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Document 32007R1216

Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 der Kommission vom 18. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

OJ L 275, 19.10.2007, p. 3–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 059 P. 57 - 69

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/06/2014; Aufgehoben durch 32014R0664

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1216/oj

19.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1216/2007 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2007

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (2) aufgehoben. Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1848/93 der Kommission (3), die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 enthält, aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 muss ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, um als garantiert traditionelle Spezialität eingestuft zu werden, einer Produktspezifikation entsprechen. Es sind Durchführungsvorschriften zu den Angaben festzulegen, die in der Produktspezifikation enthalten sein müssen, insbesondere was die einzutragenden Namen, die Beschreibung des Erzeugnisses und der Erzeugungsmethode und die Kontrolle der besonderen Merkmale anbelangt.

(3)

Es sind besondere Vorschriften für nicht in lateinischen Buchstaben geschriebene Namen sowie für Eintragungen in mehr als einer Sprache festzulegen.

(4)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 kann in der Spezifikation vorgesehen werden, dass auf dem Etikett neben dem eingetragenen Namen noch eine besondere Angabe erscheinen kann, die in andere Sprachen als die Sprache, in der der Name eingetragen ist, zu übersetzen ist. In der Spezifikation brauchen keine Übersetzungen dieser Angabe geliefert zu werden, doch muss sie den zu übersetzenden Text enthalten.

(5)

Die Produktspezifikation sollte knapp gefasst sein, wobei die Beschreibung von historischen, nicht mehr angewendeten Praktiken und die Wiederholung allgemeiner Verpflichtungen zu vermeiden sind. Für die Produktspezifikation ist ein Höchstumfang festzusetzen.

(6)

Das Gemeinschaftszeichen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 ist festzulegen. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der genannten Verordnung ist dieses Zeichen für Gemeinschaftserzeugnisse unbeschadet der bereits vorher im Verkehr befindlichen Erzeugnisse ab dem 1. Mai 2009 zu verwenden. Da das Zeichen von den Wirtschaftsbeteiligten jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt auf freiwilliger Basis verwendet werden kann, sind die Bestimmungen zu seiner Verwendung mit Wirkung vom 1. Juli 2008 festzulegen.

(7)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 muss jeder Erzeuger, der plant, erstmals eine garantiert traditionelle Spezialität herzustellen, dies zuvor den benannten Behörden oder Stellen des Mitgliedstaats, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen, melden. Um die Transparenz und den ordnungsgemäßen Ablauf der Kontrollen zu gewährleisten, sollten die benannten Behörden oder Stellen dem Mitgliedstaat bzw. — im Fall von Drittländern — der Kommission Namen und Anschrift der Erzeuger mitteilen, bei denen sie die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen.

(8)

Im Hinblick auf eine kohärente Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 sind Verfahren und Muster für Produktspezifikationen, Einsprüche und Änderungen festzulegen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für garantiert traditionelle Spezialitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Produktspezifikation

(1)   Die Produktspezifikation gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 umfasst die in Anhang I Nummer 3 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Angaben.

(2)   Die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels ist entsprechend der Klassifizierung in Anhang II der vorliegenden Verordnung anzugeben.

(3)   Die Produktspezifikation sollte knapp gefasst sein und außer in gerechtfertigten Fällen nicht mehr als zehn Seiten umfassen.

Artikel 2

Besondere Vorschriften für Namen

(1)   Besteht die Originalschrift eines einzutragenden Namens nicht aus lateinischen Buchstaben, so ist eine Transkription in lateinischen Buchstaben zusammen mit dem Namen in Originalschrift einzutragen.

(2)   Wird eine Eintragung in mehr als einer Sprache beantragt, so müssen in der Produktspezifikationen alle Formen des Namens erscheinen, dessen Eintragung beantragt wird.

