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Document 32008D0070(01)

Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel

OJ L 23, 26.1.2008, p. 21–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 017 P. 158 - 163

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 26/07/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/70(1)/oj

26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/21


ENTSCHEIDUNG Nr. 70/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Januar 2008

über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 95 und 135,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben sich in der Lissabonner Agenda verpflichtet, die Wettbewerbsfähigkeit der in Europa tätigen Unternehmen zu erhöhen. Nach dem Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (E-Government-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (3) sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten effiziente, wirksame und interoperable Informations- und Kommunikationssysteme für den Informationsaustausch zwischen den öffentlichen Verwaltungen und den Bürgern der Gemeinschaft bereitstellen.

(2)

Im Rahmen der in dem Beschluss 2004/387/EG vorgesehenen europaweiten Aktion „E-Government“ sind Maßnahmen erforderlich, mit denen die Effizienz der Organisation von Zollkontrollen erhöht und ein reibungsloser Datenfluss gewährleistet wird, um die Zollabwicklung effizienter zu gestalten, den Verwaltungsaufwand zu verringern, die Bekämpfung von Betrug, organisiertem Verbrechen und Terrorismus zu unterstützen, die finanziellen Interessen, das geistige Eigentum und das kulturelle Erbe zu schützen, die Sicherheit der Waren und des internationalen Handels zu erhöhen und den Gesundheits- und Umweltschutz zu verbessern. Zu diesem Zweck ist die Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnologien für Zollzwecke von entscheidender Bedeutung.

(3)

In seiner Entschließung vom 5. Dezember 2003 über die Schaffung eines vereinfachten, papierlosen Arbeitsumfelds für Zoll und Handel (4), die an die Mitteilung der Kommission über eine vereinfachte, papierlose Umgebung für Zoll und Handel anschließt, fordert der Rat die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen mehrjährigen strategischen Aktionsplan für die Schaffung eines kohärenten und interoperablen elektronischen Zollumfelds für die Gemeinschaft auszuarbeiten. Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) schreibt die Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe summarischer Anmeldungen und für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Zollbehörden vor, um die Zollkontrollen auf elektronische Risikoanalyseverfahren stützen zu können.

(4)

Daher ist es notwendig, die Ziele, die mit der Schaffung eines papierlosen Arbeitsumfelds für Zoll und Handel erreicht werden sollen, sowie die Struktur, die Mittel und Fristen, die dafür erforderlich sind, festzulegen.

(5)

Die Kommission sollte diese Entscheidung in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchführen. Deshalb ist es notwendig, die jeweiligen Zuständigkeiten und Aufgaben der Beteiligten festzulegen und zu bestimmen, wie die Kosten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten geteilt werden.

(6)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sich die Zuständigkeit für die gemeinschaftlichen und die nationalen Elemente der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme nach den Grundsätzen der Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft („Zoll 2007“) (6) und unter Beachtung der Entscheidung Nr. 2235/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2002 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm 2003—2007) (7) teilen.

(7)

Um die Einhaltung dieser Entscheidung und die Kohärenz der verschiedenen zu entwickelnden Systeme zu gewährleisten, ist es notwendig, ein Kontrollverfahren einzurichten.

(8)

Regelmäßige Berichte der Mitgliedstaaten und der Kommission sollten Informationen über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Entscheidung bereitstellen.

(9)

Zur Verwirklichung eines papierlosen Arbeitsumfelds ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten erforderlich. Um diese Zusammenarbeit zu erleichtern, sollte die Gruppe „Zollpolitik“ die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen koordinieren. Die Wirtschaftsbeteiligten sollten in allen Phasen der Ausarbeitung dieser Maßnahmen sowohl auf nationaler als auch auf Gemeinschaftsebene konsultiert werden.

(10)

Zur Vorbereitung des Beitritts sollte den beitretenden Ländern und den Bewerberländern die Beteiligung an diesen Maßnahmen ermöglicht werden.

(11)

Da das Ziel dieser Entscheidung, nämlich die Schaffung eines papierlosen Arbeitsumfelds für Zoll und Handel, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(12)

Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

(13)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die in Artikel 4 Absätze 2, 3 und 5 dieses Beschlusses vorgesehenen Fristen zu verlängern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Beschlusses bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Elektronische Zollsysteme

Die Kommission und die Mitgliedstaaten richten sichere, integrierte, interoperable und leicht zugängliche elektronische Zollsysteme für den Austausch von in Zollanmeldungen, in ihren Begleitunterlagen sowie in Bescheinigungen enthaltenen Daten und sonstigen sachdienlichen Informationen ein.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen die Struktur und die Mittel für den Betrieb dieser elektronischen Zollsysteme zur Verfügung.

