rates
vom 28. Januar 2008
über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(2008/147/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Ermächtigung der Kommission am 17. Juni 2002 wurden die Verhandlungen mit den schweizerischen Behörden über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags abgeschlossen.
(2) Das Abkommen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags wurde gemäß einem Beschluss des Rates vom 25. Oktober 2004 vorbehaltlich seines endgültigen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 26. Oktober 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.
(3) Dieses Abkommen sollte genehmigt werden.
(4) Da das Abkommen die Einrichtung eines Gemischten Ausschusses mit Entscheidungsbefugnis auf bestimmten Gebieten vorsieht, muss angegeben werden, wer die Gemeinschaft in diesem Ausschuss vertritt.
(5) Ferner ist es erforderlich, ein Verfahren festzulegen, nach dem die Gemeinschaftsposition angenommen wird.
(6) Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.
(7) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher für diesen Staat nicht verbindlich und ihm gegenüber nicht anwendbar ist —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags und die damit verbundenen Dokumente, bestehend aus der Schlussakte und der Gemeinsamen Erklärung über gemeinsame Sitzungen der Gemischten Ausschüsse, werden hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
Das Abkommen, die Schlussakte und die Gemeinsame Erklärung sind diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person zu benennen, die ermächtigt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 12 des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen, um die Zustimmung der Gemeinschaft zur Bindungswirkung auszudrücken.
Artikel 3
Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 3 des Abkommens.
Artikel 4
(1) Die Position der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss in Hinblick auf die Annahme seiner Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten Sonderausschusses festgelegt.
(2) Für alle anderen Beschlüsse des Gemischten Ausschusses wird die Position der Gemeinschaft vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festgelegt.
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. Rupel
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