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Document 32007R0862

Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 199, 31.7.2007, p. 23–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 16 Volume 003 P. 54 - 60

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/862/oj

31.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 862/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Juli 2007

zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Schlussfolgerungen des Rates „Justiz und Inneres“ vom 28. und 29. Mai 2001 vertrat der Rat die Ansicht, dass in Bezug auf die gemeinsame Analyse und den verbesserten Austausch von Asyl- und Wanderungsstatistiken ein umfassender und kohärenter Rahmen für zukünftige Maßnahmen zur Verbesserung der Statistiken erforderlich ist.

(2)

Im April 2003 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament über einen Aktionsplan zur Sammlung und Analyse von Gemeinschaftsstatistiken im Bereich Migration. Sie enthielt unter anderem eine Reihe wichtiger Änderungen, mit denen die Vollständigkeit und der Harmonisierungsgrad dieser Statistiken verbessert werden sollte. Im Rahmen des Aktionsplans beabsichtigte die Kommission, Rechtsvorschriften für Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und Asyl vorzuschlagen.

(3)

Der Europäische Rat von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 stellte in seinen Schlussfolgerungen fest, dass für die Sammlung und Analyse von Informationen über Wanderung und Asyl in der Europäischen Union wirksamere Mechanismen benötigt werden.

(4)

Das Europäische Parlament vertrat in seiner Entschließung vom 6. November 2003 (3) zu der vorstehend genannten Mitteilung der Kommission die Auffassung, dass Rechtsvorschriften erforderlich sind, um die Erstellung der umfassenden Statistiken sicherzustellen, die für die Entwicklung einer gerechten und wirksamen gemeinschaftlichen Migrationspolitik benötigt werden. In der Entschließung wird das Vorhaben der Kommission, Rechtsvorschriften über Wanderungs- und Asylstatistiken vorzuschlagen, unterstützt.

(5)

Durch die Erweiterung der Europäischen Union wurden die Probleme im Zusammenhang mit Migration um eine geografische und politische Dimension erweitert. Die Forderung nach präzisen, aktuellen und harmonisierten statistischen Daten wird seither verstärkt gestellt. Auch der Bedarf an statistischen Daten über Beruf, Bildung, Qualifikationen und Art der Tätigkeit von Migranten nimmt zu.

(6)

Für die Entwicklung von Rechtsvorschriften und Politiken der Gemeinschaft im Zusammenhang mit Zuwanderung, Asyl und freiem Personenverkehr sowie für die Überwachung ihrer Durchführung sind harmonisierte und vergleichbare Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und Asyl unentbehrlich.

(7)

Es ist notwendig, den Austausch statistischer Daten über Asyl und Wanderung zu verstärken und die Qualität der gemeinschaftlichen statistischen Erhebungen und ihrer Ergebnisse, die bislang auf „Gentlemen’s Agreements“ beruhten, zu verbessern.

(8)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass in der gesamten Europäischen Union Informationen zur Überwachung der Entwicklung und Umsetzung der Rechtsvorschriften und Politiken der Gemeinschaft zur Verfügung stehen. Im Allgemeinen ist mit der derzeitigen Praxis die regelmäßige, rechtzeitige und zügige Lieferung und Verbreitung harmonisierter Daten in einheitlicher Weise nicht hinreichend gewährleistet.

(9)

Schätzungen über die Zahl der Personen, die sich unrechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten, fallen nicht unter diese Verordnung. Die Mitgliedstaaten sollten derartige Schätzungen oder Daten über solche Personen nicht an die Kommission (Eurostat) übermitteln, auch wenn diese Personen in den Bevölkerungsbeständen bei Erhebungen enthalten sein können.

(10)

Soweit möglich wurden die für die Zwecke dieser Verordnung verwendeten Definitionen aus den Empfehlungen der Vereinten Nationen bezüglich der Statistiken über die internationale Wanderung, den Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Volks- und Wohnungszählung in der Region Europa oder dem EG-Recht übernommen und sollten nach den entsprechenden Verfahren aktualisiert werden.

(11)

Infolge des neuen Bedarfs der Gemeinschaft an Statistiken über Wanderung und Asyl sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates vom 9. Februar 1976 über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (4) hinfällig geworden.

(12)

Die Verordnung (EWG) Nr. 311/76 sollte daher aufgehoben werden.

