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Document 32007R0458

Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. April 2007 über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS)( Text von Bedeutung für den EWR).

OJ L 113, 30.4.2007, p. 3–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 05 Volume 006 P. 182 - 187

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/458/oj

30.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 458/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. April 2007

über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 des Vertrags gehört es zu den Aufgaben der Gemeinschaft, ein hohes Maß an sozialem Schutz zu fördern.

(2)

Der Europäische Rat von Lissabon im März 2000 hat zu einem politischen Austausch zwischen den Mitgliedstaaten über die Modernisierung der Sozialschutzsysteme Anstoß gegeben.

(3)

Durch den Beschluss 2004/689/EG des Rates (3) wurde ein Ausschuss für Sozialschutz eingesetzt, um den kooperativen Austausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Modernisierung und Verbesserung der Sozialschutzsysteme zu fördern.

(4)

In ihrer Mitteilung vom 27. Mai 2003 gibt die Kommission Aufschluss über eine Strategie zur Optimierung des Prozesses der offenen Koordinierung im Bereich der Sozialpolitik im Hinblick auf die Stärkung des sozialen Schutzes und der sozialen Eingliederung im Rahmen der Lissabon-Strategie. Am 20. Oktober 2003 vereinbarte der Rat, diese Optimierung ab dem Jahr 2006 umzusetzen. In diesem Kontext wurde ein jährlicher Gemeinsamer Bericht zum Kerninstrument der Berichterstattung erhoben, der die wichtigsten analytischen Ergebnisse und politischen Botschaften verbinden soll, die sich sowohl auf die offene Koordinierungsmethode in den verschiedenen Anwendungsbereichen als auch auf die bereichsübergreifenden Fragen des sozialen Schutzes beziehen.

(5)

Die offene Koordinierungsmethode hat den Bedarf an vergleichbaren, aktuellen und zuverlässigen Statistiken im Bereich der Sozialpolitik neu in den Vordergrund gerückt. Vor allem werden in den jährlichen Gemeinsamen Berichten vergleichbare Sozialschutzstatistiken verwendet.

(6)

Die Kommission (Eurostat) holt bereits auf freiwilliger Basis jährliche Sozialschutzdaten aus den Mitgliedstaaten ein. Diese Praxis hat sich in den Mitgliedstaaten etabliert und stützt sich auf gemeinsame methodische Grundsätze, die die Vergleichbarkeit der Daten sicherstellen sollen.

(7)

Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (4).

(8)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(9)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, das erste Jahr, für das umfassende Daten über Nettosozialschutzleistungen erhoben werden sollen, festzulegen. Die Kommission sollte auch die Befugnis erhalten, Maßnahmen für die detaillierte Klassifikation der einschlägigen Daten, die zu verwendenden Definitionen und die Aktualisierung der Verbreitungsregelungen zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und eine Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(10)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards, die die Erstellung harmonisierter Daten ermöglichen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(11)

Mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung besteht bereits eine Zusammenarbeit im Bereich der Nettosozialschutzleistungen.

(12)

Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (6) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde gehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Ziel dieser Verordnung ist es, das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (nachstehend „ESSOSS“ genannt) einzurichten, indem Folgendes festgelegt wird:

a)

ein methodischer Rahmen auf der Grundlage von gemeinsamen Standards, Definitionen, Klassifikationen und Verbuchungsregeln zur Aufbereitung von Statistiken auf vergleichbarer Grundlage zum Nutzen der Gemeinschaft,

und

b)

Fristen für die Übermittlung von Statistiken, die gemäß ESSOSS aufbereitet wurden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Gemeinschaftsstatistiken“ Gemeinschaftsstatistiken im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97;

b)