(3)   Wird Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 angewendet und sieht die Vereinigung vor, dass auf dem Etikett bei der Vermarktung des Erzeugnisses eine Angabe in den anderen Amtssprachen angebracht wird, aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis gemäß der Tradition der Region, des Mitgliedstaats oder des Drittlands gewonnen wurde, aus der/dem der Antrag stammt, so muss in der Produktspezifikation die in die anderen Amtssprachen zu übersetzende Angabe erscheinen.

Artikel 3

Besondere Vorschriften für die Beschreibung des Erzeugnisses und der Erzeugungsmethode

(1)   In der Beschreibung des Erzeugnisses sind nur die zur Identifizierung des Erzeugnisses notwendigen Merkmale sowie seine besonderen Merkmale anzugeben. Sie darf nicht aus der bloßen Wiederholung allgemeiner Verpflichtungen bestehen.

(2)   In der Beschreibung der Erzeugungsmethode ist nur auf die aktuelle Erzeugungsmethode einzugehen. Historische Praktiken, die nicht mehr angewendet werden, sind nicht mit aufzunehmen.

Nur das für die Erzeugung des besonderen Erzeugnisses notwendige Verfahren wird in einer Weise beschrieben, die die Wiedergabe des Produkts ermöglicht.

(3)   Als eines der wesentlichen Elemente, die die besonderen Merkmale des Erzeugnisses definieren, ist ein den Unterschied hervorhebender Vergleich mit einer Erzeugniskategorie vorzunehmen, der das betreffende Erzeugnis angehört. Bestehende Normen können zu Referenz- oder Vergleichszwecken angeführt werden

(4)   Als wesentliche Punkte, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses belegen, sind die wichtigsten unverändert gebliebenen Elemente mit präzisen, fundierten Verweisen anzugeben.

Artikel 4

Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale

In der Produktspezifikation sind die Merkmale, die zur Gewährleistung des besonderen Charakters des Erzeugnisses zu kontrollieren sind, sowie die anzuwendenden Verfahren und die Häufigkeit dieser Kotrollen anzugeben.

Artikel 5

Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass der Name der Behörde oder Stelle gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 auf dem Etikett eines in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das die Bezeichnung „garantiert traditionelle Spezialität“ führt, erscheinen muss.

Artikel 6

Antrag auf Eintragung

(1)   Ein Eintragungsantrag wird nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung erstellt. Außerdem ist eine ordnungsgemäß ausgefüllte elektronische Kopie dieses Musters zu übermitteln.

(2)   Ist die antragstellende Vereinigung in einem Mitgliedstaat ansässig, so ist dem Antrag die Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 beizufügen.

Ist die antragstellende Vereinigung in einem Drittland ansässig, so sind dem Antrag die Unterlagen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d der genannten Verordnung beizufügen.

(3)   Als Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag in das Korrespondenzregister der Kommission in Brüssel eingetragen wird.

Artikel 7

Gemeinsame Anträge

(1)   Wird gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 von mehreren Vereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten ein gemeinsamer Antrag gestellt, so wird das in Artikel 7 Absatz 5 derselben Verordnung genannte Einspruchsverfahren in allen beteiligten Mitgliedstaaten durchgeführt.

(2)   Der Antrag wird zusammen mit den in Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 vorgesehenen Erklärungen aller betroffenen Mitgliedstaaten von einem der beteiligten Mitgliedstaaten oder einer der antragstellenden Vereinigungen in den betreffenden Drittländern direkt oder über die Behörden des Drittlandes bei der Kommission eingereicht.

Artikel 8

Einsprüche

(1)   Einspruchserklärungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 werden nach dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung erstellt.

(2)   Bei der Feststellung der Zulässigkeit der Einsprüche gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 prüft die Kommission, ob in der Erklärung die Gründe für den Einspruch angegeben sind und die Begründung des Einspruches dargelegt ist.

(3)   Der Sechsmonatszeitraum gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 beginnt ab dem Zeitpunkt der Versendung der Einladung der Kommission an die betroffenen Parteien zum Abschluss einer einvernehmlichen Regelung.

