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Document 32007R1524

Verordnung (EG) Nr. 1524/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung

OJ L 343, 27.12.2007, p. 5–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 016 P. 210 - 213

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/11/2014; Aufgehoben durch 32014R1141

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1524/oj

27.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1524/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 191,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bestimmt, dass das Europäische Parlament einen Bericht über die Anwendung jener Verordnung vorlegen muss, in dem es gegebenenfalls auf etwaige Änderungen hinweist, die an dem Finanzierungssystem vorzunehmen sind.

(2)

In seiner Entschließung vom 23. März 2006 zu Europäischen Politischen Parteien (3) vertrat das Europäische Parlament angesichts der bisherigen Erfahrungen mit der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2004 die Auffassung, dass sie in einigen Punkten verbesserungswürdig ist, wobei bei allen das vorrangige Ziel verfolgt wird, die Finanzierungslage dieser politischen Parteien und der ihnen angeschlossenen Stiftungen zu verbessern.

(3)

Es sollten Vorschriften zur finanziellen Unterstützung für politische Stiftungen auf europäischer Ebene vorgesehen werden, da diese den politischen Parteien auf europäischer Ebene angeschlossenen Stiftungen durch ihre Arbeit die Ziele der politischen Parteien auf europäischer Ebene unterstützen können, vor allem indem sie einen Beitrag zur Diskussion über Themen der europäischen Politik und die europäische Integration leisten, indem sie als Katalysator für neue Ideen, Analysen und politische Optionen tätig sind. Diese finanzielle Unterstützung sollte im Einzelplan „Parlament“ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union vorgesehen werden, wie es für politische Parteien auf europäischer Ebene der Fall ist.

(4)

Ein nach wie vor wichtiges Ziel ist die Gewährleistung der größtmöglichen Beteiligung der Bürger am demokratischen Leben der Europäischen Union. Politische Jugendorganisationen können in besonderem Maße dazu beitragen, Jugendliche für das politische System der Europäischen Union zu interessieren und das konkrete Wissen hierüber zu fördern, und so aktiv die Teilhabe der Jugend an den demokratischen Prozessen auf europäischer Ebene zu verbessern.

(5)

Um die Voraussetzungen für die Finanzierung von politischen Parteien auf europäischer Ebene zu verbessern und die Parteien gleichzeitig zu einer angemessenen langfristigen Planung anzuhalten, sollte der von ihnen geforderte Eigenanteil angepasst werden. Es ist angebracht, für politische Stiftungen auf europäischer Ebene denselben Eigenanteil an der Finanzierung vorzuschreiben.

(6)

Um den europäischen Charakter der Wahlen zum Europäischen Parlament stärker hervorzuheben und zu fördern, sollte ausdrücklich festgeschrieben werden, dass politische Parteien auf europäischer Ebene die Mittel, die sie aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten, auch zur Finanzierung des Wahlkampfs im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament verwenden dürfen, solange damit keine unmittelbare oder mittelbare Finanzierung von nationalen politischen Parteien oder Kandidaten erfolgt. Politische Parteien auf europäischer Ebene sind im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament insbesondere tätig, um den europäischen Charakter dieser Wahlen herauszustellen. Gemäß Artikel 8 des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom (4) beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments wird die Finanzierung und die Beschränkung der Ausgaben für die Wahlen zum Europäischen Parlament in jedem Mitgliedstaat durch nationale Bestimmungen geregelt. Für Wahlausgaben bei nationalen Wahlen und nationalen Referenden gelten ebenfalls nationale Bestimmungen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden die folgenden Nummern angefügt:

„4.

