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Document 32007R0391

Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission vom 11. April 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen

OJ L 97, 12.4.2007, p. 30–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Information about publishing Official Journal not found, p. 492–500 (MT)
Special edition in Croatian: Chapter 04 Volume 006 P. 113 - 121

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 28/10/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/391/oj

12.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 391/2007 DER KOMMISSION

vom 11. April 2007

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Einklang mit den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (2) finanziert die Gemeinschaft Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Kontrolle und Durchsetzung von Fischereivorschriften bereits seit 1990.

(2)

Ohne Anreize wird eine gemeinschaftsweite Verbesserung der Effizienz des Kontrollsystems schwer zu erreichen sein, vor allem, wenn neue Technologien getestet und gegebenenfalls eingeführt werden sollen.

(3)

Es ist erwiesen, dass die Mittel der Mitgliedstaaten nach wie vor nicht ausreichen, um den Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten brauchen vor allem Finanzhilfen der Gemeinschaft, um bestehende Diskrepanzen zwischen ihren Fischereikontroll- und -überwachungskapazitäten zu beheben.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sieht neben anderen Maßnahmen auch Finanzhilfen der Gemeinschaft für Ausgaben im Bereich der Fischereiüberwachung im Zeitraum 2007—2013 vor.

(5)

In Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sind die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Kontrolle und Durchsetzung der Fischereivorschriften aufgelistet, die für Finanzhilfen der Gemeinschaft in Frage kommen.

(6)

In Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung müssen die Mitgliedstaaten bei Ausgaben im Bereich Kontrolle und Durchsetzung der Fischereivorschriften genau darüber informiert sein, welche Kriterien sie mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erfüllen müssen.

(7)

Es muss sichergestellt werden, dass die für derartige Maßnahmen verfügbaren Gemeinschaftsmittel sinnvoll zugeteilt werden, damit identifizierte Schwächen so weit reduziert werden können, dass ein hohes Kontrollniveau gewährleistet ist.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten ihre Programme und die Auswirkungen ihrer Ausgaben auf Kontrolle, Inspektion und Überwachung während des gesamten Zeitraums 2007—2013 auf Jahresbasis überprüfen.

(9)

Zur Vereinfachung der Verfahren werden ab 1. Januar 2007 Anträge auf Erstattung von Ausgaben, die auf Basis der Entscheidungen 1995/527/EG (3), 2001/431/EG (4) und 2004/465/EG (5) des Rates genehmigt wurden, nach Maßgabe der Anhänge VI und VII dieser Verordnung eingereicht.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik im Zeitraum 2007—2013 entstehen.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

a)

„jährliches Fischereiüberwachungsprogramm“: ein von einem Mitgliedstaat erstelltes Jahresprogramm im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006;

b)

„Mittelbindung“: die Bereitstellung der zur Leistung aufeinander folgender Zahlungen im Rahmen einer rechtlichen Verpflichtung erforderlichen Mittel;

c)

„rechtliche Verpflichtung“: das Eingehen oder Festlegen einer Leistungsverpflichtung durch die Bewilligungsbehörde eines Mitgliedstaats.

Artikel 3

Jahresprogramme für die Fischereiüberwachung

(1)   Mitgliedstaaten, die für Ausgaben im Sinne von Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten möchten, teilen der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres ihr Jahresprogramm für die Fischereiüberwachung mit.

(2)   Zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 geben die Mitgliedstaaten in ihrem Fischereiüberwachungsprogramm für jedes Vorhaben Folgendes an:

a)

eine jährliche Vorausschätzung der Erstattungsanträge;

b)

die geplanten Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit, dass für das betreffende Vorhaben eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wurde;

b)

soweit das Vorhaben den Erwerb und die Modernisierung von Schiffen und Flugzeugen betrifft: den Schiffs- oder Flugzeugtyp;

d)

eine Beschreibung gemäß Anhang I aller Mittel, die den Behörden für die Fischereiüberwachung zur Verfügung stehen.

(3)   Die Förderfähigkeit bestimmter Maßnahmen ist in den Anhängen II, III und IV geregelt.

Artikel 4

Mittelbindung für die Ausgaben

Für Maßnahmen, die für eine Finanzhilfe im Rahmen der in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 vorgesehenen Entscheidung in Frage kommen, gehen die Mitgliedstaaten innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem ihnen diese Entscheidung mitgeteilt wurde, die entsprechenden Mittelbindungen und rechtlichen Verpflichtungen ein.