Artikel 2

Ziele

(1)   Die in Artikel 1 genannten elektronischen Zollsysteme dienen der Verwirklichung folgender Ziele:

a)

Vereinfachung der Einfuhr- und Ausfuhrverfahren;

b)

Verringerung der Befolgungs- und Verwaltungskosten und Verkürzung der Bearbeitungszeit;

c)

Koordinierung eines gemeinsamen Vorgehens bei der Prüfung von Waren;

d)

Beitrag zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erhebung aller Zölle und sonstigen Abgaben;

e)

Sicherstellung der schnellen Bereitstellung und Entgegennahme sachdienlicher Informationen über die internationale Lieferkette;

f)

Ermöglichung des reibungslosen Datenflusses zwischen den Verwaltungen der Einfuhr- und Ausfuhrländer sowie zwischen den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten und Ermöglichung der Wiederverwendung der in das System eingegebenen Daten.

Die Integration und die Weiterentwicklung der elektronischen Zollsysteme müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den in Unterabsatz 1 genannten Zielen stehen.

(2)   Zur Erreichung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Ziele werden mindestens folgende Mittel eingesetzt:

a)

harmonisierter Informationsaustausch auf der Grundlage international anerkannter Datenmodelle und Nachrichtenformate;

b)

Neuordnung der Arbeitsabläufe beim Zoll und bei zollrelevanten Prozessen, um ihre Wirksamkeit und ihr Funktionieren zu optimieren, sie zu vereinfachen und die Befolgungskosten zu verringern;

c)

Bereitstellung einer breiten Palette elektronischer Zolldienstleistungen für die Wirtschaftsbeteiligten, die es diesen erlaubt, mit den Zollbehörden jedes Mitgliedstaats in gleicher Weise zu kommunizieren.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 fördert die Gemeinschaft die Interoperabilität der elektronischen Zollsysteme mit den Zollsystemen von Drittländern oder von internationalen Organisationen und die Zugänglichkeit der Zollsysteme für Wirtschaftsbeteiligte in Drittländern, um ein papierloses Arbeitsumfeld auf internationaler Ebene zu schaffen, soweit dies in internationalen Übereinkünften vorgesehen ist und entsprechende finanzielle Regelungen hierfür bestehen.

Artikel 3

Datenaustausch

(1)   Die elektronischen Zollsysteme der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten ermöglichen den Datenaustausch zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und

a)

den Wirtschaftsbeteiligten;

b)

der Kommission;

c)

den anderen Verwaltungen oder amtlichen Stellen, die mit dem internationalen Warenverkehr befasst sind (nachstehend „andere Verwaltungen oder Stellen“ genannt).

(2)   Die Offenlegung oder Weitergabe von Daten erfolgt unter uneingeschränkter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (9) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (10).

Artikel 4

Systeme, Dienstleistungen und Fristen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen in Zusammenarbeit mit der Kommission entsprechend den Voraussetzungen und Fristen des geltenden Rechts für den Betrieb folgender elektronischer Zollsysteme:

a)

Systeme für die Ein- und Ausfuhr, die mit dem Versandverfahren interoperabel sind und überall in der Gemeinschaft den reibungslosen Datenfluss von einem Zollsystem zum anderen ermöglichen;

b)

ein System für die Identifizierung und Erfassung der Wirtschaftsbeteiligten, das mit dem System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten interoperabel ist und in dem diese nur einmal registriert werden müssen, um mit den Zollbehörden in der ganzen Gemeinschaft kommunizieren zu können, wobei bereits vorhandene gemeinschaftliche oder nationale Systeme zu berücksichtigen sind;

c)

ein System für das Zulassungsverfahren, einschließlich des Unterrichtungs- und Anhörungsprozesses, die Verwaltung der Bescheinigungen für die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und die Registrierung dieser Bescheinigungen in einer Datenbank, die den Zollbehörden zugänglich ist.

(2)   Bis zum 15. Februar 2011 richten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission gemeinsame Zollportale ein, über die die Wirtschaftsbeteiligten Zugang zu den Informationen haben, die sie für Zollvorgänge in allen Mitgliedstaaten benötigen, und sorgen dafür, dass diese Portale betriebsbereit sind.