‚Politische Stiftungen auf europäischer Ebene‘: Einrichtungen oder ein Netz von Einrichtungen, die in einem Mitgliedstaat über Rechtspersönlichkeit verfügen, einer politischen Partei auf europäischer Ebene angeschlossen sind und durch ihre Arbeit — im Rahmen der von der Europäischen Union angestrebten Ziele und Grundwerte — die Ziele dieser politischen Partei auf europäischer Ebene unterstützen und ergänzen und dabei vor allem folgende Aufgaben wahrnehmen:

Beobachtung, Analyse und Bereicherung von Diskussionen über Themen der europäischen Politik und den Prozess der europäischen Integration,

Entwicklung von Tätigkeiten in Verbindung mit europapolitischen Themen wie z. B. die Durchführung oder Unterstützung von Seminaren, Fortbildungsmaßnahmen, Konferenzen und Studien zu diesen Themen unter Mitwirkung einschlägiger Akteure einschließlich Jugendorganisationen und sonstiger Vertreter der Zivilgesellschaft,

Entwicklung der Zusammenarbeit mit gleichartigen Einrichtungen, um die Demokratie zu fördern,

Schaffung einer Plattform für die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene von nationalen politischen Stiftungen, Wissenschaftlern und anderen einschlägigen Akteuren.

5.

‚Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union‘: eine Finanzhilfe nach Maßgabe des Artikels 108 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (5) (nachstehend als ‚Haushaltsordnung‘ bezeichnet).

2.

In Artikel 3 wird der einzige Absatz zu Absatz 1 und die folgenden Absätze werden angefügt:

„(2)   Eine politische Stiftung auf europäischer Ebene muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie muss einer anerkannten politischen Partei auf europäischer Ebene im Sinne von Absatz 1 angeschlossen sein, was von dieser Partei zu bestätigen ist.

b)

Sie muss in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, über Rechtspersönlichkeit verfügen. Diese Rechtspersönlichkeit muss von derjenigen der politischen Partei auf europäischer Ebene, der die politische Stiftung angeschlossen ist, getrennt sein.

c)

Sie beachtet insbesondere in ihrem Programm und bei ihrer Tätigkeit die Grundsätze, auf denen die Europäische Union beruht, d. h. die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit.

d)

Sie darf keine Gewinnerzielungsabsicht haben.

e)

Sie muss ein leitendes Gremium mit geografisch ausgewogener Zusammensetzung haben.

(3)   Im Rahmen dieser Verordnung obliegt es den einzelnen politischen Parteien und Stiftungen auf europäischer Ebene, die besonderen Modalitäten ihres Verhältnisses zueinander entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften festzulegen. Hierzu gehört unter anderem eine angemessene Trennung zwischen der täglichen Verwaltung und den Leitungsstrukturen der politischen Stiftung auf europäischer Ebene einerseits und der politischen Partei, der sie angeschlossen ist, andererseits.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Unterlagen, die bescheinigen, dass der Antragsteller die in den Artikeln 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt;“.

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(4)   Eine politische Stiftung auf europäischer Ebene kann nur über die politische Partei auf europäischer Ebene, der sie angeschlossen ist, einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellen.

(5)   Die Finanzierung einer politischen Stiftung auf europäischer Ebene erfolgt aufgrund ihrer bestehenden Zugehörigkeit zu einer politischen Partei vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 1. Auf die dergestalt zugewiesenen Mittel finden die Artikel 9 und 9a Anwendung.

(6)   Die einer politischen Stiftung auf europäischer Ebene zugewiesenen Mittel werden ausschließlich zur Finanzierung der Arbeit der Stiftung im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 verwendet. Auf keinen Fall dürfen sie zur Finanzierung von Wahlkämpfen oder Kampagnen für Referenden verwendet werden.

(7)   Für die Prüfung der Anträge politischer Stiftungen auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gelten die Absätze 1 und 3 sinngemäß.“

4.

In Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt:

„(4)   Absatz 2 gilt für die politischen Stiftungen auf europäischer Ebene sinngemäß.

(5)   Verliert die politische Partei auf europäischer Ebene, der eine politische Stiftung auf europäischer Ebene angeschlossen ist, ihren Status, wird die betreffende politische Stiftung auf europäischer Ebene von der Finanzierung nach dieser Verordnung ausgeschlossen.