(4)   Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 teilt der Mitgliedstaat, in dem die Eintragung beantragt wurde, oder der Antragsteller in dem betreffenden Drittland der Kommission innerhalb eines Monats die Ergebnisse der einzelnen Konsultationen mit, wozu das Formblatt in Anhang IV der vorliegenden Verordnung verwendet werden kann.

Artikel 9

Angaben und Zeichen

(1)   Wiedergabe der Gemeinschaftszeichen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 erfolgt nach den Vorschriften in Anhang V der vorliegenden Verordnung. Die Angabe „GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄT“ in den Zeichen können durch gleichwertige Angaben in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(2)   Werden das Gemeinschaftszeichen oder die Angabe gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 auf dem Etikett verwendet, so müssen sie von dem eingetragenen Namen oder — wenn der Name in mehreren Sprachen eingetragen wurde — einem der eingetragenen Namen begleitet werden.

Artikel 10

Register

(1)   Die Kommission führt an ihrem Sitz in Brüssel das „Register garantiert traditioneller Spezialitäten“, nachstehend „das Register“ genannt.

(2)   Mit Inkrafttreten eines Rechtsaktes zur Eintragung eines Namens trägt die Kommission folgende Angaben in das Register ein:

a)

den eingetragenen Namen des Erzeugnisses in einer oder mehreren Sprachen;

b)

die Angabe, ob die Eintragung mit oder ohne Vorbehaltung des Namens erfolgt;

c)

die Angabe, ob die Vereinigung beantragt, Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 in Anspruch zu nehmen;

d)

die Erzeugniskategorie gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung;

e)

die Angabe des Landes bzw. der Länder der Vereinigung(en), die den Antrag gestellt hat (haben);

f)

den Verweis auf den Rechtsakt zur Eintragung des Namens.

(3)   Für die gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 automatisch in das Register übernommenen Namen trägt die Kommission bis zum 31. Juli 2008 die Angaben gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels in das Register ein.

Artikel 11

Änderungen der Spezifikation

(1)   Anträge auf Genehmigung von Änderungen einer Produktspezifikation werden nach dem Muster in Anhang VI der vorliegenden Verordnung erstellt.

(2)   Für Anträge auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikationen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 gilt Folgendes:

a)

Die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 erforderlichen Informationen umfassen den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie — falls die antragstellende Vereinigung in einem Mitgliedstaat ansässig ist — die Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe d der genannten Verordnung;

b)

die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 zu veröffentlichenden Informationen umfassen den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels;

(3)   Als geringfügig im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 gelten Änderungen, die nicht

a)

die wesentlichen Merkmale des Erzeugnisses betreffen,

b)

die Erzeugungsmethode in wesentlichen Punkten verändern,

c)

den Namen, einen Teil des Namens oder die Verwendung des Namens des Erzeugnisses ändern.

(4)   Betrifft der Antrag eine vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006, so sind Belege für diese Maßnahmen vorzulegen.

(5)   Beschließt die Kommission, eine Änderung der Spezifikation zu genehmigen, die eine Änderung der in das Register gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung eingetragenen Angaben beinhaltet oder umfasst, so streicht sie die ursprünglichen Angaben aus dem Register und trägt die neuen Angaben mit Wirkung vom Inkrafttreten der genannten Entscheidung in das Register ein.

(6)   Die gemäß diesem Artikel erforderlichen Angaben werden der Kommission in gedruckter und elektronischer Form übermittelt. Als Zeitpunkt der Einreichung eines Änderungsantrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag in das Korrespondenzregister der Kommission in Brüssel eingetragen wird.

Artikel 12

Mitteilung der benannten Behörden und Stellen

(1)   Die Behörden gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 bzw. die Kontrollstellen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der genannten Verordnung teilen dem Mitgliedstaat Namen und Anschrift der Erzeuger mit, bei denen sie die Einhaltung der Produktspezifikationen überprüfen. Die Mitgliedstaaten halten das Verzeichnis der Erzeuger den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

(2)   Die Behörden bzw. Kontrollstellen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 teilen der Kommission Namen und Anschrift der Erzeuger mit, bei denen sie die Einhaltung der Produktspezifikationen überprüfen.