Artikel 5

Erstattungsfähige Ausgaben

Erstattungsfähig sind nur Ausgaben, die

a)

im Fischereiüberwachungsprogramm vorgesehen sind und

b)

sich auf die in Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genannten Maßnahmen beziehen;

c)

Vorhaben mit Kosten von über 40 000 EUR (ohne MwSt.) betreffen, ausgenommen bei in Artikel 8 Buchstabe a Ziffer ii bzw. v der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genannten Maßnahmen oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen;

d)

sich aus rechtlichen Verpflichtungen und Mittelbindungen ergeben, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 dieser Verordnung eingegangen sind;

e)

Vorhaben betreffen, die gemäß Artikel 8 durchgeführt werden;

f)

soweit zutreffend, spezifischen Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

Artikel 6

Erstattungsfähige Ausgaben für bestimmte Maßnahmen

(1)   Ausgaben im Zusammenhang mit neuen Kontrolltechnologien sind insoweit erstattungsfähig, als sie nach Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats den Vorschriften von Anhang II genügen und zur Überwachung von Fischereitätigkeiten getätigt werden.

(2)   Ausgaben für den Erwerb und die Modernisierung von Schiffen und Flugzeugen sind insoweit erstattungsfähig, als sie nach Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats den Vorschriften von Anhang III genügen und zur Überwachung von Fischereitätigkeiten getätigt werden, und zwar für mindestens 25 % seiner Tätigkeit.

(3)   Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme sowie für Seminare und Multimedia-Instrumente sind insoweit erstattungsfähig, als sie den Vorschriften von Anhang IV genügen. Diese Ausgaben können u. a. Folgendes betreffen:

a)

die Methodik der Fischereiüberwachung;

b)

Gemeinschaftsvorschriften betreffend die gemeinsame Fischereipolitik und insbesondere die Fischereiüberwachung;

c)

die Anwendung von Techniken der Fischereiüberwachung;

d)

die Anwendung der geltenden Überwachungsregelung durch die Mitgliedstaaten in Einklang mit den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik.

Artikel 7

Nicht erstattungsfähige Ausgaben

(1)   Ausgaben, die vor dem 1. Januar des Jahres getätigt werden, in dem das jährliche Fischereiüberwachungsprogramm der Kommission vorgelegt wird, sind nicht erstattungsfähig.

(2)   Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist nicht erstattungsfähig.

(3)   Ein indikatives Verzeichnis nicht erstattungsfähiger Ausgaben ist in Anhang V festgelegt.

Artikel 8

Durchführung von Vorhaben

(1)   Vorhaben beginnen und enden entsprechend dem im Jahresprogramm für die Fischereiüberwachung vorgesehenen Zeitplan.

(2)   Im Zeitplan sind die voraussichtlichen Daten für Beginn und Ablauf von Vorhaben festgesetzt.

Artikel 9

Nichtdurchführung und zeitliche Verzögerung von Vorhaben

Beschließt ein Mitgliedstaat, Vorhaben, für die eine Finanzhilfe gewährt wurde, nicht oder nur zum Teil durchzuführen, oder kommt es zu einer zeitlichen Verzögerung, so setzt er die Kommission hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis und gibt dabei Folgendes an:

a)

die Auswirkungen auf sein Jahresprogramm für die Fischereiüberwachung, einschließlich der finanziellen Auswirkungen;

b)

die Gründe für die Verzögerung bzw. Nichtdurchführung;

c)

den voraussichtlichen neuen Zeitrahmen für die Durchführung.

Artikel 10

Vorschüsse

(1)   Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission für die einzelnen Vorhaben einen Vorschuss in Höhe von bis zu 50 % der mit der Entscheidung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 bewilligten Finanzhilfe gewähren. Der Vorschussbetrag wird von etwaigen Zwischenbeträgen sowie vom Schlussbetrag der Finanzhilfe, die der betreffende Mitgliedstaat für das Vorhaben erhält, abgezogen.

(2)   Der Mitgliedstaat fügt seinem Antrag eine beglaubigte Abschrift des Vertrags zwischen der betreffenden Behörde und dem Lieferanten bei.

(3)   Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats innerhalb der Frist gemäß Artikel 4 keine rechtliche Verpflichtung eingegangen, so ist ein bereits bewilligter Zuschuss umgehend zurückzuzahlen.

Artikel 11

Erstattungsanträge

(1)   Die Mitgliedstaaten reichen ihre Anträge auf Erstattung der Ausgaben binnen neun Monaten nach dem Tag, an dem die Ausgaben getätigt wurden, bei der Kommission ein.

(2)   Erstattungsanträge umfassen die Angaben gemäß Anhang VI und werden unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang VII ausgefüllt.