(13)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung gemeinsamer Regeln für die Erhebung und Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (5) stellt den Bezugsrahmen für die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung dar. Sie fordert insbesondere die Einhaltung von Standards in Bezug auf Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftliche Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit und statistische Geheimhaltung.

(15)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) beschlossen werden.

(16)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Definitionen zu aktualisieren, über Datengruppen und weitere Untergliederungen zu entscheiden und die Regeln für die Genauigkeits- und Qualitätsstandards festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung und ihre Ergänzung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(17)

Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (7) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des genannten Beschlusses gehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung stellt gemeinsame Regeln für die Erhebung und Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken auf, und zwar über:

a)

die Zuwanderung in die Hoheitsgebiete und die Abwanderung aus den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, einschließlich der Ströme aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in das eines anderen Mitgliedstaats sowie der Ströme zwischen einem Mitgliedstaat und dem Hoheitsgebiet eines Drittstaats;

b)

die Staatsangehörigkeit und das Geburtsland der Personen, deren üblicher Aufenthaltsort sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindet;

c)

die Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und -prozesse in den Mitgliedstaaten, bei denen es um Zuwanderung, Erteilung von Aufenthaltstiteln, Staatsangehörigkeit, Asyl und andere Formen des internationalen Schutzes sowie die Bekämpfung der illegalen Einwanderung geht.

Artikel 2

Definitionen

(1)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)

„üblicher Aufenthaltsort“ den Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zur Erholung, zum Urlaub, zum Besuch von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, zur medizinischen Behandlung oder zur religiösen Pilgerfahrt oder, wenn diese Daten nicht vorliegen, den Ort des rechtlichen oder eingetragenen Wohnsitzes;

b)

„Zuwanderung“ die Handlung, durch die eine Person ihren üblichen Aufenthaltsort für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten bzw. von voraussichtlich mindestens zwölf Monaten in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verlegt, nachdem sie zuvor ihren üblichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hatte;

c)

„Abwanderung“ die Handlung, durch die eine Person, die zuvor ihren üblichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hatte, ihren üblichen Aufenthaltsort in diesem Mitgliedstaat für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten bzw. von voraussichtlich mindestens zwölf Monaten aufgibt;

d)

„Staatsangehörigkeit“ die besondere rechtliche Bindung zwischen einer Person und ihrem Heimatstaat; sie wird durch Geburt oder durch Einbürgerung erworben, unabhängig davon, ob diese durch Erklärung, Einbürgerungsoption, Eheschließung oder auf einem anderen Weg gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erfolgt;

e)

„Geburtsland“ das Land des Wohnorts der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt (in den derzeitigen Grenzen, wenn hierzu Angaben vorliegen) oder anderenfalls das Land, in dem die Geburt stattgefunden hat (in den derzeitigen Grenzen, wenn hierzu Angaben vorliegen);

f)

„Zuwanderer“ eine Person, die eine Zuwanderung vornimmt;

g)

„Abwanderer“ eine Person, die eine Abwanderung vornimmt;

h)

„langfristig Aufenthaltsberechtigter“ einen langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (8);

i)

„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags ist, einschließlich Staatenloser;

j)

„Antrag auf internationalen Schutz“ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (9);

k)

„Flüchtlingseigenschaft“ die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 2004/83/EG;

l)

„subsidiärer Schutzstatus“ den subsidiären Schutzstatus im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 2004/83/EG;

m)

„Familienangehörige“ Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (10);

n)

„vorübergehender Schutz“ den vorübergehenden Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (11);

o)

„unbegleitete Minderjährige“ unbegleitete Minderjährige im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Richtlinie 2004/83/EG;

p)

„Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (12);

q)

„Drittstaatsangehörige, denen die Einreise verweigert wird“, Drittstaatsangehörige, denen die Einreise an der Außengrenze verweigert wird, weil sie nicht alle Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 erfüllen und nicht zu den Personengruppen zählen, auf die in Artikel 5 Absatz 4 jener Verordnung Bezug genommen wird;

r)

„Drittstaatsangehörige, deren illegaler Aufenthalt festgestellt wird“, Drittstaatsangehörige, bei denen offiziell festgestellt wird, dass sie sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und die die Voraussetzungen für den Aufenthalt oder den Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat nicht oder nicht mehr erfüllen;

s)

„Neuansiedlung“ die Überstellung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen — aufgrund einer Bewertung ihrer Bedürfnisse nach internationalem Schutz und einer dauerhaften Lösung — in einen Mitgliedstaat, in dem sie sich mit einem sicheren Rechtsstatus aufhalten dürfen.