„Sozialschutz“ alle Eingriffe öffentlicher oder privater Stellen, um privaten Haushalten und Einzelpersonen die Belastung durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse abzunehmen, vorausgesetzt, dass weder eine gleichzeitige Vereinbarung auf Gegenseitigkeit noch eine individuelle Vereinbarung besteht. Die Liste der Risiken und Bedürfnisse, die den Sozialschutz begründen können, umfasst vereinbarungsgemäß Folgendes: Krankheits- und/oder Gesundheitsversorgung; Invalidität; Alter; Hinterbliebene; Familie/Kinder; Arbeitslosigkeit; Wohnen und soziale Ausgrenzung, sofern noch nicht anderweitig erfasst;

c)

„Sozialschutzsystem“ ein ausgeprägtes Regelwerk, das von einer oder mehreren institutionellen Einheiten getragen wird und die Bereitstellung von Sozialschutzleistungen sowie deren Finanzierung regelt;

d)

„Sozialschutzleistungen“ Geld- oder Sachleistungen der Sozialschutzsysteme an private Haushalte oder Einzelpersonen, um ihnen die Belastung durch ein bestimmtes Risiko oder Bedürfnis oder mehrere bestimmte Risiken oder Bedürfnisse abzunehmen;

e)

„steuerliche Leistungen“ Sozialschutz in Form von Steuererleichterungen, die als Sozialschutzleistungen bezeichnet würden, falls sie bar ausbezahlt würden, wobei Steuererleichterungen zur Förderung der Bereitstellung von Sozialschutz oder zur Förderung privater Versicherungspläne nicht berücksichtigt werden;

f)

„Nettosozialschutzleistungen“ den Wert der Sozialschutzleistungen abzüglich der von den Leistungsempfängern gezahlten Steuern und Sozialabgaben, erhöht um den Wert der steuerlichen Leistungen.

Artikel 3

Anwendungsbereich des Systems

(1)   Die Statistiken im Zusammenhang mit dem ESSOSS-Kernsystem decken die Finanzströme im Bereich der Ausgaben und Einnahmen des Sozialschutzes ab.

Diese Daten werden auf der Ebene der Sozialschutzsysteme übermittelt. Für jedes System werden nach Maßgabe der ESSOSS-Klassifikation detaillierte Ausgaben und Einnahmen vorgelegt.

Die — im Rahmen der quantitativen Daten nach Systemen und Einzelleistungen — im Zusammenhang mit der aggregierten Klassifikation zu übermittelnden Daten, die Vorlage von Daten und die Verbreitung sind in Anhang I Nummer 1 festgelegt. Die — im Rahmen der qualitativen Informationen nach Systemen und Einzelleistungen — behandelten Themen, die Vorlage von Daten, die Aktualisierung der qualitativen Informationen und die Verbreitung sind in Anhang I Nummer 2 festgelegt.

Das erste Jahr, für das Daten erhoben werden, ist das Jahr 2008.

(2)   Das ESSOSS-Kernsystem wird um Module zur Abdeckung zusätzlicher statistischer Informationen über Rentenempfänger und Nettosozialschutzleistungen erweitert.

Artikel 4

Modul Rentenempfänger

(1)   Ein Modul Rentenempfänger wird dem Kernsystem ab dem ersten Jahr der Datenerhebung im Rahmen dieser Verordnung hinzugefügt. Die zu behandelnden Themen, die Vorlage von Daten und die Verbreitung sind in Anhang II festgelegt.

(2)   Das erste Jahr, für das Daten erhoben werden, ist das Jahr 2008.

Artikel 5

Modul Nettosozialschutzleistungen

(1)   Im Hinblick auf die Einführung eines Moduls Nettosozialschutzleistungen wird bis zum Ende des Jahres 2008 in allen Mitgliedstaaten eine Pilot-Datenerhebung für das Jahr 2005 durchgeführt. Die zu behandelnden Themen und die Vorlage von Daten sind in Anhang III festgelegt.