(3)   Bei der Einreichung von Erstattungsanträgen überprüfen und bescheinigen die Mitgliedstaaten, dass die betreffenden Ausgaben unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 861/2006, der vorliegenden Verordnung und der in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 vorgesehenen Entscheidung sowie gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge getätigt wurden. Jedem Antrag ist eine Erklärung nach dem Muster in Anhang VII über die Richtigkeit und Stichhaltigkeit der vorgelegten Kostenaufstellungen beizufügen.

(4)   Der Erstattungsbetrag muss, außer in ordnungsgemäß gerechtfertigten Fällen, mindestens 20 000 EUR betragen. Anträge können zusammengefasst werden.

(5)   Anträge für Vorhaben, die nicht innerhalb des in Artikel 8 gegebenen Zeitrahmens abgeschlossen wurden, können nur angenommen werden, wenn die Verzögerung ausreichend begründet wird. Im Falle zurückgewiesener Anträge werden gebundene Gemeinschaftsmittel freigegeben.

(6)   Erfüllt ein Antrag nach Auffassung der Kommission die in der Verordnung (EG) Nr. 861/2006, in der vorliegenden Verordnung und in der Entscheidung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genannten Bedingungen oder die Gemeinschaftsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, sich hierzu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. Ergibt die Prüfung, dass die Bedingungen tatsächlich nicht erfüllt sind, so lehnt die Kommission die Ausgabenerstattung ganz oder in Teilen ab und fordert gegebenenfalls die Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beträge.

Artikel 12

Währung

(1)   Fischereiüberwachungsprogramme, Anträge auf Ausgabenerstattung und Anträge auf Vorschusszahlungen sind in Euro auszudrücken.

(2)   Die Erstattung erfolgt in Euro auf Basis des Wechselkurses, der in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem die anweisungsbefugte Dienststelle der Kommission die Zahlung bzw. Wiedereinziehung in Auftrag gegeben hat.

(3)   Mitgliedstaaten, die sich nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion beteiligen, geben den verwendeten Wechselkurs an.

Artikel 13

Prüfungen und finanzielle Berichtigungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und dem Rechnungshof alle Informationen mit, die diese Institutionen für Prüfungen und finanzielle Berichtigungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 möglicherweise anfordern.

Artikel 14

Berichte der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Angaben, auf deren Grundlage letztere die Verwendung der Finanzhilfe überprüfen und die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf die Kontroll-, Inspektions- und Überwachungstätigkeiten beurteilen kann.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ferner Folgendes vor:

a)

jährlich bis zum 31. März einen Zwischenbericht über ihr Fischereiüberwachungsprogramm für das Vorjahr mit Angaben über

i)

die abgeschlossenen Vorhaben und den Stand der Durchführung des Fischereiüberwachungsprogramms,

ii)

eine Vorschätzung der Erstattungsanträge für das laufende und das folgende Jahr,

iii)

die Auswirkungen der Vorhaben auf die Fischereiüberwachungsprogramme unter Zugrundelegung der in den Programmen vorgesehenen Indikatoren,

iv)

etwaige Anpassungen am ursprünglichen Fischereiüberwachungsprogramm;

b)

bis zum 31. März 2014 einen Schlussbericht mit Angaben über

i)

die abgeschlossenen Vorhaben,

ii)

die Kosten der Vorhaben,

iii)

die Auswirkungen der Fischereiüberwachungsprogramme unter Zugrundelegung der in den Programmen vorgesehenen Indikatoren,

iv)

etwaige Anpassungen an den ursprünglichen Fischereiüberwachungsprogrammen,

v)

die Auswirkungen der Finanzhilfe auf die Fischereiüberwachungsprogramme im gesamten Zeitraum 2007—2013.

Artikel 15

Übergangsbestimmungen

Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 werden Erstattungsanträge im Rahmen der Finanzhilfe für Ausgaben, die auf Basis der Entscheidungen 1995/527/EG, 2001/431/EG und 2004/465/EG genehmigt wurden, nach Maßgabe der Anhänge VI und VII dieser Verordnung eingereicht.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 301 vom 14.12.1995, S. 30.

(4)  ABl. L 154 vom 9.6.2001, S. 22.

(5)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 114. Berichtigung im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 36. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/2/EG (ABl. L 2 vom 5.1.2006, S. 4).