(6)   Stellt das Europäische Parlament fest, dass eine der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, so wird die betreffende politische Stiftung auf europäischer Ebene von der Finanzierung nach dieser Verordnung ausgeschlossen.“

5.

Die Artikel 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 6

Pflichten im Zusammenhang mit der Finanzierung

(1)   Politische Parteien auf europäischer Ebene sowie Stiftungen auf europäischer Ebene

a)

veröffentlichen jährlich ihre Einnahmen und Ausgaben sowie eine Aufstellung ihrer Aktiva und Passiva;

b)

geben Auskunft über ihre Finanzierungsquellen durch Vorlage eines Verzeichnisses, in dem die Spender und ihre jeweiligen Spenden — bis auf diejenigen Spenden, die 500 EUR pro Jahr und Spender nicht überschreiten — aufgeführt sind.

(2)   Von politischen Parteien auf europäischer Ebene sowie von Stiftungen auf europäischer Ebene dürfen nicht angenommen werden:

a)

anonyme Spenden;

b)

Spenden aus dem Budget einer Fraktion des Europäischen Parlaments;

c)

Spenden von Unternehmen, auf die die öffentliche Hand aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Regeln unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann;

d)

Spenden von über 12 000 EUR pro Jahr und Spender von jeder natürlichen oder juristischen Person, die kein Unternehmen im Sinne des Buchstaben c ist; die Absätze 3 und 4 bleiben hiervon unberührt;

e)

Spenden einer öffentlichen Hand eines Drittlandes, einschließlich von jedem Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Regeln unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

(3)   Beiträge nationaler politischer Parteien, die einer politischen Partei auf europäischer Ebene angehören, oder einer natürlichen Person, die einer politischen Partei auf europäischer Ebene angehört, an eine politische Partei auf europäischer Ebene sind zulässig. Die Beiträge nationaler politischer Parteien oder einer natürlichen Person an eine politische Partei auf europäischer Ebene dürfen 40 % des Jahresbudgets dieser Partei auf europäischer Ebene nicht übersteigen.

(4)   Beiträge nationaler politischer Stiftungen, die Mitglieder einer politischen Stiftung auf europäischer Ebene sind, sowie von politischen Parteien auf europäischer Ebene an eine politische Stiftung auf europäischer Ebene sind zulässig. Diese Beiträge dürfen 40 % des Jahresbudgets dieser Stiftung auf europäischer Ebene nicht übersteigen und dürfen nicht aus Mitteln stammen, die eine politische Partei auf europäischer Ebene gemäß dieser Verordnung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten hat.

Die Beweislast hierfür trägt die betreffende politische Partei auf europäischer Ebene.

Artikel 7

Finanzierungsverbot

(1)   Die Mittel, die politische Parteien auf europäischer Ebene aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung anderer politischer Parteien und insbesondere nicht von nationalen politischen Parteien oder Kandidaten dienen. Auf diese nationalen politischen Parteien und Kandidaten finden weiterhin die nationalen Regelungen Anwendung.

(2)   Die Mittel, die politische Stiftungen auf europäischer Ebene aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung von politischen Parteien oder von Kandidaten auf europäischer oder nationaler Ebene oder von Stiftungen auf nationaler Ebene dienen.

Artikel 8

Art der Ausgaben

Unbeschadet der Finanzierung politischer Stiftungen dürfen Mittel, die aufgrund dieser Verordnung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gewährt wurden, nur für Ausgaben verwendet werden, die unmittelbar mit den Zielen zusammenhängen, die in dem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten politischen Programm beschrieben sind.

Zu diesen Ausgaben gehören unter anderem Verwaltungsausgaben sowie Ausgaben für technische Unterstützung, Sitzungen, Forschung, grenzüberschreitende Veranstaltungen, Studien, Information und Veröffentlichungen.