(2)   Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission (Eurostat) über die Benutzung und die voraussichtlichen Auswirkungen von Schätzungen oder anderen Verfahren zur Anpassung von auf nationalen Definitionen beruhenden Statistiken, damit sie den harmonisierten Definitionen des Absatzes 1 entsprechen.

(3)   Für das Berichtsjahr 2008 können die der Kommission (Eurostat) nach dieser Verordnung zur Verfügung gestellten Statistiken auf alternativen (nationalen) Definitionen beruhen. In diesen Fällen teilen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) diese alternativen Definitionen mit.

(4)   Sind für einen Mitgliedstaat eine oder mehrere der in den Definitionen des Absatzes 1 genannten Rechtsvorschriften nicht bindend, sollte dieser Mitgliedstaat Statistiken zur Verfügung stellen, die den gemäß dieser Verordnung geforderten Statistiken vergleichbar sind, wenn sie nach den bestehenden Rechts- und/oder Verwaltungsverfahren zur Verfügung gestellt werden können.

Artikel 3

Statistiken über internationale Wanderung, Wohnbevölkerung und den Erwerb der Staatsangehörigkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der:

a)

Zuwanderer in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in folgender Untergliederung:

i)

Staatsangehörigkeit (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht;

ii)

Geburtsland (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht;

iii)

Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht;

b)

Abwanderer aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in folgender Untergliederung:

i)

Staatsangehörigkeit (in Gruppen);

ii)

Alter;

iii)

Geschlecht;

iv)

Länder des nächsten üblichen Aufenthaltsorts (in Gruppen);

c)

Personen mit üblichem Aufenthaltsort in dem betreffenden Mitgliedstaat am Ende des Berichtszeitraums in folgender Untergliederung:

i)

Staatsangehörigkeit (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht;

ii)

Geburtsland (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht;

d)

Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats haben und die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats während des Berichtsjahrs erworben haben und die zuvor Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats bzw. staatenlos waren, untergliedert nach Alter und Geschlecht sowie nach der früheren Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen bzw. danach, ob die Person zuvor staatenlos war.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2008.

Artikel 4

Statistiken über internationalen Schutz

(1)   Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der:

a)

Personen, die während des Berichtszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind;

b)

Personen, für die am Ende des Berichtszeitraums der zuständigen nationalen Stelle Anträge auf internationalen Schutz zur Prüfung vorliegen;

c)

während des Berichtszeitraums zurückgezogenen Anträge auf internationalen Schutz.

Diese Statistiken sind nach Alter und Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen zu untergliedern. Sie beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalendermonat und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Berichtsmonats übermittelt. Der erste Berichtsmonat ist der Januar 2008.

(2)   Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der:

a)

Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden, wie etwa Entscheidungen, mit denen Anträge als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden, und Entscheidungen im prioritären und beschleunigten Verfahren, und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden;

b)

Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen die Flüchtlingseigenschaft zu- oder aberkannt wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden;

c)

Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der subsidiäre Schutzstatus zu- oder aberkannt wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden;

d)

Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der vorübergehende Schutz gewährt oder entzogen wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden;

e)

Personen, die von sonstigen erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach nationalem Recht mit Bezug auf den internationalen Schutz gewährt oder entzogen wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden.

Diese Statistiken sind nach Alter und Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen zu untergliedern. Sie beziehen sich auf Berichtszeiträume von drei Kalendermonaten und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraums übermittelt. Der erste Berichtszeitraum ist Januar bis März 2008.

(3)   Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl:

a)

der Personen, die um internationalen Schutz nachgesucht haben und die von der zuständigen nationalen Stelle während des Berichtszeitraums als unbegleitete Minderjährige betrachtet werden;

b)

der Personen, die von endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden, wie etwa Entscheidungen, mit denen Anträge als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden, und Entscheidungen im prioritären und beschleunigten Verfahren, und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des Berichtszeitraums getroffen wurden;

c)

der Personen, die von endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen die Flüchtlingseigenschaft zu- oder aberkannt wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des Berichtszeitraums getroffen wurden;

d)

der Personen, die von endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der subsidiäre Schutzstatus zu- oder aberkannt wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des Berichtszeitraums getroffen wurden;

e)

der Personen, die von endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der vorübergehende Schutz gewährt oder entzogen wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des Berichtszeitraums getroffen wurden;

f)

der Personen, die von sonstigen endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach nationalem Recht mit Bezug auf den internationalen Schutz gewährt oder entzogen wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des Berichtszeitraums getroffen wurden;

g)

der Personen, denen während des Berichtszeitraums die Genehmigung erteilt wurde, sich im Rahmen eines nationalen oder gemeinschaftlichen Neuansiedlungsprogramms in dem Mitgliedstaat aufzuhalten, sofern in diesem Mitgliedstaat ein solches Programm läuft.