ANHANG I

Beschreibung der dem Mitgliedstaat für die Fischereiüberwachung zur Verfügung stehenden Mittel

Die Beschreibung der dem Mitgliedstaat für die Fischereiüberwachung zur Verfügung stehenden Mittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d dieser Verordnung muss Folgendes umfassen:

a)

eine kurze Beschreibung der Verwaltungsbehörden, die auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene für die Fischereiüberwachung zuständig sind;

b)

eine kurze Beschreibung der Humanressourcen, der Ausrüstungen (insbesondere die Zahl der verfügbaren Schiffe, Flugzeuge und Hubschrauber) und der wichtigsten Maßnahmen, die im Vorjahr zur Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durchgeführt wurden;

c)

die jährlichen Hausmittel, die für die Fischereiüberwachung bereitstehen, ausgedrückt in Euro, mit Angaben über Investitionen und Betriebskosten der für die Fischereiüberwachung eingesetzten Mittel (aufgeschlüsselt nach Kategorien, einschließlich Humanressourcen).


ANHANG II

Indikatives Verzeichnis erstattungsfähiger Ausgaben im Rahmen der Anwendung von Überwachungstechnologien

Als erstattungsfähig gelten Ausgaben für

a)

den Erwerb und Einbau, einschließlich technischer Hilfe, von Computersystemen und den Anschluss an IT–Netzwerke, einschließlich Fernerkundungskompetenzen, um einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten zu ermöglichen. Ausgaben für technische Hilfe werden für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag des Einbaus des Systems erstattet;

b)

den Erwerb und Einbau von

i)

automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels Schiffsüberwachungssystem (VMS) durch ein Fischereiüberwachungszentrum;

ii)

elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten zur Datenübertragung vom Schiff.

Die Geräte müssen die in diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen;

c)

den Erwerb von PCs, Tablet-PCs und Personal Digital Assistants (PDA) zur Speicherung und Verarbeitung von Daten über Fischereitätigkeiten;

d)

Pilotvorhaben im Zusammenhang mit neuen Technologien zur Überwachung von Fischereitätigkeiten und ihrer Durchführung.


ANHANG III

Indikatives Verzeichnis erstattungsfähiger Ausgaben für den Erwerb und die Modernisierung von Flugzeugen und Schiffen, die für die Fischereiüberwachung eingesetzt werden

Als erstattungsfähig gelten Ausgaben für

a)

Starrflügelflugzeuge, unbemannte Luftfahrzeuge sowie Hubschrauber und die jeweilige Ausrüstung für die Fischereiüberwachung, insbesondere an Bord eingebaute Ortungs-, Kommunikations- und Navigationsgeräte und -software, die Teil von Schiffen oder Flugzeugen zur Kontrolle und Überwachung von Fischereitätigkeiten sind und es ermöglichen, Daten zwischen Schiffen oder Flugzeugen und den Behörden für die Fischereiüberwachung auszutauschen;

b)

Ersatzgeräte für veraltete Ausrüstungen zur Verbesserung der Effizienz der Fischereikontrollen; die Kosten der Modernisierung des Maschinenraumes, der Brücke und der Vorrichtungen zum Ein- und Ausschiffen sind ebenfalls erstattungsfähig;

c)

Beiboote (wie Searider und RIB), einschließlich eingebauten Ausrüstungen, Motoren, Davits und Kräne zum Aussetzen der Boote (einschließlich Hydrauliksysteme und -installation), Änderungen am Hauptschiff zur Anpassung an die Beiboote (wie die Verstärkung von Deck und Superstruktur);

d)

wichtige Bestandteile des Propulsionssystems des Schiffes wie Propellersysteme, Getriebe, neue Hauptmotoren und Hilfsmotoren;

e)

Ausrüstungen für den Kommunikationsdatenschutz, wie Kodiergeräte und Verwürfler;

f)

an Bord installierte wasserfeste PCs.


ANHANG IV

Indikatives Verzeichnis erstattungsfähiger Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme, Seminare und Multimediainstrumente

a)

Als erstattungsfähig gelten Ausgaben für

i)

das Anmieten von Vorlesungsräumen;

ii)

den Erwerb bzw. das Ausleihen von Schulungs- und Seminarausrüstungen;

iii)

Honorare von Ausbildern, die nicht als nationale oder gemeinschaftliche Beamte tätig sind;

iv)

Reise- und Aufenthaltskosten der teilnehmenden Fischereiinspektoren, Staatsanwälte, Richter und Fischer sowie des Ausbildungspersonals;

v)

den Erwerb oder das Drucken von Lehrmaterial für Seminar- oder Schulungszwecke oder Multimedia-Instrumente wie Bücher, Poster, CDs, DVDs, Videos, Flugblätter, Transparente;

b)

die Ausgaben sind insoweit erstattungsfähig, als sie auch im Rahmen der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erstattungsfähig sind.