(3)   Bis zum 15. Februar 2013 richtet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein integriertes Zolltarifumfeld ein, das eine Verbindung zu den anderen einfuhr- und ausfuhrbezogenen Systemen bei der Kommission und in den Mitgliedstaaten ermöglicht, und sorgt dafür, dass es in der Praxis Umsetzung findet.

(4)   Bis zum 15. Februar 2011 bewertet die Kommission in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe „Zollpolitik“ gemeinsame funktionale Spezifikationen für

a)

einen Rahmen für zentrale Zugangsportale, die es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, elektronische Zollanmeldungen über eine einzige Schnittstelle abzugeben, auch wenn das Zollverfahren in einem anderen Mitgliedstaat abgewickelt wird;

b)

elektronische Schnittstellen für die Wirtschaftsbeteiligten, über die diese alle zollrelevanten Vorgänge — auch wenn mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind — bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats abwickeln können, in dem sie ansässig sind, und

c)

Single-Window-Dienstleistungen, die für den reibungslosen Datenfluss zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden, zwischen den Zollbehörden und der Kommission und zwischen den Zollbehörden und den anderen Verwaltungen oder Stellen sorgen und es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, dem Zoll alle für die Einfuhr- oder Ausfuhrabwicklung erforderlichen Informationen zu übermitteln, einschließlich Informationen, die aufgrund nichtzollrechtlicher Vorschriften erforderlich sind.

(5)   Innerhalb von drei Jahren nach positiver Bewertung der gemeinsamen funktionalen Spezifikationen gemäß Absatz 4 Buchstaben a und b bemühen sich die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission darum, den Rahmen für zentrale Zugangsportale und die elektronischen Schnittstellen einzurichten und für ihren Betrieb zu sorgen.

(6)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission bemühen sich darum, den Rahmen für Single-Window-Dienstleistungen zu schaffen und in die Praxis umzusetzen. Die Beurteilung der in diesem Bereich erzielten Fortschritte ist in die Berichterstattung gemäß Artikel 12 aufzunehmen.

(7)   Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sorgen für eine ordnungsgemäße Wartung und die erforderlichen Verbesserungen der in diesem Artikel genannten Systeme und Dienstleistungen.

Artikel 5

Elemente und Zuständigkeiten

(1)   Die elektronischen Zollsysteme bestehen aus gemeinschaftlichen und nationalen Elementen.

(2)   Zu den gemeinschaftlichen Elementen der elektronischen Zollsysteme zählen insbesondere

a)

die systembezogenen Machbarkeitsstudien und die gemeinsamen funktionalen und technischen Systemspezifikationen;

b)

die gemeinsamen Produkte und Dienstleistungen, einschließlich der erforderlichen gemeinsamen Referenzsysteme für Zollinformationen und zollrelevante Informationen;

c)

die Dienstleistungen des gemeinsamen Kommunikationsnetzes und der gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI) für die Mitgliedstaaten;

d)

die Koordinierung der Einrichtung und des Betriebs elektronischer Zollsysteme innerhalb der gemeinsamen Gemeinschaftsdomäne durch die Mitgliedstaaten und die Kommission;

e)

die Koordinierung der Einrichtung und des Betriebs elektronischer Zollsysteme innerhalb der externen Gemeinschaftsdomäne durch die Kommission, mit Ausnahme der nach nationalen Vorgaben konzipierten Dienstleistungen.

(3)   Zu den nationalen Elementen der elektronischen Zollsysteme zählen insbesondere

a)

die nationalen funktionalen und technischen Systemspezifikationen;

b)

die nationalen Systeme, einschließlich der Datenbanken;

c)

die Netzverbindungen zwischen den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten und zwischen den Zollbehörden und den anderen Verwaltungen oder Stellen in demselben Mitgliedstaat;

d)

die Software oder Ausrüstung, die ein Mitgliedstaat für notwendig erachtet, um die umfassende Nutzung des Systems zu gewährleisten.