Diese Statistiken sind nach Alter und Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen zu untergliedern. Sie beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2008.

(4)   Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) die folgenden Statistiken über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (13):

a)

die Zahl der Gesuche um Wiederaufnahme bzw. Aufnahme eines Asylbewerbers;

b)

die Bestimmungen, auf die die Gesuche nach Buchstabe a gestützt wurden;

c)

die über die Gesuche nach Buchstabe a getroffenen Entscheidungen;

d)

die Zahl der Überstellungen, die das Ergebnis der Entscheidungen nach Buchstabe c sind;

e)

die Zahl der Auskunftsersuchen.

Diese Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2008.

Artikel 5

Statistiken über die Bekämpfung der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts

(1)   Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der:

a)

Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats an der Außengrenze verweigert wird;

b)

Drittstaatsangehörigen, bei denen festgestellt wird, dass sie sich nach den nationalen Zuwanderungsvorschriften illegal im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten.

Die Statistiken nach Buchstabe a sind gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 zu untergliedern.

Die Statistiken nach Buchstabe b sind nach Alter und Geschlecht sowie nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen zu untergliedern.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2008.

Artikel 6

Statistiken über Aufenthaltstitel und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen

(1)   Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über:

a)

die Zahl der Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen erteilt wurden, in folgender Untergliederung:

i)

während des Berichtszeitraums erteilte Titel, mit denen der betreffenden Person erstmals der Aufenthalt genehmigt wurde, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels und der Gültigkeitsdauer des Titels;

ii)

während des Berichtszeitraums erteilte Titel, die aufgrund einer Änderung des Zuwandererstatus einer Person oder des Motivs ihres Aufenthalts gewährt wurden, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels und der Gültigkeitsdauer des Titels;

iii)

am Ende des Berichtszeitraums gültige Titel (Zahl der erteilten Titel, die weder zurückgenommen wurden noch abgelaufen sind), untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels und der Gültigkeitsdauer des Titels;

b)

die Zahl der langfristig Aufenthaltsberechtigten am Ende des Berichtszeitraums, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit.

(2)   Sehen die nationalen Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken eines Mitgliedstaats vor, dass anstelle von Aufenthaltstiteln spezielle Visa für längere Aufenthalte erteilt werden können oder ein besonderer Zuwandererstatus zuerkannt werden kann, so ist die Zahl dieser Visa und der Zuerkennungen des Zuwandererstatus in den in Absatz 1 genannten Statistiken anzugeben.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2008.

Artikel 7

Statistiken über Rückführungen

(1)   Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über:

a)

die Zahl der Drittstaatsangehörigen, deren illegaler Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats festgestellt wird und gegen die eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung ergangen ist, mit der der illegale Aufenthalt festgestellt und eine Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats auferlegt wird, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen;

b)

die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgrund einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung nach Buchstabe a tatsächlich verlassen haben, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit der zurückgeführten Personen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2008.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Statistiken umfassen nicht Drittstaatsangehörige, die nach Maßgabe des in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vorgesehenen Mechanismus von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden.

Artikel 8

Zusätzliche Untergliederungen

(1)   Die Kommission kann Maßnahmen im Zusammenhang mit der Definition der nachfolgenden zusätzlichen Untergliederungen für die folgenden Statistiken erlassen:

a)

für die gemäß Artikel 4 insgesamt geforderten Statistiken Untergliederungen nach:

i)

dem Jahr der Antragstellung;

b)

für die gemäß Artikel 4 Absatz 4 geforderten Statistiken Untergliederungen nach:

i)

der Zahl der von dem Gesuch, der Entscheidung und der Überstellung betroffenen Personen;

c)

für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a geforderten Statistiken Untergliederungen nach:

i)

dem Alter;

ii)

dem Geschlecht;

d)

für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b geforderten Statistiken Untergliederungen nach:

i)

den Gründen für die Festnahme;

ii)

dem Ort der Festnahme;

e)

für die gemäß Artikel 6 geforderten Statistiken Untergliederungen nach:

i)

dem Jahr der ersten Erteilung des Aufenthaltstitels;

ii)

dem Alter;

iii)

dem Geschlecht;

f)

für die gemäß Artikel 7 geforderten Statistiken Untergliederungen nach:

i)

dem Grund für die Entscheidung, mit der eine Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets auferlegt wird;

ii)

dem Alter;

iii)

dem Geschlecht.