ANHANG V

Indikatives Verzeichnis nicht erstattungsfähiger Ausgaben

Als nicht erstattungsfähig gelten Ausgaben für

a)

Miet- und Leasing-Verträge;

b)

Ausrüstungen, die außer zur Fischereiüberwachung auch zu anderen Zwecken verwendet werden können, wie beispielsweise PCs, Laptops, Scanner, Drucker, Mobiltelefone, Telefonzentralen, Walkie-Talkies, Metermaße, Messschieber u. Ä., Videos, Fotoausrüstungen usw.;

c)

Kleidung und Schuhwerk wie Uniformen, Schutzanzüge usw. und allgemeine persönliche Gebrauchsgegenstände;

d)

Betriebs- und Wartungskosten wie Telekommunikationskosten, finanzielle Interessen, Versicherungsprämien, Benzin;

e)

Ersatzteile, die benötigt werden, um Ausrüstungen, die für eine Finanzhilfe in Frage kommen, funktionstüchtig zu halten;

f)

Fahrzeuge und Motorräder;

g)

Gebäude und Gelände;

h)

Gehälter und Entschädigungen.


ANHANG VI

Inhalt der Erstattungsanträge

Erstattungsanträge müssen Folgendes umfassen:

a)

ein Schreiben, aus dem der insgesamt beantragte Erstattungsbetrag sowie Folgendes hervorgeht:

i)

die Kommissionsentscheidung (Artikel oder Anhang), auf die er sich bezieht;

ii)

der bei der Kommission beantragte Betrag in Euro (ohne MwSt.);

iii)

die Art des Antrags (Vorfinanzierung, Zwischenfinanzierung, Schlusszahlung);

iv)

das Bankkonto, auf das der Betrag überwiesen werden soll;

b)

eine Ausgabenerklärung nach dem Muster in Anhang VII (eine Erklärung je Kommissionsentscheidung);

c)

eine Liste mit folgenden Angaben:

i)

Bezeichnung(en) des (der) Vorhaben(s) mit Verweis auf das (die) jährliche(n) Fischereiüberwachungsprogramm(e), unter das (die) es (sie) fällt (fallen);

ii)

Bezugsnummer des Vertrags, auf den sich die Rechnungen beziehen;

iii)

Aufstellung der beigefügten Rechnungen für das betreffende Vorhaben (Rechnungsnummern und Beträge, ohne MwSt.);

d)

für jedes Vorhaben, für das eine Erstattung beantragt wird:

i)

Rechnungsoriginale oder beglaubigte Kopien;

ii)

soweit die Rechnungen nicht in Euro ausgestellt wurden: den angewandten Wechselkurs;

iii)

das Original oder eine beglaubigte Kopie des Zahlungsnachweises für jede beigefügte Rechnung;

iv)

ein Dokument, in dem (ggf.) künftige Ratenzahlungen und die voraussichtlichen Zahlungstermine angegeben sind;

v)

eine beglaubigte Kopie des Vertrags, auf den sich die Rechnung bezieht;

vi)

den jährlichen Einsatz des Schiffes, Flugzeugs oder unbemannten Luftfahrzeugs für die Fischerkontrolle, ausgedrückt in Prozent und in Tagen;

vii)

Informationen über die Vergabe öffentlicher Aufträge: Eine Fotokopie der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Ausschreibungen ist beizufügen. Wurden im Amtsblatt der Europäischen Union keine Ausschreibungen veröffentlicht, so bescheinigt der Empfänger, dass die Gemeinschaftsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge eingehalten wurden, und begründet, warum die Verfahrensvorschriften der Gemeinschaft nicht beachtet wurden. Ausgaben für Schiffe und Flugzeuge, die ganz oder teilweise für die Fischereiüberwachung eingesetzt werden sollen, kommen für eine Befreiung von den Gemeinschaftsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne von Artikel 296 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht in Frage;

viii)

eine kurze Beschreibung der Maßnahme mit detaillierten Angaben zu den erzielten Ergebnissen, begleitet von einer kurzen Bewertung der Auswirkungen der Investition auf die Fischereikontrolle und –überwachung. Informationen über den künftigen Einsatz der Ausrüstungen sind ebenfalls beizufügen;

ix)

bei Ausgaben für Pilotvorhaben oder Multimedia-Instrumente sollte auch der Schlussbericht bzw. das endgültige Dokument beigefügt werden;

x)

bei Schulungen oder Seminaren sind alle maßgeblichen Informationen zu den Themen, Rednern und Teilnehmern mitzuteilen.


ANHANG VII

Ausgabenerklärung

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