Artikel 13

Löschung

(1)   Die Kommission kann zu der Auffassung gelangen, dass die Einhaltung der Spezifikationsanforderungen für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das den Namen einer garantiert traditionellen Spezialität führt, nicht länger möglich ist oder gewährleistet werden kann, insbesondere wenn der Kommission innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren keine Behörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 mitgeteilt wurde.

(2)   Vor der Löschung einer Eintragung gibt die Kommission der Vereinigung, die die Eintragung beantragt hat, Gelegenheit gehört zu werden, wobei sie eine Frist festsetzen kann, innerhalb deren sich die Vereinigung zu äußern hat.

(3)   Sobald die Löschung in Kraft tritt, streicht die Kommission den Namen aus dem Register gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 14

Übergangsvorschriften

Diese Verordnung gilt vorbehaltlich folgender Vorschriften mit Wirkung von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens:

a)

Die Artikel 1 bis 4 gelten nur für Eintragungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Änderungen, bei denen die Veröffentlichung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 bzw. gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung noch nicht stattgefunden hat.

b)

Die Artikel 6 und 7 sowie Artikel 11 Absätze 1, 2, 4 und 6 gelten nur für Anträge auf Eintragung und Anträge auf Genehmigung von Änderungen, die nach dem 19. April 2006 eingegangen sind.

c)

Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 gelten nur für Einspruchsverfahren, bei denen der Sechsmonatszeitraum gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch nicht begonnen hat.

d)

Artikel 8 Absatz 4 gilt nur für Einspruchsverfahren, bei denen der Sechsmonatszeitraum gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch nicht abgelaufen ist.

e)

Artikel 9 Absatz 2 gilt spätestens ab dem 1. Juli 2008, unbeschadet der Erzeugnisse, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden.

Artikel 15

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 1848/93 wird aufgehoben.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14 Buchstabe b gilt jedoch mit Wirkung vom 20. April 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2167/2004 (ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 8).


ANHANG I

(Beim Ausfüllen des Formulars den Text in eckigen Klammern auslassen)

ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER G.T.S.

Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

[Hier bitte den Namen wie unter Punkt 3.1 einfügen:] „ “

EG-Nr.: [nur für den Amtsgebrauch]

1.   Name und Anschrift der antragstellenden Vereinigung

[Im Falle mehrerer antragstellender Vereinigungen sind für jede von diesen die nachfolgenden Angaben zu machen]

Name der Vereinigung/oder Organisation (ggf.):

Anschrift:

Telefon:

E-Mail-Adresse:

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

3.   Produktspezifikation

3.1.   Einzutragende(r) Name(n) (Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)

[Wird die Eintragung in mehr als einer Sprache beantragt, so sind alle zu verwendenden Formen des Namens anzugeben. Wird Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 angewendet, d. h. die Vereinigung sieht vor, dass auf dem Etikett bei der Vermarktung des Erzeugnisses zusätzlich zum Produktnamen in der Originalsprache eine Angabe in den anderen Amtssprachen angebracht wird, aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis gemäß der Tradition der Region, des Mitgliedstaats oder des Drittlands gewonnen wurde, aus der/dem der Antrag stammt, so ist auch die in die anderen Amtssprachen zu übersetzende Angabe aufzuführen.]

3.2.   Es handelt sich um einen Namen, der

selbst besondere Merkmale aufweist

die besondere Merkmale des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels zum Ausdruck bringt

[ggf. bitte erläutern]

3.3.   Wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 die Vorbehaltung des Namens beantragt?

[Bitte kreuzen Sie ein Kästchen an:]

Eintragung mit Vorbehaltung des Namens

Eintragung ohne Vorbehaltung des Namens

3.4.   Art des Erzeugnisses [gemäß Anhang II]

3.5.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr 1216/2007)

3.6.   Beschreibung der Erzeugungsmethode des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)

3.7.   Besondere Merkmale des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007)

3.8.   Traditioneller Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr 1216/2007)

3.9.   Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr 1216/2007]

4.   Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen

[Wird die Produktspezifikation von mehr als einer Behörde oder Stelle überprüft, so sind für alle von diesen die nachfolgenden Angaben zu machen.]