(2)   Die in Absatz 1 genannten zusätzlichen Untergliederungen werden nur getrennt und ohne Kreuzklassifizierungen mit den nach den Artikeln 4 bis 7 geforderten Untergliederungen zur Verfügung gestellt.

(3)   Bei ihrer Entscheidung, ob zusätzliche Untergliederungen erforderlich sind, berücksichtigt die Kommission den Bedarf an solchen Informationen für die Zwecke der Entwicklung und Überwachung der Gemeinschaftspolitiken sowie die Verfügbarkeit geeigneter Datenquellen und die damit verbundenen Kosten.

Verhandlungen über zusätzliche Untergliederungen, die zur Anwendung der Artikel 4 bis 7 erforderlich sein können, werden spätestens am 20. August 2009 aufgenommen. Zusätzliche Untergliederungen werden frühestens im Berichtsjahr 2010 vorgenommen.

Artikel 9

Datenquellen und Qualitätsstandards

(1)   Je nach Verfügbarkeit der Datenquellen in dem jeweiligen Mitgliedstaat und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken beruhen die Statistiken auf den folgenden Datenquellen:

a)

Verzeichnisse von Verwaltungsmaßnahmen und gerichtlichen Maßnahmen;

b)

Register über Verwaltungsmaßnahmen;

c)

Register der Personenbevölkerung oder einer bestimmten Untergruppe der Bevölkerung;

d)

Volkszählungen;

e)

Stichprobenerhebungen;

f)

sonstige geeignete Quellen.

Als Teil des statistischen Prozesses können statistische Schätzverfahren angewandt werden, die sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse gründen und hinlänglich belegt sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission (Eurostat) Bericht über die verwendeten Datenquellen, die Gründe für die Auswahl dieser Quellen sowie die Auswirkungen der Wahl der Datenquellen auf die Qualität der Statistiken und über die angewandten Schätzverfahren und halten die Kommission (Eurostat) über Änderungen daran auf dem Laufenden.

(3)   Auf Ersuchen der Kommission (Eurostat) übermitteln die Mitgliedstaaten ihr alle zur Bewertung der Qualität, der Vergleichbarkeit und der Vollständigkeit der statistischen Angaben erforderlichen Informationen.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) unverzüglich über Überarbeitungen und Berichtigungen der gemäß dieser Verordnung bereitgestellten Statistiken sowie über eventuelle Änderungen bei den verwendeten Methoden und Datenquellen.

(5)   Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Definition der geeigneten Formate zur Datenübermittlung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Artikel 10

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der Regeln für die geeigneten Formate zur Datenübermittlung nach Artikel 9 werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

(2)   Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, die eine Änderung ihrer nicht wesentlichen Bestimmungen u. a. durch ihre Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

a)

Aktualisierung der Definitionen des Artikels 2 Absatz 1,

b)

Definition der Kategorien von Gruppen für das Geburtsland, Gruppen für das Land des letzten und des nächsten gewöhnlichen Aufenthaltsorts und Gruppen für die Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 3 Absatz 1,

c)

Definition der Kategorien der Gründe für die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

d)

Definition der zusätzlichen Untergliederungen und der Gliederungstiefe bei den in Artikel 8 vorgesehenen Variablen,

e)

Festlegung der Regeln für die Genauigkeits- und Qualitätsstandards.

Artikel 11

Ausschuss

(1)   Beim Erlass der Durchführungsmaßnahmen wird die Kommission von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 12

Bericht

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 20. August 2012 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken und deren Qualität.

Artikel 13

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 311/76 wird aufgehoben.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Juli 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LOBO ANTUNES


(1)  ABl. C 185 vom 8.8.2006, S. 31.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. März 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Juni 2007.

(3)  ABl. C 83 E vom 2.4.2004, S. 94.

(4)  ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 1.

(5)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(7)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(8)  ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.

(9)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.

(10)  ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

(11)  ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12.

(12)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

(13)  ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3.


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