Artikel 6

Aufgaben der Kommission

Die Kommission gewährleistet insbesondere

a)

die Koordinierung der Einrichtung, der Konformitätsprüfung, des Einsatzes, des Betriebs und der Instandhaltung der gemeinschaftlichen Elemente der elektronischen Zollsysteme;

b)

die Koordinierung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Systeme und Dienstleistungen mit anderen einschlägigen E-Government-Projekten auf Gemeinschaftsebene;

c)

die Erfüllung der ihr mit dem mehrjährigen strategischen Aktionsplan nach Artikel 8 Absatz 2 übertragenen Aufgaben;

d)

die Koordinierung der Entwicklung der gemeinschaftlichen und nationalen Elemente im Hinblick auf eine abgestimmte Durchführung der Projekte;

e)

die Koordinierung der elektronischen Zolldienstleistungen und der Single-Window-Dienstleistungen auf Gemeinschaftsebene im Hinblick auf ihre Förderung und Erbringung auf nationaler Ebene;

f)

die Koordinierung des Schulungsbedarfs.

Artikel 7

Aufgaben der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten insbesondere

a)

die Koordinierung der Einrichtung, der Konformitätsprüfung, des Einsatzes, des Betriebs und der Instandhaltung der nationalen Elemente der elektronischen Zollsysteme;

b)

die Koordinierung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Systeme und Dienstleistungen mit anderen einschlägigen E-Government-Projekten auf nationaler Ebene;

c)

die Erfüllung der ihnen mit dem mehrjährigen strategischen Aktionsplan nach Artikel 8 Absatz 2 übertragenen Aufgaben;

d)

die regelmäßige Unterrichtung der Kommission über die Maßnahmen, die getroffen werden, um ihren Behörden oder Wirtschaftsbeteiligten die umfassende Nutzung der elektronischen Zollsysteme zu ermöglichen;

e)

die Förderung und Erbringung der elektronischen Zolldienstleistungen und der Single-Window-Dienstleistungen auf nationaler Ebene;

f)

die erforderliche Schulung der Zollbeamten und anderen zuständigen Beamten.

(2)   Die Mitgliedstaaten veranschlagen jährlich den Personal-, Haushaltsmittel- und Sachmittelbedarf für die Durchführung des Artikels 4 und des mehrjährigen strategischen Aktionsplans nach Artikel 8 Absatz 2 und teilen ihn der Kommission mit.

(3)   Besteht die Gefahr, dass eine von einem Mitgliedstaat vorgesehene Maßnahme im Zusammenhang mit der Einrichtung oder dem Betrieb der elektronischen Zollsysteme die Interoperabilität oder Funktionsfähigkeit dieser Systeme insgesamt beeinträchtigen könnte, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat vor Durchführung dieser Maßnahme die Kommission hierüber.

Artikel 8

Strategie und Koordinierung

(1)   Die Kommission gewährleistet in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe „Zollpolitik“ insbesondere

a)

die Festlegung der Strategien, des Mittelbedarfs und der Entwicklungsphasen;

b)

die Koordinierung aller elektronischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem elektronischen Zoll, einschließlich der auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene bereits eingesetzten Mittel, um den optimalen und effizienten Einsatz der Mittel sicherzustellen;

c)

die Koordinierung aller rechtlichen, operativen, schulungs- und IT-bezogenen Fragen und die diesbezügliche Unterrichtung der Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten;

d)

die Koordinierung der Durchführungsmaßnahmen aller Betroffenen;

e)

die Einhaltung der in Artikel 4 vorgesehenen Fristen durch die Betroffenen.

(2)   Die Kommission erstellt und aktualisiert in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe „Zollpolitik“ einen mehrjährigen strategischen Aktionsplan mit der Aufgabenverteilung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.

Artikel 9

Mittelausstattung

(1)   Für die Zwecke der Einrichtung, des Betriebs und der Verbesserung der elektronischen Zollsysteme gemäß Artikel 4 stellt die Gemeinschaft die für die gemeinschaftlichen Elemente benötigten Personal-, Haushalts- und Sachmittel zur Verfügung.

(2)   Für die Zwecke der Einrichtung, des Betriebs und der Verbesserung der elektronischen Zollsysteme gemäß Artikel 4 stellen die Mitgliedstaaten die für die nationalen Elemente benötigten Personal-, Haushalts- und Sachmittel zur Verfügung.

Artikel 10

Finanzbestimmungen

(1)   Unbeschadet der Kosten, die im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 3 von Drittländern oder internationalen Organisationen zu tragen sind, werden die Kosten für die Durchführung dieser Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilt.