(2)   Auf der Grundlage einer Zusammenfassung dieser nationalen Pilot-Datenerhebung und unter der Voraussetzung, dass das Ergebnis einer sehr großen Mehrheit dieser Pilotstudien positiv ist, werden die Maßnahmen für den Beginn einer umfassenden Datenerhebung für dieses Modul nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Diese umfassende Datenerhebung beginnt frühestens im Jahr 2010.

Artikel 6

Datenquellen

Die Sozialschutzstatistiken stützen sich je nach Verfügbarkeit in den Mitgliedstaaten sowie nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften und Praxis auf folgende Datenquellen:

a)

Register und andere administrative Quellen,

b)

Erhebungen,

c)

Schätzungen.

Artikel 7

Durchführungsbestimmungen

(1)   Die Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung berücksichtigen die Ergebnisse einer Kosten-Nutzen-Analyse und beziehen sich auf das ESSOSS-Kernsystem des Anhangs I, das Modul Rentenempfänger des Anhangs II und das in Artikel 5 genannte Modul Nettosozialschutzleistungen.

(2)   Die Maßnahmen, die sich auf die Formate für die Datenübermittlung, die zu übermittelnden Ergebnisse und die Kriterien für die Qualitätsbeurteilung beziehen, werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

(3)   Die Maßnahmen, die die Festlegung des ersten Jahres, für das umfassende Daten erhoben werden, betreffen, sowie Maßnahmen, die die detaillierte Klassifikation der einschlägigen Daten, die zu verwendenden Definitionen und die Aktualisierung der Verbreitungsregelungen betreffen, werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Diese Maßnahmen bewirken eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung.

Artikel 8

Verfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt, der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzt wurde.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. April 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GLOSER


(1)  ABl. C 309 vom 16.12.2006, S. 78.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 30. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. März 2007.

(3)  ABl. L 314 vom 13.10.2004, S. 8.

(4)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(6)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.


ANHANG I

ESSOSS-KERNSYSTEM

1.   Quantitative Daten nach Systemen und Einzelleistungen

Übermittelte Daten

Bezüglich der aggregierten Klassifikation beziehen sich die übermittelten Daten auf:

Ausgaben

1.1.1.1.   Sozialschutzleistungen, klassifiziert nach:

a)

Funktion (entsprechend jedem Risiko oder Bedürfnis)

und

b)

für jede Funktion durch doppelte Aufgliederung: bedarfsabhängige gegenüber bedarfsunabhängigen Leistungen, und Geldleistungen (aufgegliedert nach regelmäßigen und einmaligen Leistungen) gegenüber Sachleistungen.

1.1.1.2.   Verwaltungskosten

1.1.1.3.   Übertragungen an andere Systeme

1.1.1.4.   Sonstige Ausgaben

Einnahmen

1.1.2.1.   Sozialbeiträge

1.1.2.2.   Staatliche Zuweisungen

1.1.2.3.   Übertragungen aus anderen Systemen

1.1.2.4.   Sonstige Einnahmen

Die Datenerfassung (bezüglich der detaillierten Klassifikation) erfolgt nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.

1.2.   Vorlage von Daten

Die Statistiken werden jährlich vorgelegt. Die Daten beziehen sich im Einklang mit der nationalen Praxis auf das Kalenderjahr. Die Frist für die Datenübermittlung für das Jahr N zusammen mit allen Berichtigungen für die vorhergehenden Jahre endet am 30. Juni des Jahres N + 2.

1.3.   Verbreitung

Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht die Daten für das Jahr N über die Sozialschutzausgaben auf der Ebene der Gesamtheit der Systeme bis zum 31. Oktober des Jahres N + 2. Die Kommission (Eurostat) gibt gleichzeitig detaillierte Daten nach Systemen an bestimmte Nutzer (mit der Aufbereitung von ESSOSS-Daten befasste nationale Einrichtungen, Abteilungen der Kommission und internationale Institutionen) weiter. Die betreffenden Nutzer dürfen lediglich Systemgruppen veröffentlichen.