In die Ausgaben von politischen Parteien auf europäischer Ebene eingeschlossen sind auch Mittel zur Finanzierung von Wahlkämpfen der politischen Parteien auf europäischer Ebene im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament, zu denen sie sich gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d stellen müssen. Gemäß Artikel 7 dürfen mit diesen Mitteln keine nationalen politischen Parteien oder Kandidaten unmittelbar oder mittelbar finanziert werden.

Diese Mittel dürfen nicht zur Finanzierung von Kampagnen für Referenden verwendet werden.

Gemäß Artikel 8 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments wird jedoch die Finanzierung und die Beschränkung von Wahlausgaben für alle Parteien und Kandidaten für die Wahlen zum Europäischen Parlament in jedem Mitgliedstaat durch nationale Bestimmungen geregelt.“

6.

In Artikel 9 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Die zur Finanzierung politischer Parteien auf europäischer Ebene und politischer Stiftungen auf europäischer Ebene bereitgestellten Mittel werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und gemäß der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen ausgeführt.

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden vom Anweisungsbefugten festgelegt.

(2)   Die Bewertung der beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände sowie ihre Abschreibung erfolgen nach den für die Organe geltenden Regeln gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung.

(3)   Die Finanzkontrolle über die aufgrund dieser Verordnung gewährten Mittel wird gemäß der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen ausgeübt.

Darüber hinaus nimmt ein externer unabhängiger Rechnungsprüfer eine jährliche Buchprüfung vor. Die Prüfungsbescheinigung wird dem Europäischen Parlament binnen sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres übermittelt.“

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Transparenz

Das Europäische Parlament veröffentlicht in einer zu diesem Zweck geschaffenen Rubrik seiner Internetseite zusammen die folgenden Dokumente:

einen Jahresbericht mit einer Übersicht über die an jede politische Partei und jede politische Stiftung auf europäischer Ebene gezahlten Beträge, und zwar für jedes Geschäftsjahr, für das Finanzhilfen gezahlt wurden;

den in Artikel 12 genannten Bericht des Europäischen Parlaments über die Anwendung dieser Verordnung und die finanzierten Tätigkeiten;

die Bestimmungen für die Durchführung dieser Verordnung.“

8.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union darf 85 % der Kosten einer politischen Partei oder politischen Stiftung auf europäischer Ebene, die förderfähig sind, nicht überschreiten. Die Beweislast hierfür trägt die betreffende politische Partei auf europäischer Ebene.“

9.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Bewertung

Das Europäische Parlament veröffentlicht bis zum 15. Februar 2011 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie über die finanzierten Tätigkeiten. In diesem Bericht wird gegebenenfalls auf etwaige Änderungen hingewiesen, die an dem Finanzierungssystem vorzunehmen sind.“

Artikel 2

Übergangsbestimmung

Die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen gelten für Finanzhilfen, die den politischen Parteien auf europäischer Ebene ab dem Haushaltsjahr 2008 gewährt werden.

Für das Haushaltsjahr 2008 beziehen sich alle Anträge auf Finanzierung von politischen Stiftungen auf europäischer Ebene gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 ausschließlich auf zuschussfähige Kosten, die nach dem 1. September 2008 entstanden sind.

Politische Parteien auf europäischer Ebene, die ihre Anträge auf Finanzhilfen für 2008 ordnungsgemäß vorgelegt haben, können bis zum 28. März 2008 einen zusätzlichen Antrag auf Finanzierung vorlegen, der auf den durch diese Verordnung eingeführten Änderungen beruht, und gegebenenfalls einen Antrag auf Finanzhilfe für die politische Stiftung auf europäischer Ebene, die dieser politischen Partei angeschlossen ist, einreichen. Das Europäische Parlament nimmt entsprechende Durchführungsmaßnahmen an.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LOBO ANTUNES


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2007.

(2)  ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.

(3)  ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 127.

(4)  ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1).

(5)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007; S. 9)“.


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