(2)   Die Gemeinschaft trägt die Kosten für die Konzipierung, den Erwerb, die Montage, den Betrieb und die Wartung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten gemeinschaftlichen Elemente gemäß dem in der Entscheidung Nr. 253/2003/EG festgelegten Programm „Zoll 2007“ und etwaigen Nachfolgeprogrammen.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der in Artikel 5 Absatz 3 genannten nationalen Elemente, einschließlich der Schnittstellen zu anderen Verwaltungen oder Stellen und den Wirtschaftsbeteiligten.

(4)   Die Mitgliedstaaten verstärken ihre Zusammenarbeit, um die Kosten durch Entwicklung von Kostenteilungsmodellen und gemeinsamen Lösungen möglichst niedrig zu halten.

Artikel 11

Kontrolle

(1)   Die Kommission trifft alle notwendigen Vorkehrungen, um zu überprüfen, ob die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Maßnahmen im Einklang mit dieser Entscheidung durchgeführt werden und ob die Ergebnisse mit den in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Zielen im Einklang stehen.

(2)   Die Kommission kontrolliert regelmäßig in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe „Zollpolitik“ die von jedem Mitgliedstaat und der Kommission erzielten Fortschritte bei der Durchführung des Artikels 4, um festzustellen, ob die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Ziele erreicht worden sind und wie die Effektivität der Maßnahmen zur Einrichtung der elektronischen Zollsysteme erhöht werden kann.

Artikel 12

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission regelmäßig Bericht über ihre Fortschritte bei der Erfüllung jeder der ihnen mit dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten mehrjährigen strategischen Aktionsplan übertragenen Aufgaben. Sie unterrichten die Kommission, sobald eine dieser Aufgaben erfüllt ist.

(2)   Spätestens am 31. März jedes Jahres legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen jährlichen Fortschrittsbericht für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor. Grundlage dieser Jahresberichte bildet ein von der Kommission in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe „Zollpolitik“ festgelegtes Format.

(3)   Spätestens zum 30. Juni jedes Jahres erstellt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Jahresberichte einen konsolidierten Bericht, in dem sie die von den Mitgliedstaaten und der Kommission erreichten Fortschritte — insbesondere in Bezug auf die Durchführung von Artikel 4 und eine gegebenenfalls erforderliche Verlängerung der in Artikel 4 Absätze 2, 3 und 5 vorgesehenen Fristen — bewertet, und legt diesen Bericht den Beteiligten und der Gruppe „Zollpolitik“ zur weiteren Prüfung vor.

(4)   In dem in Absatz 3 genannten konsolidierten Bericht werden darüber hinaus die Ergebnisse etwaiger Kontrollbesuche dargelegt. Ferner enthält der Bericht die Ergebnisse etwaiger sonstiger Kontrollen, und es können in ihm Methoden und Kriterien für spätere Evaluierungen festgelegt werden, insbesondere zur Überprüfung, inwieweit die elektronischen Zollsysteme interoperabel sind und wie sie funktionieren.

Artikel 13

Anhörung der Wirtschaftsbeteiligten

Die Kommission und die Mitgliedstaaten hören die Wirtschaftsbeteiligten regelmäßig in allen Phasen der Ausarbeitung, der Entwicklung und des Einsatzes der in Artikel 4 vorgesehenen Systeme und Dienstleistungen.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten richten eigene Anhörungsverfahren ein, in denen regelmäßig eine repräsentative Auswahl von Wirtschaftsbeteiligten zusammenkommt.

Artikel 14

Beitretende Länder oder Bewerberländer

Die Kommission unterrichtet die Länder, die als beitretende Länder oder als Bewerberländer anerkannt worden sind, über die Ausarbeitung, die Entwicklung und den Einsatz der in Artikel 4 vorgesehenen Systeme und Dienstleistungen und gestattet ihnen die Beteiligung daran.

Artikel 15

Durchführungsmaßnahmen

Eine Verlängerung der in Artikel 4 Absätze 2, 3 und 5 vorgesehenen Fristen wird nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle beschlossen.

Artikel 16

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 18

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 15. Januar 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 47.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (ABl. C 317 E vom 23.12.2006, S. 74), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Juli 2007 (ABl. C 242 E vom 16.10.2007, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 65. Berichtigte Fassung im ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 25.

(4)  ABl. C 305 vom 16.12.2003, S. 1.

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

(7)  ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(9)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(10)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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