4.1.   Name und Anschrift

Name:

Anschrift:

Telefon:

E-Mail-Adresse:

[Bitte kreuzen Sie ein Kästchen an:]

 Öffentlich

 Privat

4.2.   Besondere Aufgaben der Behörde oder Stelle

[Nur Aufgaben, die die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Spezifikation betreffen]


ANHANG II

KLASSIFIZIERUNG VON ERZEUGNISSEN FÜR DIE ZWECKE DER DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 509/2006 DES RATES

1.   Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags

Klasse 1.1

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Klasse 1.2

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

Klasse 1.3

Käse

Klasse 1.4

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

Klasse 1.5

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Klasse 1.6

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Klasse 1.7

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Klasse 1.8

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse

2.   Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 509/2006

Klasse 2.1

Bier

Klasse 2.2

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

Klasse 2.3

Süßwaren, Backwaren, kleine Backwaren und Kleingebäck

Klasse 2.4

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt

Klasse 2.5

Fertiggerichte

Klasse 2.6

zubereitete Würzsoßen

Klasse 2.7

Suppen und Brühen

Klasse 2.8

Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten

Klasse 2.9

Speiseeis einschließlich Fruchteis


ANHANG III

(Beim Ausfüllen des Formulars den Text in eckigen Klammern auslassen)

EINSPRUCH

Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

1.   Name des Erzeugnisses

[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]

2.   Amtliche Bezugsangaben

[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]

Bezugsnummer:

Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt:

3.   Angaben zur Kontaktstelle

Ansprechpartner:

Anrede (Herr, Frau …):

Name:

Vereinigung/Organisation/Einzelperson:

Falls die nationale Behörde die Angaben macht:

Abteilung:

Anschrift:

Telefon: +

E-Mail-Adresse:

4.   Begründung des Einspruchs

Nichteinhaltung der Bedingungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006

Nichteinhaltung der Bedingungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006

Nichteinhaltung der Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006

Bei Anträgen gemäß Artikel 13 Absatz 2: Die Verwendung des Namens für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel ist rechtmäßig, anerkannt und wirtschaftlich von Bedeutung.

5.   Einzelheiten des Einspruchs

Geben Sie bitte eine Erklärung ab, in der Sie die Gründe für den Einspruch sowie die Begründung dieses Einspruches darlegen. Eine Erklärung über das berechtigte Interesse des Einspruchführers ist ebenfalls beizufügen. Wird der Einspruch von nationalen Behörden vorgebracht, so ist eine Erklärung über das berechtigte Interesse nicht erforderlich. Der Einspruch sollte unterschrieben und mit Datum versehen sein.


ANHANG IV

(Beim Ausfüllen des Formulars den Text in eckigen Klammern auslassen)

MELDUNG DES ABSCHLUSSES VON KONSULTATIONEN NACH EINEM EINSPRUCH

Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

1.   Name des Erzeugnisses

[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]

2.   Amtliche Bezugsangaben [gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]

Bezugsnummer:

Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt:

3.   Ergebnis der Konsultationen

3.1.

Eine einvernehmliche Regelung wurde mit dem/den nachstehenden Einspruchführer(n) erzielt:

[Bitte Kopien von Schreiben, in denen die Zustimmung bestätigt wird, als Anlagen beifügen]

3.2.

Mit dem/den nachstehenden Einspruchführer(n) wurde keine einvernehmliche Regelung erzielt:

4.   Produktspezifikation

Die Spezifikation wurde geändert

Ja 

Nein 

Wenn „Ja“, bitte die geänderte Produktspezifikation als Anlage beifügen.