2.   Qualitative Informationen nach Systemen und Einzelleistungen

2.1.   Behandelte Themen

Für jedes System umfassen die qualitativen Informationen eine allgemeine Beschreibung des Systems, eine detaillierte Beschreibung der Leistungen sowie Informationen über die in jüngster Zeit erfolgten Änderungen und Reformen.

2.2.   Vorlage von Daten und Aktualisierung qualitativer Informationen

Die jährliche Aktualisierung eines umfassenden Pakets bereits vorliegender Informationen beschränkt sich auf Änderungen des Sozialschutzsystems und wird zusammen mit den quantitativen Daten übermittelt.

2.3.   Verbreitung

Die Kommission (Eurostat) verbreitet bis zum 31. Oktober des Jahres N + 2 qualitative Informationen auf der Ebene des Systems.


ANHANG II

MODUL RENTENEMPFÄNGER

1.   Enthaltene Leistungskategorien

Dieses Modul umfasst Daten über Rentenempfänger, die als Bezieher einer oder mehrerer der nachstehend aufgeführten regelmäßigen Geldleistungen im Rahmen eines Sozialschutzsystems definiert werden:

a)

Invaliditätsrente,

b)

Vorruhestandsgeld aufgrund geminderter Erwerbsfähigkeit,

c)

Altersrente,

d)

vorgezogene Altersrente,

e)

Teilrente,

f)

Hinterbliebenenrente,

g)

Vorruhestandsgeld aufgrund der Arbeitsmarktlage.

2.   Vorlage von Daten

Die Statistiken werden jährlich vorgelegt. Bei den Daten handelt es sich um Bestandsdaten, die sich auf das Ende des Kalenderjahres beziehen. Die Frist für die Übermittlung der Daten des Jahres N ist der 31. Mai des Jahres N + 2; die Aufgliederung erfolgt

a)

nach Sozialschutzsystemen,

b)

nach dem Geschlecht für die Gesamtheit der Systeme.

3.   Verbreitung

Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht die Daten für das Jahr N für alle Systeme bis zum 31. Oktober des Jahres N + 2. Die Kommission (Eurostat) gibt gleichzeitig detaillierte Daten nach Systemen an bestimmte Nutzer (mit der Aufbereitung von ESSOSS-Daten befasste nationale Einrichtungen, Abteilungen der Kommission und internationale Institutionen) weiter. Die betreffenden Nutzer dürfen lediglich Systemgruppen veröffentlichen.

Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht sämtliche Daten für jede der sieben Kategorien für das Jahr N bis zum 31. Oktober des Jahres N + 2 und gibt sie an bestimmte Nutzer (mit der Aufbereitung von ESSOSS-Daten befasste nationale Einrichtungen, Abteilungen der Kommission und internationale Institutionen) weiter.


ANHANG III

PILOT-DATENERHEBUNG ÜBER NETTOSOZIALSCHUTZLEISTUNGEN

1.   Behandelte Themen

Diese Erhebung bezieht sich auf die Berechnung der „Nettosozialschutzleistungen“.

2.   Vorlage von Daten

Einkommensteuer und Sozialbeiträge, die für das Jahr 2005 auf Sozialschutzleistungen erhoben werden, sind anteilmäßig anzugeben, und zwar jeweils nach Art der Sozialschutz-Barleistung, vorzugsweise weiter untergliedert in spezielle Gruppen einheitlich besteuerter Systeme. In komplizierten Fällen können die Ergebnisse anhand bestimmter Leistungsgruppen gemeldet werden, z. B. sämtliche Daten für die sieben in Anhang II aufgeführten Rentenkategorien oder für die Gesamtheit der Barleistungen einer spezifischen Funktion. Unter Rückgriff auf die Methode der entgangenen Steuereinnahmen werden steuerliche Leistungen für jede Position getrennt ausgewiesen.


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