5.   Datum und Unterschrift

[Name]

[Abteilung/Organisation]

[Anschrift]

[Telefon: +]

[E-Mail-Adresse:]


ANHANG V

REPRODUKTION DER GEMEINSCHAFTSZEICHEN UND ANGABEN

1.   Gemeinschaftszeichen in Farbe oder in Schwarz-Weiß

Für farbige Zeichen werden entweder Originalfarben (Pantone) oder der Vierfarbendruck verwendet. Die Farbreferenzen sind nachstehend angegeben.

Gemeinschaftszeichen in Pantone:

Image

Image

Gemeinschaftszeichen im Vierfarbendruck:

Image

Image

Gemeinschaftszeichen in Schwarz und Weiß:

Image

2.   Negative Umsetzung des Gemeinschaftszeichens

Ist die Hintergrundfarbe auf der Verpackung oder auf dem Etikett dunkel, so kann für das Gemeinschaftszeichen in der Negativ-Version diese Hintergrundfarbe verwendet werden.

Image

3.   Abhebung vom farbigen Hintergrund

Auf einem farbigen Hintergrund lässt sich das farbige Gemeinschaftszeichen nur schwer erkennen. Es empfiehlt sich daher die Abgrenzung durch eine umlaufende Konturlinie, um den Kontrast gegenüber dem Hintergrund zu verstärken:

Image

4.   Schriftbild

Für den Text das Schriftbild „Times Roman“ in Großbuchstaben verwenden.

5.   Verkleinerung

Die Gemeinschaftszeichen müssen einen Mindestdurchmesser von 15 mm aufweisen.

6.   „Garantiert traditionelle Spezialität“ und die entsprechenden Abkürzungen in den Gemeinschaftssprachen

Gemeinschaftssprache

Angabe

Abkürzung

BG

храна с традиционно специфичен характер

ХТСХ

ES

especialidad tradicional garantizada

ETG

CS

zaručená tradiční specialita

ZTS

DA

garanteret traditionel specialitet

GTS

DE

garantiert traditionelle Spezialität

g.t.S.

ET

garanteeritud traditsiooniline eritunnus

GTE

EL

εγγυημένο παραδοσιακό ιδιότυπο προϊόν

Ε Π Ι Π

EN

traditional speciality guaranteed

TSG

FR

spécialité traditionnelle garantie

STG

GA

speisialtacht thraidisiúnta ráthaithe

STR

IT

specialità tradizionale garantita

STG

LV

garantēta tradicionālā īpatnība

GTI

LT

garantuotas tradicinis gaminys

GTG

HU

hagyományos különleges termék

HKT

MT

speċjalità tradizzjonali garantita

STG

NL

gegarandeerde traditionele specialiteit

GTS

PL

gwarantowana tradycyjna specjalność

GTS

PT

especialidade tradicional garantida

ETG

RO

specialitate tradițională garantată

STG

SK

zaručená tradičná špecialita

ZTŠ

SL

zajamčena tradicionalna posebnost

ZTP

FI

aito perinteinen tuote

APT

SV

garanterad traditionell specialitet

GTS


ANHANG VI

(Beim Ausfüllen des Formulars den Text in eckigen Klammern auslassen)

ÄNDERUNGSANTRAG

Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

Änderungsantrag gemäß Artikel 11

[Eingetragener Name] „ “

EG-Nr.: [nur für den Amtsgebrauch]

1.   Antragstellende Vereinigung

Name der Vereinigung:

Anschrift:

Telefon: +

E-Mail-Adresse:

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Vorbehaltung des Namens (Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006)

Beschreibung des Erzeugnisses

Erzeugungsmethode

Andere (bitte angeben):

4.   Art der Änderung(en)

Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.t.S.

Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006) (bitte Belege für diese Maßnahmen vorlegen)

5.   Änderung(en)

[Geben Sie bitte für jede unter Punkt 3 angekreuzte Rubrik eine kurze Erläuterung zu den einzelnen Änderungen. Fügen Sie bitte auch eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse der Vereinigung, die die Änderung vorschlägt, dargestellt wird.]

6.   Geänderte Produktspezifikation


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